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Die Schenkung von Todes wegen ist ein lebzeitiges Schenkungsversprechen dessen Wirksamwerden durch den Tod des Zuwendenden befristet und durch das Uberleben des Empfangers bedingt ist 2301 Abs 1 BGB Wird die Schenkung noch zu Lebzeiten des Schenkers vollzogen gelten die Bestimmungen der 516 ff BGB Im romischen Recht ist die Schenkung von Todes wegen als donatio mortis causa seit der spaten Republik bezeugt Sie wurde regelmassig bereits unter Lebenden vollzogen konnte bei Zweckverfehlung jedoch zur Kondiktion des Zugewendeten fuhren Inhaltsverzeichnis 1 Voraussetzungen im deutschen Recht 2 Voraussetzungen im romischen Recht 3 Literatur 4 AnmerkungenVoraussetzungen im deutschen Recht BearbeitenZunachst muss ein Schenkungsversprechen im Sinne der 516 ff BGB vorliegen welches an eine Uberlebensbedingung geknupft ist Die Schenkung soll davon abhangig sein dass der Beschenkte den Schenker uberlebt Beispielsweise sagt A zu B Du sollst meinen Oldtimer erhalten wenn ich tot bin Eine Schenkung unter Lebenden wurde lauten Hiermit schenke ich Dir meinen Oldtimer Letztere wurde schenkungsrechtlich nicht aber erbrechtlich behandelt werden klargestellt in 2301 Abs 2 BGB Abzustellen ist auf den Willen des zuwendenden Schenkers Zweifelsfragen konnen entstehen wenn unklar ist ob der Bedachte allein oder auch dessen Erben durch die Schenkung bedacht sein sollen Dies ist per Auslegung zu ermitteln Soll nur der Bedachte personlich beschenkt werden liegt eine Bedingung vor Sollen generationsubergreifend auch die Erben des Bedachten in den Genuss der Schenkung kommen handelt es sich um eine auf den Tod des Zuwendenden betagte Schenkung auf die 516 ff BGB anwendbar sind Gemass 2301 Abs 2 BGB darf die Schenkung nicht bereits zu Lebzeiten des Schenkers vollzogen sein was bedeutet dass uber den blossen obligatorischen Vertrag hinaus eine Zuwendung erfolgt sein muss Ansonsten greifen die 516 ff BGB Was Vollzug im Rahmen des Schenkungsrechts bedeutet hangt von der Auslegung ab ob unter Lebenden oder von Todes wegen geschenkt werden soll Grundsatzlich bedeutet Vollzug dass das Vermogen des Schenkers unmittelbar und sofort um die Schenkung gemindert wird Fur eine Schenkung von Todes wegen wird recht einhellig darauf abgestellt dass der Bedachte ein Anwartschaftsrecht auf dauerhaften Erwerb der Sache erhalt Nach dieser Auffassung muss der Schenker alles dafur getan haben dass sich der Rechtserwerb ohne weiteres Zutun von selbst vollendet und einseitig nicht mehr verhindert werden kann Nach h M richtet sich die Form des Schenkungsversprechens nach den fur den Erbvertrag geltenden strengeren Regeln des 2276 BGB Die versprochene Leistung muss als Zuwendung aus dem Nachlass behandelt werden weshalb gemass 2087 BGB zu ermitteln ist ob ein Vermachtnis oder Erbeinsetzung beabsichtigt ist Voraussetzungen im romischen Recht BearbeitenDie donatio mortis causa ist in verschiedenen Erscheinungsformen uberliefert Hauptsachlich handelt es sich um den Fall dass der Schenker sich vor einer drohenden Todesgefahr sieht und dem Beschenkten die Zuwendung unmittelbar zukommen lasst Uberlebte er den Beschenkten oder realisierte sich der Tod beim Schenker nicht durfte er die Zuwendung zuruckverlangen per condictio da Zweckverfehlung vorlag Auch sind Falle bekannt bei denen ein Motiv wie bevorstehende Todesgefahr keine Voraussetzung fur die Schenkungsabsicht war Den Fallen ist gemeinsam dass die Schenkung unmittelbar vollzogen wurde 1 Seltener war der Fall dass die Schenkung aufschiebend bedingt abgeschlossen wurde Der Rechtserwerb sollte erst mit dem Tod des Schenkers eintreten wenn der Beschenkte zu dem Zeitpunkt noch lebte Papinian wird als Quelle noch fur einen differenzierteren Fall genannt der wohl noch aus dem altzivilen Recht herruhrt Danach hatte die Ubereignung fiduziarischen Charakter und stand von Anfang an unter dem Vorbehalt eines Ruckubertragungsanspruchs vergleichbar heutigen Sicherungsabreden 2 1 Die von den Legaten Vermachtnissen bekannten Rechtsbeschrankungen wurden auch auf die Schenkungen angewendet 3 Die Beschrankungen gingen von den in der Praxis haufig umgangenen Luxusgesetzen der leges Papia Poppaea und Voconia aus Aber auch Gegenmassnahmen wie der Erbschaftsschutz aus der lex Falcidia wurden unter den Severern auf die Schenkung von Todes wegen erstreckt 4 Erbrechtliche Inkapazitaten wie sie durch die Augusteischen Ehegesetze normiert worden waren wurden durch einen Senatsbeschluss senatus consultum der aus der Zeit um Vespasian und Hadrian stammte auf die donatio mortis causa ubertragen 5 Nach den Regeln der Fideikommisse konnte eine donatio beschwert werden 6 Die Bezeichnung mortis causa capere fuhrte begrifflich alle Verfugungen zusammen die durch den Tod eines anderen veranlasst waren und nicht aus Erbfolge oder Vermachtnis herruhrten Dazu zahlten die beschriebene donatio mortis causa und Fallgestaltungen bei denen ein Erbe mit einem Legat beschwert war oder Zuwendungen an Dritte weiterzureichen hatte Der Erwerb beim Dritten war in diesem Zusammenhang mortis causa capio 1 Literatur BearbeitenManfred Harder Zuwendungen unter Lebenden auf den Todesfall Berliner Juristische Abhandlungen Band 18 Duncker amp Humblot Berlin 1968 Max Kaser Das Romische Privatrecht Erster Abschnitt Das altromische das vorklassische und klassische Recht Handbuch der Altertumswissenschaft Zehnte Abteilung Dritter Teil Dritter Band Erster Abschnitt 2 Auflage C H Beck Munchen 1955 191 S 636 637 Karlheinz Muscheler Reinhard Zimmermann Hrsg Zivilrecht und Steuerrecht Erwerb von Todes wegen und Schenkung Festschrift fur Jens Peter Meincke zum 80 Geburtstag C H Beck Munchen 2015 ISBN 978 3 4066 8380 0 Anmerkungen Bearbeiten a b c Max Kaser Das Romische Privatrecht Erster Abschnitt Das altromische das vorklassische und klassische Recht 191 S 636 637 Papinian Digesten 39 6 42 pr Institutiones Gai 2 225 f Papinian Digesten 39 6 42 1 Iulius Paulus 35 pr Papinian Digesten 31 77 1 Abgerufen von https de wikipedia org w index 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