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Die Wirtschaftsstrafkammer ist eine besondere Strafkammer beim Landgericht deren Zustandigkeit in Deutschland nach 74c GVG geregelt wird Sie ist zustandig fur Straftaten nach dem Patentgesetz dem Gebrauchsmustergesetz dem Halbleiterschutzgesetz dem Sortenschutzgesetz dem Markengesetz dem Designgesetz dem Urheberrechtsgesetz dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb dem Aktiengesetz dem Gesetz uber die Rechnungslegung von bestimmten Unternehmen und Konzernen dem Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschrankter Haftung dem Handelsgesetzbuch dem SE Ausfuhrungsgesetz dem Gesetz zur Ausfuhrung der EWG Verordnung uber die Europaische wirtschaftliche Interessenvereinigung dem Genossenschaftsgesetz dem SCE Ausfuhrungsgesetz und dem Umwandlungsgesetz nach den Gesetzen uber das Bank Depot Borsen und Kreditwesen sowie nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz und dem Wertpapierhandelsgesetz nach dem Wirtschaftsstrafgesetz 1954 dem Aussenwirtschaftsgesetz den Devisenbewirtschaftungsgesetzen sowie dem Finanzmonopol Steuer und Zollrecht auch soweit dessen Strafvorschriften nach anderen Gesetzen anwendbar sind dies gilt nicht wenn dieselbe Handlung eine Straftat nach dem Betaubungsmittelgesetz darstellt und nicht fur Steuerstraftaten welche die Kraftfahrzeugsteuer betreffen nach dem Weingesetz und dem Lebensmittelrecht des Subventionsbetruges des Kapitalanlagebetruges des Kreditbetruges des Bankrotts der Glaubigerbegunstigung und der Schuldnerbegunstigung der wettbewerbsbeschrankenden Absprachen bei Ausschreibungen sowie der Bestechlichkeit und Bestechung im geschaftlichen Verkehr ferner auch bei Straftaten des Betruges des Computerbetruges der Untreue des Wuchers der Vorteilsgewahrung der Bestechung und des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt nach dem Arbeitnehmeruberlassungsgesetz und dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch sowie dem Schwarzarbeitsbekampfungsgesetz soweit zur Beurteilung des Falles besondere Kenntnisse des Wirtschaftslebens erforderlich sind Wirtschaftsstrafkammern bestehen nicht bei allen Landgerichten Nach 74c Abs 3 GVG besteht die Moglichkeit Wirtschaftsstrafsachen fur die Bezirke mehrerer Landgerichte bei einem Landgericht zu konzentrieren Siehe auch BearbeitenWirtschaftsstrafrechtBitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Wirtschaftsstrafkammer amp oldid 231848394