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Das Staatssystem Mecklenburgs bestand bis 1918 aus einem feudalen Standesystem Die Landesfursten waren in Mecklenburg auf die Mitbestimmung der Landstande angewiesen Die Exekutive des mecklenburgischen Staates lag beim Landtag von dem die Landesfursten in Person ausgeschlossen waren Amts und Regierungssitze der Teil Grossherzogtumer Mecklenburg Schwerin und Mecklenburg Strelitz 1908 Seit der fruhen Neuzeit praktizierte das mecklenburgische Furstenhaus auf Grundlage von Hausvertragen verschiedene Herrschaftsteilungen die innerhalb des mecklenburgischen Staates zum Bestehen verschiedener Teilherzogtumer bzw Teilgrossherzogtumer fuhrte Mecklenburg Schwerin Mecklenburg Gustrow Mecklenburg Strelitz Im Gegensatz zu anderen Staaten war es in Mecklenburg nie zur Herausbildung des Absolutismus gekommen Durch die Verfassung des Freistaates Mecklenburg Schwerin vom 17 Mai 1920 und das Landesgrundgesetz von Mecklenburg Strelitz vom 29 Januar 1919 24 Mai 1923 wurden beide Teilherrschaften als Freistaaten parlamentarisch demokratische Republiken und erlangten damit erstmals politische Autonomie Am 1 Januar 1934 wurden die Freistaaten Mecklenburg Schwerin und Mecklenburg Strelitz unter dem Druck des NS Regimes zum Land Mecklenburg wiedervereinigt Inhaltsverzeichnis 1 Gross Herzogtumer bis 1918 1 1 Landesaufbau 1 1 1 Domanium 1 1 1 1 Rechte des Landesherrn 1 1 1 2 Verhaltnisse der Domanialbauern 1 1 1 3 Anzahl der landwirtschaftlichen Betriebe 1 1 2 Ritterschaft 1 1 2 1 Zugehorigkeit 1 1 2 2 Rechte der Ritterschaft 1 1 2 3 Verhaltnisse des ritterschaftlichen Bauernstandes 1 1 2 4 Anzahl der Betriebe 1 1 3 Landschaft 1 1 3 1 Rechte der Stadte 1 1 3 2 Anzahl der Betriebe 1 2 Verfassung 1 2 1 Rechtsquellen 1 2 2 Entstehung und Inhalt des LGGEV 1 2 3 Dreiteilung des Grundeigentums 1 2 4 Verfassungsorgane 1 2 5 Hausvertrage der herzoglichen Hauser 1 2 6 Rechte der Staatsangehorigen 1 2 7 Reformversuche 1 3 Landtag 1 3 1 Zusammensetzung und Stimmberechtigung 1 3 2 Direktorium der Ritter und Landschaft 1 3 3 Reformversuche 1 4 Justiz und Verwaltung 1 4 1 Der Engere Ausschuss 1 4 2 Das Staatsministerium 1 4 2 1 Justizverwaltung 1 4 2 2 Steuer und Zollverwaltung 1 4 2 3 Polizeiverwaltung 1 4 2 4 Schulverwaltung 1 4 3 Ministerium des Grossherzoglichen Hauses 1 4 4 Post und Telegraphenverwaltung 1 4 5 Militarverwaltung 1 4 6 Kirchenverwaltung 1 4 7 Gemeindeverfassung 1 5 Amter 1 5 1 Landesteil Mecklenburg Schwerin 1 5 2 Landesteil Mecklenburg Strelitz 2 Demokratische Freistaaten 1919 1934 2 1 Freistaat Mecklenburg Schwerin 1920 1934 2 1 1 Landtag 2 1 2 Regierung 2 2 Freistaat Mecklenburg Strelitz 1919 1934 3 Nationalsozialistische Diktatur 1934 1945 4 Siehe auch 5 Literatur 5 1 Gesetze Verordnungen Vertrage 5 2 Altere Literatur 5 3 Neuere Literatur 6 Einzelnachweise 7 Weblinks Gross Herzogtumer bis 1918 BearbeitenEine moderne Verwaltungsgliederung wie sie beispielsweise im Konigreich Preussen nach den Freiheitskriegen eingefuhrt wurde hat es in den mecklenburgischen Gross Herzogtumern nie gegeben Verhaltnisse des mittelalterlichen Feudalwesens bestanden bis zum Ende der Monarchie und machten Mecklenburg zuletzt zum ruckstandigsten Staat des deutschen Kaiserreichs Landesaufbau Bearbeiten Der mecklenburgische Staat bestand im Wesentlichen aus drei Territorien dem Domanium das heisst dem landesherrlichen d h herzoglichen spater grossherzoglichen Besitz zuletzt getrennt nach den Linien Mecklenburg Schwerin und Strelitz der Ritterschaft das heisst dem ritterschaftlichen Besitz mit den Klostern der Landschaft das heisst den Stadten und ihrem stadtischen Landbesitz und den zugehorigen Kammereigutern Ritterschaft und Landschaft beider Teil Grossherzogtumer die sog Landstande bildeten seit 1523 eine gemeinschaftliche Korperschaft die Union der Landstande oder Landstandische Union Zur Ritterschaft gehorten alle landtagsfahigen Besitzer ritterschaftlicher Hauptguter in dem mecklenburgischen wendischen und stargardischen Kreis Die Landschaft bestand aus den Obrigkeiten der 49 landtagsfahigen Stadte Dazu kamen noch die sakularisierten Landeskloster und ihre Gebiete sowie die erst seit 1803 wieder zu Mecklenburg gehorende Seestadt Wismar Entsprechend der dreifachen Gliederung des Staates gab es die landtagsfahigen Stadte sowie domaniale und ritterschaftliche Amter Unter den Stadten besassen neben der Seestadt Rostock die sogenannten Vorderstadte Parchim Gustrow und Neubrandenburg besondere Rechte Die Gebiete des Domaniums der Ritterschaft und der Landschaft waren jedoch nicht zusammenhangend sondern regellos durcheinander uber das ganze Land verteilt Es gab keine in sich abgeschlossenen Verwaltungsbezirke wie beispielsweise in Preussen Nur das Domanium war in Verwaltungskreise gegliedert fur die das jeweilige Domanialamt zustandig war Im ritterschaftlichen Gebiet gab es keine Verwaltungsbehorden sondern lediglich die Amter die fur die Erhebung der Hufensteuer zustandig waren die sogenannten ritterschaftlichen Amter Die Stadte verwalteten sich selbst In politisch historischer Hinsicht war das Teil Grossherzogtum Mecklenburg Schwerin aus funf zusammenhangenden Landesteilen zusammengesetzt dem sogenannten mecklenburgische Kreis mit der Grafschaft Schwerin und dem Furstentum Mecklenburg dem sogenannten wendischen Kreis der Herrschaft Rostock und der Herrschaft Wismar Das Teil Grossherzogtum Mecklenburg Strelitz wurde von der Herrschaft Stargard der sogenannte stargardische Kreis mit der Hauptstadt Neustrelitz und der Vorderstadt Neubrandenburg und dem Furstentum Ratzeburg gebildet Domanium Bearbeiten nbsp Amt und Gut Wredenhagen im Domanium Mecklenburg SchwerinsDas Domanium der Gross Herzogtumer stellte das unmittelbare Eigentum des jeweiligen Gross Herzogs dar und umfasste in beiden mecklenburgischen Landesteilen etwa 40 Prozent des ganzen Landes Im Landesteil Schwerin umfasste es 5604 05 Quadratkilometer und im Landesteil Strelitz 1652 Quadratkilometer Rechte des Landesherrn Bearbeiten Es hatte den Charakter eines Familien Fideikommisses und vererbte sich zusammen mit der Landesherrschaft Daher lag es immer in der Hand des jeweiligen Landesherrn Aus den Einkunften des Domaniums wurden die Kosten des furstlichen Haushalts gedeckt Die verfassungsmassige Vertretung des Domaniums und seiner Bevolkerung ubernahm ausschliesslich der Grundherr des Domaniums der Herzog Die vorubergehende Trennung des Domaniums in einen Teil der zur Deckung der Kosten des furstlichen Haushalts bestimmt war und einen grosseren Teil der in ein lediglich staatlichen Zwecken dienendes Staatsgut umgewandelt wurde hatte nur insofern Bedeutung erhalten als in administrativer Hinsicht zwischen Domainen im engeren Sinne und Domainen des grossherzoglichen Haushalts sog Hausguter unterschieden wurde Der Landesherr war berechtigt das Domanium zu vergrossern jedoch in der Verausserung durch die Rechte der Agnaten beschrankt Daruber hinaus war zwar keine rechtliche aber eine faktische Beschrankung der Verausserung insofern gegeben als die Einkunfte des Domaniums nach der Verfassung fur die Kosten der Landesherrschaft bestimmt waren und eine Verausserung daher soweit deswegen eine Verminderung der Landeseinkunfte zu befurchten gewesen ist auf Widerspruch der Stande gestossen ware Allerdings stand dem Landesherrn das Recht sogenannter Administrativverkaufe zu durch welche nicht das Eigentum sondern ein dingliches Nutzungsrecht an Grund und Boden verkauft wurde Auf diese Moglichkeit grundete sich ab 1869 in Mecklenburg Schwerin die Schaffung eines Domanialbauernstandes mit Hilfe von Erbpachtvertragen Verhaltnisse der Domanialbauern Bearbeiten nbsp Scheune eines alten Erbpachthofs in Graal Muritz Domanialamt Ribnitz um 1900 Die fruheren Domanialbauern besassen kein Eigentum an Grund und Boden sondern waren jederzeit kundbare Zeitpachter des von ihnen bewirtschafteten Landes Faktisch war der Verbleib des bewirtschafteten Landes in derselben Familie zwar die Regel allerdings wurde der Bauernstand so in volliger Abhangigkeit erhalten und besass keine Sicherheit und Garantien der Stabilitat seiner wirtschaftlichen Lage 1 Im Domanium Mecklenburg Schwerins wurden 1869 viele Bauern durch die Landesregierung von Zeitpachtern zu Besitzern Erbpachtern womit sie ein vererbliches dingliches Nutzungs und Besitzrecht an den von ihnen bewirtschaften Grundstucken erwarben Die Erbpachtstellen waren vererblich verschuldbar und unter Vorbehalt eines landesherrlichen Bestatigung und Vorkaufsrechts frei verausserlich Als Gegenleistung fur die Vererbpachtung zahlten die Bauern ein einmaliges sogenanntes Erbstandsgeld und eine jahrliche Pacht Die freie Verfugbarkeit uber den Besitz war fortan nur insofern beschrankt dass eine Teilung oder eine Zusammenlegung der einmal in Erbpacht gegebenen Stellen nicht zulassig war Der Erbpachter konnte den Gutsnachfolger den Wert und die Abfindung fur das Gut bestimmen Mit landesherrlicher Zustimmung konnte er die Verausserung und Verschuldbarkeit auch fur spatere Nachfolger untersagen und es konnten somit Bauernfideikommisse eingerichtet werden Allerdings war mit den Erbpachtgutern nicht das Recht zur Teilnahme an den Landtagen Landstandsrecht verbunden Die Domanialbauern waren daher weiterhin von der offentlichen Mitwirkung ausgeschlossen Die Landeshoheit uber das Domanium hatte ausschliesslich der Landesherr bzw der Herzog Allerdings bestand ein bedeutender Unterschied zwischen den faktischen Verhaltnissen im Domanium und in der Ritterschaft Das Domanium war zu gross um allein durch den Landesherrn verwaltet zu werden Allgemeine Verordnungen Dienstanweisungen und eine zum Teil wohlwollende Beamtenschaft boten eine gewisse Gewahr fur eine loyale und korrekte Handhabung der Staatsgewalt Anzahl der landwirtschaftlichen Betriebe Bearbeiten Im Domanium gab es 1888 grossere landwirtschaftliche Betriebe in Form von 230 Pachthofen und 107 Erbpachthofen mittlere Betriebe bestehend aus 5337 Erbpachtstellen 101 Hauswirtstellen und kleine Betriebe bestehend aus 7222 Budnerstellen und 7105 Hauslerstellen Ritterschaft Bearbeiten nbsp Gutshaus des ehemaligen Allods Ivenack im Bezirk des eigens dafur zustandigen ritterschaftlichen Amtes Ivenack im Grossherzogtum Mecklenburg Schwerin nbsp Gutshaus des ehemaligen Lehnguts Hohen Luckow im Bezirk des ritterschaftlichen Amtes Bukow im Grossherzogtum Mecklenburg SchwerinDie Ritterschaft bestand grundsatzlich aus dem als Vasallen grundbesitzenden niederen Adel spater auch dem grundbesitzenden Burgertum und den Klostern Das Ritterschaftliche Gebiet umfasste ca 46 der Gesamtflache und war in Landesteil Schwerin 6037 61 km im Landesteil Strelitz 640 km gross Zugehorigkeit Bearbeiten Zur Ritterschaft zahlten die Besitzer aller im Jahre 1755 als zur Ritterschaft gehorig anerkannten Grundstucke Zur Ritterschaft gehorten ausserdem die sogenannten Incamerata Das waren alle lehnbaren und allodialen Hauptguter der drei Kreise dem mecklenburgischen wendischen und stargardschen Kreis die Klosterguter die Guter des Rostocker Distriktes die Landguter der Herrschaft Wismar und die im Eigentum der Stadte liegenden bzw der stadtischen Kirchen stehenden aber der Stadtfeldmark nicht einverleibten Guter sog Kammerei und Okonomieguter Als ritterschaftlich galt jedes Gut auf welche die ritterschaftlichen Hufensteuern erhoben wurden und welches in den ritterschaftlichen Hufenkataster aufgenommen war Rechte der Ritterschaft Bearbeiten Mit dem jeweiligen ritterschaftlichen Gut war das Recht der Landstandschaft verbunden d h das Recht in eigener Person auf dem Landtag zu erscheinen und dort seine Rechte gegenuber dem Landesherrn zu vertreten Die Grundherren der ritterschaftlichen Guter hatten gegenuber den Hintersassen lokalobrigkeitliche und administrative Befugnisse Ausserdem hatten die Gutsbesitzer Schrift und Kanzleisassigkeit Patrimonialjurisdiktion und die lokale Polizeigewalt und gewisse Privilegien wie das Brau und Brennereirecht ohne Abgaben das Muhlenrecht und das Patronatsrecht inne Die Ritterschaft bestand 1888 aus 634 Mitgliedern Das Recht der Landstandschaft war allerdings nur mit einem Teil der Guter als dauerndes unverlierbares Recht verknupft Landtagsfahige Guter konnten jedoch mit landes und lehnherrlicher Genehmigung aus Nebengutern und Teilen von Hauptgutern gebildet werden Voraussetzung dafur war dass sowohl das zuruckbleibende als auch das abgetrennte Gut eine Grosse von mindestens zwei katastierten Hufen besass Auch die Verausserung von Teilen eines Gutes zur Einverleibung in ein anderes Gut war nur ab einer bestimmten Mindestgrosse zulassig Eine Verausserung zu selbststandigem freiem Eigentum war dagegen ausgeschlossen Die ritterschaftlichen Guter waren teilweise allodiale und teilweise belehnte Guter Viele der Guter beider Art waren zudem Fideikommisse Lehnguter konnten nach den geltenden Bestimmungen zu Allodialgutern umgeformt werden Fur diese allodifizierten Lehnguter bestand eine die Anwendung des gemeinen Erbrechts beschrankende Intestaterbfolge wahrend die Vererbung der Lehnguter nach Massgabe des mecklenburgischen Lehnsrechts vollzogen wurde Zur Vertretung und Regelung eigener ritterschaftlicher Angelegenheiten bestand ein Engerer Ausschuss der Ritterschaft in Rostock Er stellte die Spitze der Ritterschaft dar und setzte sich aus den Landmarschallen der drei Kreise den Landraten und den ritterschaftlichen Deputierten unter Zuziehung zweier rechtsgelehrter Syndici zusammen 2 Verhaltnisse des ritterschaftlichen Bauernstandes Bearbeiten Die Entwicklung des Bauernstandes auf den ritterschaftlichen Gutern war im Gegensatz zur Entwicklung auf den Domanialgutern weniger gunstig Bezeichnend dafur war dass das Bestreben der Domanialverwaltung der Landesregierung auf die Erhaltung und weitere Fortbildung des Bauernstandes gerichtet war und von der Ritterschaft die Beseitigung des Bauernstandes angestrebt wurde Legen der Bauernhofe Erst nach langen Bemuhungen war es gelungen eine Vereinbarung zu treffen wonach der Erhalt der noch bestehenden Bauernhufen gesichert wurde Ein Legen der Bauernhofe konnte danach nur noch in beschrankter Weise stattfinden Nur die auf fruheren Hoffeldern errichteten Bauernstellen konnten danach jederzeit gelegt werden Das Verhaltnis der ritterschaftlichen Bauern zum Besitzer war hauptsachlich das des Zeitpachters Erbverpachtungen die sich auf Grund von freien Vereinbarungen gebildet hatten waren nur in geringer Anzahl vorhanden Aufgrund einer landesherrlichen Verordnung zur Regulierung der bauerlichen Verhaltnisse auf den Gutern der Ritter und Landschaft von 1864 konnten allerdings auch Zeitpachter ein beschranktes Anrecht auf dauernden Besitz ihrer Hufen erlangen Eine zwingende Veranlassung fur den Besitzer gab es jedoch nicht und ein Erbrecht an der Hufe wurde haufig nicht zugestanden sondern nur Sukzessionsanspruche fur die Nachkommen und Geschwister des Vaters begrundet Es konnte aber vertragsmassig die Ubertragung des Eigentums an den Gebauden und der Hofwehr vereinbart werden Eine Sonderstellung nahmen die sechs sogenannten Bauernschaften ein In den Gutern Buchholz bei Robel Grabow und Zielow heute Ortsteil von Ludorf im Bezirk des ritterschaftlichen Amtes Wredenhagen in Niendorf im Bezirk des ritterschaftlichen Amtes Boitzenburg in Rossow bei Wittstock heute Teil von Brandenburg im ritterschaftlichen Amtsbezirk Plau und in Wendisch Priborn im ritterschaftlichen Amtsbezirk Lubz waren die Bauern selbst Besitzer der betreffenden Ritterguter geworden 3 Sie umfassten 117 freie Bauern Miteigentumer deren Landstandsrecht der Schulze als Lehnstrager ausubte Das Allod Buchholz mit einer landwirtschaftlichen Flache von 1 502 Hektar das Allod Rossow Dorf mit 1 400 Hektar und das Lehngut Wendisch Priborn mit 1 995 Hektar gehorten zu den grossten landwirtschaftlichen Betrieben des Landesteiles Schwerin Anzahl der Betriebe Bearbeiten Im Jahre 1888 gab es in der Ritterschaft 1018 Hauptguter die 634 Besitzern gehorten darunter 265 burgerliche und 300 adlige Besitzer und drei Fursten 4 1908 bestand sie aus 639 Mitgliedern darunter 316 burgerliche und 292 adlige Besitzer 5 Sechs dieser Ritterguter befanden sich in bauerlichen Handen bestehend aus 117 Miteigentumern Die Hauptguter wurden zusammen mit den dazugehorigen Nebengutern von mehreren mittleren bis kleineren Betrieben bewirtschaftet Diese bestanden aus 34 Pachthofen 823 Stellen in Erbpachtbesitz 34 Lehnbauerstellen zehn Lehnkossatenstellen elf Lehnbudnerstellen 33 Lehnhauslerstellen 606 Hauswirtstellen sieben Drittelhufnerstellen sieben Viertelhufnerstellen 143 Budnerstellen zwei Halbbudnerstellen und 66 Hauslerstellen Der genaue Anteil dieser Betriebe an der Gesamtflache des ritterschaftliechen Besitzes ist nicht bekannt Jedoch ist davon auszugehen dass dieser geringer war als im Domanium und im ritterschaftlichen Gebiet eher die Grossbetriebe vorherrschend waren Landschaft Bearbeiten nbsp Gustrower RathausDie Landschaft bildeten die landstandigen so genannten Seestadte und Landstadte in Mecklenburg mit ihren Stadtrecht unterliegenden Grundstucken welche sich im freien Eigentum von Stadtern befanden Sie umfasste etwa 11 5 der Gesamtflache 1519 95 km im Landesteil Schwerin und 296 km im Strelitzer Landesteil Die Landschaft geht auf den Beginn des 14 Jahrhunderts zuruck als die Ritterschaft die sich seit dem 13 Jahrhundert unregelmassig versammelte Vertreter der Stadte hinzuzog 6 Da die effektive Erhebung von Steuern fur Landeszwecke deren Aufkommen vor allem von Handelsumsatzen stadtischer Kaufleute und von Lohnen freier Stadter herruhrte der Kooperation der stadtischen Finanzbehorden bedurfte suchten die Landtage in Steuerfragen die Zustimmung der Landschaft Rechte der Stadte Bearbeiten An diese Guter waren keine grundherrschaftlichen Rechte wie bei den ritterschaftlichen Gutern geknupft Diese Rechte waren an die stadtischen Organe vergeben Die stadtischen Organe hatten ebenfalls das Recht der Landstandschaft Wismar das erst 1803 in den Mecklenburgischen Staatsverband zuruckgekehrt war 1648 bis 1803 schwedisch erlangte diese Rechte erst wieder ab 1 Juli 1897 7 Die Landschaft bestand 1908 insgesamt aus 47 Stadten Rostock hatte zusatzlich bestimmte Sonderrechte so einen Sitz im Engeren Ausschuss des Landtages Jede Stadt wurde durch einen vom Magistrat und seinen Mitgliedern gewahlten Abgeordneten in der Regel der Burgermeister vertreten Die Spitze der Landschaft bildeten die drei sogenannten Vorderstadte in Mecklenburg Parchim Gustrow und Neubrandenburg Anzahl der Betriebe Bearbeiten Die Stadte besassen 1888 39 Pachthofe 17 Pachtgehofte 22 Erbpachthofe 222 Erbpachtstellen 81 Hauswirts und sonstige Bauernstellen 250 Budnerstellen und 176 Hauslerstellen Mit Ausnahme der Pachthofe waren diese Betriebe zu den mittleren und kleineren Betrieben zu rechnen Verfassung Bearbeiten nbsp Titelblatt einer zeitnahen Druckausgabe des Landesgrundgesetzlichen Erbvergleiches von 1755Rechtsquellen Bearbeiten Die rechtlichen Grundlage der Verfassung Mecklenburgs bildete vor allem der bis 1918 gultige Landesgrundgesetzliche Erbvergleich von 1755 LGGEV und das mit grundherrschaftlichen Befugnissen ausgestattete Eigentum an Grund und Boden das sogenannte echte Eigenthum 8 Entstehung und Inhalt des LGGEV Bearbeiten Im Ergebnis eines jahrhundertelangen Kraftemessens hatte das mecklenburgische Furstenhaus entscheidende Machtbefugnisse an den politischen Gegner die aus Ritterschaft und Landschaft bestehenden Landstande verloren Ungeachtet aller Herrschaftsteilungen der Dynastie bildeten die mecklenburgischen Landstande seit 1528 eine gemeinsame unteilbare Korperschaft die Union der Landstande bzw Landesunion Im Gegensatz zu anderen Reichsgebieten kam es in Mecklenburg demnach nicht zur Herausbildung absolutistischer Verhaltnisse Seit 1755 besassen die Teil Herzogtumer mit dem Landesgrundgesetzliche Erbvergleich eine gemeinsame landstandische Verfassung durch welche die Herzoge bei der Ausubung bestimmter Befugnisse Gesetzgebung Besteuerung an die Zustimmung der Landstande gebunden waren Die landstandische Verfassung kannte bis 1918 weder die moderne Gewaltenteilung noch eine genaue Trennung von Staatsrecht und Privatrecht Es gab keine Trennung von Verwaltung Exekutive und Justiz Judikative Das offentliche Recht wurde wie ein Privatrecht behandelt dessen Ausubung und Verausserung dem jeweils Berechtigten dem Grundeigentumer uberlassen war 9 Der Verwaltungsrechtler Erich Schlesinger formulierte dieses Verhaltnis folgendermassen Unter Verwechselung und Vermischung der Begriffe Staatsgewalt und Eigentum knupfte die standische Verfassung staatsrechtliche Befugnisse als Ausflusse des angestammten Eigentums Patrimonium an den Grundbesitz an Patrimonialprinzip Mit dem Grundbesitz ist die Gewalt verbunden Das offentliche Recht wird wie ein Privatrecht betrachtet dessen Uebung oder Nichtubung dem Berechtigten freisteht und dessen Verausserung erlaubt ist 9 Dreiteilung des Grundeigentums Bearbeiten Das sogenannte echte Grundeigenthum war dreigeteilt in Domanium Ritterschaft und Stadte Landschaft An das Grundeigentum waren staatsrechtliche Befugnisse in Form von Realrechten Rechte die nur dem jeweiligen Eigentumer eines bestimmten Grundstucks zustanden gebunden Staatsrechtliche Befugnisse waren also unmittelbar mit Grundstuck verbunden und gingen mit dem Besitz auf den jeweiligen Besitzer uber Jeder Besitzer eines Gutes mit dem das Recht der Landstandschaft verbunden war konnte in eigener Person auf dem Landtag erscheinen und dort seine Rechte gegenuber dem Landesherrn vertreten Die Grundherren der ritterschaftlichen Guter hatten gegenuber den Hintersassen lokalobrigkeitliche und administrative Befugnisse Ausserdem hatten die Gutsbesitzer Schrift und Kanzleisassigkeit die Patrimonialjurisdiktion und die lokale Polizeigewalt und gewisse Privilegien wie die niedere Jagdgerechtigkeit das Brau und Brennereirecht ohne Abgaben das Muhlenrecht und das Patronatsrecht inne An die stadtischen Guter waren keine grundherrschaftliche Rechte wie bei den ritterschaftlichen Gutern geknupft Diese Rechte waren auf die stadtischen Organe verteilt Die stadtischen Organe hatten ebenfalls das Recht der Landstandschaft und wurden meist durch den Burgermeister vertreten Nur das Domanium stellte das absolute Herrschaftsgebiet der Herzoge dar Alleiniger Trager des gesamten Grundeigentums in Mecklenburg waren ursprunglich die Herzoge deren Grundbesitz Domanium sich nahezu auf das gesamte Gebiet des Herzogtums erstreckte Spater entstand durch Verleihung durch den Herzog das ritterschaftliche das stadtische und das kirchliche Grundeigentum Das kirchliche Grundeigentum fiel nach der Reformation mit der damit verbundenen Sakularisation zum grossen Teil an den Herzog zuruck und wurde Teil des Domaniums In dieser Dreiteilung des Grundeigentums in Domanium Ritterschaft und Stadte war das gesamte Territorium Mecklenburgs erschopft Raum fur ein anderes Eigentum also auch fur bauerliches Eigentum war nicht gegeben Verfassungsorgane Bearbeiten Legislative im Mecklenburgischen Gesamtstaat war der Landtag eine gemeinsame Einrichtung und hochste politische Instanz der beiden Landesteile Mecklenburg Schwerin und Mecklenburg Strelitz Er setzte sich aus den aus Ritterschaft und Landschaft bestehenden Landstanden zusammen Als Exekutive des mecklenburgischen Staates wurde der paritatisch besetzte Engere Ausschuss als hochstes politisches Gremium zwischen den Landtagen gebildet In Mecklenburg gab es bis 1918 keine Trennung von Justiz und Verwaltung Hausvertrage der herzoglichen Hauser Bearbeiten In beiden Landesteilen war der Thron seit 1701 nach dem Recht der Erstgeburt und nach der Linealerbfolge im Mannesstamm erblich Beide gross herzoglichen Hauser waren durch Hausvertrage von 1701 und 1755 verbunden und es folgte im Fall des Aussterbens der einen Linie die andere Linie nach Beim Erloschen beider Hauser ging die Thronfolge auf Preussen uber Nach dem Hausgesetz vom 23 Juni 1821 trat die Volljahrigkeit des Grossherzogs in Mecklenburg mit vollendetem 19 Lebensjahr ein Rechte der Staatsangehorigen Bearbeiten Obwohl seit dem 19 Jahrhundert alle Staatsburger vor dem Gesetz gleich und allen die Staatsamter auf gleiche Weise zuganglich sein sollten blieben die mecklenburgischen Untertanen weitgehend rechtlos und hatten keinerlei Rechte der Mitwirkung im offentlichen Leben Ab der zweiten Jahrhunderthalfte konnten sie sich zwar an Wahlen zum Reichstag des Norddeutschen Bundes bzw zum Deutschen Reichstag beteiligen auf innenpolitische Entwicklungen blieb das aber weitgehend wirkungslos In Mecklenburg selbst hatten die adligen und burgerlichen Rittergutsbesitzer weiterhin grosse Real und Personalvorrechte Sie besassen insbesondere das Landstandsrecht die Schrift und Kanzleisassigkeit die Patrimonialjurisdiktion d h die niedere Gerichtsbarkeit in erster Instanz die lokale Polizeigewalt und oft auch das Patronatsrecht Nur sie und die Vertreter der mecklenburgischen Stadte waren landtagsfahig und konnten auf dem Landtag Gesetze beschliessen oder verhindern Die Regenten selbst hatten nur indirekten Einfluss auf die Gesetzgebung im mecklenburgischen Staat Ein reprasentativer Charakter der Stande fur die ubrigen Staatsangehorigen des Landes war jedoch nicht gegeben Sie vertraten lediglich ihren Grund und Boden der Landesherrschaft gegenuber und damit zugleich ihre horigen Hintersassen die allerdings nur als Zubehor des Grundeigentums in Betracht kamen 9 Erst nach der offiziellen Aufhebung der Leibeigenschaft im Jahre 1820 wurden die Stande auch zu Vertretern nicht nur ihres eigenen Grund und Bodens sondern auch ihrer nunmehr freien Hintersassen 9 Die Staatsangehorigen waren demnach zunachst nur als Untertanen und nicht als Staatsburger im heutigen Sinne angesehen Die Landesherren Ritter und Stadte vertraten uberwiegend ihre eigenen Interessen und gaben davon jeweilig nur soviel preis wie notig war um die Zustimmung der anderen gesetzgebenden Gewalten zu erlangen Die Gesetze waren daher nichts anderes als Vertrage zwischen dem Landesherrn und den Standen bei denen jeder Teil hauptsachlich seine eigenen Interessen verfolgte 10 In den Stadten hatte sich die Bevolkerung ein Recht zur Mitwirkung verschafft und damit indirekt auch einen gewissen Einfluss auf die Gesetzgebung erlangt wenn diese gegenuber der auf Lebenszeit gewahlten Burgermeister auch deutlich geringer war In der Ritterschaft und im Domanium war die Bevolkerung allerdings von jeder offentlichen Mitwirkung ausgeschlossen und unterlag der weitgehenden Entscheidungsfreiheit des jeweiligen Grundherrn Allerdings bestand diesbezuglich ein bedeutender Unterschied zwischen den faktischen Verhaltnissen im Domanium und in der Ritterschaft Das Domanium war zu gross um allein durch den Landesherrn verwaltet werden zu konnen Allgemeine Verordnungen Dienstanweisungen und eine zum Teil wohlwollende Beamtenschaft boten eine gewisse Gewahr fur eine loyale und korrekte Handhabung der Staatsgewalt In den ritterschaftlichen Gebieten gab es dagegen eine starke Abhangigkeit der Bevolkerung von dem Grundherrn Die Ritterschaft versuchte regelmassig ihre Machtstellung und ihre daraus resultierenden Vorteile Steuerprivilegien Niessbrauch der Landeskloster und die Arbeitskraft ihrer Hintersassen zu erhalten Auf dem Landtag zu Sternberg wurde 1819 die Aufhebung der Leibeigenschaft bis 1824 sollten alle Untertanen frei sein und die Einrichtung eines Oberappellationsgerichts in Parchim als oberste Berufungsinstanz beschlossen 1822 die Separation in den Bauerndorfern des Domaniums angeordnet Die separierten Bauernhufen sollten so weit wie moglich in Erbpacht gegeben werden Wahrend im Domanium im Rahmen der bestehenden Gesetze allein die Grossherzoge das Sagen hatten unbeschrankt herrschen konnten sie nur im Furstentum Ratzeburg das dem mecklenburgischen Landtag nicht unterstand beschrankte sich ihr Einfluss auf die Entwicklung im Gebiet der Ritterschaft und den Stadten auf Funktionen der landesherrlichen Oberaufsicht Bauern waren mit geringen Ausnahmen jederzeit kundbare Zeitpachter des von ihnen bewirtschafteten Landes Nur vereinzelt bestanden bauerliche Stellen welche in Erbpacht Emphyteuse gegeben waren Allerdings wurden im Domanium Mecklenburg Schwerins ab 1869 viele Bauern durch die Landesregierung von Zeitpachtern zu Besitzern Erbpachtern womit sie ein vererbliches dingliches Nutzungs und Besitzrecht an den von ihnen bewirtschaften Grundstucken erwarben Im Kernland von Mecklenburg Strelitz wurde dies aber nur selten eingefuhrt anders im bauerlich gepragten Furstentum Ratzeburg wo es aus historischen Grunden keine ritterschaftlichen Gutsbetriebe gab Zudem war auch der Grundbesitz des Domaniums der Ritterschaft und der Stadte staatsrechtlichen Beschrankungen unterworfen so dass ein vollig freier Grundbesitz im Sinne einer unbeschrankten Verfugungsfreiheit daruber in Mecklenburg uberhaupt nicht bestand Reformversuche Bearbeiten Am Ende des 19 und Anfang des 20 Jahrhunderts gab es Bestrebungen der Grossherzoge und ihrer Staatsminister im Land eine moderne Verfassung einzufuhren Sie scheiterten regelmassig am Widerstand der Stande Fur den im November 1918 einzuberufenden Landtag hatte Grossherzog Friedrich Franz IV mit seinem Staatsminister Adolf Langfeld die Verkundung einer neuen Verfassung vorbereitet Rechtsgrundlage der Einfuhrung sollte das mittelalterliche Recht des Landesherrn sein in Notsituationen Gesetze aus eigener Hand zu erlassen Durch das Aussterben der Linie Mecklenburg Strelitz im thronfolgefahigen Mannesstamm wenige Monate zuvor war die Situation dafur gunstig Die Novemberrevolution beseitigte auch in Mecklenburg die Monarchie und machte diese Plane zunichte Landtag Bearbeiten nbsp Das Sternberger Rathaus ab 1847 einer der Versammlungsorte des Landtages nbsp Das Malchiner Rathaus ab 1842 einer der Versammlungsorte des Landtages nbsp Landtagsuniform der Ritterschaft im Volkskundemuseum in SchonbergLegislative im mecklenburgischen Gesamtstaat war der Landtag Der standische Landtag in Mecklenburg war eine gemeinsame Einrichtung und die hochste politische Instanz der beiden Landesteile Als Teil des mecklenburgischen Gesamtstaates besassen die beiden Teil Herzogtumer keine eigenen Parlamente Zur Entscheidungsfindung durften die Ritter und Landschaft beider Landesteile eigene Konvente abhalten die jedoch keine politischen Befugnisse besassen und nur der Reprasentation und Meinungsbildung dienten Der ordentliche Landtag trat einmal jahrlich im Herbst meist zwischen November und Dezember seit 1621 abwechselnd in Sternberg und Malchin zusammen Erst im fruhen 20 Jahrhundert wurde der Landtag in das Standehaus zu Rostock einberufen Zusammensetzung und Stimmberechtigung Bearbeiten Der Landtag setzte sich aus der Ritterschaft und der Landschaft ohne Domanium und ohne die Stadte Wismar Neustrelitz und Ludwigslust zusammen Die Einberufung des Landtags oblag dem jeweils regierenden Herzog Grossherzog des Landesteils Mecklenburg Schwerin 11 Dieser berief den Landtag zwar ein doch hatte keiner der beiden mecklenburgischen Gross Herzoge auf dem Landtag Stimmrecht Sie durften personlich nicht anwesend sein sondern liessen sich durch ihre Regierungsbeamten vertreten Als Vertreter der beiden Landesherren und ihrer Regierungen wurden drei landesherrliche Landtagskommissarien entsandt die aber ebenfalls nicht an den Verhandlungen des Landtags teilnehmen durften Sie ubergaben die landesherrlichen Vorlagen den Erblandmarschallen des Landtagsdirektoriums und besprachen mit diesen deren geschaftliche Behandlung Stimmberechtigt auf den Landtagen waren also lediglich die Obrigkeiten der Ritterschaft und der Landschaft Zur Ritterschaft gehorten alle Besitzer landtagsfahiger ritterschaftlicher Hauptguter in den drei Kreisen Seit der Einigung Mecklenburgs unter Heinrich IV dem Dicken 1471 hatten sich die jeweiligen Stande der drei Teilherrschaften Mecklenburg Mecklenburgischer Kreis Wenden Wendischer Kreis und Stargard Stargardischer Kreis zunehmend zu gemeinsamen Landtagen versammelt bevor sie 1523 eine Union bildeten Die Ritterschaft bestand 1908 aus 639 Mitgliedern darunter 316 burgerliche und 292 adlige Besitzer 5 Die Landschaft welche 49 landtagsfahigen Stadte umfasste ubte das Landstandsrecht durch die Magistrate der Stadte aus die in der Regel den auf Lebenszeit angestellten Burgermeister in den Landtag entsandten Jeder Gutsbesitzer hatte dasselbe Stimmrecht wie jede einzelne Stadt doch wurde eine Uberstimmung der Landschaft dadurch vermieden dass Ritterschaft und Landschaft sich zu besonderer Beschlussfassung trennen konnten itio in partes Von der Ritterschaft wurden zugleich die Bauern und Hintersassen und von der Landschaft die Burger der Stadte im Landtag vertreten Ein reprasentativer Charakter der Stande fur die Bauern und Hintersassen des Landes war jedoch kaum oder gar nicht gegeben Diese vertraten vordergrundig ihre eigenen Interessen gegenuber der Landesherrschaft Erst nach Aufhebung der Leibeigenschaft 1820 wurden die Stande auch zu Vertretern nicht nur ihres eigenen Grund und Bodens sondern auch ihrer nunmehr freien Hintersassen 9 Die Einwohner des Domaniums fast ein Drittel der Gesamtbevolkerung waren auf dem Landtage nicht vertreten das galt auch bis auf die Besitzer der drei Allodialguter Torisdorf Horst und Dodow fur die gesamte Einwohnerschaft des Furstentums Ratzeburg Direktorium der Ritter und Landschaft Bearbeiten Das Direktorium der Ritter und Landschaft auf Landtagen bestand aus acht von der Landesherrschaft ausgewahlten Landraten aus dem eingeborenen oder rezipierten Adel je vier aus dem Teilen Schwerin und Gustrow aus drei Erblandmarschallen ebenfalls dem Adel angehorig entsprechend den drei Kreisen und aus dem Deputierten der Stadt Rostock Die Geschafte der Ritterschaft in den drei Kreisen dem mecklenburgischen wendischen und stargardschen Kreis fuhrten die Erblandmarschalle die Geschafte der Landschaft die Burgermeister der drei Vorderstadte in den drei Kreisen Parchim Gustrow und Neubrandenburg Sie veranlassten auch die Zusammensetzung der Kommissionen zur Beratung der Vorlagen Den Vorsitz des Landtages fuhrte der alteste dirigierende Landrat Ihm stand ein gewahlter Protokolldirigent zur Seite Eine Geschaftsordnung fur die Verhandlungen bestand nicht auch wurde keine Rednerliste gefuhrt Die Sitzungspolizei ubten die Erblandmarschalle aus Reformversuche Bearbeiten Ein modernes aus demokratisch gewahlten Mitgliedern bestehendes Parlament hat es zu Zeiten der Monarchie nur in Mecklenburg Schwerin in einer kurzen Zwischenphase im Zuge der Revolution 1848 49 gegeben Wahrend Parlamentarier auch aus dem Landesteil Mecklenburg Strelitz an diesem demokratischen Erneuerungsprozess teilnahmen hatte der Strelitzer Grossherzog nach anfanglichen Zugestandnissen jegliche weitere Beteiligung an dieser Entwicklung aufgekundigt Folgerichtig wurde 1849 ein Staatsgrundgesetz nur fur den Landesteil Mecklenburg Schwerin verkundet das eine konstitutionelle Monarchie mit einem Zweikammernparlament vorsah Nach dem Scheitern der Revolution wurde 1850 auf Betreiben des Grossherzogs von Mecklenburg Strelitz und auf Druck Preussens mit dem Freienwalder Schiedsspruch der alte Rechtszustand wiederhergestellt Justiz und Verwaltung Bearbeiten nbsp Das Standehaus in Rostock fruherer Sitz des Engeren Ausschusses nbsp Gebaude des ehemaligen Staatsministeriums in Schwerin 1849 1918 nbsp Gebaude des ehemaligen Oberappellationsgerichts Rostock 1845 1880 Bis 1879 gab es in Mecklenburg keine Trennung der Rechtsprechung von der Verwaltung im Sinne einer Gewaltenteilung und bis 1918 auch keine Trennung von Kirche und Staat Allerdings war mit der Bildung des Oberkirchenrats in Schwerin 1850 die lutherische Kirchenregierung und Ausubung des Landesherrlichen Kirchenregiments im Landesteil Mecklenburg Schwerin von der allgemeinen grossherzoglichen Regierung getrennt worden Bereits 1763 hatten Mecklenburg Schwerins Monarchen die Israelitische Landesgemeinde Mecklenburg Schwerin als Stand der Juden im Lande anerkannt und die Exekutive der Landesgemeinde den vierkopfigen Deputiertenrat 1839 um landesherrliche beigeordnete Kommissare erweitert und als Israelitischen Oberrat rekonstituiert Der Engere Ausschuss Bearbeiten Als hochstes Exekutivorgan der Ritterschaft und der Stadte des mecklenburgischen Staates wurde der paritatisch besetzte Engere Ausschuss oder Engere Ausschuss der Ritter und Landschaft gebildet Er war nach der Zweiten Mecklenburgischen Hauptlandesteilung im Jahre 1621 als Gremium zur Tilgung der herzoglichen Schuldenlasten entstanden und bildete zunachst eine Art Hilfskasse Im 18 und 19 Jahrhundert entwickelte er sich zu einer festen Korperschaft mit der die mecklenburgischen Landstande ihre eigenen Interessen im Land durchsetzen konnten Er wurde zum hochsten politischen Gremium zwischen den Landtagen und bildete die standische Mitregierung Mecklenburgs als Gegenpart zu den Regenten beider mecklenburgischer Landesteile Der Engere Ausschuss hatte seinen Sitz im Rostocker Standehaus und setzte sich aus Ritter und Landschaft zusammen Er war ein permanentes der gesamten Ritter und Landschaft vorgestelltes Kollegium Er bestand aus zwei Landraten drei ritterschaftlichen Deputierten und drei Magistratsmitgliedern der Vorderstadte Parchim Gustrow und Neubrandenburg als Deputierte der Landschaft und einem Deputierten der Stadt Rostock Er diente der Vorbereitung der Landtagsvorlagen und war fur die Ausfuhrung der Landtagsbeschlusse sowie zur Erledigung eiliger Angelegenheiten vor einem Zusammentritt des Landtags zustandig Zur Vertretung und Regelung eigener ritterschaftlicher Angelegenheiten bestand zudem ein Engerer Ausschuss der Ritterschaft in Rostock Er stellte die Spitze der Ritterschaft dar und setzte sich aus den Landmarschallen Landraten und ritterschaftlichen Deputierten unter Zuziehung zweier rechtsgelehrter Syndici zusammen 4 Das Staatsministerium Bearbeiten Das Staatsministerium war die oberste Regierungs und Verwaltungsbehorde des Landesteils Mecklenburg Schwerin Wahrend es in Mecklenburg Strelitz zunachst bei der alten kameralistischen Landesverwaltung blieb entstanden in Mecklenburg Schwerin als Folge der 1848er Revolution neue Behordenstrukturen der Landesverwaltung Seit 1849 bestand als grossherzogliche Regierung ein Gesamtministerium das ab 1853 als Staatsministerium bezeichnet wurde und den Mittelpunkt der Staatsverwaltung bildete Es bestanden die Ministerien des Ausseren des Inneren der Justiz und der Finanzen Den Ministerien standen als Einzelleiter Staatsrate vor Den Vorsitz im Gesamtministerium fuhrte der Staatsminister einem Ministerprasident vergleichbar Der Staatsminister fuhrte zusatzlich in Personalunion ein Fachministerium meist das Aussenministerium Zudem gehorten zum Staatsministerium das Geheime und Hauptarchiv das Kammer und Forstkollegium fur die Verwaltung der Staatsdomanen und Forsten die Generalpostdirektion und die Verwaltung der Steuern und Zolle Die unteren Verwaltungsstellen wurden durch die Domanialamter Magistrate und Patrimonialgerichte gebildet Justizverwaltung Bearbeiten Die Justizverwaltung unterstand dem Ministerium fur Justiz und dem Staatsministerium in Mecklenburg Strelitz Von diesen Behorden wurde die Oberaufsicht uber die gesamte Rechtspflege des Landes ausgeubt womit Verwaltung Exekutive und Justiz Judikative miteinander verbunden waren Zugleich war das Justizministerium fur alle geistlichen Schul und Medizinalangelegenheiten zustandig Hauptartikel Liste der Gerichte in Mecklenburg Strelitz Als hochstes Gericht bzw oberste Instanz bestand seit 1819 das fur beide Landesteile gemeinschaftliche von beiden Grossherzogen und den Landstanden besetzte Mecklenburgische Oberappellationsgericht welches sich zuerst in Parchim befand und 1840 nach Rostock verlegt wurde und ab 1879 wie reichsweit vereinheitlicht die Bezeichnung Oberlandesgericht fuhrte Beiden Landesteilen gemeinsam waren ausserdem die Schwurgerichtssitzungen in Gustrow Als Mittelinstanzen gab es 1857 die Justizkanzleien in Schwerin Gustrow und Rostock in unterster Instanz die Stadt und Amt Patrimonial Klosteramts u Okonomiegerichte Fur peinliche Sachen Strafgerichtsbarkeit bestand fur das ganze Land das Kriminalkollegium in Butzow Spater wurden die Mittelinstanzen und Unterinstanzen durch vier Landgerichte in Gustrow Rostock Neustrelitz und Schwerin und 52 Amtsgerichte 43 in Mecklenburg Schwerin und neun in Mecklenburg Strelitz ersetzt Die Patrimonialgerichtsbarkeit der ritterschaftlichen Grundherren wurde spater soweit die ordentlichen streitigen Gerichtssachen in Frage standen abgeschafft und ging an die neu gebildeten Amtsgerichte uber Fur das Domanium wurde die Patrimonialgerichtsbarkeit auch fur die Freiwillige Gerichtsbarkeit aufgelost und an die Amtsgerichte ubergeben In den Stadten und Standen bestand sie aber fur die Freiwillige Gerichtsbarkeit weiter allerdings fur die Besitzer der ritterschaftlichen Guter unter wesentlicher Beschrankung des Umfangs der auszuubenden Gerichtsbarkeit Ferner gab es eine Landesstrafanstalt in Dreibergen ein Zentralgefangnis in Butzow und ein Landarbeits und Zuchthaus in Strelitz Hinzu kam das Oberlandesgericht in Rostock das beiden Grossherzogtumern gemeinsam diente Die Hauptquelle des Rechts bildete fur alle Rechtsgebiete das gemeine Deutsche Recht neben dem im Mittelalter ausserhalb der Stadte und fur die Ritterschaft Modifikationen des Sachsischen Rechts galten In Rostock und Hagenow galt Lubisches Recht in Friedland und Neubrandenburg Markisches Recht In Rostock Schwerin Parchim und Neubrandenburg und den meisten anderen Stadten gab es zudem eigene Stadtstatuten Allgemeingultige Landesgesetze waren die Polizeiordnung von 1516 revidiert 1542 die Landesreversalen von 1572 und 1621 und der landesgrundgesetzliche Erbvergleich von 1755 Steuer und Zollverwaltung Bearbeiten Die Verwaltung der Zolle und Steuern wurde unter der Oberaufsicht des Finanzministeriums in Schwerin und der Landesregierung in Neustrelitz durch die Steuer und Zolldirektion in Schwerin geleitet Darunter bestanden vier Hauptssteueramter Gustrow Neubrandenburg Rostock und Schwerin Das Furstentum Ratzeburg gehorte zum Hauptsteueramtsbezirk Schwerin Die Landessteuern wurden im Grossherzogtum Mecklenburg Schwerin unter der Oberleitung des Finanzministeriums von der Steuer und Zolldirektion Schwerin und von der Landesrezeptur und Stempeldirektion in Rostock einer Gemeinsamen Grossherzoglichen und Standischen Behorde sowie von dem Engeren Ausschuss der Ritter und Landschaft verwaltet Die verwaltenden Organe in Mecklenburg Strelitz waren die Landesregierung die Zentralsteuerdirektion in Neubrandenburg Gemeinschaftliche Grossherzogliche und Standische Behorde und der Engere Ausschuss der Ritter und Landschaft in Rostock Polizeiverwaltung Bearbeiten Die landesherrliche Polizeigewalt wurde in Mecklenburg Schwerin durch das Ministerium des Inneren in Mecklenburg Strelitz durch die Landesregierung ausgeubt Die Stande waren in den Polizeibehorden und Institutionen durch Deputierte vertreten Die lokalpolizeilichen Funktionen wurden im Domanium durch die Domanialamter in den Stadten durch die Stadtmagistrate Polizei Kollegien in Mecklenburg Strelitz in den Klostern durch die Klosteramter und in den ritterschaftlichen Gutern durch die Gutseigentumer selbst ausgeubt Die Gutseigentumer ubertrugen ihre Funktionen haufig den von ihnen eingesetzten Polizeiamtern Schulverwaltung Bearbeiten nbsp Hauptgebaude der Universitat RostockDie Schulverwaltung wurde in Mecklenburg Schwerin durch die betreffende Ministerialabteilung des Justizministeriums in Mecklenburg Strelitz durch die oberste Behorde der Kirche dem Konsistorium geleitet An hoheren Schulanstalten besass Mecklenburg Schwerin die 1419 gestiftete Landesuniversitat Rostock mit vier Fakultaten Gymnasien in Gustrow Parchim Rostock Schwerin Waren Muritz und Wismar sowie Realschulen in Butzow Gustrow Parchim Rostock und Wismar hinzu kamen drei stadtische und eine grossere Anzahl privater hoherer Tochterschulen In Mecklenburg Strelitz bestanden fur die hohere Schulbildung drei Gymnasien in Friedland Neubrandenburg und Neustrelitz sowie zwei Realschulen in Neustrelitz und Schonberg Furstentum Ratzeburg und vier hohere Tochterschulen In Mecklenburg Schwerin gab es 1903 ausserdem 1226 Volks und Burgerschulen 1111 Landschulen und 115 Stadt und Fleckenschulen mit 2150 Klassen in denen 94 971 Schuler von 2041 Lehrkraften unterrichtet wurden In den 42 Stadten und sechs Flecken bestanden Gewerbeschulen in denen 1903 von 264 Lehrkraften 4255 Schuler unterrichtet wurden die 88 Gewerbearten angehorten Zur Bildung von Lehrern bestanden ein grossherzogliches Schullehrerseminar in Neukloster fur die grossherzoglichen Domanen und das Seminar fur ritterschaftliche Schullehrer in Lubtheen Ferner bestanden bei Schwerin eine Bildungs und Pflegeanstalt fur geistesschwache Kinder in Neukloster eine Blinden sowie in Ludwigslust eine Taubstummenanstalt Seefahrtschulen Navigationsschulen gab es in Wustrow und Rostock und eine Navigations Vorbereitungsschule in Dierhagen Eine Ackerbauschule gab es in Dargun und schliesslich zwei stadtische Baugewerks und technische Lehranstalten in Neustadt und Sternberg Eine Irrenheilanstalt gab es in Sachsenberg bei Schwerin eine zweite in Gehlsheim bei Rostock sowie eine Heil und Pflegeanstalt in Rostock In Mecklenburg Strelitz gab es 1903 zudem 233 Volks und Burgerschulen darunter 218 Landschulen in denen im Jahr 1901 von 382 Lehrkraften 16 057 Schuler unterrichtet wurden ferner gab es ein grossherzogliches Schullehrerseminar in Mirow Ministerium des Grossherzoglichen Hauses Bearbeiten Nicht zum Staatsministerium gehorte das Ministerium des Grossherzoglichen Hauses das die Verwaltungsbehorde des grossherzoglichen Hofes war Post und Telegraphenverwaltung Bearbeiten nbsp Turm der ehemaligen kaiserlichen Oberpostdirektion in SchwerinDie Post und Telegraphenverwaltung wurde von der kaiserlichen Oberpostdirektion in Schwerin fur beide Lander gemeinsam geleitet Unter der Oberpostdirektion bestanden in Mecklenburg Schwerin 15 Postamter I Klasse 17 Postamter II Klasse 36 Postamter III Klasse und 99 Postagenturen in Mecklenburg Strelitz zwei Postamter I Klasse vier Postamter II Klasse funf Postamter III Klasse sowie 18 Postamter IV Klasse Meist mit den Postamtern verbunden bestanden 185 Telegraphenanstalten in Mecklenburg Schwerin und 28 Telegraphenanstalten in Mecklenburg Strelitz Militarverwaltung Bearbeiten Das Militar war unmittelbar dem Grossherzog unterstellt Es stand unter der Leitung des Grossherzoglichen Militardepartements dessen Chef ein General bei der Beratung militarischer Angelegenheiten Sitz und Stimme im Staatsministerium hatte In Bezug auf die Rechtsprechung in Militarangelegenheiten war das Generalauditoriat in Schwerin zustandig In militarischer Hinsicht gehorten beide Lander nach den Militarkonventionen von 1868 zum Bezirk des IX Armee Korps der preussischen Armee 12 Mecklenburg hatte zwei Infanterieregimenter Nr 89 und 90 ein Jagerbataillon Nr 14 zwei Dragonerregimenter Nr 17 und 18 sowie eine Abteilung Feldartillerie 1 Abteilung des Holsteinischen Feldartillerie Regiments Nr 24 in Gustrow und Neustrelitz Mecklenburg stellte die Landwehrregimenter Nr 89 und 90 Zu Zwecken der Rekrutierung war Mecklenburg Schwerin in zwolf Mecklenburg Strelitz in drei Aushebungsbezirke eingeteilt 13 Die Aushebungsbezirke stellten raumlich zusammenhangende Teile des Landes dar und wurden ohne die sich aus der Stellung zum Grundeigentum ergebende Unterscheidung zwischen dem Gebiet des Domaniums der Ritterschaft und der Stadte gebildet Kirchenverwaltung Bearbeiten Die Landeskirche Mecklenburgs war die Evangelisch Lutherische Landeskirche In beiden Landern waren die Landesherren bis 1918 zugleich die Oberbischofe der Kirche Es gab in Mecklenburg also keine wie heute ubliche Trennung von Kirche und Staat Als kirchenleitende Behorde fur Mecklenburg Schwerin wurde im Dezember 1849 anstelle der fruheren Kirchenkommission der Oberkirchenrat mit Sitz in Schwerin gebildet 14 Die oberste Behorde der Kirche in Mecklenburg Strelitz war das Konsistorium Der Oberkirchenrat war ebenfalls nicht dem Staatsministerium zugeordnet sondern unterstand unmittelbar dem Grossherzog in seiner Eigenschaft als Inhaber des landesherrlichen Kirchenregiments Die Kirchenverwaltung war in Mecklenburg Schwerin in acht Superintendenturen und 38 Praposituren in Mecklenburg Strelitz in sechs Synoden eingeteilt Gemeindeverfassung Bearbeiten nbsp Rathaus der Hansestadt RostockEine Gemeindeverfassung gab es nur in den Stadten und im Domanium Die Gemeinden im Domanium waren nur fur innere Gemeindeangelegenheiten zustandig In den ubrigen Gebieten bestanden landliche Gemeinden nur in kirchlicher Beziehung In den Stadten war die Gemeindeverfassung sehr verschieden Rostock und Wismar hatten als Seestadte bedeutende Vorrechte In den Landstadten standen ein bis zwei Burgermeister und das Ratskollegium Magistrat an der Spitze der Verwaltung in den Domanialgemeinden Schulzen Schoffen und Beirate Zur Vertretung der Burgerschaft wurde in den Stadten ein Burgerausschuss durch Wahl aus der Mitte der Burger gebildet in welchem jedoch nur die wirklichen Burger der Stadte meist Haus und Grundbesitzer vertreten waren wahrend die soziale Mittel und Unterschicht vollig rechtlos blieb Amter Bearbeiten Zum Zweck der allgemeinen Verwaltung war das Domaium in sogenannte Domanialamter eingeteilt Es bestanden 26 solcher Amter in Mecklenburg Schwerin und vier Domanialamter und ein Kabinettsamt in Mecklenburg Strelitz Fur die ritterschaftlichen Guter bestand keine administrative Behorde im eigentlichen Sinne Die Einteilung der Guter in ritterschaftliche Amter diente hauptsachlich der Steuer und Landesabgabenerhebung Die Stadte hatten das Recht der Selbstverwaltung mit weitreichenden Befugnissen wahrend die Befugnisse der Landgemeinden nur untergeordneter Art waren Die in drei Klosteramter eingeteilten Klosterguter wurden durch Klosterprovisoren und Klosterhauptleute unter Kontrolle der Stande verwaltet Im Furstentum Ratzeburg waren die Domanen und Dorfschaften in funf Vogteien eingeteilt Landesteil Mecklenburg Schwerin Bearbeiten nbsp Amtsgebaude des Domanialamtes Lubz in Mecklenburg Schwerin 1914 nbsp Ehemaliges Amtsgebaude des Domanialamtes Wredenhagen DA Domanialamt RA Ritterschaftliches Amt KA Klosteramt Amt Boizenburg DA Amt Boizenburg RA Amt Bukow RA Amt Bukow in Neubukow DA Amt Butzow Ruhn DA Amt Crivitz DA Amt Crivitz RA Amt Dargun Gnoien Neukalen DA Amt Dobbertin KA Amt Doberan DA Amt Domitz DA Amt Gadebusch RA Amt Gadebusch Rehna DA Amt Gnoien RA Amt Goldberg RA Amt Grabow RA Amt Grabow Eldena DA Amt Grevesmuhlen RA Amt Grevesmuhlen Pluschow DA Amt Gustrow RA Amt Gustrow Rossewitz DA Amt Hagenow Toddin Bakendorf Lubtheen DA Amt Ivenack RA Amt Lubz RA Amt Lubz Marnitz DA Amt Malchow KA Amt Mecklenburg RA Amt Neukalen RA Amt Neustadt DA Amt Neustadt RA Amt Plau RA Amt Ribnitz DA Amt Ribnitz KA Amt Ribnitz RA Amt Schwaan DA Amt Schwaan RA Amt Schwerin RA Amt Stavenhagen DA Amt Stavenhagen RA Amt Sternberg RA Amt Toitenwinkel zu Rostock DA Amt und Stiftsamt Schwerin DA Amt Warin Neukloster Sternberg Tempzin DA Amt Wismar Poel Mecklenburg Redentin DA Amt Wittenburg RA Amt Wittenburg Walsmuhlen Zarrentin DA Amt Wredenhagen RA Amt Wredenhagen in Robel DA Landesteil Mecklenburg Strelitz Bearbeiten DA Domanialamt RA Ritterschaftliches Amt KA Klosteramt Kabinetsamt DA Amt Feldberg DA Amt Landvogtei Schonberg DA zur Verwaltung des Amtes gehorten die Vogteien Schonberg Rupensdorf Stove Schlagsdorf Mannhagen Amt Mirow DA Amt Stargard DA Amt Stargard RA Amt Strelitz DA zur Verwaltung des Amtes gehorte zudem das Furstenberger Amtsgebiet Amt Strelitz RA Amt Furstenberg RA Demokratische Freistaaten 1919 1934 BearbeitenDurch die Verfassung des Freistaates Mecklenburg Schwerin vom 17 Mai 1920 und das Landesgrundgesetz von Mecklenburg Strelitz vom 29 Januar 1919 24 Mai 1923 wurden beide Lander parlamentarisch demokratische Republiken Freistaat Mecklenburg Schwerin 1920 1934 Bearbeiten Landtag Bearbeiten Der Landtag des Freistaates Mecklenburg Schwerin hatte seinen Sitz in Schwerin Die erste Sitzung war am 21 Februar 1919 Die Legislaturperiode dauerte drei Jahre Es gab ein Verhaltniswahlrecht allerdings mit geschlossenen Listen Die Rechenverfahren wurden mit dem D Hondt Verfahren durchgefuhrt Insgesamt gab es nur einen Wahlkreis dies war der Freistaat selbst Regierung Bearbeiten Das Mecklenburgisch Schwerinische Staatsministerium bestand aus dem Ministerprasidenten und den Ministerien fur Ausseres Inneres Finanzen Justiz Unterricht Kunst Geistliche und Medizinalangelegenheiten und Landwirtschaft Domanen und Forsten In der Regel ubernahm der Ministerprasident zugleich das Aussenministerium und ein weiteres Fachministerium Das Kabinett bestand dann aus dem Ministerprasidenten und drei Ministern Oft leitete ein Minister auch zwei Ministerien so dass die Regierung aus dem Ministerprasidenten und nur noch zwei Ministern bestand In der nationalsozialistischen Zeit wurde das Kabinett weiter verkleinert Ministerprasident und ein Staatsminister Freistaat Mecklenburg Strelitz 1919 1934 Bearbeiten Nach dem Sturz der Monarchie 1918 erlangte Mecklenburg Strelitz als Freistaat erstmals in seiner Geschichte politische Autonomie und blieb als nunmehr selbstandiges und unabhangiges Land Glied des Deutschen Reiches 1 des Landesgrundgesetzes vom 23 Mai 1923 Die Landeswahlergebnisse sind im Artikel Landtag des Freistaates Mecklenburg Strelitz dargestellt Die Aufrechterhaltung der politischen Selbstandigkeit als einer der kleinsten deutschen Staaten erwies sich jedoch schon nach einiger Zeit als finanziell unmoglich Der vom letzten Grossherzog hinterlassene Staatsschatz war um das Jahr 1926 aufgebraucht Zunachst suchte die Regierung vor dem Reichsgericht in Leipzig eine Entscheidung fur eine Einigung mit Mecklenburg Schwerin die aber scheiterte In einem Rechtsstreit um die gemeinschaftliche Verfugung uber Vermogen ehemaliger Landeskloster und Vermogen der fruheren Stande den der Freistaat Mecklenburg Strelitz 1926 gegen den Freistaat Mecklenburg Schwerin vor dem Staatsgerichtshof fur das Deutsche Reich anhangig machte stellte Mecklenburg Schwerin den Gegenantrag festzustellen dass der Staat Mecklenburg Strelitz am 23 Februar 1918 dem Staat Mecklenburg Schwerin angefallen sei und seitdem rechtlich einen Teil desselben bilde Zur Begrundung fuhrte Mecklenburg Schwerin an dass nach dem Hamburger Vergleich von 1701 siehe oben Mecklenburg Strelitz mit dem Tod seines letzten Grossherzogs Adolf Friedrich VI am 23 Februar 1918 an Mecklenburg Schwerin gefallen sei Der Staatsgerichtshof gab diesem Gegenantrag jedoch aus formalen Grunden nicht statt 15 Plane eines Beitritts zu Preussen hatten sich 1932 als politisch nicht durchsetzbar erwiesen Nationalsozialistische Diktatur 1934 1945 BearbeitenAm 1 Januar 1934 erfolgte unter nationalsozialistischem Druck die Wiedervereinigung der Freistaaten Mecklenburg Schwerin und Mecklenburg Strelitz zum Land Mecklenburg Reichsstatthalter und Gauleiter war von 1934 bis 1945 Friedrich Hildebrandt NSDAP Siehe auch BearbeitenMecklenburg Geschichte Mecklenburgs Mecklenburg Schwerin Mecklenburg StrelitzLiteratur BearbeitenGesetze Verordnungen Vertrage Bearbeiten Policey und Landtordenunge Johann Albrechts I Rostock 1562 Digitalisat Reformation und Hoffgerichts Ordnung unser von Gotts gnaden Johans Albrechten und Ulrichen gebrudern Hertzogen zu Meckelnburg Rostock 1568 Digitalisat Renovirte Gesinde Tagelohner Baur Schaffer Tax und Victual Ordnung sogenannte Mecklenburgische Gesindeordnung Adolf Friedrichs I Herzog zu Mecklenburg Schwerin von 1654 Landesgrundgesetzlicher Erbvergleich LGGEV von 1755 Auszuge Landesgrundgesetzlicher Erbvergleich LGGEV von 1755 Volltext bei Hugo Sachsse Mecklenburgische Urkunden und Daten Rostock 1900 S 446 534 Digitalisat Altere Literatur Bearbeiten Siehe auch Hauptartikel Mecklenburgischer Staatskalender Karl Hegel Geschichte der mecklenburgischen Landstande bis zum Jahr 1555 Adler Rostock 1856 Mehrfach nachgedruckt Traugott Mueller Handbuch des Grundbesitzes im Deutschen Reiche Die Grossherzogthumer Mecklenburg Schwerin und Mecklenburg Strelitz Rostock 1888 Digitalisat Mecklenburgisches Urkundenbuch Hrsg vom Verein fur mecklenburgische Geschichte und Altertumskunde 24 Bande 2 Nachtragsbande Schwerin 1863 1913 Nachtrage 1936 1977 Hugo Sachsse Mecklenburgische Urkunden und Daten Rostock 1900 Digitalisat Erich Schlesinger Staats und Verwaltungsrecht des Grossherzogtums Mecklenburg Schwerin Schwerin 1908 Erich Schlesinger Die Mecklenburgischen Gesetze vom 2 Marz 1922 uber die Verwaltungsgerichtsbarkeit 1922 Neuere Literatur Bearbeiten Thomas Klein Hrsg Grundriss zur deutschen Verwaltungsgeschichte 1815 1945 Reihe B Mitteldeutschland Band 13 Mecklenburg bearb von Helge Bei der Wieden Marburg 1976 ISBN 3 87969 128 2 Helge Bei der Wieden Die mecklenburgischen Regierungen und Minister 1918 1952 Koln 1977 ISBN 3 412 05077 6 Helge Bei der Wieden Kurzer Abriss der Mecklenburgischen Verfassungsgeschichte Sechshundert Jahre mecklenburgische Verfassungen Hrsg Landeszentrale fur politische Bildung Mecklenburg Vorpommern Schwerin 1994 Einzelnachweise Bearbeiten Traugott Mueller Handbuch des Grundbesitzes im Deutschen Reiche Die Grossherzogthumer Mecklenburg Schwerin und Mecklenburg Strelitz Memento des Originals vom 16 Dezember 2015 imInternet Archive nbsp Info Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht gepruft Bitte prufe Original und Archivlink gemass Anleitung und entferne dann diesen Hinweis 1 2 Vorlage Webachiv IABot gdz sub uni goettingen de Rostock 1888 S XLI f Traugott Mueller Handbuch des Grundbesitzes Mecklenburg Schwerin und Mecklenburg Strelitz Rostock 1888 S XII Traugott Mueller Handbuch des Grundbesitzes Mecklenburg Schwerin und Mecklenburg Strelitz Rostock 1888 S XLVI a b Traugott Mueller Handbuch des Grundbesitzes Mecklenburg Schwerin und Mecklenburg Strelitz Rostock 1888 S 187 a b Meyers Grosses Konversations Lexikon Band 13 Leipzig 1908 S 499 508 Vgl 3 Mecklenburgische Landstande einschliesslich ritterschaftliche Grundherrschaften und Landstadte auf Landeshauptarchiv Schwerin Onlinefindbucher abgerufen am 1 Februar 2017 Vgl Mecklenburg in Meyers Grosses Konversations Lexikon 20 Bde Leipzig und Wien Bibliographisches Institut 1902 1908 Band 13 Lyrik Mitterwurzer 1906 S 499 508 hier S 503 Traugott Mueller Handbuch des Grundbesitzes Mecklenburg Schwerin und Mecklenburg Strelitz Rostock 1888 S IX a b c d e Erich Schlesinger Staats und Verwaltungsrecht des Grossherzogtums Mecklenburg Schwerin Schwerin 1908 S 29 ff vgl Erich Schlesinger Staats und Verwaltungsrecht des Grossherzogtums Mecklenburg Schwerin Schwerin 1908 S 30 Gemass Hamburger Vergleich 1701 8 bestatigt durch LGGEV 1755 146 Traugott Mueller Handbuch des Grundbesitzes Mecklenburg Schwerin und Mecklenburg Strelitz Rostock 1888 S XIV Korpsbezirk des IX Armeekorps dabei die mecklenburgischen Aushebungsbezirke 1914 Siehe dazu Karl Schmalz Kirchengeschichte Mecklenburgs Dritter Band Berlin Evangelische Verlagsanstalt 1952 S 364f Zwischenentscheidung des StGH vom 5 Juni 1926 RGZ 113 Anhang S 1 f Weblinks BearbeitenVerwaltungsgliederung von Mecklenburg Schwerin 1900 1910 Verwaltungsgliederung von Mecklenburg Strelitz 1900 1910 Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Verwaltungsgeschichte Mecklenburgs amp oldid 235943835