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Die actio ex testamento war im antiken romischen Recht eine Herausgabeklage fur Damnationslegate legatum per damnationem aus lat legatum Vermachtnis Der Vermachtnisnehmer Legatar hatte nicht die Befugnis sich die ihm aus der Erbschaft zustehende Sache eigenmachtig zu verschaffen Er musste sein Recht vielmehr einklagen Wahrend ein Erbe das gesamte oder Teile des Vermogen erbte damit in die Rechtsnachfolge des Erblassers trat erhielt der Vermachtnisnehmer lediglich einen bestimmten Vermogensgegenstand aus dem Nachlass zugewandt Fur ihn bedeutete dies die Beschreitung eines eigenen Klageweges Bei Verweigerung der Herausgabe des Erbes oder eines Teils desselben strengte der Erbe die rei vindicatio Vindikationslegat an der Vermachtnisnehmer hingegen war auf die actio ex testamento Damnationslegat verwiesen 1 Justinian I liess beide Legatsformen verschmelzen 2 Verpflichtungsgeschaft BearbeitenIm Gegensatz zum Vindikationslegat war das Damnationslegat ein Verpflichtungsgeschaft Die gerichtliche Wortformel damnus esto bedeutete er soll verpflichtet sein Der Wortlaut verdeutlicht dass ein Verpflichtungs und kein Verfugungsgeschaft verfolgt wurde 1 Inhaltlich konnte das Verpflichtungsgeschaft unterschiedliche Sonderformen aufweisen Bei einem Forderungsvermachtnis vermachte der Erblasser dem Vermachtnisnehmer eine Forderung gegen einen Dritten wobei der Erbe diese an den Vermachtnisnehmer abtreten musste Beim Verschaffungsvermachtnis vermachte der Erblasser nicht ihm gehorende Sachen die der Erbe zu erwerben und an den Vermachtnisnehmer auszufolgen hatte 1 Gesetzliche Legatsbeschrankungen BearbeitenLegate unterfielen in republikanischer Zeit haufiger gesetzlichen Beschrankungen 1 So verfugte die lex Furia testamentaria zwischen 204 und 169 v Chr dass Legate hochstens 1000 As betragen durften widrigenfalls in Hohe des Vierfachen des Uberschussbetrages an den Erben zuruckzufuhren war 1 Ausgenommen waren Blutsverwandte 2 Die lex Voconia aus dem Jahr 169 v Chr verbot dass Burger der ersten Zensusklasse an Vermachtnis mehr annahmen als der Erbe oder alle Erben zusammen erhielten Die Sanktion des Gesetzes ist nicht uberliefert 2 Die lex falcidia erlaubte es dem Erblasser ab 40 v Chr uber 3 4 des Wertes des Nachlasses per Legat zu bestimmen wobei lediglich 1 4 des Wertes den Erben verbleiben musste 1 Einzelnachweise Bearbeiten a b c d e f Herbert Hausmaninger Walter Selb Romisches Privatrecht Bohlau Wien 1981 9 Aufl 2001 Bohlau Studien Bucher ISBN 3 205 07171 9 S 360 ff 360 362 a b c Heinrich Honsell Romisches Recht 5 Auflage Springer Zurich 2001 ISBN 3 540 42455 5 S 196 198 Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Actio ex testamento amp oldid 201217817