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Das Gleichberechtigungsgesetz sollte den Auftrag des Grundgesetzes nach Art 3 Abs 2 Manner und Frauen sind gleichberechtigt im einfachgesetzlichen Bundesrecht konkret umsetzen BasisdatenTitel Gesetz uber die Gleichberechtigung von Mann und Frau auf dem Gebiet des burgerlichen RechtsKurztitel GleichberechtigungsgesetzAbkurzung GleichberGArt BundesgesetzGeltungsbereich Bundesrepublik DeutschlandRechtsmaterie FamilienrechtFundstellennachweis 400 3Erlassen am 18 Juni 1957 BGBl I S 609 Inkrafttreten am 1 Juli 1958Letzte Anderung durch Art 127 G vom 19 April 2006 BGBl I S 866 883 Inkrafttreten derletzten Anderung 25 April 2006 Art 210 Abs 1 G vom 19 April 2006 Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten Inhaltsverzeichnis 1 Auftrag des Grundgesetzes 2 Erster Gesetzentwurf 3 Gesetzloser Zustand 4 Erneuter Gesetzgebungsvorstoss 5 Weitere Rechtsprechung 6 Einzelnachweise 7 Weblinks 8 LiteraturAuftrag des Grundgesetzes BearbeitenViele auch nach Inkrafttreten des Grundgesetzes geltende Gesetze widersprachen der nun verfassungsrechtlich verankerten Gleichberechtigung von Mannern und Frauen Mit Art 117 GG des am 23 Mai 1949 verkundeten Grundgesetzes war daher dem Bundesgesetzgeber die Auflage gemacht worden durch eine grundsatzliche Reform ein traditionelles Familienrecht aus dem 19 Jahrhundert in ein neues Familienverstandnis zu uberfuhren Die entsprechenden Bestimmungen sollten bis zum 31 Marz 1953 an das Gleichberechtigungsgebot angepasst werden Erster Gesetzentwurf BearbeitenErst 1952 hatte die Bundesregierung unter Konrad Adenauer einen Gesetzentwurf vorgelegt Bundestagsdrucksache 1 3802 1 Dieser Entwurf enthielt eine Reihe offenbar weiterhin verfassungswidriger Bestimmungen Beispielsweise war dem Mann nach wie vor ein Alleinentscheidungsrecht innerhalb der Ehe zugebilligt worden Gehorsamsparagraph 1354 BGB Entwurf Neben anderen konservativen Kreisen hatten auch die Kirchen in Stellungnahmen davor gewarnt die naturliche Eheordnung durch eine Gleichberechtigung zu storen Da die parlamentarische Behandlung des Gesetzentwurfes schleppend verlief Antrage der SPD Fraktion auf Beschleunigung wurden abgelehnt konnte der Termin 31 Marz 1953 nicht eingehalten werden Ein von der Regierungskoalition unternommener Versuch die Frist zur Rechtsanpassung durch Verfassungsanderung um 2 Jahre herauszuschieben scheiterte am Widerspruch von SPD und KPD Gesetzloser Zustand BearbeitenSomit trat zum 1 April 1953 ein gesetzloser Zustand ein was die Gleichberechtigung von Mann und Frau innerhalb der Ehe und in Bezug auf die elterliche Gewalt betraf Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main welches der Fristsetzung des Artikels 117 GG die verfassungsrechtliche Bedeutung absprechen wollte legte die Frage dem Bundesverfassungsgericht vor welches daraufhin in seinem Urteil vom 18 Dezember 1953 allerdings eindeutig feststellte dass seit dem Ablauf der in Art 117 gesetzten Frist Mann und Frau auch im Bereich von Ehe und Familie gleichberechtigt seien BVerfGE 3 225 2 Artikel 3 Absatz 2 GG sei eine echte unmittelbare Rechte und Pflichten begrundende Rechtsnorm es sei Aufgabe der Gerichte mit ihren Mitteln das Rechtsvakuum zu fullen In der Urteilsbegrundung allerdings wurde das Differenzierungsverbot eingeschrankt Etliche mit dem Gleichberechtigungsgebot in Konflikt stehende Bestimmungen waren somit als nichtig zu betrachten was aber im Einzelfall von den Gerichten festgestellt werden musste so z B der Verlust der elterlichen Gewalt der verwitweten Frau wenn sie wieder heiratete in 1697 BGB a F da dies fur den wiederverheirateten Witwer nicht galt Erneuter Gesetzgebungsvorstoss BearbeitenDer Gesetzesentwurf von 1952 wurde von der Bundesregierung ohne inhaltliche Anderungen erneut in den Bundestag eingebracht im fruheren Entwurf sollte lediglich auch das Ehegesetz 1946 wieder in das BGB eingegliedert werden und fuhrte nach heftigen Auseinandersetzungen zum Beschluss des Gleichberechtigungsgesetzes im Bundestag am 3 Mai 1957 3 das am 18 Juni BGBl 1958 I S 609 erlassen wurde und am 1 Juli 1958 in Kraft trat Zentrale Punkte des Gesetzes uber die Gleichberechtigung von Mann und Frau das am 1 Juli 1958 in Kraft trat Das Letztentscheidungsrecht des Ehemanns in allen Eheangelegenheiten wird ersatzlos gestrichen Die Versorgungspflicht des Ehemannes fur die Familie bleibt bestehen Die Zugewinngemeinschaft loste die Nutzverwaltung als gesetzlichen Guterstand ab Frauen durfen ihr in die Ehe eingebrachtes Vermogen selbst verwalten Bis dahin durften die Manner uber das Vermogen der Frauen verfugen Das Recht des Ehemanns ein Dienstverhaltnis seiner Frau fristlos zu kundigen wenn er auf seinen Antrag von dem Vormundschaftsgericht dazu ermachtigt worden ist wird aufgehoben Bis 1 Juli 1977 durfte die Ehefrau nur dann berufstatig sein wenn dies mit ihren Pflichten in Ehe und Familie vereinbar war seitdem gilt das Partnerschaftsprinzip nach dem es keine gesetzlich vorgeschriebene Aufgabenteilung in der Ehe mehr gibt Die Frau hat das Recht nach ihrer Heirat ihren Geburtsnamen als Namenszusatz zu fuhren Seit 1 Juli 1976 konnen die Eheleute entweder den Namen des Mannes oder der Frau als gemeinsamen Ehenamen fuhren und seit 1991 konnen beide Eheleute ihren bisherigen Familiennamen beibehalten Umstritten waren vor allem das mannliche Entscheidungsrecht in allen ehelichen Angelegenheiten welches dann keinen Eingang in das Gesetz fand sowie der vaterliche Stichentscheid bei Uneinigkeit zwischen Vater und Mutter in Fragen der elterlichen Gewalt 1628 BGB a F und der Alleinvertretungsanspruch bei der gesetzlichen Vertretung des Kindes 1629 Abs 1 BGB a F Hiergegen brachte der Deutsche Juristinnenbund eine Beschwerde beim Bundesverfassungsgericht auf den Weg Am 29 Juli 1959 4 wurde die Passage uber den Stichentscheid fur verfassungswidrig und nichtig erklart Weiterhin wurde jedoch in dem Fall dass sich das Paar bei der Eheschliessung auf keinen gemeinsamen Namen einigen konnte der Name des Mannes zum Ehenamen Dieser Stichentscheid wurde im Marz 1991 vom Bundesverfassungsgericht fur mit dem Gleichheitsgebot des Grundgesetzes unvereinbar erklart In einem solchen Fall oder wenn die Beibehaltung der bisherigen Familiennamen gewunscht ist fuhren heute beide ihren Namen weiter 5 Weitere Rechtsprechung Bearbeiten1959 betonte das Bundesverfassungsgericht fur den Bereich der elterlichen Gewalt den Verfassungsrang der vollen Gleichordnung von Vater und Mutter Durch Urteil vom 29 Juli 1959 BVerfGE 10 59 BGBl I S 633 FamRZ 1959 416 NJW 1959 1483 6 stellte das Bundesverfassungsgericht daher die Nichtigkeit von 1628 BGB und 1629 Abs 1 BGB wegen Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes fest Einzelnachweise Bearbeiten Bundesregierung Gesetzentwurf 23 Oktober 1952 abgerufen am 9 Juli 2023 BVerfGE 3 225 taz 50 Jahre Gleichberechtigung per Gesetz Als der Mann noch gottgleich war 1 Juli 2008 BVerfG Urteil vom 29 Juli 1959 Az 1 BvR 205 332 333 367 58 1 BvL 27 100 58 BVerfGE 10 59 Elterliche Gewalt Hildegard Gorny Feministische Sprachkritik In Georg Stutzel Martin Wengeler Kontroverse Begriffe Geschichte des offentlichen Sprachgebrauchs in der Bundesrepublik Deutschland de Gruyter 1995 S 517 ff ISBN 3 11 014652 5 S 544 BVerfGE 10 59Weblinks BearbeitenText des Gesetzes Dossier 60 Jahre BRD Manner und Frauen sind gleichberechtigt Cornelia Filter uber Elisabeth Selbert In EMMA Mai Juni 2009Literatur BearbeitenEdgar Friedrich Fritz Merdsche Die Gleichberechtigung Verlag Kommentator 1958 Karen Hagemann Jan Kolossa Gleiche Rechte Gleiche Pflichten Der Frauenkampf fur staatsburgerliche Gleichberechtigung VSA 1990 ISBN 978 3879755288 Mechthild Koreuber Ute Mager Herausgeber Recht und Geschlecht Zwischen Gleichberechtigung Gleichstellung und Differenz Nomos Verlag 2004 ISBN 978 3832907822 Olaf Radke Wilhelm Rathert Gleichberechtigung Europaische Verlagsanstalt 1964Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Gleichberechtigungsgesetz amp oldid 235322661