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Die Bayerische Standeversammlung ab 1848 Landtag war das von 1819 bis 1918 bestehende Parlament des Konigreichs Bayern und damit der Vorlaufer des heutigen Bayerischen Landtags Sie wurde aufgrund der Verfassung des Konigreichs Bayern von 1818 eingerichtet und bestand aus zwei Kammern der Kammer der Reichsrate und der Kammer der Abgeordneten Konig Maximilian I Joseph eroffnete die erste Standeversammlung am 4 Februar 1819 in einer gemeinsamen Sitzung beider Kammern feierlich mit einer Thronrede Bayerischer Landtag Munchen Prannerstrasse zerstort im Zweiten Weltkrieg 1884 Inhaltsverzeichnis 1 Geschichte 2 Kammer der Reichsrate 3 Kammer der Abgeordneten 4 Einberufung der Standeversammlung 5 Befugnisse 6 Gebaude 7 Siehe auch 8 Weblinks 9 EinzelnachweiseGeschichte Bearbeiten nbsp Prasentationsmedaille von 1819 der Standeversammlung an Konig Maximilian I Joseph zum 1 Jubilaum der Verfassung von 1818 Vorderseite nbsp Prasentationsmedaille von 1819 der Standeversammlung an Konig Maximilian I Joseph zum 1 Jubilaum der Verfassung von 1818 Ruckseite mit Widmung Mit der von Konig Maximilian I Joseph 1808 erlassenen Konstitution wurden die in den einzelnen Landesteilen zum Teil noch bestehenden Landstande aufgehoben Fur das ganze Reich sollte eine einzige nicht mehr nach Standen zusammengesetzte Nationalreprasentation eingerichtet werden Diese trat jedoch nie zusammen Nach der Grundung des deutschen Bundes 1815 kam es in einigen Staaten Deutschlands zu ersten Verfassungen Artikel 13 der Deutschen Bundesakte verpflichtet die Staaten zu sogenannten landstandischen Verfassungen In Bayern wurde 1818 eine neue Verfassung vom Konig oktroyiert die die seit 1808 geltende Konstitution abloste Die Verfassung setzte die Vorgabe der Bundesakte wie in den anderen Landern dahingehend um dass anstelle der Nationalreprasentation eine bikamerale Standeversammlung eingerichtet wurde Kammer der Reichsrate Bearbeiten Hauptartikel Reichsrat Bayern Die Erste Kammer war die Kammer der Reichsrate Die Mitgliedschaft in ihr war entweder erblich an staatliche oder kirchliche Amter gebunden oder vom Konig auf Lebenszeit verliehen Die Kammer bestand gemass Titel VI 2 der Verfassung aus den volljahrigen Prinzen des koniglichen Hauses den Kronbeamten des Reiches den Erzbischofen von Munchen Freising und Bamberg den Hauptern der ehemaligen reichsstandischen furstlichen und graflichen Familien mit im Konigreich gelegenen Herrschaften einem vom Konig ernannten Bischof und dem jeweiligen Prasidenten des protestantischen Generalconsistoriums sowie denjenigen Personen welche der Konig entweder wegen ausgezeichneter dem Staate geleisteter Dienste oder wegen ihrer Geburt oder ihres Vermogens zu Mitgliedern dieser Kammer entweder erblich oder lebenslanglich besonders ernennt Die Zahl der lebenslanglichen Reichsrate durfte den dritten Teil der erblichen nicht ubersteigen 4 Zu dieser Regelung wurde am 9 Marz 1828 ein Gesetz erlassen das erklarte wer als erblicher Reichsrat anzusehen war Kammer der Abgeordneten Bearbeiten Hauptartikel Kammer der Abgeordneten Bayern Die Zweite Kammer war die Kammer der Abgeordneten und bestand aus auf sechs Jahre gewahlten Mitgliedern Bis 1848 erfolgte die Wahl der Abgeordneten getrennt nach Klassen Die Kammer setzte sich nach Titel VI 9 der Verfassung folgendermassen zusammen Klasse die adeligen Grundbesitzer mit gutsherrlicher Gerichtsbarkeit ein Achtel der Abgeordneten Klasse je ein Abgeordneter der drei Universitaten Erlangen Munchen und Wurzburg Klasse die katholischen und protestantischen Geistlichen ein Achtel der Abgeordneten Klasse die Stadte und Markte mit mehr als 500 Familien ein Viertel der Abgeordneten Klasse die ubrigen Grundbesitzer unabhangig davon ob sie adelig waren oder nicht die Halfte der Abgeordneten Fur die Zahl der Abgeordneten wurde nach der Zahl der Familien im Konigreiche gerechnet und ein Abgeordneter auf 7 000 Familien bestimmt 8 Hinzu kamen die Vertreter der Universitaten Durch das Gesetz die Wahl der Landtags Abgeordneten betreffend vom 4 Juni 1848 wurde die Bezeichnung der Standeversammlung de facto in Landtag geandert und die standische Zusammensetzung abgeschafft Die Abgeordneten wurden nicht mehr nach Klassen gewahlt sondern in gleicher Wahl von allen mannlichen Staatsangehorigen welche eine direkte Steuer zahlten Das Gesetz bestimmte einen Abgeordneten auf 31 500 Einwohner 1906 wurde die Zahl der Einwohner pro Abgeordneten auf 38 000 erhoht Einberufung der Standeversammlung BearbeitenDas Recht zur Einberufung der Standeversammlung hatte allein der Konig Er war verpflichtet diese zumindest alle drei Jahre einzuberufen 1 Soweit die Standeversammlung zusammentrat erfolgte die Einberufung Eroffnung und Schliessung beider Kammern gleichzeitig 2 Die Dauer der Sitzung durfte in der Regel nicht langer als zwei Monate sein 1 Der Konig hatte das Recht die Versammlung zu verlangern zu vertagen oder aufzulosen 3 Die Verfassung gab vor dass alle sechs Jahre Neuwahlen zur Kammer der Abgeordneten stattfinden sollten 4 Loste der Konig die Standeversammlung auf musste innerhalb von drei Monaten eine Neuwahl der Kammer der Abgeordneten vorgenommen werden 3 Befugnisse Bearbeiten nbsp Schematische Darstellung der Verfassung von 1818 mit der StandeversammlungDie Befugnisse der Standeversammlung waren auf den durch die Verfassung vorgegebenen Wirkungskreis beschrankt Dieser umfasste nach Titel VII ein Zustimmungs und Anderungsrecht bei Gesetzesvorlagen 2 und Steuerfestsetzungen 3 die Prufung des Buget 4 sowie die Zustimmung zu neuen Staatsschulden 11 Das Recht zur Gesetzesinitiative lag beim Konig Die Versammlung konnte aber aus ihrer Wirkungskreis dazu Wunsche und Anregungen an den Konig bringen Fur Beschlusse musste in beiden Kammern beraten werden und eine Mehrheit zustande kommen Die Kammern waren dabei gleichberechtigt Als einziges Kontrollrecht hatte die Standeversammlung das Recht der Beschwerde wegen Verletzung der Verfassung durch die Staatsbehorden und der Anklage koniglicher Minister bei Vorsatz Die Kammern durften mit Ausnahme der koniglichen Staatsministerien mit keiner Behorde in Vernehmen treten noch weniger Adressen an das Volk erlassen Die Kompetenzen des Parlamentes wurden sukzessive erweitert Das Verfassungs Verstandniss vom 14 Juni 1843 starkte das Budgetbewilligungsrecht der Versammlung mit dem Gesetz die standische Initiative betreffend vom 4 Juni 1848 erhielten beide Kammern das Initiativrecht fur Gesetze und das Gesetz die Verantwortlichkeit der Minister betreffend vom 4 Juni 1848 erweiterte die Ministeranklage auf die Verletzung von Staatsgesetzen Der aktive Einfluss auf die Regierungsbildung blieb ihm aber bis 1919 verwehrt Erst 1912 wurde mit Georg von Hertling erstmals ein Vertreter der Mehrheitsfraktion des Bayerischen Zentrums zum Vorsitzenden des Ministerrates berufen Gebaude BearbeitenDie Standeversammlung tagte in einem Gebaude das um das ehemalige Palais des Grafen Seeau in der Prannerstrasse 20 wuchs 5 letztmals umgebaut und mit neuer Fassade versehen von Max von Siebert 1884 Siehe auch BearbeitenListe der pfalzischen Mitglieder des Bayerischen LandtagesWeblinks Bearbeiten nbsp Commons Bayerisches Landtagsgebaude Munchen Sammlung von Bildern Videos und AudiodateienEinzelnachweise Bearbeiten a b Verfassungs Urkunde des Konigreichs Baiern vom 26 Mai 1818 Titel VII 22 Gesetzblatt fur das Konigreich Baiern 1818 S 132 Verfassungs Urkunde des Konigreichs Baiern vom 26 Mai 1818 Titel VI 16 Gesetzblatt fur das Konigreich Baiern 1818 S 126 a b Verfassungs Urkunde des Konigreichs Baiern vom 26 Mai 1818 Titel VII 23 Gesetzblatt fur das Konigreich Baiern 1818 S 132 Verfassungs Urkunde des Konigreichs Baiern vom 26 Mai 1818 Titel VI 13 Gesetzblatt fur das Konigreich Baiern 1818 S 125 Hrsg Nils Freytag Dominik Petzold Das lange 19 Jahrhundert alte Fragen und neue Perspektiven S 83Mitglieder des Bayerischen Landtags 1819 2023 Konigreich Bayern 1 Wahlperiode 1819 1825 2 Wahlperiode 1825 1831 3 Wahlperiode 1831 1836 4 Wahlperiode 1836 1839 5 Wahlperiode 1839 1845 6 Wahlperiode 1845 1848 7 Wahlperiode 1848 1849 8 Wahlperiode 1849 1855 9 Wahlperiode 1855 1858 10 Wahlperiode 1858 1863 11 Wahlperiode 1863 1869 12 Wahlperiode 1869 13 Wahlperiode 1869 1875 14 Wahlperiode 1875 1881 15 Wahlperiode 1881 1887 16 Wahlperiode 1887 1893 17 Wahlperiode 1893 1899 18 Wahlperiode 1899 1904 19 Wahlperiode 1905 1907 20 Wahlperiode 1907 1912 21 Wahlperiode 1912 1918 Weimarer Republik Provisorischer Nationalrat 1918 1919 1 Wahlperiode 1919 1920 2 Wahlperiode 1920 1924 3 Wahlperiode 1924 1928 4 Wahlperiode 1928 1932 5 Wahlperiode 1932 1933 6 Wahlperiode 1933 Verfassunggebende Landesversammlung 1946 1 Wahlperiode 1946 1950 2 Wahlperiode 1950 1954 3 Wahlperiode 1954 1958 4 Wahlperiode 1958 1962 5 Wahlperiode 1962 1966 6 Wahlperiode 1966 1970 7 Wahlperiode 1970 1974 8 Wahlperiode 1974 1978 9 Wahlperiode 1978 1982 10 Wahlperiode 1982 1986 11 Wahlperiode 1986 1990 12 Wahlperiode 1990 1994 13 Wahlperiode 1994 1998 14 Wahlperiode 1998 2003 15 Wahlperiode 2003 2008 16 Wahlperiode 2008 2013 17 Wahlperiode 2013 2018 18 Wahlperiode 2018 2023 19 Wahlperiode seit 2023 Normdaten Korperschaft GND 124274 X lobid OGND AKS LCCN nr2007007292 VIAF 124924495 Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Bayerische Standeversammlung amp oldid 232130809