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Die Stiftung franzosisch fondation italienisch fondazione ratoromanisch fundaziun ist in der Schweiz eine haufig anzutreffende Rechtsform Das Stiftungsrecht der Schweiz ist in Art 80 bis 89 Zivilgesetzbuch ZGB geregelt Per 1 Januar 2019 waren im Handelsregister 17 143 Stiftungen eingetragen 1 Die Zeitreihenanalyse des CEPS Center for Philanthropie Studies der Universitat Basel zeigt unter anderem auf wie die Stiftungen uber die Kantone verteilt sind wie viele Neugrundungen jahrlich stattgefunden haben und wie viele Liquidationen Eine Stiftung nach schweizerischem Recht ist grundsatzlich ein zweckgebundenes Vermogen 2 Organigramm StiftungInhaltsverzeichnis 1 Grundung und Zweck einer Stiftung 2 Trennungs und Erstarrungsprinzip 3 Stiftungen von Unternehmen 3 1 Arten Holding Stiftung Unternehmenstrager Stiftung 3 2 Rechtliches 3 3 Steuerliche Aspekte 3 4 Errichtungsgrunde 4 Familienstiftung 5 Kirchliche Stiftung 6 Siehe auch 7 Literatur 8 Weblinks 9 EinzelnachweiseGrundung und Zweck einer Stiftung BearbeitenZur Grundung einer Stiftung muss ein Vermogen Stiftungsvermogen gegliedert in Stammvermogen und Anlagevermogen fur einen besonderen Zweck eingesetzt werden 3 Der Stifter hat durch eine Stiftungsurkunde seinen Willen zur Errichtung einer selbstandigen Stiftung darzutun das Einlagevermogen der Stiftung anzugeben und den Zweck der Stiftung zu umschreiben Die Stiftung wird in das Handelsregister eingetragen ausser es handelt sich um eine kirchliche Stiftung bzw eine Familienstiftung Grundsatzlich unterstehen sie der Aufsicht staatlicher Stellen Gemeinde Kanton Bund Die Aufsicht muss dem Willen des Stifters folgen Seit dem 1 Januar 2006 ist das revidierte Stiftungsrecht in Kraft Es hat einige Neuerungen gebracht beispielsweise Einfuhrung einer Revisionsstelle Verbesserung des Glaubigerschutzes Buchfuhrungspflicht fur die StiftungDie Personalvorsorge Einrichtungen von Unternehmungen auch Pensionskassen genannt gemass BVG 2 Saule genannt haben in der Regel die Rechtsform der Stiftung Eine besondere Stiftungsart im Bereich der Altersvorsorge sind Anlagestiftungen Diese verwalten die Vorsorgegelder von Schweizer Vorsorgeeinrichtungen und unterstehen der Aufsicht des Bundesamtes fur Sozialversicherungen BSV Trennungs und Erstarrungsprinzip BearbeitenEine Stiftung nach Schweizer Recht besitzt eine eigene Rechtspersonlichkeit z B im Gegensatz zu einem angelsachsischen Trust Mit Errichtung der Stiftung wird das vom Stifter gewidmete Vermogen verselbststandigt und damit vom Vermogen des Stifters vollstandig und endgultig abgetrennt Trennungsprinzip Der in der Stiftungssatzung und Reglementen dokumentierte Stifterwille erstarrt in Form der Zwecksetzung zum Zeitpunkt der Grundung Erstarrungsprinzip Ist die Stiftung rechtsgultig errichtet kann selbst der Stifter diese nunmehr starre Zwecksetzung nicht mehr abandern Ausnahmen seit dem Jahr 2006 besteht die Moglichkeit eines Zweckanderungsvorbehaltes in den Satzungen Art 86a ZGB moglich sind auch Anderungen bei unwesentlichen Bestimmungen welche den Zweck nicht betreffen Der Stifter darf also weder sich noch Dritten ein freies Abanderungsrecht einraumen 4 Es darf den Stiftungsorganen auch nicht das Recht eingeraumt werden sich durch eigene Interpretationen uber den ursprunglichen Stifterwillen hinwegzusetzen Es gilt das Verbot der faktischen Abweichung vom Stifterwillen 5 Auch wenn wahrend langer Zeit vom Stifterwillen abgewichen wurde muss wenn die gesetzlichen Voraussetzungen fur eine formliche Zweckanderung nicht erfullt sind zu diesem zuruckgekehrt werden 6 Im Gegensatz zu einer Aktiengesellschaft haben die Organe einer Stiftung damit auch keine eigene Willensbildung vorzunehmen Vielmehr mussen sie sich bei ihrer Tatigkeit stets und einzig am Willen des Stifters zum Zeitpunkt der Errichtung der Stiftung orientieren Die Stiftung unterscheidet sich dadurch ganz fundamental von anderen juristischen Personlichkeiten bei welchen Zweck und Strategie von den Organen verandert und angepasst werden konnen Aus dem Trennungs und Erstarrungsprinzip folgt weiter dass auch Zweckerweiterungen von Stiftungen nach schweizerischem Recht nicht bzw nicht ohne weiteres moglich sind da Zweckerweiterungen meistens zu einer Anderung bzw Verwasserung der bestehenden Zweckerfullung fuhren Daher mussen Zweckerweiterungen in aller Regel mit einer Zu bzw Nachstiftung verbunden werden oder aber in keiner Weise Konkurrenz zu den bestehenden Zwecken entfalten 7 Stiftungen von Unternehmen BearbeitenDen Begriff Unternehmensstiftung kennt das schweizerische Stiftungsrecht nicht Es handelt sich stets um eine Stiftung die in irgendeiner Form mit einem oder mehreren Unternehmen verbunden ist Die rechtliche Art der Stiftung ist nicht entscheidend Es kann sich um eine normale Stiftung eine Personalfursorgestiftung und in seltenen Fallen um eine Familienstiftung handeln die als Unternehmensstiftung auftritt Theoretisch konnte selbst eine kirchliche Stiftung als Unternehmensstiftung wirken Arten Holding Stiftung Unternehmenstrager Stiftung Bearbeiten In der Rechtsliteratur werden zwei Arten unterschieden die Holding Stiftung und die Unternehmenstrager Stiftung Die Holding Stiftung Die Stiftung beteiligt sich ganz mehrheitlich oder minderheitlich am Aktienkapital eines Unternehmens Nur das Unternehmen ist operativ tatig Die Stiftung selbst ist als Holding nicht operativ unternehmerisch tatig Beispiel Wilsdorf Stiftung mit Rolex Uhrengruppe Die Unternehmenstrager Stiftung Sie ist selbst aktiv fuhrt Geschafte durch erbringt Dienstleistungen oder betatigt sich ganz allgemein operativ Diese Art von Stiftung ist besonders anzutreffen bei Alters und Pflegeheimen Spitalern Krankenkassen Privatschulen Museen Kunstgalerien Denkfabriken Vielfach werden offentliche oder halb offentliche Betriebe unter dieser Art von Stiftung errichtet Beispiel Avenir Suisse Rechtliches Bearbeiten Die Unternehmensstiftung ist unter Rechtsgelehrten umstritten Viele bejahen sie einige lehnen sie jedoch ab Jedoch hat das oberste Gericht der Schweiz das Bundesgericht in seinem Urteil vom 18 Mai 2001 bestatigt dass ein wirtschaftlicher Stiftungszweck zulassig ist BGE 127 III 337 Somit konnen weiterhin Unternehmensstiftungen gefuhrt und errichtet werden Die kurzlich durchgefuhrte kleine Revision des Stiftungsrechtes hat das ursprunglich geplante Verbot der Unternehmensstiftung fallen gelassen Die Revision des Stiftungsrechtes in Kraft seit 1 Januar 2006 hat zu einigen Neuerungen gefuhrt So sehen die revidierten Bestimmungen die Buchfuhrungspflicht fur Stiftungen vor Art 84b ZGB Betreibt die Stiftung ein nach kaufmannischer Art gefuhrtes Gewerbe so sind fur die Rechnungslegung die strengen Bestimmungen des Aktienrechts sinngemass anwendbar Art 84b Abs 2 ZGB Weiter wird neu grundsatzlich eine Revisionsstelle verlangt Art 83a ZGB wobei unter gewissen Voraussetzungen die Befreiung von der Pflicht zur Bezeichnung einer Revisionsstelle eintreten kann geregelt in der Verordnung uber die Revisionsstelle von Stiftungen Neu sind dem Aktienrecht entsprechende Bestimmungen uber das Vorgehen bei Besorgnis einer Uberschuldung eingefuhrt worden Art 84a ZGB Schlussendlich kann der Stiftungszweck durch die zustandigen Behorden geandert werden wenn in der Stiftungsurkunde eine Zweckanderung vorbehalten worden ist Art 86a ZGB Alle Stiftungen stehen unter der Aufsicht des Gemeinwesens Bund Kanton Gemeinde dem sie nach ihrer Bestimmung angehoren Die Aufsichtsbehorde hat dafur zu sorgen dass das Stiftungsvermogen seinen Zwecken gemass verwendet wird Die Aufsichtsbehorde pruft jedoch die Jahresrechnung nicht Steuerliche Aspekte Bearbeiten Steuerbehorden befassen sich mit Unternehmensstiftungen Solche Stiftungen werden je nach Stiftungszweck entweder wie eine Holding Gesellschaft besteuert oder als normale Stiftung Ist der Stiftungszweck als gemeinnutzig anerkannt so kann unter Umstanden mit einer Steuerbefreiung gerechnet werden Dies setzt allerdings voraus dass die Ausschuttungen der Stiftung rein gemeinnutzigen Institutionen oder Projekten zugefuhrt werden Bei der Errichtung der Stiftung wird Vermogen einer Gesellschaft oder einer Person vielfach Aktien auf diese ubertragen Dieser Vorgang wird von den Steuerbehorden als Schenkung qualifiziert und lost in den meisten Kantonen Schenkungs oder Erbschaftsteuern aus Als Dachverband gemeinnutziger Stiftungen in der Schweiz figuriert einerseits proFonds Dieser Verband wurde 1990 als Arbeitsgemeinschaft fur gemeinnutzige Stiftungen gegrundet und hatte 2021 rund 500 Mitglieder Eine Abspaltung stellt der Verband Swissfoundations dar ab 2001 mit etwa 170 Mitgliedern im 2019 Errichtungsgrunde Bearbeiten Der Hauptgrund fur die Errichtung einer Unternehmensstiftung durfte fur den Stifter die Erhaltung seines Unternehmens uber seinen Tod hinaus darstellen Der Unternehmer oder Hauptaktionar hat keine direkten Nachkommen Somit ubertragt er sein Vermogen auf die Stiftung Viele Unternehmensstiftungen verfolgen rein wirtschaftliche Zwecke d h Vermehrung des Stiftungsvermogens damit Ausschuttungen im Sinne des Stiftungszweckes moglich werden Vielfach werden auch Unternehmensstiftungen errichtet um die Mitarbeiter am Gewinn der operativen Gesellschaft zu beteiligen Die Aktien werden dann von der Stiftung rechtlich gehalten die aktiven Mitarbeiter haben daran ein Nutzniessungsrecht und erhalten somit einen Teil der ausgeschutteten Dividende In einer anderen Losungsvariante erhalten die Mitarbeiter treuhanderisch die von der Stiftung gehaltenen Aktien Bei Austritt mussen sie diese aber wieder der Stiftung zufuhren Diese Art von Stiftungen ist ganz besonders beliebt bei Treuhand und Wirtschaftsprufungs Gesellschaften Auch aus familiaren Grunden kann ein Stifter seine Gesellschaft einer Unternehmensstiftung ubertragen Er kann dadurch die finanzielle Unabhangigkeit der eigenen Familie fur die Zeit nach seinem Tod sicherstellen Dieser Zweck ist aber aufgrund des Art 335 Abs 1 ZGB nur fur die Kosten der Erziehung Ausstattung oder Unterstutzung von Familienangehorigen zulassig Eine eigentliche Unterhaltsstiftung ist nach Schweizer Recht nicht zulassig Familienstiftung BearbeitenDas schweizerische Recht regelt im Schweizerischen Zivilgesetzbuch im Teil Familienrecht unter dem Abschnitt Familienvermogen die Familienstiftung Art 335 ZGB So wird dort bestimmt Ein Vermogen kann mit einer Familie dadurch verbunden werden dass zur Bestreitung der Kosten der Erziehung Ausstattung oder Unterstutzung von Familienangehorigen oder zu ahnlichen Zwecken eine Familienstiftung nach den Regeln des Personenrechts oder des Erbrechts errichtet wird Das schweizerische Zivilgesetzbuch anerkennt die Familienstiftung als besondere Stiftungsart sie ist dem allgemeinen Stiftungsrecht unterstellt Die Familienstiftung nach schweizerischem Recht soll der Erhaltung der Familie und ihres Vermogens dienen und damit im Besonderen der Problematik der Vermogenszersplitterung begegnen Der Staat hat das Institut der Familienstiftung gebildet da eine funktionierende Familienorganisation sowie das Wohl der Familie fur den Staat von Interesse sind Eine Stiftung wird ohne weiteres zur Familienstiftung wenn der Destinatarskreis auf die Angehorigen einer einzigen bestimmten Familie beschrankt ist 8 Fur die rechtliche Qualifikation einer Stiftung als Familienstiftung ist also nicht entscheidend ob der Stiftungsname oder die Stiftungssatzungen den Begriff Familienstiftung explizit erwahnen oder ob die Satzungen einen Hinweis auf Art 335 ZGB enthalten Entscheidend ist einzig und ohne weiteres der Umstand dass die Satzungen in irgendeiner Form eine Zweckbegrenzung auf die Angehorigen einer bestimmten Familie enthalten Familiendestinatare Das schweizerische Recht erlaubt indessen die Errichtung nur zu spezifischen Zwecken welche eine spezifische Bedarfssituation voraussetzen fur berufliche oder sonstige Ausbildung Erziehung der Destinatare Ausstattung bzw Grundung eines Geschaftes Unterstutzung Bedurftiger Errichtung von Werken oder Anlagen welche den Familienmitgliedern einen bestimmten Nutzen bringen oder den Familiensinn erhalten helfen etc Die Familienstiftung soll einem einzelnen bestimmten Lebensbedurfnis unmittelbar dienen und nicht dem allgemeinen Lebensunterhalt Die sogenannte Unterhaltsstiftung ist in der Schweiz nicht erlaubt 9 Die sogenannte Unterhaltsstiftung wurde bei der Revision des Zivilgesetzbuches um das Jahr 1900 verboten Einer der Urheber der Formulierung in der Expertenkommission Nationalrat Buhlmann fuhrte in einem entscheidenden Statement in Bezug auf das Verbot der Unterhaltsstiftung aus Lasse man sie die Familienstiftung Anm d Verf auch allgemein fur wirtschaftliche Zwecke zu zugunsten einzelner Personen so sei das eine ungerechtfertigte Begunstigung Lasse man sie zu zugunsten vieler so fuhrt dies zu grosser Vermogenszersplitterung 10 Diese Aussage bezog sich zunachst auf das stiftungsahnliche und feudale Institut der Familienfideikommiss Beim Familienfideikommiss wurde uber Generationen hinweg das Familienvermogen unter Ausschaltung des Pflichtteilsschutzes ausschliesslich dem altesten Sohn zur Nutzniessung zugeordnet Dies fuhrte zur erwahnten ungerechtfertigten Begunstigung dieser Familienmitglieder Durch das Verbot des Unterhaltszwecks sollte praventiv verhindert werden dass mit Hilfe von Familienstiftungen weiterhin solch feudale Konstrukte geschaffen werden konnten Hatte man den Unterhaltszweck weiterhin erlaubt nunmehr aber gerechterweise zwingend zugunsten aller Nachkommen der Familie dann hatte dies in den Augen des Gesetzgebers zu einer geradezu ubermassigen Zersplitterung des Stiftungsvermogens gefuhrt Der Gesetzgeber storte sich also nicht am Unterhaltszweck per se sondern an der feudalen Bevorzugung einzelner Familienmitglieder sowie an einer raschen Zersplitterung von Stiftungsvermogen Sinn und Zweck der damaligen Gesetzesanderung war also die gerechte Verteilung der Stiftungsertrage sowie der langfristige Erhalt des Familien und Stiftungsvermogens Doch auch eine unvernunftige Einschrankung der erlaubten Stiftungszwecke war dem Rat suspekt da dies der grundsatzlichen Stifterfreiheit widersprochen hatte Als einfachen Ausweg wahlte der Gesetzgeber die Formulierung dass auch ahnliche Zwecke zugelassen sind Zulassig ist aber jedenfalls eine Familienstiftung zum Zwecke allen Familienmitgliedern die gewohnte hergebrachte Lebenshaltung zu sichern und ihnen immer dann Beitrage zukommen zu lassen wenn sie durch wirtschaftliche Verluste unter ihr gewohntes Lebensniveau gedruckt werden 11 Dementsprechend spricht auch nichts gegen Altersrenten oder sonstige Zuwendungen um den Destinataren die gewohnte Lebensfuhrung zu ermoglichen bzw die Defizite infolge Pensionierung auszugleichen Werden bei einer Familienstiftung auch Personen die nicht zur Familie des Stifters zahlen als Begunstigte bezeichnet oder bestehen sonstige weitere Zwecke so handelt es sich um eine gemischte Familien Stiftung 9 Nachtragliche Anderungen von Satzungen sind nur unter Berucksichtigung des erwahnten Trennungs und Erstarrungsprinzips moglich Kirchliche Stiftung Bearbeiten nbsp Anleihe der Kirchenbaustiftung Maihof Luzern vom 25 Mai 1939 1941 konnte die katholische Maihofkirche gebaut werden 12 Die kirchlichen Stiftungen sind in der Schweiz geregelt durch den Art 87 ZGB in Verbindung mit Art 80ff ZGB sowie durch die grundsatzlichen Regeln nach Art 52 ZGB Wo fur kirchliche Stiftungen nichts Spezielles geregelt ist gelten die gesetzlichen Bestimmungen fur die allgemeine klassische Stiftung 13 Fur samtliche rein privatrechtlichen kirchlichen Stiftungen ist nach Riemer und Lampert das offentliche Recht nach Art 59 Abs 1 des ZGB nicht anwendbar Wenn eine offentlichrechtliche Regelung nach Art 59 Abs 1 des ZGB fehlt gilt nach Huber stets das Bundesprivatrecht Gemass Riemer konnen kirchliche Stiftungen niemals juristische Personen des kantonalen Privatrechts sein 14 Wie die allgemeine Stiftung so ist auch die kirchliche Stiftung weder eine Gesellschaft noch eine Korperschaft noch eine Anstalt Sie ist aber eine juristische Person Die Stiftungen mit einem kirchlichen und zugleich einem allgemeinen offentlichen Nutzen werden in aller Regel als klassische Stiftung behandelt und mussen im Handelsregister des Sitz Kantons eingetragen sein Es gibt viele Stiftungen die in der Wahrnehmung als kirchlich gelten aber keine kirchlichen Stiftungen im rechtlichen Sinne sind sondern allgemeine Stiftungen 13 Seit 2016 muss eine Kirchliche Stiftung im Handelsregister eingetragen sein 15 Sie muss keine Revisoratsstelle haben und ihre Aufsichtsbehorde ist keine staatliche sondern eine kirchliche Stelle wie etwa der Kirchenrat oder das Bistum Die kirchliche Stiftung ist aber nicht vollends in einer religiosen Parallelgesellschaft angesiedelt Die Grundung einer kirchlichen Stiftung wird vor dem staatlichen Notar vollzogen Die Auflosung einer kirchlichen Stiftung wird auf Antrag der Aufsichtsbehorde der Stiftung vom zustandigen Zivilrichter vollzogen 13 Die kirchliche Stiftung des schweizerischen Privatrechts ist mit einer bestimmten Religionsgemeinschaft verbunden Diese muss als Grund Voraussetzung in ihren Statuten die Moglichkeit von kirchlichen Stiftungen und die Errichtungsbestimmungen vorsehen damit eine kirchliche Stiftung mit ihr verbunden sein kann Der Zentralvorstand oder Kirchenrat der Religionsgemeinschaft dient als Aufsichtsbehorde der kirchlichen Stiftung weil das geringere offentliche Interesse nicht nach einer staatlichen Aufsichtsbehorde verlangt Eine kirchliche Stiftung hat keinen Rechtsanspruch darauf von einer bestimmten Kirche oder Religionsgemeinschaft angebunden zu werden Die Verbreitung einer Kirche spielt hier keine Rolle sie muss auch nicht offentlich rechtlich anerkannt aber intern gleichwertig organisiert sein 16 Kleinere Freikirchen konnten dies am ehesten auf Verbandsstufe Evangelische Allianz oder Freikirchenverband erreichen Ein klassisches Charakteristikum der kirchlichen Stiftung ist dass das Vermogen nicht dem allgemeinen Publikum dient sondern einem eingeschrankten Destinatarkreis wie einer Kirchgemeinde oder den Mitgliedern einer bestimmten Kirche Im steuerrechtlichen Sinn gelten kirchliche Stiftungen nicht als gemeinnutzig Daher konnen Spenden an kirchliche Stiftungen bei der Berechnung des Reineinkommens auf der Steuererklarung auch nicht abgezogen werden Spenden im Sinn der christlichen Zehnten Tradition beabsichtigen Kultuszwecke und werden an Kirchen wie an kirchliche Stiftungen geleistet im Unterschied zu den gemeinnutzigen Opfergaben fur Arme und die Allgemeinheit die auch an klassische Stiftungen geleistet werden und daher steuerabzugsfahig sind k Die kirchlichen Stiftungen der romisch katholischen Kirche werden zudem nach den internen Vorgaben des Kirchenrechts des Codex Iuris Canonici organisiert Hier gibt es auch zahlreiche unselbstandige kirchliche Stiftungen Fonds oder Fondationen In der Schweiz gibt es auch nicht kirchliche Stiftungen im staatlich juristischen Sinn die aber trotzdem dem kanonischen Recht der katholischen Kirche unterstellt sind 17 Bei der Griechisch Orthodoxen Kirche in der Schweiz gibt es einzelne Pfarrgemeinden welche in der Regel als allgemeine und nicht als kirchliche Stiftungen organisiert sind Im Schweizer Judentum gibt es einzelne allgemeine Stiftungen aber keine im juristischen Wortsinn kirchliche Stiftungen Bei den wenigen okumenisch ausgerichteten kirchlichen Stiftungen ist eine der beteiligten Kirchen Aufsichtsbehorde Stiftungen mit okumenischem Zweck werden meistens als klassische Stiftungen errichtet 18 In der Schweiz gibt es auch offentlich rechtliche sowie offentlich rechtlich anerkannte kirchliche Stiftungen im Umfeld der Landeskirchen Siehe auch BearbeitenSwissfoundationsLiteratur BearbeitenHans Michael Riemer Berner Kommentar zum Stiftungsrecht Stampfli Verlag Bern 1981 Walter Stohler Stiften und verdienen Unternehmensstiftungen in der Schweiz Parak Verlag Bottmingen 2006 ISBN 978 3 033 01024 6 Klaus J Hopt Dieter Reuter Hrsg Stiftungsrecht in Europa Stiftungsrecht und Stiftungsrechtsreform in Deutschland den Mitgliedstaaten der Europaischen Union der Schweiz Liechtenstein und den USA Carl Heymanns Verlag Koln 2001 ISBN 978 3 452 24942 5 Weblinks Bearbeiten nbsp Wiktionary Stiftung Bedeutungserklarungen Wortherkunft Synonyme Ubersetzungen nbsp Commons Schweizer Stiftungen Sammlung von Bildern Videos und Audiodateien Dachverband gemeinnutziger Stiftungen der Schweiz SwissFoundations Dachverband der Schweizer Vergabestiftungen Eidgenossische StiftungsaufsichtEinzelnachweise Bearbeiten Eingetragene Gesellschaften pro Rechtsform und Kanton Eidgenossisches Amt fur das Handelsregister Merkblatt BVS Abgerufen am 16 September 2019 Schweizerisches Zivilgesetzbuch Schweizerische Eidgenossenschaft abgerufen am 4 Februar 2020 Hans Michael Riemer Berner Kommentar zum Stiftungsrecht Stampfli Verlag 1981 S 40 Hans Michael Riemer Berner Kommentar zum Stiftungsrecht Stampfli Verlag 1981 S 42ff Hans Michael Riemer Berner Kommentar zum Stiftungsrecht Stampfli Verlag 1981 S 72 Hans Michael Riemer Berner Kommentar zum Stiftungsrecht Stampfli Verlag 1981 S 83 Hans Michael Riemer Berner Kommentar zum Stiftungsrecht Stampfli Verlag 1981 S 80 a b Franz Gerhard Die Familienstiftung nach ZGB in Zeitschrift fur Schweizerisches Recht Basel 1930 S 142 Franz Gerhard Die Familienstiftung nach ZGB in Zeitschrift fur Schweizerisches Recht Basel 1930 S 139 Franz Gerhard Die Familienstiftung nach ZGB in Zeitschrift fur Schweizerisches Recht Basel 1930 S 148 Eine Pfarrei blickt vorwarts Abgerufen am 2 November 2019 a b c Andrea G Rollin Kirchliche Stiftungen Dike Zurich und St Gallen 2010 ISBN 978 3 03751 258 6 Lampert Zivilrecht S 7 Riemer Berner Kommentar ST N 229 und 252 Huber Berner Kommentar N 239 Riemer Personenrecht N 478 f und 481 In Andrea G Rollin Kirchliche Stiftungen Dike Zurich und St Gallen 2010 ISBN 978 3 03751 258 6 S 158 Zur Erinnerung Eintragungspflicht fur Familienstiftungen und kirchliche Stiftungen Handelsregisteramt Kanton Zug abgerufen am 22 Februar 2022 Andrea G Rollin Kirchliche Stiftungen Dike Zurich und St Gallen 2010 ISBN 978 3 03751 258 6 S 11 Andrea G Rollin Kirchliche Stiftungen Dike Zurich und St Gallen 2010 ISBN 978 3 03751 258 6 S 141 Andrea G Rollin Kirchliche Stiftungen Dike Zurich und St Gallen 2010 ISBN 978 3 03751 258 6 S 145 149 Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Stiftung Schweiz amp oldid 235013828