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Die Glaubigerbegunstigung ist eine nach dem deutschen Strafrecht gemass 283c StGB strafbare Handlung Sie steht im Kontext der sog Insolvenzstraftaten Sie ist das strafrechtliche Spiegelbild zur inkongruenten Deckung vgl dazu Insolvenzanfechtung U a ist sie eine Privilegierung des Bankrotts nach 283 StGB Der zahlungsunfahige Schuldner benachteiligt seine Glaubiger zugunsten eines oder mehrerer anderer Glaubiger Taterschaft BearbeitenTater des Delikts kann nur der zahlungsunfahige Schuldner sein wahrend der geschadigte Glaubiger wohl nicht zugleich der Gemeinschuldner sein kann umstritten Erforderlich ist eine inkongruente Deckung Eine inkongruente Deckung liegt vor wenn der Glaubiger auf den vom Schuldner gewahrten Vorteil gar keinen Anspruch hat oder dieser untergegangen oder nicht durchsetzbar ist Verjahrte noch nicht fallige aber auch in dieser Art nicht bestehende Anspruche sind folglich davon umfasst Subjektiv setzt der Tatbestand sicheres Wissen wegen der Zahlungsunfahigkeit Absicht oder sicheres Wissen wegen der erfolgreichen Begunstigung des Glaubigers und im ubrigen Eventualvorsatz voraus Statistik BearbeitenDie Zahl der Verurteilungen ist wegen der Anforderungen zum Nachweis des subjektiven Tatbestands eher gering 2008 wurden deutschlandweit gerade einmal 19 Personen verurteilt Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Glaubigerbegunstigung amp oldid 169260660