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Das deutsche Strafrecht normiert fur Vorsatzdelikte mehrere Formen der Beteiligung an einer Straftat Unterschieden werden dabei Taterschaft eigene oder mitwirkende Tatbegehung und Teilnahme Beteiligung an einer fremden Tat Die Grenzen konnen fliessend sein weshalb Abgrenzungsprobleme fur die Strafverfolgung entstehen konnen Die prazise Unterscheidung ist aber wegen der unterschiedlichen Rechtsfolgen bedeutsam Vorsatztaten unterscheiden sich insoweit auch von den Fahrlassigkeitsdelikten und den Ordnungswidrigkeiten denn diese Deliktstypen kennen nur die taterschaftliche Begehungsweise Die Grundlagen der Beteiligung sind im Allgemeinen Teil des Strafgesetzbuchs geregelt 25 31 StGB Danach handelt eine Person taterschaftlich wenn sie den Verlauf einer Straftat beherrscht Dies kann dadurch geschehen dass sie alle Schritte der Tat eigenhandig begeht oder dass sie die Tat durch Dritte begehen lasst wobei ihr das fremde Verhalten als eigenes zugerechnet wird 25 StGB sieht als Formen der Taterschaft die Allein beziehungsweise Mittaterschaft sowie die mittelbare Taterschaft vor Bei der Teilnahme beschrankt sich der Tatbeitrag einer Person darauf bei einem anderen den Tatentschluss zur Begehung einer Tat hervorzurufen oder diesen bei seiner Tathandlung zu unterstutzen Ersteres bezeichnet das Gesetz als Anstiftung 26 StGB letzteres als Beihilfe 27 StGB Inhaltsverzeichnis 1 Entstehungsgeschichte 2 Grundlagen der Beteiligungslehre 2 1 Taterbegriff 2 2 Akzessorietat 2 2 1 Grundsatz der Schuldunabhangigkeit 29 StGB 2 2 2 Besondere personliche Merkmale 2 2 2 1 Strafbegrundend 28 Absatz 1 StGB 2 2 2 2 Strafscharfend 28 Absatz 2 StGB 2 3 Abgrenzung zwischen Taterschaft und Teilnahme 2 3 1 Abgrenzung beim Tun 2 3 2 Abgrenzung beim Unterlassen 3 Taterschaft 3 1 Unmittelbare Taterschaft 25 Absatz 1 Alternative 1 StGB 3 2 Mittelbare Taterschaft 25 Absatz 1 Alternative 2 StGB 3 2 1 Uberlegenes Wissen des Hintermanns 3 2 2 Uberlegener Wille des Hintermanns 3 3 Mittaterschaft 25 Absatz 2 StGB 4 Teilnahme 4 1 Anstiftung 26 StGB 4 1 1 Voraussetzungen des Bestimmens 4 1 2 Bestimmen eines zur Tat entschlossenen Taters 4 1 3 Vorsatz 4 1 4 Strafzumessung 4 2 Beihilfe 27 StGB 4 2 1 Hilfeleisten 4 2 1 1 Kausalitatserfordernis 4 2 1 2 Neutrale Beihilfe 4 2 1 3 Zeitpunkt des Hilfeleistens 4 2 2 Vorsatz 4 2 3 Strafzumessung 4 3 Versuch der Beteiligung 30 31 StGB 4 3 1 Versuchte Anstiftung 4 3 2 Weitere Handlungen im Vorfeld einer Straftat 4 3 3 Strafe 4 3 4 Rucktritt 5 Angelsachsischer Sprachraum 6 Literatur 7 EinzelnachweiseEntstehungsgeschichte BearbeitenAusweislich der Digesten konnen Ausgangspunkte fur die Unterscheidung der Beteiligungsformen bereits im fruhen klassischen Recht ausgemacht werden 1 Die Unterscheidung zwischen unterschiedlichen Kategorien der Beteiligung wurzelt im spatmittelalterlichen italienischen Strafrecht Aufgegriffen wurde sie durch die Constitutio Criminalis Carolina von 1532 2 Die Trennung die das deutsche Strafgesetzbuch vornimmt beruht auf den Regelungen des franzosischen Code penal von 1810 und des preussischen Strafgesetzbuchs von 1851 Das preussische Strafgesetzbuch bildet die Grundlage des 1872 in Kraft getretenen Reichsstrafgesetzbuchs Dieses enthielt lediglich grobe und unvollstandige Regelungen zur Beteiligungslehre Daher war insbesondere die Abgrenzung von Taterschaft und Teilnahme in der deutschen Rechtswissenschaft uber einen langen Zeitraum hinweg ausserst umstritten Erst mit Wirkung zum 1 Januar 1975 schuf der Gesetzgeber einen Normenkomplex der die moglichen Beteiligungsformen mit ihren Voraussetzungen beschreibt 3 Grundlagen der Beteiligungslehre BearbeitenTaterbegriff Bearbeiten Einen grundlegenden Begriff der Beteiligungslehre stellt der Taterbegriff dar Als Tater kommt in Deutschland anders als in anderen Rechtsordnungen lediglich eine naturliche Person in Frage ein Strafrecht fur juristische Personen existiert trotz diverser Diskussionen um ein Unternehmensstrafrecht 4 somit nicht Bereits die Definition des Taterbegriffs war in der Rechtswissenschaft lange Zeit umstritten 5 Nach der Lehre vom extensiven Taterbegriff ist derjenige Tater der das durch einen Straftatbestand geschutzte Rechtsgut verletzt Nach dieser Definition handelt es sich dem Grunde nach auch bei den Teilnahmeformen Anstiftung und Beihilfe um taterschaftliches Handeln da beide eine Rechtsgutverletzung fordern Indem das Gesetz fur diese Beteiligungsformen allerdings Sonderregelungen mit speziellen Anforderungen bereithalt beschrankt es diesbezuglich die taterschaftlichen Verantwortlichkeit Der extensive Taterbegriff wurde in der alteren Rechtsprechung vertreten 6 Der Gesetzgeber folgte diesem Verstandnis des Taterbegriffs allerdings nicht indem er in 25 Absatz 1 Satz 1 Alternative 1 StGB die Begehung der Tat als Voraussetzung der Taterschaft definierte Daher konnen Anstifter und Gehilfen keine Tater sein 7 Dem extensiven Taterbegriff steht der restriktive Taterbegriff gegenuber Hiernach genugt die Herbeifuhrung eines Erfolgs nicht zur Annahme von Taterschaft vielmehr mussen weitere Umstande hinzutreten die eine Beurteilung eines Verhaltens als taterschaftlich rechtfertigen Nach diesem Ansatz erweitern die Strafbarkeit von Anstiftung und Beihilfe die strafrechtliche Verantwortlichkeit Innerhalb der Lehre vom restriktiven Taterbegriff bildeten sich unterschiedliche Ansatze heraus um die Anforderungen an einen Tater zu bestimmen Nach der formal objektiven Theorie ist erforderlich dass der Tater die Merkmale eines gesetzlichen Tatbestands eigenhandig erfullt Auch dieser Auffassung folgte der Gesetzgeber nicht indem er den mittelbaren Tater und den Mittater gesetzlich anerkannte da hiernach auch derjenige als Tater gelten kann der einen Tatbestand nicht eigenhandig verwirklicht Stattdessen legte er dem Strafgesetzbuch einen materiell objektiven restriktiven Taterbegriff zu Grunde Hiernach ist derjenige Tater der das Tatgeschehen beherrscht 8 Akzessorietat Bearbeiten Beteiligen sich mehrere Personen an einer Straftat stehen die Beitrage jedes Beteiligten in einem rechtlichen Zusammenhang zueinander Besonders ausgepragt ist dieses Prinzip im Bereich der Teilnahme Die Strafbarkeit eines Teilnehmers setzt voraus dass ein anderer den Tatbestand eines Strafgesetzes in rechtswidriger Weise verwirklicht Auch seine Bestrafung orientiert sich an der Strafe des Haupttaters Diesen Zusammenhang bezeichnet die Rechtswissenschaft als Akzessorietat Der rechtliche Zusammenhang der Beteiligungen wird durch das Strafgesetzbuch allerdings mehrfach eingeschrankt Grundsatz der Schuldunabhangigkeit 29 StGB Bearbeiten Gemass 29 StGB wird jeder Beteiligte ausschliesslich nach seiner eigenen Schuld bestraft Die Schuldhaftigkeit der Tatbegehung wird daher fur jeden Beteiligten individuell bestimmt Begehen daher beispielsweise zwei Personen eine Tat gemeinschaftlich als Mittater ist es fur die Strafbarkeit des einen irrelevant ob der andere bei Tatbegehung einem die Schuld ausschliessenden Verbotsirrtum 17 StGB unterliegt oder schuldunfahig ist 20 StGB Ebenso verhalt es sich bei personlichen Strafausschliessungsgrunden etwa einem Rucktritt vom Versuch 24 StGB Besondere personliche Merkmale Bearbeiten Gelockert wird die Akzessorietat zudem falls das verwirklichte Delikt an besondere personliche Merkmale anknupft Hierbei handelt es sich gemass 14 Absatz 1 StGB um besondere personliche Eigenschaften Verhaltnisse oder Umstande Dies trifft auf Tatbestandsmerkmale zu die nicht an das objektive Unrecht der Tat sondern an die Person des Taters anknupfen Daher werden besondere personliche Merkmale in der Rechtswissenschaft auch als taterbezogene Merkmale bezeichnet Um ein solches handelt es sich beispielsweise beim Mordmerkmal 211 StGB der Habgier 9 Auf besondere personliche Merkmale findet 28 StGB Anwendung Den taterbezogenen Merkmalen stehen tatbezogene Merkmale gegenuber Diese beziehen sich auf das objektive Unrecht der Tat Um ein solches Merkmal handelt es sich beispielsweise beim Mordmerkmal der Heimtucke Auf diese Merkmale findet 28 StGB keine Anwendung Strafbegrundend 28 Absatz 1 StGB Bearbeiten Einige Straftatbestande konnen nur dann taterschaftlich verwirklicht werden wenn der Beteiligte ein besonderes personliches Merkmal erfullt Dabei handelt es sich um sogenannte Sonderdelikte Ein Sonderdelikt kann lediglich durch eine Person mit einer bestimmten Qualifikation begangen werden etwa die Rechtsbeugung 339 StGB die nur durch einen Richter Amtstrager oder Schiedsrichter begangen werden kann Ahnlich verhalt es sich bei der Untreue 266 StGB Diese setzt voraus dass der Tater eine Pflicht zur Vermogensbetreuung innehat Fehlt es dem Beteiligten an einem solchen Delikt am notwendigen besonderen personlichen Merkmal kann er sich allenfalls wegen Teilnahme an diesem Delikt strafbar machen An besondere personliche Merkmale knupfen ebenfalls eigenhandige Delikte an Diese setzen zu einer taterschaftlichen Begehung voraus dass der Beteiligte das Delikt eigenhandig begeht So kann Tater einer Trunkenheitsfahrt 316 StGB beispielsweise nur ein Fahrzeugfuhrer sein Fehlt ein besonderes personliches Merkmal das die Strafbarkeit eines Taters begrundet beim Teilnehmer hat dies gemass 28 Absatz 1 StGB zur Folge dass er zwar wegen Teilnahme zum Delikt bestraft wird seine Strafe jedoch gemass 49 Absatz 1 StGB gemildert wird Strafscharfend 28 Absatz 2 StGB Bearbeiten Einige der Delikte die an personliche Merkmale anknupfen betrachten deren Vorliegen nicht als strafbarkeitsbegrundendend sondern als strafscharfenden Umstand So verhalt es sich etwa bei der Korperverletzung im Amt 340 StGB Hiernach wird mit einer gegenuber der einfachen Korperverletzung 223 StGB erhohten Strafandrohung bedroht wer wahrend der Ausubung seines Dienstes oder in Beziehung auf seinen Dienst eine Korperverletzung begeht oder begehen lasst Gemass 28 Absatz 2 StGB ist das Vorliegen eines strafscharfenden personlichen Merkmals lediglich fur die Strafbarkeit des Beteiligten relevant bei dem es vorliegt Stiftet eine Person die kein Amtstrager ist daher zu einer Tat nach 340 StGB an werden der Amtstrager wegen Korperverletzung im Amt und der Teilnehmer wegen Anstiftung zur einfachen Korperverletzung bestraft Diese Rechtsfolge bezeichnet die Rechtswissenschaft als Tatbestandsverschiebung 10 Abgrenzung zwischen Taterschaft und Teilnahme Bearbeiten In der Rechtswissenschaft ist seit Langem strittig anhand welcher Kriterien Taterschaft und Teilnahme voneinander abgegrenzt werden sollen Praktische Schwierigkeiten bereitet insbesondere die Abgrenzung von Mittaterschaft und Beihilfe da sich beide dadurch auszeichnen dass die Beteiligten das tatbestandsmassige Handeln eines anderen fordern Ein ahnliches Problem stellt sich bei mittelbarer Taterschaft und Anstiftung In beiden Fallen bewegt eine Person eine andere dazu objektive Tatbestandsmerkmale eines Delikts zu verwirklichen 11 Abgrenzung beim Tun Bearbeiten Die Rechtsprechung vertrat fur Begehungsdelikte uber einen langen Zeitraum hinweg eine Abgrenzung anhand des Willens des Beteiligten Tater war hiernach wer eine Straftat als eigene wollte Diesen Willen bezeichnete sie als animus auctoris Wille des Urhebers Dem Teilnehmer fehlte es an diesem Willen er handelte lediglich mit animus socii Wille eines Teilnehmers 12 Diese Betrachtungsweise kam deutlich im Badewannen Fall von 1940 zum Ausdruck Dieser hatte die Totung eines Sauglings durch eine Frau auf Drangen ihrer Mutter zum Gegenstand Das Reichsgericht verurteilte die Frau wegen Beihilfe zur Kindstotung 217 StGB alter Fassung da sie ihren Tatbeitrag ausschliesslich der Mutter stiftete ihr selbst es aber am Taterwillen fehlte 13 Ahnlich entschied der Bundesgerichtshof im Staschinski Fall von 1962 In diesem Fall totete ein Agent im Auftrag des KGB eigenhandig mehrere Menschen wurde allerdings lediglich wegen Beihilfe zum Mord verurteilt da er seinen Tatbeitrag vollstandig den Vorstellungen des KGB untergeordnet hatte 14 Gegen diese Rechtsprechung wurde seitens der Rechtslehre eingewendet dass sich die Willenselemente kaum mit Gewissheit feststellen liessen und die Prozessergebnisse in diesem Punkt eher zufallig waren 15 Auch stunde die Rechtsprechung im Widerspruch zu Tatbestanden die ein fremdnutziges Handeln als taterschaftlich betrachteten etwa die Totung auf Verlangen 216 StGB Die vorherrschende Literaturauffassung favorisiert deshalb eine Abgrenzung von Taterschaft und Teilnahme entlang der Bestimmungskriterien fur die Tatherrschaft Gepragt wurde diese Lehre insbesondere durch den Strafrechtswissenschaftler Claus Roxin Tater ist hiernach wer die wesentlichen Tatablaufe massgeblich in Handen halt und den Verlauf der Tat zumindest mitbestimmt Dies kann dadurch geschehen dass er wesentliche Handlungsschritte eigenhandig vornimmt den Tatablauf aufgrund uberlegenen Wissens lenkt oder eine Schlusselstellung innerhalb einer arbeitsteiligen Tatbestandsverwirklichung einnimmt 16 17 Dem Teilnehmer fehlt die tatbeherrschende Stellung des Taters Er erbringt lediglich untergeordnete Leistungen und lenkt das Tatgeschehen nicht Die subjektive Auffassung der Rechtsprechung wurde durch den 1969 beschlossenen neuen Allgemeinen Teil des StGB hierfur 25 Absatz 1 Alternative 1 StGB der am 1 Januar 1975 in Kraft trat weitestgehend aufgegeben Hiernach ist eine Person die eine Tat eigenhandig begeht stets Tater Daher ist es nicht mehr moglich einer Person die wie bei den genannten Fallbeispielen alle Tatbestandsmerkmale in eigener Person verwirklicht mangels entsprechender Willensrichtung die Eigenschaft als Tater abzusprechen Infolgedessen grenzt die Rechtsprechung mittlerweile zwischen Taterschaft und Teilnahme anhand zahlreicher Indizien ab die von den Anhangern der Tatherrschaftslehre genutzt werden etwa der Bedeutung des Tatbeitrags im Gesamtgeschehen und der Tatherrschaft Das Interesse des Taters an der Tat beurteilt sie allerdings noch als Indiz dessen Bedeutung sich im Rahmen der freien richterlichen Beweiswurdigung nach dem Einzelfall bestimmt 18 19 Infolgedessen divergieren die Auffassungen der Rechtsprechung und der Rechtslehre mittlerweile selten im Ergebnis da die Rechtsprechung die Abgrenzung der Beteiligungsformen weitgehend auf objektive Kriterien stutzt 20 12 Abgrenzung beim Unterlassen Bearbeiten Ebenfalls strittig ist in der Rechtswissenschaft wie Taterschaft und Teilnahme beim Unterlassungsdelikt abgegrenzt werden konnen 21 Eine Abgrenzung anhand der Tatherrschaft lasst sich hierauf nicht ohne Weiteres ubertragen da der unterlassende Tater das Geschehen nicht beherrscht sondern hierauf gerade verzichtet Teilweise wird das Unterlassen generell einer bestimmten Beteiligungsform zugeordnet Nach einer von Roxin begrundeten Auffassung ist der Unterlassende stets Tater da sich das tatbestandliche Unrecht darin erschopft gegen eine Handlungspflicht zu verstossen Diese Auffassung wird in der Rechtswissenschaft als Pflichtdeliktslehre bezeichnet 22 Ihr wird vorgeworfen die im Gesetz angelegte Unterscheidung zwischen Taterschaft und Teilnahme nicht angemessen zu berucksichtigen 23 24 Nach einer Gegenauffassung kann der Unterlassende lediglich Teilnehmer sein wenn ein anderer eine Tat durch ein Tun begeht da lediglich dieser das Geschehen beherrscht 25 26 Dieser Auffassung wird entgegengehalten dass es bei pauschaler Annahme der Teilnehmerschaft nicht moglich sei die Bedeutung des Taters im Einzelfall angemessen zu wurdigen Die Strafrechtswissenschaftler Gerald Grunwald 27 Armin Kaufmann 28 und Hans Welzel 29 vertraten die Auffassung dass sich die Kategorien von Taterschaft und Teilnahme nicht eigneten um das Unterlassen angemessen zu beurteilen Daher handelte es sich um eine eigenstandige Beteiligungsform Nach uberwiegender Auffassung kann ein Unterlassen sowohl als Tater als auch als Teilnehmer erfolgen Eine Ansicht stellt zur Abgrenzung beider Formen auf die Tatherrschaft ab modifiziert allerdings deren Bewertung Der Unterlassende besitzt Tatherrschaft wenn es ihm moglich ware das Geschehen zu beherrschen und die Verwirklichung eines gesetzlichen Tatbestands ohne Weiteres zu verhindern Eine weitere von Horst Schroder begrundete Ansicht unterscheidet anhand der Garantenstellung des Beteiligten Derjenige der als Beschutzergarant verpflichtet ist ein Objekt vor Beeintrachtigungen zu schutzen ist aufgrund seiner umfassenden Pflichtenstellung Tater Derjenige der als Uberwachergarant fur eine Gefahrenquelle verantwortlich ist ist demgegenuber Teilnehmer 30 31 Die Rechtsprechung grenzt ahnlich wie beim Tun anhand einer wertenden Gesamtbetrachtung der Einzelfallumstande zwischen Taterschaft und Teilnahme ab 32 33 Taterschaft BearbeitenUnmittelbare Taterschaft 25 Absatz 1 Alternative 1 StGB Bearbeiten 1 Als Tater wird bestraft wer die Straftat selbst begeht 25 Absatz 1 Alternative 1 StGB regelt die unmittelbare Taterschaft Eine solche liegt vor wenn der Tater alle Tatbestandsmerkmale in eigener Person verwirklicht Dies trifft etwa zu wenn er zur Begehung eines Raubs 249 StGB einen anderen mit Gewalt notigt und ihm infolgedessen eine Sache wegnimmt Der Gesetzgeber schuf diese klarstellende Norm um das subjektive Verstandnis von den Beteiligungskategorien das die Rechtsprechung in einigen Urteilen zum Ausdruck brachte zu beschranken Die unmittelbare Taterschaft erfasst weiterhin den Fall der Nebentaterschaft 34 Diese liegt vor wenn mehrere Tater voneinander alle Tatbestandsmerkmale in eigener Person verwirklichen Dies ist insbesondere im Fall des fahrlassigen Handelns denkbar etwa wenn eine Person fahrlassig eine Waffe unsicher aufbewahrt sodass ein Dritter diese an sich nimmt und hiermit andere totet In diesem Fall stehen die Strafbarkeit des Schutzen wegen Totschlags 212 StGB und des unsorgfaltig Aufbewahrenden wegen fahrlassiger Totung 222 StGB unabhangig nebeneinander sofern dem fahrlassig Handelnden die vorsatzliche Totung objektiv zurechenbar ist Mittelbare Taterschaft 25 Absatz 1 Alternative 2 StGB Bearbeiten 1 Als Tater wird bestraft wer die Straftat durch einen anderen begeht 25 Absatz 1 Alternative 2 StGB regelt die mittelbare Taterschaft Hierbei begeht der Tater die Straftat durch einen anderen Er verwirklicht die Tatbestandsmerkmale nicht eigenhandig sondern bedient sich hierzu eines als Vordermann bezeichneten Dritten Dass er dennoch als Tater behandelt wird ergibt sich daraus dass er anders als der Vordermann das Geschehen beherrscht indem er den Vordermann in seinem Sinn lenkt Lenkungsmacht ergibt sich im Regelfall aus einem Umstand der beim Vordermann ein Strafbarkeitsdefizit begrundet und den Tater zur Erreichung seines Ziels ausnutzt 35 Uberlegenes Wissen des Hintermanns Bearbeiten Mittelbare Taterschaft kann sich beispielsweise daraus ergeben dass der Hintermann gegenuber dem Vordermann einen Wissensvorsprung besitzt Dies trifft etwa zu wenn der Hintermann den Vordermann anweist eine fremde Sache an sich zu nehmen und ihm zu ubergeben Nimmt der Vordermann irrig an er durfe dies weil die Sache dem Tater gehore fehlt ihm der Vorsatz bezuglich der Fremdheit des Tatobjekts da er einem Tatbestandsirrtum gemass 16 Absatz 1 Satz 1 StGB unterliegt Infolgedessen macht er sich nicht wegen Diebstahls 242 StGB strafbar Indem der Hintermann diesen Irrtum bewusst erweckt und zur Tatbegehung ausnutzt beherrscht er das Tatgeschehen in einer Weise die es sachgerecht erscheinen lasst ihm das Handeln des Vordermanns als eigenes taterschaftliches Verhalten zuzurechnen Daher begeht er einen Diebstahl in mittelbarer Taterschaft 36 Gleiches gilt wenn der Vordermann zwar erkennt dass das Tatobjekt fremd ist ihm allerdings die fur einen Diebstahl erforderliche Zueignungsabsicht fehlt 37 38 Mittelbare Taterschaft liegt ebenfalls vor wenn der Tater einen Richter in einem Gerichtsprozess bewusst dazu bewegt eine falsche Entscheidung zum Nachteil des Verfahrensgegners zu treffen Eine Tatbeherrschung kommt zudem in Frage wenn der Vordermann schuldunfahig ist oder einem Verbotsirrtum unterliegt der unvermeidbar ist und deshalb gemass 17 Satz 1 StGB seine Schuld ausschliesst Umstritten ist in der Rechtswissenschaft ob eine mittelbare Taterschaft auch in Frage kommt wenn beim Vordermann kein Strafbarkeitsdefizit vorliegt Eine solche Konstellation lag dem Katzenkonig Fall des Bundesgerichtshofs von 1988 zugrunde Hier gaben zwei Hintermanner dem Vordermann die Begehung eines Mordes 211 StGB auf Der Vordermann glaubte aufgrund der Erzahlungen der Hintermanner er durfe den Mord begehen da er davon ausging er wurde durch die Tat die Menschheit vor einem als Katzenkonig bezeichneten gefahrlichen Wesen retten Bei dieser Fehlvorstellung handelte es sich um einen vermeidbaren Verbotsirrtum der gemass 17 Satz 2 StGB die Strafbarkeit des Irrenden nicht beruhrt 39 Der Bundesgerichtshof bejahte das Vorliegen mittelbarer Taterschaft da die Hintermanner den Vordermann durch das Erzeugen des Irrtums in ihrem Sinn lenkten 39 Einige Stimmen aus der Rechtslehre stimmen dieser Argumentation nach der ein Tater hinter dem Tater moglich ist zu 40 41 Gegenstimmen wenden ein dass die volle strafrechtliche Verantwortlichkeit des Vordermanns einer Begehung der Tat durch die Hintermanner entgegenstehe da er nicht in rechtlich relevanter Weise gelenkt werde 42 43 44 Schliesslich kann der Hintermann mittelbarer Tater sein wenn er beim Vordermann einen Irrtum uber den Sinn einer Handlung erregt oder bestarkt Dies bejahte der Bundesgerichtshof beispielsweise im Siriusfall von 1983 Hier tauschte der Hintermann den Vordermann daruber dass er sich selbst totete indem es einen Haarfon ins Badewasser fallen liess Die mittelbare Taterschaft des Hintermanns folgte aus der zielgerichteten Erregung des Irrtums beim Vordermann 45 Uberlegener Wille des Hintermanns Bearbeiten Eine mittelbarer Taterschaft kann sich ebenfalls daraus ergeben dass der Hintermann den Vordermann unter Druck setzt damit dieser in seinem Sinne eine Straftat begeht So verhalt es sich etwa in Fallen des gemass 35 Absatz 1 Satz 1 StGB entschuldigenden Notigungsnotstands Hier droht der Hintermann dem Vordermann mit dem Eintritt einer Gefahr fur Leben Leib oder Freiheit fur diesen oder einen nahen Angehorigen die er nur durch die Begehung einer Straftat abwenden kann Mittelbare Taterschaft kommt weiterhin durch die Ausnutzung eines organisierten Machtapparats in Frage Einen solchen nahm die Rechtsprechung beispielsweise im Kontext der Schiessbefehle an der innerdeutschen Grenze an Die Mitglieder des Nationalen Verteidigungsrats der DDR seien aufgrund ihrer herausgehobenen Stellung innerhalb der Hierarchie Hintermanner der Mauerschutzen gewesen 46 Zudem kann eine mittelbare Taterschaft in Fallen vorliegen in denen der Hintermann den Vordermann dazu bewegt sich selbst zu verletzen Unter welchen Voraussetzungen dies dem Hintermann strafrechtlich vorgeworfen werden kann ist in der Rechtswissenschaft umstritten Teilweise wird darauf abgestellt ob das Opfer in die Verletzung einwilligen konne Ist dies nicht moglich etwa aufgrund eines Willensmangels liege eine mittelbare Taterschaft vor 47 Eine andere Auffassung zieht 35 Absatz 1 Satz 1 StGB als Massstab heran Hiernach liege mittelbare Taterschaft vor wenn der Vordermann bei seiner Tat entschuldigt ist 48 Mittaterschaft 25 Absatz 2 StGB Bearbeiten 2 Begehen mehrere die Straftat gemeinschaftlich so wird jeder als Tater bestraft Mittater 25 Absatz 2 StGB normiert die Mittaterschaft Eine solche liegt vor wenn mehrere Personen arbeitsteilig an einem Tatgeschehen zusammenwirken und hierbei nach einem gemeinsamen Tatplan agieren Dies trifft etwa zu wenn zwei Personen gemeinsam einen anderen ausrauben 249 StGB indem einer diesen notigt und der andere eine Sache wegnimmt Zwar erfullt keiner der Beteiligten den gesamten Tatbestand des Raubs in eigener Person es ware jedoch nicht sachgerecht den Notigenden lediglich wegen Notigung 240 StGB und den Wegnehmenden lediglich wegen Diebstahls zu bestrafen da durch das bewusste Zusammenwirken beider das deutlich schwerer wiegende Unrecht eines Raubs verwirklicht wird Daher bewirkt 25 Absatz 2 StGB eine wechselseitige Zurechnung der Tatbeitrage sodass sich im Beispielsfall beide Tater wegen gemeinschaftlichen Raubs strafbar machen Die Zurechnung ist soweit moglich wie die Mittater sich im Rahmen ihres Tatplans auf ein gemeinsames Vorgehen verstandigt haben keine Zurechnung erfolgt daher wenn ein Mittater ohne Wissen des anderen zusatzliche Deliktsmerkmale verwirklicht 49 Verwirklicht ein Mittater ein erfolgsqualifiziertes Delikt etwa indem er im Rahmen eines Raubs einen anderen totet 251 StGB kann dies dem anderen zugerechnet werden wenn dieser zumindest fahrlassig handelt 50 Umstritten ist in der Rechtswissenschaft ob eine Mittaterschaft auch im Fall des fahrlassigen Handelns der Beteiligten denkbar ist Dies trifft etwa zu wenn mehrere Personen Steine von einem Hugel werfen was zur Folge hat dass eine Person von einem Stein todlich getroffen wird Ein praktisches Bedurfnis nach einer wechselseitigen Zurechnung von Tatbeitragen besteht falls nicht bewiesen werden kann wessen Stein todlich ist In diesem Fall werden beide in dubio pro reo freigesprochen sofern die Tatbeitrage nicht wechselseitig zugerechnet werden konnen Die vorherrschende Auffassung lehnt die Konstruktion der fahrlassigen Mittaterschaft ab da eine Zurechnung nur auf Grundlage eines gemeinsamen Tatplans moglich ist Ein solcher fehlt den lediglich fahrlassig Handelnden jedoch 51 52 Ein gemeinsamer Tatentschluss kann auch wahrend der Begehung der Tat durch einen Tater gefasst werden Umstritten ist in der Rechtswissenschaft bis zu welchem Zeitpunkt eine solche sukzessive Mittaterschaft lateinisch succedere nachfolgen moglich ist 53 54 Nach der Rechtsprechung kommt sie bis zur Beendigung eines Delikts in Frage 55 In der Rechtslehre wird diese Beurteilung uberwiegend abgelehnt da ein taterschaftliches Beherrschen der Tat nur solange moglich sei wie der gesetzliche Tatbestand noch nicht vollendet ist Eine Mittaterschaft kann hiernach nur bis zur Deliktsvollendung erfolgen 56 57 Teilnahme BearbeitenEin Teilnehmer beschrankt seinen Tatbeitrag darauf die Tat eines anderen zu beeinflussen Das Unrecht des Teilnehmers ist daher gegenuber dem des Taters geringer Zwar verubt auch der Teilnehmer einen Angriff auf ein fremdes Rechtsgut allerdings ist dieser lediglich mittelbar da die unmittelbare Rechtsgutsverletzung vom Tater ausgeht Daher fallt das Strafmass fur den Teilnehmer typischerweise geringer als das fur den Tater aus Der Strafgrund der Teilnahme liegt nach uberwiegender Auffassung in der Verursachung eines Rechtsgutsangriffs durch den Tater Indem der Teilnehmer den Tater dazu bewegt oder dabei unterstutzt eine Straftat zu begehen schafft er eine zusatzliche Gefahr fur das Rechtsgut das der Tater angreift 58 59 Gemass 28 Absatz 2 StGB kennt das StGB zwei Formen der Teilnahme Anstiftung 26 StGB und Beihilfe 27 StGB Beide Teilnahmeformen knupfen an die Begehung einer als Haupttat bezeichneten Straftat durch einen anderen an Zu dieser ist die Strafbarkeit wegen Beteiligung grundsatzlich akzessorisch Daher kommt eine Strafbarkeit wegen Teilnahme lediglich dann in Betracht wenn jemand anderes eine vorsatzliche und rechtswidrige Haupttat begeht Handelt dieser etwa gerechtfertigt oder fehlt es ihm am Vorsatz scheidet eine Strafbarkeit wegen Teilnahme zu dieser Tat aus Nicht erforderlich ist jedoch gemass 29 StGB dass der Tater schuldhaft handelt Aus diesem Grund spricht die Rechtswissenschaft hinsichtlich der Teilnahme von limitierter Akzessorietat zur Haupttat 60 Moglich ist eine Kettenbeteiligung etwa in Form einer Anstiftung zu einer Anstiftung In diesem Fall haftet der Tater wegen Anstiftung zur Haupttat 61 62 Stiftet der Tater einen anderen zur Beihilfe an einer fremden Tat an begeht er hierdurch Beihilfe zur Haupttat Straflos ist eine Beteiligung an einem Delikt dass seiner Struktur nach voraussetzt dass mehrere Personen in entgegengesetzter Richtung zusammenwirken Eine solche notwendige Teilnahme liegt etwa im Fall der Gefangenenbefreiung 120 StGB vor Beschrankt sich der Befreite darauf sich befreien zu lassen ist er nicht wegen Beteiligung an der Gefangenenbefreiung strafbar 63 Anstiftung 26 StGB Bearbeiten Als Anstifter wird gleich einem Tater bestraft wer vorsatzlich einen anderen zu dessen vorsatzlich begangener rechtswidriger Tat bestimmt hat Der Tatbeitrag des Anstifters besteht darin einen anderen dazu zu bewegen eine bestimmte Straftat zu begehen Dies trifft zu wenn er zumindest einen Beitrag dazu leistet dass sich der Tater zur Begehung der Tat entschliesst etwa indem er ihn hierzu ausdrucklich auffordert Auch ein durch schlussiges Handeln geschaffener Anreiz zur Tatbegehung kann fur eine Anstiftung genugen Die Motivation zur Tatbegehung muss sich auf eine bestimmte Tat beziehen Ein allgemeiner Aufruf zur Begehung einer Straftat stellt daher keine Anstiftung dar moglicherweise ist es allerdings als Offentliche Aufforderung zu Straftaten strafbar 111 StGB 64 Voraussetzungen des Bestimmens Bearbeiten Welche Qualitat der beeinflussende Beitrag des Anstifters haben muss ist in der Rechtswissenschaft umstritten Nach einer Auffassung die auch von der Rechtsprechung vertreten wird stellt jedes Handeln ein Bestimmen dar das den Tater zur Tatbegehung bewegt Diese Ansicht argumentiert damit dass jedes Beeinflussen zur Begehung einer Straftat das objektive Unrecht einer Anstiftung verwirkliche 65 66 67 Nach anderer Auffassung setzt der Begriff des Bestimmens voraus dass Tater und Anstifter einen geistigen Kontakt zueinander aufbauen und sich uber die Tat verstandigen Fur eine solche einschrankende Auslegung spreche das hohe Strafmass fur den Anstifter Nur im Falle einer Verstandigung uber die Tat sei es gerechtfertigt den Anstifter wie einen Tater zu bestrafen 68 69 Noch restriktiver ist eine Ansicht nach der ein Bestimmen voraussetzt dass sich der Angestiftete gegenuber dem Anstifter zur Tatbegehung durch einen Unrechtspakt verpflichtet fuhlt 70 71 Bestimmen eines zur Tat entschlossenen Taters Bearbeiten Da das Bestimmen den Willen zur Tatbegehung wecken muss scheidet es aus wenn der Tater im Zeitpunkt der Bestimmungshandlung bereits zur Tatbegehung entschlossen ist Einen solcher Tater bezeichnet die Rechtswissenschaft als omnimodo facturus 72 Will der Anstifter einen solchen Tater zur Tatbegehung bewegen geht sein Anstiftungsbemuhen nicht uber einen Versuch hinaus Er macht sich jedoch moglicherweise wegen psychischer Beihilfe strafbar Raum fur ein Bestimmen besteht allerdings wenn der Anstifter den Tater dazu auffordert das von ihm geplante Delikt durch zusatzliche Unrechtsmerkmale zu qualifizieren So verhalt es sich etwa wenn der Anstifter den Tater der einen anderen ausrauben will dazu auffordert das Opfer bei der Tat mit einem gefahrlichen Werkzeug zu verletzen Folgt der Tater dem Anreiz des Anstifters begeht er anstelle eines einfachen Raubs einen schweren Raub 250 Absatz 2 Nummer 1 StGB Die Bewertung dieser als Aufstiftung bezeichneten Fallgruppe ist in der Rechtswissenschaft strittig Nach einer Auffassung liegt eine Anstiftung zum schweren Raub vor da der Anstifter das Unrechtsgehalt der Tat massgeblich erhohe Daher sei es ihm insgesamt zuzurechnen 73 74 Hiergegen fuhren einige Stimmen an dass diese Betrachtungsweise einen Widerspruch zur Behandlung des omnimodo facturus darstelle Soweit der Tater zur Tatbegehung bereits entschlossen ist konne dies dem Anstifter nicht zugerechnet werden Daher sei eine strafbare Anstiftung nur moglich sofern das zusatzliche Unrecht in einem eigenstandigen Tatbestand vertypt ist Dieses Vorgehen wird als analytisches Trennungsprinzip bezeichnet 75 Hiernach lagen im Beispielfall eine Anstiftung zur gefahrlichen Korperverletzung 224 StGB sowie eine Beihilfe zum schweren Raub vor Als Umstiftung bezeichnet die Rechtswissenschaft eine Form des Anstiftens bei welcher der Anstifter den Tater dazu bewegt eine andere als die von ihm ursprunglich geplante Tat zu begehen Dies trifft etwa zu wenn er ihn davon uberzeugt anstelle einer Korperverletzung 223 StGB einen Diebstahl zu begehen Eine Umstiftung liegt ebenfalls vor wenn der Anstifter den Tater dazu bewegt das ursprunglich geplante Delikt an einem anderen Opfer zu veruben Sofern sich der Einfluss des Anstifters hingegen lediglich auf eine Tatmodalitat bezieht die fur den gesetzlichen Tatbestand ohne Bedeutung ist etwa die Wahl des Tatorts liegt mangels Beeinflussung eines rechtserheblichen Umstands kein Bestimmen vor 76 Bewegt der Anstifter den Tater dazu ein geringeres Unrecht als ursprunglich geplant zu verwirklichen liegt keine strafbare Anstiftung vor Um einen solchen Fall des Abstiftens handelt es sich beispielsweise wenn der Anstifter den Tater dazu bewegt anstelle eines Raubs einen Diebstahl zu begehen 77 Vorsatz Bearbeiten Der Anstifter muss gemass 15 StGB zumindest mit bedingtem Vorsatz hinsichtlich des objektiven Tatbestands der Anstiftung handeln Dies setzt zunachst voraus dass der Anstifter erkennt dass er den Angestifteten dazu bestimmt eine vorsatzliche und rechtswidrige Straftat zu begehen Hierbei genugt es wenn er um die wesentlichen Elemente der Tat weiss Seine Kenntnis muss sich allerdings auf ein bestimmtes Tatgeschehen beziehen 78 Daher verneinte die Rechtsprechung den Anstiftervorsatz in einem Fall in dem der Anstifter dem Angestifteten lediglich vorgeschlagen hatte eine beliebige Bank oder Tankstelle zu uberfallen 79 Weiterhin muss der Anstifter zumindest billigend in Kauf nehmen dass seine Anstiftung gelingt sodass der Angestiftete die Tat begeht Hieran fehlt es im Fall des Agent Provocateur Hierbei handelt es sich um eine Person oft durch Ermittlungsbehorden beauftragt die einen anderen zur Begehung einer rechtswidrigen Tat zu bewegen damit diese auf frischer Tat uberfuhrt werden kann Haufig wird hiervon im Bereich der organisierten Kriminalitat Gebrauch gemacht Da der agent provocateur will dass die Tat scheitert zu der er verleitet fehlt es ihm am Vorsatz hinsichtlich der Haupttat 80 Weicht die Tatbegehung durch den Angestifteten von der Vorstellung des Anstifters ab kann sich dies auf dessen Strafbarkeit auswirken Begeht der Angestiftete eine andere Tat etwa eine Korperverletzung anstelle eines Diebstahls fehlt dem Anstifter bezuglich der Korperverletzung der Anstiftungsvorsatz sodass er diesbezuglich straflos handelt Die Anstiftung zum Diebstahl ist nicht vollendet sodass diesbezuglich allenfalls eine Versuchsstrafbarkeit in Frage kommt Strittig ist die Beurteilung der Auswirkungen eines unbeachtlichen error in persona des Angestifteten auf den Anstifter Hierzu kommt es beispielsweise wenn der Angestiftete eine Person in der unzutreffenden Annahme erschiesst es handele sich um die Person die der Anstifter toten lassen wollte 81 Die Rechtsprechung bejahte in einem vergleichbaren Fall den Vorsatz des Anstifters weil der Irrtum aus sich des Anstifters unbeachtlich sei Er habe den Angestifteten dazu bewegt einen Menschen zu toten was geschehen ist Die Verwechslung durch den Angestifteten stelle einen unbeachtlichen Motivirrtum dar 81 Gegenstimmen verneinen den Totungsvorsatz da der Anstifter einem beachtlichen Tatbestandsirrtum nach 16 Absatz 1 Satz 1 StGB in Form einer aberratio ictus unterliege 82 Strafzumessung Bearbeiten Das Strafmass des Anstifters beurteilt sich gemass 26 StGB anhand der Haupttat Der Anstifter wird gleich einem Tater bestraft Beihilfe 27 StGB Bearbeiten 1 Als Gehilfe wird bestraft wer vorsatzlich einem anderen zu dessen vorsatzlich begangener rechtswidriger Tat Hilfe geleistet hat 2 Die Strafe fur den Gehilfen richtet sich nach der Strafdrohung fur den Tater Sie ist nach 49 Abs 1 zu mildern Beihilfe leistet wer die vorsatzliche rechtswidrige Straftat eines anderen fordert ohne hierbei die Tatherrschaft eines Mittaters zu besitzen Als tatbestandsmassige Hilfeleistung kommt jedes Handeln in Betracht dass den Tater bei der Tatbegehung unterstutzt 83 84 Hilfeleisten Bearbeiten Ein Hilfeleisten kann sowohl durch ein Beeinflussen des Tatverlaufs als auch durch ein Beeinflussen des Taters erfolgen Erstere Form wird als physische Beihilfe bezeichnet Hierunter fallen beispielsweise das Bereitstellen eines Tatwerkzeugs das Schmierestehen und das Abtransportieren der Beute Beeinflusst der Gehilfe die Person des Taters etwa durch das Beraten bezuglich der Tatbegehung oder der Bestarkung des Tatentschlusses leistet er hingegen psychische Beihilfe 85 86 Kausalitatserfordernis Bearbeiten Umstritten ist in der Rechtswissenschaft inwiefern zwischen der Hilfeleistung und der Haupttat ein Kausalzusammenhang bestehen muss 87 Nach der insbesondere in der Rechtsprechung vertretenen Handlungsforderungstheorie genugt es wenn der Gehilfe eine fremde Tat in beliebiger Weise fordert 88 89 Nach der in der Lehre uberwiegend vertretenen Erfolgsforderungstheorie muss die Hilfeleistung hingegen fur das Gelingen der Tat mitursachlich sein da andernfalls der Strafgrund der Teilnahme der Rechtsgutangriff des Gehilfen nicht gegeben sei Mitursachlichkeit liegt vor wenn die Tatbegehung durch die Hilfeleistung ermoglicht erleichtert intensiviert oder abgesichert wird 90 Da diese Voraussetzungen weit gefasst sind stimmt sie trotz des zusatzlichen Kriteriums im Ergebnis meist mit der Handlungsforderungstheorie uberein 91 Eine dritte Auffassung die als Risikoerhohungslehre bezeichnet wird lasst es genugen wenn die Handlung des Gehilfen das Risiko erhoht dass die Tat erfolgreich verlauft 92 93 94 Neutrale Beihilfe Bearbeiten Ebenfalls strittig ist die Frage inwieweit alltagliches Handeln den Vorwurf der Beihilfe begrunden kann Dieses Problem stellt sich etwa wenn ein Taxifahrer einen Dieb zum Tatort fahrt oder ein Handler einem Morder ein Messer verkauft Nach einer Auffassung liegt in derartigen Fallen stets strafbare Beihilfe vor sofern deren ubrige Tatbestandsvoraussetzungen vorliegen eine Privilegierung von Berufstragern gegenuber Privatpersonen durch teleologische Reduktion des 27 StGB sei nicht geboten 95 96 97 Nach vorherrschender Auffassung bedarf es jedoch einer Restriktion da eine uneingeschrankte Strafbarkeit wegen Beihilfe den Rechtsverkehr in unsachgemasser Weise belastete und die Verantwortlichkeit fur das Verhalten Dritten eines besonderen Zurechnungsgrunds bedarf 98 Einige Stimmen nehmen eine Restriktion des Begriffs Hilfeleisten anhand objektiver Kriterien vor etwa den Grad der rechtlichen Missbilligung und der Sozialadaquanz 99 100 101 Die Rechtsprechung folgt dieses Ansatzen nicht da sie kaum praziser als der Begriff des Hilfeleistens seien weswegen sie das Wertungsproblem nicht auflosen 102 Daher stellt sie in Anlehnung an Claus Roxin auf subjektive Kriterien ab Eine strafbare Beihilfe liege vor wenn der Helfende entweder weiss dass sein Tatbeitrag eine Straftat fordert oder dies fur ihn deutlich erkennbar ist 103 102 Zeitpunkt des Hilfeleistens Bearbeiten Schliesslich ist ahnlich wie bei der Mittaterschaft umstritten innerhalb welcher Deliktsstadien Beihilfe geleistet werden kann Die Rechtsprechung nimmt an dass eine Beihilfe bis zur Tatbeendigung geleistet werden kann da es bis zu diesem Zeitpunkt moglich sei den Tater bei der Tatbegehung zu unterstutzen 104 Eine Gegenauffassung in der Lehre lehnt diese sukzessive Beihilfe hingegen ab da sich 27 StGB auf ein Unterstutzen bei der Verwirklichung eines gesetzlichen Tatbestands bezieht Dies sei nur moglich bis alle Tatbestandsmerkmale verwirklicht sind bis also Vollendung eingetreten ist Zudem lasse sich der Vollendungszeitpunkt im Regelfall praziser bestimmen als der der Beendigung 105 Vorsatz Bearbeiten Der Gehilfe muss hinsichtlich der Tatbegehung durch einen anderen sowie hinsichtlich seiner Hilfeleistung vorsatzlich handeln Bezuglich der Haupttat ist erforderlich dass er sie in ihren Grundzugen erfasst 106 Strafzumessung Bearbeiten Im Fall der Beihilfe wird gemass 27 Absatz 2 Satz 2 StGB sogar stets eine Milderung des Strafmasses gemass 49 Absatz 1 StGB vorgenommen Versuch der Beteiligung 30 31 StGB Bearbeiten Gelingt die Teilnahme nicht etwa weil sich der Anzustiftende weigert die Tat zu begehen oder weil er hierzu bereits als omnimodo facturus entschlossen ist gelangt sie nicht uber das Versuchsstadium hinaus Unbeachtlich ist fur das Gelingen der Teilnahme allerdings ob die Haupttat erfolgreich ist In diesem Fall richtet sich die Strafbarkeit fur den Teilnehmer danach ob der Versuch der Haupttat strafbar ist Dies trifft gemass 23 Absatz 1 StGB fur alle Verbrechen zu sowie fur Vergehen bei denen das Gesetz die Versuchsstrafbarkeit anordnet Der Versuch der Teilnahme ist weitgehend straflos 30 StGB stellt abschliessend mehrere Handlungen unter Strafe die im Vorfeld eines Verbrechens begangen werden konnen und in denen der Gesetzgeber eine besondere Gefahrlichkeit erblickte sieht 107 108 Der gegenwartige 30 StGB beruht auf 49a des Reichsstrafgesetzbuchs der 1876 eingefuhrt wurde Dies geschah anlasslich eines Vorfalls wahrend des Kulturkampfs zwischen dem Kaiserreich und der Katholischen Kirche Im Jahr 1873 bot der belgische Kesselschmied Duchesne dem Erzbischof von Paris Joseph Hippolyte Guibert erfolglos an den Reichskanzler Bismarck gegen Zahlung einer Belohnung zu ermorden Als die Reichsregierung hievon erfuhr forderte sie Belgien dazu auf eine Strafnorm zu schaffen die derartige Vorbereitungshandlungen unter Strafe stellte Belgien kam der Aufforderung nach und fuhrte eine Vorschrift ein deren Regelungsinhalt der deutsche Gesetzgeber wenig spater durch Einfuhrung von 49a StGB aufgriff Im Zuge der grossen Strafrechtsreform wurde die Vorschrift mit Wirkung zum 1 Januar 1975 zu 30 StGB 109 Versuchte Anstiftung Bearbeiten Gemass 30 Absatz 1 StGB ist der Versuch zur Anstiftung strafbar wenn es sich bei der Tat zu der angestiftet werden soll um ein Verbrechen handelt Gemass 12 Absatz 1 StGB gelten die Delikte als Verbrechen deren Mindeststrafe zumindest ein Jahr Freiheitsstrafe betragt Strafbar sind hiernach etwa die versuchte Anstiftung zum Mord und zum Raub straflos hingegen die versuchte Anstiftung zur Unterschlagung 246 StGB Strittig ist die Einordnung von Delikten bei denen es sich im Grundsatz um Vergehen handelt die aufgrund des Hinzutretens besonderer personlicher Merkmale beim Tater aber zu Verbrechen qualifiziert werden So verhalt es sich etwa bei der Hehlerei 259 StGB Diese stellt zwar ein Vergehen dar sofern der Hehler jedoch gewerbsmassig als Mitglied einer Bande handelt verwirklicht er einen Qualifikationstatbestand der die Tat zum Verbrechen aufwertet 260a StGB Gemass 28 Absatz 2 StGB werden besondere Personliche Merkmale nicht berucksichtigt die beim Teilnehmer nicht vorliegen sodass im Beispiel aus Sicht des Teilnehmers lediglich eine einfache Hehlerei vorliegt auf die 30 StGB mangels Verbrechensqualitat nicht anwendbar ist 110 Nach Auffassung der Rechtsprechung ist allerdings die Perspektive des Haupttaters massgeblich sodass das Fehlen besonderer personlicher Merkmale beim Teilnehmer einer Strafbarkeit aus 30 StGB nicht entgegensteht 111 Weitere Handlungen im Vorfeld einer Straftat Bearbeiten Gemass 30 Absatz 2 StGB ist es ebenfalls strafbar sich zur Begehung eines Verbrechens bereit zu erklaren das Erbieten eines anderen anzunehmen und die gemeinschaftliche 112 Begehung eines Verbrechens zu verabreden Strafe Bearbeiten Der Tater wird gemass 30 Absatz 1 Satz 2 StGB wegen des Versuchs zum Verbrechen bestraft Seine Strafe wird gemass 49 Absatz 1 StGB gemildert Rucktritt Bearbeiten Nach Massgabe von 31 StGB kann der Tater strafbefreiend vom Versuch der Beteiligung zurucktreten Hierfur muss er gemass 31 Absatz 1 Nummer 1 StGB seinen Versuch aufgeben und die bestehende Gefahr der Vollendung der Tat durch den Adressaten der versuchten Beteiligung abwenden Diese Regelung weist Parallelen zu 24 Absatz 2 Satz 1 StGB auf Sofern die Tat ohne einen Beitrag des Zurucktretenden unterbleibt oder unabhangig von seinem Verhalten begangen wird tritt die gemass 31 Absatz 2 StGB Strafbefreiung ein wenn sich der Tater ernsthaft darum bemuht hat den Erfolgseintritt zu verhindern Diese Regelung entspricht 24 Absatz 2 Satz 2 StGB Angelsachsischer Sprachraum BearbeitenIn den USA und in Grossbritannien wird die Beteiligung an einer gemeinschaftlich begangenen Straftat als englisch conspiracy Verschworung geahndet Anders als im deutschen Recht muss dabei nicht jedem Beteiligten individuell das Ausmass seiner Beteiligung Mittater Anstifter Gehilfen oder ohne strafbaren Tatbeitrag nachgewiesen werden Dies fuhrt dazu dass Verdachtige wenn wegen conspiracy ermittelt wird unter einem hohen Kooperationsdruck stehen 113 Literatur BearbeitenClaus Roxin Taterschaft und Tatherrschaft 9 Auflage de Gruyter Berlin 2015 ISBN 978 3 11 036659 4 Raul Pariona Taterschaft und Pflichtverletzung Grundlagen der Pflichtdelikte Festschrift fur Claus Roxin zum 80 Geburtstag am 15 Mai 2011 hrsg von Bernd Schunemann Christian Jager u a Berlin New York De Gruyter 2011 S 853 866 Einzelnachweise Bearbeiten Dennis Bock Romischrechtliche Ausgangspunkte der strafrechtlichen Beteiligungslehre Taterschaft und Teilnahme im romischen Strafrecht Strafrechtliche Abhandlungen Neue Folge 178 Duncker amp Humblot Berlin 2006 ISBN 3 428 12155 4 vgl auch Rezension von Luigi Garofalo in Zeitschrift der Savigny Stiftung fur Rechtsgeschichte Romanistische Abteilung Band 125 Heft 1 2008 S 903 909 Wolfgang Joecks Vor 25 Rn 3 In Bernd von Heintschel Heinegg Hrsg Munchener Kommentar zum Strafgesetzbuch 3 Auflage Band 1 1 37 StGB C H Beck Munchen 2017 ISBN 978 3 406 68551 4 Wolfgang Joecks Vor 25 Rn 2 3 In Bernd von Heintschel Heinegg Hrsg Munchener Kommentar zum Strafgesetzbuch 3 Auflage Band 1 1 37 StGB C H Beck Munchen 2017 ISBN 978 3 406 68551 4 Kathleen Mittelsdorf Zur Reichweite individueller strafrechtlicher Verantwortung im Unternehmen fur Fehlverhalten von unterstellten Mitarbeitern ZIS 2011 S 123 128 Wolfgang Joecks Vor 25 Rn 5 In Bernd von Heintschel Heinegg Hrsg Munchener Kommentar zum Strafgesetzbuch 3 Auflage Band 1 1 37 StGB C H Beck Munchen 2017 ISBN 978 3 406 68551 4 BGHSt 3 1 5 Wolfgang Joecks Vor 25 Rn 6 8 In Bernd von Heintschel Heinegg Hrsg Munchener Kommentar zum Strafgesetzbuch 3 Auflage Band 1 1 37 StGB C H Beck Munchen 2017 ISBN 978 3 406 68551 4 Wolfgang Joecks Vor 25 Rn 9 15 In Bernd von Heintschel Heinegg Hrsg Munchener Kommentar zum Strafgesetzbuch 3 Auflage Band 1 1 37 StGB C H Beck Munchen 2017 ISBN 978 3 406 68551 4 Urs Kindhauser Till Zimmermann Strafrecht Allgemeiner Teil 9 Auflage Nomos Baden Baden 2020 ISBN 978 3 8487 5840 1 38 Rn 28 Urs Kindhauser Till Zimmermann Strafrecht Allgemeiner Teil 9 Auflage Nomos Baden Baden 2020 ISBN 978 3 8487 5840 1 38 Rn 33 Kristian Kuhl Strafrecht Allgemeiner Teil 7 Auflage Vahlen Munchen 2012 ISBN 978 3 8006 4494 0 20 Rn 18 19 a b Kristian Kuhl Taterschaft und Teilnahme In Juristische Arbeitsblatter 2014 S 668 669 RGSt 74 84 BGHSt 18 87 Kristian Kuhl Strafrecht Allgemeiner Teil 7 Auflage Vahlen Munchen 2012 ISBN 978 3 8006 4494 0 20 Rn 23 Claus Roxin Strafrecht Allgemeiner Teil Band 2 Besondere Erscheinungsformen der Straftat C H Beck Munchen 2003 ISBN 3 406 43868 7 25 Rn 13 Kristian Kuhl Strafrecht Allgemeiner Teil 7 Auflage Vahlen Munchen 2012 ISBN 978 3 8006 4494 0 20 Rn 26 28 Bernd Hecker Anmerkung zu BGH Urteil vom 25 Marz 2010 4 StR 522 09 In Juristische Schulung 2010 S 738 Kristian Kuhl Strafrecht Allgemeiner Teil 7 Auflage Vahlen Munchen 2012 ISBN 978 3 8006 4494 0 20 Rn 30 Rudolf Rengier Strafrecht Allgemeiner Teil 9 Auflage C H Beck Munchen 2017 ISBN 978 3 406 71134 3 45 Rn 16 Harro Otto Beihilfe durch Unterlassen In Juristische Schulung 2017 S 289 290 Claus Roxin Strafrecht Allgemeiner Teil Band 2 Besondere Erscheinungsformen der Straftat C H Beck Munchen 2003 ISBN 3 406 43868 7 25 Rn 267 Harro Otto Beihilfe durch Unterlassen In Juristische Schulung 2017 S 289 291 Klaus Hoffmann Holland Die Beteiligung des Garanten am Rechtsgutsangriff In Zeitschrift fur die gesamte Strafrechtswissenschaft 2006 S 620 626 627 Kristian Kuhl Strafrecht Allgemeiner Teil 7 Auflage Vahlen Munchen 2012 ISBN 978 3 8006 4494 0 20 Rn 230 Otfried Ranft Garantiepflichtwidriges Unterlassen der Deliktshinderung In Zeitschrift fur die gesamte Strafrechtswissenschaft 1982 S 815 829 Gerald Grunwald Die Beteiligung durch Unterlassen In Goldtdammer s Archiv fur Strafrecht 1959 S 110 Armin Kaufmann Die Dogmatik der Unterlassungsdelikte Otto Schwarz Gottingen 1959 S 291 Hans Welzel Das Deutsche Strafrecht Eine Systematische Darstellung 11 Auflage De Gruyter Berlin 1989 ISBN 3 11 089730 X S 222 Abgerufen uber De Gruyter Online Walter Gropp Strafrecht Allgemeiner Teil 4 Auflage Springer Berlin 2015 ISBN 978 3 642 38125 6 20 Rn 312 313 Gerhard Seher Grundfalle zur Beihilfe In Juristische Schulung 2009 S 793 797 BGHSt 2 150 156 BGH Urteil vom 12 Februar 2009 4 StR 488 08 Neue Zeitschrift fur Strafrecht 2009 S 321 322 Rudolf Rengier Strafrecht Allgemeiner Teil 9 Auflage C H Beck Munchen 2017 ISBN 978 3 406 71134 3 45 Rn 5 Kristian Kuhl Taterschaft und Teilnahme In Juristische Arbeitsblatter 2014 S 668 670 671 RGSt 47 148 RGSt 39 37 RGSt 48 58 a b BGHSt 35 347 Friedrich Christian Schroeder Der Sprung des Taters hinter dem Tater aus der Theorie in die Praxis In Juristische Rundschau 1995 S 177 Wolfgang Joecks Christian Jager Strafgesetzbuch Studienkommentar 12 Auflage C H Beck Munchen 2018 ISBN 978 3 406 71254 8 25 Rn 37 Rolf Dietrich Herzberg Grundfalle zur Lehre von Taterschaft und Teilnahme Erster Teil Taterschaft und Tatherrschaft In Juristische Schulung 1974 S 374 Gunther Jakobs Zur taterschaftlichen Verantwortlichkeit der Mitglieder des Nationalen Verteidigungsrates der fruheren DDR fur die Totung von Fluchtlingen In Neue Zeitschrift fur Strafrecht 1995 S 26 Rainer Zaczyk Die Tatherrschaft kraft organisatorischer Machtapparate und der BGH In Goldtdammer s Archiv fur Strafrecht 2005 S 411 BGHSt 32 38 BGHSt 40 218 Rolf Herzberg Taterschaft und Teilnahme eine systematische Darstellung anhand von Grundfallen C H Beck Munchen 1977 ISBN 3 406 06812 X S 13 14 Claus Roxin Strafrecht Allgemeiner Teil Band 2 Besondere Erscheinungsformen der Straftat C H Beck Munchen 2003 ISBN 3 406 43868 7 25 Rn 57 BGHSt 36 231 BGH Urteil vom 15 September 2004 2 StR 242 04 Neue Zeitschrift fur Strafrecht 2005 S 261 OLG Schleswig Urteil vom 27 April 1981 1 Ss 756 80 Neue Zeitschrift fur Strafrecht 1982 S 116 Uwe Murmann 25 Rn 34 In Helmut Satzger Wilhelm Schluckebier Gunter Widmaier Hrsg Strafgesetzbuch Kommentar 3 Auflage Carl Heymanns Verlag Koln 2016 ISBN 978 3 452 28685 7 Rudolf Rengier Taterschaft und Teilnahme Unverandert aktuelle Streitpunkte In Juristische Schulung 2010 S 281 282 283 Stefan Grabow Stefan Pohl Die sukzessive Mittaterschaft und Beihilfe In Jura 2009 S 656 BGHSt 2 344 Uwe Murmann Zu den Voraussetzungen der sukzessiven Beteiligung Zugleich Anmerkung zu BGH Urt v 18 12 2007 1 StR 301 07 NStZ 2008 280 In Zeitschrift fur das juristische Studium 2008 S 456 Bernd Schunemann 25 Rn 200 In Heinrich Wilhelm Laufhutte Hrsg Leipziger Kommentar zum Strafgesetzbuch 12 Auflage Band 1 1 31 de Gruyter Berlin 2007 ISBN 978 3 89949 231 6 Wolfgang Joecks Vor 26 Rn 10 11 In Bernd von Heintschel Heinegg Hrsg Munchener Kommentar zum Strafgesetzbuch 3 Auflage Band 1 1 37 StGB C H Beck Munchen 2017 ISBN 978 3 406 68551 4 Heribert Schumann Strafrechtliches Handlungsunrecht und das Prinzip der Selbstverantwortung der Anderen Mohr Siebeck Tubingen 1986 ISBN 3 16 645105 6 S 44 45 Rudolf Rengier Strafrecht Allgemeiner Teil 9 Auflage C H Beck Munchen 2017 ISBN 978 3 406 71134 3 45 Rn 1 Uwe Murmann Grundkurs Strafrecht Allgemeiner Teil Totungsdelikte Korperverletzungsdelikte 4 Auflage C H Beck Munchen 2017 ISBN 978 3 406 71096 4 27 Rn 119 Paul Krell Die Kettenanstiftung In Jura 2011 S 499 500 Wolfgang Joecks Christian Jager Strafgesetzbuch Studienkommentar 12 Auflage C H Beck Munchen 2018 ISBN 978 3 406 71254 8 Vor 26 27 Rn 13 16 BGHSt 45 373 374 BGHSt 45 373 Kristian Kuhl Taterschaft und Teilnahme In Juristische Arbeitsblatter 2014 S 668 672 Urs Kindhauser Till Zimmermann Strafrecht Allgemeiner Teil 9 Auflage Nomos Baden Baden 2020 ISBN 978 3 8487 5840 1 41 Rn 10 Matthias Kruger Zum Bestimmen im Sinne von 26 30 StGB In Juristische Arbeitsblatter 2008 S 492 Rudolf Rengier Strafrecht Allgemeiner Teil 9 Auflage C H Beck Munchen 2017 ISBN 978 3 406 71134 3 45 Rn 30 Ingeborg Puppe Der objektive Tatbestand der Anstiftung In Goltdammer s Archiv fur Strafrecht 1984 S 101 118 Andreas Hoyer 26 Rn 12 In Jurgen Wolter Hrsg Systematischer Kommentar zum Strafgesetzbuch 9 Auflage Band 1 1 37 StGB Carl Heymanns Koln 2017 ISBN 978 3 452 28303 0 Dennis Bock Die Anstiftung des zur Tat bereits Entschlossenen zum Begriff des alias oder omnimodo facturus In Juristische Rundschau 2008 S 143 BGHSt 19 339 340 Claus Roxin Strafrecht Allgemeiner Teil Band 2 Besondere Erscheinungsformen der Straftat C H Beck Munchen 2003 ISBN 3 406 43868 7 26 Rn 102 Andreas Hoyer 26 Rn 19 20 In Jurgen Wolter Hrsg Systematischer Kommentar zum Strafgesetzbuch 9 Auflage Band 1 1 37 StGB Carl Heymanns Koln 2017 ISBN 978 3 452 28303 0 Arnd Koch Katrin Wirth Grundfalle zur Anstiftung In Juristische Schulung 2010 S 203 206 207 Hans Kudlich Die Abstiftung In Juristische Schulung 2005 S 592 Hans Heinrich Jescheck Thomas Weigend Lehrbuch des Strafrechts Allgemeiner Teil 5 Auflage Duncker amp Humblot Berlin 1996 ISBN 3 428 08348 2 64 II 2b BGHSt 34 63 66 68 Mark Deiters Straflosigkeit des agent provocateur In Juristische Schulung 2006 S 302 a b BGHSt 37 214 Andreas Hoyer Vor 26 Rn 53 In Jurgen Wolter Hrsg Systematischer Kommentar zum Strafgesetzbuch 9 Auflage Band 1 1 37 StGB Carl Heymanns Koln 2017 ISBN 978 3 452 28303 0 BGHSt 46 107 109 Hans Heinrich Jescheck Thomas Weigend Lehrbuch des Strafrechts Allgemeiner Teil 5 Auflage Duncker amp Humblot Berlin 1996 ISBN 3 428 08348 2 64 III 2c BGH Urteil vom 24 Oktober 2001 3 StR 237 01 Neue Zeitschrift fur Strafrecht 2002 S 139 Wolfgang Schild 27 Rn 9 In Urs Kindhauser Ulfrid Neumann Hans Ullrich Paeffgen Hrsg Strafgesetzbuch 5 Auflage Nomos Baden Baden 2017 ISBN 978 3 8487 3106 0 Uwe Murmann Zum Tatbestand der Beihilfe In Juristische Schulung 1999 S 548 549 BGHSt 2 279 282 BGH Urteil vom 16 November 2006 3 StR 139 06 Neue Juristische Wochenschrift 2007 S 384 389 Gunter Heine Bettina Weisser 27 Rn 3 in Adolf Schonke Albin Eser Hrsg Strafgesetzbuch 30 Auflage C H Beck Munchen 2019 ISBN 978 3 406 70383 6 Klaus Geppert Zum Begriff der Hilfeleistung im Rahmen von Beihilfe 27 StGB und sachlicher Begunstigung 257 StGB In Jura 2007 S 589 599 Urs Kindhauser Till Zimmermann Strafrecht Allgemeiner Teil 9 Auflage Nomos Baden Baden 2020 ISBN 978 3 8487 5840 1 42 Rn 13 Harro Otto Anstiftung und Beihilfe In Juristische Schulung 1982 S 557 563 Uwe Murmann Zum Tatbestand der Beihilfe In Juristische Schulung 1999 S 548 549 Gunther Stratenwerth Lothar Kuhlen Strafrecht Allgemeiner Teil Die Straftat 6 Auflage Franz Vahlen Munchen 2011 ISBN 978 3 8006 4167 3 12 Rn 158 Katharina Beckemper Strafbare Beihilfe durch alltagliche Geschaftsvorgange In Jura 2001 S 163 Bernd Heinrich Strafrecht Allgemeiner Teil 4 Auflage Kohlhammer Stuttgart 2014 ISBN 978 3 17 028509 5 Rn 1331 Joachim Hruschka Zur Gehilfenschaft des Rechtsanwalts der durch falsche Rechtsauskunft eine Straftat fordert In Juristische Rundschau 1984 S 258 Rudolf Rengier Strafrecht Allgemeiner Teil 9 Auflage C H Beck Munchen 2017 ISBN 978 3 406 71134 3 45 Rn 104 Gunter Jakobs Kriminalisierung im Vorfeld einer Rechtsgutverletzung In Zeitschrift fur das gesamte Strafrecht 1985 S 751 Karsten Gaede Die strafbare Beihilfe und ihre aktuellen Probleme Die gelungene Prufung der 27 und 28 StGB In Juristische Arbeitsblatter 2007 S 757 Walter Gropp Strafrecht Allgemeiner Teil 4 Auflage Springer Berlin 2015 ISBN 978 3 642 38125 6 10 Rn 318 a b BGHSt 46 107 112 113 BGH Urteil vom 8 Marz 2001 4 StR 453 00 Neue Zeitschrift fur Strafrecht 2001 S 364 365 BGH Urteil vom 9 Januar 1985 2 StR 806 84 Neue Juristische Wochenschrift 1985 S 814 Wolfgang Joecks Christian Jager Strafgesetzbuch Studienkommentar 12 Auflage C H Beck Munchen 2018 ISBN 978 3 406 71254 8 27 Rn 12 BGHSt 42 135 Hannah Kutterer Lang Versuch der Anstiftung und Rucktritt BGH NJW 2005 2867 In Juristische Schulung 2006 S 206 Axel Dessecker Im Vorfeld eines Verbrechens die Handlungsmodalitaten des 30 StGB In Juristische Arbeitsblatter 2005 S 549 Wolfgang Joecks 30 Rn 6 9 In Bernd von Heintschel Heinegg Hrsg Munchener Kommentar zum Strafgesetzbuch 3 Auflage Band 1 1 37 StGB C H Beck Munchen 2017 ISBN 978 3 406 68551 4 Kristian Kuhl Grundfalle zu Vorbereitung Versuch Vollendung und Beendigung In Juristische Schulung 1979 S 874 876 BGHSt 53 174 BGH Urteil vom 27 Januar 1982 3 StR 437 81 Neue Zeitschrift fur Strafrecht 1982 S 244 Carsten Momsen Sarah Lisa Washington Conspiracy als Beteiligungsmodell Teil 1 In Zeitschrift fur Internationale Strafrechtswissenschaft ZIS 3 2019 S 182 203 Zugriff am 19 Januar 2022 Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Beteiligung an einer Straftat Deutschland amp oldid 236266639