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Die Verfassungsurkunde fur das Konigreich Sachsen vom 4 September 1831 1 ist das erste zusammenhangende formulierte und umfassende Staatsgrundgesetz fur Sachsen Die Verfassung galt 87 Jahre lang von 1831 bis 1918 Sie sah kein reprasentatives sondern ein standisches Parlament vor aber einen parlamentarischen Geschaftsbetrieb zur Mitwirkung an der Gesetzgebung Dadurch war es moglich in kurzerer Zeit die feudalistische sachsische Gesellschafts und Staatsordnung in eine kapitalistische zu uberfuhren Diese beruhte auf Berufs und Gewerbefreiheit Gewahrleistung des Eigentums an Produktionsmitteln und Privatvermogen Freizugigkeit und Willkurverboten in allen Rechtsgebieten Den ersten Entwurf der Verfassung erstellte Bernhard von Lindenau der sich an der Badischen Verfassung von 1818 orientierte Die Medaille zur Einfuhrung der neuen Verfassung von 1831 zeigt auf der Vorderseite die Kopfe von Konig Anton und Prinz Mitregent Friedrich August Ruckseite der Verfassungsmedaille von 1831 Inhaltsverzeichnis 1 Die Ablosung der altstandischen Verfassung 1 1 Fruhe Vorstellungen 1 2 Die Verfassungsgesetzgebung 2 Sachsen als Staat des Deutschen Bundes 2 1 Staatstyp Monarchie mit landstandischer Verfassung 3 Die Staatsorgane 3 1 Der Konig 3 2 Die Regierung 3 3 Die Standeversammlung 3 3 1 Die Zustandigkeit der Standeversammlung 3 3 2 Die Zusammensetzung der Standeversammlung 3 3 2 1 Die erste Kammer 3 3 2 2 Die zweite Kammer 3 3 2 3 Das Wahlrecht 3 3 2 3 1 Die Abgeordneten der Rittergutsbesitzer 3 3 2 3 2 Die Abgeordneten der stadtischen Grundbesitzer 3 3 2 3 3 Die Abgeordneten des Bauernstandes 3 3 2 3 4 Die Vertreter des Handels und Fabrikwesens 3 3 3 Der Geschaftsgang in der Standeversammlung 3 3 3 1 Allgemeine Gesetzgebung 3 3 3 2 Haushaltsrecht 3 3 3 3 Aussenpolitik 4 Die Grundrechte 5 Der Staatsgerichtshof 6 Zeitgenossische Reaktionen nach Inkrafttreten der Verfassung 7 Veranderungen und Ablosung der Verfassung und des Wahlgesetzes 8 Bedeutung der Verfassung 9 Literatur 10 Einzelnachweise 11 WeblinksDie Ablosung der altstandischen Verfassung BearbeitenDie seit dem Mittelalter geltende altstandische Verfassung Sachsens wurde im Jahre 1728 in einer Land und Ausschusstagsordnung zusammengefasst Sie brachte nichts weiter als die Bestatigung der bisherigen umstandlichen schriftlichen Beratungsformen zwischen den drei Kurien der Grafen und Pralaten der Ritterschaft und der Stadte die in verschiedenen Salen berieten 2 Auch war der zwei Drittel des Volkes umfassende Bauernstand vollstandig von einer Vertretung in den Standen ausgeschlossen 3 Obwohl in anderen deutschen Mittelstaaten wie in Bayern und Baden 1818 sowie Wurttemberg 1819 schon Verfassungen eingefuhrt waren gab es in Sachsen vor 1828 kaum Forderungen nach einer Verfassung 4 Fur dringlicher wurde die Beseitigung handgreiflicher Missstande gehalten wie der Umgang mit den Bauern denen die Grundherren die Landwirtschaften ruinierten oder das Fehlen einer verantwortlichen Verwaltung in den Stadten Fruhe Vorstellungen Bearbeiten 1829 forderte Albert von Carlowitz in einem Aufsatz in der oppositionellen Zeitung Die Biene 5 die Einfuhrung einer wirksamen Volksvertretung und die gleichmassige Verteilung der offentlichen Lasten nach dem Vorbild der Verfassungen Bayerns und Wurttembergs 6 Im April 1830 kritisierte Otto von Watzdorf in einer Denkschrift die staatsrechtlichen Verhaltnisse in Sachsen Zahlenmassig starke Stande seien unterreprasentiert vor allem die Landbewohner 7 Die grosseren Stadte wurden nur durch nicht gewahlte Stadtrate auf den Standeversammlungen vertreten 8 Die Untertanen schuldeten als Steuern grundsatzlich nur den Betrag der durch landesherrliche Einnahmen nicht gedeckt sei Landesherrliche Einnahmen waren die landwirtschaftlichen Einkunfte aus Lehen und Eigengutern aus den Regalien wie Munzregal Bergregal und Judenschutzregal und aus Zollen und Gerichtsgebuhren 9 Die Stande konnten den ungedeckten Betrag aber nicht ermitteln weil ihnen keine staatliche Gesamtrechnung vorgelegt wurde 10 Bei der Gesetzgebung hatten die Stande nur beratende Stimme und konnten einen Gesetzesvorschlag nicht verwerfen 11 Watzdorf schlug eine Standeversammlung mit zwei Kammern vor einer ersten fur den fruheren Reichsadel und die sachsischen Standesherren und einer zweiten mit Abgeordneten der Stadte der Rittergutsbesitzer und der Landbewohner 12 Die Grundsatze der Verfassung sollten sein Budgetrecht 13 Verantwortlichkeit der Minister 14 gleichberechtigte Mitsprache der Stande bei der Gesetzgebung 15 die Freiheit der Presse und die Abschaffung der Zeitungskonzessionen 16 Das Geheime Kabinett warf daraufhin Watzdorf vor er habe seine lehensrechtlichen Pflichten als Vasall des Landesherrn und seine Pflichten als Landstand verletzt Watzdorf verliess Sachsen und trat in die Dienste des benachbarten Herzogtums Sachsen Coburg Gotha Die druckenden Steuern die Verschlechterung der sozialen Lage der Handwerker der Gesellen der Tagelohner und anderer Lohnarbeiter fuhrte im September 1830 in Leipzig und kurz danach in Dresden zu Aufstanden 17 Wegen ihrer politischen und gesellschaftlichen Hintansetzung begannen Kleinburger sich daran zu beteiligen 18 Die Verfassungsgesetzgebung Bearbeiten nbsp Bernhard von Lindenau 1780 1854 Daraufhin erteilte eine Immediatkommission unter Vorsitz des Prinzen Johann dem Geheimen Rat des Konigreichs den Auftrag eine landstandische Verfassung auszuarbeiten 19 In einer offentlichen Bekanntmachung vom 5 Oktober 1830 kundigte ein neues Geheimes Kabinett unter dem neuen leitenden Kabinettsminister Bernhard von Lindenau eine tiefgreifende Veranderung in Verfassung und Verwaltung an 20 Hans Georg von Carlowitz erhielt den Auftrag dem Geheimen Rat einen ersten Textentwurf vorzulegen 21 Am 7 Januar reichte Carlowitz beim Geheimen Rat seinen Entwurf ein der sich grossenteils an die badische und an die wurttembergische Verfassung anlehnte Dem Entwurf war ein zweiter noch anonymer Entwurf beigefugt der fast ausschliesslich aus der badischen Verfassung schopfte Dieser Entwurf stammte von Bernhard von Lindenau 22 Der Geheime Rat bevorzugte den Entwurf Lindenaus und legte ihn am 1 Marz 1831 den Standen vor Da das seit Oktober 1830 betriebene Verfahren nicht offentlich war entstand der Verdacht dass die Stande das Verfahren durch Untatigkeit auf unbestimmte Zeit verzogern wollten Daraufhin erteilte der Anfang 1831 aus der Kommunalgarde entstandene Burgerverein ihrem Mitglied dem Rechtsanwalt Bernhard Mossdorf den Auftrag einen Verfassungsentwurf auszuarbeiten 23 Mossdorf erstellte daraufhin unter dem Titel Constitution wie sie das sachsische Volk wunscht einen Entwurf nach belgischem Vorbild der zunachst die Aufhebung der Beschlusse des Deutschen Bundes vorsah und dann den Eintritt Sachsens in einen deutschen Staat Der Entwurf sah eine einzige gesetzgebende Kammer vor die von Staatsburgern gewahlt werden die Steuern zahlen und nicht Lohnempfanger sind Der Adel und die Grundherrschaft sollten abgeschafft sein und Grundrechte etwa im Umfang der Virginia Bill of Rights gewahrt werden Bernhard Mossdorf verlas den Entwurf am 15 April 1831 vor dem Burgerverein Mossdorf wurde verhaftet und auf die Festung Konigstein verbracht Bernhard von Lindenau gelangte zu der Auffassung dass es sich im Mai 1831 entscheide ob die feste Ordnung wiederkehrt oder ob die von Mossdorf vorgesehene Pobelherrschaft an deren Stelle trete 24 Ahnlich sah es Metternich Staatskanzler der Prasidialmacht Osterreich des Deutschen Bundes Er wies den Botschafter Osterreichs in Sachsen an die Vorgange genau zu beobachten Es sei namlich das ubliche Muster einer Revolution zu erkennen Zunachst wurden bescheidene berechtigte Forderungen erhoben dann erfolge der Ruf nach einer vollstandigen Reform Dann traten die radikalen Krafte auf und verdrangten ihre liberalen Unterstutzer Dies sei der Augenblick der Entscheidung Die sachsische Regierung sei aber nach seiner Erfahrung schwach Die benachbarten Monarchien konnten jedenfalls nur Massnahmen dulden die mit dem Recht des Deutschen Bundes zu vereinbaren seien das auf dem gemeinsamen Territorium gelte 25 Der Entwurf des Geheimen Rates wurde auf dessen besondere Ermahnung hin zugig in den Standen beraten wobei bis August 1831 vier redaktionelle Fassungen entstanden Die Stande wunschten vor allem engere Regelungen der Vermogens und Einkommensverhaltnisse des Konigshauses 26 Am 4 September 1831 wurde der Entwurf von Konig Anton 1827 1836 und dem ihm zur Seite gestellten Mitregenten Friedrich August II 1830 1836 1836 1854 unterzeichnet und im Schloss Deputierten der Stande ubergeben 27 Sachsen als Staat des Deutschen Bundes BearbeitenAn erster Stelle bekraftigte die Verfassung die volkerrechtlich vereinbarte Zugehorigkeit Sachsens zum Deutschen Bund 28 Die Souveranitat Sachsens war wie die aller deutscher Staaten erheblich eingeschrankt Uber Krieg und Frieden entschied der Deutsche Bund in dem Osterreich und Preussen den grossten Einfluss hatten 29 Die sachsische Verfassung durfte die Anwendung von Bundesrecht nicht einschranken 30 oder den Vollzug hemmen 31 Bundesrecht trat deshalb ohne Zustimmung der Standeversammlung nur durch Verkundung seitens Konig und Regierung in Kraft 32 Mit dem Bekenntnis zum Deutschen Bund konnte sich Sachsen das Wohlwollen Osterreichs erhalten das im Frieden von Pressburg dazu beigetragen hatte dass Sachsen nicht mehr als zwei Drittel seines Territoriums und die Halfte seiner Bevolkerung an Preussen verlor 33 Staatstyp Monarchie mit landstandischer Verfassung Bearbeiten Der in der Verfassung vorgesehene Staatstyp war eine Monarchie mit landstandischer Verfassung 34 Eine parlamentarische Monarchie mit reprasentativer Verfassung war damit ebenso ausgeschlossen wie eine absolute Monarchie Der Deutsche Bund verlangte in allen Staaten eine landstandische Verfassung 35 Nach dem Verstandnis der von Osterreich und Preussen dominierten Wiener Ministerkonferenzen musste die gesamte Staatsgewalt entgegen dem Grundsatz der Gewaltenteilung im Staatsoberhaupt vereinigt bleiben und es durfte das Regierungshandeln nicht insgesamt von Zustimmungen der Stande abhangig gemacht werden 36 Sachsen war damit eine uneingeschrankte Monarchie 37 Gegen eine reprasentative Verfassung auf der Grundlage der Volkssouveranitat hatte der Deutsche Bund unter Fuhrung der Prasidialmacht Osterreich 38 im Wege der Bundesexekution vorgehen konnen als letzte Massnahme ware militarische Gewalt vorgesehen gewesen 39 Die Verfassung war Staatsgrundgesetz das Vorrang vor allen anderen Gesetzen Verordnungen und ungeschriebenen Verwaltungspraktiken hatte 40 Die Staatsorgane BearbeitenDer Konig Bearbeiten Der Konig war Staatsoberhaupt und Inhaber aller staatlicher Gewalten der gesetzgebenden der vollziehenden und der rechtsprechenden Gewalt 41 Allerdings war der Konig kein Alleinherrscher sondern ubte seine Staatsgewalt durch seine Minister aus Konigliche Gesetzentwurfe Anordnungen und Verfugungen mussten vom zustandigen Fachminister gegengezeichnet werden um wirksam zu werden 42 Der Minister war aber nicht nur dem Konig verantwortlich sondern auch der Standeversammlung 43 Die Richter wurden zwar von Konig und Regierung ernannt waren aber in ihrer Amtsfuhrung unabhangig und Weisungen nicht unterworfen 44 Konig war der erstgeborene mannliche Nachkomme eines vorherigen Konigs aus dem albertinischen Konigshaus Gab es keinen mannlichen Nachkommen mehr ging die Krone auf den Bruder oder auf den Neffen uber 45 Gab es keinen ging die Krone auf die nachstverwandte Prinzessin uber Ihr altester Sohn wurde ihr Thronfolger 46 Die Regierung Bearbeiten Die Regierung bestand aus funf Ministerien fur Justiz Finanzen Inneres Kriegswesen Kultus und auswartige Angelegenheiten Die Minister bildeten ein Kabinett das Gesamtministerium genannt wurde Den Vorsitz im Gesamtministerium konnte der Konig selbst fuhren oder der von ihm zum Vorsitzenden des Gesamtministeriums bestellten Fachminister 47 Einen Ministerprasidenten oder Premierminister gab es nicht 48 obwohl der Geheime Rat diese Amterverteilung wunschte 49 Die Minister waren dem Konig und den Standen gleichermassen verantwortlich 50 Die Macht der Regierung erwuchs im Wesentlichen daraus dass Regierungshandeln des Konigs ohne Gegenzeichnung des Fachministers unwirksam war 51 Das Regierungssystem loste den vorher bestehenden unubersichtlichen und langsam arbeitenden Behordenapparat ab der allein an der Spitze aus Geheimem Kabinett Geheimem Konsilium Geheimem Finanzkollegium und Landesregierung bestand 52 Die Standeversammlung Bearbeiten Die Zustandigkeit der Standeversammlung Bearbeiten nbsp Sitz der Standeversammlung von 1831 1907Die Standeversammlung war zustandig fur den Erlass die Aufhebung und die Abanderung von Gesetzen 53 Die Standeversammlung hatte kein Recht dem Konig eigene Gesetzentwurfe vorzulegen sondern konnte nur uber die von Konig und Regierung eingereichten Gesetzentwurfe befinden Die Ablehnung eines Gesetzentwurfs war entweder mit ubereinstimmendem Beschluss der Mehrheit der Mitglieder in beiden Kammern 54 oder mit einer Mehrheit der Anwesenden in nur einer der beiden Kammern moglich 55 Zum Ausgleich dieser einschrankenden Regelungen konnte aber jede Kammer mit der Mehrheit ihrer Mitglieder bei Konig und Regierung die Einreichung von Regierungsvorlagen beantragen 56 Verfassungsanderungen konnten beide Kammern einvernehmlich selbst beantragen wobei in jeder Kammer der Mitglieder anwesend sein mussten und fur den Antrag stimmen mussten 57 Die Standeversammlung war weiter zustandig fur die Neueinfuhrung und Veranderung von Steuern 58 und die Aufnahme von Staatskrediten 59 Den von Konig und Finanzministerium eingebrachten Haushaltsentwurf konnte die Standeversammlung nur ablehnen wenn sich in beiden Kammern eine Mehrheit von der Anwesenden fand 60 In allen anderen Angelegenheiten hatte die Standeversammlung das Recht Antrage auf Feststellung und Behebung von Mangeln der Verwaltung zu stellen 61 Von diesem Recht wurde lebhaft Gebrauch gemacht Die Standeversammlung war aber kein Vollparlament Es gab in der Gesetzgebung eher eine Verwerfungskompetenz als eine echte Zustimmungspflicht Die Standeversammlung durfte auch nicht aus eigenem Recht zusammentreten 62 sondern Konig und Regierung mussten sie nur alle drei Jahre einberufen 63 Konig und Regierung konnten die zweite Kammer auch auflosen 64 Ein Vollparlament war die Standeversammlung auch deswegen nicht weil sie die Regierung weder wahlen noch abwahlen konnte Dagegen sah der Mossdorfsche Entwurf ein Vollparlament vor 65 das der Deutsche Bund freilich nicht toleriert hatte 66 weil der Monarch nicht nur in einzelnen Beziehungen sondern insgesamt von den Standen abhangig geworden ware 67 Die Zusammensetzung der Standeversammlung Bearbeiten Die Standeversammlung bestand aus zwei gleichberechtigten Kammern 68 die mit ubereinstimmendem Beschluss eine Vorlage von Konig und Regierung bewilligen oder ablehnen konnten 69 Die erste Kammer Bearbeiten Die erste Kammer bestand im Wesentlichen aus den Mitgliedern der alten Stande der Pralaten Grafen und vieler einzelner Herrschaften des Hochstifts Meissen des Domstifts Bautzen und der grossen Stadte Leipzig Dresden Bautzen Pirna Annaberg Freiberg Chemnitz und Plauen 70 Ausserdem hatten Konig und Regierung zehn Rittergutsbesitzer von grosseren Rittergutern zu ernennen Zwolf Besitzer von mittelgrossen Rittergutern wurden von den Besitzern stimmberechtigter Ritterguter gewahlt Die erste Kammer hatte 41 Mitglieder hinzu kamen die volljahrigen Prinzen des koniglichen Hauses 71 Mit der Ausgestaltung der ersten Kammer kam die Verfassung der bundesrechtlichen Verpflichtung nach eine landstandische Verfassung zu schaffen die die Vorrechte des fruheren Reichsadels und der alten Stande nach der Landtagsordnung von 1728 bewahrte 72 Die zweite Kammer Bearbeiten Die zweite Kammer bestand aus nachstehenden Klassen 20 Abgeordneten der 966 Rittergutsbesitzer 25 Abgeordneten der drei grosseren und 137 kleineren Stadte 25 Abgeordneten des Bauernstandes und 5 Vertretern des Handels und Fabrikwesens 73 Die Abgeordneten wurden auf neun Jahre gewahlt Um ein rollierendes System wie im amerikanischen Senat einzurichten wurden zu Beginn der ersten Sitzungsperiode Abgeordnete ausgelost deren Amtszeit nur drei oder sechs Jahre betrug 74 Die Abgeordneten der zweiten Kammer stimmten nicht nach ihren Klassen in eigenen Kurien ab sondern als Plenum 75 Dadurch konnte ein parlamentarischer Geschaftsbetrieb entstehen Die zweite Kammer war erst beschlussfahig wenn ihrer Mitglieder in der Sitzung anwesend waren 76 Das Wahlrecht Bearbeiten Wahlberechtigung und Wahlverfahren richteten sich nach dem Wahlgesetz 77 das gleichzeitig mit der Verfassung den alten Standen vorgelegt wurde 78 und nur im echten Zustimmungsverfahren von der neuen Standeversammlung wieder abgeandert werden konnte 79 1833 machten die Urwahler fur die Zweite Kammer etwa zehn Prozent der Bevolkerung aus 80 Die Abgeordneten der Rittergutsbesitzer Bearbeiten Stimmberechtigt waren die mannlichen Besitzer 81 der 966 Ritterguter die in einer Liste enthalten waren 82 Grosse und Ertrage des Ritterguts waren nicht entscheidend auch nichtadlige Rittergutsbesitzer waren wahlberechtigt Die Ritterguter wurden nach ihrer Belegenheit funf Kreisen zugeteilt Die Kreise hatten drei bis funf Abgeordnete zu wahlen 83 Die Wahl fur jede Abgeordnetenstelle des Wahlkreises fand in einem gesonderten Wahlgang statt 84 Die Wahlen fanden direkt statt ohne das Dazwischentreten von Wahlmannern 85 Die Wahlen waren schriftlich 86 Gewahlt werden als Abgeordneter konnte nur wer ein Rittergut im Wahlkreis besass das ein Reineinkommen von wenigstens 600 Talern gewahrte 87 Nicht berucksichtigt wurden Ertrage aus Grundstucken die nicht zum Rittergutskomplex gehorten 88 Die Abgeordneten der stadtischen Grundbesitzer Bearbeiten Die Einwohner mit Grundbesitz in den drei grosseren Stadten Dresden Chemnitz Leipzig und den 137 kleineren Stadten waren zur Wahl von Wahlmannern berechtigt die 25 Abgeordnete in die zweite Kammer wahlen konnten Grundstucksbesitzer in der Stadt die nicht Einwohner waren hatten keine Wahlberechtigung Frauen und Juden waren nicht wahlberechtigt 89 Stadtverordnete Stadtrate Magistratsbeamte und Richter an den Stadtgerichten konnten wahlen auch wenn sie nicht Grundbesitzer waren Den Grundstuckseigentumern gleichgestellt waren Geistliche Lehrer und die Administratoren von Grundstucken von Stiftungen und Hospitalern Nach Erlass des Elementarvolksschulgesetzes waren auch die Inhaber einer standigen Volksschullehrerstelle als Administratoren 90 des Schulgrundstucks wahlberechtigt 91 Die 137 kleineren Stadte wurden in 20 Wahlkreise aufgeteilt die je einen Abgeordneten wahlen konnten 92 Dresden und Leipzig konnten je zwei Abgeordnete entsenden Chemnitz nur einen 93 Die Abgeordneten wurden von Wahlmannern gewahlt Jede der kleineren Stadte konnte auf 25 Wahlberechtigte einen Wahlmann wahlen 94 Alle Wahlmanner eines Wahlbezirks wurden auf einer Liste erfasst und von der staatlichen Verwaltung an einen Ort im Wahlbezirk einberufen 95 Dort wahlten sie mit Stimmzetteln so lange bis sich eine absolute Mehrheit fur einen Abgeordneten fand 96 Zum Wahlmann konnte gewahlt werden wer Grundstuckseigentumer oder Gleichgestellter war und wenigstens 10 Taler Grundsteuern jahrlich entrichtete 97 Zum Abgeordneten der stadtischen Grundbesitzer war wahlbar wer schon drei Jahre lang in Stadt ansassig war entweder mit einem Haus oder einem Reinvermogen von 6000 Talern 98 Stadtrate Stadtverordnete und stadtische Richter konnten ohne weitere Voraussetzungen zu Abgeordneten gewahlt werden weil bei ihnen die Kenntnis der stadtischen Verhaltnisse und das Interesse am Wohlergehen der Stadt vermutet wurde 99 100 Die Abgeordneten des Bauernstandes Bearbeiten Stimmberechtigt ausserhalb der Stadte waren die dort mit Wohnsitz ansassigen Hauseigentumer Landwirtschaftliche Grundstucke neben dem Hausgrundstuck waren nicht erforderlich andererseits berechtigte ein landwirtschaftliches Grundstuck ohne Haus den Eigentumer nicht zur Wahl Viele grundhorige Bauern waren nicht wahlberechtigt da die von ihnen bewohnten Grundstucke zu den Rittergutskomplexen gehorten 101 Die Abgeordneten wurden nicht direkt sondern durch Wahlmanner gewahlt 102 Es wurden 25 landliche Wahlbezirke gebildet die je einen Abgeordneten zu entsenden hatten 103 In den Wahlbezirken wurden Wahlabteilungen mit der Normalzahl von 75 Urwahlern eingerichtet 104 Mehrere kleine Dorfer wurden in einer Wahlabteilung zusammengefasst 105 In grosseren Dorfern wurde eine Doppelwahlabteilung fur wenigstens 150 Urwahler und fur zwei Wahlmanner gebildet 106 Bei mehr als 120 Stimmberechtigten konnten umliegende Dorfer so hinzugeschlagen werden dass eine Doppelwahlabteilung fur 150 Urwahler gebildet werden konnte 107 Zum Wahlmann seiner Wahlabteilung konnte gewahlt werden wer zur Urwahl berechtigt war und wenigstens zehn Taler Grundsteuern bezahlte 108 Dabei wurde spitz gerechnet Pfennig zu wenig liess das passive Wahlrecht zum Wahlmann scheitern 109 Jeder Wahlabteilung sollten wenigstens funf Wahlbare prasentiert werden so dass die Nachst Hochstbesteuerten als Erganzungswahlmanner aufruckten 110 Die Wahlmanner wurden mit absoluter Mehrheit 111 nach Ermessen des Wahlleiters entweder geheim mit Stimmzetteln oder durch mundliche zu Protokoll genommene Erklarung gewahlt 112 Zum Abgeordneten konnte gewahlt werden wer im Wahlbezirk seinen Wohnsitz hatte und Landwirtschaft oder ein Fabrikgeschaft als Hauptgewerbe betrieb 113 Ausserdem musste er wenigstens 30 Taler jahrlich an Grundsteuern entrichten In jedem Wahlbezirk sollten wenigstens 50 passiv wahlberechtigte Manner prasentiert werden so dass die Nachst Hochstbesteuerten als Erganzungskandidaten aufruckten 114 Auch Rittergutsbesitzer waren in der Klasse des Bauernstands wahlbar wenn sie ausserhalb des Ritterguts ansassig waren und dort Landwirtschaft betrieben 115 Sie konnten aber keine zwei Mandate annehmen 116 Die Wahlmanner wurden an einem Ort des Wahlbezirks einberufen und wahlten den Abgeordneten mit absoluter Mehrheit Die Vertreter des Handels und Fabrikwesens Bearbeiten Die Angehorigen des Handels und Fabrikwesens konnten ihre Abgeordneten uber Wahlmanner wahlen 117 Wahlberechtigt war wer die allgemeinen Voraussetzungen des Wahlrechts erfullte und Gewerbesteuer in Hohe von wenigstens 24 Talern jahrlich entrichtete 118 Die Wahlberechtigten wurden funf Wahlbezirken zugeteilt von denen jeder einen Abgeordneten wahlen konnte 119 Es gab je einen Wahlbezirk fur die Kreisdirektionsbezirke Dresden und Bautzen fur den Handelsstand Leipzig fur den Fabrikstand Leipzig und hinzugeschlagene Amtsbezirke fur den Amtsbezirk Chemnitz und weitere hinzugeschlagene Amtsbezirke und einen Wahlbezirk fur den Zwickauer Kreisdirektionsbezirk 120 Als Normalzahl wahlten 10 Urwahler einen Wahlmann 121 Pro Wahlbezirk durften aber nicht weniger als 18 und nicht mehr als 24 Wahlmanner gewahlt werden 122 Wahlbar als Wahlmann war wer aktiv stimmberechtigt war 123 auch wenn er nicht im Wahlbezirk ansassig war 124 Die Wahl der Wahlmanner erfolgte in schriftlicher geheimer Abstimmung der am Ort der Abstimmung erschienenen Stimmberechtigten 125 Die Wahlmanner ihrerseits wahlten die Vertreter des Handels und Fabrikwesens ebenfalls in schriftlicher geheimer Wahl mit absoluter Mehrheit 126 Gewahlt werden konnte als Abgeordneter wer stimmberechtigt war er musste nicht im Wahlbezirk ansassig sein 127 Der Geschaftsgang in der Standeversammlung Bearbeiten Allgemeine Gesetzgebung Bearbeiten Gesetzentwurfe wurden vom Konig in die Standeversammlung eingebracht 128 Die Gesetzentwurfe wurden im Fachministerium entworfen vom Fachminister dem Gesamtministerium zur Abstimmung vorgelegt 129 mit Abanderungen wieder vom Fachminister entgegengenommen und beim Konig eingereicht Dieser zeichnete den Gesetzentwurf und reichte ihn dem Fachminister zuruck Der Fachminister zeichnete gegen und ubernahm damit die Verantwortung fur die Verfassungskonformitat und die Zweckmassigkeit des Gesetzentwurfs 130 Dann wurde der Entwurf nach Ermessen der Regierung an eine der beiden Kammern der Standeversammlung gegeben 131 Die Entwurfe wurden zunachst in einem Ausschuss behandelt 132 der erganzende Stellungnahmen der Regierung und der Abgeordneten einholte 133 und dann dem Plenum der Kammer einen Bericht vorlegte 134 Uber das Gesetz stimmten dann die Abgeordneten als Plenum ab nicht die Klassen in denen die Abgeordneten gewahlt wurden 135 Die Zustimmung konnte in jeder Kammer mit der Mehrheit der Stimmen erklart werden die erste Kammer war beschlussfahig wenn die Halfte der Mitglieder anwesend war die zweite Kammer wenn der Mitglieder in der Sitzung anwesend waren 136 Wenn sich Meinungsverschiedenheiten abzeichneten konnte die zweitbefasste Kammer die Vorlage an die erstbefasste Kammer zuruckreichen deren zustandiger Ausschuss dann die Anderungsvorschlage bearbeitete und wieder an die zweitbefasste Kammer abgab 137 Kamen die Kammern nicht zu einem gemeinsamen Ergebnis mussten sie einen gemeinsamen Vermittlungsausschuss einberufen 138 Wenn die Vermittlung erfolglos blieb trat die Zustimmung der Standeversammlung von selbst ein wenn nicht wenigstens in einer Kammer der Anwesenden gegen die Vorlage stimmten 139 Die zweite Kammer benotigte also wenigstens 34 Stimmen zur Ablehnung Erfolgte die Zustimmung mit Abanderungen der Vorlage so waren Konig und Regierung nicht verpflichtet das Gesetz zu verkunden sondern konnten die Vorlage mehrmals einbringen 140 Ausserdem konnten Konig und Regierung die zweite Kammer auflosen 141 Haushaltsrecht Bearbeiten Die Feststellung eines vollstandigen Haushaltsplans war in der Verfassung nicht vorgesehen Allerdings erhielten die Stande alle drei Jahre eine Haushaltsabrechnung fur die Vergangenheit und eine Bedarfsberechnung fur die Zukunft 142 Gleich schwer wie die Ablehnung eines Gesetzes war die Ablehnung einer Bedarfsbewilligung in einer der beiden Kammern musste die Vorlage mit einer Mehrheit von der Anwesenden abgelehnt werden 143 Waren die Kammern unterschiedlicher Auffassung so war ein Vermittlungsausschuss einzurichten 144 Aussenpolitik Bearbeiten In der Aussenpolitik sah die Verfassung keine Mitwirkung der Standeversammlung vor Zur Vermeidung von Geheimdiplomatie und zur Sicherung des Gesetzgebungsrechts der Parlamente sieht modernes Verfassungsdenken die Zustimmung des Parlaments zum Abschluss und teilweise auch zur Kundigung von volkerrechtlichen Vertragen vor 145 Die Kompetenzen fur die Aussenpolitik waren ohnehin zum Grossteil auf den Deutschen Bund ubergegangen 146 der von Osterreich und Preussen dominiert war Die Entscheidung uber Krieg und Frieden die seit 1458 bei den alten Standen lag 147 wurde in der Verfassung nicht mehr als Recht der neuen Standeversammlung erwahnt Die Zustandigkeit hierfur lag weitgehend beim Deutschen Bund und nicht mehr beim Konigreich Sachsen 148 Die Grundrechte BearbeitenEinen Grundrechtskatalog wie in der Virginia Bill of Rights 1776 oder der Verfassung von Pennsylvania 1776 oder im Grundgesetz fur die Bundesrepublik Deutschland 1949 konnte es in der sachsischen Verfassung nicht geben da der Deutsche Bund nur eine landstandische Verfassung erlaubte 149 Grundrechte beruhen auf dem Grundsatz der Volkssouveranitat der unverausserlichen Freiheit des Einzelnen und der Gleichheit vor dem Gesetz 150 Die Verfechter landstandischer Verfassungen hielten diese Grundsatze fur eine schadliche Wahnvorstellung Die Souveranitat lag nach ihrer Grundauffassung vielmehr bei den Fursten als Territorialherren Nur die Mitglieder einzelner Klassen oder Korperschaften konnten an der Staatsgewalt teilhaben und auch nur in dem Masse wie wesentliche Rechte der Territorialherren erhalten blieben Die Standes und Rechtsunterschiede dieser Klassen und Korporationen seien von Gott selbst geschaffen und unvertilgbar 151 Wegen der zunehmenden Popularitat von Grundrechten sollten diese dennoch in der Verfassung erwahnt werden Benannt wurden die Freiheit der Person und des Eigentums 152 das Recht der Berufs und Gewerbefreiheit 153 das Recht auf Emigration ohne Abzugsgebuhren 154 Religionsfreiheit fur alle mit Staatsburgerrechten nur fur Christen 155 Zugang zu offentlichen Amtern fur Christen 156 und justizielle Grundrechte Auch ein Gesetz zu Presseangelegenheiten wurde versprochen welches die Freiheit der Presse im Grundsatz feststellen sollte 157 Das Konigreich Sachsen konnte uber diesen Gegenstand im Jahre 1831 freilich nicht mehr verfugen denn die Zustandigkeit war seit 1819 an den Deutschen Bund abgetreten 158 Der Deutsche Bund erliess im Rahmen der Karlsbader Beschlusse 1819 ein Bundes Press Gesetz das von den Bundesstaaten die Vorzensur von Druckerzeugnissen forderte 159 und das im selben Jahre in Sachsen in Kraft gesetzt wurde Die Zensurvorschriften wurden 1836 dahingehend zusammengefasst dass nichts abgedruckt werden darf was die Sicherheit und Wurde des koniglichen Hauses des Deutschen Bundes und seiner Staaten und besonders die ihrer regierenden Haupter verletzt 160 Ein Recht auf freie Meinungsausserung Versammlungsfreiheit und Vereinigungsfreiheit wurden nicht erwahnt Die justiziellen Grundrechte wichen von den Katalogen der Virginia Bill of Rights 1776 der Bill of Rights der Vereinigten Staaten 1787 und der franzosischen Erklarung der Menschen und Burgerrechte 1789 ab Es gab aber einen umfassenden Rechtsschutz gegen jeden Akt der staatlichen Gewalt fur denjenigen der sich in seinen Rechten verletzt glaubte 161 Damit war erstmals in einer deutschen Verfassung anerkannt dass nicht nur die Garantie sondern auch der gerichtliche Schutz von Grundrechten zu ihrer Verwirklichung gehort 162 Der Richter war vom Einfluss der Regierung und Verwaltung unabhangig 163 Niemand durfte vor ein anderes Gericht gestellt werden als das gesetzlich vorgesehene 164 Jeder Richter musste seine Entscheidung mit einer schriftlichen Urteilsbegrundung versehen 165 Mit diesen Verfahrensgrundrechten konnte in manchen Bereichen eine Willkurjustiz verhindert werden Der Staatsgerichtshof BearbeitenEs wurde ein Staatsgerichtshof errichtet mit zwei Aufgaben zunachst war er zustandig fur Streitigkeiten zwischen Regierung und den Standen wenn eine der beiden Parteien Massnahmen ergriff oder unterliess und sich das andere Organ dadurch in seinen verfassungsmassigen Rechten verletzt sah oder der Auffassung war dass die Verfassung falsch ausgelegt war 166 Ausserdem war er zustandig fur Klagen der Standeversammlung gegen einzelne Minister die sich nach ihrer Auffassung einer Verletzung der Verfassung schuldig gemacht haben 167 Auf eine Ministeranklage hin konnte der Staatsgerichtshof den Minister aus dem Amt entfernen oder eine ausdruckliche Missbilligung aussprechen 168 Der Staatsgerichtshof bestand aus insgesamt dreizehn Richtern einem Prasidenten der von Konig und Regierung ernannt wurde und aus sechs Richtern die Konig und Regierung ernannten und weiteren sechs Richtern von denen jede Kammer drei ernannte 169 In dieser Hinsicht war die sachsische Verfassung moderner als die spatere Verfassung des Norddeutschen Bundes die Bismarcksche Reichsverfassung und die Weimarer Verfassung Diese Verfassungen sahen ein besonderes Verfassungsgericht nicht vor Erst das Grundgesetz errichtete ein Verfassungsgericht fur viele Arten von Konfliktfallen 170 Die Standeversammlung hat von ihrem Klagerecht freilich nie Gebrauch gemacht 171 Zeitgenossische Reaktionen nach Inkrafttreten der Verfassung BearbeitenWegen ihres Kompromisscharakters und ihrer Grenzen wurde die Verfassung in Sachsen zwiespaltig aufgenommen Die Konstitution von der man sich viel versprach befriedigte die Modernisierer nicht ebenso wenig die Aristokraten Freundlicher war spater die Reaktion auf die neue Stadteordnung 1832 nach preussischem Vorbild die dem Burgertum einen realen Anteil an der politischen Macht gab 172 In Grossbritannien wurde hingegen gelobt dass bei Beratung der neuen Verfassung die Beteiligungsrechte der alten Stande gewahrt wurden und dass die neue Verfassung dem Bedurfnis der Burger diene ohne die bewahrten Grundsatze zu vernachlassigen 173 Veranderungen und Ablosung der Verfassung und des Wahlgesetzes Bearbeiten nbsp Sitz der Standeversammlung von 1907 1918Das Gesamtministerium befurchtete Anfang 1848 dass radikale demokratische Krafte die Republik ausrufen und zu den Waffen greifen wurden Der Konig ernannte ein neues Kabinett das sich mit der Aufhebung der Zensur der Vereinigungsfreiheit und der Reform des Wahlgesetzes befassen sollte Im November 1848 verabschiedete die Zweite Kammer ein neues provisorisches Wahlgesetz Die Erste Kammer behielt ihre Rechte aber fur die Zweite Kammer wurde das allgemeine und gleiche Mannerwahlrecht eingefuhrt Am 15 Dezember 1848 wurde eine neue Zweite Kammer gewahlt in der die Demokraten eine klare Mehrheit erhielten Diese forderten eine Umgestaltung der Verfassung darunter auch die Abschaffung des Adels 174 Konig und Regierung losten die Zweite Kammer auf Daraufhin wurde wieder gewahlt und auch diese Zweite Kammer wurde aufgelost Konig und Regierung beriefen 1850 die vorvorletzte am 21 Mai 1848 zusammengetretene und nach dem Wahlrecht von 1831 gewahlte Standeversammlung wieder ein 175 Dies war ein Staatsstreich 176 Sachsen das im Jahre 1866 auf Verliererseite am Deutschen Krieg teilgenommen hatte musste im Oktober 1866 einem Bundnisvertrag mit dem siegreichen Preussen zur Grundung des Norddeutschen Bundes beitreten 177 Die Verfassung des Norddeutschen Bundes trat am 1 Juli 1867 in Kraft und schuf einen souveranen deutschen Nationalstaat in dem Sachsen nur noch Gliedstaat war 178 Sachsen konnte aber seine bisherige innere Ordnung beibehalten da der Norddeutsche Bund die Gliedstaaten nicht auf einen bestimmten Verfassungstyp verpflichtete 1868 hob ein neues Wahlgesetz die seit 1850 wieder bestehende standische Gliederung der Zweiten Kammer auf In 35 stadtischen und 45 landlichen Wahlkreisen wurde jeweils ein Abgeordneter geheim und ohne Wahlmanner gewahlt 179 Als sich Mehrheiten fur sozialdemokratische Abgeordnete abzeichneten wurde 1896 ein Dreiklassenwahlrecht nach preussischem Vorbild eingefuhrt ausserdem durften nur noch Wahlmanner gewahlt werden und nicht die Abgeordneten selbst 180 1909 wurde ein Pluralwahlrecht eingefuhrt das die Ungleichheiten des Dreiklassenwahlrechts abmildern sollte Jeder mannliche Wahlberechtigte hatte eine Grundstimme zu der je nach Lebensalter Einkommen und Schulbildung noch bis zu vier weitere Stimmen zugebilligt wurden In dieser unbefriedigenden Gestalt verblieben Wahlrecht und Volksvertretung bis zum Ende des Ersten Weltkriegs 181 Ende Dezember 1918 beschloss der Rat der Volksbeauftragten eine Revolutionsregierung eine Verordnung uber die Wahlen zur Volkskammer der Republik Sachsen Diese Volkskammer beschloss am 20 Oktober 1920 die Verfassung des Freistaates Sachsen vom 1 November 1920 182 Bedeutung der Verfassung Bearbeiten nbsp Konstitutionssaule in Zittau nbsp Konstitutionssaule Lieblingstal am Schullwitzbach bei DittersbachDie neue Standeversammlung ruhte durch die zweite Kammer und das Wahlverfahren auf einer breiteren Grundlage als die vorangegangene altstandische Versammlung nach der Land und Ausschusstagsordnung von 1728 Sie war in der Lage unterschiedliche Interessen zu erkennen zu gewichten und gegeneinander abzuwagen Im parlamentarischen Geschaftsbetrieb konnten Gesetze zugiger beschlossen werden als durch die Kurien der alten Landstande Die Vorlage eines Rechenwerks uber Staatseinnahmen und Staatsausgaben und eine Bedarfsprognose erlaubte erstmals einen Einblick in den Staatsbedarf und sein Zustandekommen Nach Inkrafttreten der Verfassung konnten die dringendsten Gesetzgebungsvorhaben in Angriff genommen werden Dazu gehorte die Allgemeine Stadteordnung 1832 die die kommunale Selbstverwaltung brachte Ein schon ab 1830 in Angriff genommenes Gesetz uber die Ablosung der aus dem Mittelalter herruhrenden Fronen und anderen Feudallasten machte die Landwirte ab 1832 zu Eigentumern ihrer Grundstucke Ab 1835 wurde das Justizwesen vereinfacht und reformiert 183 Aufgrund eines neuen Elementar Volksschulgesetzes von 1835 wurde erstmals eine achtjahrige Volksschulpflicht eingefuhrt regelmassig Unterricht erteilt und Schulkinder wurden von der Kinderarbeit befreit 184 1861 fuhrte Sachsen als erster deutscher Mittelstaat die Gewerbefreiheit ein durch die die Zunfte ihre Privilegien und Monopole verloren 185 Die Verfassung von 1831 bedeutete trotz ihrer Halbheiten beim Wahlrecht und der Pressefreiheit eine Epochengrenze fur Sachsen zwischen der mittelalterlichen Agrarstruktur und der auf individueller Freiheit beruhenden Industriegesellschaft 186 Literatur BearbeitenKarlheinz Blaschke Die Sachsische Verfassung als Epochengrenze In Uwe Schirmer Andre Thieme Hrsg Beitrage zur Verfassungs und Verwaltungsgeschichte Ausgewahlte Aufsatze von Karlheinz Blaschke Leipzig 2002 S 575 586 Karlheinz Blaschke Landstande Landtag Volksvertretung 700 Jahre Mitbestimmung im Land Sachsen In Uwe Schirmer Andre Thieme Hrsg Beitrage zur Verfassungs und Verwaltungsgeschichte Ausgewahlte Aufsatze von Karlheinz Blaschke Leipzig 2002 S 229 254 Heinrich Blumner Hrsg Land und Ausschusstagsordnung des Konigreich Sachsens vom Jahre 1728 und allgemeine Kreistags Ordnung vom Jahre 1821 Leipzig 1822 Johann Friedrich Bruckner Das Koniglich Sachsische Wahlgesetz vom 24 September 1831 und die Verordnung die Ausfuhrung desselben betreffend vom 30 Mai 1836 Grimma 1831 Werner Frotscher Bodo Pieroth Verfassungsgeschichte 14 Auflage Munchen 2015 Reiner Gross Geschichte Sachsens 1 Auflage Leipzig 2001 Ernst Rudolf Huber Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789 Band III Der Kampf um Einheit und Freiheit 1830 1850 3 Auflage Stuttgart u a 1988 Hellmut Kretzschmar Die sachsische Verfassung vom 4 September 1831 In Woldemar Lippert Hrsg Neues Archiv fur Sachsische Geschichte und Altertumskunde 52 Jahrgang Dresden 1931 S 207 248 Karl Heinrich Politz Die Europaischen Verfassungen seit dem Jahre 1789 bis auf die neueste Zeit Band 4 2 Auflage Leipzig 1847 Alexander Schlechte Die Vorgeschichte der Sachsischen Verfassung vom 4 September 1831 zugleich Dissertation Leipzig 1927 Wolfgang Tischner Anton 1827 1836 In Frank Lothar Kroll Die Herrscher Sachsens Munchen 2007 S 221 236 Otto von Watzdorf Uber die Notwendigkeit einer Veranderung der im Konigreich Sachsen dermalen bestehenden standischen Verfassung Dresden 1830 Caesar Dietrich von Witzleben Entstehung der konstitutionellen Verfassung des Konigreichs Sachsen Dresden 1881 Roland Zeise Die burgerliche Umwalzung Zentrum der proletarischen Parteibildung In Karl Czok Hrsg Geschichte Sachsens Weimar 1989 S 332 380 Gesetzsammlung fur das Konigreich Sachsen vom Jahre 1831 1stes bis 53stes Stuck Hofbuchdrucker C C Meinhold Dresden S 241 Digitalisat Johann Friedrich Bruckner Gesetz uber die Wahl der Abgeordneten zu den kunftig zu haltenden Standeversammlungen betreffend vom 14 September 1831 und die Verordnung die Ausfuhrung desselben betreffend vom 30 Mai 1836 mit Noten und Zusatzen Verlags Comptoir Grimma 1837 Digitalisat Einzelnachweise Bearbeiten Gesetzsammlung fur das Konigreich Sachsen vom Jahre 1831 1stes bis 53stes Stuck Hofbuchdrucker C C Meinhold Dresden S 241 Digitalisat Alexander Schlechte Die Vorgeschichte der Sachsischen Verfassung vom 4 September 1831 zugleich Dissertation Leipzig 1927 S 9 Alexander Schlechte Die Vorgeschichte der Sachsischen Verfassung vom 4 September 1831 zugleich Dissertation Leipzig 1927 S 5 Hellmut Kretzschmar Die sachsische Verfassung vom 4 September 1831 In Woldemar Lippert Hrsg Neues Archiv fur Sachsische Geschichte und Altertumskunde 52 Jahrgang Dresden 1931 S 207 248 216 Addresse des sachsischen Volks an seinen gutigen und geliebten Konig In Karl Ernst Richter Hrsg Die Biene Wochentliche Mittheilungen fur Sachsen und angrenzende Lander Nr 46 Zwickau 1829 S 361ff Heinrich von Treitschke Deutsche Geschichte im Neunzehnten Jahrhundert Dritter Band 1 Auflage Leipzig 1885 S 516 Ausgabe von 1927 Nachdruck 2015 S 504 Otto von Watzdorf Uber die Notwendigkeit einer Veranderung der im Konigreich Sachsen dermalen bestehenden standischen Verfassung Dresden 1830 S 4 Otto von Watzdorf Uber die Notwendigkeit einer Veranderung der im Konigreich Sachsen dermalen bestehenden standischen Verfassung Dresden 1830 S 5 f Alexander Schlechte Die Vorgeschichte der Sachsischen Verfassung vom 4 September 1831 zugleich Dissertation Leipzig 1927 S 3 Otto von Watzdorf Uber die Notwendigkeit einer Veranderung der im Konigreich Sachsen dermalen bestehenden standischen Verfassung Dresden 1830 S 7 f Otto von Watzdorf Uber die Notwendigkeit einer Veranderung der im Konigreich Sachsen dermalen bestehenden standischen Verfassung Dresden 1830 S 9 Otto von Watzdorf Uber die Notwendigkeit einer Veranderung der im Konigreich Sachsen dermalen bestehenden standischen Verfassung Dresden 1830 S 12 Otto von Watzdorf Uber die Notwendigkeit einer Veranderung der im Konigreich Sachsen dermalen bestehenden standischen Verfassung Dresden 1830 S 13 Otto von Watzdorf Uber die Notwendigkeit einer Veranderung der im Konigreich Sachsen dermalen bestehenden standischen Verfassung Dresden 1830 S 14 Otto von Watzdorf Uber die Notwendigkeit einer Veranderung der im Konigreich Sachsen dermalen bestehenden standischen Verfassung Dresden 1830 S 17 Otto von Watzdorf Uber die Notwendigkeit einer Veranderung der im Konigreich Sachsen dermalen bestehenden standischen Verfassung Dresden 1830 S 14 Roland Zeise Die burgerliche Umwalzung Zentrum der proletarischen Parteibildung In Karl Czok Hrsg Geschichte Sachsens Weimar 1989 S 333 Roland Zeise Die burgerliche Umwalzung Zentrum der proletarischen Parteibildung In Karl Czok Hrsg Geschichte Sachsens Weimar 1989 S 333 Alexander Schlechte Die Vorgeschichte der Sachsischen Verfassung vom 4 September 1831 zugleich Dissertation Leipzig 1927 S 83 Reiner Gross Geschichte Sachsens 1 Auflage Leipzig 2001 S 203 Alexander Schlechte Die Vorgeschichte der Sachsischen Verfassung vom 4 September 1831 zugleich Dissertation Leipzig 1927 S 84 Alexander Schlechte Die Vorgeschichte der Sachsischen Verfassung vom 4 September 1831 zugleich Dissertation Leipzig 1927 S 85 87 Reiner Gross Geschichte Sachsens 1 Auflage Leipzig 2001 S 203 Roland Zeise Die burgerliche Umwalzung Zentrum der proletarischen Parteibildung In Karl Czok Hrsg Geschichte Sachsens Weimar 1989 S 332 380 336 Hellmut Kretzschmar Die sachsische Verfassung vom 4 September 1831 In Woldemar Lippert Hrsg Neues Archiv fur Sachsische Geschichte und Altertumskunde 52 Jahrgang Dresden 1931 S 207 248 244 f Alexander Schlechte Die Vorgeschichte der Sachsischen Verfassung vom 4 September 1831 zugleich Dissertation Leipzig 1927 S 98f 104 Reiner Gross Geschichte Sachsens 1 Auflage Leipzig 2001 S 204 1 der Sachsischen Verfassung vom 4 September 1831 Art 35 Satz 1 der Schlussakte der Wiener Ministerkonferenzen vom 15 Mai 1820 Art 58 Satz 1 der Schlussakte der Wiener Ministerkonferenzen vom 15 Mai 1820 Ernst Rudolf Huber Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789 Band III Der Kampf um Einheit und Freiheit 1830 1850 3 Auflage Stuttgart u a 1988 S 82 89 Satz 2 der Sachsischen Verfassung vom 4 September 1831 Reiner Gross Geschichte Sachsens 1 Auflage Leipzig 2001 S 189 f 3 der Sachsischen Verfassung vom 4 September 1831 Art 13 der Deutschen Bundesakte vom 8 Juni 1815 Art 57 der Schlussakte der Wiener Ministerkonferenzen vom 15 Mai 1820 Werner Frotscher Bodo Pieroth Verfassungsgeschichte 14 Auflage Munchen 2015 S 219 Art 5 der Deutschen Bundesakte vom 8 Juni 1815 Artt 54 60 61 31 32 der Schlussakte der Wiener Ministerkonferenzen vom 15 Mai 1820 154 der Sachsischen Verfassung vom 4 September 1831 4 der Sachsischen Verfassung vom 4 September 1831 43 Satz 2 der Sachsischen Verfassung vom 4 September 1831 41 Satz 1 der Sachsischen Verfassung vom 4 September 1831 44 und 47 Satz 1 der Sachsischen Verfassung vom 4 September 1831 6 der Sachsischen Verfassung vom 4 September 1831 7 der Sachsischen Verfassung vom 4 September 1831 41 der Sachsischen Verfassung vom 4 September 1831 Reiner Gross Geschichte Sachsens 1 Auflage Leipzig 2001 S 209 Caesar Dietrich von Witzleben Entstehung der konstitutionellen Verfassung des Konigreichs Sachsen Dresden 1881 S 199 f 41 Satz 1 der Sachsischen Verfassung vom 4 September 1831 43 Satz 1 der Sachsischen Verfassung vom 4 September 1831 Reiner Gross Geschichte Sachsens 1 Auflage Leipzig 2001 S 164 86 der Sachsischen Verfassung vom 4 September 1831 128 Satz 1und 2 der Sachsischen Verfassung vom 4 September 1831 92 der Sachsischen Verfassung vom 4 September 1831 85 Satz 1 Art 128 Satz 1 der Sachsischen Verfassung vom 4 September 1831 152 Satz 2 der Sachsischen Verfassung vom 4 September 1831 96 der Sachsischen Verfassung vom 4 September 1831 105 Satz 1 der Sachsischen Verfassung vom 4 September 1831 103 Abs 4 der Sachsischen Verfassung vom 4 September 1831 109 der Sachsischen Verfassung vom 4 September 1831 118 der Sachsischen Verfassung vom 4 September 1831 115 der Sachsischen Verfassung vom 4 September 1831 116 der Sachsischen Verfassung vom 4 September 1831 Art 53 der Constitution wie sie das sachsische Volk wunscht Art 13 der Deutschen Bundesakte vom 8 Juni 1815 und Art 54 der Schlussakte der Wiener Ministerkonferenzen vom 15 Mai 1820 Art 57 der Schlussakte der Wiener Ministerkonferenzen vom 15 Mai 1820 61 62 121 der Sachsischen Verfassung vom 4 September 1831 86 der Sachsischen Verfassung vom 4 September 1831 Johann Friedrich Bruckner Das Koniglich Sachsische Wahlgesetz vom 24 September 1831 und die Verordnung die Ausfuhrung desselben betreffend vom 30 Mai 1836 Grimma 1831 S 33 63 der Sachsischen Verfassung vom 4 September 1831 Artt 13 14 der Deutschen Bundesakte vom 8 Juni 1815 und Artt 54 55 der Schlussakte der Wiener Ministerkonferenzen vom 15 Mai 1820 71 Satz 2 und 3 der Sachsischen Verfassung vom 4 September 1831 71 Satz 2 und 3 der Sachsischen Verfassung vom 4 September 1831 129 Satz 1 der Sachsischen Verfassung vom 4 September 1831 128 Satz 1 der Sachsischen Verfassung vom 4 September 1831 70 Satz 3 der Sachsischen Verfassung vom 4 September 1831 Johann Friedrich Bruckner Gesetz uber die Wahl der Abgeordneten zu den kunftig zu haltenden Standeversammlungen betreffend vom 14 September 1831 und die Verordnung die Ausfuhrung desselben betreffend vom 30 Mai 1836 mit Noten und Zusatzen Verlags Comptoir Grimma 1837 Digitalisat abgerufen am 13 Februar 2016 77 Satz 3 der Sachsischen Verfassung vom 4 September 1831 Peter Burg Das Zweikammersystem in den deutschen Bundesstaaten In H W Blom W P Blockmans H de Schepper Hrsg Bicameralisme Tweekamerstelsel vroeger en nu Handelingen van de Internationale Conferentie ter gelegenheid van het 175 jarig bestaan van de Eerste Kamer der Staten Generaal in de Nederlanden Sdu Uitgeverij Den Haag 1992 S 291 297 293 5 Buchstabe e des Wahlgesetzes vom 24 September 1831 Rechtsverordnung vom 6 November 1832 29 des Wahlgesetzes vom 24 September 1831 39 des Wahlgesetzes vom 24 September 1831 3 des Wahlgesetzes vom 24 September 1831 41 des Wahlgesetzes vom 24 September 1831 Johann Friedrich Bruckner Das Koniglich Sachsische Wahlgesetz vom 24 September 1831 und die Verordnung die Ausfuhrung desselben betreffend vom 30 Mai 1836 Grimma 1831 S 28 Johann Friedrich Bruckner Das Koniglich Sachsische Wahlgesetz vom 24 September 1831 und die Verordnung die Ausfuhrung desselben betreffend vom 30 Mai 1836 Grimma 1831 S 28 5 des Wahlgesetzes vom 24 September 1831 18 des Elementarvolksschulgesetzes vom 6 Juni 1835 Johann Friedrich Bruckner Das Koniglich Sachsische Wahlgesetz vom 24 September 1831 und die Verordnung die Ausfuhrung desselben betreffend vom 30 Mai 1836 Grimma 1831 S 24 45 des Wahlgesetzes vom 24 September 1831 44 des Wahlgesetzes vom 24 September 1831 53 des Wahlgesetzes vom 24 September 1831 62 des Wahlgesetzes vom 24 September 1831 70 des Wahlgesetzes vom 24 September 1831 55 des Wahlgesetzes vom 24 September 1831 56 des Wahlgesetzes vom 24 September 1831 60 des Wahlgesetzes vom 24 September 1831 Johann Friedrich Bruckner Das Koniglich Sachsische Wahlgesetz vom 24 September 1831 und die Verordnung die Ausfuhrung desselben betreffend vom 30 Mai 1836 Grimma 1831 S 43 76 des Wahlgesetzes vom 24 September 1831 75 des Wahlgesetzes vom 24 September 1831 74 des Wahlgesetzes vom 24 September 1831 79 des Wahlgesetzes vom 24 September 1831 79 des Wahlgesetzes vom 24 September 1831 81 des Wahlgesetzes vom 24 September 1831 82 des Wahlgesetzes vom 24 September 1831 83 des Wahlgesetzes vom 24 September 1831 Johann Friedrich Bruckner Das Koniglich Sachsische Wahlgesetz vom 24 September 1831 und die Verordnung die Ausfuhrung desselben betreffend vom 30 Mai 1836 Grimma 1831 S 54 83 des Wahlgesetzes vom 24 September 1831 93 des Wahlgesetzes vom 24 September 1831 91 Satz 2 des Wahlgesetzes vom 24 September 1831 7 des Wahlgesetzes vom 24 September 1831 95 des Wahlgesetzes vom 24 September 1831 96 des Wahlgesetzes vom 24 September 1831 21 des Wahlgesetzes vom 24 September 1831 2 des Gesetzes uber die Wahlen der Vertreter des Handels und Fabrikwesens betreffend vom 7 Marz 1839 3 des Gesetzes uber die Wahlen der Vertreter des Handels und Fabrikwesens betreffend vom 7 Marz 1839 6 des Gesetzes uber die Wahlen der Vertreter des Handels und Fabrikwesens betreffend vom 7 Marz 1839 Karl Heinrich Politz Die Europaischen Verfassungen seit dem Jahre 1789 bis auf die neueste Zeit 2 Auflage Leipzig 1847 Band 4 S 80 2 der Verordnung die Ausfuhrung des Gesetzes uber die Wahlen der Vertreter des Handels und Fabrikwesens betreffend vom 7 Marz 1839 ebenfalls vom 7 Marz 1839 8 des Gesetzes uber die Wahlen der Vertreter des Handels und Fabrikwesens betreffend vom 7 Marz 1839 5 des Gesetzes uber die Wahlen der Vertreter des Handels und Fabrikwesens betreffend vom 7 Marz 1839 5 Buchstabe a des Gesetzes uber die Wahlen der Vertreter des Handels und Fabrikwesens betreffend vom 7 Marz 1839 10 des Gesetzes uber die Wahlen der Vertreter des Handels und Fabrikwesens betreffend vom 7 Marz 1839 in Verbindung mit 68 69 des Wahlgesetzes vom 24 September 1831 10 des Gesetzes uber die Wahlen der Vertreter des Handels und Fabrikwesens betreffend vom 7 Marz 1839 in Verbindung mit 70 des Wahlgesetzes vom 24 September 1831 5 Buchstabe a des Gesetzes uber die Wahlen der Vertreter des Handels und Fabrikwesens betreffend vom 7 Marz 1839 85 Satz 1 der Sachsischen Verfassung vom 4 September 1831 41 Satz 2 der Sachsischen Verfassung vom 4 September 1831 43 Satz 1 der Sachsischen Verfassung vom 4 September 1831 121 der Sachsischen Verfassung vom 4 September 1831 123 der Sachsischen Verfassung vom 4 September 1831 125 126 der Sachsischen Verfassung vom 4 September 1831 123 der Sachsischen Verfassung vom 4 September 1831 129 Satz 1 der Sachsischen Verfassung vom 4 September 1831 128 Satz 1 der Sachsischen Verfassung vom 4 September 1831 130 der Sachsischen Verfassung vom 4 September 1831 131 Satz 1 der Sachsischen Verfassung vom 4 September 1831 92 der Sachsischen Verfassung vom 4 September 1831 94 95 der Sachsischen Verfassung vom 4 September 1831 116 Satz 1 der Sachsischen Verfassung vom 4 September 1831 98 der Sachsischen Verfassung vom 4 September 1831 103 Satz 5 der Sachsischen Verfassung vom 4 September 1831 101 131 der Sachsischen Verfassung vom 4 September 1831 z B Art 59 Absatz 2 des Grundgesetzes vom 23 Mai 1949 Art 50 Absatze 1 und 3 der Schlussakte der Wiener Ministerkonferenzen vom 15 Mai 1820 Caesar Dietrich von Witzleben Entstehung der konstitutionellen Verfassung des Konigreichs Sachsen Dresden 1881 S 66 Art 35 der Schlussakte der Wiener Ministerkonferenzen vom 15 Mai 1820 Art 13 der Deutschen Bundesakte vom 8 Juni 1815 z B Unabhangigkeitserklarung der Vereinigten Staaten von Amerika vom 4 Juli 1776 Art 3 der franzosischen Erklarung der Menschen und Burgerrechte vom 26 August 1789 Friedrich von Gentz zitiert nach Werner Frotscher Bodo Pieroth Verfassungsgeschichte 14 Auflage Munchen 2015 S 124 27 der Sachsischen Verfassung vom 4 September 1831 28 der Sachsischen Verfassung vom 4 September 1831 29 der Sachsischen Verfassung vom 4 September 1831 32 33 der Sachsischen Verfassung vom 4 September 1831 34 der Sachsischen Verfassung vom 4 September 1831 35 der Sachsischen Verfassung vom 4 September 1831 Art 18 Buchstabe a der Deutschen Bundesakte vom 8 Juni 1815 Provisorische Bestimmungen hinsichtlich der Freiheit der Presse vom 20 September 1819 4 der Allgemeinen Instruktion der Zensoren GBl des Konigreichs Sachsen 1836 S 290 49 der Sachsischen Verfassung vom 4 September 1831 Ernst Rudolf Huber Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789 Band III Der Kampf um Einheit und Freiheit 1830 1850 3 Auflage Stuttgart u a 1988 S 83 47 der Sachsischen Verfassung vom 4 September 1831 48 der Sachsischen Verfassung vom 4 September 1831 46 der Sachsischen Verfassung vom 4 September 1831 153 der Sachsischen Verfassung vom 4 September 1831 141 Satz 1 der Sachsischen Verfassung vom 4 September 1831 148 Satz 1 der Sachsischen Verfassung vom 4 September 1831 143 Satz 1 der Sachsischen Verfassung vom 4 September 1831 Art 93 des Grundgesetzes fur die Bundesrepublik Deutschland vom 23 Mai 1949 Michael Haas Der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen zugleich Dissertation Berlin 2004 S 16 Roland Zeise Die burgerliche Umwalzung Zentrum der proletarischen Parteibildung In Karl Czok Hrsg Geschichte Sachsens Weimar 1989 S 332 380 337 339 Hellmut Kretzschmar Die sachsische Verfassung vom 4 September 1831 In Woldemar Lippert Hrsg Neues Archiv fur Sachsische Geschichte und Altertumskunde 52 Jahrgang Dresden 1931 S 207 248 231 f Reiner Gross Geschichte Sachsens 1 Auflage Leipzig 2001 S 224 226 Reiner Gross Geschichte Sachsens 1 Auflage Leipzig 2001 S 229 Roland Zeise Die burgerliche Umwalzung Zentrum der proletarischen Parteibildung In Karl Czok Hrsg Geschichte Sachsens Weimar 1989 S 332 380 367 Reiner Gross Geschichte Sachsens 1 Auflage Leipzig 2001 S 233 Art 11 Abs 1 der Verfassung des Norddeutschen Bundes vom 1 Juli 1867 Reiner Gross Geschichte Sachsens 1 Auflage Leipzig 2001 S 240 Reiner Gross Geschichte Sachsens 1 Auflage Leipzig 2001 S 241 Karlheinz Blaschke Landstande Landtag Volksvertretung 700 Jahre Mitbestimmung im Land Sachsen In Uwe Schirmer Andre Thieme Hrsg Beitrage zur Verfassungs und Verwaltungsgeschichte Ausgewahlte Aufsatze von Karlheinz Blaschke Leipzig 2002 S 229 254 242 Reiner Gross Geschichte Sachsens 1 Auflage Leipzig 2001 S 256 f Reiner Gross Geschichte Sachsens 1 Auflage Leipzig 2001 S 205 f Reiner Gross Geschichte Sachsens 1 Auflage Leipzig 2001 S 210 212 Roland Zeise Die burgerliche Umwalzung Zentrum der proletarischen Parteibildung In Karl Czok Hrsg Geschichte Sachsens Weimar 1989 S 332 380 371 Karlheinz Blaschke Die Sachsische Verfassung als Epochengrenze In Uwe Schirmer Andre Thieme Hrsg Beitrage zur Verfassungs und Verwaltungsgeschichte Ausgewahlte Aufsatze von Karlheinz Blaschke Leipzig 2002 S 575 586 586 Weblinks BearbeitenVerfassungsurkunde fur das Konigreich Sachsen vom 4 September 1831 auf documentArchiv de Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Sachsische Verfassung von 1831 amp oldid 231999232