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Dieser Artikel stellt nur die Situation in Deutschland dar Bitte hilf uns dabei die Situation in anderen Staaten zu schildern Das Verlagsrecht im Sinne des deutschen 8 Verlagsgesetzes VerlG ist das ausschliessliche Recht ein Werk der Literatur oder Tonkunst das heisst Notenmaterial zu vervielfaltigen und zu verbreiten Es ist ein Teilbereich der urheberrechtlichen Nutzungsrechte Urheber erteilen ublicherweise Verlagen das Verlagsrecht an einem Werk indem sie einen Verlagsvertrag abschliessen Inhaltsverzeichnis 1 Inhalt 2 Verlagsvertrag 2 1 Geschichte 2 2 Rechtliche Bestimmungen 3 Literatur 4 EinzelnachweiseInhalt BearbeitenInhaber des Verlagsrechts ist zunachst der Urheber Der Urheber kann das Verlagsrecht an eine andere Person vergeben z B an einen Verlag Der Inhaber des Verlagsrechts ist zur Herstellung in buchtypischer Printform berechtigt Welche Rechte dem Inhaber im Detail zustehen ist eine Frage des Einzelfalls Als ublich gilt jedoch nur eine Vervielfaltigung in Papierform Elektronische Einspeicherung ist hingegen nicht vom Verlagsrecht abgedeckt sondern bedarf einer gesonderten Vereinbarung Neben dem Verlagsrecht konnen andere urheberrechtliche Nutzungsrechte sowie Urheberpersonlichkeitsrechte an einem Werk bestehen Verlagsvertrag Bearbeiten Verlagsschein mit der Abtretung der Rechte an Richard Strauss Tondichtung Till Eulenspiegels lustige Streiche an die Eigentumer des Musikverlags Aibl 17 Oktober 1895Geschichte Bearbeiten Verlagsvertrage in diesem Sinne gibt es etwa seit der ersten Halfte des 17 Jahrhunderts Auch im 18 Jahrhundert war es noch ublich in einem Verlagsvertrag das sogar vererbbare Eigentum am Manuskript auf den Verleger zu ubertragen 1 Vorlaufer waren die Vereinbarungen von Kastigatoren mit den Verlegern Inhalte der fruhesten Verlagsvertrage waren neben dem Verlagsrecht vor allem die Honorarhohe die Anzahl der Freiexemplare und die Korrekturmodalitaten 2 Auch die Modalitaten fur Neuauflagen wurden im 18 Jahrhundert in Verlagsvertragen geregelt Doch erst spater entwickelte sich der Verlagsvertrag zur Fixierung der wirtschaftlichen Verteilung zwischen Autor und Verleger 3 Auch zur Ausstattung von Buchern und zu Terminabsprachen erhielten Verlagsvertrage seit dem 18 Jahrhundert Angaben Rechtliche Bestimmungen Bearbeiten Gegenstand des Verlagsvertrags ist das Verlagsrecht Ein Verlagsvertrag liegt vor wenn ein Urheber oder ein Lizenznehmer einem Verleger das Verlagsrecht an einem Werk ubertragt Durch einen Verlagsvertrag i S d 1 VerlG wird der Verfasser verpflichtet sein Werk dem Verleger zur Vervielfaltigung und Verbreitung zu uberlassen Der Verleger wird im Gegenzug zur Vervielfaltigung und Verbreitung verpflichtet Gemass 14 VerlG muss dies in zweckentsprechender Weise erfolgen insbesondere ist erforderlich dass der Verleger fur das Werk Werbung betreibt Die Vorschrift findet nach 48 VerlG entsprechende Anwendung wenn das Verlagsrecht nicht durch den Autor sondern durch einen Lizenznehmer vergeben wird Der Verlagsvertrag ist vom Herausgebervertrag abzugrenzen Herausgebervertrag ist eine Vereinbarung welche die typischen Herausgeberpflichten insbesondere die Sammlung und Auswahl von Beitragen und organisatorische Vorbereitung der Veroffentlichung zum Inhalt hat 4 Ein Verlagsvertrag i S d 1 VerlG setzt voraus dass der Verleger zumindest in nicht unerheblichem Umfang auf eigene Rechnung handelt zur Abgrenzung siehe Zuschussverlag Kein Verlagsvertrag im eigentlichen Sinn ist ein Vertrag der eine andere Verwertung als in Buchform zum Gegenstand hat Die Varianten sind so zahlreich wie die Verwertungsformen z B Horbuch Buhnenauffuhrung etc Es ist allerdings ublich mit dem Verlagsrecht auch andere Verwertungsrechte an den Verlag zu ubertragen Hat der Urheber oder ein Lizenznehmer das Verlagsrecht durch Verlagsvertrag vergeben ist der Inhalt des Vertrags massgebend erganzend sind gesetzliche Vorschriften heranzuziehen Zu welchen Ausgaben der Verleger berechtigt sein soll z B nur Hardcover Ausgabe oder auch Taschenbuchausgabe ergibt sich aus dem Vertrag Unklarheiten uber den Umfang der ubertragenen Rechte gehen regelmassig zu Lasten des Verlegers Das Verlagsgesetz gelangt uberwiegend dann zur Anwendung wenn die Vertragsparteien keine ausdruckliche Vereinbarung getroffen haben Ansonsten handelt es sich um dispositives Recht d h es kann in einem Vertrag abbedungen werden Ausnahme 40 VerlG bei zukunftigen Werken Durch den Verlagsvertrag entsteht ein Dauerschuldverhaltnis zwischen den Parteien Es kann aus wichtigem Grund gekundigt werden Literatur BearbeitenConstanze Ulmer Eilfort Eva Ines Obergfell Hrsg Verlagsrecht Kommentar 1 Auflage C H Beck Munchen 2013 ISBN 978 3 406 61999 1 Karl Friedrich Fromm Wilhelm Nordemann Axel Nordemann Jan Bernd Nordemann Urheberrecht Kommentar zum Urheberrechtsgesetz Urheberrechtswahrnehmungsgesetz Verlagsgesetz 12 Auflage Kohlhammer Stuttgart 2018 ISBN 978 3 17 034406 8 Einzelnachweise Bearbeiten Harald Steiner Das Autorenhonorar seine Entwicklungsgeschichte vom 17 bis 19 Jahrhundert Harrassowitz Wiesbaden 1998 ISBN 3 447 03986 8 Buchwissenschaftliche Beitrage aus dem Deutschen Bucharchiv Munchen Bd 59 S 63 65 Harald Steiner Das Autorenhonorar seine Entwicklungsgeschichte vom 17 bis 19 Jahrhundert Harrassowitz Wiesbaden 1998 ISBN 3 447 03986 8 Buchwissenschaftliche Beitrage aus dem Deutschen Bucharchiv Munchen Bd 59 S 65 Harald Steiner Das Autorenhonorar seine Entwicklungsgeschichte vom 17 bis 19 Jahrhundert Harrassowitz Wiesbaden 1998 ISBN 3 447 03986 8 Buchwissenschaftliche Beitrage aus dem Deutschen Bucharchiv Munchen Bd 59 S 71 Zur Abgrenzung LG Koln Urteil vom 21 April 2004 28 O 702 03 Normdaten Sachbegriff GND 4063022 5 lobid OGND AKS Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Verlagsrecht amp oldid 217591357