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Als Besitzmittlungsverhaltnis wird das im deutschen Sachenrecht in 868 BGB geregelte Verhaltnis zumindest zweier Personen in Bezug auf die tatsachliche Herrschaft uber eine Sache bezeichnet Ein Besitzmittlungsverhaltnis liegt vor wenn jemand eine Sache fur einen anderen unter Anerkennung seines besseren Besitzrechtes besitzen will und er diesem aufgrund eines tatsachlichen oder vermeintlichen Besitzverhaltnisses auf Zeit zum Besitz berechtigt beziehungsweise verpflichtet ist sofern sich aus dem Rechtsverhaltnis ergibt unter welchen Voraussetzungen Herausgabe verlangt werden kann Die daran Beteiligten sind im einfachsten Zwei Personen Verhaltnis der unmittelbare Besitzer der die Sache bildlich gesprochen in Handen halt und der mittelbare Besitzer der zwar keine echte Herrschaft uber die Sache hat dem aber vom unmittelbaren Besitzer der Besitz solange und soweit vermittelt wird als ihm gegenuber der unmittelbare Besitzer zum Besitz der Sache berechtigt oder verpflichtet ist und als sich der unmittelbare Besitzer nicht abredewidrig zum Eigenbesitzer aufschwingt Wahrend nur der unmittelbare Besitzer der auch Besitzmittler genannt wird echten Besitz im Sinne einer tatsachlichen Zugriffsmoglichkeit hat ist der Besitz des mittelbaren Besitzers ein aus Grunden des Verkehrsinteresses fingierter Besitz weil eine tatsachliche Herrschaft des mittelbar Besitzenden uber die Sache gerade fehlt Es kann dabei immer nur eine Ebene des tatsachlichen unmittelbaren Besitzes aber fast beliebig viele Ebenen des mittelbaren Besitzes geben Beispiele BearbeitenDer Mieter der die Mietsache erhalten hat ist unmittelbarer Fremdbesitzer dieser Sache Weil er dem Vermieter gegenuber zum Besitz berechtigt aber auch zur Ruckgabe verpflichtet ist vermittelt er diesem mittelbaren Besitz Der Vermieter ist mittelbarer Eigenbesitzer Der Verwahrer ist unmittelbarer Fremdbesitzer der in Verwahrung gegebenen Sache Weil er dem Hinterleger zur Aufbewahrung also zum Besitz aber auch zur Ruckgabe verpflichtet ist ist der Hinterleger mittelbarer Eigenbesitzer Dreipersonenverhaltnis Der Mieter eines Ladenlokales in einem Einkaufszentrum ist unmittelbarer Fremdbesitzer des Lokales und vermittelt seinem Vermieter mittelbaren Besitz Der Vermieter wiederum hat das ganze Einkaufszentrum vom Eigentumer gepachtet vermittelt also dem Eigentumer selbst mittelbaren Fremdbesitz dieser ist mittelbarer Eigenbesitzer Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Besitzmittlungsverhaltnis amp oldid 183065433