www.wikidata.de-de.nina.az
Die Anerkennung der Urheberschaft oder Namensnennungsrecht 1 ist neben dem Entstellungsverbot eines der zentralen Urheberpersonlichkeitsrechte des deutschen Urheberrechtsgesetzes UrhG Es ist in 13 UrhG kodifiziert Tafel mit Urhebernennung bei einer Skulptur Inhaltsverzeichnis 1 Geschichte 2 Allgemeines 2 1 Anerkennungsrecht 2 2 Bestimmungsrecht 2 3 Nennungsverbot 3 Einzelfalle 3 1 Arbeitnehmerurheber 3 2 Ghostwriter 4 EinzelnachweiseGeschichte BearbeitenVereinzelt enthielten bereits die Vorgangervorschriften des Urheberrechtsgesetzes Regelungen uber die Anerkennung der Urheberschaft So gewahrte auch schon 13 des 1907 in Kraft getretenen Kunsturhebergesetzes KUG das Recht des Urhebers auf die Anbringung einer Urheberbezeichnung etwa des Namenszugs oder der Kunstlerbezeichnung auf Kunstobjekten 2 Der 13 KUG geht jedoch im Wesentlichen im zweiten Satz des heutigen 13 UrhG auf 3 Der erste Satz hingegen gleicht das deutsche Recht an Art 6bis der Berner Ubereinkunft an 2 3 Die Anerkennung der Urheberschaft ist seit dem Inkrafttreten des Urheberrechtsgesetzes in 13 kodifiziert Der Urheber hat das Recht auf Anerkennung seiner Urheberschaft am Werk Er kann bestimmen ob das Werk mit einer Urheberbezeichnung zu versehen und welche Bezeichnung zu verwenden ist Allgemeines BearbeitenDie Anerkennung der Urheberschaft gewahrleistet das Interesse des Urhebers soweit er dies selbst will dass die ideelle Verbindung zwischen ihm und dem Werk das das Urheberrecht begrundet nach aussen in Erscheinung tritt und dadurch seine Urheberschaft nicht angefochten werden kann 4 Daher hat auch nur der Urheber beziehungsweise der Miturheber Bearbeiter oder Herausgeber eines Sammelwerkes 5 6 ein Recht auf die Anerkennung der Urheberschaft 7 8 Das Recht wird jedoch daruber hinausgehend auch den Verfassern wissenschaftlicher Ausgaben nach 70 sowie Lichtbildnern nach 72 zugestanden 5 9 Damit kommt folglich weder juristischen Personen noch Nutzungsrechtsinhabern ein im Urheberrecht begrundetes Recht auf Namensnennung zu 7 8 Das Recht auf Anerkennung der Urheberschaft verfallt mit dem Ubergang des Werkes in die Gemeinfreiheit Die Anerkennung der Urheberschaft kann in das Anerkennungsrecht das Bestimmungsrecht und das Nennungsverbot aufgeteilt werden Anerkennungsrecht Bearbeiten Das Anerkennungsrecht nach 13 Satz 1 UrhG ist ein allgemeines Schutzprinzip 10 Der Urheber hat dabei insbesondere das Recht sich auf seine Urheberschaft zu berufen das Bestreiten seiner Urheberschaft abzuwehren und der unberechtigten Urheberbehauptung eines Dritten an seinem Werk entgegenzutreten 11 Der Angriff auf die Urheberschaft kann beispielsweise durch Aberkennung der Urheberschaft oder durch Anmassung der Urheberschaft bei einem Plagiat erfolgen 11 10 Die Urheberschaft wird auch dann schon aberkannt wenn nur der Bearbeiter eines Werkes als Alleinurheber genannt wird 10 12 Gegen einen Angriff auf die Urheberschaft kann sich der Urheber durch 97 UrhG in Verbindung mit 13 UrhG erwehren Bestimmungsrecht Bearbeiten Das Bestimmungsrecht der Urheberbezeichnung nach 13 Satz 2 UrhG umfasst das Recht des Urhebers zu bestimmen ob sein Werk mit einer Urheberbezeichnung zu versehen ist und welche Bezeichnung zu verwenden ist 13 14 Das Bestimmungsrecht hat gegenuber dem Anerkennungsrecht als allgemeinem Schutzrecht daher eine grossere praktische Bedeutung 10 15 Als Bezeichnung kommen der burgerliche Name der Kunstlername oder auch das Kunstlerzeichen in Betracht 13 14 Nicht mehr von diesem Recht umfasst sind die Adresse oder die Berufsbezeichnung des Urhebers 16 Die Bezeichnung ist an dem Werk so anzubringen dass die Urheberrechtsvermutung nach 10 UrhG seine Wirkung auf den bezeichneten Urheber entfaltet 13 Die Urheberbezeichnung nach Verkehrsgewohnheiten oder Branchenubung zu wahlen ist fur das urheberrechtliche Bestimmungsrecht ungeeignet Der Urheber kann sich zwar stillschweigend beim Vertragsschluss der Branchenubung unterwerfen Diese Branchenubung sowie die Kenntnis des Urhebers daruber bedarf jedoch einer genauen Prufung damit sie nicht zu einer unsittlichen Benachteiligung des Urhebers fuhrt 17 18 Im Zweifel ist jedoch nach der Zweckubertragungstheorie zu Gunsten des Urhebers zu entscheiden 18 Nennungsverbot Bearbeiten Das Nennungsverbot ist das negative Recht des Urhebers auch nachtraglich eine Urhebernennung zu verbieten und erlaubt es dem Urheber sich neben der pseudonymen und anonymen Urheberschaft vom Werk zu distanzieren 10 19 Darauf folgt dass der Urheber eine nachtragliche Signierung eines unsignierten Werkes verweigern kann Er kann aber die Aufdeckung der Urheberschaft des Urhebers ausserhalb der Werkverwertung nicht verhindern beispielsweise in Aufsatzen oder Kommentaren 10 19 Aus 13 UrhG lasst sich aber kein droit de non paternite ableiten Ein Kunstler der feststellt dass in einem Verzeichnis seiner Werke ihm ein fremdes Werk untergeschoben wurde kann sich dagegen also nicht auf 13 UrhG berufen 20 Allerdings steht ihm dafur das allgemeine Personlichkeitsrecht 20 sowie unter Umstanden das Namensrecht zur Verfugung Einzelfalle BearbeitenArbeitnehmerurheber Bearbeiten Einschrankungen konnen sich bei Urhebern in Arbeits und Dienstverhaltnissen Arbeitnehmerurheber ergeben 21 Einschrankungen nach Art und Zweck des Werkes konnen daraus resultieren dass eine Urhebernennung ganzlich entfallt beispielsweise bei einem Beamten der eine zur Veroffentlichung bestimmte behordliche Informationsschrift verfasst 22 Jedoch entfallt auch bei Arbeitnehmerurhebern das Urheberpersonlichkeitsrecht nicht vollig 21 So kann unter anderem die Anmassung der Urheberschaft des Arbeitgebers wie es beispielsweise haufig an Universitaten geschieht wo angestellte wissenschaftliche Mitarbeiter zur Mitnennung des Lehrstuhlinhabers gezwungen werden 22 abgewehrt werden 21 Ghostwriter Bearbeiten Auch bei Ghostwritern soll die Anerkennung der Urheberschaft des Ghostwriters eingeschrankt werden Jedoch kann auch hier nicht auf die Anerkennung uber die ganze Dauer des Urheberrechts verzichtet werden 23 So kann eine uber funf Jahre dauernde vertraglich vereinbarte Einschrankung durch den Ghostwriter gekundigt werden nach 40 Abs 1 Satz 2 41 Abs 4 Satz 2 UrhG 24 25 26 Weder Ghostwriter noch Auftraggeber konnen sich gegen eine Bekanntmachung der tatsachlichen Urheberschaft wehren 24 Dem Ghostwriter steht es zudem frei auf direkte Nachfrage wahrheitsgemass die eigene Urheberschaft zu nennen er kann sich vertraglich lediglich dazu verpflichten seine Urheberschaft nicht ungefragt bekannt zu geben 27 Einzelnachweise Bearbeiten vgl BGH Urteil vom 16 Juni 1994 Az I ZR 3 92 Memento des Originals vom 7 September 2018 im Internet Archive nbsp Info Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht gepruft Bitte prufe Original und Archivlink gemass Anleitung und entferne dann diesen Hinweis 1 2 Vorlage Webachiv IABot www jurion de a b Fromm Nordemann Hertin Urheberrecht 9 Aufl 1998 13 Rdnr 1 a b Amt Begrundung des Entwurfs eines Gesetzes uber Urheberrecht und verwandte Schutzrechte Punkt B Teil 1 Abschnitt 4 zu 13 Anerkennung der Urheberschaft Loewenheim Dietz Handbuch des Urheberrechts 1 Aufl 2003 16 Rdnr 66 a b Schricker Loewenheim Dietz Peukert Urheberrecht 3 Aufl 13 Rdnr 1 Dreier Schulze Urheberrechtsgesetz 3 Aufl 13 Rdnr 9 a b Loewenheim Dietz Handbuch des Urheberrechts 1 Aufl 2003 16 Rdnr 67 a b Fromm Nordemann Hertin Urheberrecht 9 Aufl 1998 13 Rdnr 3 Dreier Schulze Urheberrechtsgesetz 3 Aufl 13 Rdnr 10 a b c d e f Loewenheim Dietz Handbuch des Urheberrechts 1 Aufl 2003 16 Rdnr 68 71 a b Fromm Nordemann Hertin Urheberrecht 9 Aufl 1998 13 Rdnr 4 BGH GRUR 2002 799 801 Stadtbahnfahrzeug a b c Fromm Nordemann Hertin Urheberrecht 9 Aufl 1998 13 Rdnr 5 a b Loewenheim Dietz Handbuch des Urheberrechts 1 Aufl 2003 16 Rdnr 72 Schricker Loewenheim Dietz Peukert Urheberrecht 3 Aufl 13 Rdnr 7 Loewenheim Dietz Handbuch des Urheberrechts 1 Aufl 2003 16 Rdnr 74 Loewenheim Dietz Handbuch des Urheberrechts 1 Aufl 2003 16 Rdnr 77 a b Fromm Nordemann Hertin Urheberrecht 9 Aufl 1998 13 Rdnr 9 a b Fromm Nordemann Hertin Urheberrecht 9 Aufl 1998 13 Rdnr 14 a b Fromm Nordemann Dustmann Urheberrecht 10 Aufl 13 Rdnr 11 a b c Loewenheim Dietz Handbuch des Urheberrechts 1 Aufl 2003 16 Rdnr 79 a b Fromm Nordemann Hertin Urheberrecht 9 Aufl 1998 13 Rdnr 10 Loewenheim Dietz Handbuch des Urheberrechts 1 Aufl 2003 16 Rn 80 a b Fromm Nordemann Hertin Urheberrecht 9 Aufl 1998 13 Rn 16 Loewenheim Dietz Handbuch des Urheberrechts 1 Aufl 2003 16 Rn 81 OLG Frankfurt Urteil vom 1 September 2009 Az 11 U 51 08 Volltext Dreyer Kotthoff Meckel Dreyer Handkommentar Urheberrecht 2 Aufl 13 Rn 40 f eingeschrankte Vorschau in der Google Buchsuche Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Anerkennung der Urheberschaft amp oldid 234460608