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Tote Hand lateinisch Manus mortua ist die rechtliche Bezeichnung fur das Eigentum von Korporationen wie der Kirche oder Stiftungen an meist unbeweglichen Wirtschaftsgutern die aufgrund des ursprunglichen Stifterwillens nicht wieder veraussert werden durfen oder sollen und somit vom Erbgang ausgeschlossen und dem Privatrechtsverkehr entzogen also amortisiert sind Inhaltsverzeichnis 1 Historische Entwicklung 2 Siehe auch 3 Literatur 4 WeblinksHistorische Entwicklung BearbeitenDer Begriff Tote Hand entwickelte sich historisch im Feudalrecht von dort gelangte er in das gemeine Recht und in das Kirchenrecht wo im Benefizium lehnsrechtliche Formen ubernommen wurden Im Lehnsrecht sollte mit der Regelung der Toten Hand verhindert werden dass die Lehnsguter in die Hand von Personen ausserhalb des Lehnsverbandes gelangten Die Regelung brachte dem Lehnsherrn aber auch zeitweilige Einkunfte Der Erwerb der davon betroffenen Guter fuhrte dazu dass der Erbfall wegfiel weshalb man diese Guter dann als Guter der Toten Hand bezeichnete wobei Hand hier im Sinne von Besitz gemeint ist Im 13 Jahrhundert wurden in ganz Europa sog Amortisationsgesetze erlassen zum Beispiel in England 1279 und 1290 durch Eduard I die Statutes of Mortmain So konnte die Tote Hand Guter nur gegen Bezahlung einer eigenen Abgabe erwerben Auch laufende Steuern die von der Toten Hand anstelle der Grund und Erbschaftssteuern zu bezahlen waren wurden eingefuhrt In Deutschland wurde die im Mittelalter entstandene Haufung der Toten Hand bei Kirchen und Klostern durch die Umverteilungen infolge von Reformation Westfalischem Frieden 1648 und Reichsdeputationshauptschluss zuruckgefuhrt Parallel wurden beispielsweise vergleichbare Institutionen wie der private Fideikommiss beschrankt und spater ganzlich aufgehoben Das moderne burgerliche Zivilrecht von Bernhard Grossfeld als ewigkeitsscheu bezeichnet setzte sich gegen diese perpetuierenden Eigentumsformen durch Im deutschen Zivilrecht enthielt zuletzt Art 87 EGBGB Bestimmungen uber Erwerbsbeschrankungen der Toten Hand Im Islam entspricht die Einrichtung der Toten Hand der Institution Waqf die ebenfalls unbewegliche Guter umfasst die der Warenzirkulation entzogen sind Siehe auch BearbeitenDesamortisation in Spanien FamilienfideikommissLiteratur BearbeitenBernhard Grossfeld Zauber des Rechts Mohr Siebeck Tubingen 1999 ISBN 3 16 147111 3 S 264 Henry Campbell Black Black s Law Dictionary 6 Auflage West Publishing Co St Paul 1990 ISBN 0 314 76271 X Stichwort mortmain Weblinks BearbeitenAnne Marie Dubler Tote Hand Amortisationsgesetze In Historisches Lexikon der Schweiz Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Tote Hand Recht amp oldid 237608621