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Das Senatus consultum Pegasianum war ein Senatskonsult aus der romischen Kaiserzeit wahrend der Regierungszeit des Flaviers Vespasian Der wohl um 72 n Chr entstandene Beschluss raumte dem Erben die falzidische Quart auch dann ein wenn das Erbe durch einen Erbschaftsfideikommiss belastet war Das falcidische Gesetz die lex Falcidia de legatis ordnete seit 41 v Chr im romischen Erbrecht an dass die Hohe des Mindesterbteils den vierten Teil aus dem schuldenbereinigten Vermogen des Erblassers zu betragen habe Quart Der Wortlaut des Pegasianum ist nicht erhalten kann aber aus den Juristenschriften recht zuverlassig wiederhergestellt werden 1 Lange vor dem senatus consultum Pegasianum war es ublich dass der Erblasser dem Erben durch formlose letztwillige Vermachtnisarten auftrug Dritten Gegenstande der Erbschaft auszufolgen Durch die vorherrschende romische bona fides Sitte fuhlte sich der Erbe zumeist gehalten das fidei commissum zu erfullen worauf aber mangels rechtlicher Durchsetzbarkeit nicht stets Verlass war 2 Das Fideikommiss unterlag keiner Beschrankbarkeit durch Legate Auch Personen denen kein Legat ausgesetzt werden durfte konnten mit Fideikommissen bedacht werden etwa Peregrinen 3 oder zu Zeiten der lex Voconia auch Frauen uber die Legatsgrenzen hinaus 4 In der Praxis wurden Erbschaften haufig durch Fideikommisse vollstandig umgangen Solange die Fideikommisse wahrend der Zeit der Republik keinen Rechtsschutz genossen 5 bestand fur den Erblasser das Wahlrecht ob er seine letztwillige Verfugung einer verbindlichen Legatsbeschrankung unterwerfen wollte oder sich auf die nicht klagbare Treue des Erben verliess Das anderte sich in der augustaischen Zeit denn Fideikommisse wurden gerichtlich erzwingbar 6 womit sich die Rechtsstellung des Erben nachhaltig verschlechterte Der Erbe erhielt keinen Ausgleich durch Legatsbeschrankungen Er hatte fideikommissarisch zugewandte Erbschaftsgegenstande an Bedachte abzugeben denen er dieselben Gegenstande hatte verwehren konnen waren sie rechtsgeschaftlich zugewandt worden Allein aufgrund der Erbschaftsschuldenhaftung schlugen viele Erben die Erbschaft aus Hiergegen wandte sich das Gesetz das nunmehr den Quartabzug einfuhrte um den Erben im Mindestmass zu schutzen Nach Abzug der falzidischen Quart wurde einem Erbschaftsfideikommissar in seiner Funktion als Teilungslegatar die Erbschaft restituiert Der Erbe konnte die Sachlegitimation fur Erbschaftsklagen allerdings nicht auf den Erbschaftsfideikommissar ubertragen Letzterem war jedoch gestattet saumige Erben zum Erbschaftsantritt zwingen zu lassen vollzogen durch den praetor fideicommissarius Die Erweiterung des Tatbestandes auf Einzelfideikommisse ist ausweislich von Quellen wohl erst durch die Jurisprudenz vorgenommen worden 7 Ebenso die Anwendbarkeit des Pegasianum auf Erbschaftsfideikommisse die einen Teilerben betrafen Literatur BearbeitenMax Kaser Das romische Privatrecht Handbuch der Altertumswissenschaft Abt 10 Rechtsgeschichte des Altertums Tl 3 Bd 3 2 Bande Beck Munchen Abschnitt 1 Das altromische das vorklassische und klassische Recht 2 neubearbeitete Auflage 1971 ISBN 3 406 01406 2 Abschnitt 2 Die nachklassischen Entwicklungen 2 neubearbeitete Auflage mit Nachtragen zum 1 Abschnitt 1975 ISBN 3 406 01429 1 Ulrich Manthe Das senatus consultum Pegasianum Freiburger Rechtsgeschichtliche Abhandlungen Neue Folge 12 Duncker amp Humblot Berlin 1989 ISBN 3 428 06637 5 Zugleich Freiburg Breisgau Universitat Habilitationsschrift 1985 Einzelnachweise Bearbeiten Gaius 2 254 Ubersicht bei Ulrich Manthe Das senatus consultum Pegasianum Freiburger Rechtsgeschichtliche Abhandlungen Neue Folge 12 Duncker amp Humblot Berlin 1989 ISBN 3 428 06637 5 S 42 Horaz Satires 1 3 94 f Gaius 2 285 Gaius 2 274 Bereits zu Zeiten Ciceros war das Fideikommiss ein vollwirksames rechtliches Institut vgl insoweit Plutarch Cic 41 4 Pomponius 215 in Digesten 35 2 31 Institutiones Iustiniani 2 23 1 25 pr Max Kaser Das romische Privatrecht Handbuch der Altertumswissenschaft Abt 10 Rechtsgeschichte des Altertums Tl 3 Bd 3 Abschnitt 1 Das altromische das vorklassische und klassische Recht 2 neubearbeitete Auflage Beck Munchen 1971 ISBN 3 406 01406 2 189 Gaius 2 260 Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Senatus consultum Pegasianum amp oldid 228094008