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Die Nutzverwaltung teilweise auch Verwaltungsgemeinschaft genannt war bis 1953 der gesetzliche Guterstand des Burgerlichen Gesetzbuchs Juristisch wird sie als ehemannliche Verwaltung und Nutzniessung am eingebrachten Gut der Frau charakterisiert Sie war bereits vor Inkrafttreten des BGB vor allem in Norddeutschland fur ca 16 Mio Burger gultig Die Nutzverwaltung war eine Variante der Gutertrennung Jeder Verlobte behielt das Vermogen das er in die Ehe einbrachte Jedem Ehegatten gebuhrte das Vermogen welches er erwirtschaftete Ein Vermogen der Eheleute zur gesamten Hand gab es in der Nutzverwaltung nicht Pragend fur die Nutzverwaltung war dass das Vermogen der Ehefrau in zwei Sondervermogen zerfiel dem eingebrachten Gut und dem Vorbehaltsgut Am eingebrachten Gut erwarb der Mann ein Verwaltungs und Nutzungsrecht Er hatte im Gegenzug die Lasten des ehefraulichen Vermogens zu tragen soweit es eingebrachtes Gut war und den ehelichen Aufwand zu bestreiten Inhaltsverzeichnis 1 Die verschiedenen Vermogensmassen 2 Verwaltung durch den Mann 3 Nutzniessung und Lasten 4 KritikDie verschiedenen Vermogensmassen BearbeitenDas Vermogen der Frau zerfiel in das eingebrachte Gut und das Vorbehaltsgut Obwohl beide Sondervermogen der Frau ausschliesslich zugeordnet waren erwarb der Mann mit Eheschliessung am eingebrachten Gut ein Verwaltungs und Nutzungsrecht Das Nutzungsrecht war als Niessbrauch am eingebrachten Gut ausgestaltet Vorbehaltsgut waren diejenigen Gegenstande aus dem Vermogen der Frau die durch Ehevertrag fur Vorbehaltsgut erklart worden sind Vorbehaltsgut war vor allem aber was die Frau durch ihre Arbeit oder den selbstandigen Betrieb eines Erwerbsgeschafts erworben hat und die ausschliesslich zum personlichen Gebrauch der Frau bestimmten Sachen wie Kleider Schmuck und Arbeitsgerate Dadurch unterschied sich die Nutzungsverwaltung erheblich von der Gutergemeinschaft der Errungenschaftsgemeinschaft und der Fahrnisgemeinschaft in welchen insbesondere der Dienstlohn dem Gesamtgut das durch den Ehemann verwaltet wurde zufallt Vorbehaltsgut war auch was der Frau von Todes wegen oder unter Lebenden von einem Dritten unentgeltlich zugewendet wurde wenn der Erblasser durch letztwillige Verfugung der Dritte bei der Zuwendung bestimmt hatte dass der Erwerb Vorbehaltsgut sein solle Was die Frau als Ersatz fur die Zerstorung Beschadigung oder Entziehung eines zu dem Vorbehaltsgut gehorenden Gegenstandes Surrogat auf Grund eines zu ihrem Vorbehaltsgut gehorenden Rechts v a Sach und Rechtsfruchte oder durch eine Rechtsgeschaft erwarb das sich auf das Vorbehaltsgut bezog fiel auch ihrem Vorbehaltsgut an Eingebrachtes Gut war das Vermogen der Frau das nicht Vorbehaltsgut war Verwaltung durch den Mann BearbeitenDas eingebrachte Gut der Frau wurde der Verwaltung des Mannes unterworfen Das anderte nichts an der Rechts und Geschaftsfahigkeit der Frau Er hatte das eingebrachte Gut ordnungsgemass zu verwalten und der Frau auf Verlangen uber den Stand der Verwaltung Auskunft zu erteilen In Ansehung der zum eingebrachten Gute gehorenden Gegenstande stand dem Mann ein Recht zum Besitz zu Das Vorbehaltsgut einschliesslich Dienstlohn wurde von der Frau selbstandig verwaltet Das Verwaltungsrecht der Nutzverwaltung ging entscheidend weniger weit als das Verwaltungsrecht der verschiedenen Arten der Gutergemeinschaft gingen und gehen Dem Mann stand fur sein Verwaltungsrecht am eingebrachten Gut kein Verfugungsrecht uber die Gegenstande des eingebrachten Gutes zu Nur in einigen gesetzlich vorgesehenen Fallen bestand eine Verfugungsmacht Um einer Aushohlung des Verwaltungs und Nutzungsrechts vorzubeugen war es umgekehrt der Frau aber auch nicht moglich ohne Zustimmung des Mannes uber Gegenstande des eingebrachten Gutes zu verfugen Allerdings gab es auch auf der Seite der Frau einige gesetzlich vorgesehene Ausnahmen in denen die Frau nicht der Zustimmung des Mannes bedurfte Der Mann besass auch in Ansehung des eingebrachten Gutes keine Vertretungsmacht fur und gegen die Frau Die Glaubiger der Frau konnten aber Berichtigung ihrer Anspruche aus dem eingebrachten Gut nur verlangen wenn der Mann dem Verpflichtungsgeschaft welches die Frau abgeschlossen hatte zugestimmt hatte Eine Prozessstandschaft die fur und gegen die Frau wirkte hatte der Mann in Angelegenheiten des eingebrachten Gutes nur dann wenn ihm ausnahmsweise die alleinige Verfugungsmacht zustand Umgekehrt konnte auch die Frau nur Prozesse in Angelegenheiten des eingebrachten Gutes fuhren wenn der Mann seine Zustimmung erteilt hatte Nutzniessung und Lasten BearbeitenDurch Eheschliessung wurde das eingebrachte Gut der Frau mit einem Nutzungsrecht des Ehemanns belastet Dieses war als Niessbrauch ausgestaltet Der Mann hatte im Gegenzug die Lasten des eingebrachten Gutes zu tragen und Versicherungskosten fur Gegenstande des eingebrachten Gutes zu leisten Der Mann hatte aus seinem Vermogen wiederkehrende Geldleistungen Darlehenszinsen Unterhaltszahlungen zu tilgen zu denen die Frau verpflichtet war wenn deren Berichtigung aus dem eingebrachten Gut verlangt werden konnte Der Mann hatte auch Kosten fur Prozesse welche er oder die Frau in Angelegenheiten des eingebrachten Gutes fuhrte aus seinem Vermogen zu begleichen Machte der Mann Aufwendungen auf das eingebrachte Gut der Frau die er den Umstanden nach fur erforderlich halten durfte konnte er Ersatz verlangen sofern ihm die Aufwendungen nicht selbst zur Last fielen Mann und Frau hafteten fur die Verpflichtungen der Frau als Gesamtschuldner Der Mann hatte uber die Lastentragungspflicht hinaus den ehelichen Aufwand z B Mietzinsen fur einen gemeinsamen Hausstand alleine zu bestreiten Kritik BearbeitenWegen des Verwaltungs und Nutzungsrechts des Ehemannes an dem eingebrachten Gut der Ehefrau verstiess die Nutzungsverwaltung gegen Art 3 GG Dadurch dass der Mann den Verfugungen der Frau uber Gegenstande des eingebrachten Gutes zustimmen musste sofern nicht der Mann oder Frau ausnahmsweise zur alleinigen Verfugung berechtigt waren und auch Verpflichtungsgeschaften die aus dem eingebrachten Gut berichtigt werden sollten der Zustimmung des Mannes bedurften wurde das eingebrachte Gut wirtschaftlich gelahmt Anders als bei den verschiedenen Arten der Gutergemeinschaft hatte hier der Verwalter eben keine umfassende Verfugungsbefugnis Allerdings wirkte sich das Verwaltungs und Nutzungsrecht in vielen Ehen in denen beide Ehegatten arbeiteten und kaum Vermogen in die Ehe einbrachten vor allem in Proletarierehen kaum aus weil das Geld welches die Frau durch ihre Arbeit oder den selbstandigen Betrieb eines Erwerbsgeschafts erlang Vorbehaltsgut war ebenso wie die Gegenstande welche sie durch ihr Einkommen erwarb Kritisiert wurde auch dass in burgerlichen Ehen in denen die Frau in der Regel Aufgaben des hauslichen Wirkungskreises wahrnahm kein Ausgleich des Zugewinns vorgesehen war Die Beteiligung der Frau am Zugewinn konnte zwar uber die Vereinbarung einer Gutergemeinschaft Errungenschaftsgemeinschaft oder Fahrnisgemeinschaft erreicht werden Weil bei diesen Guterstanden der Mann aber Verwalter des Gesamtgutes war wurde die selbstandige wirtschaftliche Bewegungsfreiheit der Ehefrau starker als bei der Nutzverwaltung eingeschrankt Auch aus der Sicht des Mannes war die Nutzverwaltung haufig unbillig Hatte die Ehefrau kaum oder kein Vermogen das sie in die Ehe einbringen konnte war sein Nutzungsrecht am eingebrachten Gut zu dem nicht der Arbeitslohn der Frau zahlte wirtschaftlich ausgehohlt Obwohl er kaum Fruchte ziehen konnte hatte er den ehelichen Aufwand und andere Kosten der Frau und ihres Vermogens zu tragen beispielsweise Mietkosten weshalb eine Ehe wirtschaftlich fur den Mann haufig unattraktiv war Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Nutzverwaltung amp oldid 236691551