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Der Begriff der Mindermeinung auch Minderheits oder je nach akademischer Disziplin analog Aussenseitermeinung bzw position bezeichnet die in einem Diskurs oder zu einer konkreten Streitfrage vertretenen Meinungen die nicht der vorwiegend eingenommenen Position entsprechen Inhaltsverzeichnis 1 Rechtswissenschaft 1 1 Andere Auffassung 2 Siehe auch 3 LiteraturRechtswissenschaft BearbeitenDer Begriff der Mindermeinung wird in der Rechtswissenschaft bedeutsam wenn sich bei einer konkreten Fragestellung logisch mehrere gangbare Losungsansatze zeigen Er bezeichnet Auffassungen die lediglich vereinzelt oder von einer geringeren Zahl der mit diesem Problem befassten Juristen vertreten werden Juristische Fachsprache Er ist insofern der Gegenbegriff zur herrschenden Meinung wird allerdings haufig erst angewandt wenn eine Ansicht tatsachlich keine allzu grosse Bedeutung besitzt So ist eine Ansicht die nicht der herrschenden Meinung entspricht deshalb noch nicht zwingend eine Mindermeinung Der Begriff ist insofern unprazise als in der Rechtswissenschaft ublicherweise zwischen den Rechtsauffassungen der Rechtsprechung und Literaturmeinungen differenziert wird Keinesfalls kann etwa die Ansicht des zustandigen obersten Bundesgerichts etwa des Bundesgerichtshofs eine Mindermeinung sein selbst wenn diese Ansicht ausserhalb der Rechtsprechung auf einhelligen Widerstand trifft Der Begriff Mindermeinung wird vor allem von Vertretern einer solchen kritisiert da er impliziere dass diese weniger wert sei Sie sprechen sich stattdessen fur den Begriff Minderheitenmeinung aus Die Mindermeinung wird ublicherweise knapp durch MM oder M M abgekurzt Andere Auffassung Bearbeiten Daneben gibt es die andere Auffassung oder andere Ansicht kurz AA oder a A die besagt dass zu einem juristischen Problem unterschiedliche Auffassungen existieren Eine solche andere Auffassung ist gerade auch darin zu beurteilen wer diese bestimmte Ansicht vertritt und ob sie im Hinblick dessen uberhaupt praktisch bedeutsam sein kann So ist etwa die Meinung eines Juraprofessors anders zu werten als die uberwiegende Rechtsprechung der hochsten Instanzen eines Gerichtszweiges Siehe auch SondervotumSiehe auch BearbeitenMinoritateneinflussLiteratur BearbeitenRobert Alexy Theorie der juristischen Argumentation Die Theorie des rationalen Diskurses als Theorie der juristischen Begrundung 3 Aufl Frankfurt am Main 1996 S 321 ff Uwe Diederichsen Auf dem Weg zur Rechtsdogmatik In Reinhard Zimmermann u a Hrsg Rechtsgeschichte und Privatrechtsdogmatik C F Muller Heidelberg 1999 S 65 ff Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Mindermeinung amp oldid 231549505 Andere Auffassung