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Der Tatentschluss ist ein Rechtsbegriff der Versuchsstrafbarkeit im deutschen Strafrecht 1 und entspricht dem Tatbestandsvorsatz zur vollendeten Tat 2 Der Tatentschluss ist die erste Phase im Deliktsstadium einer Straftat und liegt vor wenn der Tater den Vorsatz fur die Tat gefasst und gegebenenfalls weitere besondere subjektive Tatbestandsmerkmale z B die Zueignungsabsicht beim Diebstahl nach 242 StGB oder die Habgier beim Mord nach 211 StGB verwirklicht hat 3 Der Tater muss zur Verwirklichung der Tat entschlossen sein Eine schlichte Tatgeneigtheit reicht somit nicht aus 4 Es fehlt jedoch nicht an der Tatentschlossenheit wenn der Handlungsentschluss gefasst wurde die Ausfuhrung jedoch vom Eintritt bestimmter Bedingungen abhangig gemacht wird 5 Der Tatentschluss muss vorbehaltlos mithin unbedingt und endgultig sein 6 Ein Tatbestandsirrtum im Sinne des 16 Abs 1 S 1 StGB schliesst zusammen mit dem Vorsatz auch den Tatentschluss aus 7 Beispiel BearbeitenEin Einbrecher verschafft sich Zugang zu einem Haus Er hat sich im Vorfeld keine Gedanken daruber gemacht was er mitnehmen mochte da er dies vor Ort entscheiden will Er weiss ausserdem nicht ob das Haus zum Zeitpunkt des Einbruchs bewohnt ist In einem solchen Fall ist der Tatentschluss zu bejahen da der Tater den Entschluss gefasst hat etwas zu stehlen Selbst wenn er im Haus Bewohner antreffen und daraufhin seinen Einbruch abbrechen sollte wurde dies nichts an dem Vorliegen eines vorbehaltslosen Tatentschlusses andern Kein vorbehaltsloser Tatentschluss wurde etwa dann vorliegen wenn der Tater das Haus bloss auskundschaften will Literatur BearbeitenWolfgang Joecks Hrsg Studienkommentar StGB 9 Auflage Beck Verlag Munchen 2011 ISBN 978 3 406 60999 2 Uwe Murmann Grundkurs Strafrecht Beck Verlag Munchen 2011 ISBN 978 3 406 61586 3 Johannes Wessels Begr Werner Beulke Bearb Strafrecht Allgemeiner Teil 41 Auflage C F Muller Verlag Heidelberg 2011 ISBN 978 3 8114 9822 8 Einzelnachweise Bearbeiten Wolfgang Joecks Studienkommentar StGB 2011 S 88 Oliver Jung Die Vorstellung von der Tat beim strafrechtlichen Versuch In JA Munchen 2006 S 230 Uwe Murmann Grundkurs Strafrecht 2011 S 355 Claus Roxin Tatentschluss und Anfang der Ausfuhrung beim Versuch In JuS Munchen 1979 S 2 Johannes Wessels Werner Beulke Strafrecht Allgemeiner Teil 2011 S 228 BGHSt 12 306 310 f Franz Streng Der Irrtum beim Versuch ein Irrtum In ZStW Berlin 1997 S 862 Normdaten Sachbegriff GND 1097921948 lobid OGND AKS Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Tatentschluss amp oldid 202270152