www.wikidata.de-de.nina.az
Gegenstand der Erbfolge war im romischen Recht die Gesamtnachfolge einer oder mehrerer Personen als Erben in den Inbegriff der Rechte eines Verstorbenen Universalsukzession Die Rechte mussten uber den Tod des Verstorbenen hinaus bestehen und durften keinen vermogensrechtlichen Erwerbstatbestanden wie etwa Vinikationslegaten Vermachtnissen uber Einzelgegenstanden unterliegen Bei Erbenmehrheit wurde der Guterbestand nicht aufgeteilt das heisst auf Kopfe verteilt sondern er wurde in rechnerischen Bruchteilen am gesamten Erbschaftsvermogen ubertragen Ganz ursprunglich unterlag die Erbfolge allein zivilen Grundsatzen ius civile Alsbald wurde nach Feststellung von Missstanden das pratorische Honorarrecht ius honorarium als Korrektiv eingefuhrt Inhaltsverzeichnis 1 Gesamtnachfolge 2 Erbeinsetzung und Inhalt des Testaments 3 Literatur 4 AnmerkungenGesamtnachfolge BearbeitenWahrend der altzivilen Zeit der Zwolftafelgesetzgebung konnte eine Erbfolge nur gewahrleisten wer Erben hatte Bei einem Familiengut des altbauerlichen Zuschnitts trat der Erbe beziehungsweise die Erbengemeinschaft an die Stelle des Erblassers succedere in locum defuncti Haus und Hof blieben unter den Hauserben sui heredes ungeteilt consortium und der Hauskult sacra war zu pflegen Teilbarkeit des Erbes war zwar moglich aber ursprunglich nur eine Option Neben die gesetzliche Erbfolge trat alsbald das Testament als letztwillige Verfugung des Erblassers Der letzte Wille suprema voluntas wurde in der Fruhzeit vor den Kuriatskomitien spater mit Libralakt 1 bezeugt woraus das Testament begrifflich herruhrt testamentum aus testari Wann das Testament aufkam lasst sich nach derzeitigem Stand der Forschung nicht rekonstruieren 2 gleichwohl fand deren Verwendung im Rahmen der libertar gepragten Testierfreiheit hohen Zuspruch Der gesetzlichen Erbfolge ging es vor Beide Verfugungsformen schlossen sich gegenseitig aus denn es galt der Grundsatz dass niemand teils mit und teils ohne Testament sterben kann nemo pro parte testatus pro parte intestatus decedere potest 3 Blieben nach testamentarischer Erbeinsetzung Teile der Erbschaft frei fielen diese Teile deshalb auch nicht an die gesetzlichen Erben sie wuchsen stattdessen den testamentarischen Erben an Akkreszenz 4 Erbe wurde wer den Erblasser uberlebte kraft Fiktion auch der nasciturus Auflosende Bedingungen und Befristungen waren unwirksam pro non scripto In der Kaiserzeit fand neben dem Testament das formarmere Kodizill noch Anwendung haufig als blosser Brief Gegenstand der Erbfolge war die hereditas die Erbschaft Mit dem Begriff wird das einheitliche Vermogen des Erblassers zusammengefasst Ursprunglich waren das zunachst nur korperliche Sachen res corporales ab der Zeit der klassischen Jurisprudenz im Prinzipat wurden der hereditas auch vererbliche Rechte zugerechnet also neben Besitz mancipium und Sklaveneigentum auch Personenrechte Forderungen Leistungsrechte Nachlassschulden wurden als Verbindlichkeiten die zu tilgen waren mit der Erbschaft verbunden 5 Nicht der hereditas unterfielen hingegen Manusehen uxores in manu oder die Vorstandsgewalt im Familienverband die patria potestas Diese Rechte erloschen namlich mit dem Tod des Erblassers Gleiches galt fur eine vom Erblasser ubernommene Schutzherrschaft Patronat uber seine Klientel ebenso eine ausgeubte Vormundschaft tutela Diese Rechte waren nicht vererbbar denn sie wurden uber lebzeitige Regeln ubertragen 5 Heres wurde nur der Erbe nach ius civile Dabei gab es zwei Alternativen Er konnte gesetzlicher Erbe sein sogenannter Intestaterbe Erbe ohne Testament vermittelt etwa uber die XII Tafeln und spater uber Senatsbeschlusse beziehungsweise Kaiserrecht Gesetzliche Erbschaft kam aber grundsatzlich nicht zum Zug wenn der Erbe testamentarisch bedacht worden war also im Wege gewillkurter Erbfolge profitierte Erblasserwillkur konnte aber zu Konflikten mit dem traditionellen Gewohnheitsrecht fuhren und grosse Nachteile fur das Familiengut heraufbeschworen Man wurde sich der Ungerechtigkeiten bewusst die Hauskinder Agnaten oder kognatische Blutsverwandte dann erfuhren wenn sie sich zuvor emanzipiert hatten also aus dem Hausverband ausgetreten waren Sie waren aus der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen Da eine Neuregelung beziehungsweise Modernisierung der zivilen Erbfolgeordnung jedoch unterblieb bedurfte es zur Korrektur der pratorischen Eingriffsrechte Pratorische Erbeinweisungen erlangten in der Folge Hochkonjunktur Es entwickelte sich in der romischen Erbrechtsordnung fortan ein Nebeneinander von Zivilrecht und pratorischem Honorarrecht Zwar fuhrte die Erbschaftseinweisung kraft bonorum possessio mittels hoheitlichem ius honorarium nicht zur Erbenstellung in bestimmten Fallen aber konnte der testamentarische Erbe in dieser Weise aus seiner Erbenposition verdrangt werden bonorum possessio cum re 6 Aufgrund von Beweislastfragen und technischer Umsetzung der Parteirollenfrage hereditatis petito 7 war der Erbschaftsbesitzer als Beklagter in der komfortableren Situation beatus possidens er verlor den Besitz der Erbschaft aber wenn er letztlich sine re war Erbeinsetzung und Inhalt des Testaments BearbeitenSo wie fur die Erbeinsetzung galt dass eine oder mehrere Personen bestimmt sein mussten die den Nachlass und die Schulden als Ganzes ubernehmen sollen Regelungen im BGB 1922 1967 BGB so galt auch dass ohne ein wirksames Testament keine Erbeinsetzung stattfinden konnte abweichende Regelung im BGB lautet 2147 ff BGB 8 Erblasser und Erbe mussten fur die Wirksamkeit ihrer Erklarungen testierfahig sein testamenti factio activa passiva 9 Die Erbeinweisung war ein zwingend notwendiger Verfahrensschritt heredis institutio Es bedurfte eines oder mehrerer Gesamtrechtsnachfolger damit Legate Fideikommisse oder Freilassungen von Sklaven uberhaupt wirksam werden konnten Die Erbeinsetzung musste imperativen Wortformeln folgen die auch in der klassischen Zeit noch Anwendung fanden etwa Titus heres esto Titus soll Erbe sein Der Erblasser konnte auch einen Ersatzerben bestimmen wenn der erstgesetzte Erbe nicht erwarb sogenannte Vulgarsubstitution Hierzu konnten sich Streitigkeiten ergeben die unter der Agide Sullas Gegenstand eines historischen Prozesses des Juristen Scaevola im Jahr 92 v Chr waren 10 In dem Prozess wurde auch erortert ob eine Pupillarsubstitution moglich ist also die Einsetzung eines Nacherbens fur den Fall dass der Erbe zum Erbanfall noch unmundig verstirbt mit Mundigkeit wurde er erben und bejaht Dabei handelte es sich um die einzige Ausnahme zur ansonsten nicht vorgesehenen Nacherbschaft in Rom 11 Die Testamentsauslegung war schon in der republikanischen Zeit bekannt wenn ein Gegensatz zwischen Wortlaut und Wille hervortrat Dann wurde auf den Willen abgestellt und der Wortlaut schadete nicht 12 Auslegungen wurden aber nicht stringent durchgezogen denn selbst noch in der klassischen Zeit wurden immer wieder Falle nach Wortlaut entschieden 13 Literatur BearbeitenUlrike Babusiaux Wege zur Rechtsgeschichte Romisches Erbrecht UTB Band Nr 4302 Bohlau Verlag Koln Weimar Wien 2015 ISBN 978 3 8252 4302 9 Friedrich Endemann Romisches Privatrecht Grundrisse der Rechtswissenschaft Band 12 Walter de Gruyter Berlin Leipzig 1925 S 224 228 Max Kaser Das Romische Privatrecht Erster Abschnitt Das altromische das vorklassische und klassische Recht Handbuch der Altertumswissenschaft Zehnte Abteilung Dritter Teil Dritter Band Erster Abschnitt 2 Auflage C H Beck Munchen 1955 70 S 563 566 Ulrich Manthe Sui heredes In Der Neue Pauly Band 11 2001 S 1091 f Anmerkungen Bearbeiten Gaius Institutiones Gaii 2 103 ff Heinrich Honsell Romisches Recht 7 Auflage Springer Zurich 2010 ISBN 978 3 642 05306 1 S 187 ff 187 Pomponius Digesten 50 17 7 Heinrich Honsell Romisches Recht 7 Auflage Springer Zurich 2010 ISBN 978 3 642 05306 1 S 187 ff 189 a b Max Kaser Das Romische Privatrecht Erster Abschnitt Das altromische das vorklassische und klassische Recht 2 Auflage C H Beck Munchen 1955 S 564 f Vgl hierzu die Kurzausfuhrungen in Kollisionsrecht im zivilen pratorischen Erbrecht Heinrich Siber Romisches Recht in Grundzugen fur die Vorlesung romisches Privatrecht Band 2 1928 S 389 ff Martina Muller Ehlen Hereditiatis petito Bohlau Koln u a 1998 ISBN 978 3 412 10496 2 Ein Testament kann in Deutschland so gestaltet werden dass es ausschliesslich Vermachtnisse enthalt was im antiken Rom nicht moglich war Heinrich Honsell Romisches Recht 7 Auflage Springer Zurich 2010 ISBN 978 3 642 05306 1 S 187 ff 192 Cicero De inventione 2 122 ubersetzt Wenn mir ein Sohn oder mehrere geboren wird dann soll en er oder sie Erbe sein Sodann hiess es spater noch Jener soll mein Erbe sein wenn mein Sohn vor erreichter Mundigkeit sterben sollte Anm Ein Sohn wurde ihm nicht geboren Uwe Wesel Juristische Weltkunde eine Einfuhrung in das Recht Suhrkamp Frankfurt am Main 1984 ISBN 3 518 28067 8 S 185 Quintilian Institutiones oratoriae 7 6 11 Javolen Digesten 34 5 28 Heinrich Honsell Romisches Recht 7 Auflage Springer Zurich 2010 ISBN 978 3 642 05306 1 S 187 ff 194 Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Erbfolge romisches Recht amp oldid 230185737