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Ein Lichtbildwerk im Sinne der Berner Ubereinkunft ist gem Erwagungsgrund 16 der 2 Schutzdauerrichtlinie 1 ein individuelles fotografisches Werk das die eigene geistige Schopfung des Urhebers darstellt und in dem seine Personlichkeit zum Ausdruck kommt Der hierfur erforderliche Originalitatsgrad kommt gem Art 6 der Schutzdauerrichtlinie nur solchen Fotografien zu die individuelle Werke in dem Sinne darstellen dass sie das Ergebnis der eigenen geistigen Schopfung ihres Urhebers sind Inhaltsverzeichnis 1 Begriff 2 Deutschland 2 1 Werkeigenschaft 2 2 Rechtsprechung 3 Osterreich 4 Schweiz 5 Andere Lander 5 1 Danemark 5 2 Vereinigte Staaten 6 Siehe auch 7 Weblinks 8 Literatur 9 EinzelnachweiseBegriff BearbeitenIm 19 Jahrhundert wurde die Fotografie gegenuber der Malerei und Grafik gering geschatzt und nur mit einer kurzen Schutzdauer ab Entstehungsdatum bedacht Mit der Zeit wurde die Schutzdauer immer weiter ausgedehnt Nach dem Zweiten Weltkrieg wollte man die Lichtbilder professioneller Fotografen langer schutzen aber nicht jeden einfachen Schnappschuss So wurde zunachst in Osterreich mit der Urheberrechtsgesetzanderung 1953 2 und in Deutschland mit der Novellierung und Zusammenfassung des Urheberrechtsgesetzes 1965 die neue Kategorie des Lichtbildwerks als Werk der Lichtbildkunst geschaffen welche mit der Regelschutzfrist bedacht wurde Da der Schutz von Fotografien in den Mitgliedstaaten unterschiedlich geregelt war wurde zur Herstellung eines gemeinsamen Binnenmarkts der Begriff 1993 erstmals EU weit vereinheitlicht durch die Schutzdauerrichtlinie 2006 wurde sie ersetzt durch die Richtlinie 2006 116 EG und 2011 geandert durch die Kunstler Schutzfristen Richtlinie Deutschland BearbeitenWerkeigenschaft Bearbeiten Die Umsetzung der EU Schutzdauerrichtlinie 1993 fuhrte im Jahr 1995 zu einer Neufassung des Urhebergesetzes 3 Ein Lichtbildwerk gehort danach zu den als personliche geistige Schopfung geschutzten Werken 2 Abs 1 Nr 5 UrhG Es stellt eine besondere Fotografie dar die sich durch ihre Gestaltungshohe 4 von Lichtbildern gem 72 UrhG 5 Vervielfaltigungen gem 16 UrhG und nicht geschutzten Abbildungen 6 unterscheidet Die Werkeigenschaft kann sich ergeben durch lichtbildnerische Besonderheiten etwa dass das Foto dank ungewohnlicher Perspektive Verteilung von Licht und Schatten oder Kontrastgebung und Tiefenscharfe eine uber die Wiedergabe des gegenstandlichen Motivs hinausgehende Stimmung besonders gelungen einfinge oder sonst von eindringlicher Aussagekraft ware 7 Ein Lichtbildwerk geniesst nach 64 UrhG ebenso wie das Kunstwerk den Schutz von 70 Jahren nach dem Tod des Urhebers Regelschutzfrist die Schutzdauer betragt beim Lichtbild hingegen nur 50 Jahre ab Erstveroffentlichung bzw Herstellung 72 Abs 3 UrhG 8 Zur Berechnung des Schadensersatzes bei unberechtigter Verwendung gem 97 Abs 2 Satz 3 UrhG konnen bei Lichtbildwerken die Honorarempfehlungen der VG Bild und Kunst als Massstab genommen werden bei Lichtbildern die Preisliste der Mittelstandsgemeinschaft Foto Marketing MFM 9 10 Es bestehen allerdings auch Urteile gegen die Anwendung der MFM Empfehlung als Berechnungsgrundlage fur eine angemessene Entschadigung So das Hanseatische Oberlandesgerichtes in einem Urteil Der Senat hegt allerdings grundsatzlich Bedenken gegenuber den MFM Honorarempfehlungen als einseitige Vergutungsvorstellungen eines Interessenverbandes von Fotografen Er hat dementsprechend in seiner bisherigen Rechtsprechung die MFM Empfehlungen nicht oder nur mit grosser Zuruckhaltung angewandt Urteil vom 02 09 2009 5 U 8 08 11 Ebenso hat das Landgericht Berlin 2015 in einer Entscheidung Urteil vom 30 07 2015 16 O 410 14 die pauschale Anwendbarkeit der MFM Tabellen verneint Nach neuerer Rechtsprechung der Kammer konnen die MFM Empfehlungen schon im Ansatz nicht mehr zur Bestimmung der angemessenen Lizenzgebuhr zugrunde gelegt werden 12 Rechtsprechung Bearbeiten1999 setzte sich der Bundesgerichtshof mit den Anforderungen an den Schutz von Lichtbildwerken und Lichtbildern auseinander 13 Der BGH verwarf die Auffassung der Vorinstanz die fur den urheberrechtlichen Schutz als Lichtbildwerke im Sinne des 2 Abs 1 Nr 5 UrhG verlangt hatte dass sie eine eigenschopferische Pragung und Gestaltung aufwiesen Bei einem Gesamtvergleich mit den vorbestehenden Gestaltungen mussten sich schopferische Eigentumlichkeiten ergeben die uber das Handwerksmassige und Durchschnittliche deutlich hinausragten In den Fotos offenbare sich jedoch kein besonderes fotografisches Konnen 14 Der Bundesgerichtshof fuhrte aus Bei dieser Beurteilung ist das Berufungsgericht von Anforderungen an die Schutzfahigkeit von Fotografien ausgegangen die jedenfalls seit dem 1 Juli 1995 nicht mehr gelten d h dem Zeitpunkt in dem die Richtlinie 93 98 EWG des Rates zur Harmonisierung der Schutzdauer des Urheberrechts und bestimmter verwandter Schutzrechte vom 29 Oktober 1993 ABl Nr L 290 9 nach ihrem Art 13 Abs 1 umzusetzen war und auch durch das Dritte Gesetz zur Anderung des Urheberrechtsgesetzes vom 23 Juni 1995 BGBl I S 842 umgesetzt worden ist Art 3 Abs 2 des 3 UrhG AndG Nach Art 6 der Richtlinie sollen Fotografien geschutzt werden wenn sie individuelle Werke in dem Sinne darstellen dass sie das Ergebnis der eigenen geistigen Schopfung ihres Urhebers sind vgl dazu auch Erwagungsgrund 17 der Richtlinie Eines besonderen Masses an schopferischer Gestaltung bedarf es danach fur den Schutz als Lichtbildwerk nicht vgl Schricker Loewenheim Urheberrecht 2 Aufl 2 Rdn 33 179 Schricker Vogel aaO 72 Rdn 21 Nordemann Vinck in Fromm Nordemann Urheberrecht 9 Aufl 2 Rdn 74 Hertin ebd 72 Rdn 2 Heitland Der Schutz der Fotografie im Urheberrecht Deutschlands Frankreichs und der Vereinigten Staaten von Amerika 1995 S 60 ff Platena Das Lichtbild im Urheberrecht 1998 S 233 ff A Nordemann Mielke ZUM 1996 214 216 Das Landgericht Munchen I entschied 2002 zu den sog Pool Fotos des damaligen Bundesverteidigungsministers Rudolf Scharping dass es sich dabei um Lichtbilder handele nicht um Lichtbildwerke 7 Ende 2013 entschied das Landgericht Koln in einem Verfahren uber Bilder von Horst Wackerbarth aus seiner Serie Die rote Couch 15 Das Gericht befand die weitaus meisten seiner Motive seien nur als Lichtbilder geschutzt unterlagen also keinem Nachahmungsschutz Nur solche Aufnahmen bei denen Wackerbarth eine bewusste Inszenierung vorgenommen habe seien Lichtbildwerke und genossen den vollen urheberrechtlichen Schutz Dies betraf etwa Fotos die ein Ferkel auf der Couch zeigen oder einen Taucher in voller Ausrustung Die Grundidee seiner Galerie der Menschheit bei der er Menschen auf der roten Couch in ihrem eigenen Lebensumfeld abbildet und die dadurch entstehenden Bilder wurden keine ausreichende Individualitat aufweisen um urheberrechtlich geschutzte Werke zu sein 16 17 Osterreich BearbeitenAhnlich wie das deutsche unterscheidet auch das osterreichische Urheberrecht zwischen dem einfachen leistungsschutzrechtlichen Lichtbildschutz gemass 73 f Urheberrechtsgesetz oUrhG und dem Schutz als Werk der Lichtbildkunst Lichtbildwerk nach 3 Abs 2 oUrhG Lichtbildwerke sind im Gesetz definiert als Werke die durch ein fotografisches oder durch ein der Fotografie ahnliches Verfahren hergestellt wurden 18 Hauptsachlicher Unterschied zwischen dem Leistungs und dem Werkschutz ist in der Praxis die Schutzdauer 19 Wahrend der Schutz eines einfachen Lichtbilds 50 Jahre nach seiner Aufnahme bzw falls es in dieser Zeit veroffentlicht wurde 50 Jahre nach seiner Veroffentlichung erlischt 20 endet der Schutz des Lichtbildwerks 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers 21 Werke sind nur eigentumliche geistige Schopfungen 22 Davon ausgehend hat die altere osterreichische Rechtsprechung etwa vier Werbeaufnahmen von Skisportlern den Werkschutz versagt weil sich diese in nichts von herkommlichen Werbefotos unterschieden 23 einer Reihe von Aufnahmen historisch bedeutender Statten wurde kein Werkschutz zugebilligt weil sie ohne besondere kunstlerische Gestaltung blieben 24 Diese Linie der Rechtsprechung anderte sich mit der im Jahr 2001 ergangenen Eurobike Entscheidung 25 des Obersten Gerichtshofs OGH 26 In ihr stellte der OGH fest dass die Schutzanforderungen mit Inkrafttreten der Schutzdauerrichtlinie 1993 am 1 April 1996 reduziert worden seien Abzustellen sei seitdem darauf ob die Fotografie das Ergebnis der eigenen geistigen Schopfung ihres Urhebers ist ohne dass es eines besonderen Masses an Originalitat bedurfte Entscheidend sei dass eine individuelle Zuordnung zwischen Lichtbild und Fotograf insofern moglich ist als dessen Personlichkeit aufgrund der von ihm gewahlten Gestaltungsmittel Motiv Blickwinkel Beleuchtung uvm zum Ausdruck kommt was auch bei der Masse der Amateurfotografen die alltagliche Szenen in Form von Landschafts Personen oder Urlaubsfotos festhalten der Fall sei 27 Soweit die bisherige Rechtsprechung von Lichtbildwerken gefordert habe diese mussten sich vom Alltaglichen Landlaufigen ublicherweise Hervorgebrachten durch eine besondere gedankliche Bearbeitung abheben konne daran nicht festgehalten werden nunmehr seien auch alltagliche ubliche Landschafts Portrat oder Werbeaufnahmen Lichtbildwerke wenn in ihnen eine visuelle Gestaltung durch den Fotografen zum Ausdruck kommt mogen sie sich im Ergebnis auch kaum von ahnlichen Lichtbildern anderer Fotografen unterscheiden 28 An der in Eurobike vollzogenen Absenkung der Schutzanforderungen halt der OGH seitdem in standiger Rechtsprechung fest 29 Nach den entwickelten Massstaben sollen auch zweidimensionale Wiedergaben von Objekten Werkcharakter haben wenn die selbst gestellte Aufgabe eine moglichst naturgetreue Abbildung zu erreichen dennoch ausreichend Spielraum fur eine individuelle Gestaltung zulasst 30 Als Lichtbildwerke angesehen wurde daher beispielsweise auch naturgetreue Aufnahmen von Fruchten Reben und Blattern in einem Buch uber die wichtigsten Rebsorten 31 Vor diesem Hintergrund verbleiben fur blossen einfachen Lichtbildschutz nach Auffassung des Schrifttums wohl hauptsachlich Automatenaufnahmen computergesteuerte Lichtbilder und Satellitenfotos die gerade kein unmittelbares menschliches und daher schopferisches Mitwirken verlangen 32 Auch der Lichtbildschutz erfordert dabei ein gewisses Mass an Aufnahmetatigkeit das dem Schrifttum zufolge etwa blossen Fotokopien abgehen soll 33 Das blosse Abfotografieren bestehender Lichtbilder fuhrt nach Ansicht des OGH gleichfalls nicht zu einem neuen Leistungsschutz 34 fotografischen Aufnahmen von Gemalden will die Literatur hingegen mindestens Leistungsschutz gewahren 35 Lichtbildwerke sind stets auch als einfache Lichtbilder geschutzt 36 Schweiz Bearbeiten Fotografische Werke sind nach Art 2 Abs 2 lit g des Urheberrechtsgesetzes URG geschutzt Wie bei allen anderen Werken auch ist Voraussetzung dass es sich bei den Aufnahmen um geistige Schopfungen mit einem individuellen Charakter handelt Art 2 Abs 1 URG 37 Ein verwandtes Schutzrecht das auch nichtschopferischen Fotografien Schutz gewahrt gibt es in der Schweiz anders als in Deutschland und Osterreich nicht 38 Der individuelle Charakter einer Fotografie kann sich verschiedenartig manifestieren so etwa in der Wahl des abgebildeten Objekts des Bildausschnitts und des Zeitpunkts des Auslosens im Einsatz eines bestimmten Objektivs von Filtern oder eines besonderen Films durch die Einstellung von Scharfe und Belichtung sowie durch die Bearbeitung des Negativs 39 In seiner Bob Marley Entscheidung bejahte das Bundesgericht vor diesem Hintergrund etwa den Schutz einer anlasslich eines Konzerts als Schnappschuss angefertigten Aufnahme Marleys unter Hinweis auf die gelungene Wahl des Bildausschnitts und des Auslosezeitpunkts individueller Charakter komme der Aufnahme durch die besondere Mimik und Haltung des Abgebildeten zu 40 Der Entscheid wurde im Schrifttum durchaus kontrovers aufgenommen 41 nbsp Ohne Urheberrechtsschutz Panoramaaufnahme der Stadt BaselDer Bereich der handwerklichen Alltags fotografie blieb dahingegen tendenziell urheberrechtlich schutzlos 42 Eine inszenierte Personenaufnahme fur eine Zeitung sah das Bundesgericht im Jahr 2003 als ungeschutzt an weil der Gestaltungsspielraum beim Fotografieren der Person weder in fototechnischer noch in konzeptioneller Hinsicht ausgenutzt worden sondern die Fotografie vielmehr so gestaltet sei dass sie sich vom allgemein Ublichen nicht abhebt 43 Das Handelsgericht des Kantons Aargau sah in einer Entscheidung aus dem Jahr 2012 ein Pressefoto das einen Unternehmer nebst Frau und Tochter auf dem Poolrand sitzend zeigt als urheberrechtlich schutzlos an da der Fotograf den an sich bestehenden Gestaltungsspielraum nicht genutzt habe und die Anordnung der Personen naheliegend sei 44 Eine Aufnahme die den Unternehmer aus dem Fenster seiner New Yorker Suite lehnend zeigt und auf der er vor dem Hintergrund des UN Hauptquartiers mit seiner rechten Hand das Victory Zeichen macht welches sich wiederum im Hotelfenster spiegelt erachtete das Handelsgericht demgegenuber fur hinreichend individuell Dazu trugen die Anordnung der einzelnen Bildkomponenten und der Rahmen den sie im Verhaltnis zueinander bilden ebenso wie die Verteilung von Licht und Schatten bei in der Wahl des Bildausschnitts und des Auslosezeitpunkts zeige sich menschlicher Gestaltungswille die Spiegelung der Geste verleihe dem Bild einen besonderen optischen Effekt 45 Einer vom Basler Munster aus gefertigten Panoramaaufnahme der Stadt Basel Abbildung nebenstehend versagte das Appellationsgericht des Kantons Basel Stadt in einem Entscheid aus dem Jahr 2016 den urheberrechtlichen Schutz da Bildausschnitt und Proportionen nicht originell oder individuell seien sondern es sich um ein Bild handele das vor allem mit den heute vorhandenen technischen Hilfsmitteln auch andere in gleicher oder zumindest sehr ahnlicher Weise zustande bringen konnten 46 Der Bundesrat verabschiedete im November 2017 einen Entwurf fur eine Urheberrechtsrevision Darin wird der Bundesversammlung eine Abkehr vom bisherigen Vorgehen beim Fotografenschutz vorgeschlagen so sollen neu f otografische Wiedergaben und mit einem der Fotografie ahnlichen Verfahren hergestellte Wiedergaben dreidimensionaler Objekte als Werke gelten auch wenn sie keinen individuellen Charakter haben dieser Schutz soll 50 Jahre nach der Herstellung erloschen 47 Der Bundesrat begrundet seinen Vorschlag damit dass Fotografien die z B das Zeitgeschehen dokumentieren oder Produktfotografien auf handwerklich hochstem Niveau oft ungeschutzt blieben Die Fotografinnen und Fotografen die diese Aufnahmen geschaffen haben konnten sich nicht gegen eine Weiterverwendung ihrer Bilder wehren und mit ihnen auch kein Einkommen erzielen das Problem habe sich mit dem Internet noch verstarkt da Fotografien in einfachster Weise heruntergeladen und wieder verwendet werden konnen Mit einem im Vergleich zum Urheberrecht eingeschrankten Sonderschutz solle hier Abhilfe geschaffen werden 48 Der Nationalrat stimmte dem Vorschlag des Bundesrats im Dezember 2018 zu 49 Die Detailberatung im Standerat steht noch aus Stand Marz 2019 50 Andere Lander BearbeitenDanemark Bearbeiten Das danische Urheberrechtsgesetz lov om ophavsret hier zugrunde gelegt in der Fassung der Anderungen vom 23 Oktober 2014 gewahrt fur Lichtbildwerke fotografisk vaerker vollen Werkschutz 51 fur einfache Lichtbilder fotografiske billeder ein verwandtes Schutzrecht 70 Abs 2 Die Unterschiede im Schutzumfang sind relativ gering 52 Die Schutzdauer betragt fur Lichtbildwerke allerdings 70 Jahre ab dem Tod des Urhebers 63 Abs 1 fur einfache Lichtbilder hingegen nur 50 Jahre ab ihrer Herstellung 70 Abs 2 53 Einfache Lichtbilder aus der Zeit vor 1970 geniessen keinen Schutz 91 Abs 5 Bis zur Umsetzung der EU Schutzdauerrichtlinie 93 im Jahr 1995 wurden in Danemark samtliche Fotografien ungeachtet ihrer eigenschopferischen Qualitat einheitlich durch ein Spezialgesetz geschutzt 54 Vereinigte Staaten Bearbeiten Das amerikanische Urheberrecht kennt fur fotografische Erzeugnisse nur den Werkschutz ein als Auffangrecht fungierender Leistungsschutz wie in Deutschland oder Osterreich ist dem US Recht fremd 55 Nachdem es zuvor in der gerichtlichen Praxis durchaus Zweifel am Schutz fotografischer Erzeugnisse gegeben hatte wurde ihr Schutz 1865 im Copyright Act festgeschrieben 56 In systematischer Hinsicht ist die Fotografie heute als ausdrucklich benannter Unterfall der Klasse der bildmassigen graphischen oder plastischen Werke als Schutzgegenstand anerkannt 57 Urheberschaft Urheber einer Fotografie ist grundsatzlich der Fotograf 58 Eine Fotografie kann jedoch auch in Miturheberschaft als joint work geschaffen werden so etwa wenn ein anderer als der Fotograf in erheblichem Mass fur das Arrangement des Abbildungsgegenstandes sowie die Anordnung der Kulissen verantwortlich zeichnet und moglicherweise gar selbst Anweisungen zur Ausrichtung der Kamera gibt 59 Schutzanforderungen Wie auch in anderen Landern ist der Fotografieschutz auch in den USA nicht als Sui generis Recht ausgestaltet Nicht jedes Erzeugnis das in technischer Hinsicht ein Lichtbild ist lost Urheberrechtsschutz aus Wie bei anderen geschutzten Werken gilt nach amerikanischem Recht auch fur Fotografien dass sie nur Schutz geniessen wenn und soweit sie Originalitat original expression verkorpern 60 Die Originalitat kann dabei auf verschiedene Faktoren grunden in der gerichtlichen Praxis anerkannt ist etwa die Ausrichtung des Abbildungsgegenstandes die Beleuchtung der Aufnahmewinkel die Auswahl der Kamera und der konzeptgemasse korperliche Ausdruck einer fotografierten Person 61 Teilweise werden die denkbaren Varianten der Originalitat grob in die Kategorien Originalitat in der Ausfuhrung Originalitat in der Festlegung des Aufnahmegegenstands und Originalitat in der Auswahl des richtigen Zeitpunkts unterteilt 62 Insgesamt lasst sich in der Rechtsprechung eine sehr niedrige Schutzschwelle ausmachen 63 Nimmer Nimmer identifizieren drei Szenarien in denen Gerichte den Schutz versagt haben Der erste Fall betrifft solche Aufnahmen die aus sklavischem Kopieren slavish copying hervorgehen Dabei ist etwa solchen Fotografien eigenstandiger Schutz verwehrt worden bei denen es sich um blosse untereinander nicht unterscheidbare Kopien bestehender Fotografien oder Gemalde gehandelt hat 64 Einen zweiten Fall bilden Aufnahmen die darauf angelegt sind eine bestehende Aufnahme penibel nachzuahmen indem der neue Fotograf versucht die Entscheidungen des ursprunglichen Fotografen hinsichtlich Ausfuhrung Festlegung des Aufnahmegegenstands und Auswahl des richtigen Zeitpunkts bestmoglich zu ubernehmen 65 Bei solchen Aufnahmen fehlt es an einer eigenstandigen Schopfung Das dritte Szenario betrifft Falle ungenugender Originalitat Betroffen hiervon sind Fotografien die zwar zu einem gewissen Grad personliche Entscheidungen des Fotografen zum Ausdruck bringen diese Entscheidungen jedoch als so banal und gedankenlos zu werten sind dass das Originalitatserfordernis verfehlt wird 66 So wird in der Literatur etwa vertreten die automatisiert erzeugten Bilder von Uberwachungskameras und Satelliten nicht in den Urheberrechtsschutz einzubeziehen 67 Abgeleitete Werke Ob Fotografien von geschutzten Werken also etwa Fotos einer Statue abgeleitete Werke derivative works dieser Werke sind ist in der Rechtsprechung hochst umstritten und wird von verschiedenen Berufungsgerichten in den USA unterschiedlich bewertet eine hochstrichterliche Klarung hat die Frage bislang nicht erfahren 68 Schutzumfang Der Schutz einer Fotografie steht nicht nur einer fotografischen Vervielfaltigung durch Dritte entgegen sondern etwa auch einer Zeichnung oder irgendeiner anderen Form des unerlaubten Kopierens 69 Siehe auch BearbeitenBildrechteWeblinks BearbeitenKompetenzzentrum geistiges Eigentum Hrsg Lichtbildwerk ipCompetence Themenjournal fur geistiges Eigentum Manz sche Verlags und Universitatsbuchhandlung Wien Vol 6 2011 ISSN 2220 6957Literatur BearbeitenYsolde Gendreau Axel Nordemann Rainer Oesch Hrsg Copyright and Photographs An International Survey Kluwer London 1999 ISBN 90 411 9722 2 Gitti Hug Kettmeir Urheberrecht an der Fotografie nach schweizerischem Recht In Archiv fur Urheber Film Funk und Theaterrecht UFITA Band 136 1998 S 151 200 Schweiz Justin Hughes The Photographer s Copyright Photograph as Art Photograph as Database In Harvard Journal of Law amp Technology Band 25 Nr 2 2012 S 339 428 USA Stefan Ricke Entwicklung des rechtlichen Schutzes von Fotografien in Deutschland unter besonderer Berucksichtigung der preussischen Gesetzgebung LIT Munster 1998 ISBN 3 8258 3761 0 Deutschland Gregor Wild Urheberrechtsschutz der Fotografie In Zeitschrift fur Immaterialguter Informations und Wettbewerbsrecht sic Band 9 Nr 2 2005 S 87 95 Schweiz Einzelnachweise Bearbeiten Richtlinie 93 98 EWG des Rates vom 29 Oktober 1993 zur Harmonisierung der Schutzdauer des Urheberrechts und bestimmter verwandter Schutzrechte Amtsblatt Nr L 290 vom 24 11 1993 S 0009 0013 BGBl Nr 106 1953 Gesetz uber das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte Urheberrechtsgesetz Florian Wagenknecht Die Gestaltungshohe im Detail und die Auswirkungen im Fotorecht Abgerufen am 4 Juni 2016 Andreas Bohm Lichtbildwerke 2 Abs 1 Nr 5 UrhG 15 November 2008 26 Februar 2015 LG Munchen I Urteil vom 27 Juli 2015 7 O 20941 14 2 dimensionale Abbildung eines Produktcovers a b LG Munchen I Urteil vom 25 April 2002 Az 7 O 16110 01 Klaus Graf Schutzfrist bei Lichtbildwerken und einfachen Lichtbildern RWTH Aachen 15 Mai 2015 AG Dusseldorf Urteil vom 6 Oktober 2010 Az 57 C 4889 10 Johannes von Ruden Urheberrecht Fotos Berechnungsbeispiele 2013 archiviert vom Original am 3 August 2016 abgerufen am 9 Mai 2019 Urteil vom 02 09 2009 5 U 8 08 In openJur OLG Hamburg 2 September 2009 abgerufen am 9 Mai 2019 Urteil vom 30 07 2015 16 O 410 14 In Entscheidungsdatenbank Berlin Brandenburg LG Berlin 30 Juli 2015 abgerufen am 9 Mai 2019 BGH Urteil vom 3 November 1999 I ZR 55 97 OLG Dusseldorf Urteil vom 21 Januar 1997 20 U 13 96 AfP 1997 645 LG Koln Urteil vom 12 Dezember 2013 14 O 613 12 Dieter Brockschnieder Schwein muss runter von der Couch Bonner Rundschau 16 Dezember 2013 Institut fur Urheber und Medienrecht LG Koln entscheidet im Urheberrechtstreit um Werbekampagne Blaue Couch 17 Dezember 2013 3 Abs 2 oUrhG Dillenz Gutmann UrhG amp VerwGesG 2 Aufl 2004 73 Rn 6 74 oUrhG 60 Abs 1 Satz 1 oUrhG 1 Abs 1 oUrhG OGH 18 September 1990 4 Ob 117 90 MR 1992 70 mit Anmerkung Walter 72 Werbefoto OGH 18 Oktober 1994 4 Ob 92 94 MR 1995 140 mit Anmerkung Walter 142 Lebenserkenntnis OGH 12 September 2001 4 Ob 179 01d MR 2001 389 mit Anmerkung Walter OBl 2003 39 mit Anmerkung Gamerith Eurobike Ciresa in ders Osterreichisches Urheberrecht Stand 19 Lfg 2017 3 Rn 9 f Tonninger in Kucsko Handig urheber recht 2 Aufl 2017 3 Rn 13 ff Ernst Swoboda Radelnd zum Foto Kunstwerk Auswirkungen der Eurobike Entscheidung fur die Praxis des Fotorechts in Medien und Recht Bd 20 Nr 4 2002 S 195 197 hier S 195 f OGH 12 September 2001 4 Ob 179 01d OBl 2003 39 42 Eurobike OGH 12 September 2001 4 Ob 179 01d OBl 2003 39 42 Eurobike Dittrich Osterreichisches und internationales Urheberrecht 6 Aufl 2012 3 E 5 ff Tonninger in Kucsko Handig urheber recht 2 Aufl 2017 73 Rn 9 Christian Handig Lauter Lichtbildwerke Der europaische Werkbegriff und die osterreichische Rechtsprechung in Osterreichische Blatter fur Gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht Bd 58 Nr 1 2009 S 8 13 hier S 8 Vgl etwa OGH 17 Dezember 2002 4 Ob 274 02a MR 2003 162 mit Anmerkung Walter 165 Felsritzbild OGH 16 Dezember 2003 4 Ob 221 03h MR 2004 117 mit Anmerkung Walter 118 Weinatlas OGH 11 Marz 2008 4 Ob 170 07i MR 2008 248 mit Anmerkung Walter 251 OBl 2008 345 mit Anmerkung Buchele 348 Natascha K OGH 17 Dezember 2002 4 Ob 274 02a MR 2003 162 165 Felsritzbild OGH 16 Dezember 2003 4 Ob 221 03h MR 2004 117 118 Weinatlas OGH 16 Dezember 2003 4 Ob 221 03h MR 2004 117 118 Weinatlas Dillenz Gutmann UrhG amp VerwGesG 2 Aufl 2004 73 Rn 5 Tonninger in Kucsko Handig urheber recht 2 Aufl 2017 73 Rn 10 Walter Osterreichisches Urheberrecht 1 Teil 2008 Rn 1647 Vgl auch Ciresa in ders Osterreichisches Urheberrecht Stand 19 Lfg 2017 3 Rn 10 Passbilder aus Fotoautomaten kartografische Luftaufnahmen und solche Fotos bei denen es bloss auf die technisch einwandfreie Wiedergabe ankommt und die jeder Fotograf im Wesentlichen gleich losen wurde Tonninger in Kucsko Handig urheber recht 2 Aufl 2017 73 Rn 8 Walter Osterreichisches Urheberrecht 1 Teil 2008 Rn 1588 OGH 8 September 2009 4 Ob 115 09d MR 2009 367 mit Anmerkung Walter 368 Passfotos II Peter Das osterreichische Urheberrecht 1954 S 188 Tonninger in Kucsko Handig urheber recht 2 Aufl 2017 73 Rn 8 Walter Osterreichisches Urheberrecht 1 Teil 2008 Rn 1588 Roman Heidinger Die Abgrenzung zwischen abhangiger Bearbeitung und freier Nachschopfung Eine Untersuchung am Beispiel nachgestellter Fotografien in Medien und Recht Bd 29 Nr 3 2011 S 132 142 hier S 133 Georg Zanger Urheberrecht und Leistungsschutz im digitalen Zeitalter Ein Handbuch fur Werbung Film und Fernsehen Orac Wien 1996 ISBN 3 7007 0832 7 S 151 OGH 12 September 2001 4 Ob 179 01d OBl 2003 39 41 Eurobike OGH 25 Mai 2004 4 Ob 115 04x MR 2005 25 mit Anmerkung Walter 27 OBl 2004 224 225 Schone Oberosterreicherinnen Tonninger in Kucsko Handig urheber recht 2 Aufl 2017 73 Rn 11 Walter Osterreichisches Urheberrecht 1 Teil 2008 Rn 205 Dazu grundlegend Robert Dittrich Sind Lichtbildwerke gleichzeitig Lichtbilder in Osterreichische Blatter fur Gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht Bd 27 Nr 5 1978 S 113 115 Barrelet Egloff Das neue Urheberrecht 3 Aufl 2008 Art 2 Rn 19 Wild Urheberrechtsschutz der Fotografie 2005 op cit S 94 BGE 130 III 168 173 Bob Marley v Buren Meer in v Buren David Urheberrecht und verwandte Schutzrechte 3 Aufl 2014 Rn 341 Cherpillod in Muller Oertli Handkommentar Urheberrechtsgesetz 2 Aufl 2012 Art 2 Rn 58 BGE 130 III 168 175 sic 2004 395 mit Abbildung Medialex 2004 99 mit zustimmender Anmerkung Egloff Bob Marley Kritisch zur Begrundung des BGer etwa Ruth Arnet Die Fotografie Sorgenkind des Urheberrechts Betrachtungen zum Bob Marley Entscheid des Bundesgerichts in Aktuelle juristische Praxis Bd 14 Nr 1 2005 S 67 72 hier S 70 f Gitti Hug Bob Marley vs Christoph Meili ein Schnappschuss in Zeitschrift fur Immaterialguter Informations und Wettbewerbsrecht sic Bd 9 Nr 1 2005 S 57 65 auch online via sic online ch Mischa Senn Wie aus einer Fotografie ein Bild wird Die Fotografie aus bildtheoretischer und urheberrechtlicher Perspektive in Zeitschrift fur Immaterialguter Informations und Wettbewerbsrecht sic Bd 19 Nr 3 2015 S 137 154 hier S 152 f keine hinreichende Individualitat Im Ergebnis zustimmend Willi Egloff Anmerkungen zum Bundesgerichtsentscheid vom 5 September 2003 4C 117 2003 in Medialex Nr 2 2004 S 103 Peter Mosimann und Peter Herzog Zur Fotografie als urheberrechtliches Werk Bemerkungen zum Bundesgerichtsentscheid vom 5 September 2003 Bob Marley in Zeitschrift fur Immaterialguter Informations und Wettbewerbsrecht sic Bd 8 Nr 9 2004 S 705 708 hier S 706 ff auch online via sic online ch v Buren Meer in v Buren David Urheberrecht und verwandte Schutzrechte 3 Aufl 2014 Rn 343 Hilty Urheberrecht 2011 Rn 111 BGE 130 III 714 720 sic 2005 14 mit Abbildung Wachmann Maili II Handelsgericht Aargau Entscheid vom 29 August 2012 HOR 2011 22 sic 2013 344 mit Abbildung 347 Nicolas Hayek Handelsgericht Aargau Entscheid vom 29 August 2012 HOR 2011 22 sic 2013 344 345 f Appellationsgericht Basel Stadt Entscheid vom 20 Mai 2016 ZK 2015 9 sic 2016 594 Munster Panorama abrufbar uber rechtsprechung gerichte bs ch Art 2 Abs 3bis 29 Abs 2 lit abis URG Entwurf Bundesrat Botschaft zur Anderung des Urheberrechtsgesetzes sowie zur Genehmigung zweier Abkommen der Weltorganisation fur geistiges Eigentum und zu deren Umsetzung BBl 2018 591 Ein Vorentwurf hatte noch speziell auf einen Schutz der Pressefotografie abgezielt Dazu Daniel Pluss Die Pressefotografie im Revisionsentwurf zum Urheberrecht von einem Prokrustesbett ins nachste in Oscar Olano Hrsg Jurisprudenz und Musik Liber amicorum fur Felix H Thomann zum 80 Geburtstag Schulthess Zurich 2016 ISBN 978 3 7255 7461 2 S 154 169 hier S 163 ff Bundesrat Botschaft zur Anderung des Urheberrechtsgesetzes sowie zur Genehmigung zweier Abkommen der Weltorganisation fur geistiges Eigentum und zu deren Umsetzung BBl 2018 591 603 f Bundesversammlung Nationalrat Wintersession 2018 Zwolfte Sitzung 13 12 18 17 069 Urheberrechtsgesetz Anderung abgerufen am 18 Dezember 2018 Bundesversammlung 17 069 Urheberrechtsgesetz Anderung abgerufen am 12 Marz 2019 Jorgen Blomqvist Denmark in Silke v Lewinski Hrsg Copyright Throughout the World Stand 11 2017 via Westlaw 13 9 Jorgen Blomqvist Denmark in Silke v Lewinski Hrsg Copyright Throughout the World Stand 11 2017 via Westlaw 13 11 vgl auch 70 Abs 3 Jorgen Blomqvist Denmark in Silke v Lewinski Hrsg Copyright Throughout the World Stand 11 2017 via Westlaw 13 23 13 28 Jorgen Blomqvist Denmark in Silke v Lewinski Hrsg Copyright Throughout the World Stand 11 2017 via Westlaw 13 9 Ysolde Gendreau United States in Gendreau et al Copyright and Photographs An International Survey op cit 1999 S 303 321 Nimmer Nimmer Nimmer on Copyright Stand 103 EL 2017 2A 08 E 2 a i 2A 08 E 1 eingehend Hughes The Photographer s Copyright 2012 op cit S 343 ff 17 U S C 102 a 5 17 U S C 101 Nimmer Nimmer Nimmer on Copyright Stand 103 EL 2017 2A 08 E 2 b Nimmer Nimmer Nimmer on Copyright Stand 103 EL 2017 2A 08 E 2 c Nimmer Nimmer Nimmer on Copyright Stand 103 EL 2017 2A 08 E 3 a unter Hinweis auf Burrow Giles Lithographic Co v Sarony 111 U S 53 58 1884 Nimmer Nimmer Nimmer on Copyright Stand 103 EL 2017 2A 08 E 3 a i mit umfassenden Hinweisen zur Rechtsprechung Nimmer Nimmer Nimmer on Copyright Stand 103 EL 2017 2A 08 E 3 a i Nimmer Nimmer Nimmer on Copyright Stand 103 EL 2017 2A 08 E 3 a i The originality requirement for photographs has therefore come to be expansively understood It effectively covers just about any set of choices made by the person producing the photograph before it is actually taken Consequently almost any photograph may claim the necessary originality to support a photograph 2A 08 E 3 b Kritisch zu den niedrigen Schutzanforderungen Ysolde Gendreau United States in Gendreau et al Copyright and Photographs An International Survey op cit 1999 S 306 f Umfassend zu den Grunden fur das weite Originalitatsverstandnis bei Fotografien Hughes The Photographer s Copyright 2012 op cit S 392 ff Nimmer Nimmer Nimmer on Copyright Stand 103 EL 2017 2A 08 E 3 b i Vgl exemplarisch Bridgeman Art Library Ltd v Corel Corp Inc 25 F Supp 2d 421 S D N Y 1998 While it may be assumed that this required both skill and effort there was no spark of originality indeed the point of the exercise was to reproduce the underlying works with absolute fidelity Copyright is not available in these circumstances Nimmer Nimmer Nimmer on Copyright Stand 103 EL 2017 2A 08 E 3 b ii Vgl exemplarisch Wallace Computer Serv v Adams Business Forms 837 F Supp 1413 1417 N D Ill 1993 Nimmer Nimmer Nimmer on Copyright Stand 103 EL 2017 2A 08 E 3 b iii Hughes The Photographer s Copyright 2012 op cit S 380 f Ausfuhrlich zum Streitstand Nimmer Nimmer Nimmer on Copyright Stand 103 EL 2017 2A 08 E 3 a ii Nimmer Nimmer Nimmer on Copyright Stand 103 EL 2017 2A 08 E 3 c Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Lichtbildwerk amp oldid 238083960