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Der Unbefugte Gebrauch eines Fahrzeugs ist ein Straftatbestand im deutschen Strafgesetzbuch der dann zur Anwendung kommt wenn der Tater das fremde Fahrzeug nur vorubergehend verwenden will vgl unten Konkurrenzen Er ist in 248b StGB geregelt Die Vorschrift ist eine Ausnahme der grundsatzlichen Straffreiheit von Gebrauchsanmassung furtum usus im deutschen Recht Inhaltsverzeichnis 1 Tatbestand 1 1 Tatbestandsmerkmale 2 Versuch 3 Vollendung Beendung 4 Antragsdelikt 5 Konkurrenzen 6 Einzelnachweise 7 Siehe auchTatbestand Bearbeiten 1 Wer ein Kraftfahrzeug oder ein Fahrrad gegen den Willen des Berechtigten in Gebrauch nimmt wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist 2 Der Versuch ist strafbar 3 Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt 4 Kraftfahrzeuge im Sinne dieser Vorschrift sind die Fahrzeuge die durch Maschinenkraft bewegt werden Landkraftfahrzeuge nur insoweit als sie nicht an Bahngleise gebunden sind Dieser Tatbestand wurde 1953 ins StGB eingefugt Zuvor galt die Not Verordnung des Reichsprasidenten gegen unbefugten Gebrauch von Kraftfahrzeugen und Fahrradern vom 20 Oktober 1932 1 Geschutzt werden soll nach gefestigter herrschender Meinung das Gebrauchsrecht an einem Fahrzeug Tatbestandsmerkmale Bearbeiten Geeignete Tatobjekte sind Kraftfahrzeuge wie sie in Abs 4 definiert sind namentlich Autos Motorrader Flugzeuge Schiffe dagegen nicht Strassenbahnen Autoanhanger Schleppkahne ohne eigenen Antrieb usw Lackner Kuhl Kommentar StGB 25 Aufl und Fahrrader wobei auch Dreirader darunterfallen Mofas Mopeds oder Fahrrader mit Hilfsmotoren sind zu den Kraftfahrzeugen zu rechnen Tathandlung ist der Gebrauch das jedoch nicht bereits mit der Inbetriebnahme des Fahrzeugs sondern durch Benutzung zur Fortbewegung beginnt Dabei muss nicht zwingend eine besondere Ortsveranderung stattfinden es reicht nach einer Ansicht bereits das Gebrauchen um das Einparken zu uben Umstritten ist dagegen ob die Unbefugtheit sich auf die Art und die Dauer beschranken kann so die Rechtsprechung Einen Gewahrsamswechsel setzt der Tatbestand nicht voraus Voraussetzung ist jedoch dass die Ingebrauchnahme sich gegen den Willen des Berechtigten des Eigentumers richtet Wird wahrend der Ingebrauchnahme die Erlaubnis zur Nutzung widerrufen so bleibt der Tatbestandsausschluss weiterhin bestehen die Ingebrauchnahme ist dann nicht tatbestandsmassig Vorsatz ist erforderlich Er erstreckt sich auch auf das Merkmal des Willens des Berechtigten Irrtumer schliessen folglich den Vorsatz nach 16 StGB als Tatbestandsirrtumer aus Versuch BearbeitenDer Versuch ist strafbar Es genugt das Aufbrechen des Schlosses um zur Ingebrauchnahme anzusetzen wenn der Tater sich jedenfalls mit dem Fahrzeug fortbewegen will Ein Versuch ist ebenfalls gegeben wenn der Tater am Vorderrad ruttelt um nachzusehen ob die Lenkradsperre eingerastet ist 2 oder ins Fahrzeug einsteigt um es anzulassen Vollendung Beendung BearbeitenSobald das Fahrzeug zur Fahrt inganggesetzt ist ist die Tat vollendet 3 sie dauert an bis der Gebrauch des Fahrzeugs beendet ist 4 Antragsdelikt BearbeitenDas Delikt ist absolutes Antragsdelikt Antragsberechtigt sind gemass 77d StGB ausschliesslich Eigentumer und Gebrauchsberechtigter Die Antragsfrist beginnt mit der Wiedererlangung des Fahrzeugs 5 Konkurrenzen BearbeitenGegenuber allen anderen Tatbestanden z B Diebstahl ist 248b StGB nachrangig Der Verbrauch an Kraftstoff 6 und Motorleistung genugt jedoch nicht statt des Tatbestandes des 248b nunmehr einen Diebstahl 242 StGB oder die Entziehung elektrischer Energie tatbestandsmassig werden zu lassen Werden wahrend der unbefugten Ingebrauchnahme weitere Straftatbestande verwirklicht z B Gefahrdung des Strassenverkehrs liegt Tateinheit nach 52 StGB vor Einzelnachweise Bearbeiten RGBl I S 496 BGHSt 26 104 BGHSt 7 316 RG 68 217 Dusseldorf NStZ 85 413 RG 43 287 BGHSt 14 386 388 Memento vom 29 Juli 2012 im Webarchiv archive today m w N Siehe auch BearbeitenFahrraddiebstahl Kraftfahrzeugdiebstahl Crash KidBitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Unbefugter Gebrauch eines Fahrzeugs amp oldid 225548834