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Der Ausdruck testamenti factio bezeichnet im romischen Recht zunachst die Testamentserrichtung selbst aus testamentum facere und im ubertragenen Sinne die Fahigkeit zur Testamentserrichtung die Testierfahigkeit 1 2 Die testamenti factio nimmt nach altzivilem Muster stets den Blickwinkel des Erblassers ein da auf dessen Testierfahigkeit abgestellt wird Erben Legatare und andere auch administrativ an der Nachlassregelung Beteiligte werden ausweislich der Quellenlage so gestellt dass der Erblasser Testamentsbefahigung mit ihnen habe cum aliquo 3 Erst nachklassische Quellen beziehen Nachlassempfanger beziehungsweise die Begunstigten einzelner Gegenstande begrifflich mit ein Sie unterscheiden zwischen testamenti factio activa Erblasser und testament factio passiva alle anderen 4 Testierfahigkeit BearbeitenTestierfahigkeit eine besondere Erscheinungsform der Geschaftsfahigkeit wurde von allen am Verfahren Beteiligten verlangt Neben dem Erblasser waren das zunachst die Zeugen weiterhin die libripentes Waage Halter per aes et libram und die Treuhander familiae emptores welche fiduziarisch fur den Vermogenserwerber eintraten 2 Nicht wirksam testieren konnten allerdings diejenigen die unter Vormundschaft cura oder Pflegschaft tutela standen mit ein paar Ausnahmen auch Sklaven 5 Nichtburger konnten nur testieren soweit sie in den Schutzbereich des ius comercii einbezogen waren also das Recht innehatten Geschaftsvertrage abzuschliessen und durch Geschafte oder Erbschaft Eigentum zu erwerben beziehungsweise selbst zu testieren Davon wiederum ausgenommen waren die Latini Iuniani Freigelassene deren Freilassung manumissio Mangel aufwies weshalb sie das Burgerrecht nicht erhalten konnten Sie waren damit gegenuber vollwirksam Freigelassenen minderberechtigt 6 Haussohne hatten beschrankte Testiermoglichkeiten Sie bezogen sich namlich nur auf militarische Sonderguter peculium castrense 7 Im Ubrigen konnten unter der patria potestas des Familienvaters stehende Hauskinder nicht testieren Gleiches traf gewaltfreie Ehefrauen Mittels wirksamer Gewaltunterwerfung coemptio konnten sie allerdings in die fiduziarische Gewalt eines Mannes eintreten und nach Remanzipation durch Freilassung wieder entlassen werden mit der Folge dass sie testieren durften Unter Kaiser Hadrian wurde das senatus consultum Tertullianum geschaffen ein Senatsbeschluss nach welchem Frauen dann vollends ungehindert testieren durften 8 Fahigkeit der Erbeinsetzung BearbeitenAuch die Fahigkeit als Erbe eingesetzt zu werden unterlag Voraussetzungen Sie musste zu zwei Zeitpunkten vorliegen bei Testamentserrichtung und beim Tod des Erblassers Das Verbotsgesetz lex Voconia schrankte die Erbberechtigung bestimmter Frauen ein 9 Vermutet wird dass die in Rom um sich greifende Tendenz zum Luxusleben bekampft werden sollte insbesondere aber Erbschaften zusammengehalten werden sollten 2 Das auch als Luxusgesetz bezeichnete Regelwerk verlor im Prinzipat seine Bedeutung 10 Bei Hauskindern und Sklaven galten Einschrankungen wohingegen Auslander und Nichtromer aus einem romischen Testament nicht bedacht werden konnten Ungeborene postumi wurden allmahlich als Erben anerkannt Waren sie vom Erblasser selbst gezeugt konnten sie seit Alters her eingesetzt werden 2 Nicht eingesetzt werden konnten unbestimmte Personen kreise personae incertae etwa Personen oder Gesamthandsverbande aber auch fremde Ungeborene Zwar nicht nach ius civile aber final konnte der Staat stets erben 2 Anmerkungen Bearbeiten Paul Kruger Hrsg Corpus Iuris Civilis Band 2 Codex Iustinianus Berlin 1906 6 23 28 1 ff Digitalisat moglicherweise auch zuordenbar Papinian Digesten 28 1 3 testamenti factio non privati sed publici iuris est a b c d e Max Kaser Das Romische Privatrecht Erster Abschnitt Das altromische das vorklassische und klassische Recht 2 Auflage C H Beck Munchen 1955 Zehnte Abteilung Dritter Teil Dritter Band Erster Abschnitt 162 S 574 577 Iulius Paulus Digesten 26 2 21 Ulpian 20 2 8 Gaius Institutiones 2 218 Ulpian 22 1 11 16 16 1a Digesten 29 1 13 2 Ulpian 20 16 Ulpian 20 14 Ulpian 20 10 Marianne Meinhardt Die Datierung des SC Tertullianum mit einem Beitrag zur Gaiusforschung in Zeitschrift der Savigny Stiftung fur Rechtsgeschichte Romanistische Abteilung Band 83 1966 Gaius Institutiones 2 274 Franz Wieacker Hausgenossenschaft und Erbeinsetzung Sonderausgabe aus der Festschrift fur Heinrich Siber Rechtswissenschaftliche Studien 124 Leipzig 1940 S 55 Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Testamenti factio amp oldid 234966804