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Abtretung auch Zession vom lateinischen cessio ist im schweizerischen Zivilrecht nach der Legaldefinition in Art 164 Abs 1 OR die Ubertragung einer Forderung von dem ubertragenden Glaubiger Zedent auf einen empfangenden Glaubiger Zessionar der dann neuer Glaubiger wird Die Abtretung erfolgt durch einen schriftlichen Vertrag zwischen Zedent und Zessionar Die ohne Mitwirkung des Schuldners erfolgende vertragliche Ubertragung einer Forderung von einem Glaubiger Zedent auf einen neuen Glaubiger Zessionar Art 164 Abs 1 OR Eine Zession besteht aus dem Verpflichtungsvertrag und dem Verfugungsvertrag Das Verpflichtungsgeschaft pactum de cedendo ist formfrei abschliessbar ausser das Grundgeschaft unterliegt gesetzlichen Formvorschriften bspw Schenkungsversprechen und braucht keine Einwilligung des betroffenen Schuldners Das Verfugungsgeschaft hingegen hangt von der Verfugungsmacht des Zedenten der Einhaltung der Formvorschriften Schriftlichkeit Abtretbarkeit der Forderungen sowie der Bestimmbarkeit der Forderungen ab 1 Die Zession ist abstrakt das heisst das Verfugungsgeschaft ist vom Verpflichtungsgeschaft unabhangig Dagegen ist die Uberweisung des Papiereigentums kausal das heisst die Ubertragung setzt ein mangelfreies Verpflichtungsgeschaft voraus 2 Der Teil eines versicherten Risikos den der Erstversicherer an den Ruckversicherer abgibt 2 Im schweizerischen Konkursrecht besteht nach Art 260 SchKG eine Abtretung von Rechtsanspruchen Dadurch erhalt der Abtretungsglaubiger lediglich das Prozessfuhrungsrecht 3 Die im Sinne von Art 260 SchKG abzutretenden Anspruche mussen zur Konkursmasse gehoren 4 Die Zession nach Art 260 SchKG ist aber keine Zession im Sinne von Art 164 ff OR Stille Zession Dem Schuldner wird die Abtretung nicht mitgeteilt Still zediert wird oft wenn die neue Glaubigerin eine Bank ist 2 Lohnzessionen sind gemass Art 325 Abs 2 OR nichtig Siehe auch BearbeitenAbtretung Begriffsklarungsseite Weblinks Bearbeiten nbsp Wiktionary Zession Bedeutungserklarungen Wortherkunft Synonyme Ubersetzungen Obligationenrecht Art 164 ff Die Abtretung von Forderungen und die SchuldubernahmeEinzelnachweise Bearbeiten David Schneeberger Zession im Schweizer Recht Abgerufen 25 November 2015 a b c Metzger Schweizerisches juristisches Worterbuch BGE 132 III 342 345 Hunziker Pellascio S 247 Hunziker Pellascio S 245Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Abtretung Schweiz amp oldid 196700707