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Als Beiwerk bezeichnet man im Urheberrecht ein Werk das im Kontext eines anderen Haupt werks auftritt und neben diesem eine nur untergeordnete Rolle spielt Viele Urheberrechtsordnungen der Welt sehen eine Beschrankung des Urheberrechts Schrankenregelung vor die es gestattet Werke erlaubnisfrei wiederzugeben solange diese lediglich als Beiwerk in Erscheinung treten Der Begriff findet daneben auch im Bereich des Personlichkeitsrechts speziell des Rechts am eigenen Bild Verwendung So ist etwa in Deutschland die Verwertung von Personenbildnissen grundsatzlich von der Erlaubnis der Abgebildeten abhangig einer solchen bedarf es jedoch nicht wenn die Personen nur Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Ortlichkeit darstellen Ausserdem wird der Begriff umgangssprachlich verwendet fur bedeutungslose und nebensachliche beziehungsweise unwichtige Details Inhaltsverzeichnis 1 Deutschland 1 1 Urheberrecht 1 1 1 Norm 1 1 2 Geschichte und Begrundung 1 1 3 Voraussetzungen 1 1 4 Rechtsfolgen 1 1 5 Einzelfalle 1 2 Recht am eigenen Bild 1 3 Designrecht 2 Osterreich 3 USA 4 Literatur 5 AnmerkungenDeutschland BearbeitenUrheberrecht Bearbeiten Norm Bearbeiten 57 UrhG Unwesentliches BeiwerkZulassig ist die Vervielfaltigung Verbreitung und offentliche Wiedergabe von Werken wenn sie als unwesentliches Beiwerk neben dem eigentlichen Gegenstand der Vervielfaltigung Verbreitung oder offentlichen Wiedergabe anzusehen sind Geschichte und Begrundung Bearbeiten Die urheberrechtliche Schrankenbestimmung fur unwesentliches Beiwerk fand mit dem Inkrafttreten des Urheberrechtsgesetzes UrhG am 1 Januar 1966 Eingang in das deutsche Urheberrecht 1 Zuvor fehlte es an einer entsprechenden Regelung 2 Die amtliche Begrundung nennt als ahnliche Regelung den Art 9 Abs 6 des britischen Urheberrechtsgesetzes Copyright Act of 1956 wo sich die Freistellung jedoch nur auf die Verwertung von Werken der bildenden Kunste im Film und im Fernsehen bezieht 3 Fur eine solche Einschrankung sah der deutsche Gesetzgeber kein en ausreichende n Grund 4 Er macht die Erforderlichkeit der Schranke exemplarisch daran fest dass andernfalls die Urheber von Gemalden welche im Zuge von Filmaufnahmen in einem Innenraum mit abgelichtet werden erst der Verwertung im Film zustimmen mussten Dies erscheint ihm indes nicht gerechtfertigt soweit diese Werke nur unwesentliches Beiwerk im Film darstellen und fur die Filmhandlung uberhaupt keine Rolle spielen 5 Von Gamm sieht in der Beiwerksschranke das Resultat einer Interessenabwagung es gehe nicht um eine Werknutzung im Allgemeininteresse oder zur mittelbaren Forderung der Urheberinteressen sondern darum dass durch eine solche Werkwiedergabe als blosses unwesentliches Beiwerk bei der Verwertung eines anderen Werks die urheberpersonlichkeits und verwertungsrechtlichen Interessen am benutzten Werk nicht beruhrt werden 6 Voraussetzungen Bearbeiten Entsprechend der gesetzgeberischen Intention kommen grundsatzlich Werke jedweder Werkart Schriftwerke Kunstwerke Musikwerke etc als Beiwerk infrage 7 Um den Charakter als unwesentliches Beiwerk beurteilen zu konnen muss zunachst der eigentliche Gegenstand der Verwertung bestimmt werden Hauptgegenstand im Verhaltnis zu diesem muss es sich bei dem fraglichen Werk um unwesentliches Beiwerk handeln 8 Nicht erforderlich ist dass der Hauptgegenstand urheberrechtlich geschutzt ist es muss sich noch nicht einmal um einen Gegenstand im engeren Sinne handeln auch eine Person kann Hauptgegenstand einer Verwertung sein 9 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs BGH ist von einer Unwesentlichkeit jedenfalls dann auszugehen wenn das Werk weggelassen oder ausgetauscht werden konnte ohne dass dies dem durchschnittlichen Betrachter auffiele oder ohne dass die Gesamtwirkung des Hauptgegenstandes in irgendeiner Weise beeinflusst wird 10 Ausserdem ist die Unwesentlichkeit auch dann gegeben wenn das Werk bei der Betrachtung des Hauptgegenstandes der Verwertung zwar vom Betrachter als solches tatsachlich wahrgenommen wird ihm aber nach den Umstanden des Einzelfalls keine noch so geringfugige inhaltliche Beziehung zum Hauptgegenstand der Verwertung zuzubilligen ist sondern es durch seine Zufalligkeit und Beliebigkeit fur diesen ohne jede Bedeutung ist 10 Ein Werk kann nach Auffassung des BGH nur dann Beiwerk sein wenn es neben dem Gegenstand der eigentlichen Verwertung selbst eine geringe oder nebensachliche Bedeutung nicht erreicht was regelmassig dann nicht mehr der Fall ist sobald es erkennbar stil oder stimmungsbildend oder eine bestimmte Wirkung oder Aussage unterstreichend in den eigentlichen Gegenstand der Verwertung einbezogen wird einen dramaturgischen Zweck erfullt oder sonst charakteristisch ist 10 Diese Beurteilung muss unter Berucksichtigung aller Umstande des Einzelfalles aus der Sicht eines objektiven Durchschnittsbetrachters und nicht anhand der Absicht des Verwerters des eigentlichen Gegenstandes erfolgen 11 Dies beinhaltet insbesondere die Uberprufung des konkreten Ausserungszusammenhangs 12 Nach Auffassung des BGH wie auch der herrschenden Literaturmeinung ist die Schrankenregelung des 57 UrhG generell eng auszulegen 13 Rechtsfolgen Bearbeiten Werke durfen als Beiwerk nach dem Wortlaut der Vorschrift genehmigungsfrei vervielfaltigt verbreitet und offentlich wiedergegeben also etwa gesendet werden Bei der Aufzahlung fehlt als einziges ausdrucklich benanntes Verwertungsrecht das Ausstellungsrecht 18 UrhG welches sich ohnehin aus denklogischen Grunden nicht mit dem Vorliegen der Beiwerkseigenschaft vertragen wird 14 Uber die Freistellung der offentlichen Wiedergabe 15 Abs 2 UrhG ist insbesondere auch die offentliche Zuganglichmachung 19a UrhG erfasst die dann vorliegt wenn ein Werk ins frei zugangliche Internet eingestellt wird und dort von einer Offentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl wahrgenommen werden kann 15 Grundsatzlich geht auch die Verwendung als unwesentliches Beiwerk mit einem Anderungsverbot 62 UrhG einher 16 Die Pflicht zur Quellenangabe 63 UrhG besteht nicht bei der Vervielfaltigung 63 Abs 1 UrhG 17 wohl aber im Rahmen von 63 Abs 2 UrhG bei der offentlichen Wiedergabe wenn und soweit die Verkehrssitte eine solche Angabe erfordert 18 Eine derartige Verkehrssitte wird bei der Wiedergabe von unwesentlichem Beiwerk nach verbreiteter Ansicht jedoch kaum je bestehen 19 Einzelfalle Bearbeiten Das Beispiel in der amtlichen Begrundung wonach etwa Bilder im Hintergrund von Film oder Fernsehszenen als Beiwerk zu qualifizieren sind wird von der herrschenden Literaturmeinung als zu weitgehend erachtet weil solche Bilder sehr wohl charakteristisch fur die entsprechende Szene sein konnten was einem Beiwerkscharakter entgegensteht 20 Kein unwesentliches Beiwerk liegt nach Auffassung weiter Teile der Literatur regelmassig dann vor wenn in Werbeprospekten oder katalogen von Einrichtungshausern im Hintergrund der beworbenen Einrichtungsgegenstande Werke erkennbar sind die stilistisch farblich oder auf ahnliche Weise zu den angebotenen Objekten passen 21 Obergerichtlich herrschte daruber zeitweise Uneinigkeit nachdem das OLG Koln in einem ahnlichen Fall den Beiwerkscharakter massgeblich deshalb bejahte weil es den gesamten Mobelkatalog als Hauptgegenstand ansah 22 Dem ist der BGH im Anschluss jedoch unter Hinweis auf die darin liegende extensive Bestimmung des eigentlichen Gegenstandes entgegengetreten er wertete als solchen lediglich die konkrete Fotografie unter Berucksichtigung des sich aus dem Kontext der Veroffentlichung ergebende n Umstand s dass die Beklagte auf diesem Foto zu Werbezwecken einige von ihr vertriebene Mobelstucke in bestimmter Weise arrangiert hat um dem Kunden so eine mogliche Verwendungssituation und die sich daraus ergebende asthetische Wirkung dieser Mobel vor Augen zu fuhren 23 Erklingt im Rahmen eines Dokumentarfilms wahrend einer Strassenszene zufallig Musik aus einem offenen Fenster so kann die Wiedergabe nach Auffassung der amtlichen Begrundung und der Kommentarliteratur unter der Beiwerksschranke regelmassig genehmigungsfrei erfolgen 24 Dies allerdings wohl nur wenn die Musik nicht noch nachtraglich technisch bearbeitet wird um etwa die Aufnahmequalitat zu verbessern 25 Wird aus einem Tontrager eine zweisekundige Rhythmussequenz extrahiert und in Dauerschleife einem neuen Musikstuck als pragender Teil unterlegt fehlt es an der fur die Beiwerksschranke erforderlichen Unwesentlichkeit 26 Recht am eigenen Bild Bearbeiten 23 Abs 1 Nr 2 KUG Ohne die nach 22 erforderliche Einwilligung durfen verbreitet und zur Schau gestellt werden Bilder auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Ortlichkeit erscheinenDie Beiwerksausnahme im Bereich des Personlichkeitsrechts geht ihrem urheberrechtlichen Pendant zeitlich voraus und fand sich gleichlautend bereits in der Ursprungsfassung des Kunsturhebergesetzes KUG vom 9 Januar 1907 27 Die Regelung bezieht sich auf Bilder von Personen womit sie sich schon sprachlich von den Bildnissen also Abbildungen auf denen eine oder mehrere Personen die Hauptsache sind abhebt die nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet und offentlich zur Schau gestellt werden durfen 22 KUG 28 Ist beispielsweise eine Person Beiwerk auf einem Bild und schneidet jemand die Personendarstellung aus dem Umgebungskontext heraus schafft er damit ein Bildnis bei dessen Verwertung kann die Beiwerksausnahme nicht mehr in Anspruch genommen werden 29 Erforderlich ist jedenfalls dass die Landschaft oder sonstige Ortlichkeit den Gehalt des Bildes pragt Die Personenabbildung muss derart untergeordnet sein dass sie auch entfallen konnte ohne dass Gegenstand und Charakter des Bildes sich dadurch verandern wurde sie darf insoweit nicht selbst Thema des Bildes sein 30 Besteht eine inhaltliche Beziehung zwischen dem Personenabbild und dem eigentlichen Gegenstand so steht dies der Einordnung als Beiwerk entgegen 31 Nach der Rechtsprechung des BGH setzt die Beiwerkseigenschaft voraus dass sich die betreffende Person quasi zufallig in einer Umgebung befindet die den eigentlichen Gegenstand der Abbildung bildet 32 Diese Voraussetzung ist nicht mehr erfullt wenn die Landschaft bzw sonstige Ortlichkeit ihrerseits blosses Beiwerk neben einem anderen Hauptgegenstand etwa eines abgelichteten Prominenten ist ein unbeteiligter Dritter kann in diesem Fall nicht unter Ruckgriff auf die Beiwerksausnahme mitvervielfaltigt werden 33 Designrecht Bearbeiten Im deutschen Designgesetz gibt es keine ausdruckliche Schrankenregelung die die Wiedergabe eines Designs als unwesentliches Beiwerk ermoglichen wurde 34 Dennoch wird allgemein vertreten dass eine solche Nutzung erlaubnis und vergutungsfrei moglich ist Der deutsche Gesetzgeber ging bei der Reformierung des Geschmacksmusterrechts im Jahr 2004 davon aus dass die urheberrechtliche Schranke fur unwesentliches Beiwerk analog auf das Designrecht anwendbar sei 35 Das Schrifttum will dieser Konstruktion teilweise nicht folgen stattdessen meint etwa Cornels dass die Nutzung als bloss unwesentliches Beiwerk bereits keine Benutzung im Sinne von Art 12 der Richtlinie 98 71 EG uber den rechtlichen Schutz von Mustern und Modellen darstelle 36 Osterreich BearbeitenDas osterreichische Urheberrechtsgesetz sieht seit dem 1 Oktober 2015 eine Beiwerksregelung vor Nach dem neu eingefugten 42e oUrhG durfen Werke vervielfaltigt verbreitet durch Rundfunk gesendet der Offentlichkeit zur Verfugung gestellt und zu offentlichen Vortragen Auffuhrungen und Vorfuhrungen benutzt werden wenn sie dabei nur zufallig oder beilaufig und ohne Bezug zum eigentlichen Gegenstand der Verwertungshandlung genutzt werden Die Regelung stutzt sich nach den Erlauterungen der Bundesregierung zum Gesetzesentwurf auf die Erwagung dass bei einer solchen Nutzung das Interesse des Urhebers nicht beruhrt werde 37 Die Ausnahmebestimmung folgt zwar der deutschen Parallelvorschrift siehe oben 38 nach den Materialien soll der Anwendungsbereich von 57 dUrhG allerdings wesentlich weiter seine Voraussetzungen hingegen im Einzelnen strenger als die der osterreichischen Regelung sein 39 Bei der Beurteilung ist von einem objektiven Massstab auszugehen 40 Nach Ansicht des Obersten Gerichtshofs OGH setzt die geforderte Unwesentlichkeit voraus dass es sich bei dem Beiwerk um einen Gegenstand handelt dem noch weniger als geringe oder untergeordnete Bedeutung zukommt wobei die Voraussetzungen dafur nicht uberzogen werden durfen um der Ausnahmebestimmung nicht ihre Wirksamkeit zu rauben 41 Von unwesentlichem Beiwerk sei dann auszugehen wenn das Werk weggelassen oder ausgetauscht werden konnte ohne dass die Gesamtwirkung des Hauptgegenstands beeinflusst wird In Anschluss an den deutschen Bundesgerichtshof sieht der OGH dies dann nicht mehr als erfullt an wenn das Werk erkennbar stil oder stimmungsbildend ist eine bestimmte Wirkung oder Aussage unterstreichend in den eigentlichen Gegenstand der Verwertung einbezogen wird einen dramaturgischen Zweck erfullt oder sonst charakteristisch ist Die Schrankenregelung kann sich auf Werke aller Gattungen beziehen 42 Hinsichtlich der bei freien Werknutzungen grundsatzlich erforderlichen Quellenangabe ist 57 Abs 4 UrhG zu beachten wonach diese unterbleiben kann wenn sie nach den im redlichen Verkehr geltenden Gewohnheiten und Gebrauchen nicht zu erwarten ist 43 USA BearbeitenEine Freistellung fur unwesentliches Beiwerk wird im amerikanischen Recht im Wesentlichen auf zwei Wegen erreicht 44 Zum einen konnen untergeordnete Nutzungen von der Fair Use Generalklausel erfasst sein 45 Die Fair Use Verteidigung scheitert jedoch zum Beispiel regelmassig dann wenn ein Werk vollstandig kopiert wird 46 Zum anderen ist der Grundsatz de minimis non curat lex Das Recht kummert sich nicht um Kleinigkeiten als allgemeines Rechtsprinzip auch im Urheberrecht uneingeschrankt anwendbar 47 In der berufungsgerichtlichen Rechtsprechung wurden beispielsweise das digitale Ausschneiden einer aus drei Noten bestehenden sechssekundigen Sequenz aus einem Tontrager und dessen bestandige Wiederholung im Hintergrund eines neuen Musikstucks Sampling als De minimis Fall gewertet 48 Das Berufungsgericht fur den zweiten Bezirk differenzierte in einer breit rezipierten Entscheidung zwei legitime Unterfalle der De minimis Nutzung 1 bloss formelle Eingriffe die so trivial sind dass eine rechtliche Ahndung ausscheidet sowie 2 Ubernahmen in so trivialem Ausmass dass die quantitative Schwelle einer erheblichen Ahnlichkeit substantial similarity zum ubernommenen Werk nicht uberschritten wird 49 Im streitgegenstandlichen Fall war wahrend eines Fernsehprogramms das Poster eines Kunstwerks als Teil der Kulisse sichtbar wobei das Poster in neun Ausschnitten von jeweils ca zwei bis vier Sekunden Lange uber eine Gesamtdauer von knapp 27 Sekunden ganz oder teilweise jedenfalls aber deutlich erkennbar im Bild war Das Gericht sah diese Nutzung nicht mehr als de minimis an Demgegenuber sah dasselbe Gericht in einem anderen Filmsachverhalt den De minimis Test als erfullt an Lichtbilder des Klagers waren dort uber eine Spanne von eineinhalb Minuten aus elf Kameraeinstellungen fur jeweils langstens sechs Sekunden und insgesamt ca 36 Sekunden sichtbar jedoch wurden sie aus weiter Entfernung gezeigt und waren im Film so schwer erkennbar dass es einem durchschnittlichen Betrachter nicht moglich gewesen ware uberhaupt den Bildgegenstand auszumachen 50 Ein gangiger restriktiver Subtest fur den De minimis Fall fragt ob ein durchschnittlicher Betrachter die Verwendung des fremden Werkes erkennen wurde 51 Einem weltweit bekannten Textileinzelhandler der im Rahmen einer Werbekampagne das Foto eines Models nutzte das darauf ein extravagantes zweckfreies Schmuckstuck tragt wurde vor diesem Hintergrund hinsichtlich der Darstellung des Designerschmuckstucks der Ruckgriff auf den De minimis Grundsatz unter anderem deshalb verwehrt weil das bizarre Design des Schmuckstucks sofort ins Augen steche und der Betrachter bei derartiger Mode Werbung von einer durchkomponierten Prasentation ausgehe bei der die Modelle von Kopf bis Fuss mit Kleidung und Accessoires aus dem Sortiment des Werbetreibenden ausgestattet sind 52 Literatur BearbeitenRainer Jacobs Was ist beilaufig Ein Beitrag zu 57 UrhG In Wolfgang Buscher et al Hrsg Rechtsdurchsetzung Rechtsverwirklichung durch materielles Recht und Verfahrensrecht Festschrift fur Hans Jurgen Ahrens zum 70 Geburtstag Heymanns Koln 2016 ISBN 978 3 452 28593 5 S 225 231 Anmerkungen Bearbeiten Vgl etwa Thomas Fuchs Gesetz uber Urheberrecht und verwandte Schutzrechte Urheberrechtsgesetz vom 9 September 1965 Historisch synoptische Edition 1965 2013 57 abgerufen am 3 Juni 2015 Vgl von Gamm Urheberrechtsgesetz 1968 57 Rn 1 Gerstenberg in Schricker Urheberrecht 1 Aufl 1987 57 Rn 1 Kirchmaier in Mestmacker Schulze Kommentar zum deutschen Urheberrecht Stand 55 AL 2011 57 Rn 2 Vgl die amtliche Begrundung BT Drs 4 270 vom 23 Marz 1962 S 75 f Art 9 Abs 6 Copyright Act 1956 The copyright in an artistic work is not infringed by the publication of a painting drawing engraving photograph or cinematograph film if by virtue of any of the three last preceding subsections the making of that painting drawing engraving photograph or film did not constitute an infringement of the copyright Vgl The National Archives legislation gov uk Copyright Act 1956 Part I Section 9 abgerufen am 3 Juni 2015 Vgl die amtliche Begrundung BT Drs 4 270 vom 23 Marz 1962 S 76 Vgl die amtliche Begrundung BT Drs 4 270 vom 23 Marz 1962 S 75 Vgl von Gamm Urheberrechtsgesetz 1968 57 Rn 1 So im Anschluss auch Obergfell in Buscher Dittmer Schiwy Gewerblicher Rechtsschutz 3 Aufl 2015 57 UrhG Rn 1 Vgl von Gamm Urheberrechtsgesetz 1968 57 Rn 2 Vogel in Schricker Loewenheim Urheberrecht 5 Aufl 2017 57 Rn 1 Vgl BGH Urteil vom 17 November 2014 I ZR 177 13 NJW 2015 2119 Mobelkatalog Rn 16 Dreier in Dreier Schulze Urheberrechtsgesetz 6 Aufl 2018 57 Rn 1 f Vogel in Schricker Loewenheim Urheberrecht 5 Aufl 2017 57 Rn 8 Vgl Jacobs Was ist beilaufig Ein Beitrag zu 57 UrhG 2016 op cit S 227 a b c Vgl BGH Urteil vom 17 November 2014 I ZR 177 13 NJW 2015 2119 Mobelkatalog Rn 27 Vgl BGH Urteil vom 17 November 2014 I ZR 177 13 NJW 2015 2119 Mobelkatalog Rn 21 mit weiteren Nachweisen aus dem Schrifttum OLG Munchen Urteil vom 9 Juni 1988 6 U 4132 87 NJW 1989 404 Kunstwerke in Werbeprospekten Dreier in Dreier Schulze Urheberrechtsgesetz 6 Aufl 2018 57 Rn 3 Obergfell in Buscher Dittmer Schiwy Gewerblicher Rechtsschutz 3 Aufl 2015 57 UrhG Rn 2 Thomas Gluckstein Anmerkung zu BGH Urteil vom 17 November 2014 I ZR 177 13 Mobelkatalog in Zeitschrift fur Urheber und Medienrecht 59 Nr 7 S 573 575 hier S 574 Jacobs Was ist beilaufig Ein Beitrag zu 57 UrhG 2016 op cit S 228 Vgl BGH Urteil vom 17 November 2014 I ZR 177 13 NJW 2015 2119 Mobelkatalog Rn 22 Vgl BGH Urteil vom 17 November 2014 I ZR 177 13 NJW 2015 2119 Mobelkatalog Rn 19 wie alle gesetzlichen Schranken des Urheberrechts So auch Dreier in Dreier Schulze Urheberrechtsgesetz 6 Aufl 2018 57 Rn 2 tendenziell eng von Gamm Urheberrechtsgesetz 1968 57 Rn 1 besonders enge Auslegung wegen der oben ausgefuhrten Interessenabwagung Kirchmaier in Mestmacker Schulze Kommentar zum deutschen Urheberrecht Stand 55 AL 2011 57 Rn 11 Luft in Wandtke Bullinger Praxiskommentar zum Urheberrecht 4 Aufl 2014 57 Rn 1 Obergfell in Buscher Dittmer Schiwy Gewerblicher Rechtsschutz 3 Aufl 2015 57 UrhG Rn 1 Vogel in Schricker Loewenheim Urheberrecht 5 Aufl 2017 57 Rn 6 Jacobs Was ist beilaufig Ein Beitrag zu 57 UrhG 2016 op cit S 227 Vgl Vogel in Schricker Loewenheim Urheberrecht 5 Aufl 2017 57 Rn 2 Vgl BGH Urteil vom 17 November 2014 I ZR 177 13 NJW 2015 2119 Mobelkatalog Rn 15 mit weiteren Nachweisen aus dem Schrifttum Vgl Dreyer in Heidelberger Kommentar Urheberrecht 4 Aufl 2018 57 Rn 14 Vogel in Schricker Loewenheim Urheberrecht 5 Aufl 2017 57 Rn 2 7 Vgl Dietz Spindler in Schricker Loewenheim Urheberrecht 5 Aufl 2017 63 Rn 10 Vgl Dietz Spindler in Schricker Loewenheim Urheberrecht 5 Aufl 2017 63 Rn 11 Vgl Dietz Spindler in Schricker Loewenheim Urheberrecht 5 Aufl 2017 63 Rn 12 schon aus technischen Grunden o A in Mestmacker Schulze Kommentar zum deutschen Urheberrecht Stand 55 AL 2011 63 S 3 Obergfell in Buscher Dittmer Schiwy Gewerblicher Rechtsschutz 3 Aufl 2015 63 UrhG Rn 8 In diesem Sinne Dreier in Dreier Schulze Urheberrechtsgesetz 6 Aufl 2018 57 Rn 2 von Gamm Urheberrechtsgesetz 1968 57 Rn 2 Kirchmaier in Mestmacker Schulze Kommentar zum deutschen Urheberrecht Stand 55 AL 2011 57 Rn 10 Nordemann Schiffel in Fromm Nordemann Urheberrecht 12 Aufl 2018 57 Rn 2 Obergfell in Buscher Dittmer Schiwy Gewerblicher Rechtsschutz 3 Aufl 2015 57 UrhG Rn 2 Vogel in Schricker Loewenheim Urheberrecht 5 Aufl 2017 57 Rn 9 Jacobs Was ist beilaufig Ein Beitrag zu 57 UrhG 2016 op cit S 229 Vgl OLG Munchen Urteil vom 9 Juni 1988 6 U 4132 87 NJW 1989 404 Kunstwerke in Werbeprospekten Kirchmaier in Mestmacker Schulze Kommentar zum deutschen Urheberrecht Stand 55 AL 2011 57 Rn 10 weil die dadurch geschaffene und gezeigte Raumsituation insgesamt darauf ausgerichtet ist beim Betrachter gewisse Anreize hervorzurufen und ihn naher zu interessieren Luft in Wandtke Bullinger Praxiskommentar zum Urheberrecht 4 Aufl 2014 57 Rn 2 Schack Kunst und Recht 3 Aufl 2017 Rn 286 Vogel in Schricker Loewenheim Urheberrecht 5 Aufl 2017 57 Rn 11 Vgl OLG Koln Urteil vom 23 August 2013 6 U 17 13 Vgl BGH Urteil vom 17 November 2014 I ZR 177 13 NJW 2015 2119 Mobelkatalog Rn 19 23 Insoweit zustimmend Thomas Gluckstein Anmerkung zu BGH Urteil vom 17 November 2014 I ZR 177 13 Mobelkatalog in Zeitschrift fur Urheber und Medienrecht 59 Nr 7 S 573 575 hier S 573 f Jacobs Was ist beilaufig Ein Beitrag zu 57 UrhG 2016 op cit S 228 Felix Stang Anmerkung zu BGH GRUR 2015 667 Mobelkatalog in Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht 117 Nr 7 S 670 672 hier S 671 Vgl die amtliche Begrundung BT Drs 4 270 vom 23 Marz 1962 S 76 Kirchmaier in Mestmacker Schulze Kommentar zum deutschen Urheberrecht Stand 55 AL 2011 57 Rn 10 Obergfell in Buscher Dittmer Schiwy Gewerblicher Rechtsschutz 3 Aufl 2015 57 UrhG Rn 2 Vogel in Schricker Loewenheim Urheberrecht 5 Aufl 2017 57 Rn 10 Anderer Ansicht von Gamm Urheberrechtsgesetz 1968 57 Rn 2 Vgl Dreyer in Heidelberger Kommentar Urheberrecht 4 Aufl 2018 57 Rn 13 Kirchmaier in Mestmacker Schulze Kommentar zum deutschen Urheberrecht Stand 55 AL 2011 57 Rn 10 Vogel in Schricker Loewenheim Urheberrecht 5 Aufl 2017 57 Rn 10 Vgl BGH Beschluss vom 1 Juni 2017 I ZR 115 16 Metall auf Metall III Rn 37 Vgl Philipp Allfeld Kommentar zu dem Gesetze betreffend das Urheberrecht der bildenden Kunste und der Photographie vom 9 Januar 1907 Nebst einem Anhang enthaltend die Vertrage des Deutschen Reichs mit auslandischen Staaten zum Schutze des Urheberrechts mit Erlauterungen sowie Vollzugsbestimmungen Beck Munchen 1908 23 Vgl Gotting in Schricker Loewenheim Urheberrecht 5 Aufl 2017 23 KUG Rn 81 Loffler Ricker Handbuch des Presserechts 6 Aufl 2012 Kap 43 Rn 28 Schertz in Gotting Becker Handbuch des Personlichkeitsrechts 2008 12 Rn 63 Gotting in Schricker Loewenheim Urheberrecht 5 Aufl 2017 23 KUG Rn 82 Loffler Ricker Handbuch des Presserechts 6 Aufl 2012 Kap 43 Rn 28 Vgl OLG Karlsruhe Urteil vom 18 August 1989 14 U 105 88 GRUR 1989 823 824 Unfallfoto OLG Oldenburg Urteil vom 14 November 1988 13 U 72 88 NJW 1989 400 401 OLG Karlsruhe Urteil vom 14 Mai 2014 6 U 55 13 Gotting in Schricker Loewenheim Urheberrecht 5 Aufl 2017 23 KUG Rn 81 Loffler Ricker Handbuch des Presserechts 6 Aufl 2012 Kap 43 Rn 28 Schertz in Gotting Becker Handbuch des Personlichkeitsrechts 2008 12 Rn 63 Stefan Ernst Google StreetView Urheber und personlichkeitsrechtliche Fragen zum Strassenpanorama in Computer und Recht 2010 Nr 3 S 178 184 hier S 180 Vgl Dreyer in Heidelberger Kommentar Urheberrecht 4 Aufl 2018 23 KUG Rn 48 Vgl BGH Urteil vom 28 Oktober 1960 I ZR 87 59 Dreyer in Heidelberger Kommentar Urheberrecht 4 Aufl 2018 23 KUG Rn 48 Vgl BGH Urteil vom 21 April 2015 VI ZR 245 14 Rn 23 Jann H Cornels Die Schranken des Designrechts V amp R unipress Gottingen 2015 ISBN 978 3 8471 0435 3 S 121 Amtliche Begrundung BT Drs 15 1075 vom 28 Mai 2004 S 54 Jann H Cornels Die Schranken des Designrechts V amp R unipress Gottingen 2015 ISBN 978 3 8471 0435 3 S 135 f Vgl 687 der Beilagen XXV GP PDF 201 kB S 12 Vgl Guido Donath Osterreich die Urheberrechtsnovelle 2015 ein erster Uberblick in Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht Internationaler Teil 64 Nr 12 2015 S 1118 1119 hier S 1118 Vgl 687 der Beilagen XXV GP PDF 201 kB S 12 zweifelnd hinsichtlich des beabsichtigten engeren Anwendungsbereichs Mirjam Honisch und Thomas R Schmitt Die osterreichische Urheberrechts Novelle 2015 aus Alt mach Neu in Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht Internationaler Teil 65 Nr 1 2016 S 1 11 hier S 3 Anwendungsbereich durch Einbezug von Sende Vortrags Auffuhrungs und Vorfuhrungsrecht gar weiter Mitterer in Kucsko Handig urheber recht 2 Aufl 2017 42e Rn 10 OGH 26 September 2017 4 Ob 81 17s MR 2017 325 327 Bild des Wilderers So auch Mitterer in Kucsko Handig urheber recht 2 Aufl 2017 42e Rn 6 Ciresa in ders Osterreichisches Urheberrecht Stand 19 EL 2017 42e Rn 5 Ciresa in ders Osterreichisches Urheberrecht Stand 19 EL 2017 42e Rn 12 Patry Patry on Copyright Stand 9 2017 via Westlaw 10 10 Zum Verhaltnis zwischen der Prufung des Fair Use als affirmative defense und der vorrangig anzustellenden Prufung auf De minimis Nutzung als Voraussetzung des Verletzungstatbestands siehe naher Patry Patry on Fair Use Stand 5 2017 via Westlaw 2 8 Nimmer Nimmer Nimmer on Copyright Stand 102 EL 2017 8 01 G Nimmer Nimmer Nimmer on Copyright Stand 102 EL 2017 8 01 G Vgl Wisconsin Dep t of Revenue v William Wrigley Jr Co 505 U S 214 231 T he venerable maxim de minimis non curat lex the law cares not for trifles is part of the established background of legal principles against which all enactments are adopted and which all enactments absent contrary indication are deemed to accept Newton v Diamond 388 F 3d 1189 1193 9th Cir 2004 Graber J dissenting cert denied 545 U S 1114 2005 Ringgold v Black Entertainment Television Inc 126 F 3d 70 74 2d Cir 1997 Vgl auch Patry Patry on Copyright Stand 9 2017 via Westlaw 9 156 Sandoval v New Line Cinema Corp 147 F 3d 215 217 2d Cir 1998 Goldstein Goldstein on Copyright Stand Lfg 2017 1 7 0 2 On Davis v The Gap Inc 246 F 3d 152 173 2d Cir 2001 Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Beiwerk amp oldid 221437621