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Als Urheberrecht wird in der Schweiz ein Rechtsgebiet bezeichnet das dem Schutze geistigen Eigentums dient Inhaltsverzeichnis 1 Rechtsquellen 2 Urheberrecht 2 1 Schutzkriterien 2 2 Urheber 2 3 Ubertragung der Urheberrechte 2 4 Schranken des Urheberrechts 2 5 Schutzdauer 3 Verwandte Schutzrechte 3 1 Ausubende Kunstler 4 Verwertungsgesellschaften 4 1 Pflichten 5 Rechtsschutz 5 1 Strafbestimmungen 6 Verhaltnis zum Kartellgesetz 7 Teilrevision 2008 7 1 Konkrete Anpassungen 7 2 Schutz von technischen Schutzmassnahmen 7 3 Rechtsschutz 7 4 Verschiedene Standpunkte und Meinungen 7 4 1 Befurworter 7 4 2 Gegner 7 5 Weitere strittige Punkte 7 6 Inkrafttreten 8 Anderungsbemuhungen seit 2015 9 Literatur 10 Siehe auch 11 Weblinks 12 EinzelnachweiseRechtsquellen BearbeitenBundesgesetz uber das Urheberrecht und verwandte SchutzrechteUrheberrecht BearbeitenSchutzkriterien Bearbeiten Das Werk muss grundsatzlich folgende Bedingungen erfullen Es muss eine geistige Schopfung darstellen und einen individuellen Charakter besitzen Speziell erwahnt werden gemass Art 2 URG folgende Werke a literarische wissenschaftliche und andere Sprachwerke b Werke der Musik und andere akustische Werke c Werke der bildenden Kunst insbesondere der Malerei der Bildhauerei und der Graphik d Werke mit wissenschaftlichem oder technischem Inhalt wie Zeichnungen Plane Karten oder plastische Darstellungen e Werke der Baukunst f Werke der angewandten Kunst g fotografische filmische und andere visuelle oder audiovisuelle Werke h choreographische Werke und Pantomimen Des Weiteren sind Computerprogramme und soweit sie die obgenannten Voraussetzungen erfullen Entwurfe Titel und Teile von Werken geschutzt Werke zweiter Hand ein aufgrund bestehender Werke geschaffenes neues Werk Die verwendeten Werke mussen erkennbar bleiben und Sammlungen geniessen einen selbststandigen Schutz Urheber Bearbeiten Grundsatzlich gilt die naturliche Person als Urheber die das Werk geschaffen hat Wenn mehrere Personen an der Schaffung eines Werkes mitgeholfen haben konnen sie falls nicht anders vereinbart und soweit sich die einzelnen Beitrage nicht teilen lassen nur gemeinsam uber die Werkverwendung bestimmen Rechtsverletzungen konnen von jedem einzelnen Miturheber verfolgt werden Der Urheber hat das Recht auf Erstveroffentlichung sowie das Recht auf Anerkennung der Urheberschaft Des Weiteren hat er gemass Art 10 Abs 2 folgende Nutzungsrechte Der Urheber oder die Urheberin hat insbesondere das Recht a Werkexemplare wie Druckerzeugnisse Ton Tonbild oder Datentrager herzustellen b Werkexemplare anzubieten zu veraussern oder sonstwie zu verbreiten c das Werk direkt oder mit Hilfe irgendwelcher Mittel vorzutragen aufzufuhren vorzufuhren oder es anderswo wahrnehmbar zu machen d das Werk durch Radio Fernsehen oder ahnliche Einrichtungen auch uber Leitungen zu senden e gesendete Werke mit Hilfe von technischen Einrichtungen deren Trager nicht das ursprungliche Sendeunternehmen ist insbesondere auch uber Leitungen weiterzusenden f Sendungen und Weitersendungen wahrnehmbar zu machen Der Urheber von Computerprogrammen hat das ausschliessliche Recht sie zu vermieten Der Urheber darf uber Anderungen die Schaffung von Werken zweiter Hand sowie uber die Aufnahme in ein Sammelwerk verfugen Ubertragung der Urheberrechte Bearbeiten Im Gegensatz zu Deutschland und Osterreich kann das Urheberrecht in der Schweiz auch unter Lebenden ubertragen werden 1 Es ist daruber hinaus nicht nur ubertragbar und vererblich sondern es kann auch ganzlich darauf verzichtet werden Sie die Urheber konnen aber auch auf das Gesamtrecht verzichten wodurch das Urheberrecht am fraglichen Werk erlischt Denis Barrelet Willi Egloff Das neue Urheberrecht 2 Zu Computerprogrammen gibt es im Art 17 URG eine Sonderregelung Wird in einem Arbeitsverhaltnis bei Ausubung dienstlicher Tatigkeiten sowie in Erfullung vertraglicher Pflichten ein Computerprogramm geschaffen so ist der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin allein zur Ausubung der ausschliesslichen Verwendungsbefugnisse berechtigt Schranken des Urheberrechts Bearbeiten Die Verwendung von veroffentlichten Werken zum Eigengebrauch ist gestattet Das heisst Werkverwendungen im personlichen Bereich sowie im Kreis von Verwandten und Freunden Einer Lehrperson ist es erlaubt das Werk fur den Unterricht in der Klasse zu verwenden Auch fur die interne Information oder Dokumentation in Betrieben offentlichen Verwaltungen etc ist die Vervielfaltigung von Werkexemplaren erlaubt Solche Vervielfaltigungen konnen auch durch Drittpersonen hergestellt werden Das Ganze gilt nicht fur Computerprogramme Fur die beiden letzten Werkverwendungsarten Unterricht interne Information Dokumentation wird dem Urheber eine Vergutung geschuldet die nur von den zugelassenen Verwertungsgesellschaften geltend gemacht werden kann Auch wer als Drittperson zum Beispiel eine Bibliothek die ihren Benutzern ein Kopiergerat zur Verfugung stellt Werkexemplare vervielfaltigt schuldet dem Urheber eine Vergutung Computerprogramme von denen man das Recht hat sie zu gebrauchen darf man sich die erforderlichen Informationen uber Schnittstellen zu unabhangig davon entwickelten Programmen durch Entschlusselung des Programmcodes beschaffen Dies ist auch Drittpersonen gestattet Das Recht gesendete Werke wahrnehmbar zu machen oder weiterzusenden kann nur uber Verwertungsgesellschaften geltend gemacht werden Erlaubt ist jedoch die Weitersendung von Werken uber eine technische Einrichtung die fur eine kleine Empfangerschaft bestimmt ist Diese Bestimmungen gelten nicht fur die Weiterleitung von Programmen des Abonnementfernsehens Pay TV und von Programmen die in der Schweiz nicht empfangen werden konnen Wenn ein Musikwerk auf Tontrager mit Zustimmung des Urhebers aufgenommen angeboten veraussert oder sonstwie verbreitet wurde hat der Hersteller sofern sich die gewerbliche Niederlassung im Inland des Urheberrechtsbesitzers befindet das Recht gegen Entgelt die gleiche Erlaubnis fur die Schweiz zu beanspruchen Art 23 Abs 1 URG Kopien zu Archivierungszwecken durfen unter der Bedingung hergestellt werden dass die als Archivexemplar gekennzeichnete Kopie in einem fur die Offentlichkeit nicht zuganglichen Archiv aufbewahrt wird Auch eine Sicherungskopie von Computerprogrammen ist erlaubt Zitate von veroffentlichten Werken sind gemass Art 25 URG erlaubt Veroffentlichte Werke durfen zitiert werden wenn das Zitat zur Erlauterung als Hinweis oder zur Veranschaulichung dient und der Umfang des Zitats durch diesen Zweck gerechtfertigt ist Das Zitat sollte als solches erkennbar sein Zudem muss die Quelle sowie die sofern in der Quelle angegeben Urheberschaft angegeben werden Werke durfen von der Verwaltung einer Sammlung in einem Katalog abgebildet werden wenn die Sammlung offentlich zuganglich ist Dasselbe gilt fur Messe und Auktionskataloge Befindet sich das Werk auf allgemein zuganglichem Grund darf es abgebildet werden Zudem darf die Abbildung angeboten veraussert gesendet oder auf eine andere Art verbreitet werden Gemass Art 27 Abs 2 URG darf die Abbildung jedoch nicht dreidimensional und auch nicht zum gleichen Zweck wie das Original verwendbar sein Wenn es fur die Berichterstattung uber aktuelle Ereignisse notwendig ist durfen gemass Art 28 Abs 1 URG die dabei wahrgenommenen Werke aufgezeichnet vervielfaltigt vorgefuhrt gesendet verbreitet oder sonstwie wahrnehmbar gemacht werden Kurze Ausschnitte aus Presse Radio und Fernsehberichten konnen zum Zweck der Information uber aktuelle Fragen gemass Art 28 Abs 2 vervielfaltigt verbreitet und gesendet oder weitergesendet werden Zur Kennzeichnung gelten die gleichen Regeln wie bei den Zitaten Schutzdauer Bearbeiten Sofern die Urheberschaft bekannt ist gilt laut Art 29 URG nach deren Tod eine Schutzfrist von 70 beziehungsweise bei Computerprogrammen von 50 Jahren Ist die Urheberschaft unbekannt gilt laut Art 31 URG eine Schutzfrist von 70 Jahren nach der Veroffentlichung beziehungsweise nach der letzten Lieferung sofern das Werk in mehreren Lieferungen veroffentlicht wurde Bei der Miturheberschaft wird laut Art 30 URG die Schutzdauer vom Tod der zuletzt verstorbenen Person an berechnet Sind die einzelnen Beitrage trennbar gilt wie bei der einfachen Urheberschaft fur die einzelnen Beitrage eine Schutzfrist von 70 beziehungsweise 50 Jahren nach dem Tod des jeweiligen Urhebers Bei Filmen und anderen audiovisuellen Werken ist nur der Regisseur fur die Berechnung der Schutzdauer massgebend Als Stichtag gilt der 31 Dezember Art 32 URG Die Schutzfrist von 70 Jahren wurde erst durch das am 1 Juli 1993 in Kraft getretene neue URG eingefuhrt Zuvor galt eine Schutzfrist von 50 Jahren die bei der Anhebung auf 70 Jahre jedoch fur Werke deren Schutzfrist zu diesem Zeitpunkt bereits abgelaufen war nicht erstreckt wurde Das bedeutet dass in der Schweiz alle Werke von Autoren die vor 1943 verstorben sind auch nach 1993 weiterhin gemeinfrei blieben Dies hat das Bundesgericht in einer Entscheidung vom 13 Januar 1998 festgehalten Aus all diesen Grunden ist Art 80 Abs 1 URG dahingehend auszulegen dass sich die Ruckwirkung des neuen Rechts nicht auf Werke bezieht die nach fruherem Recht zwar urheberrechtlich geschutzt waren deren Schutzdauer aber vor dem Inkrafttreten des neuen Rechts abgelaufen war Dieses Ergebnis lasst sich in Anlehnung an Art 66 bis Abs 1a URG auch so formulieren dass die Verlangerung der Schutzdauer von funfzig auf siebzig Jahre nach dem Tode des Urhebers oder der Urheberin nur auf jene bereits bestehenden Werke anwendbar ist die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verlangerung noch geschutzt waren 3 Somit bestand diesbezuglich bis zum 1 Januar 2013 ein merklicher Unterschied zwischen dem Schweizer Urheberrecht einerseits und dem deutschen und osterreichischen auf der anderen Seite der sich beispielsweise auf die Rechtslage der Werke von Carl Sternheim der 1942 verstarb auswirkt das zitierte Urteil des Bundesgerichts bezieht sich auf einen Rechtsstreit um ein Theaterstuck von Sternheim Verwandte Schutzrechte BearbeitenSiehe auch Verwandte Schutzrechte Ausubende Kunstler Bearbeiten Als ausubende Kunstler werden naturliche Personen bezeichnet die gemass Art 33 Abs 1 URG ein Werk darbieten oder an der Darbietung eines Werks kunstlerisch mitwirken Sie haben gemass Art 33 Abs 2 URG folgende Rechte Die ausubenden Kunstler und Kunstlerinnen haben das ausschliessliche Recht ihre Darbietung a ausserhalb des Raumes in welchem sie erbracht wird wahrnehmbar zu machen b durch Radio Fernsehen oder ahnliche Verfahren auch uber Leitungen zu senden sowie die gesendete Darbietung mit Hilfe von technischen Einrichtungen deren Trager nicht das ursprungliche Sendeunternehmen ist weiterzusenden c auf Ton Tonbild oder Datentrager aufzunehmen und solche Aufnahmen zu vervielfaltigen d als Vervielfaltigungsexemplare anzubieten zu veraussern oder sonstwie zu verbreiten e wahrnehmbar zu machen wenn sie gesendet oder weitergesendet wird Wenn mehrere Personen bei der Darbietung kunstlerisch mitwirken steht ihnen das Schutzrecht gemeinschaftlich zu Bei Chor Orchester und Buhnenauffuhrungen legt das Gesetz fest von wem die Zustimmung fur die Verwendung der Darbietung erforderlich ist Solange die Gruppe keine Vertretung besitzt oder die Leitung unbekannt ist kann das verwandte Schutzrecht durch den Veranstalter der von der Darbietung Vervielfaltigungsexemplare hergestellt oder gesendet hat wahrgenommen werden Bei der Verwendung von im Handel erhaltlichen Ton und Tonbildtragern im Sinne der Sendung Weitersendung des offentlichen Empfangs oder der Auffuhrung haben ausubende Kunstler Anspruch auf Vergutung woran der Hersteller des benutzten Tragers angemessen zu beteiligen ist Die entsprechenden Anspruche konnen nur durch die Verwertungsgesellschaften geltend gemacht werden Art 36 URG halt fest Der Hersteller oder die Herstellerin von Ton oder Tonbildtragern hat das ausschliessliche Recht die Aufnahmen zu vervielfaltigen und die Vervielfaltigungsexemplare anzubieten zu veraussern oder sonstwie zu verbreiten Die Sendeunternehmen haben gemass Art 37 URG das ausschliessliche Recht a seine Sendung weiterzusenden b seine Sendung wahrnehmbar zu machen c seine Sendung auf Ton Tonbild oder Datentrager aufzunehmen und solche Aufnahmen zu vervielfaltigen d die Vervielfaltigungsexemplare seiner Sendung anzubieten zu veraussern oder sonstwie zu verbreiten Art 39 Abs 1 URG halt fest Der Schutz beginnt mit der Darbietung des Werks durch die ausubenden Kunstler und Kunstlerinnen mit der Herstellung der Ton oder Tonbildtrager sowie mit der Ausstrahlung der Sendung er erlischt nach 50 Jahren Als Stichtag gilt der 31 Dezember Verwertungsgesellschaften BearbeitenFolgende Aspekte sind gemass Art 40 Abs 1 URG der Bundesaufsicht unterstellt a die Verwertung der ausschliesslichen Rechte zur Auffuhrung und Sendung nichttheatralischer Werke der Musik und zur Herstellung von Tontragern oder Tonbildtragern solcher Werke b das Geltendmachen der in diesem Gesetz vorgesehenen Vergutungsanspruche nach den Artikeln Art 13 Art 20 Art 22 und Art 35 Die Verwertungsgesellschaften benotigen eine Bewilligung des Instituts fur geistiges Eigentum Sie bekommen die Bewilligung nur wenn sie gemass Art 42 Abs 1 URG a nach schweizerischem Recht gegrundet wurden ihren Sitz in der Schweiz haben und ihre Geschafte von der Schweiz aus fuhren b die Verwertung von Urheberrechten oder verwandten Schutzrechten zum Hauptzweck haben c allen Rechtsinhabern und inhaberinnen offenstehen d den Urhebern und Urheberinnen und den ausubenden Kunstlern und Kunstlerinnen ein angemessenes Mitbestimmungsrecht einraumen e fur die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften insbesondere aufgrund ihrer Statuten Gewahr bieten f eine wirksame und wirtschaftliche Verwertung erwarten lassen Die Bewilligung wird fur funf Jahre erteilt und kann um funf Jahre verlangert werden Pflichten Bearbeiten Die Verwertungsgesellschaften mussen fur die von ihnen geforderten Vergutungen Tarife aufstellen uber die sie mit den massgebenden Nutzerverbanden zu verhandeln haben und die sie der Eidgenossischen Schiedskommission fur die Verwertung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten zur Genehmigung vorzulegen haben Sind im gleichen Nutzungsbereich mehrere Verwertungsgesellschaften tatig so haben sie einen gemeinsamen Tarif fur die gleiche Verwendung festzulegen Zur Verteilung halt Art 49 URG folgende Bedingungen fest Die Verwertungsgesellschaften mussen den Verwertungserlos nach Massgabe des Ertrags der einzelnen Werke und Darbietungen verteilen Sie haben zur Feststellung der Berechtigten alle ihnen zumutbaren Anstrengungen zu unternehmen und Der Erlos soll zwischen den ursprunglichen Rechtsinhabern und inhaberinnen und andern Berechtigten so aufgeteilt werden dass den Urhebern und Urheberinnen und den ausubenden Kunstlern und Kunstlerinnen in der Regel ein angemessener Anteil verbleibt Eine andere Verteilung ist zulassig wenn der Aufwand unzumutbar ware Abmachungen der ursprunglichen Rechteinhaber mit Dritten werden durch das Verteilreglement nicht aufgehoben Die Werknutzer mussen den Verwertungsgesellschaften soweit zumutbar alle Auskunfte erteilen die fur die Gestaltung und Anwendung der Tarife und die Verteilung des Erloses von Belang sind Als Aufsichtsbehorde fungiert das Institut fur geistiges Eigentum Die Aufsichtsbehorde ist fur die Uberwachung der Geschaftsfuhrung der Verwertungsgesellschaften zustandig Sie uberpruft ob die Verwertungsgesellschaften ihren Pflichten nachkommen Die Aufsicht uber die Tarife hat die Eidgenossische Schiedskommission fur die Verwertung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten Rechtsschutz BearbeitenWer in seinen Rechten verletzt wird kann gemass Art 62 Abs 1 URG verlangen a eine drohende Verletzung zu verbieten b eine bestehende Verletzung zu beseitigen c die beklagte Person zu verpflichten die Herkunft der in ihrem Besitz befindlichen widerrechtlich hergestellten oder in Verkehr gebrachten Gegenstande anzugeben Moglich sind auch Klagen nach dem Obligationenrecht OR auf Schadenersatz Genugtuung und Herausgabe eines Gewinnes Gemass Art 63 Abs 1 URG kann das Gericht die Einziehung sowie die Vernichtung oder Unbrauchbarmachung von widerrechtlich hergestellten oder verwendeten Gegenstanden anordnen die sich im Besitz der beklagten Person befinden Dies gilt nicht fur ausgefuhrte Werke der Baukunst Des Weiteren kann eine Person die auf gravierende Weise in ihren Rechten verletzt wird oder solche Verletzungen befurchten muss die Anordnung von vorsorglichen Massnahmen wie Beweissicherung Ermittlung der Herkunft zur Wahrung des bestehenden Zustandes oder zur vorlaufigen Vollstreckung von Unterlassungs und Beseitigungsanspruchen beantragen Strafbestimmungen Bearbeiten Bei Verstossen gegen das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte handelt es sich um Antragsdelikte Das heisst dass die in ihren Rechten verletzte Person von sich aus Strafantrag stellen muss Die Strafantragsfrist betragt drei Monate nach Kenntnis der Urheberrechtsverletzung und des Taters Art 31 StGB Als Strafmass gelten grundsatzlich Gefangnis bis zu einem Jahr oder Busse Wer die Tat gewerbsmassig begeht muss mit Gefangnis und Busse bis zu 100 000 Franken rechnen Der Urheberrechtsverletzung schuldig ist gemass Art 67 Abs 1 URG wer vorsatzlich und unrechtmassig a ein Werk unter einer falschen oder einer andern als der vom Urheber oder von der Urheberin bestimmten Bezeichnung verwendet b ein Werk veroffentlicht c ein Werk andert d ein Werk zur Schaffung eines Werks zweiter Hand verwendet e auf irgendeine Weise Werkexemplare herstellt f Werkexemplare anbietet veraussert oder sonstwie verbreitet g ein Werk direkt oder mit Hilfe irgendwelcher Mittel vortragt auffuhrt vorfuhrt oder anderswo wahrnehmbar macht h ein Werk durch Radio Fernsehen oder ahnliche Verfahren auch uber Leitungen sendet oder ein gesendetes Werk mittels technischer Einrichtungen deren Trager nicht das ursprungliche Sendeunternehmen ist weitersendet i ein gesendetes oder weitergesendetes Werk wahrnehmbar macht k sich weigert der zustandigen Behorde die Herkunft der in seinem Besitz befindlichen rechtswidrig hergestellten oder in Verkehr gebrachten Werkexemplare anzugeben l ein Computerprogramm vermietet Des Weiteren besagt Art 68 URG Wer es vorsatzlich unterlasst in den gesetzlich vorgesehenen Fallen Art 25 und 28 die benutzte Quelle und falls er in ihr genannt ist den Urheber anzugeben wird auf Antrag der in ihren Rechten verletzten Person mit Busse bestraft Der Verletzung von verwandten Schutzrechten schuldig ist gemass Art 69 Abs 1 URG wer vorsatzlich und unrechtmassig a eine Werkdarbietung durch Radio Fernsehen oder ahnliche Verfahren auch uber Leitungen sendet b eine Werkdarbietung auf Ton Tonbild oder Datentrager aufnimmt c Vervielfaltigungsexemplare einer Werkdarbietung anbietet veraussert oder sonstwie verbreitet d eine gesendete Werkdarbietung mittels technischer Einrichtungen deren Trager nicht das ursprungliche Sendeunternehmen ist weitersendet e eine gesendete oder weitergesendete Werkdarbietung wahrnehmbar macht f einen Ton oder Tonbildtrager vervielfaltigt die Vervielfaltigungsexemplare anbietet veraussert oder sonstwie verbreitet g eine Sendung weitersendet h eine Sendung auf Ton Tonbild oder Datentrager aufnimmt i eine auf Ton Tonbild oder Datentrager festgelegte Sendung vervielfaltigt oder solche Vervielfaltigungsexemplare verbreitet k sich weigert der zustandigen Behorde die Herkunft der in seinem Besitz befindlichen rechtswidrig hergestellten oder in Verkehr gebrachten Trager einer nach den Artikeln Art 33 Art 36 oder Art 37 geschutzten Leistung anzugeben Art 70 URG besagt Wer ohne erforderliche Bewilligung Art 41 URG Urheber oder verwandte Schutzrechte geltend macht deren Verwertung der Bundesaufsicht unterstellt ist Art 41 URG wird mit Haft oder Busse bestraft Bei Widerhandlungen in Geschaftsbetrieben durch Beauftragte etc sind gemass Art 71 URG die Artikel Art 6 und Art 7 des Verwaltungsstrafrechtsgesetzes vom 22 Marz 1974 anwendbar Zustandig fur die Strafverfolgung sind die einzelnen Kantone Die unerlaubte Geltendmachung von Rechten wird vom Institut fur geistiges Eigentum verfolgt und beurteilt Die Verfugungen der Aufsichtsbehorde konnen bei der Rekurskommission fur geistiges Eigentum angefochten werden Gegen Entscheide der Rekurskommission und Schiedskommission kann beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden Des Weiteren beinhaltet das URG noch Bestimmungen uber die Hilfeleistung der Zollverwaltung Verhaltnis zum Kartellgesetz BearbeitenGemass Art 3 Abs 2 Kartellgesetz fallen Wettbewerbswirkungen die sich ausschliesslich aus der Gesetzgebung uber das geistige Eigentum ergeben nicht unter das Kartellgesetz Die Bestimmungen des Urhebergesetzes gehen somit grundsatzlich dem Kartellgesetz vor Davon ausgenommen sind Einfuhrbeschrankungen die sich auf Rechte des geistigen Eigentums stutzen Diese unterliegen der Beurteilung gemass Kartellgesetz Teilrevision 2008 BearbeitenIm Herbst 2004 gab das Institut fur geistiges Eigentum im Auftrag des Bundesrates einen Entwurf fur ein neues Urheberrechtsgesetz in die Vernehmlassung die bis zum 31 Januar 2005 lief Ziel dieser Gesetzesrevision ist die Anpassung des URG an neue Kommunikationstechniken wie das Internet Ein weiteres Ziel das mit dieser Revision erreicht werden soll ist die Umsetzung des von der Schweiz mit unterzeichneten WIPO Abkommens WIPO Weltorganisation fur geistiges Eigentum und die Angleichung ans EU Recht Die Revision umfasst folgende Kernkomponenten Umfassender Schutz von technischen Schutzmassnahmen Verbot der Umgehung solcher Massnahmen das Verbot von Vorrichtungen Dienstleistungen etc zur Umgehung solcher Massnahmen Einfuhrung einer Abgabe fur alle Gerate mit denen die Vervielfaltigung von urheberrechtlich geschutzten Werken moglich ist zuganglichmachen von urheberrechtlich geschutzten Werken fur Behinderte Ausbau der verwandten Schutzrechte Konkrete Anpassungen Bearbeiten Dem Urheber wird neu das Recht gegeben seine Werke so zuganglich und wahrnehmbar zu machen dass Personen von einem Ort und Zeitpunkt ihrer Wahl Zugang haben Neu wird das Vervielfaltigen von Werken im privaten Kreis fur den Unterricht in Betrieben etc und durch Drittpersonen vergutungspflichtig Diese Vergutung wird im privaten Kreis nur von den Herstellern oder Importeuren von Geraten die zur Vervielfaltigung geeignet sind geschuldet Bei Vervielfaltigungen fur den Unterricht in Betrieben sowie durch Drittpersonen sind die Hersteller und die Geratebesitzer Schuldner Davon ausgenommen sind die KMU in denen nur gelegentlich oder in geringen Umfang geschutzte Werke vervielfaltigt werden Die neue Gerateabgabe ist mit der Leertragerabgabe kumulierbar Diese Vergutungsanspruche werden durch die zugelassenen Verwertungsgesellschaften geltend gemacht Werke nichttheatralischer Musik uber Radio und Fernsehprogramme zuganglich zu machen ist nur im Einverstandnis einer Verwertungsgesellschaft moglich Werden dazu im Handel erhaltliche oder zuganglich gemachte Ton und Tonbildtrager verwendet durfen die Vervielfaltigungen nicht verbreitet werden Sie mussen geloscht werden wenn sie ihren Zweck erfullt haben Vorubergehende Vervielfaltigungen sind unter gewissen Voraussetzungen im Bezug auf fluchtige Speicherungen zulassig Neu ist auch dass Werke in einer behindertengerechten Form zuganglich gemacht werden durfen Solche Exemplare durfen jedoch nur fur Behinderte sowie ohne Gewinnzweck hergestellt und in Verkehr gebracht werden Fur diese Verwendungsart wird dem Urheber eine Vergutung geschuldet die nur von den Verwertungsgesellschaften geltend gemacht werden kann Bei den ausubenden Kunstlern ist es neu so dass neben der Darbietung eines Werkes nun auch die Darbietung einer Ausdrucksweise der Folklore geschutzt ist Wie auch bei den Urhebern bekommen sie jetzt das Recht ihre Darbietungen so zuganglich und wahrnehmbar zu machen dass Personen von einem Ort und Zeitpunkt ihrer Wahl Zugang haben Zudem sollen neu auch die ausubenden Kunstler das Recht auf Anerkennung der Interpreteneigenschaft an ihren Darbietungen haben Auch die Hersteller von Ton und Tonbildtragern und die Sendeunternehmen sollen neu das Recht erhalten ihre Aufnahmen beziehungsweise Sendungen so zuganglich zu machen dass Personen von einem Ort und Zeitpunkt ihrer Wahl Zugang haben Wenn die Berechtigten und oder ihr Aufenthaltsort unbekannt sind die zu verwertenden Objekte in der Schweiz produziert oder hergestellt wurden und zehn Jahre verstrichen sind werden die Rechte an Archivaufnahmen audiovisuellen Werken Ton und Tonbildtragern von einer Verwertungsgesellschaft wahrgenommen Neu der Bundesaufsicht unterstellt ist die Verwertung der ausschliesslichen Rechte sofern sie der kollektiven Verwertung unterstellt sind das Geltendmachen von Vergutungsanspruchen sowie die Verwertung der verwandten Schutzrechte Die Tatigkeit der Aufsichtsbehorde Institut fur geistiges Eigentum ist im Unterschied zu jener der Schutzbehorde nicht mehr gebuhrenpflichtig Schutz von technischen Schutzmassnahmen Bearbeiten Neu durfen technische Massnahmen zum Schutze von urheberrechtlich geschutzten Werken vor Ablauf der Schutzfristen nicht mehr umgangen werden Geschutzt sind gemass E URG Art 39a Zugangs und Kopierkontrollen Verschlusselungs Verzerrungs und andere Umwandlungsmechanismen die von berechtigten Personen Rechtsinhaber und ausschliessliche Lizenznehmer angebracht wurden um unerlaubte Werkverwendungen zu verhindern Unter diese Kategorie gehort auch DRM Jedes Umgehen furs Umgehen werben beziehungsweise beim Umgehen helfen ist verboten kann jedoch nicht durchgesetzt werden wenn es einer gesetzlich erlaubten Verwendung dient Die Anwender solcher Schutzmassnahmen mussen Angaben uber die Art der Massnahmen sowie uber ihre Identitat machen Zudem mussen sie auf Verlangen einer Person mit einem rechtmassigen Zugang zum geschutzten Objekt die gesetzlich erlaubte Handlung ermoglichen was jedoch nicht fur die weitgehend vollstandige Vervielfaltigung von im Handel erhaltlichen Werkexemplaren gilt Wenn der Anwender technischer Schutzmassnahmen die ob genannten Bedingungen nicht erfullt hat er keinen Anspruch auf Schutz seiner Massnahmen Zudem hat die Person die mit ihrem Begehren nicht durchkam die Moglichkeit vom Gericht zu verlangen dass es die Anwender verpflichtet dem Begehren stattzugeben Informationen uber die Wahrnehmung von Urheber und verwandten Schutzrechten sind insofern geschutzt als sie nicht entfernt werden mussen Geschutzt sind elektronische Informationen sowie Zahlen Codes etc die an Ton Tonbild oder Datentrager angebracht sind oder bei einer unkorperlichen Wiedergabe eines Schutzobjektes erscheinen Werke an denen solche Informationen entfernt wurden durfen so nicht vervielfaltigt weitergegeben gesendet zuganglich gemacht etc werden Der Schutz solcher Informationen erlischt mit der Schutzdauer des Werkes oder Schutzobjekts Rechtsschutz Bearbeiten Die Strafbestimmungen fur Urheberrechtsverletzungen werden sinngemass an das revidierte Gesetz angepasst unter Strafe stellen von unerlaubt Werke so zuganglich und wahrnehmbar zu machen dass Personen von einem Ort und Zeitpunkt ihrer Wahl Zugang haben Die Strafbestimmungen fur Verletzung von verwandten Schutzrechten werden um drei Punkte erweitert Auf Antrag der in ihren Rechten verletzten Person wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft wer vorsatzlich und unrechtmassig e eine zuganglich gemachte gesendete oder weitergesendete Werkdarbietung wahrnehmbar macht ebis eine Werkdarbietung unter einem falschen oder einem anderen als dem vom ausubenden Kunstler oder von der ausubenden Kunstlerin bestimmten Kunstlernamen verwendet eter eine Werkdarbietung einen Ton oder Tonbildtrager oder eine Sendung mit irgendwelchen Mitteln so zuganglich macht dass Personen von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl dazu Zugang habenBei der Verletzung des Schutzes von technischen Massnahmen und von Informationen fur die Wahrnehmung von Rechten handelt es sich wie bei den beiden anderen Tatbestanden um ein Antragsdelikt das neu mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft wird Schuldig ist gemass E URG 69a wer vorsatzlich und unrechtmassig a technische Massnahmen nach Artikel 39a Absatz 2 mit der Absicht umgeht eine unerlaubte Verwendung von Werken oder anderen Schutzobjekten vorzunehmen oder sie einer anderen Person zu ermoglichen b Vorrichtungen und Erzeugnisse herstellt einfuhrt anbietet veraussert oder sonstwie verbreitet vermietet zum Gebrauch uberlasst oder zu Erwerbszwecken besitzt die hauptsachlich der Umgehung technischer Massnahmen nach Artikel 39a Absatz 2 dienen c Dienstleistungen zur Umgehung technischer Massnahmen nach Artikel 39a Absatz 2 anbietet oder erbringt d Werbung fur Mittel oder Dienstleistungen zur Umgehung technischer Massnahmen nach Artikel 39a Absatz 2 betreibt e elektronische Informationen zur Wahrnehmung der Urheber und verwandten Schutzrechte nach Artikel 39c Absatz 2 entfernt oder andert f Werke oder andere Schutzobjekte an denen Informationen uber die Wahrnehmung von Rechten nach Artikel 39c Absatz 2 entfernt oder geandert wurden vervielfaltigt einfuhrt anbietet veraussert oder sonstwie verbreitet sendet wahrnehmbar oder zuganglich macht Die beiden letzten Punkte sind nur strafbar wenn die Person weiss beziehungsweise wissen muss dass sie so die Verletzung eines Urheber oder verwandten Schutzrechtes veranlasst oder ermoglicht Wer sich gegen E URG 96a gewerbsmassig vergeht muss gar mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Busse rechnen Dieser Tatbestand wird von Amtes wegen verfolgt Neu ist auch dass der Anwender von technischen Schutzmassnahmen der vorsatzlich seine Kennzeichnungspflicht verletzt mit Busse bis zu 20000 Franken bestraft wird Verschiedene Standpunkte und Meinungen Bearbeiten Der Entwurf fur ein neues Urheberrecht ist sehr umstritten Auf der einen Seite steht vor allem die Musik und Filmindustrie sowie die Softwarebranche die sich vor allem fur einen verstarkten Schutz von technischen Schutzmassnahmen Kopierschutz DRM einsetzen auf der anderen Seite diejenigen Verbande Parteien Organisationen etc die befurchten dass die Nutzerinteressen durch den vorliegenden Entwurf allzu sehr beschnitten werden Der kleinste gemeinsame Nenner der Kontrahenten ist in der Tat sehr klein Er beschrankt sich lediglich auf die Einsicht dass das Urheberrecht an die neuen digitalen Technologien allen voran das Internet angepasst werden muss Befurworter Bearbeiten Bei den Befurwortern muss man an allererster Stelle die Musik und Filmindustrie sowie die Softwarebranche erwahnen denen wegen Urheberrechtsverletzungen jahrlich Einnahmen in der Hohe von angeblich mehreren 100 Mio Franken entgehen alleine die Softwarebranche gibt die jahrlichen Verluste mit ungefahr 400 Millionen Franken an 4 Die Musikindustrie gibt an dass sie 2004 weltweit rund 2 1 Milliarden Dollar wegen der Piraterie verloren hat 5 Ihnen ist vor allem das Recht auf Privatkopie zumindest im digitalen Bereich ein Dorn im Auge Ihre Forderungen gehen teilweise uber den vorliegenden Entwurf hinaus So fordert zum Beispiel der schweizerische Filmverleiherverband in seiner Stellungnahme zum neuen Urheberrecht dass der Nutzer bei technisch geschutzten Werken kein Recht auf eine Privatkopie mehr haben soll Weit gemassigter geben sich die Kultur Kunstler Urheberverbande etc und bei den grossen Parteien die SP Die Organisation Swissculture fordert in ihrer Stellungnahme beispielsweise dass Downloads von einer illegalen Quelle zum privaten Eigengebrauch im neuen Gesetz explizit erlaubt werden das URG beziehungsweise der neue Entwurf sieht fur diese Frage keine Regelung vor und sieht sich da gegenuber dem schweiz Filmverleiherverband der solche Handlungen am liebsten als Offizialdelikt verfolgt haben mochte Gegner Bearbeiten Die Gegner argumentieren vor allem mit den Nutzerinteressen Der vorliegende Entwurf gehe einseitig auf die Wunsche der Urheber insbesondere der Musik Film und Softwareindustrie und vernachlassige die Nutzerinteressen Die meistkritisierten Punkte sind die Einfuhrung einer Gerateabgabe insbesondere die Kumulierbarkeit mit der Leertragerabgabe und der Schutz von technischen Schutzmassnahmen wie DRM Kopiersperren etc Bei der Gerateabgabe wird vor allem bemangelt dass sie auf allen Geraten die schon nur dazu geeignet sind geschutzte Werke zu vervielfaltigen erhoben werden soll und nicht nur auf denjenigen Geraten deren Bestimmung es ist Werke zu vervielfaltigen Weil sie mit der Leertragerabgabe kumulierbar sein soll wird befurchtet dass die Nutzer doppelt zur Kasse gebeten werden Beispielsweise durch die Leertragerabgabe auf CD Rohlinge und durch die Gerateabgabe die beim Kauf eines CD Brenners erhoben wird Dazu kommt noch dass die Nutzungsrechte mit DRM teilweise schon separat vergutet werden ohne dass die Anwender auf ihren Anteil an der Gerate beziehungsweise Leertragerabgabe verzichten mussen Ein weiterer stark kritisierter Punkt ist der Schutz von technischen Schutzmassnahmen insbesondere das Umgehungsverbot Zwar sieht der Entwurf vor dass der Nutzer mit rechtmassigen Zugang zum Schutzobjekt vom Anwender solcher Massnahmen deren Aufhebung verlangen kann Er muss jedoch den Anwender selber ausfindig machen was bedeuten wurde dass es fur den Nutzer faktisch fast unmoglich sein wird seine Rechte innert kurzer Frist wahrnehmen zu konnen Der Schutz von technischen Schutzmassnahmen und somit auch von DRM Massnahmen stosst auch in der Open Source Community auf heftigen Widerstand Es wird befurchtet dass beispielsweise wegen DRM der Nutzer nicht mehr selber bestimmen kann mit welchem Programm er seine Musik abspielen will oder im schlimmsten Fall dass ein im Betriebssystem integriertes DRM verhindert dass Open Source Software beziehungsweise Software der Konkurrenz installiert werden kann Weitere strittige Punkte Bearbeiten Praktisch von allen Seiten wird die Moglichkeit begrusst geschutzte Werke in einer behindertengerechten Form zuganglich zu machen Haufig wird auch kritisiert dass sich der Entwurf gerade uber den so zentralen Punkt der Piraterie ausschweigt und diesen Graubereich nicht klart Ein weiterer umstrittener Punkt ist die Ausweitung der verwandten Schutzrechte sowie das Fehlen eines Produzentenartikels der bei einem Arbeits oder Auftragsverhaltnis eine automatische Ubergabe der Urheberrechte an den Arbeit beziehungsweise Auftraggeber analog der schon bestehenden Regelung bei Computerprogrammen bewirken soll All diese Punkte sind innerhalb der Gruppe der Befurworter beziehungsweise der Gegner umstritten Inkrafttreten Bearbeiten Am 10 Marz 2006 hat der Bundesrat dem Parlament einen Entwurf zur Ratifikation von zwei Abkommen der Weltorganisation fur geistiges Eigentum und zur Teilrevision des Urheberrechtsgesetzes unterbreitet Mittelpunkt der Vorlage bildet ein Verbot technische Massnahmen wie Zugangsschranken im Internet oder Kopiersperren auf CDs und DVDs zu umgehen Stande und Nationalrat berieten die beiden Vorlagen zwischen Dezember 2006 und Oktober 2007 ohne sehr grosse Anderungen an den Entwurfen des Bundesrates vorzunehmen Das Referendum wurde nicht ergriffen so dass die Anderungen auf den 1 Juli 2008 in Kraft gesetzt wurden 6 7 Anderungsbemuhungen seit 2015 BearbeitenEine weitere Anderung des Urheberrechtes wurde 2015 eingeleitet mehr oder weniger im gleichen Zeitraum wie die EU mit ihrer Urheberrechtsreform beschaftigt ist Unter anderem soll Internet Piraterie besser bekampft werden ohne dass dabei aber die Nutzer solcher Angebote kriminalisiert werden Gleichzeitig werden die gesetzlichen Bestimmungen an die technologischen Entwicklungen angepasst 8 Nach einer kontrovers verlaufenen Vernehmlassung verabschiedete der Bundesrat im November 2017 seinen Revisionsentwurf zuhanden des Parlaments 9 Der Nationalrat begann die Beratungen im Dezember 2018 10 Seit Anfang 2019 ist der Standerat als Zweitrat mit der Anderung des UWG beschaftigt Der Stand der Beratungen zum Gesetz in den Raten kann in der Geschaftsdatenbank Curia Vista des Parlamentes unter 17 069 Urheberrechtsgesetz Anderung nachverfolgt werden 10 Literatur BearbeitenUmfassende Darstellungen Reto M Hilty Urheberrecht Stampfli Verlag Bern 2010 ISBN 978 3 7272 8660 5 Denis Barrelet Willi Egloff Das neue Urheberrecht 2 Auflage Stampfli Verlag Bern 2008 ISBN 978 3 7272 8660 5 Werkqualitat Max Kummer Das urheberrechtlich schutzbare Werk Abhandlungen zum schweizerischen Recht Band 384 Stampfli Verlag Bern 1968 zugleich Dissertation Bern 1968 Schranken Martin J Lutz Die Schranken des Urheberrechts nach schweizerischem Recht Zurcher Beitrage zur Rechtswissenschaft Band 264 Schulthess Verlag Zurich 1964 zugleich Dissertation Bern 1964 Urheberpersonlichkeitsrechte Cyrill P Rigamonti Urheberpersonlichkeitsrechte Stampfli Verlag Bern 2013 ISBN 978 3 7272 8855 5 Matthias Seemann Ubertragbarkeit von Urheberpersonlichkeitsrechten Stampfli Verlag Bern 2008 ISBN 978 3 0354 0471 5 Rechtsdurchsetzung Marc Wullschleger Die Durchsetzung des Urheberrechts im Internet Schriften zum Medien und Immaterialguterrecht Heft 101 Stampfli Verlag Bern 2015 ISBN 978 3 7272 1900 9 zugleich Dissertation Bern 2014 Siehe auch BearbeitenUrheberrechtsreform der Europaischen UnionWeblinks BearbeitenText des Urheberrechtsgesetzes mit Chronologie der Anderungen Informationen uber das Urhebergesetz auf der Website des Eidgenossischen Instituts fur Geistiges Eigentum Revision mit Botschaft 2006 Revision mit Botschaft 2017 Public Domain FAQ des Eidgenossischen Instituts fur Geistiges EigentumEinzelnachweise Bearbeiten Denis Barrelet Willi Egloff Das neue Urheberrecht Kommentar zum Bundesgesetz uber das Urheberrecht und die verwandten Schutzrechte 3 Auflage Stampfli Bern 2008 ISBN 978 3 7272 9563 8 S 107 Denis Barrelet Willi Egloff Das neue Urheberrecht Kommentar zum Bundesgesetz uber das Urheberrecht und die verwandten Schutzrechte 3 Auflage Stampfli Bern 2008 ISBN 978 3 7272 9563 8 S 113 Schweizerisches Bundesgericht Auszug aus dem Urteil der I Zivilabteilung vom 13 Januar 1998 i S Neue Schauspiel AG gegen Felix Bloch Erben Direktprozess Jedes dritte Programm ist eine Raubkopie In Aargauer Zeitung 3 November 2004 Der Piratenjager In Sonntagszeitung 20 Februar 2005 S 95 parlament ch zur Revision 2006 07 Teilrevision des Urheberrechts per 1 Juli 2008 Webseite des Eidgenossischen Instituts fur Geistiges Eigentum 26 November 2015 Modernisierung des Urheberrechts 2015 Webseite des Eidgenossischen Instituts fur Geistiges Eigentum 5 Dezember 2016 Medienmitteilung des Bundesrates Abgerufen am 25 November 2017 a b 17 069 Urheberrechtsgesetz Anderung In parlament ch Abgerufen am 13 Dezember 2018 Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Urheberrecht Schweiz amp oldid 238857752