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Die unterlassene Hilfeleistung Behinderung von hilfeleistenden Personen ist ein Straftatbestand des Strafrechts Deutschlands und in 323c StGB geregelt Inhaltsverzeichnis 1 Geschichte 2 Geschutzte Rechtsguter und Strafgrund 3 Tatbestand 4 Fallzahlen 5 Schadensersatzgrundlage 6 Literatur 7 EinzelnachweiseGeschichte BearbeitenUrsprunglich handelte es sich bei der Unterlassenen Hilfeleistung lediglich um eine Ubertretung die in 360 Nr 10 StGB alter Fassung a F geregelt war und noch auf das napoleonische Code penal zuruckgeht 1 Der nationalsozialistische Gesetzgeber verscharfte den Straftatbestand mit der Strafrechtsnovelle vom 28 Juni 1935 unter Berufung auf den im nationalsozialistischen Staate eingetretenen Wandel in den Auffassungen uber die Pflichten des einzelnen gegenuber der Volksgemeinschaft und den anderen Volksgenossen indem er die Straftat zu einem Vergehen aufstufte und in 330c StGB a F neu normierte Der Bundesgesetzgeber behielt die verscharfte Version aus der Zeit des Nationalsozialismus bei und verschob lediglich die Norm auf den heutigen 323c StGB 323c Abs 2 StGB Behinderung von hilfeleistenden Personen wurde durch Gesetz vom 23 Mai 2017 2 als Reaktion auf die zunehmende Anzahl von Schaulustigen an Unfallorten sogenannte Gaffer neu hinzugefugt 3 Die unterlassene Hilfeleistung ist dadurch in 323c Abs 1 StGB normiert Geschutzte Rechtsguter und Strafgrund BearbeitenGeschutze Rechtsguter der Strafrechtsnorm unterlassene Hilfeleistung sind nach herrschender Meinung die Individual Rechtsgutern des in Not Geratenen entweder allein 4 5 oder jedenfalls auch 6 zumindest auch 7 Als Zweck der Norm gilt dennoch nach herrschender Meinung die Sicherung der Nothilfe also Strafgrund ist danach die Verletzung der Hilfspflicht bei Unglucksfallen oder allgemeiner Gefahr 6 Tatbestand BearbeitenStrafbar macht sich wer bei Unglucksfallen oder gemeiner Gefahr oder Not nicht Hilfe leistet obwohl dies erforderlich und ihm den Umstanden nach zuzumuten insbesondere ohne erhebliche eigene Gefahr und ohne Verletzung anderer wichtiger Pflichten moglich ist Ein Unglucksfall ist ein Zustand der eine unmittelbare Gefahr fur Leib und Leben oder bedeutende Sachguter bedeutet 8 Entscheidend ist dass ein sofortiges Eingreifen erforderlich ist Neben den Unglucken im klassischen Sinne gehoren auch Naturgewalten Krankheiten sowie vorsatzliche Straftaten Dritter zu den Unglucksfallen nicht jedoch die normal verlaufende Geburt In der Rechtsprechung war lange Zeit umstritten ob ein Suizid einen Unglucksfall darstellt dies wurde 1954 durch den Grossen Senat fur Strafsachen des Bundesgerichtshofs 9 in einer Grundsatzentscheidung bejaht In der Rechtswissenschaft wird dies zumindest fur die frei verantwortliche Selbsttotung bezweifelt 10 11 Die Ansicht der Rechtsprechung fuhrt bisweilen zu grossen Schwierigkeiten bei der Abgrenzung zur grundsatzlich straflosen Beihilfe zum Suizid was die Rechtsprechung 12 13 durch eine angenommene Unzumutbarkeit der Hilfe zu losen versucht Die unterlassene Hilfeleistung ist ein echtes Unterlassungsdelikt 14 bei dem allein das Unterlassen des Taters das Nichtleisten der Hilfe zur Erfullung des Tatbestands ausreicht Vollendet ist die Tat sobald der Tater seinen Entschluss nicht zu helfen nach aussen kundtut bzw betatigt 15 16 Auf den Erfolg der Hilfe kommt es nicht an sodass der Tater auch dann von der Strafbarkeit befreit ist wenn die Hilfe letztlich erfolglos war Anders als bei den unechten Unterlassungsdelikten ist der Tater hingegen nicht von der Strafbarkeit befreit wenn der Taterfolg von anderer Seite etwa einem anderen Helfer abgewendet wurde Da bereits die Verzogerung der Hilfe ausreicht um die Tat zu vollenden gibt es kein Versuchsstadium somit ist eine versuchte unterlassene Hilfeleistung nicht moglich Ist dem Tater eine Hilfe nicht zumutbar insbesondere ohne erhebliche eigene Gefahr und ohne Verletzung anderer wichtiger Pflichten nicht moglich liegt nach herrschender Meinung ein Tatbestandsmerkmal 17 18 nicht vor und der Tater handelt straflos Zu den erheblichen eigenen Gefahren gehoren nicht nur die Rechtsguter Leib Leben und Freiheit sondern z B auch erhebliche Vermogenseinbussen Kleinere Unannehmlichkeiten reichen hingegen nicht aus Die Zumutbarkeit ist durch Abwagung der widerstreitenden Interessen zu ermitteln 19 Die zu rettenden Interessen mussen die gefahrdeten Interessen des Helfers wesentlich uberwiegen 20 Die Norm ist in der herrschenden Lehre nicht unumstritten einige halten die Norm wegen ihrer fehlenden Bestimmtheit fur verfassungswidrig Die unterlassene Hilfeleistung tritt gegenuber Begehungsdelikten und allen vorsatzlichen unechten Unterlassungsdelikten zuruck 21 Bei fahrlassigen unechten Unterlassungsdelikten liegt Tateinheit vor 21 ebenso bei unerlaubtem Entfernen vom Unfallort 22 Die unterlassene Hilfeleistung tritt ferner gegenuber der Nichtanzeige geplanter Straftaten zuruck 22 Fallzahlen BearbeitenIm Jahr 2003 wurden 81 Personen wegen Unterlassener Hilfeleistung verurteilt Die Norm hat aber in der Praxis eine weitaus grossere Bedeutung da sie haufig in Konkurrenz zu anderen Straftatbestanden steht Schadensersatzgrundlage Bearbeiten 323c Abs 1 StGB ist nach der Rechtsprechung auch ein Schutzgesetz im Sinne des Deliktsrechts 23 Daher kann ein Verstoss gegen das Gebot der unterlassenen Hilfeleistung auch Grundlage fur einen Anspruch auf Schadensersatz sein einschliesslich Schmerzensgeld 23 Literatur BearbeitenReinhart Maurach Begr Friedrich Christian Schroeder Manfred Maiwald Strafrecht Besonderer Teil Straftaten gegen Gemeinschaftswerte C F Muller Verlag Heidelberg 2005 ISBN 3 8114 3344 X S 51 ff Einzelnachweise Bearbeiten Andreas Popp 323 Rn 1 In Heinrich Wilhelm Laufhutte Ruth Rissing van Saan Hrsg Leipziger Kommentar zum Strafgesetzbuch 12 Auflage Band 12 323a bis 330d De Gruyter Berlin 2019 ISBN 978 3 11 026226 1 BGBl 2017 I S 1226 Michael Kubiciel Gesetz gegen Gaffer Die Strafbarkeit der Behinderung hilfeleistender Personen nach 323c Abs 2 StGB In juris PraxisReport Strafrecht Nr 11 2017 Anm 1 Georg Freund in Munchener Kommentar zum StGB 3 Auflage 2019 323c Rn 2 4 Bernd Hecker in Schonke Schroder Strafgesetzbuch 30 Auflage 2019 323c Rn 1 a b BGH Beschluss vom 22 Januar 2002 Az 4 StR 392 01 Rn 9 BGH Urteil vom 28 Januar 2021 Az 3 StR 279 20 Rn 11 BayObLG Urteil vom 9 Dezember 1952 Az 2 St 176 a b 51 NJW 1953 556 BGH Beschluss vom 10 Marz 1954 Az GSSt 4 53 BGHSt 6 147 Kristian Kuhl in Lackner Kuhl 29 Auflage 2018 StGB 323c Rn 2 Bernd Hecker in Schonke Schroder Strafgesetzbuch 30 Auflage 2019 StGB 323c Rn 8 BGH Urteil vom 4 Juli 1984 Az 3 StR 96 84 BGHSt 32 367 BGH Urteil vom 3 Juli 2019 Az 5 StR 132 18 Rn 46 ff BGHSt 64 121 Bernd Hecker in Schonke Schroder Strafgesetzbuch 30 Auflage 2019 StGB 323c Rn 1 Bernd Hecker in Schonke Schroder Strafgesetzbuch 30 Auflage 2019 StGB 323c Rn 26 BGH Urteil vom 8 April 1960 Az 4 StR 2 60 NJW 1960 1261 beck online Bernd Hecker in Schonke Schroder Strafgesetzbuch 30 Auflage 2019 StGB 323c Rn 18 BGH Beschluss vom 2 Marz 1962 Az 4 StR 355 61 BGHSt 17 166 BGH Urteil vom 14 Mai 2013 Az VI ZR 255 11 Rn 16 NJW 2014 64 beck online Georg Freund in Munchener Kommentar zum StGB 3 Auflage 2019 StGB 323c Rn 95 a b Bernd Hecker in Schonke Schroder Strafgesetzbuch 30 Auflage 2019 StGB 323c Rn 30 a b Bernd Hecker in Schonke Schroder Strafgesetzbuch 30 Auflage 2019 StGB 323c Rn 29 a b BGH Urteil vom 14 Mai 2013 Az VI ZR 255 11 BGHZ 197 225 Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Unterlassene Hilfeleistung Behinderung von hilfeleistenden Personen amp oldid 236172663