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Das Bereicherungsrecht ist ein Teilgebiet des Zivilrechts Es wird auch als Kondiktionsrecht oder Kondiktionenrecht bezeichnet Das Bereicherungsrecht befasst sich mit der Ruckabwicklung ungerechtfertigter Vermogensverschiebungen Die condictio war im romischen Recht die Klage zur Herausgabe ungerechtfertigter Bereicherung Es ist im ABGB geregelt Inhaltsverzeichnis 1 Sachrecht 1 1 Einteilung und Abgrenzung 1 2 Leistungskondiktionen 1 2 1 Condictio indebiti 1431 ABGB 1 2 2 Condictio sine causa 877 ABGB 1 2 3 Condictio ob turpem vel iniustam causam 1174 ABGB 1 2 4 Condictio causa finita 1435 ABGB 1 2 5 Condictio causa data causa non secuta 1435 ABGB 1 3 Verwendungsanspruche 1 3 1 Verwendungsanspruch nach 1041 ABGB 1 3 2 Aufwandsersatzanspruch nach 1042 ABGB 1 4 Sondergesetzliche Anspruche 2 EinzelnachweiseSachrecht BearbeitenEinteilung und Abgrenzung Bearbeiten Das osterreichische Zivilrecht hat im Unterschied zum deutschen kein systematisches Bereicherungsrecht es kennt nur einzelne Ruckforderungsklagen Der Grund dafur liegt in verschiedenen Modellen der Eigentumsubertragung Wahrend nach deutschem Recht ein gultiger Modus fur die Ubertragung des Eigentumsrechtes ausreicht abstrakte Natur der Tradition folgt das osterreichische Privatrecht der Lehre von Titel und Modus kausale Natur der Tradition Wenn ein gultiger Titel fehlt oder sich nachtraglich als ungultig herausstellt so kommt uberhaupt kein Rechtsubergang zustande Allenfalls erfolgte Leistungen konnen in diesem Fall mit der Eigentumsklage 366 ABGB zuruckgefordert werden oder wenn dies unwirtschaftlich ist mit einer entsprechenden Leistungskondiktion wegen Wegfalls des Rechtsgrundes 877 ABGB Leistungskondiktionen greifen nur subsidiar d h wenn keine spezielleren Rechtsvorschriften fur das angestrebte Ziel existieren wie etwa Anfechtungsgrunde wegen Mangeln in der Wurzel Regeln fur Verzug und Gewahrleistung sowie Schadenersatzanspruche Die Kondiktionen werden daher manchmal auch als Auffangtatbestande bezeichnet Die Kondiktionsregeln des ABGB werden analog auf offentlichrechtliche Sachverhalte angewandt 1 Das Osterreichische ABGB unterteilt das Bereicherungsrecht in Leistungskondiktionen und Verwendungsanspruche Das Bereicherungsrecht erfordert weder Schaden noch Verschulden Es muss bloss zu einer Entreicherung gekommen sein Schadenersatz kann neben einem Kondiktionsanspruch verlangt werden 921 ABGB Auch einige andere Gesetze enthalten bereicherungsrechtliche Bestimmungen Leistungskondiktionen Der Entreicherte hat das Vermogen des Bereicherten bewusst und zweckgerichtet vermehrt er hat geleistet indem er z B irrtumlich eine Nichtschuld gezahlt oder seine Vertragsleistung erfullt hat und der Vertrag in der Folge wegen Willensmangeln gem 877 ABGB oder Leistungsstorungen 1435 ABGB aufgehoben wurde Verwendungsanspruche Der Entreicherte hat ohne Leistung seinerseits eine Vermogensverschiebung zugunsten des Bereicherten erlitten Sondergesetzliche Anspruche Ruckforderungstatbestande Kondiktionen oder Verwendungsanspruche aufgrund von anderen Gesetzen als des ABGB Leistungskondiktionen Bearbeiten Condictio indebiti 1431 ABGB Bearbeiten Die Tatbestandsvoraussetzungen sind Leistung Der Entreicherte hat geleistet also bewusst fremdes Vermogen vermehrt Nichtschuld Die Leistung erfolgte rechtsgrundlos kein Vertrag IrrtumCondictio sine causa 877 ABGB Bearbeiten Der Vertrag wurde wegen eines Wurzelmangels konkret wegen eines Willensmangels Irrtum List Drohung aufgehoben oder war wegen Gesetz oder Sittenwidrigkeit nichtig 877 ist uberaus praxisrelevant da jeder wegen Irrtumsanfechtung aufgehobene Vertrag auf diese Art bereicherungsrechtlich ruckabgewickelt wird Condictio ob turpem vel iniustam causam 1174 ABGB Bearbeiten Der Grundsatz Condictio ob turpem vel iniustam causam spezifiziert Ausnahmen von einer Ruckforderung gemass 877 ABGB Demnach kann nicht zuruckgefordert werden was zur Begehung einer unerlaubten Handlung gegeben wurde z B Mordlohn Prostitutionslohn Geschenke an aussereheliche Geliebte ebenso wenig Verluste bei verbotenen Glucksspielen Andere Leistungen die in Erfullung eines nichtigen Vertrags erbracht wurden konnen normalerweise zuruckgefordert werden z B das bei einer Erpressung bezahlte Losegeld oder auch das Schweigegeld bei Offenbarwerden eines Geheimnisses Condictio causa finita 1435 ABGB Bearbeiten Der Vertrag wurde wegen einer Leistungsstorung wie z B Nachtragliche Unmoglichkeit Verzug Wandlung infolge einer mangelhaften Leistung oder aus anderen Grunden wie Eintritt einer auflosenden Bedingung ruckgangig gemacht In allen Fallen ist der ursprungliche Rechtsgrund zwar wirksam entstanden keine Willensmangel wie bei 877 jedoch nachtraglich weggefallen Wie 877 ist auch 1435 sehr praxisrelevant da jeder z B wegen Gewahrleistung gewandelte Vertrag so ruckabgewickelt wird Condictio causa data causa non secuta 1435 ABGB Bearbeiten Ruckforderung wegen Nichteintritts des erwarteten Erfolgs In Analogie zu 1435 gewahren Lehre und Rechtsprechung eine Kondiktion wegen Nichteintritts des erwarteten Erfolgs Eine erkennbar zur Erreichung eines bestimmten Zweckes erbrachte und entgegengenommene Leistung kann zuruckverlangt werden wenn dieser Zweck nicht erreicht wird 2 Verwendungsanspruche Bearbeiten Verwendungsanspruch nach 1041 ABGB Bearbeiten Der Bereicherte hat eine Sache des Entreicherten verwendet ohne dass dieser sie geleistet hat Als Sache gelten nach 285 auch beschrankte dingliche Rechte Forderungen oder Immaterialguterrechte Eine Verwendung kann ein Gebrauch oder Verbrauch sein Verbrauch typischerweise Verbrauch fremder Sachen wie Kohle aber z B auch Verkauf fremder Sachen Einziehung fremder Forderungen Gebrauch typischerweise Gebrauch fremder Sachen aber z B auch Verbotene UntervermietungVerwendungsanspruche treffen oftmals auch mit Schadenersatzanspruchen und der Eigentumsklage rei vindicatio zusammen Verwendet z B A das Auto des B ohne dessen Einverstandnis so ist A dadurch bereichert dass er sich Benutzungsentgelt z B die Kosten eines Mietwagens erspart hat B dadurch geschadigt dass er z B Bahnkosten aufwenden musste Hier zeigt sich dass Bereicherungsanspruch und Schadenersatz ganz unterschiedliche Ziele verfolgen das Bereicherungsrecht gleicht den Nutzen des Bereicherten aus das Schadenersatzrecht den Schaden des Entreicherten also Geschadigten Das Auto selbst wird mit der Eigentumsklage 366 gefordert Verbraucht z B A die Kohle des B so kann A bei vollstandigem Verbrauch nur mit Verwendungsanspruch vorgehen Hat A hingegen nur einen Teil verbraucht kann der Rest mit der Eigentumsklage gefordert werden Aufwandsersatzanspruch nach 1042 ABGB Bearbeiten Wer fur einen anderen einen Aufwand macht den dieser nach dem Gesetz oder einem Vertrag selbst hatte machen mussen hat das Recht den Ersatz zu fordern Dieser Anspruch ist also mit jenem nach 1041 ABGB verwandt Anwendungsbereich ist insbesondere in jenen Fallen gegeben in denen ein Dritter freiwillig einem Unterhaltsberechtigten Unterhaltszahlungen leistet und dann vom eigentlich Unterhaltspflichtigen den Ersatz nach 1042 ABGB fordert Sondergesetzliche Anspruche Bearbeiten 13a und b GehaltsG Ubergenuss 9 EFZG Ruckforderung zu Unrecht geleisteter Erstattungsbetrage 86 UrhG Anspruch auf angemessenes Entgelt 27 Abs 1 Z 1 iVm Abs 3 MRG verbotene Ablosen 44 46 Abs 1 Z 6 IO Bereicherungsanspruche in der Insolvenz Einzelnachweise Bearbeiten Heinz Barta et al Zivilrecht Grundriss und Einfuhrung in das Rechtsdenken Kap V Ungerechtfertigte Bereicherung Rudolf Welser Koziol Welser Burgerliches Recht 12 Auflage S 275 Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Bereicherungsrecht Osterreich amp oldid 229023367