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Ein Datenbankwerk ist der Gegenstand des Urheberrechts an Datensammlungen dies gilt auch in Form elektronischer Datenbanken Eine Datenbank ist im juristischen Sinne eine Sammlung von Werken Daten oder anderen unabhangigen Elementen die systematisch oder methodisch angeordnet und einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel oder auf andere Weise zuganglich sind Inhaltsverzeichnis 1 Datenbankurheberrecht in internationalen Vertragen 2 Europa 2 1 Schutzsystematik 2 2 Gesetze 2 2 1 Deutschland 2 2 2 Osterreich 2 2 3 Schweiz 3 USA 4 Literatur 5 Weblinks 6 EinzelnachweiseDatenbankurheberrecht in internationalen Vertragen BearbeitenWeltweit ist das Datenbankurheberrecht durch internationale Vertrage geschutzt durch die sich die Mitgliedstaaten zur wechselseitigen Anerkennung eines Urheberschutzes fur Datenbankinhalte verpflichten Art 2 Abs 5 RBU Teil II Abschnitt 1 Art 10 TRIPS Art 5 WCT Das Datenbankurheberrecht setzt eine geistige Schopfung bei der Auswahl oder der Anordnung der Elemente voraus Europa BearbeitenDas Datenbankurheberrecht wurde 1996 innerhalb der Europaischen Gemeinschaft durch die Richtlinie 96 9 EG uber den rechtlichen Schutz von Datenbanken Datenbankrichtlinie harmonisiert und ist Teil des Rechtsgebietes geistiges Eigentum Daneben besteht in der Europaischen Union nicht dagegen in der Schweiz fur Datenbanken die mangels Schopfungshohe nicht urheberrechtlich geschutzt sind nicht schopferische Datenbanken ein Investitionsschutz nach Art 7 der Datenbankrichtlinie durch das sui generis Recht fur Datenbanken in Deutschland Datenbankherstellerrecht Schutzsystematik Bearbeiten Datenbanken werden in Europa durch das Datenbankurheberrecht durch das Datenbankherstellerrecht fur Datenbanken und durch den erganzenden wettbewerblichen Leistungsschutz geschutzt Der Urheberschutz fur Datenbanken entsteht wenn die Datenbank Schopfungshohe aufweist Das ist dann der Fall wenn die Auswahl oder die Anordnung der Elemente wertende Entscheidung erkennen lasst 4 UrhG Das Datenbankherstellerrecht entsteht dagegen wenn die Beschaffung oder die Darstellung auf einer wesentlichen Investition beruht 87a UrhG Der erganzende wettbewerbsrechtlicher Leistungsschutz entsteht wenn die Datenbank wettbewerbliche Eigenart aufweist 1 Mit der Einfugung des Schutzes fur Datenbanken nach 87a UrhG mit Wirkung vom 1 Januar 2000 verliert er jedoch an Bedeutung Gesetze Bearbeiten Deutschland Bearbeiten 1998 trat in Deutschland das Informations und Kommunikationsdienste Gesetz IuKDG in Kraft um die Datenbankrichtlinie umzusetzen In Deutschland ist das Datenbankurheberrecht in 4 UrhG geregelt 4 Abs 1 UrhG schutzt Sammelwerke 4 Abs 2 UrhG schutzt Datenbankwerke Das Datenbankwerk ist ein Unterfall des Sammelwerks d h alle Voraussetzungen des Sammelwerks mussen auch bei einem Datenbankwerk vorliegen Als Abgrenzung zum Sammelwerk ist fur ein Datenbankwerk zusatzlich erforderlich dass die Elemente einer Sammlung systematisch oder methodisch angeordnet und einzeln zuganglich sind So ist beispielsweise eine individuelle Sammlung von Gedichten nicht nur ein Sammelwerk sondern ein Datenbankwerk wenn die Gedichte alphabetisch geordnet und einzeln zuganglich sind Wie beim Datenbankherstellerrecht ist auch das Datenbankurheberrecht nicht auf elektronische Datenbanken beschrankt Auch gedruckte Werke und Karteien konnen daher Datenbankwerke und einfache Datenbanken sein Osterreich Bearbeiten In Osterreich werden Datenbankwerke nach 40f UrhG geschutzt Das sui generis Recht wurde in 76c ff UrhG umgesetzt Schweiz Bearbeiten In der Schweiz werden Sammelwerke nach Art 4 URG geschutzt Fur nicht schopferische Datenbanken kommt ein Schutz nach Art 5 des schweizerischen UWG Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb in Betracht USA BearbeitenIn den USA gibt es entsprechend den Vorgaben aus Art 2 Abs 5 RBU Art 10 Abs 2 TRIPS und Art 5 WCT einen urheberrechtlichen Schutz fur Datenbanken Nicht schopferische Datenbanken geniessen wie in der Schweiz nur wettbewerbsrechtlichen Schutz gegen misappropriation Literatur BearbeitenGabriele Beger Kopieren aus Datenbanken Zur Handhabung des Informations und Kommunikationsdienste Gesetzes IuKDG in Bibliotheken In Bibliotheksdienst Jg 32 Nr 5 de Gruyter Saur 1998 ISSN 0006 1972 S 942 944 Timo Ehmann Datenbankurheberrecht Datenbankherstellerrecht und die Gemeinschaft der Rechtsinhaber Zugleich Rechtsprechung von BGH Gedichttitelliste I und II In Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht Zeitschrift der Deutschen Vereinigung fur Gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht Band 110 Nr 6 Beck 2008 ISSN 0016 9420 S 474 478 Matthias Leistner Der Rechtsschutz von Datenbanken im deutschen und europaischen Recht Eine Untersuchung zur Richtlinie 96 9 EG und zu ihrer Umsetzung in das deutsche Urheberrechtsgesetz Beck Munchen 2000 ISBN 3 406 46223 5 Soren Rieger Der rechtliche Schutz wissenschaftlicher Datenbanken Mohr Siebeck Tubingen 2010 ISBN 978 3 16 150377 1 Guido Westkamp Der Schutz von Datenbanken und Informationssammlungen im britischen und deutschen Recht Eine vergleichende Untersuchung des Rechtszustandes nach Umsetzung der europaischen Datenbankrichtlinie unter Berucksichtigung des Urheberrechts des Datenbankherstellerrechts und des Wettbewerbsrechts Beck Munchen 2003 ISBN 3 406 49399 8 Weblinks BearbeitenSchweizer RechtBundesgesetz uber das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte URG Art 4 Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb UWG Art 5Osterreichisches RechtUrheberrechtsgesetz Osterreich in der Fassung von 2003Einzelnachweise Bearbeiten BGH 06 05 1999 I ZR 199 96 Tele Info CD In Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht Zeitschrift der Deutschen Vereinigung fur Gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht Band 101 Nr 10 Beck 1999 ISSN 0016 9420 S 923 ff Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Datenbankwerk amp oldid 236051585