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Organwalter oder Organmitglieder sind im Organisationsrecht naturliche Personen welche die von der Rechtsordnung vorgesehenen Aufgaben eines Organs von juristischen Personen oder Personenvereinigungen wahrnehmen oder ausuben Inhaltsverzeichnis 1 Allgemeines 2 Arten 3 Organhaftung 4 Siehe auch 5 EinzelnachweiseAllgemeines BearbeitenOrganwalter werden nur im Rahmen ihrer Organaufgaben tatig Juristische Personen oder Personenvereinigungen sind als solche nicht handlungsfahig sondern erlangen ihre Handlungsfahigkeit erst durch die Organwalter Handlungen der Organwalter stellen unmittelbar auch Handlungen der juristischen Person oder Personenvereinigung dar sind jedoch kein Fall rechtsgeschaftlicher Stellvertretung Dabei sind drei Ebenen zu unterscheiden Organtrager Organ Organwalter 1 Der Organtrager ist eine juristische Person oder Personenvereinigung Das Organ selbst kann insbesondere Vorstand Geschaftsfuhrung Aufsichtsrat Verwaltungsrat Generalversammlung auch Osterreich und Schweiz Gesellschafterversammlung oder Hauptversammlung Betriebs und Personalrat sein Die hierfur tatigen Organwalter ubernehmen Rechte und Pflichten gegenuber dem Organtrager Beispielsweise ist die Aktiengesellschaft der Organtrager ihr Vorstand ist das Organ ein Vorstandsvorsitzender und ein sonstiges Vorstandsmitglied sind Organwalter Arten BearbeitenEntweder sehen Rechtsnormen Gesetze privatrechtliche oder offentlich rechtliche Satzungen Geschaftsordnungen lediglich einen Organwalter Einzelorgan oder mehrere Kollegialorgan vor Wahrend die seltenen Einzelorgane im offentlich rechtlichen Bereich haufig vorkommen Monarch Staatsprasident Minister Einzelrichter gibt es sie im privatrechtlichen Bereich lediglich bei der Einpersonengesellschaft und bei kleineren Vereinen Organhaftung Bearbeiten Hauptartikel Organhaftung Nach 31 BGB haftet der Verein fur den Schaden den ein Mitglied des Vorstands oder ein anderer verfassungsmassig berufener Vertreter durch eine in Ausfuhrung der ihm zustehenden Verrichtungen begangene zum Schadensersatz verpflichtende Handlung einem Dritten zufugt Diese Bestimmung gilt nicht nur fur Vereine sondern fur alle juristischen Personen 2 und juristische Personen des offentlichen Rechts 89 Abs 1 BGB Fur die Eigenschaft als verfassungsmassig berufener Vertreter genugt es wenn ihm durch die Betriebsregelung Arbeitsanweisung bedeutsame wesensgemasse Funktionen der juristischen Person zur selbstandigen und eigenverantwortlichen Erfullung zugewiesen sind 3 Damit haftet die Gesellschaft zivilrechtlich auch fur Arbeitnehmer die nicht Organwalter sind Die deliktische Aussenhaftung der Organwalter ergibt sich aus dem Recht der unerlaubten Handlung Sie haften personlich und subsidiar gegenuber aussenstehenden Dritten bei vorsatzlicher sittenwidriger Schadigung nach 826 BGB wenn der Organtrager das Unternehmen als Haftungsschuldner etwa durch Insolvenz ausfallt 4 So entschied der BGH im Juli 2004 dass die beiden Vorstandsmitglieder der insolventen Infomatec die Aktionare der Gesellschaft durch eine wissentlich falsche Ad hoc Mitteilung mit uberhohten Auftragseingangen von Kunden getauscht hatten und deshalb Schadensersatz zahlen mussten 5 Allerdings ist eine Organhaftung von Vorstandsmitgliedern ausgeschlossen wenn keine Pflichtverletzung vorliegt 93 Abs 1 Satz 2 AktG Dies ist der Fall wenn das Vorstandsmitglied bei einer unternehmerischen Entscheidung vernunftigerweise annehmen durfte auf der Grundlage angemessener Information zum Wohle der Gesellschaft zu handeln Sobald jedoch ein Organwalter einen Dritten durch aktives Tun unmittelbar schadigt und die Tatbestandsvoraussetzungen des 823 Abs 1 BGB erfullt entsteht hierfur eine personliche Einstandspflicht 6 Die Gesellschafter der OHG sind Normadressaten des 130 Abs 1 und 2 HGB sie haften im Rahmen der Organhaftung gegenuber der Gesellschaft und nach 823 Abs 2 BGB gegenuber deren Glaubigern Die Amtshaftung Haftung der Gebietskorperschaften ist die finanzielle Haftung des Staats fur Schaden die ein Organwalter in der Gerichtsbarkeit oder der Hoheitsverwaltung einem aussenstehenden Rechtssubjekt rechtswidrig und schuldhaft zugefugt hat Diese Haftung trifft zunachst den Beamten selbst 839 Abs 1 BGB doch tritt nach Art 34 Satz 1 GG der Staat mit befreiender Wirkung fur den Beamten ein und haftet im Aussenverhaltnis alleine Die Organhaftung befasst sich strafrechtlich mit der Frage ob Straftatbestande bei der vertretenen Gesellschaft auch ihrem Organwalter zuzurechnen sind Der Tater muss dann als Organ handeln Nach 14 Abs 1 StGB wird die strafrechtliche Verantwortlichkeit vom Unternehmen auch auf seine Organwalter abgewalzt Auch 14 Abs 1 Nr 1 StGB der die strafrechtliche Organhaftung zum Gegenstand hat geht davon aus dass jedes Mitglied der Geschaftsleitung Normadressat der der Gesellschaft obliegenden Pflichten bleibt Siehe auch BearbeitenGeschaftsfuhrung Deutschland Einzelnachweise Bearbeiten Georg Jellinek System der subjektiven offentlichen Rechte 1905 S 30 Jurgen Ellenberger in Otto Palandt Kommentar BGB 73 Auflage 2014 31 Rn 3 Jurgen Ellenberger in Otto Palandt Kommentar BGB 73 Auflage 2014 31 Rn 6 Stefan Martin Schmitt Organhaftung und D amp O Versicherung 2007 S 20 BGH Urteil vom 19 7 2004 II ZR 218 03 Stefan Martin Schmitt Organhaftung und D amp O Versicherung 2007 S 23Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Normdaten Sachbegriff GND 4474088 8 lobid OGND AKS Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Organwalter amp oldid 227972663