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Das Legat lateinisch legatum bezeichnete im romischen Recht ein Vermachtnisgeschaft Es wurde testamentarisch oder in einem Kodizill bestellt und umfasste im Gegensatz zur universalsukzessiven Wirkung einer Erbschaft die Zuwendung einzelner Gegenstande von Todes wegen Bedeutung erlangte das Legat in der vorklassischen und klassischen Jurisprudenz bei der Durchsetzung wirtschaftlicher und politischer Standesinteressen einer beguterten romischen Oberschicht Inhaltsverzeichnis 1 Grundzuge und Arten 2 Wirksamwerden 3 Legatsbeschrankungen 4 Literatur 5 AnmerkungenGrundzuge und Arten BearbeitenDas Legat seinem Rechtscharakter nach eine Verfugung von Todes wegen war bereits im antiken Rom von der Schenkung von Todes wegen donatio mortis causa abzugrenzen Eine Schenkung von Todes wegen war kein blosses Schenkungsversprechen auf den Tod des Erblassers sie wurde noch unter Lebenden vollzogen Da beide Falle erfasst waren kann dahinstehen ob der Erblasser aufgrund drohender Todesgefahr verfugte oder kein Zusammenhang mit der Furcht vor einem unmittelbaren Ableben bestand Wenige Einzelheiten machten die Abgrenzung zwischen Legat und Fideikommiss erforderlich Zwei Unterschiede waren markant So war das Fideikommiss nicht an die sonst ubliche Formstrenge angelehnt und enthielt zudem Bestimmungen die auflagenahnlich waren und mit denen der Erblasser dem Erben Erfullungsanspruche auferlegte Damit traf den Erben eine Beschwer die zwar lange bis sie klagbar wurde nur als Bitte rogo volo formuliert war aber die Anordnung enthielt dass Gegenstande oder Leistungen aus dem Nachlass gegebenenfalls die gesamte Erbschaft oder Bruchteile daraus an einen Dritten weiterzureichen waren Ohne dass die Nacherbschaft vgl etwa 2100 BGB institutionell in Rom bereits bekannt gewesen ware trug das Fideikommiss bereits Zuge dieses generationenubergreifenden Instituts Die neben den Legaten stehenden Einzelerwerbsformen von Todes wegen wurden im Wesentlichen nicht weiter differenziert anders war es innerhalb der Fallgruppe der Legate selbst Dort wurden vier Grundtypen unterschieden Aller Gemeinsamkeit bestand zunachst darin dass die Zuwendungen testamentarisch angeordnet werden mussten 1 entweder also durch Testament oder durch ein Kodizill denn gesetzliche Legate waren in der romischen Rechtsordnung nicht vorgesehen Vermutet wird dass alle Legate ihren Ursprung in der Zwolftafelzeit haben also uber lange Zeit rechtsublich waren 2 Dahinter aber dienten die Legate unterschiedliche Funktionen So gab es umfassend dinglich wirkende Vindikationslegate Grundtyp legatum per vindicationem mit der Spruchformel ich gebe ich vermache do lego Vindikationslegate zielten auf individuelle Sachuber oder herausgabe ab Daneben standen die personlich bindenden Damnationslegate Grundtyp legatum per damnationem die ursprunglich nur fur Geldleistungen genutzt wurden spater aber dann viel allgemeiner verwendet wurden fur alle moglichen un bestimmten Leistungen Die Spruchformel dazu lautete Der Erbe soll verpflichtet sein damnas esto Der dinglich bedachte Legatar konnte die Herausgabe einer ihm zugewandten Sache mit der rei vindicatio verfolgen da er mit dem Erbschaftsanfall stets unmittelbarer Eigentumer mit allen Nutzungsrechten ususfructus und Dienstbarkeiten servitutes wurde 3 Der mit einer Geld Leistung bedachte Damnationslegatar erhielt einen schuldrechtlichen Anspruch den er mit der der actio ex stipulatio nahestehenden actio ex testamento verfolgen konnte 4 Eine vergleichbare Regelung zum Vindikationslegat findet sich nicht in der deutschen Rechtsordnung aber im 1014 Code civil wohingegen das Damnationslegat sich heute im 2174 BGB findet Neben diesen beiden Hauptgruppen von Legaten gab es noch das bis heute in vielen Rechtsordnungen verankerte Vorausvermachtnis legatum per praeceptionem des Miterben Prazeptionslegat Die Spruchformel lautete Er soll vorwegnehmen praecipito In der Rechtsschule der Sabinianer und Prokulianer stand in Streit mit welcher Rechtswirkung das Prazeptionslegat auszugestalten war Die Prokulianer befurworteten ein Vindikationslegat mit dinglicher Wirkung auch fur den Nichterben wohingegen die Sabinianer eine dingliche Wirkung ausschliesslich fur den Erben zuliessen 5 Zum vierten wurde ein Mischlegat kreiert das dingliche und obligatorische Wirkungen vereinte das legatum sinendi modo Legat mit Duldungspflicht Die Spruchformel lautete Der Erbe soll zur Duldung verpflichtet sein damnas esto sinere Der Erbe musste also die Wegnahme der vermachten Sache durch den Legatar dulden 5 Dabei wurden die Vorteile der beiden Hauptlegate gemischt was mit der Zeit so sehr uberzogen wurde dass die Uberschneidungen kaum mehr Abgrenzungen zuliessen 6 Haufig diente dieses Legat als Befreiungsvermachtnis 7 In der Praxis uberschnitten sich die Legate mit der Zeit so sehr dass das obligatorische Damnationslegat mit seiner vielseitigen Verwendbarkeit auf alle ursprunglichen Interessen der Vermachtnisauseinandersetzung angewendet wurde 2 Keinen eigenen Legatstyp sondern lediglich modifizierte Erscheinungsformen von Legaten waren noch das Wahlvermachtnis optio legata und das Teilungsvermachtnis partitio das auch fur Gesetzesumgehungen genutzt wurde 8 2 Wirksamwerden BearbeitenGrundvoraussetzung fur gewillkurte Erbfolgen war dass der Erblasser testierfahig war testamenti factio daneben traten die Kaduzitatsbestimmungen der augusteischen Ehegesetze 9 Legate wurden wirksam wenn die Testamentserbfolge eintrat Abgestellt wurde auf den dies cedens Zumeist war das auch fur den Legatserwerb der Todeszeitpunkt des Erblassers Das galt nicht ausnahmslos denn mit Erlass der lex Papia Poppaea Bestandteil der augusteischen Ehegesetze wurde die Wirksamkeit auf einen spateren Zeitpunkt verschoben auf die Testamentseroffnung Auch konnten Befristungen und Bedingungen den dies cedens zudem beeinflussen er trat dann unter den bestimmungsgemassen Bedingungen ein im untechnischen Sprachgebrauch dies veniens In Ausnahmefallen war der tatsachliche Erbantritt ausschlaggebend fur die Wirksamkeit beim Legatar Fur die Wirksamkeit des Legats musste der Legatar grundsatzlich seinen Erwerbswillen bekunden denn das Legat galt bis zu diesem Zeitpunkt als herrenlos Vornehmlich allerdings beriefen sich die mit den Sabinianern rivalisierenden Vertreter der prokulianischen Rechtsschule auf diesen Standpunkt wahrend die Sabinianer ihr Augenmerk eher auf die Rechtsschwerpunkte der haufigen Ausschlagungen von Legaten legten Die Rechtsfolge einer Ausschlagung war dass das Legat als nie erworben galt 9 Bei Mitlegatarverhaltnissen war zwischen den Rechtsfolgen dinglich beziehungsweise obligatorisch wirkender Legate zu unterscheiden wenn einer der Mitlegatare vor dem dies cedens verstarb oder das Legat ausschlug Bei den Vindikationslegaten fand Anwachsung bei den verbliebenen Legataren an bei Damnationslegaten profitierten nicht die verbliebenen Legatare sondern der Erbe Legatsbeschrankungen BearbeitenSchon wahrend der Republik wurden sogenannte Luxusgesetze erlassen die das Zerstreuen von Vermogen und die Hohe von Legaten beschranken sollten Allerdings waren die Plebiszite unzureichend konzipiert denn es wurden zwar die Legate der Hohe nach beschrankt nicht aber der Anzahl nach sodass die Gesetze jederzeit ausgehohlt werden konnten In diesem Zusammenhang standen die unergiebigen leges Furia und Voconia Die Gesetze waren unzureichend fur die Bekampfung der Uberlastung von Erbschaften was zu serienweisen Ausschlagungen fuhrte 10 Erst das Erbenschutzprogramm der lex Falcidia gebot dem Treiben Einhalt Das Gesetz ordnete als Erbschaftsmindestwert fur den Verbleib die Quart an was bedeutete dass dem Erben nach Auseinandersetzung jedenfalls ein Viertel des Erbes erhalten bleiben musste quarta falcidia Entsprechend waren die Legate zu kurzen 10 Literatur BearbeitenWerner Eck Die augusteische Ehegesetzgebung und ihre Zielsetzung Die lex Iulia de maritandis ordinibus die lex Papia Poppaea und ein commentarius des Jahres 5 n Chr als Grundlage der lex Papia Poppaea In Maia Band 68 Nummer 2 2016 S 282 299 Wiederabdruck in Gesellschaft und Administration im Romischen Reich Aktualisierte Schriften in Auswahl De Gruyter Berlin Boston 2022 S 65 84 Heinrich Honsell Romisches Recht 7 erganzte Auflage Springer Berlin u a 2010 ISBN 978 3 642 05306 1 74 S 196 198 Max Kaser Das Romische Privatrecht Erster Abschnitt Das altromische das vorklassische und klassische Recht Handbuch der Altertumswissenschaft Zehnte Abteilung Dritter Teil Dritter Band Erster Abschnitt 2 Auflage C H Beck Munchen 1955 189 S 617 630 Wolfgang Kunkel Heinrich Honsell Theo Mayer Maly Walter Selb Romisches Recht 4 Auflage Berlin u a 1987 ISBN 3 540 16866 4 S 469 ff Ludwig Mitteis Stipulation und Legat In Zeitschrift der Savigny Stiftung fur Rechtsgeschichte Romanistische Abteilung Band 32 Heft 1 1911 S 1 23 Anmerkungen Bearbeiten Ulpian 24 1 Modestin Digesten 31 36 a b c Max Kaser Das Romische Privatrecht Erster Abschnitt Das altromische das vorklassische und klassische Recht S 619 623 Vgl zu allen Einzelheiten Ulpian 24 3 zur Herausgabe Pseudopaulinische Sentenzen 3 6 17 ff zu Niessbrauchs und Fruchtziehungsrechten Pomponius Digesten 8 6 19 1 und Digesten 33 3 1 ff zu Servituten Vgl Otto Lenel Das Edictum perpetuum Ein Versuch zu seiner Wiederherstellung mit dem fur die Savigny Stiftung ausgeschriebenen Preise gekront Leipzig 1927 zuerst 1883 Digitalisat PDF 54 6 MB S 367 f a b Ulrike Babusiaux Wege zur Rechtsgeschichte Romisches Erbrecht Bohlau Koln Weimar Wien 2015 ISBN 978 3 8252 4302 9 S 239 ff 240 243 ff 247 Ein senatus consultum Neronianum unterstutzte die dogmatische Annaherung durch wohlwollende Auslegungsmoglichkeit Iulius Paulus Digesten 34 3 16 18 und Pseudopaulinische Sentenzen 3 6 11 Cicero De legibus 2 20 50 a b Max Kaser Das Romische Privatrecht Erster Abschnitt Das altromische das vorklassische und klassische Recht S 623 629 a b Max Kaser Das Romische Privatrecht Erster Abschnitt Das altromische das vorklassische und klassische Recht S 629 f Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Legat romisches Recht amp oldid 230185466