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Dieser Artikel erlautert das deutsche Bundesgesetz zum osterreichischen seit 1 August 2008 hinfalligen Erbschafts und Schenkungssteuergesetz 1955 siehe Erbschafts und Schenkungssteuer in Osterreich Nach dem Erbschaftsteuer und Schenkungsteuergesetz ErbStG gelegentlich auch Erbschaftsteuergesetz genannt unterliegen der Erbschaftsteuer Schenkungsteuer in Deutschlandder Erwerb von Todes wegen die Schenkungen unter Lebenden die Zweckzuwendungen das Vermogen einer Stiftung sofern sie wesentlich im Interesse einer Familie oder bestimmter Familien errichtet ist und das Vermogen vergleichbarer Vereine in Zeitabstanden von je 30 Jahren BasisdatenTitel Erbschaftsteuer und SchenkungsteuergesetzAbkurzung ErbStGArt BundesgesetzGeltungsbereich Bundesrepublik DeutschlandRechtsmaterie SteuerrechtFundstellennachweis 611 8 2 2Ursprungliche Fassung vom 3 Juni 1906 RGBl S 620 654 Inkrafttreten am 1 Juli 1906Neubekanntmachung vom 27 Februar 1997 BGBl I S 378 Letzte Neufassung vom 17 April 1974 BGBl I S 933 Inkrafttreten derNeufassung am 1 Januar 1974Letzte Anderung durch Art 8 G vom 16 Juli 2021 BGBl I S 2947 2958 Inkrafttreten derletzten Anderung 1 Juli 2023 Art 11 G vom 16 Juli 2021 GESTA C209Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten Ziel dieses wie anderer Steuergesetze ist die Beschaffung bzw Erhaltung von Einnahmen zur Finanzierung der Staatsausgaben Das Aufkommen der Erbschaftsteuer steht den Landern zu 2022 wurde die Steuer auf 11 4 Milliarden Euro festgesetzt Zum Erbschaftsteuergesetz ist die Erbschaftsteuer Durchfuhrungsverordnung erlassen Anweisungen an die Finanzverwaltung enthalten die zugehorigen Erbschaftsteuerrichtlinien Man unterscheidet drei Steuerklassen die sich nach dem personlichen Verhaltnis des Erwerbers zum Erblasser oder Schenker richten vgl 15 ErbStG Nach Abzug der Freibetrage 16 17 ErbStG gibt es in jeder Steuerklasse nach Hohe des steuerpflichtigen Erwerbs gestaffelte Steuersatze die bei 7 beginnen und in der Steuerklasse III ab einem Erwerb uber 6 000 000 EUR ihr Maximum bei 50 erreichen Der mehrfache Erwerb desselben Vermogens durch verschiedene Erwerber von Todes wegen innerhalb von 10 Jahren wird gestaffelt steuermindernd berucksichtigt Fruhere Erwerbe durch denselben Erwerber von derselben Person innerhalb der letzten 10 Jahre werden in die Berechnung steuererhohend einbezogen 14 ErbStG Durch die Begrenzung der Berucksichtigung fruherer Erwerbe auf 10 Jahre eroffnet sich die Moglichkeit durch zu Lebzeiten im Zuge der vorweggenommenen Erbfolge durchgefuhrte Vermogensubertragungen die Erbschaftsteuer zu verringern oder ganz zu umgehen Fur die Bewertung des zur Erbschaftsteuer heranzuziehenden Vermogens steuerpflichtiger Erwerb verweist das Erbschaftsteuergesetz neben eigenen Regelungen in den 11 ff im Wesentlichen auf das Bewertungsgesetz BewG Aus diesem Grunde nehmen auch ganze Teile der Erbschaftsteuerrichtlinien Stellung zum BewG Inhaltsverzeichnis 1 Entwicklung 1 1 Erbschaftsteuerreform 2008 1 1 1 Anlass 1 1 2 Reformgesetz 1 1 3 Korrektur der Reform durch das Wachstumsbeschleunigungsgesetz 1 2 Erbschaftsteuerreform 2016 1 2 1 Sonderweg Bayerns nach der Erbschaftsteuerreform 2016 2 Literatur 3 Weblinks 4 EinzelnachweiseEntwicklung BearbeitenErbschaftsteuerreform 2008 Bearbeiten Anlass Bearbeiten Das Bundesverfassungsgericht hatte mit Beschluss vom 7 November 2006 1 die Verfassungswidrigkeit von Teilen des Erbschaftsteuergesetzes im Hinblick auf unterschiedliche zur Anwendung kommende Bewertungsgrundsatze vor allem in Bezug auf Grundvermogen festgestellt und dem Gesetzgeber eine Frist zur Neuregelung bis zum 31 Dezember 2008 gesetzt andererseits ware das ErbStG ersatzlos ausgelaufen Der sich hieraus ergebende Bedarf zur Neuregelung der Bewertungsgrundsatze wurde von allen politischen Gruppen und den Parteien zum Anlass genommen Berechtigung und Durchfuhrung einer Erbschaftsteuer generell zu erortern In dieser Diskussion spielte von Anbeginn besonders die erbschaftsteuerliche Neuordnung der Unternehmensnachfolge eine Rolle besonders im Hinblick auf die Erhaltung von Arbeitsplatzen Diesem Ziel diente der vom Bundeskabinett am 4 Mai 2005 auf der Grundlage eines Vorschlages der Bayerischen Staatsregierung beschlossene Entwurf eines Gesetzes zur Sicherung der Unternehmensnachfolge in dem erstmals vorgesehen war uber einen Zeitraum von zehn Jahren die Steuer abzuschmelzen und schliesslich bei wesentlicher Erhaltung der Arbeitsplatze ganzlich zu erlassen Da es politisch zu keiner Einigung hieruber kam wurde eine Bund Lander Arbeitsgruppe unter dem gemeinsamen Vorsitz des Bundesministers der Finanzen und des hessischen Ministerprasidenten eingesetzt die in unterschiedlicher Zusammensetzung in der Folgezeit mehrere Vorschlage erarbeitete Dabei ging es neben einer Weiterentwicklung des Abschmelzmodells bei der Unternehmensnachfolge auch um eine Anhebung der Freibetrage vor allem von Erbschaften innerhalb von Familien Unter dem Zeitdruck der ablaufenden Frist am Ende des Jahres 2008 wurde eine Vielzahl von Kompromissen gefunden deren Ubereinstimmung mit den verfassungsrechtlichen Vorgaben sogleich wieder in Frage gestellt wurde Zuletzt nahmen auch Forderungen aus den Bundeslandern zu von einer Neuregelung ganzlich Abstand zu nehmen und die Erbschaftsteuer als reine Landersteuer allein in die Hande der Lander zu legen Reformgesetz Bearbeiten Das Gesetz zur Reform des Erbschaftsteuer und Bewertungsrechts Erbschaftsteuerreformgesetz vom 24 Dezember 2008 wurde am 31 Dezember 2008 veroffentlicht 2 und trat in wesentlichen Teilen zum 1 Januar 2009 in Kraft die Anderungen des Baugesetzbuchs Art 4 des Gesetzes zum 1 Juli 2009 Ab dem 1 Juli 2009 konnte eine ruckwirkende Anwendung des neuen Rechts auf Falle vom 1 Januar 2007 bis zum 31 Dezember 2008 nicht mehr beantragt werden Art 3 des Gesetzes trat ausser Kraft Ziel und Inhalt Die Freibetrage fur Ehegatten und eingetragene Lebenspartner nicht Lebensgefahrten wurden auf 500 000 fur Kinder und Stiefkinder auf 400 000 und fur Enkel auf 200 000 angehoben Hinzu kam fur die Steuerklasse I ein Freibetrag fur Hausrat 41 000 und fur andere bewegliche Gegenstande 12 000 Fur die Erben der Steuerklasse II und die Erben der Steuerklasse III gelten hohere Steuersatze Der bisherige Freibetrag von 5 200 wurde auf 20 000 angehoben Hinzu kam ein Freibetrag fur bewegliche Guter 12 000 Immobilien werden kunftig mit dem tatsachlichen Wert bewertet Fur Betriebsvermogen entfallt die Erbschaftsteuer wenn die Lohnsumme innerhalb von zehn Jahren 1 000 nicht unterschreitet und die Verwaltungsvermogensgrenze nicht hoher als 10 betragt Bei einer Behaltensfrist von sieben Jahren und einer Lohnsumme von 650 bleiben 85 erbschaftsteuerfrei Selbstgenutztes Wohneigentum bleibt erbschaftsteuerfrei Dies gilt bei Ehegatten und Lebenspartnern ungeachtet der Grosse des Objekts bei Kindern nur soweit die Wohnflache 200 m nicht uberschreitet Fur Erwerbe nach dem 31 Dezember 2006 und vor dem 1 Januar 2009 konnte ein Erwerber bis zur Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung beantragen dass die neuen Vorschriften mit Ausnahme der erhohten Freibetrage angewendet werden War die Steuer vor dem 1 Januar 2009 festgesetzt worden konnte der Antrag innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten des Erbschaftsteuerreformgesetzes also bis zum 30 Juni 2009 gestellt werden Korrektur der Reform durch das Wachstumsbeschleunigungsgesetz Bearbeiten Mit dem Wachstumsbeschleunigungsgesetz vom 22 Dezember 2009 3 werden die durch die Reform 2009 erfolgte Angleichung der Tarife fur die Steuerklasse II nahere Verwandte wie Geschwister Nichten oder Neffen Schwiegerkinder an die der Steuerklasse III ferne und Nichtverwandte wieder aufgehoben und fur diese Klasse wieder gunstigere Steuersatze eingefuhrt Die ab dem 1 Januar 2009 geltenden Vergunstigungen bei der Ubertragung von Betriebsvermogen vgl oben werden durch eine Verkurzung der Behaltensfristen und Kurzung der Lohnsummenregelung sowie eine Anhebung der Betriebsgrossen ab denen die Massgaben gelten nochmals verbessert 13a und 13b ErbStG n F wobei die neuen Bestimmungen ruckwirkend fur nach dem 31 Dezember 2008 erfolgte Ubergange gelten 37 Abs 3 ErbStG Erbschaftsteuerreform 2016 Bearbeiten Gemass Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 17 Dezember 2014 1 BvL 21 12 waren 13a und 13b ErbStG jeweils i V mit 19 Abs 1 ErbStG seit dem Inkrafttreten des Erbschaftsteuerreformgesetzes zum 1 Januar 2009 nicht vereinbar mit Art 3 Abs 1 des Grundgesetzes Das bisherige Recht ist bis zu einer Neuregelung weiter anwendbar der Gesetzgeber war verpflichtet spatestens bis zum 30 Juni 2016 eine Neuregelung zu treffen Diese Frist hat der Gesetzgeber nicht eingehalten die gesetzliche Neuregelung wurde erst am 9 November 2016 im Bundesgesetzblatt veroffentlicht 4 und gilt ruckwirkend ab dem 1 Juli 2016 Die Folgen dieser Fristuberschreitung sind in der Literatur umstritten Die herrschende Meinung verneint eine Anwendbarkeit des verfassungswidrigen Gesetzes uber den 30 Juni 2016 hinaus 5 Besonderheit der Neuregelung ist die vom Bundesverfassungsgericht vorgegebene optionale Bedurfnisprufung Dabei muss der Erbe oder Beschenkte der Betriebsvermogen im Wert von mehr als 26 Mio Euro erhalt sein Privatvermogen offenlegen und nachweisen dass er durch die Erbschaftsteuer die auf betriebliches Vermogen entfallt uberfordert wurde Erbringt er den Nachweis nicht ist der Erwerb des Betriebsvermogens voll zu versteuern Sonderweg Bayerns nach der Erbschaftsteuerreform 2016 Bearbeiten Erst am 22 Juni 2017 kam es zu einem 89 Seiten umfassenden Landererlass zur Anwendung der geanderten Vorschriften des Erbschaft und Schenkungsteuergesetzes fur die Finanzverwaltung 6 Ein Gleichlautender Erlass der obersten Finanzbehorden der Lander konnte nicht gefasst werden weil der Freistaat Bayern sich dem Erlass nicht angeschlossen hatte Deshalb wurde der Erlass als Koordinierter Landererlass bezeichnet Der Sonderweg den der Freistaat Bayern damit auch bei der kunftigen Besteuerung von Betriebsvermogen gehen wollte fuhrte zunachst zu einigen Kontroversen Der Finanzminister Christian Gorke des Landes Brandenburg sprach von einem Affront gegen den Rechtsstaat und einem einmaligen Vorgang in der Verfassungsgeschichte der Bundesrepublik Deutschland 7 Nach einem anderen Bericht forderte Christian Gorke Bundesminister der Finanzen Wolfgang Schauble auf dafur Sorge zu tragen den bayerischen Sonderweg bei der Umsetzung der Erbschaftsteuer zu beenden indem er endlich mit aller gebotenen Konsequenz die Umsetzung der Verwaltungsvorschriften auch in Bayern einfordert und betonte dass fur bundesgesetzlich geregelte Steuern eine Pflicht zur Einheitlichkeit der Rechtsanwendung in der Steuerverwaltung besteht Gorke Durch das Verhalten von Bayern droht eine Privilegierung von bayerischen Firmenerben die nicht akzeptabel ist Zudem ist eine verfassungsrechtlich gebotene Gleichmassigkeit der Besteuerung damit nicht mehr sichergestellt so dass die Ungleichbehandlung von Firmenerbinnen und erben die Folge ist 8 Hintergrund der Auseinandersetzung war die Weigerung des Freistaats Bayern die von 15 Landern beschlossenen Verwaltungsregelungen zum Erbschaftsteuergesetz zu akzeptieren weil ihm einige Regelungen bei Firmenerbschaften noch immer nicht unternehmerfreundlich genug gewesen sein sollen Bayern hatte bereits bei der Reform des Erbschaftsteuergesetzes durchgesetzt dass weitreichende Begunstigungen fur Betriebsvermogen erhalten bleiben Schon jetzt ist damit zu rechnen dass der verabschiedete Kompromiss den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts nicht entspricht weil er eine Vielzahl von Gestaltungsmoglichkeiten fur Millionenerbschaften bietet Dass Bayern zugunsten von bayerischen Firmenerben nicht einmal diesen Kompromiss umsetzen will ist bezeichnend sagte Gorke Die SPD Bundestagsfraktion stellvertretender Fraktionsvorsitzender Carsten Schneider Erfurt ausserte sich in einer Pressemitteilung vom 28 Juli 2017 unter anderem wie folgt Mit der Ablehnung des Anwendungserlasses fur den Vollzug der Erbschaftsteuer schafft die bayrische Staatsregierung einen gefahrlichen Prazedenzfall der die einheitliche Rechtsanwendung in Deutschland in Frage stellt nur um Ausnahmen fur Millionarserben durchzusetzen Das Ausscheren Bayerns bei den Anwendungsvorschriften zur Erbschaftsteuer ist ein ungeheuerlicher Vorgang und ein Angriff auf die Steuergerechtigkeit Herr Seehofer und Herr Soder riskieren grosse Rechtsunsicherheit fur alle bayerischen Unternehmen um Millionenerben einen ungerechtfertigten Vorteil zu verschaffen Das Bundesverfassungsgericht hat im Dezember 2014 klargestellt dass die Erbschaftsteuer bundeseinheitlich zu regeln ist Damit ist der CSU Vorschlag nach Regionalisierung bereits gescheitert auch wenn er jetzt wieder im Bayern Plan aufgebruht wird Nun wird offenbar ein Anlauf durch die Hintertur genommen indem gegen alle anderen Lander ein Sonderweg beschritten wird 9 Nachdem Ende Juli 2017 bekannt geworden war dass Bayern bei der Umsetzung der im Herbst 2016 geanderten Vorschriften des Erbschaft und Schenkungsteuergesetzes einen Sonderweg einschlagen werde forderte die Finanzministerkonferenz nach Angaben der rheinland pfalzischen Ressortchefin Doris Ahnen SPD Bayern auf die Erbschaftsteuer auf Basis der gemeinsam vereinbarten Grundsatze wie in den ubrigen Landern zu erheben Am 7 September 2017 ausserte sich Doris Ahnen wie folgt Das ist ein einmaliger Fall und ein unhaltbarer Zustand 10 Die Vorschriften zur Umsetzung der auf Druck des Bundesverfassungsgerichts geanderten Steuerprivilegien fur Firmenerben und zur Erhebung der Abgabe werden laut Ahnen in den ubrigen 15 Bundeslandern angewandt und gelten damit nicht in Bayern Sie nannte das Vorgehen Munchens siehe Bayerisches Staatsministerium der Finanzen fur Landesentwicklung und Heimat leicht durchschaubar Es geht um die Aushohlung der Erbschaftsteuer in Bayern durch die Hintertur Auch das Bundesministerium der Finanzen hatte zuvor von einem einmaligen Vorgang gesprochen 10 Bayerns Finanzminister Markus Soder CSU konterte die Erbschaftsteuer sei eine reine Landessteuer und ihr Aufkommen stehe allein den Landern zu Damit sei jedes Land selbst fur den Vollzug verantwortlich Bayern will eine Gesetzesanwendung wie sie Wortlaut und Geist des Gesetzes entspricht sagte Soder Der Freistaat stehe zum Kompromiss zum Erbschaftsteuerrecht Aber wir wollen keine Belastung der Familienunternehmen durch die Hintertur Einige Lander wollten das Gesetz gegen den Geist des Kompromisses anders anwenden kritisierte Soder weiter Ausserdem fordere Bayern ohnehin eine weitere Regionalisierung der Steuern deren Aufkommen allein den Landern zustehen neben der Erbschaftsteuer sei dies auch die Grunderwerbsteuer Bayern soll schon bei der langwierigen Kompromiss Suche zwischen Bund und Landern versucht haben die neuen Vorgaben zugunsten der Wirtschaft und Familienunternehmen zu entscharfen 10 Durch Verfugung vom 14 November 2017 11 hat sich der Freistaat Bayern nun entschlossen sich dem Koordinierten Landererlass aller anderen Bundeslander anzuschliessen behalt sich jedoch seine ablehnende Haltung in zwei Punkten vor 12 Bei den beiden Ausnahmen handelt es sich um und wird dazu von steuerfachlicher Seite ausgefuhrt 12 Minderung des verfugbaren Vermogens um die ErbschaftsteuerbelastungIm Rahmen des sogenannten Erlassmodells ist bei der Ermittlung des verfugbaren Vermogens im Sinne des 28a Abs 2 ErbStG abweichend von Abschnitt 28a 2 Abs 2 Satz 6 des Koordinierten Landererlasses der Wert des verfugbaren Vermogens um die auf den steuerpflichtigen Erwerb entfallende Erbschaft oder Schenkungsteuer zu mindern Kein junges Verwaltungsvermogen bei konzerninternen UmstrukturierungenWenn innerhalb eines Konzerns im Zweijahreszeitraum vor der Steuerentstehung Gegenstande des Verwaltungsvermogens oder Finanzmittel zwischen einzelnen Beteiligungsebenen oder Beteiligungsstrangen ubertragen werden sind diese entgegen dem Koordinierten Landererlass nicht als schadliches junges Verwaltungsvermogen zu behandeln 13b Abs 7 Satz 2 ErbStG An verfahrensrechtlichen Folgeproblemen aufgrund dieser beiden Sonderbehandlungen werden genannt 12 Bestimmung des verfugbaren VermogensDie Voraussetzungen des Erlassmodells 28a ErbStG werden ausschliesslich vom Erbschaft und Schenkungsteuer Finanzamt beurteilt Berucksichtigt Bayern die Erbschaft und Schenkungsteuerbelastung bei der Bestimmung des verfugbaren Vermogens 28a Abs 2 ErbStG fuhrt dies zwar mangels landerubergreifender Feststellung nicht zu verfahrensrechtlichen Verwerfungen Allerdings konnen dadurch auch nur Steuerpflichtige in Bayern von der gunstigen Auffassung profitieren Qualifikation als junges VerwaltungsvermogenDas junge Verwaltungsvermogen wird von den Betriebsstatten Finanzamtern gesondert festgestellt 13b Abs 10 Satz 1 ErbStG Diese Feststellung ist als Grundlagenbescheid fur die Erbschaft und Schenkungsteuer Finanzamter bindend 171 Abs 10 i V m 175 Abs 1 Nr 1 AO Befindet sich eines der beteiligten Finanzamter in Bayern und das andere im ubrigen Bundesgebiet ergeben sich nunmehr zwei Fallgruppen die es zu unterscheiden gilt ZEV 2017 S 735 1 Feststellungs Finanzamt in Bayern und Erbschaft und Schenkungsteuer Finanzamt im ubrigen Bundesgebiet Das bayerische Feststellungs Finanzamt legt im Grundlagenbescheid seine fur den Steuerpflichtigen gunstige Sichtweise zugrunde An diese Feststellung ist das Erbschaft und Schenkungsteuer Finanzamt gebunden auch wenn es die Feststellung inhaltlich fur falsch halt Damit konnen auch Steuerpflichtige ausserhalb Bayerns von der gunstigen Auffassung profitieren 2 Feststellungs Finanzamt im ubrigen Bundesgebiet und Erbschaft und Schenkungsteuer Finanzamt in Bayern Das Feststellungs Finanzamt legt im Grundlagenbescheid seine fur den Steuerpflichtigen ungunstige Sichtweise zugrunde Hieran ist das bayerische Erbschaft und Schenkungsteuer Finanzamt gebunden auch wenn es die hierdurch festzusetzende Steuer als zu hoch ansieht Auch ein aussergerichtliches Rechtsbehelfsverfahren helfe dem Steuerpflichtigen in diesem Fall nicht weiter Aufgrund der Bindungswirkung des Feststellungsbescheids ware dieses gegen den Feststellungsbescheid beim Feststellungs Finanzamt zu fuhren Aufgrund der eindeutigen Verwaltungsanweisung hatte der Steuerpflichtige aber im aussergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren keinen Erfolg Auch ein Antrag auf Erlass der Steuer aus sachlicher Unbilligkeit 227 AO beim bayerischen Erbschaft und Schenkungsteuer Finanzamt durfte indes ausscheiden denn 227 AO sei kein Mittel um versaumte Rechtsbehelfe zu ersetzen Gegen eine unrichtige Steuerfestsetzung musse sich der Steuerpflichtige im Wege des aussergerichtlichen und gegebenenfalls gerichtlichen Rechtsbehelfsverfahrens zur Wehr setzen Letzteres bleibe dem Steuerpflichtigen unbenommen denn die Gerichte seien in ihrer Entscheidung nicht an die Verwaltungsauffassung gebunden Wolle der Steuerpflichtige also von der gunstigen bayerischen Auffassung profitieren sei ihm zu raten sich gerichtlich gegen den Feststellungsbescheid zu wehren Im Fazit des Fachberichts wird der Schluss gezogen dass der weitgehende Anschluss Bayerns an den Koordinierten Landererlass aus Grunden der Rechtssicherheit zu begrussen sei Die bayerischen Vorbehalte seien richtig und fur den Steuerpflichtigen gunstig Leider sei aber nicht zu erwarten dass sich die anderen Bundeslander dieser Sichtweise anschliessen Deshalb sei eine zeitnahe hochstrichterliche Klarung siehe dazu Bundesfinanzhof und Bundesverfassungsgericht wunschenswert Bis dahin fuhre die unterschiedliche Handhabung in Bayern und im ubrigen Bundesgebiet in der Praxis zu Schwierigkeiten da nun neben der ohnehin bereits hohen Komplexitat der erbschaftsteuerlichen Verschonungsregelungen zusatzlich auch noch die geographische Lage des Vermogens und die damit einhergehenden unterschiedlichen Verwaltungsauffassungen beachtet werden mussen 12 Literatur BearbeitenJens Peter Meincke ErbStG Kommentar 16 Aufl 2012 Verlag C H Beck ISBN 978 3 406 63240 2 Max Troll Dieter Gebel Marc Julicher ErbStG Kommentar Loseblattsammlung 42 Auflage Munchen 2011 Stand Juli 2011 Verlag Vahlen ISBN 978 3 8006 2402 7 Gesamtwerk Weblinks BearbeitenText des GesetzesEinzelnachweise Bearbeiten BVerfG Beschluss vom 7 November 2006 Az 1 BvL 10 02 Volltext BGBl 2008 I S 3018 BGBl 2009 I S 3950 BGBl 2016 I S 2464 Druen DStR 2016 643 Haarmann BB 2015 32 Wachter FR 2015 212 214 Steger Koniger BB 2015 157 Piltz DStR 2015 97 103 Stalleiken DB 2015 18 20 Seer GmbHR 2015 113 116 Bauml FR 2015 73 74 und Viskorf DB 2008 2507 2508 vor Inkrafttreten der letzten Reform am 1 Januar 2009 Siehe auch Seer in GmbHR 2016 673 677 BStBl I 2017 S 902 Brandenburg kritisiert Bayerns Sonderweg fur Firmenerben Nicht mehr online verfugbar T Online 3 September 2017 archiviert vom Original am 7 September 2017 abgerufen am 10 Marz 2018 Brandenburgs Finanzminister fordert rechtsstaatliches Handeln auch in Bayern Haufe de 7 September 2017 abgerufen am 10 Marz 2018 Pressemitteilung SPD Bundestagsfraktion Carsten Schneider Erfurt stellvertretender Fraktionsvorsitzender Dokumenten Nr 449 Bayrischer Sonderweg bei Erbschaftsteuer ist Angriff auf die Steuergerechtigkeit SPD Bundestagsfraktion 28 Juli 2017 abgerufen am 10 Marz 2018 a b c Front gegen Bayerns Sonderweg bei der Erbschaftsteuer Focus Online 7 September 2017 abgerufen am 10 Marz 2018 DStR 2017 S 2554 a b c d Tobias Volkel Erbschaftsteuer Bayern geht Sonderweg Private Equity PE Magazin mit Hinweis erstmals erschienen im Handelsblatt Online Steuerboard 10 Januar 2018 11 Januar 2018 abgerufen am 10 Marz 2018 Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Normdaten Werk GND 4131109 7 lobid OGND AKS Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Erbschaftsteuer und Schenkungsteuergesetz amp oldid 237854067