www.wikidata.de-de.nina.az
Die Gefangenenbefreiung fuhrt dazu dass sich eine von Rechts wegen in Gewahrsam genommene Person wieder in Freiheit befindet Dies kann nur unter Mitwirkung Dritter erfolgen Wahrend nach dem fruheren Recht z B dem Romischen Recht die Selbstentweichung strafbar war so kam man spater zur Uberzeugung dass der naturliche Drang des Menschen nach Freiheit nicht strafbewehrt sein sollte und liess dieses Vergehen straflos Die Mitwirkung Dritter ist jedoch strafbar geblieben wobei drei Falle unterschieden werden die Meuterei die vorsatzliche Befreiung von Gefangenen aus dem Gewahrsam oder aus der Gewalt der staatlichen Macht z B einer Bewachung oder Begleitung Beamte die Gefangenen vorsatzlich die Flucht ermoglichenDie Befreiung kann durch korperliche Gewalt z B Wegreissen der Gefangenen Entfernen der Fesseln oder durch Angriffe gegen die Vollzugskrafte geschehen Wenn die Befreiung aus einem Gefangnis erfolgt Gefangnisausbruch geschieht die Gefangenenbefreiung z B durch Bereitstellen von Hilfsmitteln wie Leitern Werkzeugen Mobiltelefonen u a oder durch Ablenkung oder Geiselnahmen Strafbar ist nur die Gefangenenbefreiung durch andere die Selbstbefreiung von Gefangenen ist straflos sofern dabei nicht weitere Delikte wie Korperverletzung Sachbeschadigung u a begangen werden Daher verbussen wiedereingefangene entflohene Haftlinge nur ihre Reststrafe Rechtslage Deutschland BearbeitenGefangenenbefreiung ist in Deutschland ein Vergehen gemass 120 StGB Gefangene im Sinne dieser Vorschrift sind Personen denen in Ausubung offentlicher Straf Polizei oder sonstiger hoheitlicher Zwangsgewalt wie vor allem zur Sanktionierung von Fehlverhalten oder zur Erzwingung von prozessualen Pflichten die personliche Freiheit entzogen ist und die sich infolgedessen tatsachlich im Gewahrsam einer zustandigen Behorde oder eines Amtstragers befinden 1 Als Beispiele sind zu nennen behordlich Festgenommene auch aufgrund 127 Abs 1 StPO in Polizeigewahrsam genommene Verhaftete und Strafgefangene in Freiheitsstrafe sowie Arrestanten Selbst ein nach 163b Abs 1 Satz 2 StPO zur Identitatsfeststellung 1 Festgehaltener ist weil die Massnahme als Freiheitsentziehung zu qualifizieren ist als Gefangener im Sinne des 120 Abs 1 StGB anzusehen Auch konnen sich Strafgefangene nicht wegen Anstiftung eines Dritten zu 120 StGB strafbar machen Da sich ein Dritter der einen Gefangenen oder eine Gefangene anstiftet sich zu befreien nicht als Anstifter 26 StGB strafbar macht da es an einer teilnahmfahigen Haupttat fehlt wird diese Variante von der eigenstandigen tatbestandlichen Begehungsform des Verleitens oder Fordens umfasst 120 Satz 1 zweiter Halbsatz StGB strafbar auch wenn der oder die Gefangene selbst ausbricht Typischerweise wird die Tat in Tateinheit mit Sachbeschadigung z B Zersagen von Fenstergittern oder mit Korperverletzung und Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte begangen Beispielsweise bei dem Versuch von elf Personen am 9 Oktober 2016 die Wache der Bundespolizei am Hauptbahnhof in Magdeburg zu sturmen nachdem ein anderer vorlaufig festgenommen worden war 2 Siehe auch BearbeitenGefangenenmeuterei Gefangnisausbruch Fluchthilfe Celler LochEinzelnachweise Bearbeiten a b KG Beschluss vom 24 September 2002 4 1 Ss 285 01 172 01 Rechte greifen Wache der Bundespolizei an In MDR 9 Oktober 2016 archiviert vom Original am 9 Oktober 2016 abgerufen am 10 Oktober 2016 Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Normdaten Sachbegriff GND 4156234 3 lobid OGND AKS Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Gefangenenbefreiung amp oldid 238104158