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Die Brandstiftung ist in mehreren Abstufungen Tatbestande Gegenstand des deutschen Strafrechts Die Brandstiftungsdelikte zahlen zu den gemeingefahrlichen Straftaten und sind im 28 Abschnitt des Besonderen Teils des Strafgesetzbuchs in 306 bis 306f StGB normiert Folgen einer Brandstiftung Feuer im Nordturm der Gottinger St Johannis Kirche am 23 Januar 2005 Im Mittelpunkt der Brandstiftungsdelikte stehen zwei Tathandlungen das Inbrandsetzen einer Sache sowie deren Zerstorung durch Brandlegung Diese Handlungen werden durch Qualifikationstatbestande mit hoherer Strafandrohung versehen wenn sie sich gegen bestimmte Objekte richten mit schwerwiegenden Folgen fur Dritte verbunden sind oder aus besonders verwerflichen Motiven heraus erfolgen Die Eigenstandigkeit der Brandstiftungsdelikte neben anderen erfolgsbezogenen Delikten mit vergleichbarer Schutzrichtung Totungs Korperverletzungs und Sachbeschadigungsdelikte erklart sich daraus dass das Tatmittel Feuer ein uberdurchschnittliches Gefahrdungspotential besitzt welches die anderen Deliktsgruppen nur unzureichend abbilden Die Brandstiftungsdelikte zeichnen sich durch eine vergleichsweise hohe Mindeststrafandrohung aus Die meisten Delikte die an eine vorsatzliche Brandlegung anknupfen sehen eine Mindeststrafandrohung von einem Jahr Freiheitsstrafe oder hoher vor weswegen sie gemass 12 Abs 1 StGB Verbrechen darstellen Daher sprechen sich viele Stimmen fur eine restriktive Interpretation der Brandstiftungsdelikte insbesondere der im Gesetz genannten Tatobjekte aus Laut polizeilicher Kriminalstatistik wurden im Jahr 2021 in Deutschland 17 151 Falle von Brandstiftung und Herbeifuhren einer Brandgefahr 306 306d 306f StGB angezeigt davon 2 083 Versuche Die Halfte der gemeldeten Falle wurden aufgeklart Inhaltsverzeichnis 1 Entstehungsgeschichte 1 1 Mittelalterliche Brandstiftungsdelikte im deutschen Sprachraum 1 2 Brandstiftungsdelikte im Preussischen Allgemeinen Landrechts 1 3 Brandstiftungsdelikte im preussischen Strafgesetzbuch 1 3 1 Entstehung 1 3 2 Ausgestaltung 1 3 3 Auslegungszweifel des 286 prStGB 1 4 Brandstiftungsdelikte im Reichsstrafgesetzbuch 1 4 1 Modifikationen des preussischen Brandstrafrechts durch die StGB des Norddeutschen Bunds und des Deutschen Reichs 1 4 2 Kritik aus Lehre und Praxis 1 4 3 Reformvorschlage und punktuelle Eingriffe des Gesetzgebers 1 5 Neufassung der Brandstiftungsdelikte durch das sechste Strafrechtsreformgesetz 2 Die Grundtatbestande der Brandstiftungsdelikte 2 1 Brandstiftung 306 StGB 2 1 1 Normierung 2 1 2 Objektiver Tatbestand 2 1 2 1 Tatobjekte 2 1 2 2 Tathandlungen 2 1 3 Subjektiver Tatbestand 2 1 4 Versuch Vollendung und Beendigung 2 1 5 Prozessuales und Strafzumessung 2 1 6 Gesetzeskonkurrenzen 2 2 Schwere Brandstiftung 306a StGB 2 2 1 Absatz 1 2 2 1 1 Normierung 2 2 1 2 Tatobjekte 2 2 2 Absatz 2 3 Erfolgs Qualifikationen 3 1 Besonders schwere Brandstiftung 306b StGB 3 1 1 Absatz 1 3 1 2 Absatz 2 3 2 Brandstiftung mit Todesfolge 306c StGB 4 Fahrlassige Brandstiftung 306d StGB 5 Tatige Reue 306e StGB 6 Herbeifuhren einer Brandgefahr 306f StGB 7 Kriminologie 8 Literatur 9 Weblinks 10 EinzelnachweiseEntstehungsgeschichte BearbeitenMittelalterliche Brandstiftungsdelikte im deutschen Sprachraum Bearbeiten Strafvorschriften die sich gegen das schuldhafte Verursachen von Feuern wenden sind bereits seit Langem bekannt Aufgrund der politischen Fragmentierung des deutschen Sprachraums im Mittelalter existierten in den einzelnen Herrschaftsgebieten zahlreiche unterschiedliche Bestimmungen welche die Brandstiftung typischerweise als eines der schwersten Delikte betrachteten 1 Eine einheitliche strafrechtliche Regelung der Brandstiftung erfolgte im Heiligen Romischen Reich erstmals durch die Constitutio Criminalis Carolina CCC von 1532 durch welche die heterogenen Strafbestimmungen der einzelnen Territorien aneinander angeglichen werden sollten Nach Art 125 CCC wurde mit dem Tod durch Verbrennen bestraft wer bewusst ein Feuer ausloste Diese Vorschrift war im Vergleich zum heutigen Brandstiftungsrecht ausserst allgemein gehalten und erfasste pauschal jede Form von vorsatzlicher Brandstiftung ohne dabei nach der Gefahrlichkeit der individuellen Tat oder dem Wert des beschadigten Tatobjekts zu differenzieren 1 Brandstiftungsdelikte im Preussischen Allgemeinen Landrechts Bearbeiten Ab dem 18 Jahrhundert losten die deutschen Staaten die CCC schrittweise durch moderne Strafrechtskodifikationen ab Deren Verfasser bemuhten sich darum die haufig knappen und daher mit vielen Auslegungszweifeln verbundenen Tatbestande der CCC durch praziser formulierte und starker auf den Schutz spezifischer Guter ausgerichtete Strafnormen zu ersetzen 2 Ein fruhes Beispiel fur diese Entwicklung bietet das Preussische Allgemeine Landrecht ALR von 1794 welches die Brandstiftung mit uber 60 Vorschriften regelte Das ALR begriff die Brandstiftung primar als Verbrechen gegen die allgemeine Sicherheit weshalb es sie systematisch im Umfeld der Landesbeschadigung und dem Verursachen einer Uberschwemmung verortete Dahinter stand die Uberlegung dass sich die Brandstiftung von der einfachen Sachbeschadigung durch die besondere Gefahrlichkeit des Tatmittels Feuer fur Leib Leben und Eigentum unterschied 3 Die einzelnen Vorschriften des Regelungskomplexes Brandstiftung beschrieben unterschiedliche Erscheinungsformen des Legens von Feuer und differenzierten dabei nach Gefahrensituation Begehungsweise und Tatobjekt Diese Regelungstechnik wirkte sich vor allem auf das Strafmass aus Wahrend die CCC die Brandstiftung noch pauschal mit der Todesstrafe durch Verbrennen bestrafte enthielt das ALR einen wesentlich ausdifferenzierteren Strafrahmen So drohte etwa fur das Legen eines Feuers in Wohnhausern Schiffen oder anderen Gebauden zwecks Begehung eines Mordes die Verbrennung Art 1512 ALR fur das Inbrandsetzen eines Waldes hingegen Haft Art 1521 ALR sowie fur das Anzunden von Feld oder Gartenfruchten schliesslich eine Geldstrafe Art 1522 ALR Brandstiftungsdelikte im preussischen Strafgesetzbuch Bearbeiten Entstehung Bearbeiten Andere Gesetzgeber griffen den systematischen Ansatz des ALR zunachst nicht auf So ordnete das Strafgesetzbuch fur das Konigreich Bayern von 1813 die Brandstiftung in Anlehnung an den franzosischen Code penal von 1810 den Sachbeschadigungsdelikten zu was darauf hindeutet dass der Gesetzgeber das Unrecht der Brandstiftung im Schwerpunkt in einer Eigentumsverletzung sah 4 Eine vergleichbare Regelungstechnik wurde wenig spater fur das preussische Strafgesetzbuch prStGB vorgeschlagen Dahinter stand zum einen die Uberlegung dass jeder Brandstiftung ein kaum kalkulierbares Gefahrdungsrisiko innewohnte weshalb eine gesetzliche Ausdifferenzierung nach Gefahrdungslagen sachlich nicht uberzeugt hatte Zum anderen wurde der kleinteilige Ansatz des ALR dafur kritisiert Auslegungs und Abgrenzungsschwierigkeiten zu provozieren Dieser Vorschlag setzte sich jedoch im Gesetzgebungsprozess nicht durch Oberhand gewann stattdessen der Standpunkt der das Unrecht der Brandstiftung in der Verursachung einer kaum kontrollierbaren Gefahr fur Leib Leben und Eigentum sah Diese Betrachtungsweise pragte die neuen Brandstiftungsdelikte 5 Ausgestaltung Bearbeiten Um das Gemeingefahrlichkeitselement angemessen zu berucksichtigen erarbeitete der Gesetzgeber mehrere Kataloge mit moglichen Tatobjekten deren Inbrandsetzen typischerweise mit besonders grossen Gefahren fur Leib Leben oder Eigentum verbunden war 5 So lautete der damalige 285 prStGB nach Inkrafttreten des Gesetzes im Jahr 1851 wie folgt Wegen Brandstiftung wird mit zehnjahriger bis lebenslanglicher Zuchthausstrafe und wenn durch den Brand ein Mensch das Leben verloren hat mit dem Tode bestraft 1 wer vorsatzlich ein Gebaude ein Schiff oder eine Hutte welche zur Wohnung von Menschen dienen oder ein zum Gottesdienst bestimmtes Gebaude in Brand setzt 2 wer vorsatzlich ein Gebaude ein Schiff oder eine Hutte welche zeitweise zum Aufenthalt von Menschen dienen zu einer Zeit in Brand setzt in welcher darin Menschen sich aufzuhalten pflegen 3 wer vorsatzlich Eisenbahnwagen Bergwerke oder andere zum Aufenthalt von Menschen dienende Raumlichkeiten zu einer Zeit in Brand setzt zu welcher sich Menschen darin aufzuhalten pflegen In allen diesen Fallen macht es keinen Unterschied ob die in Brand gesetzten Gegenstande im Eigenthum des Thaters sind oder nicht Eine ahnliche Struktur wies der benachbarte 286 prStGB auf Wer vorsatzlich Schiffe Gebaude Hutten Bergwerke Magazine Vorrathe von landwirtschaftlichen Erzeugnissen Bau oder Brenn Materialien Fruchte auf dem Felde Waldungen oder Torfmoore welche fremdes Eigenthum sind in Brand steckt wird mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren bestraftBeide Regelungen verzichteten darauf die Strafbarkeit wegen Brandstiftung an den Nachweis einer konkreten Gemeingefahrlichkeit der Tat zu knupfen Daher handelte es sich um abstrakte Gefahrdungsdelikte Hintergrund dieser Regelungstechnik war der Befund dass der Deliktstyp des Gefahrdungsdelikts zur damaligen Zeit rechtsdogmatisch noch kaum durchdrungen war weshalb noch keine gesicherte Vorstellung daruber bestand was genau unter einer konkreten Gefahr zu verstehen war 5 Ausserdem befurchtete der Gesetzgeber dass der Nachweis des Eintritts einer konkreten Gefahrdung mit zu grossen Unscharfen verbunden war Ein Beispiel fur die Problematik die mit dem Einfordern eines bestimmten Gefahrlichkeitsniveaus verbunden war bot der Begriff der Feuersbrunst der im ALR und in mehreren spateren Gesetzbuchern verwendet wurde um die spezifische Gefahrlichkeit der Brandstiftung zu beschreiben Dieser Begriff wurde so unterschiedlich interpretiert dass er nicht praxistauglich war teilweise bezeichnete man damit Brande die Menschen zu gefahrden drohten teilweise unkontrollierbare Brande teilweise aber auch lediglich das selbststandige Brennen einer Sache 6 Der kasuistische Ansatz des preussischen StGB diente also der Rechtssicherheit 7 Dieser Ansatz stiess im Schrifttum zunachst auf verbreitete Zustimmung und wurde von anderen Strafgesetzbuchern aufgegriffen 8 Dass das preussische StGB zwei Brandstiftungsdelikte mit unterschiedlichen Katalogen normierte erklart sich dadurch dass sich die Delikte auf unterschiedliche abstrakte Gefahren bezogen Wahrend der Katalog des 285 prStGB mit Blick auf Gefahrenlagen fur Menschen zusammengestellt wurde bezog sich 286 prStGB auf Gefahren fur fremdes Eigentum Die Einschrankung des 286 prStGB auf Tatobjekte die fur den Tater fremd waren sollte eine verbreitete landwirtschaftliche Praxis dass Abbrennenlassen eigener Felder von der Strafbarkeit ausnehmen 9 Flankiert wurden die 285 286 prStGB durch das in 287 prStGB geregelte Delikt der mittelbaren Brandstiftung Dieses verwirklichte wer eine eigene oder fremde Sache anzundete die sich aufgrund ihrer Beschaffenheit und Lage eignete das Feuer auf eine der in 285 286 prStGB genannten Sachen zu ubertragen Auslegungszweifel des 286 prStGB Bearbeiten Nach Inkrafttreten des preussischen StGB entwickelte sich in Lehre und Praxis ein Meinungsstreit der 286 prStGB betraf und die weitere Entwicklung der Brandstiftungsdelikte begleitete Anlass hierzu gab der Befund dass die dort genannten Tatobjekte das Element der Gemeingefahr das fur die gesamte Brandstiftung als pragend angesehen wurde in unterschiedlicher Intensitat zum Ausdruck brachten Die Aufnahme einiger der in 286 prStGB genannten Objekte etwa der Waldungen und der Moore fusste massgeblich auf der Uberlegung dass deren Inbrandsetzen mit einer besonderen Ausbreitungsgefahr verbunden war weshalb sie sich in das Konzept eines Gemeingefahrlichkeitsdelikts ohne weiteres einfugten Bei Schiffen Gebauden und Hutten ist die Gemeingefahr hingegen weniger ausgepragt weil diese Objekte auch isoliert stehen konnen Der Gesetzgeber nahm diese Objekte auf weil er davon ausging dass deren Beschadigung durch Feuer durch ein schwereres Delikt als die Sachbeschadigung sanktioniert werden sollte 10 Dementsprechend wurde kontrovers erortert ob 286 prStGB im Schwerpunkt das Beschadigen der angezundeten Sache oder das Schaffen einer Gemeingefahr fur fremdes Eigentum sanktionierte 11 Brandstiftungsdelikte im Reichsstrafgesetzbuch Bearbeiten Modifikationen des preussischen Brandstrafrechts durch die StGB des Norddeutschen Bunds und des Deutschen Reichs Bearbeiten Bei der Ausarbeitung des Strafgesetzbuchs fur den Norddeutschen Bund von 1870 auf dessen Basis das Reichsstrafgesetzbuch von 1872 verfasst wurde orientierte sich der Gesetzgeber eng am bisherigen preussischen Brandstrafrecht Die neuen Gesetzbucher regelten die Brandstiftung jeweils in 306 310 und behielten im Grundsatz die Struktur ihres Vorbilds 306 entsprach inhaltlich dem fruheren 285 prStGB und wurde durch 307 qualifiziert also mit einer hoheren Strafandrohung versehen In 308 wurden die fruheren 286 287 prStGB kombiniert In 309 erganzte der Gesetzgeber eine Fahrlassigkeitsstrafbarkeit in 310 folgte schliesslich einen Strafaufhebungsgrund fur den Fall dass der Tater den Brand vor Eintritt eines weiteren Schadens loschte Ungeachtet seiner engen Orientierung am preussischen Brandstrafrecht nahm der Gesetzgeber Veranderungen vor die vor allem die zuvor weit gefasste Regelung des 287 prStGB betrafen Diese Regelung schrankte er in zweifacher Hinsicht tatbestandlich ein Zum einen grenzte er den zuvor nicht naher bestimmte Kreis der Tatobjekte auf die in 286 prStGB genannten Gegenstande ein Zum anderen nahm er in den Tatbestand die Anforderung auf dass das Tatobjekt im Eigentum des Taters stehen musste Durch die Beschrankung der Tatobjekte wollte der Gesetzgeber der Praxis die Feststellung des Vorsatzes erleichtern die bei 287 prStGB mit Unscharfen verbunden war weil sich aufgrund der Vielzahl der in Betracht kommenden Objekte keine einheitlichen Anforderungen an den Nachweis des Ausbreitungsvorsatzes herausbilden konnten Bei den im Gesetz aufgezahlten Tatobjekten lasse sich hingegen im Zweifel unterstellen dass der Tater die Ausbreitung des Feuers in Kauf nahm 12 Kritik aus Lehre und Praxis Bearbeiten Die uberarbeiteten Brandstiftungsdelikte sahen sich vielfacher Kritik aus Lehre und Praxis ausgesetzt Dies betraf insbesondere den 308 Abs 1 StGB der wie folgt lautete 1 Wegen Brandstiftung wird mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren bestraft wer vorsatzlich Gebaude Schiffe Hutten Bergwerke Magazine Waarenvorrathe welche auf dazu bestimmten offentlichen Platzen lagern Vorrathe von landwirthschaftlichen Erzeugnissen oder von Bau oder Brennmaterialien Fruchte auf dem Felde Waldungen oder Torfmoore in Brand setzt wenn diese Gegenstande entweder fremdes Eigenthum sind oder zwar dem Brandstifter eigenthumlich gehoren jedoch ihrer Beschaffenheit und Lage nach geeignet sind das Feuer einer der im 306 Nr 1 bis 3 bezeichneten Raumlichkeiten oder einem der vorstehend bezeichneten fremden Gegenstande mitzutheilen Das juristische Schrifttum beanstandete zunachst dass die Norm mit den fruheren 286 287 prStGB zwei Delikte kombinierte die eine unterschiedliche Schutzrichtung verfolgten Wahrend es sich bei der unmittelbaren Brandstiftung um ein Sachbeschadigungsdelikt gehandelt habe sei die mittelbare Brandstiftung ein Gefahrdungsdelikt gewesen 13 Angesichts dieser Funktion sei es unstimmig dass es in Fallen der mittelbaren Brandstiftung auf die Eigentumslage des Tatobjekts ankommen sollte Insofern setzte sich also die von 286 prStGB bekannte Unklarheit uber die Schutzfunktion der Norm Eigentum oder Gemeingefahrlichkeit fort Zudem drohen Strafbarkeitslucken wenn das Tatobjekt herrenlos war oder der Eigentumer in die Tat einwilligte 14 Kritik erfuhr ferner die Auswahl der Tatobjekte die im Wesentlichen aus der Mitte des 19 Jahrhunderts stammte und vielfach als uberholt eingeschatzt wurde So bot die Norm etwa keinen Schutz fur Maschinen Luftfahrzeuge oder auf Privatgrundstucken lagernde Vorrate obwohl diese Gegenstande regelmassig ahnlich wertvoll wie oder sogar wertvoller als die in 308 aufgezahlten waren 15 Uberdies verengte sich der praktische Anwendungsbereich der Tathandlung des Inbrandsetzens zunehmend weil diese Handlung nur in solchen Fallen gegeben war in denen das angezundete Objekt selbststandig an wesentlichen Teilen brannte 16 Dies wurde jedoch aufgrund der allmahliche Entwicklung feuerfester bzw hemmender Baustoffe erschwert Gleichwohl konnte die Brandlegung auch ohne Inbrandsetzen erhebliche Schaden verursachen etwa durch Russentwicklung oder durch Loscharbeiten 17 In solchen Fallen kam lediglich eine Strafbarkeit wegen versuchter Brandstiftung oder wegen Sachbeschadigung in Betracht was den Strafrahmen deutlich reduzierte Reformvorschlage und punktuelle Eingriffe des Gesetzgebers Bearbeiten Die Kritik mundete in mehreren Reformvorschlagen die sich dafur aussprachen die kataloghafte Struktur der Brandstiftungsdelikte aufzugeben und die Strafbarkeit stattdessen an den Eintritt einer konkreten Gefahr fur Leib Leben oder Eigentum im Einzelfall zu knupfen 18 Zwar bereitete es nach wie vor Schwierigkeiten prazise zu bestimmen wodurch sich eine konkrete Gefahr auszeichnete Allerdings erschien es vielen als schuldunangemessen abstrakte Gefahrdungsdelikte mit den fur Brandstiftungsdelikte typischen hohen Strafandrohungen zu versehen Die Vorschlage wurden jedoch nicht umgesetzt Das Schrifttum fuhrt dies darauf zuruck dass abstrakte Gefahrdungsdelikte in ihrer praktischen Handhabung einfacher waren weil sie die Feststellung einer konkreten Gefahr und eines korrespondierenden Gefahrdungsvorsatzes entbehrlich machten 19 Dementsprechend blieb das Brandstrafrecht im 20 Jahrhundert zunachst strukturell unverandert und wurde lediglich punktuell modifiziert 1935 fugte der Gesetzgeber mit 310a StGB eine die Brandstiftungsdelikte flankierende Strafnorm ein die sich gegen das Herbeifuhren von Brandgefahren richtete 20 Hiernach war es strafbar Objekte in Brandgefahr zu bringen die nach allgemeiner Lebenserfahrung mit einer besonderen Brandgefahr verbunden waren Anlass zur Einfuhrung des 310a StGB gaben gehaufte Falle fahrlassig herbeigefuhrter Waldbrande 21 Den Kreis der Tatobjekte bestimmte der Gesetzgeber mit der kasuistischen Technik die den anderen Brandstiftungsdelikten zugrunde lag Zunachst beschrankte sich die Norm auf Walder Heiden und Moore 1941 wurde sie um feuergefahrdete Betriebe und Anlagen erganzt 22 Anlass der Erganzung war die Uberlegung dass diese Anlagen fur die Kriegswirtschaft essentiell waren 23 Mit Wirkung zum 1 September 1969 24 ersetzte der Gesetzgeber im Zuge der Abschaffung des Zuchthauses einem Gefangnis mit strafverscharfenden Haftbedingungen die Androhung der Zuchthausstrafe durch die Androhung der Gefangnisstrafe nbsp Steckbrief nach Brandstiftung in Munchen 2022Neufassung der Brandstiftungsdelikte durch das sechste Strafrechtsreformgesetz Bearbeiten Eine umfassende Uberarbeitung des Brandstrafrechts die in weiten Teilen zu einer Neufassung der Brandstiftungsdelikte fuhrte erfolgte durch das sechste Strafrechtsreformgesetz von 1998 25 Der Gesetzgeber wollte hierdurch das Brandstrafrecht an den gegenwartigen Stand der Technik anpassen und es ubersichtlicher strukturieren 26 Um das erstgenannte Ziel zu erreichen stellte der Gesetzgeber dem Inbrandsetzen das Zerstoren durch Brandlegung gleich Mit dieser Tathandlung wollte er Falle erfassen in denen das Tatobjekt zwar nicht selbststandig brennt allerdings in Folge der Brandlegung erheblich beschadigt Ferner modernisierte er die Aufzahlungen der moglichen Tatobjekte indem er mehrere Gegenstande aufnahm die eine ahnliche Bedeutung besitzen wie die zuvor dort genannten An der kataloghaften Struktur der Brandstiftungsdelikte hielt er damit fest Um das zuletzt genannte Ziel zu erreichen gliederte der Gesetzgeber die Brandstiftungsdelikte neu Die Grunddelikte bilden nunmehr die einfache 306 StGB und die schwere Brandstiftung 306a StGB Beide Delikte werden durch den Tatbestand der besonders schweren Brandstiftung 306b StGB qualifiziert Verursacht der Tater durch die Tat den Tod des Opfers ist der Tatbestand der Brandstiftung mit Todesfolge 306c StGB einschlagig 306d StGB stellt die fahrlassige Brandstiftung unter Strafe 306e StGB eroffnet dem Tater die Moglichkeit nach Begehung der Tat eine Strafmilderung oder Strafbefreiung zu erlangen wenn er sich reuig zeigt Schliesslich stellt 306f StGB als eigenstandigen Tatbestand Handlungen unter Strafe durch die jemand eine Brandgefahr herbeifuhrt Die Reform der Brandstiftungsdelikte wurde im Schrifttum gemischt aufgenommen Zahlreiche Autoren bezweifeln dass der Gesetzgeber das Reformziel einer besseren Strukturierung erreicht hat 27 Anlass hierzu gab der Befund dass die Brandstiftungsdelikte auch nach der Reform zahlreiche Auslegungsfragen aufwerfen Auf diese ist im Rahmen der Darstellung der einzelnen Vorschriften naher einzugehen Die Grundtatbestande der Brandstiftungsdelikte BearbeitenBrandstiftung 306 StGB Bearbeiten Normierung Bearbeiten Gegenstand der Brandstiftung nach 306 StGB ist das Beschadigen oder Zerstoren einer fremden Sache durch Feuer Daher handelt es sich bei diesem Tatbestand um eine qualifizierte Form der Sachbeschadigung 303 StGB 28 306 StGB lautet seit dem 1 April 1998 25 wie folgt 1 Wer fremde Gebaude oder Hutten Betriebsstatten oder technische Einrichtungen namentlich Maschinen Warenlager oder vorrate Kraftfahrzeuge Schienen Luft oder Wasserfahrzeuge Walder Heiden oder Moore oder land ernahrungs oder forstwirtschaftliche Anlagen oder Erzeugnissein Brand setzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstort wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft 2 In minder schweren Fallen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu funf Jahren Objektiver Tatbestand Bearbeiten Tatobjekte Bearbeiten 306 Abs 1 StGB benennt abschliessend mehrere Objekte die Gegenstand einer Brandstiftung sein konnen Als problematisch hat sich angesichts der hohen Strafandrohung erwiesen dass einige der in 306 Abs 1 StGB aufgefuhrten Begriffe eine ausserordentlich grosse Bandbreite von Gegenstanden umschreiben 29 So ist beispielsweise 306 Abs 1 Nr 6 StGB seinem Wortlaut nach bereits dann erfullt wenn jemand bewusst Grillgut verkohlen lasst Eine Verurteilung wegen Brandstiftung stunde in einem solchen Fall allerdings in keinem angemessenen Verhaltnis zur Schuld des Taters Daher ist der Tatobjektskatalog des 306 StGB nach vorherrschender Auffassung teleologisch zu reduzieren Als Gegenstand der Brandstiftung kommen lediglich solche Objekte in Betracht die einen bedeutenden Wert besitzen 30 Als Richtwert wird vielfach ein Betrag von 1 000 genannt 31 Das Tatobjekt muss fur den Tater fremd sein darf also nicht in dessen Alleineigentum stehen Aufgrund dieses Tatbestandsmerkmals ist in der Rechtswissenschaft umstritten welche Schutzzwecke 306 StGB im Einzelnen verfolgt Einige Juristen leiten aus diesem Kriterium ab dass die Norm ausschliesslich dem Schutz fremden Eigentums dient Hatte der Gesetzgeber neben dem Eigentum auch die Allgemeinheit schutzen wollen hatte er das Kriterium der Fremdheit aus dem Tatbestand gestrichen 32 Systematisch sei die Norm daher bei den gemeingefahrlichen Delikten deplatziert eine Platzierung bei den Sachbeschadigungsdelikten hatte naher gelegen 33 Dem halten andere entgegen dass 306 StGB mit zehn Jahren Freiheitsstrafe ein Hochststrafmass vorsieht das allein aus Grunden des Eigentumsschutzes unverhaltnismassig ware Deshalb und aufgrund seiner systematischen Platzierung sei davon auszugehen dass die Norm zusatzlich zum Eigentum die Allgemeinheit vor dem spezifischen Gefahrdungspotential des Tatmittels Feuer schutzt 34 Die Frage ob ein Delikt einzelne Personen oder die Allgemeinheit schutzt ist insbesondere fur die Moglichkeit der Einwilligung von Bedeutung Einwilligung setzt Dispositionsbefugnis uber das geschutzte Rechtsgut voraus die dem Einzelnen jedoch fehlt wenn es sich um Guter handelt die der Allgemeinheit zustehen Bei 306 StGB besteht allerdings ungeachtet des Streits um die Schutzfunktion Einigkeit daruber dass der Eigentumer des Tatobjekts mit rechtfertigender Wirkung einwilligen kann strittig ist lediglich die dogmatische Herleitung dieser Einwilligungsmoglichkeit Diejenigen die die Funktion des 306 StGB auf den Eigentumsschutz beschranken begrunden die rechtfertigende Wirkung der Einwilligung damit dass der Eigentumer uber sein Eigentum frei bestimmen kann 35 Die Gegenauffassung die durch 306 StGB neben dem Eigentumer die Allgemeinheit als geschutzt ansieht begrundet die Moglichkeit der Einwilligung damit dass diese einen Teil des Unrechts der Brandstiftung entfallen lasst Das verbliebene Unrecht genuge nicht zur Begrundung einer Strafbarkeit wegen Brandstiftung 36 Tathandlungen Bearbeiten 306 StGB benennt zwei Tathandlungen Das Inbrandsetzen einer Sache sowie das ganze oder teilweise Zerstoren durch Brandlegung Eine Sache wird in Brand gesetzt wenn wesentliche Teile derart vom Feuer erfasst werden dass sie aus eigener Kraft also ohne das Fortwirken eines Zundstoffs weiterbrennen konnen 16 Wesentlich sind Komponenten die fur den bestimmungsgemassen Gebrauch der Sache notwendig sind und die mit dem Gebaude fest verbunden sind Ob eine Komponente als wesentlich anzusehen ist richtet sich massgeblich nach der Funktion der Sache 37 Bei Gebauden gelten beispielsweise Fussboden Fensterrahmen Zimmerwande und Treppen als wesentlich 38 Einrichtungsgegenstande 39 und Markisen 40 hingegen nicht Bei Fahrzeugen stellen etwa die Reifen wesentliche Teile dar 41 Die Tathandlung des Zerstorens durch Brandlegung knupft allgemein an Beschadigungen an die durch die Brandlegung hervorgerufen werden Daher handelt es sich gegenuber dem Inbrandsetzen um einen Auffangtatbestand Eigenstandige Bedeutung erlangt er bei Schaden die nicht durch das Feuer selbst sondern durch dessen Folgen entstehen etwa durch die Entwicklung von Rauch oder Russ oder durch Freisetzung von Chemikalien Ebenfalls dem Tatbestand unterfallen Schaden die durch den Einsatz von Loschmitteln verursacht werden Schliesslich kommt eine Zerstorung durch Brandlegung in Betracht wenn das Zundmittel explodiert bevor es vom Tater wie geplant zur Inbrandsetzung genutzt werden kann 42 Eine Sache gilt als vollstandig zerstort wenn sie sich insgesamt nicht mehr fur ihren bestimmungsgemassen Gebrauch eignet Ein teilweises Zerstoren liegt vor wenn ein wesentliches Element der Sache zumindest fur langere Zeit unbrauchbar wird 43 Die Rechtsprechung nahm dies beispielsweise an als eine Wohneinheit eines Mehrfamilienhauses derart beschadigt war dass sie fur einige Zeit nicht bewohnbar war 44 Subjektiver Tatbestand Bearbeiten Eine Strafbarkeit wegen Brandstiftung erfordert gemass 15 StGB dass der Tater hinsichtlich der objektiven Tatbestandsmerkmale mit zumindest bedingtem Vorsatz handelt er also billigend in Kauf nimmt dass er die Tatbestandsmerkmale verwirklicht 45 Er muss hierfur insbesondere erkennen dass durch seine Handlung eine fremde Sache entweder in Brand gerat oder durch Brandlegung zerstort wird 46 Versuch Vollendung und Beendigung Bearbeiten Eine versuchte Brandstiftung liegt vor wenn der Tater mit dem erforderlichen Willen zur Begehung einer Brandstiftung unmittelbar zu einer solchen ansetzt Ein unmittelbares Ansetzen zur Tat ist gegeben sobald der Tater aus seiner Sicht alle wesentlichen Schritte unternommen hat um den Eintritt des Branderfolgs herbeizufuhren Die Rechtsprechung sah dies etwa als gegeben an als der Tater den Tatort nach dem Platzieren eines Zeitzunders verliess 47 Fur ausreichend hielt es der BGH ebenfalls dass der Tater in das Gebaude gelangt um dort Brandbeschleuniger auszubreiten und anschliessend den Brand zu legen 48 dieser Einschatzung wurde allerdings haufig vorgeworfen den Zeitpunkt des Versuchsbeginns zu weit nach vorn zu verlagern 49 Vollendung tritt in Fallen des Inbrandsetzens ein sobald wesentliche Teile des Tatobjekts selbststandig brennen 50 In der zweiten Begehungsvariante tritt Vollendung ein sobald das Tatobjekt zumindest teilweise zerstort wird Die Vollendungszeitpunkte beider Varianten konnen daher erheblich voneinander abweichen was im Schrifttum vielfach als Mangel des Gesetzes kritisiert wird 51 Auch hinsichtlich des Beendigungszeitpunkts ist zwischen beiden Begehungsvarianten zu differenzieren Das Inbrandsetzen gilt als beendet sobald das Feuer erlischt Das Zerstoren gilt hingegen als beendet sobald das Tatobjekt zerstort ist Mit dem Eintritt der Beendigung beginnt gemass 78a StGB die Verfolgungsverjahrung Die Verjahrungsfrist der Tat betragt aufgrund ihres Strafrahmens gemass 78 Abs 3 Nr 3 StGB zehn Jahre Prozessuales und Strafzumessung Bearbeiten Aufgrund der Mindeststrafandrohung von einem Jahr Freiheitsstrafe stellt die Brandstiftung ein Verbrechen dar 12 Abs 1 StGB Daher sind nach 23 Abs 1 StGB der Versuch und nach 30 Abs 1 und 2 StGB bestimmte Vorbereitungshandlungen Versuch der Beteiligung strafbar Die Tat wird als Offizialdelikt von Amts wegen verfolgt weshalb es keines Strafantrags des Betroffenen bedarf Fur die Brandstiftung konnen gemass 306 Abs 1 StGB grundsatzlich zwischen einem und zehn Jahren Freiheitsstrafe verhangt werden Nach 306 Abs 2 StGB verringert sich der Strafrahmen auf eine Freiheitsstrafe zwischen sechs Monaten und funf Jahren wenn ein minder schwerer Fall vorliegt Die Annahme eines minder schwereren Falls kommt in Betracht wenn die mit der Tat verbundene Schuld gering ist Dies kann etwa zutreffen wenn die Tat nur in geringem Mass gefahrlich ist der Tater sich darum bemuht die Auswirkungen seiner Tat einzudammen oder die Tat ausschliesslich geringwertige Sachen betrifft 52 Gesetzeskonkurrenzen Bearbeiten Werden im Zusammenhang mit einer Tat nach 306 StGB weitere Delikte verwirklicht stehen diese zur Brandstiftung in Gesetzeskonkurrenz Dies kommt zunachst im Verhaltnis zu anderen Sachbeschadigungsdelikten in Betracht Diese Delikte werden im Grundsatz durch 306 StGB als lex specialis verdrangt Zur gemeinschadlichen Sachbeschadigung 304 StGB steht die Brandstiftung hingegen in Tateinheit 52 StGB weil dieses Delikt mit den Interessen der Offentlichkeit an der Funktionsfahigkeit der betroffenen Sache uber ein zusatzliches Schutzgut verfugt Entsprechendes gilt fur die Zerstorung wichtiger Arbeitsmittel 305a StGB 53 Tateinheit kommt ferner zwischen Brandstiftung und Versicherungsmissbrauch 265 StGB in Betracht 54 Schwere Brandstiftung 306a StGB Bearbeiten Absatz 1 Bearbeiten Normierung Bearbeiten 306a Abs 1 StGB verwirklicht wer vorsatzlich eine Raumlichkeit anzundet in denen sich typischerweise Personen aufhalten Die Norm lautet wie folgt 1 Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft wer ein Gebaude ein Schiff eine Hutte oder eine andere Raumlichkeit die der Wohnung von Menschen dient eine Kirche oder ein anderes der Religionsausubung dienendes Gebaude oder eine Raumlichkeit die zeitweise dem Aufenthalt von Menschen dient zu einer Zeit in der Menschen sich dort aufzuhalten pflegen in Brand setzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstort Trotz seiner systematischen Platzierung und seiner Bezeichnung als schwere Brandstiftung handelt es sich bei 306a StGB nicht um eine Qualifikation des 306 StGB Vielmehr stellt er ein zweites Grunddelikt des Brandstrafrechts dar da er auf das Tatbestandsmerkmal der Fremdheit verzichtet und dementsprechend einen abweichenden Schutzzweck verfolgt Schwerpunktmassig schutzt 306a StGB die korperliche Unversehrtheit vor den mit einer Brandstiftung verbundenen Gefahren fur Leib und Leben 55 Aufgrund dieses Zwecks ist eine rechtfertigende Einwilligung des Eigentumers des Tatobjekts nicht moglich 56 306a StGB setzt seinem Wortlaut nach nicht voraus dass der Tater eine andere Person konkret gefahrdet weshalb es sich um ein abstraktes Gefahrdungsdelikt handelt 57 Einige Rechtswissenschaftler halten dies angesichts der hohen Strafandrohung fur schuldunangemessen und reduzieren die Norm teleologisch dahingehend dass eine Strafbarkeit ausscheidet wenn der Tater keine andere Person gefahrdet 58 Das Schrifttum weist diese Forderung allerdings uberwiegend zuruck weil sie nicht mit dem Schutzzweck der Norm harmoniere 59 Die Rechtsprechung hat zu dieser Frage bislang keine eindeutige Position bezogen geht allerdings davon aus dass eine Reduktion allenfalls in Fallen in Betracht kommt in denen die Raumlichkeit so klein ist dass der Tater mit Sicherheit ausschliessen kann dass sich kein Mensch dort aufhalt 60 Tatobjekte Bearbeiten Zum Kreis der tauglichen Tatobjekte zahlen gemass 306a Abs 1 Nr 1 StGB zunachst Raumlichkeiten die Menschen als Wohnung dienen Dies trifft insbesondere auf Wohnhauser und Hotels zu ferner auf Wohnmobile und LKW Schlafkojen 61 Massgeblich ist dabei nicht die Zweckbestimmung des Eigentumers sondern die tatsachliche Nutzung Dementsprechend verliert ein Gebaude die Eigenschaft als Wohnung durch den vollstandigen Auszug seiner Bewohner 62 Schwierigkeiten kann die Beurteilung der Wohnungseigenschaft bei Objekten bereiten die sowohl zum Wohnen als auch zu anderen Zwecken dienen Setzt der Tater lediglich den Teil in Brand der nicht Wohnzwecken dient liegt nach vorherrschender Auffassung ein nach 306a StGB strafbares Inbrandsetzen vor sofern die Gebaudeteile eine bauliche Einheit bilden und das Feuer auf den bewohnten Teil ubergreifen kann 63 306a Abs 1 Nr 3 StGB bezieht sich auf Objekte die dem zeitweiligen Aufenthalt von Personen dienen Dies trifft etwa zu auf Geschafte Lagerhallen oder Scheunen die Landstreichern als Zuflucht dienen Der Tatbestand ist verwirklicht sobald der Tater die Handlung zu einer Zeit begeht zu der sich Personen gewohnlich in der Raumlichkeit aufhalten 64 306a Abs 1 Nr 2 StGB erstreckt den Tatbestand auf Gebaude die zur Religionsausubung genutzt werden Hierbei kommt es nicht darauf an dass sich Personen zur Tatzeit im Gebaude aufhalten oder aufzuhalten pflegen Daher dient diese Bestimmung anders als die Nummern 1 und 3 nicht dem Schutz der korperlichen Unversehrtheit sondern dem Schutz des religiosen Friedens Aufgrund dieser Abweichung wird die Norm teilweise als systemwidriger Fremdkorper innerhalb des 306a StGB angesehen 65 Absatz 2 Bearbeiten 2 Ebenso wird bestraft wer eine in 306 Abs 1 Nr 1 bis 6 bezeichnete Sache in Brand setzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstort und dadurch einen anderen Menschen in die Gefahr einer Gesundheitsschadigung bringt 306a Abs 2 StGB knupft an die Brandstiftung nach 306 StGB an und versieht diese mit einer hoheren Strafandrohung sofern der Tater vorsatzlich einen anderen durch die Tat in die Gefahr einer Gesundheitsschadigung bringt Dies ist der Fall wenn es lediglich vom Zufall abhangt ob eine dem Brand innewohnende Gefahr zur Beeintrachtigung der Gesundheit fuhrt 66 So verhalt es sich etwa wenn die Tat das Risiko einer Rauchvergiftung oder einer Brandverletzung schafft 67 Anders als 306 Abs 1 StGB bestraft die Norm also das Verursachen einer konkreten Gefahr weshalb es sich um ein konkretes Gefahrdungsdelikt handelt 68 Da 306a Abs 2 StGB dem Gesundheitsschutz dient ist eine Einwilligung des Eigentumers unerheblich Rechtfertigende Wirkung entfaltet allerdings die Einwilligung des in seiner Gesundheit Gefahrdeten 69 Erfolgs Qualifikationen BearbeitenBesonders schwere Brandstiftung 306b StGB Bearbeiten Absatz 1 Bearbeiten Bei 306b StGB handelt es sich um eine Erfolgsqualifikation fur Taten nach 306 306a StGB Sie ist einschlagig wenn die Brandstiftung zu einer Gesundheitsschadigung fuhrt die entweder eine grosse Zahl von Menschen trifft oder einen einzelnen Menschen besonders schwer Eine schwere Gesundheitsschadigung liegt vor wenn das Opfer infolge der Tat unter langfristigen gesundheitlichen Beeintrachtigungen leidet 70 Eine grosse Zahl liegt aus Sicht des Bundesgerichtshofs jedenfalls in Fallen vor in denen 14 Personen an ihrer Gesundheit geschadigt werden 71 Im Schrifttum werden Mindestanzahlen von drei 72 zehn 73 oder zwanzig 74 vorgeschlagen Wie bei 306a Abs 2 StGB muss der strafscharfende Erfolg auf der typischen Gefahrlichkeit beruhen die mit einem Brandstiftungsdelikt verbunden ist Schliesslich muss der Erfolg gemass 18 StGB wenigstens auf Fahrlassigkeit des Taters zuruckzufuhren sein Da es sich um eine Erfolgsqualifikation handelt braucht er hingegen nicht vorsatzlich herbeigefuhrt zu werden Absatz 2 Bearbeiten 306b Abs 2 StGB statuiert eine Qualifikation fur Taten nach 306a StGB Er nennt drei Tatumstande deren Verwirklichung die Mindeststrafandrohung auf funf Jahre Freiheitsstrafe erhoht Da es sich hierbei um Qualifikationsmerkmale handelt muss der Tater die Verwirklichung dieser Merkmale in seinen Vorsatz aufgenommen haben Die Qualifikation verwirklicht zunachst wer einen anderen vorsatzlich durch die Brandstiftung in Lebensgefahr bringt Ferner macht sich nach 306b Abs 2 StGB strafbar wer die Brandstiftung zwecks Ermoglichens oder Verdeckens einer anderen Straftat begeht Dieses Merkmal entspricht dem Mordmerkmal der Ermoglichungs oder Verdeckungsabsicht 75 Aufgrund seiner hohen Strafandrohung argumentieren einige Rechtswissenschaftler dass nur solche Delikte als andere Taten anzusehen sein fur deren Begehung der Tater sich die gemeingefahrliche Situation einer Brandstiftung zu Nutze macht Dies ist etwa der Fall indem er durch das Feuer entstandene Panik und Verwirrung ausnutzt Die Rechtsprechung folgt dieser Uberlegung jedoch nicht da das Gesetz keine Anhaltspunkte fur eine solche Beschrankung biete Alleinige Ursache der Strafscharfung sei vielmehr die Verknupfung des Unrechts einer Brandstiftung mit weiterem Unrecht 76 Daher kommen im Grundsatz alle Straftaten als andere Taten im Sinne des 306b Abs 2 StGB in Betracht Eine Ausnahme gilt lediglich fur andere Delikte die unmittelbar durch das Brandlegen verwirklicht werden weil diese der Brandstiftung kein eigenstandiges zusatzliches Unrecht hinzufugen Dies betrifft den Versicherungsmissbrauch 265 StGB und die Sachbeschadigung am Inventar des angezundeten Tatobjekts 77 Schliesslich verwirklicht der Tater den Qualifikationstatbestand wenn er das Loschen des Brands vorsatzlich erschwert oder verhindert etwa indem er Loschvorrichtungen unbrauchbar macht oder Krafte der Feuerwehr bei ihrer Arbeit behindert 78 Brandstiftung mit Todesfolge 306c StGB Bearbeiten Bei 306c StGB handelt es sich um eine weitere Erfolgsqualifikation der Brandstiftung Sie besitzt eine Mindeststrafandrohung von zehn Jahren Freiheitsstrafe womit sie das schwerste Brandstiftungsdelikt darstellt 306c StGB verwirklicht wer durch eine Brandstiftung nach 306 306a oder 306b StGB wenigstens leichtfertig den Tod eines anderen Menschen verursacht Im Einklang mit der allgemeinen Dogmatik der Erfolgsqualifikationen mussen die Brandstiftung und der Tod dergestalt miteinander verknupft sein dass der Tod durch eine spezifische Brandstiftungsgefahr verursacht wird Dies trifft etwa zu wenn das Opfer aufgrund einer Rauchvergiftung einer Explosionen oder des Einsturzes eines Gebaudeteils stirbt Auch fur den Tod von Rettungshelfern kann der Tater verantwortlich gemacht Die Vorlauferregelung des 306c StGB erfasste diese Personen nicht da er voraussetzte dass sich das Opfer bei Begehung der Brandstiftung in den betroffenen Raumlichkeiten aufhielt Die Neufassung der Norm verzichtet auf dieses Kriterium sodass der Tater fur den Tod von Helfern uber 306c StGB verantwortlich gemacht werden kann wenn ihm dieser zuzurechnen ist Handelt es sich beim Opfer um einen Retter der sich bewusst der Feuergefahren aussetzt schliesst die freiverantwortliche Selbstgefahrdung den spezifischen Gefahrzusammenhang grundsatzlich aus Anders verhalt es sich wenn das Eingreifen des Retters eine typische nachvollziehbare und damit fur den Tater vorhersehbare Reaktion auf den Brand ist Dies trifft regelmassig auf die Selbstgefahrdung von Einsatzkraften zu 79 Ausgeschlossen ist eine Zurechnung hingegen wenn sich jemand in unvernunftiger Weise gefahrdet etwa weil Gefahr und Rettungszweck in keinem angemessenen Verhaltnis zueinander stehen 80 Der Tater muss den Tod des Opfers leichtfertig verursachen also in besonders fahrlassiger Weise Dies ist der Fall wenn er die sich aufdrangende Moglichkeit eines todlichen Verlaufs aus besonderem Leichtsinn oder aus besonderer Gleichgultigkeit ausser Acht lasst 81 306c StGB verdrangt auf Konkurrenzebene als schwerstes Delikt des Brandstrafrechts meist die ubrigen Brandstiftungsdelikte Ebenfalls verdrangt wird die fahrlassige Totung nach 222 StGB Bei einer vorsatzlichen Totung steht 306c StGB in Tateinheit zu Mord 211 StGB und Totschlag 212 StGB 82 Fahrlassige Brandstiftung 306d StGB Bearbeiten 306d StGB findet Anwendung wenn dem Tater in den Fallen des 306 StGB oder des 306a StGB zumindest hinsichtlich eines Teils des Taterfolgs kein Vorsatz sondern lediglich Fahrlassigkeit vorzuwerfen ist Fahrlassig handelt in diesem Zusammenhang wer die Sorgfalt die im Umgang mit Brandquellen geboten ist ausser Acht lasst Dies trifft etwa zu auf das unsachgemasse Ablassen von Benzin 83 das Liegenlassen von glimmenden Zigarettenresten auf einem Sofa 84 das unbeaufsichtigte Betreiben eines Heizofens 85 oder das Anzunden eines Mullcontainers der sich neben einem Gebaude befindet 86 Ein Fahrlassigkeitsvorwurf kommt ferner in Betracht wenn Eltern nicht verhindern dass ihr Kind Brandgefahren verursacht 87 Haufig bieten einschlagige Sicherheitsvorschriften die dem Entstehen von Branden vorbeugen sollen eine Orientierungshilfe bei der Ermittlung der gebotenen Sorgfalt 306d StGB unterscheidet in seinen beiden Absatzen zwischen mehreren Fallkonstellationen was fur die Strafzumessung von Bedeutung ist Absatz 1 ist einschlagig wenn der Tater entweder eine Brandstiftung im Sinne der 306 306a Abs 1 StGB fahrlassig begeht oder im Fall des 306a Abs 2 StGB die Gesundheitsschadigung fahrlassig herbeifuhrt Dies wird mit Freiheitsstrafe bis zu funf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft Absatz 2 knupft an 306a Abs 2 StGB und beschreibt den Fall dass der Tater sowohl hinsichtlich der Brandstiftung als auch der Gefahrdung fahrlassig handelt In diesem Fall kann eine Freiheitsstrafe von maximal drei Jahren verhangt werden Die Bemessung der Strafrahmen des 306d StGB wird in der Rechtswissenschaft vielfach widerspruchlich kritisiert 88 Eine vorsatzliche Brandstiftung nach 306 StGB wird als Verbrechen mit mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe bestraft Tritt nun eine fahrlassige Gesundheitsgefahrdung hinzu ist der Anwendungsbereich des 306d Abs 1 StGB eroffnet der als Vergehen eine niedrigere Strafe androht Eine ahnliche Unstimmigkeit besteht zwischen den beiden Absatzen des 306d StGB Dessen Absatz 2 ordnet eine gegenuber Absatz 1 geringere Strafandrohung fur Falle an in denen der Tater infolge fahrlassiger Brandstiftung einen anderen Menschen fahrlassig gefahrdet Bleibt eine solche Gefahrdung aus ist der Tater hingegen nach dem strengeren 306d Abs 1 StGB zu bestrafen sodass der zusatzliche Eintritt einer fahrlassigen Gefahrdung zu einer Strafmilderung fuhrt Tatige Reue 306e StGB Bearbeiten 306e StGB eroffnet dem Tater die Moglichkeit eine Strafmilderung durch tatige Reue zu erlangen Hintergrund dieser Regelung ist dass zwischen Versuch und Vollendung der Brandstiftung in der Regel ein so geringer zeitlicher Abstand besteht dass fur einen strafbefreienden Rucktritt von der Tat nur ein kleines Zeitfenster zur Verfugung steht Dies soll 306e StGB kompensieren indem er bei vorsatzlicher Brandstiftung eine Reduzierung des Strafmasses bei fahrlassiger Brandstiftung sogar einen Strafbarkeitsausschluss gewahrt Ein wesentlicher Zweck dieser Regelung besteht im Opferschutz Der Tater erhalt durch 306e StGB eine Motivation von seiner Tat wieder Abstand zu nehmen 89 Damit eine Strafmilderung moglich ist muss der Tater gemass 306e Abs 1 StGB freiwillig den Brand loschen bevor es zu einem beachtlichen Personen oder Sachschaden kommt Als Tater im Sinne der Norm gelten auch Teilnehmer 90 Ob ein eingetretener Schaden erheblich ist ist nach dem Wert des Tatobjekts zu beurteilen Fur ein Wohngebaude nahm die Rechtsprechung dies beispielsweise bei einem Schaden von 2 500 an 44 Auch wenn der Brand ohne Zutun des Taters geloscht wird kann dessen Strafe gemildert werden Relevant wird diese Regelung etwa wenn der Tater die Feuerwehr alarmieren will diese jedoch bereits durch einen Dritten alarmiert wurde Voraussetzung ist hierfur gemass 306e Abs 3 StGB dass sich der Tater ernsthaft um die Loschung bemuht hat Der Begriff der Ernsthaftigkeit verlangt dem Tater ein sorgfaltigeres Vorgehen ab als 306e Abs 1 StGB Wahrend es bei diesem genugt dass der Tater einen beliebigen Kausalverlauf in Gang setzt der zur Loschung fuhrt muss sich der Tater im Fall des 306e Abs 3 StGB bestmoglich um die Loschung bemuhen also nicht nur irgendeine erfolgversprechende Massnahme ergreifen sondern er muss alles aus seiner Sicht Notwendige tun 91 Hintergrund ist die Uberlegung dass es in den Fallen des 306e Abs 3 StGB an einem honorierbaren Kausalverlauf fehlt weshalb das redliche Bemuhen um einen solchen genugend Gewicht haben muss um eine Strafmilderung zu rechtfertigen Herbeifuhren einer Brandgefahr 306f StGB Bearbeiten 1 Wer fremde 1 feuergefahrdete Betriebe oder Anlagen 2 Anlagen oder Betriebe der Land oder Ernahrungswirtschaft in denen sich deren Erzeugnisse befinden 3 Walder Heiden oder Moore oder 4 bestellte Felder oder leicht entzundliche Erzeugnisse der Landwirtschaft die auf Feldern lagern durch Rauchen durch offenes Feuer oder Licht durch Wegwerfen brennender oder glimmender Gegenstande oder in sonstiger Weise in Brandgefahr bringt wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft 2 Ebenso wird bestraft wer eine in Absatz 1 Nr 1 bis 4 bezeichnete Sache in Brandgefahr bringt und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefahrdet 3 Wer in den Fallen des Absatzes 1 fahrlassig handelt oder in den Fallen des Absatzes 2 die Gefahr fahrlassig verursacht wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft Den systematischen Abschluss der Brandstiftungsdelikte bildet das Verbot des Herbeifuhrens einer Brandgefahr 306f StGB Diese Norm ist einschlagig wenn der Tater ein Objekt in Brandgefahr bringt das leicht entzundlich ist und dessen Brand sich leicht ausbreiten kann Die Vorschrift schutzt Eigentum Leib und Leben vor dem spezifischen Gefahrdungspotential das mit einem solchen Verhalten verbunden ist Die Orientierung der Vorgangernorm 310a StGB an der volks und ernahrungswirtschaftlichen Bedeutung der Objekte ist damit uberholt 92 Die Vorschrift enthalt mehrere Tatbestande Nach 306f Abs 1 StGB macht sich strafbar wer eines der dort abschliessend aufgezahlten Objekte in Brandgefahr bringt Die von 306f Abs 1 Nr 1 StGB vorausgesetzte spezifische Feuergefahr kann sich insbesondere daraus ergeben dass eine Statte brennbare Stoffe herstellt oder lagert was etwa auf Tankstellen Dungemittelfabriken und Raffinerien zutrifft Auch eine besonders brandempfangliche Bauweise kann die tatbestandliche Feuergefahr begrunden 93 In Brandgefahr gerat das Objekt wenn es lediglich vom Zufall abhangt ob es zum Feuerausbruch kommt 94 Da das Tatobjekt fremd sein muss schutzt diese Begehungsform den Eigentumer des Objekts Dementsprechend lasst dessen Einwilligung die Strafbarkeit entfallen 95 Auch 306f Abs 2 StGB stellt es unter Strafe eines der in Abs 1 genannten Objekte in Brandgefahr zu bringen Der Unterschied zu Abs 1 besteht darin dass die Norm Leib Leben und fremdes Eigentum vor den Folgen eines Brandes schutzen soll Aufgrund dieses Schutzzwecks ist es fur Abs 2 unerheblich ob das Tatobjekt im Eigentum des Taters steht oder ob dessen Eigentumer eingewilligt hat Stattdessen setzt die Norm voraus dass es zusatzlich zur Brandgefahr zu einer Gefahrdung von Leib Leben oder fremdem Eigentum von bedeutendem Wert kommt Nach 306f Abs 3 StGB macht sich strafbar wer die Brandgefahr in den Fallen des Abs 1 oder die Sach bzw Gesundheitsgefahr des Abs 2 fahrlassig herbeifuhrt In der Praxis stellt dies die relevanteste Begehungsweise des 306f StGB dar 96 Auf Konkurrenzebene tritt 306f StGB in aller Regel hinter die ubrigen Brandstiftungsdelikte zuruck da es Taten erfasst die zeitlich der Brandstiftung vorgelagert sind Tateinheit ist demgegenuber insbesondere im Verhaltnis zu anderen Sachbeschadigungsdelikten moglich deren Schutzzwecke allgemeiner gefasst sind als die des 306f StGB 97 Kriminologie BearbeitenDie Darstellung von Grafiken ist aktuell auf Grund eines Sicherheitsproblems deaktiviert Erfasste Falle der Brandstiftungsdelikte in den Jahren 1987 2021 98 Siehe auch Brandstiftung Motive und Ursachenzusammenhange fur Brandstiftung Das Bundeskriminalamt gibt jahrlich eine Statistik uber alle in Deutschland gemeldeten Straftaten heraus die Polizeiliche Kriminalstatistik PKS 99 Seit 1993 werden Taten im gesamten Bundesgebiet erfasst In den Statistiken von 1991 und 1992 wurden die alten Bundeslander und das gesamte Berlin erfasst Noch fruhere Statistiken erfassen lediglich die alten Bundeslander Die PKS Zeitreihe die alle Falle seit 1987 erfasst unterscheidet nicht zwischen den einzelnen Tatbestanden der Brandstiftungsdelikte trennt allerdings die vorsatzliche von der fahrlassigen Begehung Beide Formen der Begehung treten ungefahr gleich haufig auf Die Aufklarungsquote fur vorsatzliche Begehungen liegt auf vergleichsweise niedrigem Niveau 2021 wurden 50 dieser Taten aufgeklart 100 Die wertmassig grossten Schaden werden durch vorsatzlich begangene Taten verursacht 101 Polizeiliche Kriminalstatistik fur Brandstiftungsdelikte in der Bundesrepublik Deutschland 98 Erfasste Falle Mit SchusswaffeJahr Insgesamt Pro 100 000 Einwohner Anteil der versuchten Taten absolut relativ Geschossen Gedroht Aufklarungsquote1987 17 333 28 3 2 555 14 7 0 9 50 4 1988 17 007 27 8 2 615 15 4 1 12 49 8 1989 17 409 28 2 2 613 15 0 0 20 49 7 1990 17 078 27 2 2 449 14 3 0 8 47 2 1991 17 831 27 4 2 533 14 2 0 12 47 6 1992 18 503 28 1 2 973 16 1 0 30 45 0 1993 23 936 29 6 3 320 13 9 0 19 46 5 1994 22 559 27 7 3 085 13 7 0 20 48 0 1995 22 757 27 9 2 867 12 6 0 16 47 4 1996 24 088 29 4 2 789 11 6 1 23 49 0 1997 22 281 27 2 2 585 11 6 0 19 51 4 1998 24 338 29 7 2 595 10 7 0 25 48 7 1999 29 003 35 4 2 526 8 7 0 20 46 6 2000 28 002 34 1 2 424 8 7 1 29 48 5 2001 26 122 31 8 2 224 8 5 1 13 47 1 2002 25 859 31 4 2 270 8 8 0 15 49 3 2003 30 308 36 7 2 267 7 5 1 27 47 3 2004 25 386 30 8 2 050 8 1 0 20 48 9 2005 24 045 29 1 2 037 8 5 0 16 50 0 2006 24 349 29 5 1 880 7 7 0 13 49 1 2007 24 302 29 5 2 064 8 5 0 6 48 1 2008 23 182 28 2 2 208 9 5 0 13 48 3 2009 22 443 27 4 2 117 9 4 0 9 48 8 2010 21 723 26 6 2 160 9 9 0 6 50 1 2011 23 005 28 1 2 350 10 2 0 7 49 2 2012 21 571 26 4 2 272 10 5 0 9 50 2 2013 20 069 24 9 2 231 11 1 0 6 50 5 2014 19 298 23 9 2 219 11 5 0 8 49 8 2015 19 251 23 7 2 116 11 0 0 2 49 2 2016 19 123 23 3 2 176 11 4 0 5 47 9 2017 18 891 22 9 2 206 11 7 0 7 49 9 2018 20 369 24 6 2 116 10 4 0 7 48 4 2019 19 985 24 1 2 059 10 3 0 7 47 8 2020 20 735 24 9 2 159 10 4 0 3 47 6 2021 17 151 20 6 2 083 12 1 0 6 50 0 Literatur BearbeitenElias Bender Normzweck und Deliktstypus der einfachen und schweren Brandstiftung gem 306 306a StGB n F Duncker amp Humblot Berlin 2014 ISBN 978 3 428 14286 6 Patrick Liesching Die Brandstiftungsdelikte der 306 bis 306c StGB nach dem Sechsten Gesetz zur Reform des Strafrechts Duncker amp Humblot Berlin 2002 ISBN 3 428 10924 4 Stefan Lindenberg Brandstiftungsdelikte 306 ff StGB Reformdiskussion und Gesetzgebung seit 1870 Berliner Wissenschafts Verlag Berlin 2004 ISBN 3 8305 0594 9 Michael Pils Die rechtsgeschichtliche Entwicklung der Brandstiftung ein Beitrag zum Umgang mit Gefahren LIT Munster 2010 ISBN 978 3 8258 1538 7 Henning Radtke Das Ende der Gemeingefahrlichkeit Die Brandstiftung nach dem Entwurf eines sechsten Gesetzes zur Reform des Strafrechts 6 StrRG Pro Universitate Sinzheim 1997 ISBN 3 932490 05 3 Henning Radtke Die Dogmatik der Brandstiftungsdelikte Zugleich ein Beitrag zur Lehre von den gemeingefahrlichen Delikten Duncker amp Humblot Berlin 1998 ISBN 3 428 09431 X Joachim Range Die Neufassung der Brandstiftungsdelikte durch das Sechste Strafrechtsreformgesetz Eine kritische Betrachtung unter besonderer Berucksichtigung der alten Gesetzesfassung Europaischer Universitatsverlag Berlin London Paris 2003 ISBN 3 86515 225 2 Christine Rex Der Strafgrund der Brandstiftung Eine rechtsvergleichende Untersuchung zum deutschen osterreichischen schweizerischen und franzosischen Strafrecht Cuvillier Gottingen 2008 ISBN 978 3 86727 794 5 Weblinks Bearbeiten nbsp Commons Arsons in Germany Sammlung von Bildern Videos und Audiodateien 306 StGB auf dejure org Gesetzestext mit Hinweisen zu Rechtsprechung und Querverweisen 306a StGB auf dejure org Gesetzestext mit Hinweisen zu Rechtsprechung und Querverweisen 306b StGB auf dejure org Gesetzestext mit Hinweisen zu Rechtsprechung und Querverweisen 306c StGB auf dejure org Gesetzestext mit Hinweisen zu Rechtsprechung und Querverweisen 306d StGB auf dejure org Gesetzestext mit Hinweisen zu Rechtsprechung und Querverweisen 306e StGB auf dejure org Gesetzestext mit Hinweisen zu Rechtsprechung und Querverweisen 306f StGB auf dejure org Gesetzestext mit Hinweisen zu Rechtsprechung und Querverweisen Einzelnachweise Bearbeiten a b Henning Radtke Die Dogmatik der Brandstiftungsdelikte Zugleich ein Beitrag zur Lehre von den gemeingefahrlichen Delikten Duncker amp Humblot Berlin 1998 ISBN 3 428 09431 X S 85 f Franz Josef Sehr Das Feuerloschwesen in Obertiefenbach aus fruherer Zeit In Jahrbuch fur den Kreis Limburg Weilburg 1994 Der Kreisausschuss des Landkreises Limburg Weilburg Limburg 1993 S 151 153 Ob die Neugliederung der Brandstiftungsdelikte durch das ALR durch spezifische Kritik an der Struktur des Art 125 CCC oder lediglich durch das Gesamtkonzept der Neuregelungen motiviert war ist umstritten Dafur Stephan Bruch Vorsatzliche Brandstiftungen ein Beitrag zur strafrechtlichen Regelung dieser Delikte unter besonderer Berucksichtigung historischer kriminologischer und kriminalistischer Aspekte Haag und Herchen Frankfurt am Main 1983 ISBN 3 88129 641 7 S 17 f Friedrich Geerds Die Brandstiftungsdelikte im Wandel der Zeiten und ihre Regelung im auslandischen Strafrecht in Bundeskriminalamt Hrsg Brandermittlung und Brandverhutung S 15 23 Dagegen Henning Radtke Die Dogmatik der Brandstiftungsdelikte Zugleich ein Beitrag zur Lehre von den gemeingefahrlichen Delikten Duncker amp Humblot Berlin 1998 ISBN 3 428 09431 X S 87 Henning Radtke Die Dogmatik der Brandstiftungsdelikte Zugleich ein Beitrag zur Lehre von den gemeingefahrlichen Delikten Duncker amp Humblot Berlin 1998 ISBN 3 428 09431 X S 88 Christine Rex Der Strafgrund der Brandstiftung Eine rechtsvergleichende Untersuchung zum deutschen osterreichischen schweizerischen und franzosischen Strafrecht Cuvillier Gottingen 2008 ISBN 978 3 86727 794 5 S 7 9 a b c Henning Radtke Die Dogmatik der Brandstiftungsdelikte Zugleich ein Beitrag zur Lehre von den gemeingefahrlichen Delikten Duncker amp Humblot Berlin 1998 ISBN 3 428 09431 X S 88 97 Elias Bender Normzweck und Deliktstypus der einfachen und schweren Brandstiftung gem 306 306a StGB n F Duncker amp Humblot Berlin 2014 ISBN 978 3 428 14286 6 S 36 39 Elias Bender Normzweck und Deliktstypus der einfachen und schweren Brandstiftung gem 306 306a StGB n F Duncker amp Humblot Berlin 2014 ISBN 978 3 428 14286 6 S 44 Henning Radtke Die Dogmatik der Brandstiftungsdelikte Zugleich ein Beitrag zur Lehre von den gemeingefahrlichen Delikten Duncker amp Humblot Berlin 1998 ISBN 3 428 09431 X S 116 Elias Bender Normzweck und Deliktstypus der einfachen und schweren Brandstiftung gem 306 306a StGB n F Duncker amp Humblot Berlin 2014 ISBN 978 3 428 14286 6 S 47 Elias Bender Normzweck und Deliktstypus der einfachen und schweren Brandstiftung gem 306 306a StGB n F Duncker amp Humblot Berlin 2014 ISBN 978 3 428 14286 6 S 65 67 Gegen Gemeingefahrlichkeit des Anzundens der zuletzt genannten Tatobjekte Henning Radtke Die Dogmatik der Brandstiftungsdelikte Zugleich ein Beitrag zur Lehre von den gemeingefahrlichen Delikten Duncker amp Humblot Berlin 1998 ISBN 3 428 09431 X S 98 100 Dafur Elias Bender Normzweck und Deliktstypus der einfachen und schweren Brandstiftung gem 306 306a StGB n F Duncker amp Humblot Berlin 2014 ISBN 978 3 428 14286 6 S 60 63 Ausfuhrliche Darstellung des Streitstands bei Elias Bender Normzweck und Deliktstypus der einfachen und schweren Brandstiftung gem 306 306a StGB n F Duncker amp Humblot Berlin 2014 ISBN 978 3 428 14286 6 S 47 51 Henning Radtke Die Dogmatik der Brandstiftungsdelikte Zugleich ein Beitrag zur Lehre von den gemeingefahrlichen Delikten Duncker amp Humblot Berlin 1998 ISBN 3 428 09431 X S 100 103 Klaus Geppert Zur einfachen Brandstiftung 308 StGB S 187 f in Klaus Geppert Joachim Bohnert Rudolf Rengier Hrsg Festschrift fur Rudolf Schmitt zum 70 Geburtstag J C B Mohr Tubingen 1992 ISBN 3 16 145934 2 Patrick Liesching Die Brandstiftungsdelikte der 306 bis 306c StGB nach dem Sechsten Gesetz zur Reform des Strafrechts Duncker amp Humblot Berlin 2002 ISBN 3 428 10924 4 S 17 Klaus Geppert Die restlichen Brandstiftungdelikte 307 bis 310a StGB In Jura 1989 S 473 488 Patrick Liesching Die Brandstiftungsdelikte der 306 bis 306c StGB nach dem Sechsten Gesetz zur Reform des Strafrechts Duncker amp Humblot Berlin 2002 ISBN 3 428 10924 4 S 18 Das RG subsumierte im Rahmen seiner sog berichtigenden Auslegung herrenlose Tatobjekte unter 308 Abs 1 Var 2 StGB indem es argumentierte dass die Beschrankung auf tatereigene Objekte keinen Sinn ergebe Das Schrifttum exemplarisch Klaus Geppert Zur einfachen Brandstiftung 308 StGB S 187 203 in Klaus Geppert Joachim Bohnert Rudolf Rengier Hrsg Festschrift fur Rudolf Schmitt zum 70 Geburtstag J C B Mohr Tubingen 1992 ISBN 3 16 145934 2 hielt dies zwar fur in der Sache berechtigt sah hierin jedoch einen Verstoss gegen Art 103 Abs 2 GG BGH Beschluss vom 10 August 1995 Az 4 StR 432 95 BGHSt 41 219 221 OLG Karlsruhe Beschluss vom 8 Juli 1981 Az 3 Ss 28 81 Neue Zeitschrift fur Strafrecht 1981 482 Klaus Geppert Zur einfachen Brandstiftung 308 StGB S 187 203 in Klaus Geppert Joachim Bohnert Rudolf Rengier Hrsg Festschrift fur Rudolf Schmitt zum 70 Geburtstag J C B Mohr Tubingen 1992 ISBN 3 16 145934 2 Patrick Liesching Die Brandstiftungsdelikte der 306 bis 306c StGB nach dem Sechsten Gesetz zur Reform des Strafrechts Duncker amp Humblot Berlin 2002 ISBN 3 428 10924 4 S 18 a b BGH Urteil vom 13 Juni 1961 Az 1 StR 196 61 BGHSt 16 109 110 BGH Urteil vom 20 Juni 1986 Az 1 StR 270 86 BGHSt 34 115 117 BGH Urteil vom 4 Juli 1989 Az 1 StR 153 89 BGHSt 36 221 BGH Urteil vom 12 September 2002 Az 4 StR 165 02 BGHSt 48 14 Klaus Geppert Die schwere Brandstiftung 306 StGB In Jura 1989 S 417 422 Henning Radtke Die Dogmatik der Brandstiftungsdelikte Zugleich ein Beitrag zur Lehre von den gemeingefahrlichen Delikten Duncker amp Humblot Berlin 1998 ISBN 3 428 09431 X S 196 BT Drucks 13 8587 S 26 Ausfuhrliche Darstellung der einzelnen Vorschlage bei Patrick Liesching Die Brandstiftungsdelikte der 306 bis 306c StGB nach dem Sechsten Gesetz zur Reform des Strafrechts Duncker amp Humblot Berlin 2002 ISBN 3 428 10924 4 S 20 24 Henning Radtke Die Dogmatik der Brandstiftungsdelikte Zugleich ein Beitrag zur Lehre von den gemeingefahrlichen Delikten Duncker amp Humblot Berlin 1998 ISBN 3 428 09431 X S 113 f RGBl I 1935 S 839 Henning Radtke Die Dogmatik der Brandstiftungsdelikte Zugleich ein Beitrag zur Lehre von den gemeingefahrlichen Delikten Duncker amp Humblot Berlin 1998 ISBN 3 428 09431 X S 394 Brian Valerius 306f Entstehungsgeschichte in Heinrich Wilhelm Laufhutte Hrsg Leipziger Kommentar zum Strafgesetzbuch 13 Auflage Band 17 306 322 De Gruyter Berlin 2021 ISBN 978 3 11 049026 8 RGBl I 1941 S 549 Henning Radtke Die Dogmatik der Brandstiftungsdelikte Zugleich ein Beitrag zur Lehre von den gemeingefahrlichen Delikten Duncker amp Humblot Berlin 1998 ISBN 3 428 09431 X S 394 BGBl 1969 I S 645 a b BGBl 1998 I S 164 BT Drs 13 8587 S 25 f Thomas Fischer Strafgesetzbuch mit Nebengesetzen 70 Auflage C H Beck Munchen 2023 ISBN 978 3 406 79239 7 306 Rn 1 Claus Kress Die Brandstiftung nach 306 StGB als gemeingefahrliche Sachbeschadigung Betrachtung aus Anlass des BGH Beschlusses vom 21 November 2000 1 StR 438 00 In Juristische Rundschau 2001 S 315 317 Patrick Liesching Die Brandstiftungsdelikte der 306 bis 306c StGB nach dem Sechsten Gesetz zur Reform des Strafrechts Duncker amp Humblot Berlin 2002 ISBN 3 428 10924 4 S 134 Stefan Lindenberg Brandstiftungsdelikte 306 ff StGB Reformdiskussion und Gesetzgebung seit 1870 Berliner Wissenschafts Verlag Berlin 2004 ISBN 3 8305 0594 9 S 1 Friedrich Christian Schroeder Manfred Maiwald Reinhart Maurach Strafrecht Besonderer Teil 10 Auflage Teilband 2 Straftaten gegen Gemeinschaftswerte C F Muller Heidelberg 2012 ISBN 978 3 8114 9466 4 S 51 Rn 3 Friedrich Christian Schroeder Technische Fehler beim neuen Brandstiftungsrecht In Goldtdammer s Archiv fur Strafrecht 1998 S 571 576 Arndt Sinn Der neue Brandstiftungstatbestand 306 StGB eine missgluckte Regelung des Gesetzgebers In Jura 2001 S 803 804 Klaus Geppert Die Brandstiftungsdelikte 306 bis 306 f StGB nach dem Sechsten Strafrechtsreformgesetz In Jura 1989 S 597 599 Tatjana Hornle Die wichtigsten Anderungen des Besonderen Teils des StGB durch das 6 Gesetz zur Reform des Strafrechts In Jura 1998 S 169 180 Diethelm Klesczewski Die Gemeingefahrlichkeit als systempragendes Element der Brandstiftungsdelikte In Onlinezeitschrift fur Hochstrichterliche Rechtsprechung zum Strafrecht 2014 S 465 466 Gunther Sander Olaf Hohmann Sechstes Gesetz zur Reform des Strafrechts 6 StrRG Harmonisiertes Strafrecht In Neue Zeitschrift fur Strafrecht 1998 S 273 278 Gereon Wolters Das sechste Gesetz zur Reform des Strafrechts In JuristenZeitung 1998 S 397 400 Gunter Heine Nikolaus Bosch 306 Rn 3 in Adolf Schonke Albin Eser Hrsg Strafgesetzbuch 30 Auflage C H Beck Munchen 2019 ISBN 978 3 406 70383 6 Friedrich Christian Schroeder Technische Fehler beim neuen Brandstiftungsrecht In Goldtdammer s Archiv fur Strafrecht 1998 S 571 Patrick Liesching Die Brandstiftungsdelikte der 306 bis 306c StGB nach dem Sechsten Gesetz zur Reform des Strafrechts Duncker amp Humblot Berlin 2002 ISBN 3 428 10924 4 S 96 Henning Radtke Das Brandstiftungsstrafrecht des 6 Strafrechtsreformgesetzes eine Annaherung In Zeitschrift fur die gesamte Strafrechtswissenschaft Band 110 1998 S 848 862 Friedrich Christian Schroeder Technische Fehler beim neuen Brandstiftungsrecht In Goldtdammer s Archiv fur Strafrecht 1998 S 571 572 Hagen Wolff Was bedeuten die in dem Katalog der Tatobjekte des 306 Abs 1 verwendeten Begriffe S 29 36 in Georg Steinberg Hrsg Recht und Macht zur Theorie und Praxis von Strafe Festschrift fur Hinrich Ruping zum 65 Geburtstag Utz Munchen 2008 ISBN 978 3 8316 0850 8 Kritisch zu diesem Ansatz Elias Bender Normzweck und Deliktstypus der einfachen und schweren Brandstiftung gem 306 306a StGB n F Duncker amp Humblot Berlin 2014 ISBN 978 3 428 14286 6 S 275 f Henning Radtke 306 Rn 18 in Wolfgang Joecks Klaus Miebach Hrsg Munchener Kommentar zum Strafgesetzbuch 3 Auflage Band 5 263 358 StGB C H Beck Munchen 2017 ISBN 978 3 406 68555 2 Rudolf Rengier Strafrecht Besonderer Teil II Delikte gegen die Person und die Allgemeinheit 17 Auflage C H Beck Munchen 2016 ISBN 978 3 406 68815 7 40 Rn 6 Gunter Heine Nikolaus Bosch 306 Rn 1 in Adolf Schonke Albin Eser Hrsg Strafgesetzbuch 30 Auflage C H Beck Munchen 2019 ISBN 978 3 406 70383 6 Martin Heger 306 Rn 1 in Karl Lackner Begr Kristian Kuhl Martin Heger Strafgesetzbuch Kommentar 29 Auflage C H Beck Munchen 2018 ISBN 978 3 406 70029 3 Patrick Liesching Die Brandstiftungsdelikte der 306 bis 306c StGB nach dem Sechsten Gesetz zur Reform des Strafrechts Duncker amp Humblot Berlin 2002 ISBN 3 428 10924 4 S 73 84 Klaus Geppert Die Brandstiftungsdelikte 306 bis 306 f StGB nach dem Sechsten Strafrechtsreformgesetz In Jura 1989 S 597 599 Gunter Heine Nikolaus Bosch 306 Rn 1 in Adolf Schonke Albin Eser Hrsg Strafgesetzbuch 30 Auflage C H Beck Munchen 2019 ISBN 978 3 406 70383 6 Arndt Sinn Der neue Brandstiftungstatbestand 306 StGB eine missgluckte Regelung des Gesetzgebers In Jura 2001 S 803 809 BGH Beschluss vom 21 November 2000 Az 1 StR 438 00 Neue Juristische Wochenschrift 2001 765 Gunnar Duttge Strafrechtliche Ratsel Zur Bedeutung der Rechtsgutslehre fur Einwilligung und Gesetzeskonkurrenz In Jura 2006 S 15 f Henning Radtke Die Dogmatik der Brandstiftungsdelikte Zugleich ein Beitrag zur Lehre von den gemeingefahrlichen Delikten Duncker amp Humblot Berlin 1998 ISBN 3 428 09431 X S 373 382 Walter Kargl 306 Rn 2 in Urs Kindhauser Ulfrid Neumann Hans Ullrich Paeffgen Hrsg Strafgesetzbuch 5 Auflage Nomos Baden Baden 2017 ISBN 978 3 8487 3106 0 Brian Valerius 306 Rn 6 in Heinrich Wilhelm Laufhutte Hrsg Leipziger Kommentar zum Strafgesetzbuch 13 Auflage Band 17 306 322 De Gruyter Berlin 2021 ISBN 978 3 11 049026 8 Elias Bender Normzweck und Deliktstypus der einfachen und schweren Brandstiftung gem 306 306a StGB n F Duncker amp Humblot Berlin 2014 ISBN 978 3 428 14286 6 S 224 227 Gunter Heine Nikolaus Bosch 306 Rn 11 in Adolf Schonke Albin Eser Hrsg Strafgesetzbuch 30 Auflage C H Beck Munchen 2019 ISBN 978 3 406 70383 6 Claus Kress Die Brandstiftung nach 306 StGB als gemeingefahrliche Sachbeschadigung In Juristische Rundschau 2001 S 315 316 Henning Radtke Die Dogmatik der Brandstiftungsdelikte Zugleich ein Beitrag zur Lehre von den gemeingefahrlichen Delikten Duncker amp Humblot Berlin 1998 ISBN 3 428 09431 X S 382 BGH Urteil vom 13 Juni 1961 Az 1 StR 196 61 BGHSt 16 109 109 111 BGH Beschluss vom 26 Oktober 2011 Az 2 StR 287 11 Strafverteidiger 2012 S 471 Walter Kargl 306 Rn 19 in Urs Kindhauser Ulfrid Neumann Hans Ullrich Paeffgen Hrsg Strafgesetzbuch 5 Auflage Nomos Baden Baden 2017 ISBN 978 3 8487 3106 0 BGH Urteil vom 30 Marz 1954 Az 1 StR 494 53 BGHSt 6 107 BGH Urteil vom 30 Juli 1965 Az 4 StR 343 65 BGHSt 20 246 BGH Urteil vom 13 Juni 1961 Az 1 StR 196 61 BGHSt 16 109 109 111 BGH Beschluss vom 5 Dezember 2001 Az 3 StR 422 01 Strafverteidiger 2002 S 145 Rn 4 BGH Beschluss vom 26 Oktober 2011 Az 2 StR 287 11 Strafverteidiger 2012 S 471 Walter Kargl 306 Rn 18 in Urs Kindhauser Ulfrid Neumann Hans Ullrich Paeffgen Hrsg Strafgesetzbuch 5 Auflage Nomos Baden Baden 2017 ISBN 978 3 8487 3106 0 Klaus Geppert Die Brandstiftungsdelikte 306 bis 306 f StGB nach dem Sechsten Strafrechtsreformgesetz In Jura 1989 S 597 599 Martin Heger 306 Rn 4 in Karl Lackner Begr Kristian Kuhl Martin Heger Strafgesetzbuch Kommentar 29 Auflage C H Beck Munchen 2018 ISBN 978 3 406 70029 3 Henning Radtke Die Dogmatik der Brandstiftungsdelikte Zugleich ein Beitrag zur Lehre von den gemeingefahrlichen Delikten Duncker amp Humblot Berlin 1998 ISBN 3 428 09431 X S 87 Rudolf Rengier Die Brandstiftungsdelikte nach dem Sechsten Gesetz zur Reform des Strafrechts In Juristische Schulung 1998 S 397 398 a b BGH Urteil vom 12 September 2002 Az 4 StR 165 02 BGHSt 48 14 BGH Urteil vom 4 November 1988 Az 1 StR 262 88 BGHSt 36 1 9 BGH Urteil vom 22 Februar 2000 Az 5 StR 573 99 Neue Zeitschrift fur Strafrecht Rechtsprechungs Report 2000 S 165 166 BGH Urteil vom 18 Oktober 2007 Az 3 StR 226 07 Neue Zeitschrift fur Strafrecht 2008 S 93 BGH Urteil vom 6 Dezember 2018 Az 4 StR 371 18 Neue Juristische Wochenschrift 2019 S 1238 Rn 24 BGH Beschluss vom 6 Marz 2013 Az 1 StR 578 12 Neue Zeitschrift fur Strafrecht 2014 S 647 Rn 30 BGH Urteil vom 9 Marz 2006 Az 3 StR 28 06 Neue Zeitschrift fur Strafrecht 2006 S 331 Andrea Hagemeier Henning Radtke Die Entwicklung der Rechtsprechung zu den Brandstiftungsdelikten nach deren Reform durch das 6 StrRG vom 28 1 1998 In Neue Zeitschrift fur Strafrecht 2008 S 198 207 Jan Schuhr Versuch der Brandstiftung In Strafverteidiger 2007 S 188 f RG Urteil vom 22 April 1937 Az 2 D 10 37 RGSt 71 193 194 Henning Radtke Das Brandstiftungsstrafrecht des 6 Strafrechtsreformgesetzes eine Annaherung In Zeitschrift fur die gesamte Strafrechtswissenschaft Band 110 1998 S 848 872 f BGH Urteil vom 12 Mai 2016 Az 4 StR 487 15 Neue Juristische Wochenschrift 2016 S 2349 2351 Henning Radtke 306 Rn 69 in Wolfgang Joecks Klaus Miebach Hrsg Munchener Kommentar zum Strafgesetzbuch 3 Auflage Band 5 263 358 StGB C H Beck Munchen 2017 ISBN 978 3 406 68555 2 BGH Urteil vom 15 Marz 2007 Az 3 StR 454 06 Neue Juristische Wochenschrift 2007 S 2130 2132 Henning Radtke Die Dogmatik der Brandstiftungsdelikte Zugleich ein Beitrag zur Lehre von den gemeingefahrlichen Delikten Duncker amp Humblot Berlin 1998 ISBN 3 428 09431 X S 167 Gereon Wolters 306a Rn 31 in Helmut Satzger Wilhelm Schluckebier Gunter Widmaier Hrsg Strafgesetzbuch Kommentar 3 Auflage Carl Heymanns Verlag Koln 2016 ISBN 978 3 452 28685 7 Patrick Liesching Die Brandstiftungsdelikte der 306 bis 306c StGB nach dem Sechsten Gesetz zur Reform des Strafrechts Duncker amp Humblot Berlin 2002 ISBN 3 428 10924 4 S 84 So mit Unterschieden im Einzelnen Wolfgang Brehm Zur Dogmatik des abstrakten Gefahrdungsdelikts J C B Mohr Tubingen 1973 ISBN 3 16 634901 4 S 126 ff Hans Hirsch Gefahr und Gefahrlichkeit S 545 549 in Fritjof Haft Hrsg Strafgerechtigkeit Festschrift fur Arthur Kaufmann zum 70 Geburtstag C F Muller Heidelberg 1993 ISBN 3 8114 1393 7 Hans Joachim Rudolphi Inhalt und Funktion des Handlungsunwertes im Rahmen der personalen Unrechtslehre S 51 59 f in Friedrich Christian Schroeder Hrsg Festschrift fur Reinhart Maurach zum 70 Geburtstag C F Muller Karlsruhe 1972 ISBN 3 7880 3325 8 Klaus Geppert Teleologische Reduzierung des Tatbestandes auch im Rahmen der neugefassten schweren Brandstiftung 306a StGB n F S 427 437 f in Bernd Heinrich Eric Hilgendorf Wolfgang Mitsch Detlev Sternberg Lieben Hrsg Festschrift fur Ulrich Weber zum 70 Geburtstag Gieseking Bielefeld 2004 ISBN 3 7694 0955 8 Henning Radtke Die Dogmatik der Brandstiftungsdelikte Zugleich ein Beitrag zur Lehre von den gemeingefahrlichen Delikten Duncker amp Humblot Berlin 1998 ISBN 3 428 09431 X S 229 239 305 307 BGH Urteil vom 24 April 1975 Az 4 StR 120 755 BGHSt 26 121 124 f BGH Urteil vom 20 Juni 1986 Az 1 StR 270 86 BGHSt 34 115 BGH Urteil vom 14 November 2013 Az 3 StR 336 13 Neue Zeitschrift fur Strafrecht 2014 S 404 Rn 19 BGH Beschluss vom 1 April 2010 Az 3 StR 456 09 Strafverteidiger 2010 S 525 Henning Radtke 306a Rn 8 in Wolfgang Joecks Klaus Miebach Hrsg Munchener Kommentar zum Strafgesetzbuch 3 Auflage Band 5 263 358 StGB C H Beck Munchen 2017 ISBN 978 3 406 68555 2 BGH Beschluss vom 22 Mai 2001 Az 3 StR 140 01 Strafverteidiger 2001 S 576 BGH Beschluss vom 28 Juli 2020 Az 2 StR 594 19 Neue Zeitschrift fur Strafrecht Rechtsprechungs Report 2021 48 BGH Urteil vom 20 Juni 1986 Az 1 StR 270 86 BGHSt 34 115 BGH Urteil vom 10 Mai 1988 Az 4 StR 118 88 BGHSt 35 283 Ebenso Mario Bachmann Zur Problematik des gemischt genutzten Gebaudes bei 244 I Nr 3 und 306a I StGB In Neue Zeitschrift fur Strafrecht 2009 S 667 669 Erik Kraatz Brandstiftung bei gemischt genutzten Gebauden In Juristische Schulung 2012 S 691 692 f Restriktiver ist ein teilweise im Schrifttum vertretener Ansatz Dennis Bock Reprasentantenhaftung bei besonders schwerer Brandstiftung In Neue Zeitschrift fur Strafrecht 2021 S 172 173 Henning Radtke Die Dogmatik der Brandstiftungsdelikte Zugleich ein Beitrag zur Lehre von den gemeingefahrlichen Delikten Duncker amp Humblot Berlin 1998 ISBN 3 428 09431 X S 194 f wonach wesentliche Teile des zum Wohnen genutzten Gebaudeteils selbststandig brennen mussen Walter Kargl 306a Rn 14 f in Urs Kindhauser Ulfrid Neumann Hans Ullrich Paeffgen Hrsg Strafgesetzbuch 5 Auflage Nomos Baden Baden 2017 ISBN 978 3 8487 3106 0 Henning Radtke Die Dogmatik der Brandstiftungsdelikte Zugleich ein Beitrag zur Lehre von den gemeingefahrlichen Delikten Duncker amp Humblot Berlin 1998 ISBN 3 428 09431 X S 269 f BGH Urteil vom 15 September 1998 Az 1 StR 290 98 Neue Zeitschrift fur Strafrecht 1999 S 32 33 Thomas Fischer Strafgesetzbuch mit Nebengesetzen 70 Auflage C H Beck Munchen 2023 ISBN 978 3 406 79239 7 306b Rn 5a Walter Kargl 306a Rn 17 in Urs Kindhauser Ulfrid Neumann Hans Ullrich Paeffgen Hrsg Strafgesetzbuch 5 Auflage Nomos Baden Baden 2017 ISBN 978 3 8487 3106 0 Thomas Fischer Strafgesetzbuch mit Nebengesetzen 70 Auflage C H Beck Munchen 2023 ISBN 978 3 406 79239 7 306a Rn 12 Tatjana Hornle Die wichtigsten Anderungen des Besonderen Teils des StGB durch das 6 Gesetz zur Reform des Strafrechts In Jura 1998 S 169 181 Rudolf Rengier Strafrecht Besonderer Teil II Delikte gegen die Person und die Allgemeinheit 17 Auflage C H Beck Munchen 2016 ISBN 978 3 406 68815 7 40 Rn 35 Klaus Geppert Die Brandstiftungsdelikte 306 bis 306 f StGB nach dem Sechsten Strafrechtsreformgesetz In Jura 1989 S 597 603 Rudolf Rengier Die Brandstiftungsdelikte nach dem Sechsten Gesetz zur Reform des Strafrechts In Juristische Schulung 1998 S 397 399 f BGH Urteil vom 11 August 1998 Az 1 StR 326 98 BGHSt 44 175 178 Michael Hettinger Armin Englander Strafrecht Besonderer Teil Begrundet von Johannes Wessels 44 Auflage Band 1 Straftaten gegen Personlichkeits und Gemeinschaftswerte C F Muller Heidelberg 2020 ISBN 978 3 8114 4972 5 Rn 1000 Klaus Geppert Die Brandstiftungsdelikte 306 bis 306 f StGB nach dem Sechsten Strafrechtsreformgesetz In Jura 1989 S 597 603 Joachim Range Die Neufassung der Brandstiftungsdelikte durch das Sechste Strafrechtsreformgesetz Eine kritische Betrachtung unter besonderer Berucksichtigung der alten Gesetzesfassung Europaischer Universitatsverlag Berlin London Paris 2003 ISBN 3 86515 225 2 S 105 ff Brian Valerius 306b Rn 8 in Heinrich Wilhelm Laufhutte Hrsg Leipziger Kommentar zum Strafgesetzbuch 13 Auflage Band 17 306 322 De Gruyter Berlin 2021 ISBN 978 3 11 049026 8 Thomas Fischer Strafgesetzbuch mit Nebengesetzen 70 Auflage C H Beck Munchen 2023 ISBN 978 3 406 79239 7 306b Rn 5 Henning Radtke Das Brandstiftungsstrafrecht des 6 Strafrechtsreformgesetzes eine Annaherung In Zeitschrift fur die gesamte Strafrechtswissenschaft Band 110 1998 S 848 876 Walter Kargl 306b Rn 6 in Urs Kindhauser Ulfrid Neumann Hans Ullrich Paeffgen Hrsg Strafgesetzbuch 5 Auflage Nomos Baden Baden 2017 ISBN 978 3 8487 3106 0 BGH Urteil vom 23 9 1999 Az 4 StR 700 98 BGHSt 45 211 216 f Ebenso Henning Radtke Die Dogmatik der Brandstiftungsdelikte Zugleich ein Beitrag zur Lehre von den gemeingefahrlichen Delikten Duncker amp Humblot Berlin 1998 ISBN 3 428 09431 X S 335 BGH Urteil vom 15 Marz 2007 Az 3 StR 454 06 BGHSt 51 236 Rn 10 f Jan Dehne Niemann Fremdnutziger Warmabriss versicherungsrechtliche Reprasentatenhaftung und Ermoglichungsabsicht 306 b II Nr 2 Var 1 StGB BGH Beschl v 15 3 2007 In Jura 2008 S 530 Henning Radtke Voraussetzungen besonders schwerer Brandstiftung zur Ermoglichung anderer Straftat In Neue Zeitschrift fur Strafrecht 2007 S 642 f Walter Kargl 306b Rn 9 in Urs Kindhauser Ulfrid Neumann Hans Ullrich Paeffgen Hrsg Strafgesetzbuch 5 Auflage Nomos Baden Baden 2017 ISBN 978 3 8487 3106 0 Bernd Heinrich Tobias Reinbacher Objektive Zurechnung und spezifischer Gefahrzusammenhang beim erfolgsqualifizierten Delikt In Jura 2005 S 743 746 BGH Urteil vom 8 September 1993 Az 3 StR 341 93 BGHSt 39 322 326 OLG Stuttgart Urteil vom 20 Februar 2008 Az 4 Ws 37 08 Neue Juristische Wochenschrift 2008 S 1971 BGH Urteil vom 4 Februar 2010 Az 4 StR 394 09 Neue Zeitschrift fur Strafrecht Rechtsprechungs Report 2011 S 301 BGH Beschluss vom 17 Juli 2007 Az 5 StR 219 07 Neue Zeitschrift fur Strafrecht 2007 S 336 Thomas Fischer Strafgesetzbuch mit Nebengesetzen 70 Auflage C H Beck Munchen 2023 ISBN 978 3 406 79239 7 306c Rn 7 OLG Hamm Urteil vom 7 April 2017 Az 9 U 120 15 BGH Urteil vom 1 Februar 2005 Az 1 StR 422 04 Neue Zeitschrift fur Strafrecht 2005 S 446 OLG Hamburg Urteil vom 4 Juni 1952 Ss 58 52 Neue Juristische Wochenschrift 1953 S 117 OLG Hamm Urteil vom 1 4 2016 9 U 232 15 BGH Beschluss vom 17 August 1999 Az 1 StR 390 90 Neue Zeitschrift fur Strafrecht 1999 S 607 Thomas Fischer Strafrahmenratsel im 6 Strafrechtsreformgesetz Zur Auslegung der 306 ff StGB In Neue Zeitschrift fur Strafrecht 1999 S 13 14 Markus Immel Probleme der Fahrlassigkeitstatbestande des neuen Brandstiftungsstrafrechts In Strafverteidiger 2001 S 477 481 Gunter Heine Nikolaus Bosch 306e Rn 1 in Adolf Schonke Albin Eser Hrsg Strafgesetzbuch 30 Auflage C H Beck Munchen 2019 ISBN 978 3 406 70383 6 Henning Radtke 306e Rn 1 in Wolfgang Joecks Klaus Miebach Hrsg Munchener Kommentar zum Strafgesetzbuch 3 Auflage Band 5 263 358 StGB C H Beck Munchen 2017 ISBN 978 3 406 68555 2 Henning Radtke 306e Rn 8 in Wolfgang Joecks Klaus Miebach Hrsg Munchener Kommentar zum Strafgesetzbuch 3 Auflage Band 5 263 358 StGB C H Beck Munchen 2017 ISBN 978 3 406 68555 2 BGH Beschluss vom 12 November 1998 Az 4 StR 575 98 Neue Zeitschrift fur Strafrecht Rechtsprechungs Report 2000 S 42 Henning Radtke Die Dogmatik der Brandstiftungsdelikte Zugleich ein Beitrag zur Lehre von den gemeingefahrlichen Delikten Duncker amp Humblot Berlin 1998 ISBN 3 428 09431 X S 395 f Joachim Range Die Neufassung der Brandstiftungsdelikte durch das Sechste Strafrechtsreformgesetz Eine kritische Betrachtung unter besonderer Berucksichtigung der alten Gesetzesfassung Europaischer Universitatsverlag Berlin London Paris 2003 ISBN 3 86515 225 2 S 157 BGH Urteil vom 17 Dezember 1953 Az 4 StR 540 53 BGHSt 5 190 192 f BGH Beschluss vom 24 Juni 2014 Az 3 StR 223 14 BeckRS 2014 14635 Rn 6 Klaus Geppert Die Brandstiftungsdelikte 306 bis 306f StGB nach dem Sechsten Strafrechtsreformgesetz In Jura 1998 S 597 605 Patrick Liesching Die Brandstiftungsdelikte der 306 bis 306c StGB nach dem Sechsten Gesetz zur Reform des Strafrechts Duncker amp Humblot Berlin 2002 ISBN 3 428 10924 4 S 32 Joachim Range Die Neufassung der Brandstiftungsdelikte durch das Sechste Strafrechtsreformgesetz Eine kritische Betrachtung unter besonderer Berucksichtigung der alten Gesetzesfassung Europaischer Universitatsverlag Berlin London Paris 2003 ISBN 3 86515 225 2 S 153 Rudolf Rengier Die Brandstiftungsdelikte nach dem Sechsten Gesetz zur Reform des Strafrechts In Juristische Schulung 1998 S 397 400 Thomas Fischer Strafgesetzbuch mit Nebengesetzen 70 Auflage C H Beck Munchen 2023 ISBN 978 3 406 79239 7 306f Rn 6 So zur Vorgangernorm 310a StGB BGH Urteil vom 21 Januar 1993 Az 4 StR 638 92 BGHSt 39 128 132 BGH Beschluss vom 10 August 1995 Az 4 StR 432 95 BGHSt 41 219 222 a b PKS Zeitreihe 1987 bis 2021 XLSX Bundeskriminalamt 5 April 2022 abgerufen am 26 September 2022 Polizeiliche Kriminalstatistik Bundeskriminalamt abgerufen am 5 Oktober 2017 Polizeiliche Kriminalstatistik 2015 PDF Bundesministerium des Inneren S 101 abgerufen am 28 Mai 2017 Jurgen Hupfeld Untersuchungen zur Brandursache Brandstiftung vorsatzlich oder fahrlassig In Der Sachverstande 2004 S 283 nbsp Dieser Artikel wurde am 24 Juli 2017 in dieser Version 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