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In der schweizerischen Strafrechtswissenschaft bezeichnet Diebstahl eine Straftat gegen das Eigentum nach Art 139 StGB Da der Wortlaut des osterreichischen und schweizerischen Gesetzes zum Diebstahl weitgehend mit dem des deutschen StGB ubereinstimmt gelten die zu den einzelnen Tatbestandsmerkmalen angestellten Uberlegungen auch fur das Strafrecht dieser drei Lander Gesetzestext des schweizerischen Strafgesetzbuches Art 139 StGB DiebstahlArt 139 1 Wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt um sich oder einen andern damit unrechtmassig zu bereichern wird mit Freiheitsstrafe bis zu funf Jahren oder Geldstrafe bestraft Zusatzlich ist Tatbestandsmerkmal dass der Tater durch die Zueignung sich oder einen Dritten unrechtmassig bereichern will Alle Tatbestandsmerkmale vor allem fremde bewegliche Sache Wegnahme aus der Gewahrsame eines anderen Zueignung Bereicherung mussen im Zeitpunkt der Tat vom Vorsatz des Taters umfasst sein In schweren Fallen wird der Diebstahl mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft siehe Link auf Art 139 oben Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Diebstahl Schweiz amp oldid 235082713