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Als Anspruche des fruheren Besitzers werden die in 1007 BGB kodifizierten Anspruche des fruheren Besitzers einer beweglichen Sache auf Herausgabe gegen den jetzigen Besitzer bezeichnet Teilweise werden die Anspruche des fruheren Besitzers in Abgrenzung zu den possessorischen Besitzschutzanspruchen auch petitorische Besitzschutzanspruche genannt Inhaltsverzeichnis 1 Anspruch bei bosglaubigen Besitzerwerb des jetzigen Besitzers 2 Anspruch bei Abhandenkommen der Sache 3 Geschichte 4 EinzelnachweiseAnspruch bei bosglaubigen Besitzerwerb des jetzigen Besitzers BearbeitenGemass 1007 Abs 1 BGB hat der fruhere Besitzer einer beweglichen Sache das Recht von dem jetzigen Besitzer die Herausgabe der Sache zu verlangen wenn dieser bei dem Erwerb des Besitzes nicht in gutem Glauben war Dabei ist ein Besitzerwerber immer dann nicht in gutem Glauben und somit bosglaubig wenn ihm bekannt oder infolge grober Fahrlassigkeit unbekannt ist dass er kein Recht zum Besitz hat Ausgeschlossen ist der Anspruch wenn der fruhere Besitzer seinerseits bei dem Erwerb des Besitzes nicht in gutem Glauben war 1007 Abs 3 S 1 Var 1 BGB oder wenn er den Besitz aufgegeben hat 1007 Abs 3 S 1 Var 2 BGB Ebenfalls ausgeschlossen ist der Anspruch wenn dem jetzigen Besitzer ein Recht zum Besitz gegenuber dem fruheren Besitzer zusteht 1007 Abs 3 S 2 BGB i V m 986 BGB Sofern beide keinen Vertrag geschlossen haben aufgrund dessen dem jetzigen Besitzer ein Recht zum Besitz gegenuber dem fruheren Besitzer zusteht Mietvertrag Leihvertrag Kaufvertrag kommt nur ein absolutes Besitzrecht Eigentum Pfandrecht Niessbrauch des jetzigen Besitzers in Betracht Anspruch bei Abhandenkommen der Sache BearbeitenGemass 1007 Abs 2 S 1 BGB hat der fruhere Besitzer einer beweglichen Sache das Recht vom jetzigen Besitzer die Herausgabe der Sache zu verlangen wenn diese dem fruheren Besitzer gestohlen worden verloren gegangen oder sonst abhanden gekommen ist Eine Sache ist dann abhanden gekommen wenn der unmittelbare Besitzer den Besitz an ihr ohne oder gegen seinen Willen verloren hat Wie der Anspruch aus 1007 Abs 1 BGB ist der Anspruch aus 1007 Abs 2 S 1 BGB ausgeschlossen wenn der fruhere Besitzer bei dem Erwerb des Besitzes nicht in gutem Glauben war 1007 Abs 3 S 1 Var 1 BGB wenn er den Besitz aufgegeben hat 1007 Abs 3 S 1 Var 2 BGB oder wenn dem jetzigen Besitzer ein Recht zum Besitz gegenuber dem fruheren Besitzer zusteht 1007 Abs 3 S 2 BGB i V m 986 BGB Zusatzlich ist der Anspruch auch dann ausgeschlossen wenn der jetzige Besitzer der Eigentumer der Sache ist oder ihm die Sache vor der Besitzzeit des fruheren Besitzers abhandengekommen war 1007 Abs 2 S 1 BGB Geschichte BearbeitenIhren geschichtlichen Ursprung haben die Anspruche des fruheren Besitzers in der Actio Publicana des romischen Recht Diese ermoglichte es dem Ersitzungsbesitzer also dem rechtmassigen iusta causa und gutglaubigen bona fides Eigenbesitzer wie ein Eigentumer gegen die Entziehung der Sache vorzugehen indem der Ablauf der Erzsitzungszeit fingiert wurde Damit schutzte die Actio Publiciana nicht nur den Ersitzungsbesitzer auf dem Weg zum Eigentumserwerb durch Ersitzung sondern auch Eigentumer die Schwierigkeiten hatten ihr Eigentum vor Gericht zu beweisen Diese konnten sich als rechtmassige und gutglaubige Eigenbesitzer zur Not auch auf die Actio Publiciana stutzen Als gegen Ende des 19 Jahrhunderts das Burgerlichen Gesetzbuchs kodifiziert wurde war die Bedeutung der Actio Publiciana aufgrund der Einfuhrung des Gutglaubigen Erwerbs 932 BGB und der Eigentumsvermutung zugunsten des Besitzers 1006 BGB nur noch gering Dennoch erachtete die Kommission einen Anspruch aus fruherem Besitz gegen den schlechter Berechtigten fur erforderlich und nahm den 1007 in das Burgerliche Gesetzbuch auf 1 Einzelnachweise Bearbeiten vgl Karl Heinz Gursky Staudinger Kommentar zum BGB 2013 1007 Rnr 2 Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Anspruch des fruheren Besitzers amp oldid 182212468