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Dieser Artikel behandelt die internationale Bedeutung fur die rechtliche Bedeutung siehe Beglaubigung Unter Legalisation Wortherkunft lateinisch neulateinisch 1 ist ein formliches Verfahren im internationalen Urkundenverkehr zu verstehen bei dem durch die diplomatische oder konsularische Vertretung eines Staates indem eine auslandische offentliche Urkunde zu Beweiszwecken verwendet wird die Echtheit der Unterschrift die Eigenschaft in welcher der Unterzeichner gehandelt hat und gegebenenfalls die Echtheit des beigedruckten Siegels bestatigt werden soll vgl die Definition in Artikel 2 des Haager Ubereinkommens zur Befreiung auslandischer Urkunden von der Legalisation vom 5 Oktober 1961 BGBl 1965 II S 875 876 Apostille und fur den umgekehrten Fall zur Verwendung einer auslandischen Urkunde in Deutschland die in 13 Abs 2 Konsulargesetz Durch die Legalisation soll erreicht werden dass eine auslandische offentliche Urkunde einer inlandischen offentlichen Urkunde hinsichtlich ihres Beweiswertes gleichgestellt wird Die Legalisation wird durch einen auf die Urkunde zu setzenden Vermerk vollzogen Der Vermerk soll den Namen und die Amts oder Dienstbezeichnung des Unterzeichners der Urkunde enthalten 13 Abs 2 Konsulargesetz Auf Antrag kann sofern uber die Rechtslage kein Zweifel besteht in dem Vermerk auch bestatigt werden dass der Aussteller zur Aufnahme der Urkunde zustandig war und dass die Urkunde in der den Gesetzen des Ausstellungsorts entsprechenden Form aufgenommen worden ist Legalisation im weiteren Sinn vgl fur die Legalisation auslandischer Urkunden 13 Abs 4 Konsulargesetz Inhaltsverzeichnis 1 Deutschland 2 Apostilleverfahren 3 Einzelfalluberprufung 4 Siehe auch 5 Literatur 6 Weblinks 7 EinzelbelegeDeutschland BearbeitenDie zur Legalisation zustandigen Vertretungen sind nicht immer in der Lage diese selbst vorzunehmen Vielmehr verlangen sie zunachst haufig eine Beglaubigung der Echtheit der Urkunde durch eine Behorde des Staates aus dem die Urkunde stammt Soweit deutsche Urkunden im Ausland verwendet werden sollen ist fur die auslandische Vertretung zunachst das Auswartige Amt als Behorde mit der sie regelmassig diplomatisch oder konsularisch verkehren Ansprechpartner Das Auswartige Amt hat aber die Zustandigkeit fur Beglaubigungen zum Zweck der Legalisation auf das Bundesverwaltungsamt ubertragen Soweit es sich um Urkunden der Behorden oder Gerichte eines Bundeslandes handelt wendet sich das Bundesverwaltungsamt zur Zwischenbeglaubigung an die zustandige Landesbehorde weil dem Bundesverwaltungsamt die Zustandigkeiten und Kompetenzen der einzelnen Landesverwaltungen nicht immer bekannt sind Diese Zwischenbeglaubigung wird in den meisten Bundeslandern durch den Prasidenten des Landgerichtes in dessen Bezirk die Urkunde ausgestellt wurde vorgenommen vgl bspw 19 des Justizgesetzes des Freistaates Sachsen Meist genugt der Auslandsvertretung schon diese Zwischenbeglaubigung Falls nicht nimmt das Bundesverwaltungsamt vor Weiterleitung an die Auslandsvertretung noch eine Endbeglaubigung vor Apostilleverfahren BearbeitenDieses formalisierte Verfahren ist auf Grund vertraglicher Vereinbarung vgl 13 Abs 5 Konsulargesetz zwischen vielen Staaten durch das wesentlich einfachere Apostilleverfahren ersetzt Einzelfalluberprufung BearbeitenDieser Artikel oder nachfolgende Abschnitt ist nicht hinreichend mit Belegen beispielsweise Einzelnachweisen ausgestattet Angaben ohne ausreichenden Beleg konnten demnachst entfernt werden Bitte hilf Wikipedia indem du die Angaben recherchierst und gute Belege einfugst Nicht fur jedes Land ist die eigentliche standardisierte Legalisation moglich Zum Beispiel ist diese fur Ghana Indien oder die Philippinen nicht moglich In diesen Fallen werden die Urkunden durch Hilfskrafte der Botschaft durch Kontrollen vor Ort Besuch des Geburtsortes Besuch der Grundschule auf Plausibilitat uberpruft Dies verursacht Gebuhren zwischen 190 Philippinen und 700 Ghana Siehe auch BearbeitenApostille BeglaubigungLiteratur BearbeitenWolfgang Vatter Internationale Rechtsvertrage Zwischenstaatlicher Rechtsverkehr in Zivil und Verwaltungsverfahrenssachen Juridica Wien 2004 ISBN 3 214 10725 9 Weblinks Bearbeiten nbsp Wikisource Gesetz betreffend die Beglaubigung offentlicher Urkunden Deutsches Reich 1878 Quellen und Volltexte Internationaler Urkundenverkehr auf Auswaeriges Amt de Uber und Zwischenbeglaubigung in Osterreich auf Fabsits euEinzelbelege Bearbeiten Duden 1 Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Normdaten Sachbegriff GND 4737741 0 lobid OGND AKS Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Legalisation amp oldid 236807765