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Betrug franzosisch escroquerie 1 italienisch truffa 2 ratoromanisch engion ist ein strafrechtliches Vermogensdelikt bei dem der Tater in der Absicht rechtswidriger Bereicherung das Opfer durch Vorspiegelung oder Unterdruckung von Tatsachen gezielt so tauscht dass es sich selbst oder einen Dritten am Vermogen schadigt und damit materiellen Schaden zufugt Inhaltsverzeichnis 1 Gesetzestext 2 Kommentar 2 1 Tauschung 2 2 Freiwilliges Handeln des Opfers 2 3 Tatsachenirrtum 2 4 Schadigung 2 5 Bereicherungsabsicht 2 6 Arglist 2 6 1 Arglist beim Versuch 3 Siehe auch 4 Weblinks 5 EinzelnachweiseGesetzestext BearbeitenArt 146 Randtitel Betrug Wer in der Absicht sich oder einen andern unrechtmassig zu bereichern jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdruckung von Tatsachen arglistig irrefuhrt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestarkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermogen schadigt wird mit Freiheitsstrafe bis zu funf Jahren oder Geldstrafe bestraft Handelt der Tater gewerbsmassig so wird er mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 90 Tagessatzen bestraft Der Betrug zum Nachteil eines Angehorigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt 3 Kommentar BearbeitenWie in Deutschland werden die Tatbestandsmerkmale der Tauschung uber Tatsachen und die Bereicherungsabsicht vorausgesetzt Zusatzlich wird aber im Schweizer Strafrecht noch Arglist verlangt Zu den Tatbestandsmerkmalen im Einzelnen Tauschung Bearbeiten Betrug setzt voraus dass ein Mensch getauscht wird Wer also zum Beispiel unbefugt Geld aus einem Automaten bezieht begeht keinen Betrug Um diese Lucke zu schliessen wurde der Tatbestand des Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage Art 147 eingefuhrt Tatbestandsmassig ist nur die Tauschung also die Einwirkung auf die Vorstellung des Opfers Eine Veranderung von Tatsachen so dass sie nicht mehr der bereits gemachten Vorstellung des Opfers entsprechen ist keine Tauschung Freiwilliges Handeln des Opfers Bearbeiten Betrug setzt voraus dass die Schadigung vom Opfer selbst verursacht wird und dass das Opfer aus freiem Willen und nur auf Grund der Tauschung handelt Ob das Tauschungsopfer durch sein Verhalten sich selbst oder einen Dritten schadigt ist unerheblich Das Opfer muss nicht unbedingt aktiv eine Vermogensverfugung vornehmen betrogen ist zum Beispiel auch wer es auf Grund einer Tauschung unterlasst eine berechtigte Forderung geltend zu machen zu einem Verhalten bestimmt Tatsachenirrtum Bearbeiten Das Opfer muss einem Tatsachenirrtum unterliegen Dabei ist unerheblich ob der Irrtum durch die Tauschung hervorgerufen wird oder das Opfer nur in einem bereits bestehenden Irrtum bestarkt wird falls diese Bestarkung der Grund fur das selbstschadigende Handeln des Opfers ist Auch in der zweiten Variante muss der Tater aber aktiv auf die Vorstellung des Opfers einwirken das blosse Ausnutzen eines bereits bestehenden Irrtums ist kein Betrug Eventuell kommt dann Wucher in Betracht Der Tater hat nur dann eine Aufklarungspflicht wenn er gegenuber dem Opfer eine Garantenstellung bekleidet Tatsachen konnen auch sogenannte innere Tatsachen sein insbesondere also Gedanken des Taters Eine klassische innere Tatsache ist zum Beispiel ein fehlender Zahlungswille Dabei ist es aber notig dass der Zahlungswille bereits fehlte als das Opfer unter Vortauschung ebendieses Zahlungswillens zur Vermogungsverfugung veranlasst wurde Entschliesst sich der Tater erst spater entgegen seiner ursprunglichen Absicht seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachzukommen so scheidet Betrug aus Das kann in der Praxis zu Beweisschwierigkeiten fuhren Eine zum Tatzeitpunkt bestehende Zahlungsunfahigkeit wird in der Regel als Indiz fur den fehlenden Zahlungswillen angesehen Schadigung Bearbeiten Das Opfer oder ein Dritter muss am Vermogen geschadigt werden Auch ein Verzicht auf berechtigte Forderungen ist eine Vermogensschadigung Die Praxis nimmt eine Vermogensschadigung bereits dann an wenn dieses lediglich gefahrdet ist Wer also zum Beispiel einen Kredit erwirkt indem er Sicherheiten angibt die nicht vorhanden sind begeht auch dann einen Betrug wenn er den Kredit zuruckzahlt da das Vermogen des Kreditgebers durch die nicht vorhandenen Sicherheiten kurzfristig gefahrdet war Bereicherungsabsicht Bearbeiten Es muss eine Bereicherungsabsicht bestehen Blosse Vermogensschadigung ohne Bereicherungsabsicht ist kein Betrug sondern eine arglistige Vermogensschadigung Art 151 Die Bereicherungsabsicht zu Gunsten eines Dritten an der Tat unbeteiligten erfullt den Tatbestand ebenfalls Arglist Bearbeiten Alle bisher genannten Tatmerkmale werden auch im deutschen Recht genannt Zusatzlich wird vom Schweizer Strafrecht aber noch gefordert dass die Tauschung arglistig 4 sein musse In der Praxis erweist sich diese zusatzliche Forderung sehr oft als die zentrale Knacknuss Die Idee hinter dieser zusatzlichen Forderung ist dass strafrechtlich nicht geschutzt werden soll wer sich mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit selbst hatte schutzen bzw den Irrtum durch ein Minimum an zumutbarer Vorsicht hatte vermeiden konnen BGE 72 IV 128 bzw 99 IV 78 Dies entspricht dem Grundsatz der Subsidiaritat des Strafrechts Bei einer blossen Verletzung vertraglicher Pflichten ist das Zivilrecht zustandig Das Schweizer Recht vertritt hier eine Mittelposition zwischen dem franzosischen und dem deutschen Recht Das franzosische Recht fasst den Betrugsbegriff sehr eng vorausgesetzt werden besondere Kniffe manœuvres frauduleuses mise en scene Das deutsche Recht vertritt die gegensatzliche Extremposition Hier genugt jede Luge auf die die Gegenpartei hereinfallt Der Grund fur die Schweizer Kompromisslosung ist historisch Vor der Einfuhrung des gesamtschweizerischen Strafgesetzbuches war das Strafrecht kantonal wobei sich die Deutschschweizer Kantone am deutschen die franzosischsprechenden Kantone am franzosischen Recht orientierten BGE 72 IV 12f Die Abgrenzung der strafbaren arglistigen Tauschung von der straflosen einfachen Luge die auch schriftlich sein kann ist schwierig Als arglistig im strafrechtlichen Sinn gelten zunachst falsche Angaben die sich nicht oder nur mit besonderer Muhe uberprufen lassen Die Tauschung durch eine einfache Luge ist arglistig wenn die Uberprufung fur den Getauschten unmoglich oder unzumutbar ist oder wenn er daran gehindert wird 5 Dabei kommt es durchaus auch auf die Person des Opfers an So sollte man zum Beispiel von einem Investmentbanker erwarten konnen dass er ein dubioses Finanzkonstrukt eher durchschaut als ein Laie Das kann im Ergebnis dazu fuhren dass fur die gleiche Handlungsweise bei einem Opfer Arglist bejaht wird bei einem anderen aber nicht Der Sinn davon ist dass der leichtfertige und faule nicht geschutzt werden soll wohl aber der dumme und schwache 6 7 Nutzt der Tater eine besondere Vertrauensstellung aus so wird die Zumutbarkeit einer Uberprufung in der Regel verneint und folglich Arglist angenommen Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die Tauschung durch eine einfache Luge auch dann arglistig wenn der Tater nach den Umstanden voraussieht dass der Getauschte die Nachprufung unterlassen wird BGE 100 IV 273 5 Unabhangig von der Uberprufbarkeit wird Arglist ferner immer angenommen wenn der Tater ein ganzes Lugengebaude errichtet bei dem eine Vielzahl von Lugen so raffiniert aufeinander abgestimmt sind dass sich auch ein kritisches Opfer tauschen lasst Arglist beim Versuch Bearbeiten Versuchte Arglist gibt es nicht Wird das Tauschungsmanover rechtzeitig durchschaut so muss zuerst gepruft werden ob es als arglistig eingestuft worden ware falls der Betrug gegluckt ware Nur wenn diese Frage bejaht wird liegt ein versuchter Betrug vor Die gegenteilige Auffassung hatte die absurde Folge dass ein Tauschungsmanover im Erfolgsfall wegen fehlender Arglist straflos bleibt das gleiche Manover aber bei einem Misserfolg wegen versuchter Arglist bestraft wurde Siehe auch BearbeitenTrickbetruger EnkeltrickWeblinks Bearbeiten nbsp Wiktionary Betrug Bedeutungserklarungen Wortherkunft Synonyme Ubersetzungen nbsp Wikiquote Betrug Zitate Eine Kampagne zum Thema Betrug der Schweizerischen KriminalpraventionEinzelnachweise Bearbeiten Art 146 StGB franz Art 146 StGB ital Art 146 StGB SR 311 0 Die Dissertation Das Tatbestandselement der Arglist beim Betrug von Willi Wismer Diss Zurich 1988 Shaker Verlag 1996 ist zurzeit die umfassendste Abhandlung uber das Tatbestandsmerkmal der Arglist a b BGE 100 IV 273 Bundesgericht 69 Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 11 Oktober 1974 i S Staatsanwaltschaft des Kantons Basel Landschaft gegen Cavina Gunther Arzt Basler Kommentar Strafgesetzbuch I Art 146 StGB N 51 Kassationshof des Schweizerischen Bundesgerichts Urteil vom 6 November 2006 6S 168 2006 Nigeria Connection auf der Internetprasenz des BundesgerichtsBitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Betrug Schweiz amp oldid 224716137