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Als Keilschriftrecht auch im Plural Keilschriftrechte bezeichnet man die in keilschriftlichen Quellen uberlieferten Rechtsordnungen der altorientalischen Hochkulturen in erster Linie der Sumerer Akkader Assyrer Babylonier Elamer Hethiter und Hurriter Kopf der Stele mit dem Codex ḪammurapiEs ist vor allem in Form von privaten Rechtsurkunden Gerichtsurkunden und Prozessprotokollen uberliefert die dem zivilrechtlichen Bereich entstammen Hinzu treten zeitweise Rechtssammlungen die Regelungen zum Privatrecht offentlichen Recht Dienstrecht und Strafrecht betreffen Ferner stehen Erlasse und Instruktionen Staatsvertrage Briefe und einige weitere Quellen zur Rekonstruktion der keilschriftlichen Rechtsordnungen zur Verfugung Die Forschung zum Keilschriftrecht wurde in der ersten Halfte des 20 Jahrhunderts vor allem von deutschen und tschechischen Rechtshistorikern aus dem Umfeld von Paul Koschaker und Mariano San Nicolo vorangebracht Seit deren Tod werden wissenschaftliche Betatigungen in diesem Feld aber vor allem von Vertretern der Assyriologie geleistet Recht fruh beschaftigte sich auch die franzosische Rechtswissenschaft mit den keilschriftlichen Rechtskulturen jedoch ohne dass sich dort eine zur deutschen vergleichbare Schule herausgebildet hatte Inzwischen ist Keilschriftrecht zu einem internationalen Forschungsfeld geworden Das Interesse der historischen Rechtswissenschaft an den Rechtssystemen der altorientalischen Hochkulturen ist heute vor allem akademisch begrundet Zwar wird gemeinhin davon ausgegangen dass das griechische und romische Recht durch die keilschriftlichen Rechtsordnungen beeinflusst wurde jedoch ist es bisher nicht uberzeugend gelungen konkrete Rezeption altorientalischen Rechts in der klassischen Antike nachzuweisen Vereinzelte Versuche hierzu die bis heute immer wieder unternommen werden scheitern dabei meist am Fehlen der dazu notigen Quellen so dass sie stets auch auf Spekulation angewiesen sind Dies hat zur Folge dass das altorientalische Recht sich nur schwierig in eine allgemeine Rechtsentwicklung einordnen lasst die vor allem das heutige europaische Zivilrecht zum Endergebnis hat Von der modernen Rechtswissenschaft wird die praktische Bedeutung des altorientalischen Rechts daher insgesamt als eher gering eingeschatzt weshalb es in der akademischen Lehre an juristischen Fakultaten in Deutschland gegenuber dem romischen und germanischen Recht eine sehr untergeordnete Stellung einnimmt Ein grosseres Interesse besteht vonseiten der biblischen Theologie die sich vor allem im Rahmen rechtsvergleichender Studien mit dem Keilschriftrecht beschaftigt und die mehrere Rezeptionen keilschriftlichen Rechtes im biblischen Recht nachweisen konnte Inhaltsverzeichnis 1 Forschungsgeschichte 2 Quellenlage 2 1 Privatrechtliche Urkunden und Gerichtsprotokolle 2 2 Rechtssammlungen Erlasse Anweisungen 2 3 Staatsvertrage 2 4 Indirekte Quellen 3 Gesetzgebung und Rechtsprechung 3 1 Gesetztes Recht und Gewohnheitsrecht 3 2 Gesetzgebung 3 3 Rechtsprechung 4 Rechtsentwicklung 4 1 3 Jahrtausend v Chr 4 2 2 Jahrtausend v Chr 4 2 1 Babylonien 4 2 1 1 Altbabylonische Zeit 4 2 1 2 Mittelbabylonische Zeit 4 2 2 Assyrien 4 2 2 1 Altassyrische Zeit 4 2 2 2 Mittelassyrische Zeit 4 2 3 Hethitisches Reich 4 2 4 Arrapḫa und Mukis 4 2 5 Ugarit 4 2 6 Elam 4 3 1 Jahrtausend v Chr 4 3 1 Babylonien 4 3 2 Assyrien 5 Rechtsgebiete 5 1 Staatsrecht 5 1 1 Mesopotamien 5 1 1 1 Konigtum 5 1 1 2 Staatsapparat 5 1 2 Anatolien 5 1 2 1 Konig 5 1 2 2 Konigin 5 1 2 3 Aristokratie 5 2 Volkerrecht 5 2 1 Kriegsrecht 5 2 2 Diplomatie 5 2 3 Handel 5 3 Privatrecht 5 3 1 Rechtsprinzipien 5 3 2 Personenrecht 5 3 3 Familienrecht 5 3 3 1 Ehe 5 3 3 2 Adoption 5 3 3 3 Nachlass 5 3 4 Vermogensrecht 5 3 4 1 Immobilien 5 3 4 2 Kauf 5 3 4 3 Miete Pacht und Dienstverhaltnisse 5 3 4 4 Schuldrecht 5 4 Strafrecht 6 Rezeption 6 1 Innerhalb des altorientalischen Rechts 6 2 Im romischen Recht 7 Literatur 7 1 Gesamtdarstellungen 7 2 Spezielle Rechtsgebiete 7 3 Zeitschriften 8 Weblinks 9 AnmerkungenForschungsgeschichte BearbeitenDie Erforschung keilschriftlicher Rechtsquellen nahm 1877 ihren Anfang mit der Herausgabe der Documents juridiques de l Assyrie et de la Chaldee durch den juristisch vorgebildeten Assyriologen Julius Oppert gemeinsam mit Joachim Menant Darauf folgten vier Publikationen des Rechtshistorikers Josef Kohler in Kooperation mit dem Assyriologen Felix Ernst Peiser 1 Hinzu kamen die 1896 von Peiser allein veroffentlichten rund 300 Texte juristischen und geschaftlichen Inhalts aus allen Epochen des antiken Mesopotamiens und eine Reihe weiterer Publikationen etwa durch Johann Strassmaier Knud Tallquist und Claude Johns 2 Danach geriet die Untersuchung des keilschriftlichen Rechts wieder ins Stocken 3 Im Winter 1901 1902 entdeckte Jacques de Morgan bei seiner Expedition nach Susa die Stele des Codex Ḫammurapi Seine Edition 4 wurde Grundlage fur eine Reihe rechtsvergleichender Arbeiten mit dem Alten Testament Es folgten Publikationen weiterer altbabylonischer Rechtsurkunden durch Kohler Peiser Moses Schorr 5 Edouard Cuq 6 und Arthur Ungnad Daruber hinaus brachte der Leipziger Jura Professor Paul Koschaker in Zusammenarbeit mit Arthur Ungnad Benno Landsberger Heinrich Zimmern und Johannes Friedrich die Forschungsarbeit an altorientalischen Rechtsquellen deutlich voran 7 Er etablierte schliesslich den Begriff Keilschriftrecht 8 und stellte Forschungsgrundsatze auf 9 denen besonders sein Munchener Kollege Mariano San Nicolo folgte Anschliessend entstanden an den Lehrstuhlen Koschakers und Nicolos in Leipzig und Munchen eine Reihe von monographischen Untersuchungen zum Keilschriftrecht welche von ihren Studenten Julius Georg Lautner Martin David Wilhelm Eilers Josef Klima und Viktor Korosec angefertigt wurden 7 Auch Herbert Petschow studierte bei Koschaker und hatte spater Gerhard Ries zum Schuler der wiederum Lehrer Guido Pfeifers wurde Mit dem Begriff Keilschriftrecht wurde zunachst die assyrisch babylonische Rechtsgeschichte bezeichnet nach der Losung des hethitischen Problems durch Bedrich Hrozny im Ersten Weltkrieg aber die Rechtsgeschichte aller Volker die sich zur Aufzeichnung ihrer Rechtsdenkmaler der Keilschrift bedienen 10 11 Nach dem Ersten Weltkrieg erlebte die Erforschung der Keilschriftrechte einen Boom So wurden erste sumerische hethitische und mittelassyrische Rechtsdokumente publiziert Hinzu traten die Texte aus Kultepe Nuzi und Arrapḫa Susa Mari 12 Ugarit und Alalaḫ Nach dem Zweiten Weltkrieg wurden der Codex Lipit Istar rekonstruiert 13 und die Gesetze von Esnunna entdeckt 14 In der Folgezeit wurden diese Quellen bearbeitet und kommentiert so dass zu nahezu jeder dieser altorientalischen Rechtssammlungen eine juristische Deutung versucht worden ist Insgesamt wurde diese Arbeit jedoch vor allem vonseiten der Assyriologie geleistet da sich das Interesse an der antiken Rechtsgeschichte von wenigen Ausnahmen abgesehen wie Herbert Petschow Gerhard Ries Guido Pfeifer sowie Richard Haase und Raymond Westbrook nach dem Tod Koschakers und San Nicolos in den 1950er Jahren vornehmlich wieder auf das romische Recht konzentrierte Auch ausserhalb Deutschlands wurde die aufkommende Erforschung des Keilschriftrechts vor allem von Assyriologen getragen So legten in Frankreich etwa Emile Szlechter Elena Cassin und Denise Cocquerillat in England Godfrey Rolles Driver in Zusammenarbeit mit John C Miles in den Niederlanden Anton van Praag entsprechende Studien vor 15 Eine Ausnahme bildete der franzosische Rechtshistoriker Guillaume Cardascia der sich ebenfalls mit altorientalischem Recht beschaftigte Auch in der Sowjetunion befassten sich Forscher wie Igor Michailowitsch Djakonow Alexander Iljitsch Tjumenew und Magaziner mit dieser Thematik 16 Hinzu kamen vereinzelt Wissenschaftler in anderen Landern wie Sibylle Bolla in Osterreich Giuseppe Furlani in Italien Sedat Alp in der Turkei Raymond Philip Dougherty und Jacob Joel Finkelstein in den USA 17 Insgesamt sind die keilschriftlichen Rechtsquellen bis heute kaum juristisch erschlossen 18 und werden von einigen Rechtshistorikern sogar als wenig bedeutsam betrachtet 19 Das Interesse an keilschriftlichen Rechtsurkunden hat wahrend der letzten Jahre wieder zugenommen Seitens der Rechtswissenschaft beschaftigte sich vor allem der inzwischen verstorbene Raymond Westbrook mit dem altorientalischen Recht In Deutschland stammen neuere Beitrage von Guido Pfeifer und Jan Dirk Harke Im Bereich der Assyriologie entstanden zahlreiche Arbeiten zu Texten juristischen Inhalts Nennenswerte Beitrage leisteten unter anderem Hans Neumann Cecile Michel Sophie Demare Lafont Dominique Charpin Francis Joannes Cornelia Wunsch Michael Jursa und andere Speziell mit dem hethitischen Recht beschaftigte sich Harry Angier Hoffner Jr Quellenlage Bearbeiten nbsp Der Codex Ḫammurapi im Louvre ist die bekannteste altorientalische RechtssammlungKeilschriftliche Rechtsquellen sind aus fast allen Epochen der annahernd 3000 jahrigen Geschichte des antiken Mesopotamien uberliefert Sie lassen sich grob in zwei Gruppen unterteilen namlich in vor allem in Ton geschriebene Rechtsurkunden und in auf verschiedenen Schrifttragern festgehaltene Rechtssammlungen Erstere sind ab etwa der spateren ersten Halfte des 3 vorchristlichen Jahrtausend verfugbar und zunachst in sumerischer spater auch in akkadischer Sprache abgefasst Es handelt sich dabei zum uberwiegenden Teil um Vertrage die einen Einblick in Institute des Privatrechts bieten Sie werden erganzt durch Gerichtsurkunden die ebenfalls vor allem privatrechtliche Tatbestande zum Anlass haben aber auch Einblick in die Organisation der Gerichtsbarkeit und die Rechtsprechungspraxis bieten Solche Quellen stammen vor allem aus dem Kontext von Archiven insbesondere Privatarchiven so dass die Kenntnisse uber das Privatrecht in verschiedenen Regionen und zu verschiedenen Zeiten in Abhangigkeit von der Zahl solcher gefundener Archive stark fluktuiert Ab dem ausgehenden 3 Jahrtausend v Chr treten die Rechtssammlungen als weitere Quellengruppe hinzu Beginnend mit dem Codex Ur Nammu geben sie Regelungen zum Privatrecht zum Dienstrecht zum Strafrecht sowie zum Wirtschaftsrecht wieder Die Frage ob es sich bei ihnen um Beispiele fur staatliche Willenskundgebungen die Aufschluss uber Gesetzgebungsakte geben handelt ist noch nicht endgultig geklart 20 Auf jeden Fall geben sie jedoch zu ihrer Zeit geltendes Recht wieder Diese Rechtssammlungen sind zumeist in zahlreichen Abschriften uberliefert die aus Schulkontexten stammen und somit auch Einblicke in die juristische Ausbildung bieten 21 Zu dieser Quellengruppe konnen auch zahlreiche Erlasse gezahlt werden welche zunachst vor allem sozialrechtliche Fragen klarten spater aber auch diverse Dienstanweisungen und Ahnliches enthalten Ihr Rechtsetzungscharakter kann kaum bezweifelt werden Einen Sonderfall bilden zwischenstaatliche Vereinbarungen die einen internationalen Rechtsverkehr zwischen Mesopotamien Anatolien Agypten und anderen Nachbarregionen bezeugen Es ist jedoch umstritten ob hier der Terminus Volkerrecht Anwendung finden kann 22 In Anatolien sind ungleich weniger Rechtsquellen verfugbar als in Mesopotamien Sie stammen fast durchweg aus dem 2 Jahrtausend v Chr und sind auf das indogermanische Volk der Hethiter zuruckzufuhren dessen Rechtsvorstellungen sich signifikant von denen Mesopotamiens unterscheiden Anders als in Mesopotamien sind fur Anatolien kaum Privaturkunden vorhanden so dass Erkenntnisse uber privatrechtliche Belange im Alltagsleben vor allem aus den rund 200 Paragraphen der so genannten Hethitischen Gesetze gezogen werden mussen Hinzu treten staatsrechtliche Quellen wie der Thronfolgeerlass des Telipinu I und der agyptisch hethitische Friedensvertrag aber auch Treueidsbekundungen Erlasse und Gerichtsprotokolle Trotz der umfangreichen Quellenlage steht eine zusammenhangende und systematische Darstellung des Keilschriftrechts aus 23 Auch fehlen jegliche rechts und staatstheoretische Uberlieferungen oder rechtshistorische Nachrichten so dass ein umfassendes Bild der in Keilschrift wiedergegebenen Rechtssysteme bislang nicht konstruiert werden kann 24 Privatrechtliche Urkunden und Gerichtsprotokolle Bearbeiten nbsp Rechtsurkunde in Tontafelhulle aus AleppoUrkunden wurden in der Regel auf Tontafeln geschrieben die im Schnitt 4 4 cm gross waren 25 in der Sonne getrocknet wurden und teilweise mit einer Tonhulle ummantelt waren die ihren Inhalt nochmals wiedergab 26 Diese Urkunden lassen sich anhand ihres je charakteristischen Formulars in Geschaftsurkunden Vertrage und Prozessurkunden differenzieren 27 Privatrechtliche Geschaftsurkunden wurden bis in die neubabylonische Zeit als Zeugenprotokolle immer objektiv stilisiert Es handelt sich dabei um die Beschreibung des Rechtsgeschafts Ihr grundlegendes Schema bleibt stets grob identisch 28 Vertragsgegenstand Parteien rechtsgeschaftliche Tatigkeit ggf Klageverzichtsklausel oder Eviktionsklausel Zeugen und Schreiber DatumSolche Urkunden wurden von mindestens einer Partei die damit eine Verpflichtung einging gesiegelt 29 Insofern konnte den im mesopotamischen Recht in der Regel immer als Beweisurkunden angefertigten Tontafeln eine dispositive Wirkung zukommen ein Umstand der im Laufe der Zeit zunehmend an Bedeutung gewann 30 Haufig siegelten Verwandte der veraussernden Partei die Urkunde womit sie zugleich einen Verzicht auf das Geltendmachen von Beispruchsrechten ausserten 24 Die ubrigen Zeugen siegelten zum Beweis der Echtheit der Urkunde Dass das Siegel kein Formerfordernis war zeigt der Umstand dass beispielsweise Verpflichtungsscheine oft ungesiegelt vorkamen In neubabylonischer Zeit trat ein neues Urkundenformular auf welches das Rechtsgeschaft als Zwiegesprach darstellte 31 Der Antrag und dessen Annahme durch die Vertragsparteien wurden als direkte Rede dargestellt Die Namen der Parteien und die rechtsgeschaftliche Tatigkeit ruckten an den Anfang der Urkunde Letzteres wurde durch die Formel ina ḫud libbisu in der Freude seines Herzens eingeleitet was als erster Ansatz einer Willenstheorie gewertet wird 32 Lediglich die Schenkung und die Verfugung von Todes wegen blieben in neubabylonischer Zeit objektiv stilisiert wobei sie stets die Handlung des Verausserers beschrieben 33 Eine Sondergruppe unter den Urkunden bilden die so genannten Kudurrus bis zu einem Meter hohe Kalksteine die im oberen Bereich mit Darstellungen von Gottheiten und Gottersymbolen versehen waren und im unteren Teil sowie auf den folgenden Seiten den Text einer Grundeigentumsubertragung trugen Der Begriff stammt aus der mittelbabylonischen Zeit wird aber auch fur ahnliche Denkmaler anderer Epochen und Regionen verwendet Sie dokumentierten die Ubertragung von Kollektiveigentum einer lokalen Gesellschaftsgruppe in das Sondereigentum von verdienten Privatpersonen und stellten diese Ubertragung unter den Schutz der Gotter 34 Offentlich aufgestellt entfalteten sie eine abstrakte Wirkung Den Vertragsparteien wurde vermutlich eine Urkunde uber das jeweilige Rechtsgeschaft ausgestellt 34 Prozessurkunden sind in insgesamt relativ kleiner Zahl uberliefert Inhaltlich umfassten sie ein breites Spektrum und existierten in Form von meist nur in wenigen Exemplaren erhaltenen schriftlich fixierten Urteilen vorlaufigen Gerichtsprotokollen Memoranda der Schreiber und vielem mehr Sie stammten entweder aus der tatsachlichen Rechtspraxis oder aus der Juristenausbildung Eine systematische Darstellung dieser Urkunden aller Epochen wurde bisher nicht vorgelegt 35 Solche Urkunden enthalten alle wichtigen Daten zum Prozess Die Streitgegner Anschuldigungen Beweise und das Urteil Vor allem als schriftlich fixierte Urteile dienten sie dem Prozessgewinner als Nachweis der ihm zugesprochenen Rechte weshalb sie in der Regel bei ihm verblieben 36 Eine Ausnahme hierzu bilden die sumerischen ditilla Urkunden die in offiziellen Archiven aufbewahrt wurden obgleich auch sie vorrangig zivilrechtliche Streitigkeiten zum Gegenstand haben Rechtssammlungen Erlasse Anweisungen Bearbeiten Die bekannteste wenn auch nicht grosste Gruppe keilschriftlicher Rechtsquellen bilden die Rechtssammlungen die in der Mehrheit aus der zweiten Halfte des 3 und der ersten Halfte des 2 Jahrtausends v Chr uberliefert sind Sie lassen sich grob in die so genannten Kodizes beziehungsweise Gesetzessammlungen und in Erlasse Edikte unterteilen Die wenigen erhaltenen Gesetzessammlungen 37 sind die sumerischen Kodizes Ur Nammu CU ca 2100 v Chr der Lipit Istar CLI ca 1900 v Chr die akkadischen Kodizes Esnunna CE ca 1770 v Chr der Ḫammurapi CḪ ca 1750 v Chr die mittelassyrischen Gesetze MaG 14 Jahrhundert v Chr und das Neubabylonische Gesetzesfragment NbGf 7 6 Jahrhundert v Chr sowie die hethitischen Gesetze HG 16 12 Jahrhundert v Chr Sie bestehen jeweils aus einem juristischen und einem nicht juristischen Teil wobei der juristische Teil aus den so genannten Paragraphen gebildet wird Dabei handelt es sich um Einteilungen moderner Wissenschaftler die auf der Stilisierung der Rechtssatze beruht 38 So enthalten diese Rechtssatze immer einen Konditionalsatz der den geregelten Tatbestand definiert und durch die Worte tukumbi sumerisch oder summa akkadisch eingeleitet wird sowie einem Hauptsatz der die Rechtsfolgen festlegt 39 Formal entspricht diese Formulierung exakt der Ausdrucksweise in Omen Sammlungen und in medizinisch diagnostischen Texten des Alten Orients Insbesondere Stefan Maul geht deshalb davon aus dass dies nicht nur eine formale Nahe darstellt sondern dass aufgrund der hinter den Texten stehenden religios weltanschaulichen Vorstellungen von einer Sinngleichheit dieser Gattungen auszugehen sei 40 Die Zusammenstellung der Rechtssatze folgt einer auf ausseren Sachzusammenhangen beruhenden Systematik 41 Der nicht juristische Teil wird durch Pro und Epilog gebildet die sich sprachlich wie inhaltlich von den Rechtssatzen unterscheiden 38 In Anlehnung an literarische Vorlagen und andere Inschriften wird der Herrscher legitimiert seine Taten werden gelobt und allgemeine ethische Uberzeugungen dargelegt 42 Insbesondere wird die Sorge des Konigs um Recht und Gerechtigkeit im Sinne einer Aufrechterhaltung der gottlichen Weltordnung thematisiert und zur Legitimation der Rechtssetzung herangezogen 43 Zu den Erlassen gehort das alteste bekannte Dokument dieser Art die Reformtexte des Urukagina die als Vertrag zwischen ihm und dem Stadtgott Ningirsu stilisiert wurden und auf drei Tonkegeln sowie einer ovalen Steinplatte uberliefert sind Sie enthalten Regelungen im Bereich des Steuerrechtes Eherechtes der offentlichen Sicherheit der Bestattungsgebuhren und des Kultes 44 Dieses Motiv Missstande im Lande zu beseitigen ist typisch fur altorientalische Erlasse und Edikte die kaum Festlegungen fur die Zukunft trafen sondern meist bestehende Probleme zu beseitigen versuchten Sie zielten zumeist auf soziale und wirtschaftliche Missstande ab Dies trifft auch auf drei erhaltene Erlasse aus altbabylonischer Zeit zu die auf Samsu iluna Ammi ṣaduqa und auf einen unbekannten Konig zuruckgehen Etwas junger ist der Thronfolgeerlass des Telipinu und der Erlass des Tudhalija IV 45 Staatsvertrage Bearbeiten nbsp Fragment der GeiersteleEine besondere Rechtsquelle des Alten Orients bilden die zwischenstaatlichen Vertrage welche auf verschiedenen Schrifttragern festgehalten wurden Entsprechende Dokumente wurden zwischen Babylonien und Assyrien zwischen den Hethitern und Agypten und zwischen diversen Furstentumern geschlossen Insgesamt sind die hethitischen Staatsvertrage am besten bezeugt und erforscht Das alteste uberhaupt bekannte zwischenstaatliche Abkommen ist die fast 4 500 Jahre alte Geierstele des Eannatum von Lagas Zunachst wird ausfuhrlich uber einen Konflikt zweier rivalisierender Stadte berichtet Es folgt das Kernstuck des Dokuments ein vom Sieger diktierter Friedensvertrag der vom unterlegenen Gegner bei sechs Gottheiten beschworen werden musste Danach werden rechtssymbolische Akte benannt 46 Von Eannatums Neffe En metena ist zudem ein Freundschaftsvertrag mit Lugal kimas dudu von Uruk uberliefert Hier wird das Rechtsgeschaft als Verbruderung bezeichnet 47 Diese Bezeichnung findet sich noch im 14 Jahrhundert v Chr in der Internationalen Korrespondenz der agyptischen Pharaonen Amenophis III und Echnaton vom Fundort Tell el Amarna 48 In dieser Zeit wurden beim Freundschaftsvertrag bereits zwei Rechtsgeschafte unterschieden Die Satzung akkadisch riksu rikiltu die dem Vertragspartner aufgestellt wird und der Eid akkadisch mamitu der auf die Annahme der Satzung des Partners geleistet wird 47 Die besser erforschten hethitischen Staatsvertrage werden in Vasallenvertrage und paritatische Staatsvertrage unterteilt Fur die Vasallenvertrage gab es ein Formular das in der Regel aus sieben Abschnitten bestand 47 Praambel mit Name des ausstellenden Herrschers Vorgeschichte und Begrundung der Treuepflicht des Vasallen eigentliche Vertragsbestimmungen Bestimmungen uber die Verwahrung der Urkunde Bestimmungen uber das Verlesen der Urkunde Anrufung der gottlichen Zeugen Fluch und SegensformelnDerartige Vertrage waren einseitige Abkommen in denen der Herrscher seine Bedingungen aufstellte und der Vasall auf deren Annahme einen Eid leistete parallel zu den Freundschaftsvertragen in Mesopotamien Ihr Inhalt bestand in der Regel aus positiven Pflichten vor allem im militarischen Bereich aber auch Tributleistungen sowie aus Unterlassungspflichten die sich vor allem auf die jeweilige Aussenpolitik bezogen Als Konzession wurde den Vasallen gelegentlich ein Thronfolgerecht ihrer Nachkommen zugesichert 49 Die paritatischen Staatsvertrage unterschieden sich in ihrem Aufbau nur geringfugig vom Formular der Vasallenvertrage wobei hier die Verbruderung mit dem Vertragspartner als Begrundung fur die Treuepflicht des Vasallen benannt wurde 47 Anders als bei den Vasallenvertragen handelte es sich dabei um bilaterale Abkommen Jede Partei erliess Bestimmungen und ging Verpflichtungen ein Solche Urkunden wurden in der Regel doppelt ausgestellt mit je einem Exemplar in der Sprache der beiden Parteien Der Herrscher wurde in der Tafel seiner Sprache immer zuerst genannt Ansonsten stimmten die Texte beider Exemplare uberein 49 Indirekte Quellen Bearbeiten Neben den umfangreichen Rechtsquellen und anderen Texten juristischen Inhalts sind aus dem Alten Orient auch eine Reihe historischer Quellen verfugbar die Einblicke in das Rechtsleben bieten nbsp Beispiel einer lexikalischen Liste 16 Tafel der Serie ḪAR ra Paris Louvre Lexikalische Listen bilden eine besondere Textgattung die fur den Alten Orient typisch ist Es handelt sich dabei um worterbuchahnliche Zusammenstellungen von zumeist sumerischen Wortern oder Phrasen und ihren akkadischen Entsprechungen Diese Kompilationen wurden nach ihrem Themenbereich zu Serien gesammelt die im Laufe der Zeit zu kanonischen Ausbildungstexten wurden 50 ahnlich den juristischen Definitionssammlungen heute Fur die altorientalische Rechtsgeschichte sind dabei zwei Serien von besonderer Bedeutung die beide der Bibliothek des Assurbanipal 7 Jahrhundert v Chr entstammen Die bekanntere von beiden ist die Serie ana ittisu die zahlreiche Standardformulierungen fur Rechtsdokumente enthalt und diese teilweise mit erlauternden Beispielen versieht Die andere ist die Serie ḪAR ra zu welcher Vorlaufer bis zuruck ins fruhe 2 Jahrtausend v Chr existieren 50 Fruhe Texte dieses Genres stammen aus der fruhaltbabylonischen Zeit Aus dem Alten Orient ist eine erhebliche Zahl von Briefen erhalten die nahezu aus allen Bereichen des offentlichen und privaten Lebens stammen Solche Briefe konnten je nach Absender und Anlass selbst ein Rechtsdokument sein Zumeist sind sie indirekte Quellen weil sich der Absender auf geltendes Recht bezieht So ist etwa das altassyrische Recht fast ausschliesslich aus den Briefen von Handlern bekannt 51 Schliesslich konnen auch historische Dokumente und literarische Werke Aufschluss uber Rechtsvorstellungen geben Dies gilt insbesondere fur Inschriften Annalen und Autobiographien der Herrscher die neben ihren Heldentaten oft auch von ihrer Tatigkeit im Bereich der Gesetzgebung und Rechtsprechung berichten Deshalb sind diese Quellen nur mit aller Vorsicht auszuwerten da sie tendenzios sind und vor allem von den Ideen der Herrscher wie das Recht beschaffen sein sollte getragen sind und daher nicht unbedingt reale Rechtsgegebenheiten abbilden Dasselbe gilt fur die reichhaltig uberlieferten Mythen Legenden und die Weisheitsliteratur des Alten Orients die teilweise juristische Nachrichten transportieren Auch hier ist Vorsicht beim Exzerpieren geboten 52 Gesetzgebung und Rechtsprechung BearbeitenGesetztes Recht und Gewohnheitsrecht Bearbeiten Die Frage woraus Gerichte ihre Entscheidungen begrundeten ist fur den Alten Orient nicht immer leicht zu beantworten So existieren einige Hinweise darauf dass sich Gerichte auf Prazedenzfalle bezogen und fruhere Entscheidungen als Rechtsquelle anerkannten Im Epilog des Codex Ḫammurapi wird betont dass der Rechtsuchende sich auf die dort verwendeten Worte berufen solle und so zu seinem Recht kame Jedoch gibt es keine Belege fur eine Zitation der Rechtsquellen vor Gericht ebenso wenig wie Urteilstexte sich darauf bezogen 53 allenfalls wurde die Existenz eines entsprechenden Rechtstextes festgestellt 54 Es muss dabei insbesondere davon ausgegangen werden dass seitens der Gerichte vor allem Gewohnheitsrecht angewandt wurde das in uralten Traditionen uberliefert wurde So erklart sich etwa auch warum hethitische Beamte angewiesen wurden entsprechend der lokalen Tradition zu urteilen 53 Gesetzgebung Bearbeiten Im Alten Orient kam dem Konig zumindest ideell die zentrale Rolle in Gesetzgebung und Rechtsprechung zu Er hatte letztlich legitimiert durch die Gotter fur die Aufrechterhaltung der Weltenordnung einzustehen wobei er sich vor allem an zwei Prinzipien orientieren musste Einerseits am eher statisch verstandenen Prinzip der Wahrheit bzw des Rechts sumerisch ni gi na akkadisch kittum und andererseits am eher dynamischen Prinzip der Gerechtigkeit sumerisch ni si sa akkadisch misarum 55 Die praktische Ausubung dieser Funktion durch den Konig lasst sich nur schwer nachweisen Als Gesetzgeber tritt er eindeutig nur durch Erlasse hervor als Richter zumindest in einzelnen Rechtssatzen der Rechtssammlungen die ihn als fur die Halsgerichtsbarkeit zustandig ausweisen 56 Inwiefern dies der Realitat entsprach kann aufgrund des verfugbaren Urkundenmaterials nicht erschlossen werden Gerade fur den zivilrechtlichen Bereich lasst sich eine direkte Einwirkung des Konigs in der Rechtsprechung nicht belegen vielmehr ist bereits aus pragmatischen Grunden anzunehmen dass Prozessfuhrung und Rechtsprechung von lokalen Organen im Auftrag des Konigs ausgeubt wurden 57 Rechtssetzungen erfolgten in der Regel ad hoc um aktuelle Probleme zu beseitigen Zudem gehen einige Wissenschaftler davon aus dass Gesetzgebung nicht primar zur Schaffung neuen Rechts diente sondern vor allem zur Anpassung bestehender Regelungen 58 Am deutlichsten tritt der Gesetzgebungscharakter bei den Erlassen hervor die sich im Wesentlichen drei Bereichen zuordnen lassen 59 Dem Verfassungsrecht dem Verwaltungsrecht und dem Wirtschaftsrecht Fur ersteres existieren nur wenige Beispiele die das Verhaltnis von Palast zu Tempel die Thronfolge oder das Entscheidungsverfahren des Altestenrates regelten Erlasse zum Verwaltungsrecht richteten sich in der Regel an hohe Beamte oder Institutionen im Staatsapparat und legten entweder Verfahrensweisen fest oder versuchten Korruption entgegenzuwirken Die breiteste Wirkung entfalteten wirtschaftsrechtliche Erlasse die entweder Tarifanpassungen vornahmen oder Schulden aufhoben und somit auch fur Privatpersonen von Bedeutung waren Aus diesem Grund muss davon ausgegangen werden dass sie durch offentliches Bekanntmachen Geltung erhielten 59 Eines besonderen wissenschaftlichen Interesses erfreuten sich die so genannten Rechtssammlungen deren Charakter in der Wissenschaft heftig debattiert wurde und die weit uber die Grenzen der Altorientalistik hinaus bekannt wurden 20 Da es sich ihrer Form nach um direkte Setzungen von Rechtsnormen handelt die viele Bereiche von Rechtsbeziehungen abdecken wurden sie vonseiten der Rechtshistoriker immer wieder als Rechtsbucher Kodifikationen geltenden Rechts bzw Reformen geltenden Rechts bezeichnet Seitens der Assyriologie stand man der Idee dass es sich um promulgiertes Recht handele jedoch skeptisch gegenuber teilweise wurde den Dokumenten jeglicher juristischer Charakter abgesprochen 60 Auf diese Weise wurden dem juristischen Verstandnis dieser Texte die Interpretationen als Weihinschriften die die rechtschaffenen Taten des Herrschers preisen oder Mustergesetze fur die Juristenausbildung die geltendes Recht sammeln jedoch nicht setzen als weitere Moglichkeiten hinzugefugt 61 Die wissenschaftliche Diskussion konzentrierte sich dabei auf die Fragen nach Vollstandigkeit der Codices nach ihrer Systematik und ihrer Rechtskraft die jedoch alle weder positiv noch negativ beantwortet werden konnen so dass der Sitz im Leben dieser Denkmalgattung bis heute noch nicht geklart ist 61 Rechtsprechung Bearbeiten In Mesopotamien entwickelten sich mit dem zentralen und obersten Konigsgericht der Provinzialgerichtsbarkeit und lokalen Gerichten mehrere Instanzenebenen Eine Regelung wann welche dieser Instanzen angerufen werden konnte ist nicht feststellbar jedoch weisen einige Rechtssammlungen darauf hin dass Kapitalverbrechen in die Konigsgerichtsbarkeit fielen 62 Spatestens seit Amar Suenas Zeit kamen neben dem Konig und den Stadtfursten auch andere Richter zum Einsatz Dabei handelte es sich um Personen verschiedener Berufsgruppen die zusatzlich das Amt des di ku5 und des maskim ausubten Ersterer war der eigentliche Richter der andere eine Art von Untersuchungsrichter der in der Sekundarliteratur in der Regel als Kommissar ubersetzt wird 63 Ab altbabylonischer Zeit wurde das Richteramt von verschiedenen Beamten wahrgenommen zu denen im Bereich der Konigsgerichtsbarkeit der Grossrichter diqu gallu im Bereich der Provinzialgerichtsbarkeit der Statthalter sakkanakkum und auf lokaler Ebene der Burgermeister einer Stadt rabianum bzw ḫazannum oder der Altestenrat subitum gehorten 64 Durch alle Epochen hindurch bleibt unklar ob das Richteramt eher ein Beruf oder eine Funktion war Klar ist dass es keine formalisierte Juristenausbildung gab Doch in verschiedenen Fallen tauchen immer wieder dieselben Personen als Richter auf was eine mehr oder weniger feste Basis dieses Amtes nahelegt 62 Auf jeden Fall existiert bis zur Neubabylonischen Zeit kein Begriff fur ein Gerichtsgebaude stattdessen werden offentliche Orte wie Tempel oder Tore als Ort des Verfahrens angegeben 62 Auffallig und letztlich auch nur uber die weltanschaulichen Vorstellungen erklarbar ist dass spatestens im 1 Jahrtausend v Chr der juristische Verfahrensgang auch in den Bereich der Beschworungs und Ritualpraktiken ubertragen wurde 65 Ein Prozess wurde durch eine Klage einer der Streitparteien oder sofern es um konigliche Interessen ging durch eine staatliche Stelle eingeleitet Als Klager konnten Frauen gleichermassen wie Manner auftreten in neubabylonischer Zeit war dies auch Sklaven moglich Einzig Kinder sind als Klager in allen Epochen des Alten Orients nicht belegt 66 Zur Einleitung eines zivilen Prozesses wurde dem zustandigen Beamten eine Tontafel ubergeben woraufhin eine Ladung an den Streitgegner erfolgte Kam dieser der Ladung nicht nach verlor er den Prozess sofort Alternativ konnte eine Klage der Gegenpartei direkt ubergeben werden 63 In altbabylonischer Zeit wurden vom Gericht die Rechtsvoraussetzungen gepruft und das Verfahren von den Richtern eingeleitet 67 Vor Gericht war eine ganze Reihe von Beweismitteln zugelassen Hierzu gehorten besonders die Befragung von Sachverstandigen die uneidliche und die beschworene Zeugenaussage der Parteieid der Urkundenbeweis sowie das Gottesurteil Ordal 68 Stellte sich im Laufe der Beweisaufnahme heraus dass Zeugen eine Falschaussage gemacht haben so konnten sie zu Ubeltatern erklart werden 69 Auch der Parteieid konnte ein eigenstandiges Beweismittel sein wobei zwischen promissorischem versprechendem und assertorischem beteuerndem Eid unterschieden werden muss Durch die Eidesleistung begab sich der Aussagende in den Urteilsbereich einer Gottheit die einen falschen Schwur ahnden wurde 70 Der Parteieid war gegenuber dem Zeugeneid subsidiar weshalb die meisten Eide von Zeugen geschworen wurden Auch wenn der Eid eines einzigen Zeugen fur die Entscheidungsfallung genugte liessen die Gerichte der Ur III Zeit bis zu funf Zeugen ihre Aussagen beschworen Von besonderer Bedeutung war zudem der Eid des maskim Kommissars 71 Urkundenbeweise sind in unterschiedlichen Epochen unterschiedlich gut belegt mit einem besonderen Schwerpunkt in der spatbabylonischen Zeit Konnte eine Partei die geforderte Urkunde nicht vorlegen verlor sie den Prozess Auffallig ist dabei dass im ausgehenden dritten Jahrtausend nicht auf vorausgehende Gerichtsurkunden so genannte ditilla zuruckgegriffen wurde sondern der maskim des ersten Verfahrens daruber aussagen musste Materiell war die Gerichtsentscheidung ab dem ausgehenden 3 Jahrtausend nachweislich bindend Ein Urteil konnte in einem zweiten Verfahren zu derselben Sache nicht mehr aufgehoben werden 72 Die altbabylonischen Richter fallten nach Untersuchung der verhandelten Streitsache awatum amarum ein purussum genanntes Urteil Zunachst wurde in der Forschung postuliert dass dieses Urteil von den Parteien angenommen oder abgelehnt werden konnte Als Begrundung wurde angefuhrt es seien Urkunden gefunden worden wonach uber dieselbe Sache nicht erneut geurteilt werden konnte akkadisch tuppum la ragamim Dies galt als Beleg fur die Abweisung eines Urteils Diese Interpretation ist massgeblich von der in der romischen Rechtsgeschichte inzwischen ebenfalls obsolet gewordenen Lehre der litis contestatio Klagewiderlegung des Beklagten als Vertrag beeinflusst Tatsachlich durfte es sich bei Urteilen um eine autoritative Willenskundgebung handeln 71 deren Vollstreckung zumeist in der Hand der siegreichen Partei lag Eine erhebliche Zahl von Gerichtsurkunden gibt die gesamte Beweisaufnahme des Gerichtes wieder Anschliessend wurde die Leistung eines bestimmten Eides in Bezug auf diese Beweise angeordnet Nach dem Eid durch eine oder beide Streitparteien wurde in diesen Urkunden ein Urteil festgelegt 73 Andererseits existieren Urkunden die die Leistung eines Eides bestatigen und ein entsprechendes Urteil fallen Daher geht eine Reihe von Wissenschaftlern von einer Beendigung solcher Prozesse durch ein bedingtes Beweisurteil aus so dass nach Beeidigung der behaupteten Tatsache die Entscheidung ohne weiteres unbedingt geworden sei 74 Zur Gerichtsbarkeit in Anatolien sind den Quellen insgesamt nur relativ wenige Angaben zu entnehmen So ist etwa der Instanzenzug nur in seinen Grundzugen bekannt Die Anfange der Rechtsprechung bei den Hethitern lagen in der Sippengerichtsbarkeit bei der das Sippenoberhaupt des Geschadigten uber das Strafmass entschied Wie weit dieses Recht reichte zeigt nicht zuletzt Art 49 des Thronfolgeerlasses von Konig Telipinu der ihn von der Halsgerichtsbarkeit ausschloss und diese Urteilsgewalt allein dem Sippenoberhaupt einraumte 75 Erst im mittleren Reich ging die Rechtsprechungsgewalt von den Patriarchen auf die Altesten einer Siedlung uber Auch diese verloren im Laufe der Zeit vor allem in dem Masse an Einfluss in dem die Zentralgewalt an Bedeutung zunahm Sie wurden schliesslich durch lu mesDUGUD genannte Funktionare ersetzt deren genaue Stellung bislang noch Forschungsgegenstand bleibt Ihr Urteil war endgultig Wer sich dagegen auflehnte den erwartete die Todesstrafe 76 Fur besonders schwere Vergehen solche die mit dem Palast in Verbindung standen sowie Ehebruch Zauberei und Sodomie war das Konigsgericht zustandig Aber auch lokale Gerichte konnten dort schwierige Falle vorlegen Ein Verstoss gegen ein solches Urteil wurde mit der Ausrottung der gesamten Familie bedroht 76 Das Verfahren konnte regelmassig nur schriftlich eingeleitet werden Dabei wurde nicht zwischen Zivil und Strafprozess unterschieden Vereinzelt erhaltene Prozessprotokolle belegen eine herausragende Bedeutung des Zeugenbeweises aber auch der Urkundenbeweis war zugelassen Zeugen konnten wie auch die Streitparteien selbst vor dem Angesicht einer Gottheit vereidigt werden 76 Gelang die Beweisfuhrung mit diesen Mitteln nicht so war als letztes Mittel das Gottesurteil in Form eines Wasserordals moglich uber dessen Auswertung jedoch nichts bekannt ist 76 Rechtsentwicklung BearbeitenWann im Alten Orient oder wann weltweit das Recht grundsatzlich entstanden ist entzieht sich unserer Kenntnis Wahrscheinlich handelt es sich dabei um einen hunderttausende von Jahren andauernden Prozess an dessen Ende die Entstehung von Rechtskulturen stand Erst mit dem Aufkommen der Schrift werden diese historisch fassbar ein Prozess der weltweit erstmals in Mesopotamien einsetzte Somit ist das altorientalische Rechtssystem das alteste bekannte der Welt 77 Es handelt sich dabei um kein einheitliches Rechtssystem mit einer stringenten Entwicklung sondern vielmehr um ein Produkt unterschiedlicher Volker und Kulturen mit verschiedenen Sprachen in einem Raum der sich zeitweise von der agyptischen Grenze bis in den Iran hinein erstreckte Aus diesem Raum sind in sehr unterschiedlichem Masse Quellen verfugbar wobei insbesondere die Anfangs und die Endzeit stark unterreprasentiert sind So beginnt die altorientalische Rechtsgeschichte mit den ersten in piktographischer Schrift geschriebenen Dokumenten im Sumer der ersten Halfte des dritten vorchristlichen Jahrtausends und nahert sich am Ende des vierten vorchristlichen Jahrhunderts ihrem Ende zu Damit fehlen Quellen die das Zusammenstossen und gegenseitige Beeinflussen des altorientalischen Rechts mit dem Rechtssystem der hellenistischen Welt bezeugen 3 Jahrtausend v Chr Bearbeiten nbsp Fragment der Reformtexte des UrukaginaDie fruhesten Schriftzeugnisse fur ein keilschriftliches Recht entstanden in fruhdynastischer Zeit 2900 2800 2340 v Chr im Zusammenhang mit der Entwicklung der ersten Staaten und der damit einhergehenden Hierarchisierung der Gesellschaft Es handelt sich dabei um so genannte Feldkaufvertrage die in Stein gemeisselt sind Sie stammen aus dem politisch stark zersplitterten spateren Babylonien und aus dem Diyala Gebiet Ab dem 26 Jahrhundert vor Christus treten Tontafelfunde hinzu von denen die 40 Exemplare aus Fara das bekannteste Corpus bilden welches erstmals einen besseren Einblick in das Rechtswesen dieser Zeit bietet Dieses Material aus Privatarchiven bezeugt das privatwirtschaftliche Handeln der damaligen Menschen Die Vertrage haben ein einheitliches listenformiges Formular Der Grunderwerb war zu dieser Zeit also bereits ein etabliertes Rechtsinstitut das zum Entstehungszeitpunkt der Urkunden schon ein entwickeltes Stadium erreicht hatte 78 Es diente als Beweismittel zur Abwehr eventueller Vertragsanfechtungen und hatte wie fur das mesopotamische Keilschriftrecht fast immer zutreffend keine konstitutive Wirkung 79 Zum schriftlich fixierten Immobilienkauf trat ab der Mitte des 3 Jahrtausends v Chr der Kauf von Personen der erstmals in den Rechtsurkunden aus Girsu belegt ist Dies kann mit einer Verschuldung freier Bevolkerungsteile in Verbindung gebracht werden die den Verkauf von Kindern oder anderen Familienmitgliedern in die Sklaverei notwendig machte Die Texte aus Girsu stammen im Gegensatz zu den Fara Texten jedoch nicht aus Privathausern sondern aus dem Archiv der Baba Tempelverwaltung also einem institutionellen Haushalt Dementsprechend traten als Kaufer Angehorige der Herrscherfamilie oder Mitglieder der Verwaltung auf In beiden Archiven wird deutlich dass die Rechtswirksamkeit der Transaktion durch rechtssymbolische Akte bestatigt wurde Im Fall von Girsu wurden ausserdem erstmals Konventionalstrafen in die Vertrage aufgenommen die sich vor allem auf eine mogliche Vindikationsklage bezogen Sie stellten dem unrechtmassigen Herausgabeklager in Aussicht der in Form eines Tonnagels gefertigte Vertrag wurde ihm in den Mund geschlagen eine Strafandrohung die sich im mesopotamischen Recht auch in anderen Epochen nachweisen lasst 80 Die Existenz von gesetztem Recht ist in fruhdynastischer Zeit nicht eindeutig bezeugt jedoch existieren zumindest in Form der so genannten Reformtexte des Urukagina von Lagas deutliche Hinweise auf Verordnungen die durch die staatliche Gewalt erlassen wurden 81 Sie proklamierten vor allem restaurative Massnahmen gegen Missstande im wirtschaftlichen und sozialen Leben und enthielten einen Schuldentilgungserlass wie er auch in spateren Epochen des alten Orients anlasslich eines Regierungswechsels haufig durchgefuhrt wurde Bereits nach Urukaginas siebtem Regierungsjahr fiel Lagas an Umma Signifikante Veranderungen im mesopotamischen Rechtswesen traten in der Akkad Zeit 2340 2200 v Chr ein als Sargon von Akkad den ersten grossen Territorialstaat errichtete Aus dem Gebiet dieses Staates das ganz Mesopotamien sowie das benachbarte Elam umfasste sind eine Vielzahl von Privatvertragen und Gerichtsurkunden uberliefert Sie wurden in Umma Girsu Adab Nippur und Isin in sumerischer und in Kis Sippar Esnunna Tutub und Ga Sur in akkadischer Sprache abgefasst und belegen die Rechtsinstitute von Kauf Pacht Miete Schenkung Darlehen Eidesleistungen sowie richterlichen Entscheiden 82 Die grosste Gruppe unter den Funden von Rechtsurkunden bilden weiterhin die Kaufvertrage die nun neben Immobilien und Sklaven auch Tiere zum Gegenstand hatten Die bekanntesten Dokumente dieser Gruppe sind der Manistusu Obelisk sowie der Stein von Sippar Beide belegen den Kauf von Ackerflachen in grossem Stil Entsprechende auf Ton geschriebene Privaturkunden standen noch in Tradition der fruhdynastischen Zeit 83 wobei deren listenartiger Charakter deutlich zuruckging Diese Urkunden folgten einem festen Schema und enthielten erstmals Haftungserklarungen fur den Fall des Anspruchs Dritter auf den Kaufgegenstand Einen guten Einblick in rechtliche Regelungen bieten besonders Verpflichtungsscheine als Schuldurkunden fur vorgeleistete Kaufsachen gegen spateres Entgelt Zur Sicherung dieser Kaufvertrage waren Pfandbestellungen und Burgschaftsleistungen gangige Praxis Innerhalb des Prozessrechtes vollzog sich in der Akkad Zeit die Trennung zwischen promissorischem und assertorischem Eid wobei ersterer unter Anrufung des Konigs selten einer Gottheit oder hoher Beamter letzterer immer im Tempel vor Gottersymbolen geleistet wurde Letzterer war gemeinsam mit dem Flussordal als entscheidendes Beweismittel bei Gericht gebrauchlich 79 Nach einer Zeit von Thronwirren infolge der Fremdherrschaft der Gutaer und zeitweiliger Staatenbildungen in Sudbabylonien die sich letztlich nicht durchsetzen konnten begrundete Ur Namma im ausgehenden 3 vorchristlichen Jahrtausend von der Stadt Ur aus einen Territorialstaat Dort herrschten rund 100 Jahre die Konige der 3 Dynastie von Ur 2100 2000 v Chr Im Vergleich zu den vorausgehenden Epochen sind aus dieser Zeit mehr Rechtsdokumente bekannt Hierzu gehoren allen voran der Codex Ur Namma der durch etwa 20 000 Rechtsdokumente und ditilla Urkunden aus Nippur und Girsu erganzt wird Bei letzteren handelte es sich um formlose Protokolle uber Gerichtsverhandlungen die anschliessend im Archiv des Stadtfursten aufbewahrt wurden 84 In der Zeit der 3 Dynastie von Ur behandelten diese Dokumente uberwiegend personen und familienrechtliche Streitfalle Das Handels und Schuldrecht ist aus anderen privatrechtlichen Dokumenten erschliessbar Der Codex Ur Namma ist nur fragmentarisch in altbabylonischen Inschriften erhalten die vermutlich auf ein Steinmonument zuruckgehen 85 Der Gesamtumfang des Werkes ist daher nicht bekannt man geht vorlaufig von etwa 50 Paragraphen aus Diskutiert wird ob es tatsachlich dem Dynastiegrunder Ur Namma oder eher dessen Nachfolger Sulgi zuzuschreiben ist Dieser Codex dient vor allem als Quelle zur Erforschung des Umgangs mit Kapitalverbrechen dem Eherecht dem Sklavenrecht dem Immobilienrecht dem Erb und Haftungsrecht mit tariflichen Bestimmungen sowie dem Handels und Schuldrecht 86 Aus Rechtsurkunden ist bekannt dass die Todesstrafe nur selten verhangt wurde gangiger waren Vermogensstrafen Dem Konig kam die entscheidende Rolle bei der Schaffung und Wahrung von Recht und Gerechtigkeit als gottlichen Prinzipien zu Deshalb stellte er sich als Gesetzgeber und restaurator dar wahrend sein Mitwirken in der Rechtsprechung bisher nur in einem Fall nachgewiesen werden konnte Die Jurisdiktion oblag den koniglichen Beamten in den jeweiligen Stadten denen der ensi als hochstrichterliche Instanz vorstand Ein Berufsrichtertum existierte nicht eine Mitwirkung des Tempels an der Rechtsprechung ist nur vereinzelt nachweisbar 87 2 Jahrtausend v Chr Bearbeiten Im zweiten Jahrtausend v Chr sind die Quellen zu den altorientalischen Rechtsordnungen ungleich reichhaltiger Sie stammen nun nicht mehr nur aus dem sudlichen Mesopotamien sondern auch aus den Nachbarregionen Syrien Anatolien und dem Iran und konnen verschiedenen Volkern zugeordnet werden Babylonien Bearbeiten Altbabylonische Zeit Bearbeiten Nach dem Untergang des Reiches der 3 Dynastie von Ur war Sudmesopotamien wieder von einer stark zersplitterten politischen Landschaft gepragt wobei amurritische Fursten immer haufiger an der Spitze der Kleinstaaten standen Dies anderte sich erst mit Konig Ḫammu rapi von Babylon der nahezu ganz Mesopotamien eroberte und in einem Staat vereinigte Fur beide Abschnitte dieser altbabylonischen Zeit 2000 1596 v Chr sind umfangreiche Quellen zur Rechtsgeschichte verfugbar die neben Rechtssammlungen und Erlassen sowie Rechtsurkunden auch insbesondere Briefe umfassen aus denen Informationen uber die Rechtspraxis gewonnen werden konnen 88 Bereits aus der fruhen altbabylonischen Zeit liegt mit dem Codex Lipit Istar eine fragmentarische Rechtssammlung vor Sie wurde aus in Nippur gefundenen Tontafelabschriften einer bislang nicht gefundenen Stele rekonstruiert und enthalt neben Pro und Epilog ungefahr 40 sumerischsprachige Paragraphen die angeblich auf Konig Lipit Istar von Isin zuruckgehen Laut Prolog war sie mit einem Schuldentilgungserlass verbunden 88 Ihr juristischer Teil behandelte insbesondere Fragen des Ehe und Erbrechtes Sklavenhehlerei und freilassung Schiffsmiete Grundeigentum sowie Haftung und Ersatzpflichten Keiner der bisher bekannten Paragraphen droht die Todesstrafe an stattdessen finden sich Hinweise auf Ersatzleistungen und Geldbussen im Strafrecht das mit Ausnahme von 17 nicht dem Talionsprinzip folgte 88 Auch in anderen sumerischen Stadten der fruhaltbabylonischen Epoche existierten Rechtssammlungen wovon jedoch nur vereinzelte Fragmente in Kis und Nippur zum Vorschein kamen Hinzu treten die drei Texte der Serie ana ittisu 88 Etwas junger ist mit dem Codex Esnunna die alteste akkadischsprachige Rechtssammlung die ebenfalls nur fragmentarisch in Form von Tontafelabschriften uberliefert ist Sie wurde in Tell Ḥarmal Saduppum gefunden Von diesem Codex ist lediglich der juristische Teil erhalten der eine Praambel und 60 Paragraphen umfasst die einer komplexen Ordnung folgen 89 Sie betreffen Hochstpreise und Mindestlohne Fragen des Vertragsrechtes sowie des Strafrechtes Neben Ersatzleistungen und Geldbussen kannte der Codex Esnunna auch die Todesstrafe Im Gegensatz dazu ist der Codex Ḫammurapi nicht nur in fragmentarischen Tontafelabschriften erhalten sondern auch in Form einer fast unversehrten 2 25 m hohen Dioritstele die wahrscheinlich ursprunglich in Sippar aufgestellt war Vermutlich existierten in verschiedenen Stadten Kopien 90 Nach gangiger Meinung handelt es sich um die bedeutendste Rechtssammlung Mesopotamiens Neben Pro und Epilog enthalt der Codex 282 Paragraphen die in allen folgenden Epochen des Alten Orients mutmasslich zu Unterrichtszwecken immer wieder abgeschrieben wurden Sie lassen sich in zwei grosse Sinnabschnitte unterteilen wovon der erste 1 41 sich vor allem mit der offentlichen Ordnung beschaftigt Prozessrecht Kapitaldelikte Dienstpflicht gegenuber dem Konig der zweite dagegen mit dem Privatrecht Vermogensrecht Familienrecht Korperverletzung und Sachbeschadigung Mietrecht Sklavenrecht 91 Auffallig oft kommt die Todesstrafe vor oder das Talionsprinzip kommt zur Anwendung Besonders hart sind die genannten Strafen fur Vergehen gegen Palast oder Tempel Gerade beim Codex Ḫammurapi wird seine Rechtsnatur immer wieder in Abrede gestellt da sich in den uberlieferten Rechtsurkunden keine Bezuge auf den Codex finden Dagegen wird vorgebracht dass in der Rechtspraxis dennoch im Sinne des Codex Ḫammurapi verfahren wurde auch wenn man sich nicht explizit darauf bezog 92 Neben den grossen Rechtssammlungen sind von einigen Herrschern Erlasse erhalten die den feststehenden Ausdruck misaram sakanum Gerechtigkeit setzen gemein haben Sie wurden vom Konig fast immer zu Beginn seiner Regierungszeit verfugt und enthielten in der Regel Schulden und Steuerbefreiungen Erlass von Zahlungsruckstanden sowie die Befreiung von Schuldsklaven 93 Vor allem dienten sie der Restauration der gottlichen offentlichen Ordnung indem sie die wirtschaftlichen und sozialen Verhaltnisse stabilisierten 94 In diese Gruppe gehort auch ein mesarum Edikt des babylonischen Konigs Ammi ṣaduqa von welchem Tontafelabschriften in Sippar gefunden wurden In vermutlich 22 Paragraphen ordnete es die Annullierung einiger Abgaben und Ruckstande sowie privater Schulden und die Freilassung von Schuldsklaven an Ausdrucklich wurde die Notigung von koniglichem Dienstpersonal zu Arbeitsleistungen im privaten Interesse von Beamten verboten und mit der Todesstrafe bedroht 95 Die Rechtsgultigkeit dieses Ediktes ist durch eine Prozessurkunde belegt die direkt darauf Bezug nimmt Die Rechtsurkunden geben einen guten Einblick in die Rechtsprechung in altbabylonischer Zeit 96 In den zahlreichen privatrechtlichen Urkunden traten nicht selten Frauen als Rechtssubjekte auf insbesondere wenn es sich dabei um eine Witwe geschiedene Frau oder Naditum handelte Die rechtliche Stellung von Sklaven hatte sich gegenuber dem 3 Jahrtausend nicht signifikant geandert 97 In den Rechtsurkunden belegt sind das Ehe und das Erbrecht sowie die Adoption ausserdem Burgschaft und Pfand Darlehen Kauf Pacht und Miete Mittelbabylonische Zeit Bearbeiten nbsp Kudurru aus mittelbabylonischer ZeitDas Reich Ḫammurapis erlebte bereits unter seinen Nachfolgern seinen Niedergang bis seine Dynastie 1595 v Chr infolge der Eroberung Babylons durch den Hethiter Mursili I endgultig die Macht abgeben musste Nach einem Jahrhundert ohne historische Quellen wurde Babylonien von einer Dynastie der vermutlich aus dem Osttigrisgebiet stammenden Kassiten ca 1475 1137 v Chr beherrscht die eine Ara der Ruhe und Stabilitat brachte Aus dieser Epoche sind bislang nur wenige rechtshistorische Quellen bekannt Sie beschranken sich auf Privatrechts und Gerichtsurkunden sowie die nun prominenten Kudurrus die mehrheitlich in die Mitte des 14 bis zur Mitte des 13 Jahrhunderts datiert werden 98 Einige Texte sind jedoch aus dem fruhkassitischen Reich Ḫana am Mittleren Euphrat uberliefert also aus der Zeit bis in das 18 oder fruhe 17 Jahrhundert v Chr Trotz dieser unbefriedigenden Quellenlage ist das Rechtswesen der mittelbabylonischen Zeit da es als Bindeglied zwischen den besser bekannten Rechtssystemen der alt und der neubabylonischen Zeit steht von herausragender wissenschaftlicher Bedeutung 99 Die bekannten Rechtsurkunden der mittelbabylonischen Zeit behandelten die Institute des Kredits der Ehe des Dienstverhaltnisses der Viehverstellung des Tausches und ganz besonders des Kaufes Kaufvertragsgegenstande waren in erster Linie Mobilien und hierunter besonders Sklaven und Vieh die gegen Naturalien Handwerksprodukte oder anderes Vieh veraussert wurden Bis in das 12 Jahrhundert wurde der zu leistende Kaufpreis im Gold Gegenwert verrechnet danach in Silber Immobilienkaufvertrage sind nahezu gar nicht gefunden worden was auf Uberlieferungszufall zuruckgefuhrt wird 100 Auffallig sind in spat mittelbabylonischer Zeit einsetzende Veranderungen in den Vertragsformularen die sich spater in neubabylonischer Zeit endgultig durchsetzten So veranderten sich ab Sagarakti surias etwa die Formulierungen in Kaufvertragen aus Nippur und Ur stammen zudem erste Zwiegesprachsurkunden Auffallig haufig enthalten solche Vertrage eine Haftung fur den Versuch einer Vindikation welche entweder mit doppelter Leistung des Vertragsgegenstandes oder mit Einschlagen eines Kupfernagels in den Mund des Vindikanten bedroht wurde 100 Zum Gerichtsverfahren der Kassitenzeit ist nur ausserst wenig bekannt Die Jurisdiktion oblag jedoch nach Ausweis der wenigen Urkunden aus Nippur dem Burgermeister ḫazannu einem regularen Richter dajjanu oder auf Anweisung des Herrschers dem Statthalter sandabakku Als Beweisverfahren ist neben dem Zeugen und Parteieid auch das Wasserordal nachgewiesen 101 Ein Leitfund der mittelbabylonischen Zeit sind die Kudurrus steinerne Urkunden die im Tempel aufgestellt wurden und konigliche Landschenkungen zum Gegenstand haben Solche Schenkungen konnten an den Tempel Priester Mitglieder der Herrscherdynastie und hohe Beamte erfolgen und mit besonderen Privilegien aber auch Pflichten verbunden sein Anscheinend behielt der Konig trotz der Schenkung zumindest teilweise die Verfugungsgewalt uber das verschenkte Land 102 Assyrien Bearbeiten Altassyrische Zeit Bearbeiten Anders als in Babylonien gibt es fur das altassyrische Rechtswesen ca 2000 1750 v Chr nahezu keine Quellen aus Assyrien selbst Unsere Kenntnisse speisen sich stattdessen fast ausschliesslich aus den so genannten kappadokischen Tafeln aus der Zentralturkei vor allem vom Fundort Kultepe aber auch aus Ausgrabungen in Alisar Hoyuk sowie Bogazkoy der spateren hethitischen Hauptstadt Ḫattusa Dort betrieben altassyrische Handler karum genannte Handelskolonien Die Forschung geht davon aus dass diese vor allem aus dem 19 Jahrhundert v Chr stammenden Texte die altassyrischen Rechtsvorstellungen widerspiegeln 103 Einige Texte enthalten Informationen zum Prozessrecht Demnach besass das karum in inneren Angelegenheiten eine eigene Gerichtsbarkeit Hochstrichterliche Entscheidungen lagen jedoch bei der Stadtversammlung von Assur dem so genannten bit alim Offensichtlich konnte der Klager Einfluss auf die Wahl des Richters nehmen Aus einigen Urkunden ist ausserdem ersichtlich dass staatlich gesetztes Recht existierte welches jedoch in den bisher gefundenen Texten nicht direkt bezeugt ist 104 In den erhaltenen Vertragen zwischen einheimischen Bewohnern von Kultepe wurde haufig die Todesstrafe fur den Vertragsbruch angedroht jedoch stets einer Geldbusse nachgeordnet Dies gilt gleichermassen fur Kaufvertrage wie fur Ehe Adoptions oder Erbvertrage In den Vertragen zwischen assyrischen Handlern fehlt die Todesstrafe hingegen ganzlich so dass diese wohl dem anatolischen Rechtssystem zugeschrieben werden muss 105 Aus den uberlieferten Ehevertragen geht eine rechtliche Gleichstellung beider Partner hervor unabhangig davon ob die Ehe zwischen Einheimischen zwischen Assyrern oder zwischen Einheimischen und Assyrern geschlossen wurde Eheurkunden die den assyrischen Handlern zugeordnet werden konnen gestehen dem Mann und der Frau ein Scheidungsrecht zu und verpflichteten beide zur Zahlung eines Scheidegeldes Abhangig davon ob ein Mann im karum eine Einheimische oder eine Assyrerin heiratete war ihm eine weitere Eheschliessung mit einer qadistum in Assur gestattet Auffallig ist ausserdem dass der Erblasser seine Nachlassregelung testamentarisch selbst treffen konnte wobei in der Regel die Ehefrau oder seine leiblichen Nachkommen begunstigt wurden 106 Am besten ist das altassyrische Handels und Schuldrecht bekannt welches in den zahlreichen Urkunden uber Transaktionen der altassyrischen Handler belegt ist Gangiges Mittel zur Vertragssicherung waren die Burgschaft und das Pfand wobei die Burgschaft als Gestellungs und Ausfallburgschaft vorkam Zudem gab es die Solidarhaftung Das Pfand war in der Regel ein Sicherungs kein Ersatzpfand Als Urkunde uber eine Schuld wurde regelmassig eine so genannte Schuldurkunde ausgestellt die im Gegensatz zum Verpflichtungsschein den Schuldgrund nicht benannte 107 Mittelassyrische Zeit Bearbeiten In der altassyrischen Zeit entstand unter Samsi Adad I ein Obermesopotamisches Reich das jedoch bald im Laufe der Eroberungen Ḫammurapis unterging Erst im 14 Jahrhundert gab es in Nordmesopotamien mit dem mittelassyrischen Staat 1380 v Chr bis 912 v Chr eine Grossmacht die in standiger Auseinandersetzung mit Babylonien stand und ab dem 11 Jahrhundert durch die Kriege mit den Aramaern wieder an Einfluss verlor Die rechtshistorischen Quellen dieser Epoche die mehrheitlich aus der Hauptstadt Assur stammen sind umfangreich und umfassen neben privatrechtlichen Urkunden wieder gesetztes Recht in Form von Rechtssammlungen und Erlassen Die so genannten Mittelassyrischen Gesetze MaG sind als fragmentarische Sammlung von Rechtssatzen fur die Erforschung des assyrischen Rechts von besonderer Bedeutung Die Tontafeln gehen vermutlich auf die Regierungszeit des Ninurta apil ekur im 12 Jahrhundert v Chr zuruck Sie stellen zumindest teilweise eine Kompilation alteren Rechts dar Die besser erhaltene Tafel A enthalt 59 Paragraphen die sich mit Frauen beschaftigen und daher als Frauenspiegel bezeichnet werden 108 Diese Rechtssatze betreffen strafrechtliche Regelungen fur Diebstahl und Hehlerei Gotteslasterung Korperverletzung und Totungsdelikte Sexualstraftaten sowie eherechtliche Fragen Auf Tafel B sind weitere 20 Paragraphen uberliefert die sich mit dem Grundstucksrecht beschaftigen 13 weitere nur schlecht erhaltene Tafeln behandeln Fahrnisse bewegliches Vermogen Haftungs und Erbrecht 109 Die Natur der mittelassyrischen Gesetze ist umstritten da sie anders als etwa der Codex Ḫammurapi eine selektive Zusammenstellung alteren Rechts darstellen Es wurde daher diskutiert ob es sich moglicherweise eher um das Rechtsbuch eines Gelehrten als um eine Willenskundgebung eines koniglichen Gesetzgebers handelte 110 Das in den mittelassyrischen Urkunden widergespiegelte Recht lasst sich in einigen erhaltenen Rechtsurkunden als in der damaligen Zeit geltend nachweisen Eindeutig dem gesetzten Recht konnen die so genannten Hof und Haremserlasse aus der Zeit des Tukulti apil Esarra I zugerechnet werden Auch hier findet sich eine Kompilation von Rechtssatzen die bis in die Zeit des Assur uballiṭ I zuruckgehen 111 Sie regelten insbesondere das Verhalten am Konigspalast und besonders im Harem wobei Zuwiderhandlungen meist hart bestraft wurden Sehr reichhaltig sind auch Rechtsurkunden uberliefert die vor allem aus den Ausgrabungen in Assur stammen 112 Sie umfassen Ehe und Adoptionsvertrage Kaufvertrage besonders zahlreich aber Darlehensurkunden Relativ wenig ist hingegen zum mittelassyrischen Prozessrecht bekannt Interessant ist jedoch vor allem das Strafrecht welches die Strafgewalt dem Geschadigten und seinen Angehorigen zusprach Als Strafen kamen neben der Todesstrafe haufig auch Verstummelungs Prugel Vermogensstrafen und Zwangsarbeit vor Hethitisches Reich Bearbeiten Die Zentralturkei nahm nach Ende der assyrischen Prasenz in ihrer Rechtsentwicklung zunachst einen eigenen Weg So brachte das indogermanische Volk der Hethiter dort ein territoriales Reich hervor das zeitweise mit den Machtzentren an Nil Euphrat und Tigris konkurrierte sich in seinem Rechtssystem von diesen jedoch erheblich unterschied Uberliefert sind insbesondere Rechtssammlungen und Erlasse sowie staatsrechtliche Vertrage neben einigen Gerichtsprotokollen Privatrechtliche Urkunden fehlen hingegen im Quellenmaterial 113 Eine besonders wichtige Quelle stellen die so genannten hethitischen Gesetze gelegentlich auch hethitische Rechtssatze HRS genannt dar Hinsichtlich ihrer Rechtsnatur wird vermutet dass es sich um Leitsatze des Konigsgerichtes handelt in dessen Archiv sie gefunden wurden Sie sind in Form unterschiedlich alter fragmentarischer Tontafeln uberliefert die deutlich machen dass sie sich im Laufe der Zeit und in Abhangigkeit von lokalen Gegebenheiten veranderten Wahrscheinlich handelt es sich daher um gesetztes Recht welches fur untergeordnete lokale Gerichte bindende Wirkung hatte 114 Dabei ist eine zeitliche Tendenz von harteren zu milderen Strafen feststellbar 115 Die Paragraphen wurden von den antiken Schreibern zu zwei Tafeln zusammengefasst die anhand ihrer Anfangsworte Wenn ein Mann takku LU as und Wenn ein Weinstock takku GISGESTIN as bezeichnet wurden Es gibt Hinweise auf eine weitere Tafel die den Titel Dritte Tafel Wenn ein Mann trug Anders als bei den aus Mesopotamien stammenden Rechtssammlungen beruht die Paragraphenteilung der hethitischen Gesetze nicht auf deren Stilisierung sondern auf von den hethitischen Schreibern gezogenen Trennungsstrichen Sie behandeln die Totung von Menschen Korperverletzung Menschenraub Familienrecht straflose Totung Dienstpflichten Haustiere Diebstahl Brandstiftung Landwirtschaftsrecht Tarifrecht das Religions sowie das Sexualstrafrecht 116 Ihre Systematik beruht im Wesentlichen auf der Einteilung in verschiedene Rechtsbereiche innerhalb derer nach Gewicht des behandelten Rechtsguts sortiert wurde 117 Bereits ab althethitischer Zeit sind zudem verschiedene staatsrechtliche Dokumente vorhanden wozu einerseits Herrscherinschriften zahlen aber auch das politische Testament Ḫattusilis I und der Thronfolgeerlass des Grosskonigs Telipinu Sie betreffen vor allem die Thronfolgeregelung 118 Uber die innere Struktur des hethitischen Staates informieren zahlreiche Dienstanweisungen Besonders aufschlussreich sind diejenigen an den so genannten bel madgalti Herr der Warte Diesem oblag die Sorge fur militarische Sicherheit und zivile Ordnung in Provinzen an der Reichsgrenze Er war besonders fur die Jurisdiktion in seinem Zustandigkeitsbereich verantwortlich 119 Andere Dienstanweisungen betreffen das Verhaltnis zwischen Sklave und Herrn sowie die Verausserung koniglicher Geschenke Rechtsurkunden sind aus allen Epochen des hethitischen Reiches verfugbar und bestehen zum uberwiegenden Teil aus zwischenstaatlichen Vertragen sowie diplomatischer Korrespondenz mit den Herrschern von Kizzuwatna Agypten Babylonien Assyrien sowie Aḫḫijava Der beruhmteste Fund dieser Gruppe stellt der heute auszugsweise im UN Gebaude in New York ausgestellte Friedensvertrag mit Agypten dar Hinzu treten zahlreiche Vasallenvertrage 120 Daneben sind einige Gerichtsdokumente erhalten die sich mit der Veruntreuung koniglicher Lasttiere Gerate und Waffen beschaftigen 121 Arrapḫa und Mukis Bearbeiten Nach dem Zerfall des altbabylonischen Staates gelangten im nordlichen Syrien und in Sudostanatolien einige hurritische Dynastien an die Macht die zwischen der hethitischen und der assyrischen Einflusssphare lagen und im Laufe der 2 Halfte des 2 Jahrtausends v Chr unter der Bedrangnis durch ihre beiden Nachbarn wieder untergingen Aus dieser Zeit sind einige tausend Tontafeln uberliefert die auch rechtshistorische Nachrichten enthalten und mehrheitlich aus den Grabungen in Arrapḫa Jorgan Tepe beide heute im Stadtgebiet Kirkuks sowie Tell Acana stammen Sie belegen einen erheblichen Einfluss der assyrisch babylonischen Rechtstradition auf diese Staaten Teilweise reichen sie bis in das 3 vorchristliche Jahrtausend zuruck 122 Arrapḫa mit der gleichnamigen Hauptstadt war als kleines Konigreich Teil des Mitanni Reiches Die dort in Nuzi Jorgan Tepe gefundenen Rechtsurkunden zeigen dass ihre Form stark in babylonischer Tradition stand wahrend die inhaltlichen Vorstellungen eher den assyrischen nahestanden Einheimische Entwicklungen zu welchen auch die Verwendung lokalen Vokabulars gehort verdeutlichen dass es sich um keine blosse Ubernahme aus anderen Rechtssystemen handelt 123 Zum Staatsrecht und der Gerichtsbarkeit dieses Kleinkonigtums ist insgesamt nur wenig bekannt Offensichtlich stand eine ḫalzuḫlu genannte Person die zugleich oberster Reprasentant des Staats war dem Richterkollegium der Volksgerichtsbarkeit in Nuzi vor Der Konig konnte jedoch Prozesse an sich ziehen Zum Privatrecht sind vor allem Darlehensurkunden und so genannte Verkaufsadoptionen erhalten Grund und Boden war vermutlich unverausserliches Lehensland 124 das lediglich getauscht werden konnte Um dieses Verausserungsverbot zu umgehen schloss man die Verkaufsadoption ab bei welcher der Verausserer den Kaufer formal adoptierte und ihm das zu verkaufende Land vererbte wohingegen der Kaufer seinem Adoptivvater eine Gabe in Hohe des Kaufpreises machte Eine weitere Entwicklung dieses Umstandes waren die so genannten tidennutu Geschafte bei welchen der Schuldner dem Glaubiger ein Pfand zur tidennutu uberliess und dafur mit Kapital ausgestattet wurde Innerhalb einer bestimmten Frist konnte der Schuldner durch Ruckerstattung des Kapitals das Pfand wieder an sich nehmen Bei Vertragsabschluss wurde ein gewisses Gewicht auf Formlichkeiten gelegt So griff man bei Grundstucksverausserungen etwa auf muselmu genannte Zeugen zuruck die eventuell auch als Treuhander fungierten 125 Neben diesen war in der Regel auch stets eine Kundmachung sudutu erforderlich bevor ein Rechtsgeschaft abgeschlossen werden konnte Tell Acana wurde von den Hurritern Mukis genannt und war ein kleines hurritisches Konigtum aus dessen Archiven einige hundert Tontafeln ausgegraben wurden Zu diesen gehoren auch einige eherechtliche Urkunden die auch fur Mukis die Existenz einer terḫatu Leistung 126 bezeugen Hinzu treten vor allem Darlehensurkunden bei welchen meist Familienangehorige des Schuldners oder dieser selbst verpfandet wurden Eher seltener vertreten sind Burgschafts und Schenkungsvertrage Aus dem 15 Jahrhundert sind zwei zwischenstaatliche Auslieferungsabkommen mit Kizzuwatna und Tunip uberliefert 127 Ugarit Bearbeiten Keilschriftliche Rechtsdokumente stammen auch aus der Hafenstadt Ugarit an der syrischen Mittelmeerkuste wo erstmals eine Alphabetschrift auf Basis der Keilschrift entwickelt wurde Die meisten der dort gefundenen Rechtsurkunden waren dennoch in Akkadisch abgefasst 128 Diese Urkunden gehoren vor allem in den Kontext des Konigspalastes und sind in erster Linie zwischenstaatliche Abkommen mit den Hethitern in denen Steuerleistungen und Vasallenpflichten vereinbart wurden Hinzu kommen Briefe und Privatrechtsurkunden die Emanzipationen Schenkungen Verausserungen Manumissionen sowie Adoptionen Tauschvertrage und Erbteilungen beurkundeten Auffallig ist dabei dass mit dem koniglichen Siegel versehene Urkunden keine Zeugen fur den Vertragsabschluss benennen 129 Elam Bearbeiten Ostlich des Tigris in der heutigen iranischen Provinz Chuzestan lag das Reich Elam Es erlebte eine parallel zu Mesopotamien verlaufende kulturelle Entwicklung und geriet immer wieder mit Mesopotamien in Kontakt bzw Konflikt Vor allem aus seiner Hauptstadt Susa stammt eine erhebliche Zahl von Keilschrifttexten rechtlichen Inhalts deren juristische Auswertung bisher aussteht Entsprechende Editionen liegen seit den 1930er Jahren in franzosischer Sprache vor 130 1 Jahrtausend v Chr Bearbeiten Aus dem ersten vorchristlichen Jahrtausend informieren uns reichhaltige rechtshistorische Quellen uber Rechtsvorstellungen und Rechtspraxis der damals lebenden Menschen Diese Quellen sind jedoch ausserst ungleich verteilt So fehlt nahezu jede Uberlieferung zu staatlicher Gesetzgebung auch Protokolle aus der Rechtsprechung sind eher selten wahrend aus keiner anderen Epoche eine derart grosse Zahl privatrechtlicher Urkunden stammt Hinzu kommt dass die keilschriftrechtliche Tradition sich zwar bis etwa in arsakidische Zeit fortsetzte jedoch schon in vorausgehenden Epochen zunehmend solche Schrifttrager zum Einsatz kamen die anders als Tontafeln inzwischen vergangen und fur immer verloren sind Deshalb sind rechtshistorische Quellen nicht aus allen Abschnitten des ersten Jahrtausends gleichermassen verfugbar Insbesondere in den spateren Epochen als der Alte Orient in Kontakt mit den europaischen Hochkulturen trat fehlen sie zunehmend Babylonien Bearbeiten Die Herrschaft der Kassiten endete mit einem Einfall der Elamer im 12 Jahrhundert Dabei wurde die Stele des Codex Ḫammurapi geraubt Es folgte eine Phase des allgemeinen Machtverlustes im Vorderen Orient die haufig mit den Seevolkern in Verbindung gebracht wurde Zugleich verbreiteten sich die Aramaer vor allem in Mesopotamien Aus dieser Epoche fehlen rechtshistorisch relevante Nachrichten weitestgehend Erst aus der neubabylonischen Zeit 8 Jahrhundert 626 v Chr als Babylonien unter assyrischer Vorherrschaft stand sind Rechtsurkunden erhalten wie auch aus der spatbabylonischen Zeit 626 v Chr ca 1 Jahrhundert v Chr wobei die Funde zunehmend sparlicher werden Babylonien ging nie unter sondern geriet nacheinander unter die Herrschaft der einheimischen Chaldaerdynastie spater der Achameniden und mit den Eroberungen Alexanders unter die der Makedonen der Seleukiden schliesslich der Arsakiden und Parther Die Rechtsentwicklung verlief kontinuierlich lediglich einige formulartechnische Modifikationen unter der persischen Vorherrschaft lassen auf Veranderungen im Rechtsdenken schliessen 131 Mit dem neubabylonischen Gesetzesfragment NbGF gibt es aus dieser Epoche nur eine einzige Rechtssammlung Es handelt sich dabei um eine Schulerabschrift aus dem 7 oder 6 Jahrhundert v Chr die nach herrschender Meinung damals geltendes Recht wiedergibt 132 Auf diesem Fragment sind insgesamt 15 Paragraphen uberliefert die vermutlich einen Auszug verschiedener Vorlagen darstellen Es geht um Fragen des Grundstucksrechts der Ersatzleistungen des Kaufrechts sowie des Eherechts Die Rechtssatze sind anders als die Rechtssammlungen relativisch formuliert das heisst auf die Einleitung summa griff man nur bei Erganzungen zu einem Hauptfall zuruck 133 Vereinzelt finden sich Hinweise auf eine gesetzgeberische Tatigkeit der Konige wie etwa entsprechende Epitheta in den Inschriften von Nabu apla usur und Nabu kudurri usur I sowie dahindeutende Angaben in Inschriften und literarischen Kompositionen des Nergal sarra usur und des Nabu naʾid Auch fur die achamenidischen Herrscher wird eine gesetzgeberische Tatigkeit angenommen Nicht zuletzt verweisen auch die Privatrechtsdokumente immer wieder auf konigliche Satzungen 134 Die uberlieferten Rechtsurkunden bezeugen viele Rechtsbeziehungen die bereits aus vorausgehenden Epochen bekannt sind Sie stammen vor allem aus den Privatarchiven der reichen Familien insbesondere der Familien Egibi aus Babylon sowie Murasu aus Nippur Bei diesen Urkunden fallen einige Unterschiede zu vorausgehenden Epochen auf Hierzu gehort dass die Tontafelhullen ausser Gebrauch gerieten vielmehr wurden Duplikate der Tafeln zum Nachweis ihrer Echtheit hergestellt Ebenso traten nun vermehrt Zwiegesprachsurkunden auf die den Anlass und den Inhalt der vertraglichen Vereinbarung fixierten und somit von besonderem wissenschaftlichem Wert sind Sehr deutlich kam hier erstmals in der Rechtsgeschichte die Zustimmung beider Vertragspartner als Voraussetzung fur das Zustandekommen des Rechtsgeschafts zum Ausdruck 135 In diesen Kontext gehort eventuell auch die Betonung der Freiwilligkeit des Vertragsangebots durch die Formel ina ḫud libbisu Die meisten Rechtsurkunden entstammen dem Schuldrecht Haufig ist dabei die Begrundung von Gesellschaftsverhaltnissen belegt 136 Die Kapitaleinlage erfolgte nach Ausweis der Urkunden ana ḫarrani Zahlreich sind Kaufvertrage wobei diese fur den Liegenschafts und Fahrnisverkauf unterschiedliche Formen hatten eine Differenzierung die ab hellenistischer Zeit zugunsten des Fahrniskaufformulars aufgegeben wurde Veranderungen in den Garantieklauseln lassen zudem darauf schliessen dass ein ursprunglich notiges Aufgebot in den spateren Epochen nicht mehr erforderlich war Assyrien Bearbeiten Nach seinem vorubergehenden Machtverlust nahm das assyrische Reich ab dem 9 Jahrhundert v Chr eine Vormachtstellung im Vorderen Orient ein und wurde somit zum ersten Imperium in dieser Region Bis zur Mitte des 7 Jahrhunderts dehnte es seinen Herrschaftsbereich bis nach Agypten und in den Iran aus ein halbes Jahrhundert spater brach es unter dem gemeinsamen Ansturm von Babyloniern und Medern restlos in sich zusammen Aus dieser Epoche existieren keinerlei Hinweise auf staatliche Gesetzgebung sodass lediglich Rechtsurkunden als Quellen zur Verfugung stehen Diese stammen vor allem aus den Hauptstadten des Reiches Ninive Kalḫu und Assur Einige wenige Prozessurkunden informieren uns uber die neuassyrische Gerichtsbarkeit Diese lag in der Regel in den Handen einzelner Verwaltungsbeamter seltener bei Richterkollegien Gerichte wurden grundsatzlich erst dann tatig wenn eine aussergerichtliche Streitbeilegung fehlgeschlagen war der Klager konnte den Beklagten in diesem Fall notfalls zwangsweise vorfuhren Auch Totungsdelikte wurden zunachst nur mit einer Suhneleistung an den Sohn des Getoteten geahndet ein Todesurteil wurde nur gefallt wenn diese Suhneleistung nicht erbracht werden konnte Bei solch einem Leistungsurteil oder bei Abweisung der Anklage mussten die Parteien einen Verzicht auf weitere rechtliche Schritte erklaren dessen Missachtung Bussgeldleistungen zur Folge hatte 137 Privatrechtliche Urkunden geben Aufschluss insbesondere uber die Rechtsinstitute der Ehe und des Kaufes sowie uber das Schuldrecht So sind mehrfach Kaufehen uberliefert die wohl aus der Not der Verkaufer heraus zustande kamen Unklar ist welche Rechtsstellung der so verkauften Frau zukam Ebenso belegt sind herkommliche Eheschliessungen bei denen die Frau einen personenrechtlichen Schutz sowie wirtschaftliche Absicherung genoss 138 Insgesamt hatten assyrische Frauen jedoch weniger Rechte als gleichzeitig in Babylonien lebende Frauen 138 Rechtsgebiete BearbeitenEine Rekonstruktion einzelner Rechtsgebiete ist fur den alten Orient nur schwer moglich Dies liegt vor allem darin begrundet dass Rechtssammlungen wohl in erster Linie Neuerungen enthielten wahrend das gesamte ubrige Recht allgemein bekannt war und daher nicht aufgezeichnet werden musste 139 Die vorhandenen Rechtsurkunden geben nur einen sparlichen Einblick in die damalige Rechtspraxis Zugleich ist unsere moderne letztlich auf die Pandektistik zuruckgehende Einteilung in Rechtsgebiete nicht auf den Alten Orient anwendbar Denn dort wurden vollig andere Klassifizierungen etwa nach Sachgruppen oder nach Gewicht des Rechtsguts angewandt Die folgende Untergliederung ist insofern kunstlich Staatsrecht Bearbeiten Im Alten Orient bildeten sich etwa zeitgleich zu Agypten erstmals in der Menschheitsgeschichte Zusammenschlusse von Menschen heraus fur welche der Terminus des Staates Anwendung finden kann Es handelte sich um Stadtstaaten mit zentralisierter Verwaltung die vor allem durch militarische Eroberungen flachige Herrschaftsgebiete ausbildeten Dies waren jedoch keine Staaten im Sinne von Staatsgebiet Staatsvolk und Staatsgewalt mit innerer und ausserer Souveranitat sondern Gemeinwesen mit einer sich ausdifferenzierenden sozialen Hierarchie und unterschiedlichem Gewaltbereich Das altorientalische Staatswesen war engstens mit mythologischen und religiosen Vorstellungen verknupft und ist nur auf diesem Hintergrund zu verstehen Der Alte Orient sah etwa die Aufgabe des Menschen vor allem in der Versorgung der Gotter 140 der Staat und besonders der Herrscher hatten in erster Linie diese Versorgung sicherzustellen Die Konzeption des Staates unterlag in der rund 3000 jahrigen Geschichte des Alten Orients einer erheblichen Veranderung die in ihren Einzelheiten noch nicht nachvollzogen werden kann Mesopotamien Bearbeiten Konigtum Bearbeiten Dem sumerischen Staat stand ein Herrscher vor der sich von Ort zu Ort unterschiedlich als en Herr lugal Konig wortlich grosser Mann oder ensi Stellvertreter des Stadtgottes bezeichnete Insbesondere der ensi war fur die Verwaltung des Gotteseigentums und die Ausfuhrung gottlicher Weisungen sowie die Aufrechterhaltung der offentlichen Ordnung zustandig Zugleich war er oberster Befehlshaber der Streitkrafte und Reprasentant seines Stadtstaates 141 Insgesamt verstand sich der sumerische Staat als sekundares Gebilde des eigentlich gottlichen Staates ein wirtschaftlich religioses System welches Anton Moortgat 1945 als nahezu theokratischen Staatssozialismus kennzeichnete 142 Mit dem unken stand dem Herrscher eine Ratsversammlung zur Seite die sich vermutlich aus einem Altestenrat und einer Burgerversammlung zusammensetzte und einen gewissen Entscheidungsraum hatte der den Machtbereich des Herrschers einschrankte 143 Im babylonischen Staat anderte sich an dieser Auffassung nichts Grundlegendes auch wenn seine konkrete Konstruktion eine andere war So war der weltliche Staat ein Regierungsorgan des gottlichen Staates dem ein von den Gottern ausgerufener Konig vorstand 144 Dieser Gotterkonig bediente sich des weltlichen Herrschers lugal der fur ihn als Sachwalter auf Erden wirkte Als Konig der Gotter galt zunachst Enlil Daher wurde das Konigtum zeitweise als Enlilschaft bezeichnet In altbabylonischer Zeit wurde Marduk der Stadtgott Babylons zum Gotterkonig erklart 145 dem somit ein Babylonier als profaner Herrscher zu unterstellen war Die Gotter erwahlten Ḫammurapi durch Abstimmung zu diesem Amt Eine gottliche Wahl machte bereits zuvor Isme Dagon von Isin zum dortigen Konig 146 Ebenso konnten die Gotter ihren Gotterkonig seines Amtes entheben und dieses auf einen anderen ubertragen worauf die betreffende Stadt mit ihren Gottern litt Dies reflektiert etwa die Ibbi Sin Klage fur den Untergang der 3 Dynastie von Ur Der assyrische Staat kennt mit dem issiaku eine dem sumerischen ensag vergleichbare Figur Staatsapparat Bearbeiten Die altorientalischen Staaten bildeten schnell einen Verwaltungsapparat mit dem Konig an der Spitze aus Bereits im dritten Jahrtausend gab es eine gesellschaftliche Schicht die dem Konig und Tempel untergeordnet war jedoch uber dem normalen Volk stand Es handelte sich um Kommandanten des Militars Beamte im Rechnungswesen in der Verwaltung und Jurisdiktion die sogenannten Hoflinge eine in Babylonien vom Konig abhangige Dienerschicht 147 Sie erfullten die Aufgaben der Exekutive und Judikative der Herrscher ubte die Legislative aus Im Laufe der Zeit differenzierte sich die Verwaltung in drei Ebenen Zentral Provinzial und Kommunalverwaltung 148 Die Zentralverwaltung der Palast mit dem Konig verfugte uber Landereien und Besitztumer und regelte Staatsangelegenheiten Der Palast agierte als juristische Einheit im Auftrag des Konigs 148 Beamte die die Provinzialverwaltung leiteten wurden vom Herrscher direkt berufen Als seine Reprasentanten waren sie ihm standig Rechenschaft schuldig 148 Die Kommunalverwaltung lag bei einem Statthalter dem haufig eine Versammlung freier Burger zur Seite stand Diese freien Burger entstammten in der Regel der lokalen Bevolkerung In altassyrischer Zeit lasst sich dieses Kollegialitatsprinzip besonders gut nachweisen Die reichen Familien gehorten einer Ratsversammlung bit alim bzw in den Handelskolonien bit karim an welche der Furst als primus inter pares leitete Erst ab dem 14 Jahrhundert nannte sich der assyrische Herrscher Konig Seine Macht wurde weiterhin vor allem durch eine Militararistokratie eingeschrankt 147 Der untersten Verwaltungsebene kamen die Aufgaben der kommunalen Selbstverwaltung und der Jurisdiktion zu aber auch die Umsetzung von Anweisungen ubergeordneter Behorden insbesondere was Steuern und Arbeitsleistungen betraf gehorte zu ihrem Aufgabenbereich 148 Neben dem weltlichen religios legitimierten Herrscher bildete im Alten Orient der Tempel mit der Priesterschaft eine zweite Macht Bis zur Zeit Ḫammurapis ubten vor allem Priester die Judikative aus 147 Die Tempel waren eigenstandige wirtschaftliche Einheiten die teils erhebliche Reichtumer anhauften und fur interne Angelegenheiten uber eine eigene Gerichtsbarkeit verfugten 149 Anatolien Bearbeiten Der hethitische Staat ahnelte am ehesten einer Korperschaft mit dem Konig als Kopf und seiner Sippe als Mitglieder Konig Bearbeiten Der Konig bezeichnete sich selbst zu allen Zeiten des hethitischen Reiches als Sachwalter des Wettergottes Tarḫunna und der Sonnengottin von Arinna die die eigentlichen Eigentumer des Landes waren Ihnen war er Rechenschaft schuldig ebenso wie er fur das Wohlwollen der Gotter sorgen musste indem er den strengen Festkalender einhielt 150 Gegenuber seinem Volk und seinen Vasallen blieb der Konig abgehoben und liess sich als Grosskonig spater als meine Sonne ansprechen Post mortem wurde er in der Regel vergottlicht Am hethitischen Konigshof kam es haufig zu Thronwirren Um Konigsmord zu verhindern erliess Telipinu in seiner Verfassung eine umfassende Thronfolgeregelung 151 Damit fuhrte er wahrscheinlich ein Wahlkonigtum ein 152 wobei die Volksversammlung erin mes den Herrscher aus der koniglichen Sippe wahlte Konigin Bearbeiten Die Konigin stand dem Konig als tawananna zur Seite Dieses Amt ubte sie zeit ihres Lebens aus Die Ehefrau des Konigs konnte jedoch diese Stellung erst nach dem Tod ihrer Vorgangerin antreten bis dahin wurde sie Gemahlin des Konigs genannt Nach Richard Haase handelt es sich dabei eventuell um das Relikt eines Mutterrechtes 153 Tawanannas hatten einen erheblichen Einfluss im hethitischen Staat Von Mursili II ist bekannt dass er die aus Babylonien stammende Tawannana Gassulawiya wegen Hexerei angeklagt und verurteilt hatte Die Todesstrafe konnte er jedoch nicht verhangen 153 Puduḫepa die Ehefrau seines Sohnes Ḫattusili III ist besonders wegen ihrer diplomatischen Korrespondenz mit Pharao Ramses II bekannt Aristokratie Bearbeiten Dem Konig war ein hierarchisch gegliederter Verwaltungsapparat beigestellt der aus Funktionaren gebildet wurde An seiner Spitze standen die Grossen Mitglieder der koniglichen Sippe und des pankus Was unter letzterem zu verstehen ist konnte bisher nicht zweifelsfrei geklart werden 154 Den Prinzen und Herren kam bei innerdynastischen Angelegenheiten eine Beratungsfunktion zu wahrend sie ansonsten den Verwaltungsapparat beaufsichtigten Die Grossen waren dem Konig gegenuber zu besonderer Treue verpflichtet und in besonderer Weise haftbar Delikte die gezielt bestraft wurden waren etwa Treubruch Geheimnisverrat Verbreitung falscher Nachrichten Mitwisserschaft bei Umsturzversuchen sowie bei Attentatsversuchen auf den Konig Verleumdung der Angehorigen des Konigs unterlassene Hilfeleistung fur den Konig und Delikte im Zusammenhang mit Frauen 155 Den Grossen unterstanden die Statthalter uber deren Rechtsstellung ein erhaltener Brief mit Dienstanweisungen Auskunft gibt Demnach hatten sie insbesondere militarische Aufgaben wie die Erhaltung der Wehrbereitschaft Daneben ubten sie das Richteramt sowohl bei privatrechtlichen Streitigkeiten als auch im Strafprozess aus Sie durften je nach ortlichem Gewohnheitsrecht Todes oder Verbannungsurteile fallen Eine Klage war bei ihnen mit einer gesiegelten schriftlichen Urkunde einzureichen woraufhin der Statthalter die Angelegenheit zu prufen und gegebenenfalls dem Konig vorzulegen hatte Sie waren zu Unparteilichkeit und Unbestechlichkeit verpflichtet 156 Auf kommunaler Ebene ubten vor allem die Altesten und Stadtvorsteher auch polizeiliche Aufgaben aus Den Altesten war etwa ein Fund vorzulegen wahrend der Stadtvorsteher vor allem fur die offentliche Sicherheit zu sorgen hatte 156 Die Funktionare wurden in aller Regel nicht besoldet sondern erhielten auch vererbliche Landereien als Alimentation aus welchen sie Gewinne erwirtschaften konnten 156 In der Grossreichszeit wurde die Einrichtung der Grossen als Teil des Staatsaufbaus abgeschafft um den koniglichen Einflussbereich nicht zu gefahrden 153 Volkerrecht Bearbeiten nbsp Fragment des Friedensvertrags zwischen Pharao Ramses II und Grosskonig Ḫattusili III Der Begriff Volkerrecht kann nicht ohne weiteres auf den Alten Orient angewendet werden da dort nur bedingt eine uberstaatliche Rechtsordnung anzutreffen ist die nicht zwingend auf Gleichrangigkeit beruht Auch der Staatsbegriff kann nicht mit unserem gleichgesetzt werden Insbesondere ist der Begriff des internationalen Rechts noch problematischer da die Idee des Nationalstaates erst in der europaischen Neuzeit entstand Dennoch existierte im Alten Orient in erheblichem Masse ein zwischenstaatlicher Rechtsverkehr der bereits in den ersten rechtshistorischen Dokumenten belegt ist Hinzu kommen uber 40 erhaltene Vertrage aus allen Epochen die wiederum auf zahlreiche weitere Abkommen verweisen 157 Die Besonderheit des altorientalischen Volkerrechts ergibt sich aus dem Verstandnis des Staates als koniglicher Haushalt Der Konig als Herr dieses Haushalts konnte fur die Mitglieder seines Hauses also sein Volk bindende Verpflichtungen eingehen Dementsprechend basierte dieses zwischenstaatliche Recht auf den allgemeinen und vor allem privatrechtlichen Vorstellungen der darin eingebundenen Staaten 158 Anders als im Privatrecht gab es jedoch kein Gericht demgegenuber der Konig Rechenschaft schuldig gewesen ware Stattdessen unterstand er der direkten Gerichtsbarkeit der Gotter die sich entweder in Selbsthilfe durch einen in seinen Rechten verletzten Herrscher in Ausfuhrung des gottlichen Ratschlusses oder in Katastrophen bzw militarischen Niederlagen aussern konnte Da die Existenz der Gotter nie in Zweifel gezogen wurde suchte jeder Konig vor einer militarischen Auseinandersetzung zuerst deren Zustimmung 158 Weil von verschiedenen Volkern die unterschiedlichsten Gotter verehrt wurden konnte dieses System nur aufgrund religioser Toleranz funktionieren Mit dem Aufkommen der ersten Grossreiche die ihr Kernland mit Vasallenstaaten umgaben wurde dieses System komplizierter So unterstanden diese Vasallen zwar in der Regel dem Grosskonig konnten in unterschiedlichem Masse jedoch selbst als Volkerrechtssubjekte tatig werden was ausserst komplexe zwischenstaatliche Beziehungsgeflechte zur Folge hatte 159 Kriegsrecht Bearbeiten Zum Kriegsrecht sind insgesamt eher wenig sichere Aussagen moglich Feindseligkeiten ging gelegentlich eine formelle Kriegserklarung voraus auch wenn diese wohl nicht zwingend notwendig war Kriegsgefangene waren dem Willen des feindlichen Herrschers ausgeliefert sie wurden entweder ermordet versklavt oder verkauft Auch Zivilisten galten als Beute 160 Diplomatie Bearbeiten Die Diplomatie wurde vor allem durch Gesandte betrieben dauerhafte Auslandsvertretungen blieben die Ausnahme Diese Gesandtschaften befreundeter Staaten genossen ein gewohnheitliches Gastrecht und eine Immunitat in Form einer Unantastbarkeit ihrer Person Ubergriffe auf sie galten als Kriegsgrund Zwar durften sie nicht ohne Erlaubnis ihres Gastgebers abreisen doch wurde kein dahingehender Zwang ausgeubt Fluchtlingen konnte Asyl gewahrt werden sofern kein Auslieferungsabkommen bestand 160 Handel Bearbeiten Fur die Verfolgung von Straftaten gegen Auslander war der Herrscher desjenigen Staates zustandig auf dessen Territorium das Verbrechen stattfand Vor allem wurden Handler Opfer solcher Delikte da sie besonders fur Rauber interessante Ziele darstellten Ihr Herrscher konnte den zustandigen Machthaber zur Aufklarung und Bestrafung der Tat drangen Gelang dies nicht konnten dem verantwortlichen Staat Kompensationsleistungen fur die Opfer und deren Angehorigen auferlegt werden Das Nahere wurde teilweise vertraglich geregelt 160 Privatrecht Bearbeiten Die moderne Einteilung des Privatrechts in Schuld Sachen Familien und Erbrecht eignet sich fur eine Anwendung auf den Alten Orient nicht denn dort begegnet uns besonders in den Rechtssammlungen eine vollig andere nur schwer verstandliche Systematik Die nachfolgende Ordnung nach Rechtsgebieten orientiert sich daher am Einteilungsvorschlag von Ludwig Enneccerus und Hans Carl Nipperdey die das Privatrecht in Personen Familien und Vermogensrecht unterteilten eine Systematik die sich zumindest zur Beschreibung des bekannten altorientalischen Privatrechts eignet Kenntnisse uber das altorientalische Privatrecht konzentrieren sich auf Mesopotamien und vor allem auf Babylonien woher viele Rechtsurkunden stammen die Ruckschlusse auf das gesellschaftliche Rechtssystem erlauben Rechtsprinzipien Bearbeiten Trotz des Fehlens rechtstheoretischer Schriften konnen aus den vorhandenen Quellen einige allgemeine Prinzipien des Privatrechts abgeleitet werden Der Alte Orient kannte keinen Begriff im Sinne des modernen Terminus Eigentum Stattdessen existierte die Vorstellung eines Herrschaftsrechtes uber Sachen und Personen 161 Dingliche Rechte konnten in der Regel nicht eingeschrankt werden wohl aber konnte Eigentum funktionell geteilt werden So ging bei der Vermietung etwa ein Teil des Eigentums als dinglicher Akt auf den Mieter uber der nach Ablauf der Mietzeit an den ursprunglichen Eigentumer zuruckfiel 162 Fur den Rechtsverkehr war im Alten Orient der Wille der Geschaftspartner unerheblich entscheidend war die Erklarung Willensmangel wurden bis in neubabylonische Zeit nicht berucksichtigt Erst dann ist mit der Formulierung ina ḫud libbisu in der Freude meines Herzens eventuell ein erster Ansatz einer Willenstheorie feststellbar Dementsprechend herrschte bei Nichterfullung eines Geschaftes eine Erfolgshaftung der Grund fur die Nichterfullung war belanglos Eine Ausnahme hiervon bildeten Ungefahrtatbestande wie etwa in 244 CḪ Ansatze einer Verschuldenshaftung finden sich in den 125 236 237 245 und 267 CḪ die aus dem fahrlassigen Verhalten 163 eines Verpflichteten Schadensersatzpflichten ableiteten Auch konkrete Zufallstatbestande unterlagen dem abstrakten Prinzip der Sorgfaltspflicht 164 Auch im Alten Orient existierte die Auffassung hinsichtlich einer Ungultigkeit von Rechtsgeschaften So belegt 34 CḪ etwa das Geschaft mit Abhangigen die sich gegen ein Ansinnen nicht zur Wehr setzen konnen mit der Todesstrafe In den 35 37 41 und 71 CḪ findet sich die Vorstellung von der Unverausserlichkeit bestimmter Sachen Personenrecht Bearbeiten nbsp Vertrag uber einen SklavenWie alle antiken Hochkulturen basierte auch die Altorientalische auf Standesunterschieden wobei mindestens drei gesellschaftliche Gruppen unterschieden wurden Freie Burger sumerisch dumu iri akkadisch awilum Halbfreie sumerisch masda akkadisch muskenum und Sklaven sumerisch ir akkadisch wardum 165 Diese lebten in einem Haushalt als sozialer Einheit zusammen der aus bis zu drei Generationen und den Sklaven bestand Haushaltsvorstand war in der Regel der Vater Er konnte uber die Mitglieder seines Haushalts als Rechtsobjekte verfugen jedoch konnten diese ihrerseits auch als Rechtssubjekte tatig werden 166 Freie Burger gehorten grundsatzlich einer politischen Einheit an wodurch sie bestimmte Privilegien genossen und Pflichten nachkommen mussten Ihrem Herrscher gegenuber wurden sie unabhangig von ihrem personlichen Rechtsstatus stets als Diener Sklaven bezeichnet Als solche wurden sie vom Auslander abgegrenzt und dabei entweder nach ihrem Geburtsort oder mit einem Ethnikon bezeichnet 167 Personen die nicht frei geboren waren oder aus einem anderen Staat stammten konnten entweder durch einen Beschluss des Herrschers oder durch Eintritt in eine entsprechende Familie durch Heirat oder Adoption den Status eines freien Burgers erhalten 168 Die soziale Realitat der Halbfreien ist noch kaum erfasst Insgesamt werden sie eher den freien Menschen zugerechnet besassen Rechtsfahigkeit aber nicht in dem Umfang wie die freien Burger 139 Insbesondere zu den Sklaven die Gegenstand diverser Rechtsurkunden waren sind einige Details bekannt Die Wege in die Sklaverei waren vielfaltig Ursprunglich war es vor allem die Kriegsgefangenschaft die in die Sklaverei fuhrte So handelt es sich bei den sumerischen Zeichen fur Sklave ir und Sklavin geme um Ligaturen der Zeichen fur Mann nita bzw Frau munus mit dem Zeichen fur Berg Fremdland kur was auf eine ursprunglich auslandische Herkunft dieser Gruppen hinweist Sehr fruh ist auch bezeugt dass Kriminelle von Gerichten den Geschadigten oder ihren Angehorigen als Sklaven zugesprochen wurden 169 Kinder gerieten vor allem als Folge okonomischer Probleme in die Sklaverei indem sie von ihren Eltern verkauft oder ausgesetzt wurden Aus demselben Grund konnten Menschen sich aber auch selbst und ihre Angehorigen verkaufen oder verpfanden woruber Rechtsurkunden und das Alte Testament Auskunft geben In keilschriftlichen Rechtssammlungen wurde dies jedoch nicht naher geregelt 170 Der Unterschied zwischen Selbstverkauf und Selbstverpfandung durfte allein in einem Ausloserecht in letzterem Fall liegen Einen Sonderfall bilden Kinder und Adoptivkinder die aufgrund ihres Undanks in die Sklaverei geraten konnten 171 Die genaue rechtliche Stellung eines Sklaven im Alten Orient ist indes nicht endgultig geklart In Schriftstucken wurden Sklaven haufig mit dem Zeichen sag Kopf bezeichnet und nie mit ihrer Abstammung genannt Dies wird gemeinhin als Hinweis darauf gedeutet dass Sklaven eher als Sache galten Dafur spricht dass Kaufvertrage fur Sklaven den allgemein ublichen Kaufformularen fur Sachen entsprechen Andererseits wurden Sklaven im Sumerischen dem grammatikalischen Genus der Person zugeordnet Zudem waren sie nicht vollig rechtlos konnten Gerichte anrufen 172 heiraten 173 Eigentum besitzen und Rechtsgeschafte abschliessen 176 CH Wahrend in Mesopotamien Sklaven in der Regel fur ihre Taten selbst hafteten und harte Strafen zu erwarten hatten kannten die Hethiter zumindest fur Diebstahl und Brandstiftung auch eine Noxalhaftung 174 Die Freilassung erfolgte in der Regel durch einseitige Erklarung gegenuber einem Gericht einfache Erklarung Freikauf oder Adoption Die Rechtsstellung der Frauen das heisst der verheirateten Frauen im Alten Orient lasst sich nicht mit der von Frauen in der klassischen Antike vergleichen Bereits aus Urkunden der Ur III Zeit lasst sich erkennen dass die Frauen das Recht besassen die Eheform mit ihrem Mann selbst zu regeln Ein einmal von ihrem Mann vorgebrachtes Scheidungsbegehren liess sich auch gegen seinen Willen durchsetzen 175 Die Ehefrau konnte uber ihr Eigentum selbst verfugen Sklaven freilassen und vor Gericht als Klagerin oder Zeugin auftreten 176 Auch in Babylonien hatte die Frau weitgehende Freiheiten so konnte sie in altbabylonischer Zeit zusammen mit dem Ehemann die Braut fur den Sohn auswahlen womit sich die These einer patriarchalischen Ehe im Alten Orient kaum halten lasst 177 Besonders in neubabylonischer Zeit lasst sich nachweisen dass die Frauen vollig selbstandig wirtschaften konnten 178 Fur das Assyrische Reich ist die Quellenlage insgesamt deutlich schlechter jedoch scheinen Frauen dort weniger Freiheiten besessen zu haben Familienrecht Bearbeiten Ehe Bearbeiten Hauptzweck der Ehe war im Alten Orient der Erhalt der Familie in wirtschaftlicher biologischer und religioser Hinsicht Sie diente in erster Linie der Zeugung erbberechtigter Nachkommen die das Familieneigentum und den Ahnenkult fortfuhrten 179 Eheschliessungen sind ab dem ausgehenden dritten Jahrtausend in Urkunden belegt entsprechende Rechtssatze finden sich zudem in den Kodizes von Esnunna und von Ḫammurapi Demzufolge war eine Eheschliessung grundsatzlich mit einem Ehevertrag verbunden ohne den die Ehe nicht rechtmassig vollzogen werden konnte und die Frau nicht den Status einer Ehefrau akkadisch assatum erhielt auch dann nicht wenn sie bereits langer im Haushalt des Mannes lebte 128 CḪ fordert ausdrucklich eine vom Mann ausgehende schriftliche Vereinbarung akkadisch riksatum Ausnahmen von dieser Regel waren jedoch zumindest in Assyrien moglich So konnte dort etwa zum Schutz von Witwen und Waisen eine verwitwete Frau akkadisch almattum die seit zwei Jahren mit einem Mann zusammengelebt hatte zur Ehefrau erklart werden 180 Neben der Ehe existierte auch das Konkubinat welches formlos zwischen Mann und Frau oder zwischen einer Sklavin und einer unfruchtbaren Ehefrau fur ihren Mann beschlossen werden konnte In letzterem Fall wurde die Sklavin ebenfalls als assatum bezeichnet wurde aber erst nach dem Tod des Mannes frei 181 so auch 171 CH In den uberlieferten Ehevertragen wird haufig eine akkadisch terḫatum und sumerisch ni mi us sa genannte Leistung des Brautigams erwahnt Die Bedeutung dieser Leistung war lange Zeit umstritten oft wird sie simpel als Brautpreis ubersetzt 182 Diese Ubersetzung trifft die Rechtsnatur dieser Leistung jedoch nur unzureichend So wurde von einigen Forschern vorgebracht dass es sich dabei zunachst eher um die Bereitstellung des Hochzeitsmahles durch den Gatten handelte welches neben dem Vertrag als Publizitatsakt eine Formerfordernis fur die rechtmassige Eheschliessung in Abgrenzung zum Konkubinat war Darauf deuten die 27 28 Codex Esnunna hin Im Laufe der Zeit entwickelte sich daraus ein wertvolleres Ehegeschenk das demselben Zweck diente 183 Diese Voraussetzung fur eine anerkannte Eheschliessung war nicht immer erforderlich Das Hochzeitsmahl bzw das Ehegeschenk stellte eine Leistung des Brautigams an seinen Schwiegervater dar Sie ging bei Ruckziehung des Eheangebotes seitens des Brautigams in das Eigentum des Schwiegervaters uber bei Ruckziehung des Eheangebots seitens des Schwiegervaters war sie doppelt zuruckzuerstatten vgl 159 161 CH Auch in Assyrien lasst sich dieses Phanomen nachvollziehen So war nach den mittelassyrischen Gesetzen 34 eine Ehe durch einen Vertrag zu schliessen Geschenke mussten nach den 30 und 31 vom Brautigam an den Schwiegervater geleistet werden Ab der Zeit Ḫammurapis hatte der Brautvater seiner Tochter eine Mitgift zu zahlen Diese im babylonischen Akkadisch seriktum im assyrischen Akkadisch sirku genannt fiel nach dem Tod der Frau an ihre Kinder oder bei Kinderlosigkeit zuruck an ihren Vater vgl 162 f CH Sie diente vor allem ihrer eigenen Absicherung fur den Fall einer Scheidung vgl 142 CH Zur Versorgung der Witwe konnte der Mann seiner Frau eine urkundlich abgesicherte Schenkung machen die als nudunnum bezeichnet wurde 150 CH worunter man in spateren Epochen auch eine Mitgift verstand 184 Das hethitische Recht zeigt hinsichtlich der Eheschliessung enge Parallelen zum mesopotamischen Recht wobei nicht klar ist inwiefern hier eine Rezeption vorliegt 185 So bestand auch hier zwischen der Braut und ihrem Gatten eine Bindung ḫamenkanza die nach Entrichtung einer kusata zustande kam Ungewiss ist ob diese anlasslich des Hochzeitsmahles ubergeben wurde 186 Der Ehe konnte ein Eheversprechen taranza vorausgehen das wohl immer das Madchen zum Gegenstand hatte 187 Das altorientalische Recht kannte auch Sonderformen der Ehe die sich von der normalen Form unterschieden Hierzu gehort die Ehe mit einer Frau aus einer Familie der nur Tochter entstammten Da in dieser Familie die mannliche Erbfolge nicht gesichert war wurde der Schwiegersohn adoptiert und zum Erben seines Adoptiv und zugleich Schwiegervaters In den mesopotamischen Texten ist die Rede davon dass der Mann in die Familie seiner Frau eintritt akkadisch erebum 188 in hethitischen Dokumenten wird dieser Mann als antiiant bezeichnet 189 Eine weitere Sonderform ist die Schwagerehe die zwischen einem Mann und der Witwe seines Bruders zustande kam wenn aus deren Ehe keine Sohne hervorgegangen waren 190 Fur die Beendigung der Ehe existierten verschiedene Moglichkeiten Der klassische Fall war der Tod eines der Gatten Wenn der Ehemann verschollen war etwa in Kriegsgefangenschaft geriet durfte die Frau falls der Haushalt nicht mehr versorgt werden konnte wieder verheiratet werden Bei Ruckkehr ihres ersten Mannes gehorte sie wiederum zu dessen Haushalt Etwaige Kinder aus zweiter Ehe blieben im Haushalt ihres Vaters vgl 134 f CH Liess der Mann seine Frau im Stich so endete damit die Ehe und die Frau konnte erneut heiraten vgl 136 CH Auch im assyrischen Recht wurde die Ehe einer unversorgten Frau gelost wenn ihr Mann seit mindestens funf Jahren vermisst wurde vgl 36 MaG Blieb die Frau ganzlich ohne Angehorige zuruck konnte sie aus 45 MaG nach einer zweijahrigen Wartezeit zur Witwe erklart werden und Anspruche auf staatliche Unterhaltszahlungen geltend machen Daneben konnte die Ehe auch durch die Gatten in der Regel durch den Mann aufgelost werden Dies hatte fur ihn unterschiedliche Rechtsfolgen je nachdem ob die Scheidung als gerechtfertigt angesehen wurde So musste er ein Scheidegeld sumerisch ni dam tag4 a bzw ku dam dag4 a akkadisch uzzubu in Hohe einer Mine Silber zahlen 191 Diesen Anspruch konnte die Frau jedoch verlieren wenn sie sich ihrem Mann verweigert hatte oder ein anderer schwerwiegender Grund wie Untreue vorlag 192 Der Codex Ḫammurapi unterscheidet zwischen von der Frau zu vertretenden Scheidungsgrunden Verschleuderung des Vermogens allgemeines Fehlverhalten 141 143 CH und von der Frau nicht verschuldeten Scheidungsgrunden Kinderlosigkeit Krankheit Vernachlassigung durch den Ehemann 138 140 142 148 f CH Hatte die Frau den Scheidungsgrund nicht verursacht war der Mann ihr gegenuber unterhaltspflichtig In Assyrien lag die Gewahrung eines Scheidungsgeldes nach 37 MaG im Belieben des Mannes Vom Scheidungsrecht ausgenommen war ein Mann der ein Madchen nach dessen Vergewaltigung heiraten musste 55 MaG Im Allgemeinen schlossen die Ehevertrage ein Scheidungsrecht der Frau aus und bedrohten ein solches Begehren mit der Todesstrafe 193 Daneben existieren jedoch Eheabsprachen die Frauen und Manner hinsichtlich des Scheidungsrechtes gleichstellten 194 Zur Ehescheidung im hethitischen Recht ist nichts bekannt Hinsichtlich der Rechtsnatur der Ehe im Alten Orient wurde in der rechtshistorischen Forschung diskutiert inwiefern es sich dabei um eine Kaufehe handelt wie sie fur das fruhromische Recht angenommen wird Strittig ist vor allem die terḫatum Leistung und die Frage ob es sich dabei um einen Brautpreis im Sinne des romischen arrha sponsalicia gehandelt hat eine Leistung zur Bestatigung eines zustande gekommenen Kaufes In der Tat existieren einige formale Ubereinstimmungen zwischen Kaufvertragen und Ehevertragen Dennoch wird kaum noch davon ausgegangen dass die Ehe auf einem dinglichen Recht des Ehemannes an seiner Frau beruhte 195 Adoption Bearbeiten Die Adoption diente im Alten Orient zunachst der Beschaffung eines Erben durch einen kinderlosen Erblasser Vereinzelt finden sich auch Adoptionen zur Bruder Schwester und Vaterschaft 196 Insgesamt handelte es sich bei der Adoption um ein sehr flexibles Rechtsinstrument mit dem auf verschiedene familiare Situationen reagiert und verschiedene geschaftliche Transaktionen abgewickelt werden konnten Adoptionen waren Mannern und Frauen unabhangig von ihrem Familienstand moglich Sie konnten Personen jeden Alters zum Gegenstand haben In neubabylonischer Zeit wurden beide Formulartypen fur Adoptionen verwendet wobei Zwiegesprachsurkunden vor allem zur Adoption von Kindern objektiv stilisierte Urkunden vor allem zur Adoption von Erwachsenen benutzt wurden 197 In beiden Fallen wurde das Rechtsgeschaft durch ana maruti nadanu m lequ m zur Sohnschaft gehen nehmen bezeichnet Abgesichert wurden solche Adoptionsvertrage durch Fluchformeln Adoptierten Sohnen konnte in den Adoptionsvertragen ein Erbanspruch eingeraumt oder explizit ausgeschlossen werden 198 Die Annahme an Kindes statt zu Erbzwecken betraf zumeist den engeren Kreis der Familie Adoptiert wurde etwa ein unehelicher Sohn der Sohn einer Sklavin bzw ein Schwiegersohn oder jungerer Neffe Haufig ist belegt dass ein Adoptivsohn nur den einfachen Erbteil erhielt wahrend einem leiblichen Sohn der doppelte Anteil zukam Dies diente meist der Verpflichtung des Adoptivsohnes zur Versorgung im Alter wofur er den geringeren Erbteil als Gegenleistung erwarten konnte 199 Ein ahnliches Ziel verfolgte man mit der Adoption von Madchen die als Arbeitskraft dem Haushalt zur Verfugung standen Aus ahnlichen Grunden wurden freigelassene Sklaven adoptiert Fur Manner war auch die Adoption ohne Erbanspruch erstrebenswert wenn sie dadurch in eine angesehene Familie eintreten konnten Insofern bot die Adoption eine Moglichkeit zum gesellschaftlichen Aufstieg 200 Dem gegenuber steht die unechte Adoption die zur Umgehung eines Verausserungsverbotes zur Anwendung kam wie etwa im Fall der so genannten Verkaufsadoptionen in Nuzi 196 Hier wurde der Adoptierte nicht als Erbe eingesetzt Nachlass Bearbeiten Das Erbrecht kann in der Antike generell dem Familienrecht zugeordnet werden Familie diente in erster Linie der Fortsetzung des Mannesstammes weshalb der alteste Sohn in aller Regel zum Nachfolger seines Vaters wurde und als solcher uber das Familienvermogen verfugte Dieser Sohn wurde bereits bei den Sumerern i bi la genannt wortlich der Fett verbrennt als Anspielung auf den Ahnenkult fur den dieser Sohn verantwortlich war Spatestens seit Gudea von Lagas konnten auch Tochter den Ahnenkult versehen 201 Das sumerische Erbrecht folgte einer gewohnheitsrechtlichen Verwandtenerbfolge die sich auf die Sohne beschrankte 202 Geht der Nachlass an jemand anderen als einen Sohn ist nicht von erben die Rede 203 Nach altbabylonischem Recht erbten mehrere Sohne zu gleichen Teilen so dass eine Erbengemeinschaft entstand die von den Brudern aufgelost werden konnte vgl 165 ff CH Bereits zu Lebzeiten konnte der Erblasser einem Erben aplu das musste nicht unbedingt ein Sohn sein 204 einzelne Gegenstande seines Vermogens im Rahmen einer Schenkung von Todes wegen ubertragen Hierbei bestand weder eine Formerfordernis noch trat die Wirkung immer erst nach dem Tod des Erblassers ein sodass kaum von einer testamentarischen Erbfolge die Rede sein kann 202 Auffallig ist dass einem der Sohne in vielen Urkunden ein grosserer Anteil an der Erbmasse gewahrt wurde eventuell ein Uberbleibsel eines vormaligen Primogeniturprinzips Frauen besassen nur in Ausnahmefallen ein Erbrecht so etwa wenn sie im Dienst des Tempels standen 180 CH wobei ihre Bruder zu Nacherben wurden Beim Fehlen leiblicher Sohne konnte der Nachlass auch auf eine Tochter 205 oder andere weibliche Familienmitglieder 206 ubergehen Die Witwe besass kein regelmassiges Erbrecht durfte aber weiter im Haus ihres verstorbenen Mannes leben und wurde aus ihrer Mitgift und aus Ehegeschenken versorgt fehlten solche erbte sie zu gleichen Teilen mit den Kindern vgl 171 CH Eine erneute Eheschliessung bedurfte einer gerichtlichen Genehmigung und hatte ein Niessbrauchrecht des Paares am Vermogen des Ehemannes aus erster Ehe zur Folge vgl 177 CH Die Versorgung ihrer Schwestern lag bei den Brudern Da seitens der Sohne ein Anwartschaftsrecht auf den Nachlass bestand bedurfte die Enterbung eines richterlichen Spruches und konnte nur bei wiederholtem Vorliegen einer schweren Straftat zum Erfolg fuhren 168 f CH Neben Enterbungen 207 sind auch Ausschlusse von Sohnen vom Vorzugsanteil belegt 208 Auch eine Verfugung von Todes wegen begrundete eine Anwartschaft ein Widerruf war nur im Rahmen der in die Urkunde aufgenommenen Bedingungen moglich meist fur den Fall eines Verstosses des Erben gegen von ihm ubernommene Verpflichtungen 209 Neben den Verfugungen von Todes wegen sind auch Schenkungen von Todes wegen uberliefert so genannte simtu Urkunden 210 mit der Feststellung der Testierfahigkeit als zentralem Element 211 Da Frauen nicht besitzlos waren konnten auch sie Erblasser sein So wurden sie bei der Eheschliessung unter anderem mit dem seriktum ausgestattet Dabei ging es in das Vermogen des Brautigams uber und musste bei Beendigung der Ehe durch Scheidung oder Verwitwung wieder herausgelost werden Starb die Frau wurde ihr seriktum unter ihren Erben das heisst den Kindern aus allen Ehen aufgeteilt Hierauf konnte sie testamentarisch Einfluss nehmen Starb die Frau kinderlos so fiel das seriktum zuruck an ihre Familie Starb sie vor ihrem Mann konnten ihre Kinder erst nach dessen Tod das Erbe antreten 212 Daneben erhielten Frauen von ihren Ehemannern anlasslich der Eheschliessung nicht selten eine nudunnum Da es sich dabei um Schenkungen auf den Todesfall handelte verblieben diese im Eigentum des Ehemannes auch wenn die Frau vor ihm verstarb Witwen stand das nudunnum zu es blieb jedoch in der Familie des Ehemannes Dementsprechend konnte es weder an die Familie aus der die Frau stammte noch an ihre Kinder aus anderer Ehe weitervererbt werden Ausnahmen hiervon bedurften einer ausdrucklichen vertraglichen Regelung 213 Die terḫatum Leistung des Brautigam an den Brautvater wurde von diesem meist als Teil des seriktum zuruckgegeben und fiel damit an die Frau Vermogensrecht Bearbeiten Immobilien Bearbeiten An Immobilien konnte Kollektiv und Privateigentum bestehen wobei sich das Privateigentum erst im Laufe der Zeit aus dem Kollektiveigentum herausgelost hat Bereits sumerische ditilla Urkunden der Ur III Zeit bezeugen den Kauf von Hausern Grundstucken und Garten 214 Der Kauf von Feldern ist auf einem akkadzeitlichen Steinfragment aus Sippar belegt 215 Umfangreiche Grundstuckstransaktionen sind ab altbabylonischer Zeit nachweisbar wobei hier noch auf die Vorstellungen von Sippeneigentum zuruckfuhrbare Retraktrechte 216 mittels so genannter Rucktrittseinlosungen geltend gemacht werden konnten Durch entsprechende Vertragsklauseln versuchte man diese auszuschliessen 217 Zur Aufnahme solcher Vertragsklauseln mussten an entsprechende Berechtigte beim Geschaftsabschluss vermutlich Ausgleichszahlungen geleistet werden 218 In kassitischer Zeit ist vorubergehend wieder Kollektiveigentum sehr gut belegt welches mittels Kudurrus auch auf Privatpersonen ubertragen werden konnte Grundeigentum konnte auch im Alten Orient durch Obligationen belastet sein Hierzu gehorten in der Regel zu leistende Abgaben aber auch zahlreiche andere vereinbarte Rechte Belegt sind etwa eingeraumte Wohnrechte Mitbenutzungsrechte an Hausbereichen und Wegen sowie entsprechende Verbote Abgaben konnten in Form von Silber Getreide oder Viehfutter geleistet werden bei Nichterfullung dieser Forderungen ging das Recht am Eigentum verloren 219 Die offentlichen Haushalte konnten Grundstucke und Gebaude vererblich aber unverausserlich auch an Privatpersonen ubertragen die im Gegenzug ilku m akkadisch oder saḫḫan hethitisch genannten Dienstverpflichtungen nachkommen mussten Diese konnten militarischer Natur sein 27 ff CH regeln die Ubernahme der Verpflichtungen durch Dritte im Falle einer Kriegsgefangenschaft eines solchen Dienstverpflichteten bezogen sich aber vor allem auf die Bewirtschaftung der ubertragenen Immobilie 220 Insofern trifft die gebrauchliche Ubersetzung von ilku m akkadisch und saḫḫan als Lehnspflichten die Rechtsnatur dieser Begriffe nur unzureichend Kauf Bearbeiten nbsp Kaufvertrag aus Suruppak Kaufvertrage bilden eine der grossten Gruppen altorientalischer Rechtsquellen Ihr Gegenstand sind meist Grundstucke Pfrunden Wasserfahrzeuge Sklaven und Vieh jedoch nie vertretbare Sachen Vertragsdokumente waren dementsprechend immer Barkaufvertrage welche aus Sicht des Kaufers die Zahlung des Kaufpreises beurkundeten die Ubergabe der Sache hingegen nicht erwahnten Dennoch existierten neben dem Barkauf auch Kreditkauf und Pranumerationskauf wobei beide den Abschluss eines weiteren Rechtsgeschaftes erforderten So wurde der Kreditkauf zunachst als Barkauf beurkundet und daneben ein Darlehen des Verkaufers an den Kaufer abgeschlossen oder ein Verpflichtungsschein von Seiten des Kaufers ausgestellt Beim Pranumerationskauf gab der Kaufer dem Verkaufer ein Darlehen 221 Die Kaufvertragsformulare waren wahrend der 3 000jahrigen Geschichte der keilschriftlichen Rechtskulturen stets identisch unabhangig davon ob sie sich auf Liegenschaften oder Fahrnisse bezogen 222 Nur in neubabylonischer Zeit trat ein eigenes Formular fur Mobiliarsachen auf das ab seleukidisch arsakidischer Zeit auch auf Immobilien Anwendung fand 223 Der erfolgreiche Abschluss des Vertrags wurde meist durch die Klausel apil zaki er ist quitt festgestellt Darauf folgten zumeist eine Klageverzichts und eine Gewahrleistungsklausel 224 Dabei haftete der Verausserer fur Rechtsmangel Sowohl der Codex Ḫammurapi als auch die Vertragsklauseln bezeugen eine Defensionspflicht des Verkaufers 225 die sich in neubabylonischer Zeit zur Eviktionshaftung entwickelte 226 Eine Haftung fur Sachmangel war im Alten Orient hingegen ausschliesslich beim Grundstucks und beim Sklavenkauf ublich So konnten bei einer Diskrepanz zwischen Vertrag und tatsachlicher Grundstucksflache beide Parteien vom Vertrag zurucktreten was durch entsprechende Vertragsklauseln ausgeschlossen werden sollte 227 Beim Sklavenverkauf haftete der Verkaufer haufig fur Epilepsie akkadisch bennu m und ab neubabylonischer Zeit auch fur das Entfliehen 228 Insbesondere beim Immobilienkauf war zeitweise ein ziviles Aufgebot erforderlich 229 Wurden dort keine Rechte angemeldet konnte der Vertrag geschlossen werden woraufhin der Kaufer den Kaufgegenstand in einem einseitigen Aneignungsakt ergreifen konnte 230 Miete Pacht und Dienstverhaltnisse Bearbeiten Die Miete spielte im Alten Orient vor allem in nach sumerischer Zeit eine grosse Rolle wobei die Pacht und das Dienstverhaltnis zum Mietrecht zahlten Ab altbabylonischer Zeit wurden die Mietverhaltnisse in die Gebrauchsuberlassung von Liegenschaften und von Fahrnissen unterschieden Erstere wurden im Vertrag durch die Formel ana kiṣrim biltim suṣu zweitere durch das Verb agarum ausgedruckt Pachtvertrage konnten durch einen Werkvertrag erweitert werden 231 Alleinstehende Werkvertrage hatten dagegen haufig die Form einer subanti Urkunde In neubabylonischer Zeit wurde zwischen Mietverhaltnissen die sich auf Gebaude Fahrnisse sowie Personen beziehen und Pachtverhaltnissen unterschieden welche Grundstucke Wasserflachen und Steuern zum Gegenstand hatten Vertrage zu Pachtverhaltnissen sind wie auch die Werkvertrage in der Zwiegesprachsform uberliefert 232 Die Verpachtung von Grundstucken konnte gegen einen festgelegten Pachtzins oder eine Teilpacht erfolgen In neubabylonischer Zeit wurden vor allem Dattelpalmplantagen von einer Kommission vergeben die auch die abzuliefernde Menge festlegte Diese Kommission musste einen durch entsprechende erhaltene Protokolle belegten Eid uber eine weitreichende Schonung der Pachter ablegen 232 Die Pachter waren zur Bebauung des uberlassenen Landes verpflichtet wofur sie ebenso hafteten wie fur aufgrund hoherer Gewalt eingetretenen Schaden Der Verpachter wurde durch die Bemessung der Pachtabgaben am Ertrag der Nachbargrundstucke beteiligt vgl 24 ff CH sowie durch entsprechende Vertragsklauseln gegen eine Schmalerung seines Gewinns wegen Nachlassigkeiten bei der Bewirtschaftung durch den Pachter geschutzt 233 In der Regel bestand ein solches Pachtverhaltnis fur jeweils ein Jahr Einen Sonderfall stellte die Neubruchpacht dar Hierbei musste der Pachter bisher nicht bewirtschaftetes Land urbar machen Fur dieses Land musste er keine oder weniger Pacht zahlen als normalerweise ublich und wurde aus der Nutzung zugleich mitverpachteter Grundstucke entschadigt 234 Parallel dazu erfolgt die Anlage von Dattelpalm und Obstplantagen 235 Auch die Gesellschaftspacht war gangig wobei ein Grundstucksherr sein Grundstuck mit einem Dritten an sich selbst verpachten konnte 236 Einem derartigen Pachtvertrag entsprache im modernen Recht der Gesellschaftsvertrag Die Vermietung von Gebauden ist ebenfalls haufig belegt wobei der Mietzins meist nach erfolgter Leistung zu zahlen war Das Mietverhaltnis begann mit einer Abschlagszahlung In neubabylonischer Zeit war der Mietzins regelmassig halbjahrlich im Voraus fallig 237 Zur Instandhaltung des Hauses war der Mieter vertraglich verpflichtet Zumindest in neubabylonischer Zeit konnte er dafur notwendige Aufwendungen von der Miete absetzen Haufig musste der Mieter die Turen und ihr Zubehor selbst einbauen was nicht selten in Form weiterer Rechtsgeschafte vereinbart wurde Dem Vermieter kam dabei ein Zuruckbehaltungsrecht zu 238 Als Vermietung von Personen wurden Dienstverhaltnisse aufgefasst wobei in altbabylonischer Zeit drei Vertragstypen identifiziert werden konnen subanti Urkunden waren von einem Vermieter ausgestellte Dokumente uber kunftig zu erbringende Leistungen Hierfur hatte der Vermieter Personal zu stellen welches in der Regel nicht konkreter benannt wurde 239 intuku Urkunden standen den subanti Urkunden zwar nahe wurden jedoch bei Vorauszahlung des Mietzinses ausgestellt inḫun Urkunden wurden hingegen vom Mieter ausgestellt und umfassten die Verpflichtung zur sofortigen Erfullung einer Leistung durch eine vertraglich bestimmte Person Solche Personenmietvertrage mit zumeist einjahriger Laufzeit gewahrten der gemieteten Person drei Ruhetage pro Monat 240 Hochsttarife fur die Miete von Personen wurden auch im Codex Ḫammurapi geregelt 257 f 261 273 f CH In neubabylonischer Zeit wurden die Mietvertragsformulare angeglichen so dass sich das Formular fur die Personenmiete nicht wesentlich vom Mietvertrag fur Gebaude unterschied Hier bestand die Moglichkeit des zum Dienst verpflichteten als Vermieter aufzutreten 241 Einen Sonderfall bildet vor allem ab spatbabylonischer Zeit der Lehrvertrag Schuldrecht Bearbeiten Das altorientalische Recht kannte insbesondere die Institute des Darlehens der Burgschaft und des Pfandes wobei letzterer zeitweise der Burgschaft unterstellt war Fur das Darlehen existierte kein ubergreifender Terminus Stattdessen wurden verschiedene Darlehensarten mit je eigenen Begriffen bezeichnet Bisher wurden Belege fur das Zinsdarlehen ḫubullu m das zinslose Darlehen ḫubuttatum das Vertrauens Darlehen qiptum und das Darlehen zur Unterstutzung ana usatim gefunden 242 Ihrer Form nach war die Darlehensurkunde ab altbabylonischer Zeit eine subanti Urkunde Daneben kamen vereinzelte ditilla Urkunden als Quellen zum Darlehen vor allerdings sind hier keine Prozesse wegen Ruckzahlungsverzug uberliefert 243 Haufig handelte es sich bei den Darlehensurkunden um so genannte fingierte Darlehen Zeugnisse die ihrer Form nach zwar Darlehensvertrage waren dem Inhalt nach aber Kaufvertrage vor allem fur Kreditkaufe Solche fingierten Darlehen konnten sich auf den gesamten Kaufpreis oder einen Kaufpreisrest beziehen 244 Ausnahmen von dieser Regel bildeten die altassyrische und die neubabylonische Zeit als Darlehen die Form eines so genannten Verpflichtungsscheines hatten 245 Grundsatzlich wurden Darlehen in Naturalien zuruckgezahlt unabhangig davon ob sie Geld oder Getreide zum Gegenstand hatten Die Burgschaft war in Babylonien zunachst eine Gestellungsburgschaft akkadisch put sepi sa Schuldner nasu Burge fur den Fuss des Schuldners Der Burge garantierte also dass der Schuldner sich zur Personalexekution beim Glaubiger einfand Die Frage nach der Leistung des Schuldners war fur ihn irrelevant Er haftete mit seiner Person wenn er den Schuldner nicht vorfuhren konnte Von dieser Haftung konnte er sich durch Zahlung der Schuldsumme losen 9 Daneben gab es die Zahlungsburgschaft put eṭeru sa Schuldner nasu Burge fur das Zahlen des Schuldners Der Burge verpflichtete sich dabei zu einer eigenen Leistung fur den Fall der Zahlungsunfahigkeit des Schuldners Es handelt sich dabei nicht unbedingt um ein Eintreten des Burgen zur Erfullung der verburgten Schuld 246 Einen Sonderfall bildet das solidarische Schuldverhaltnis bei dem jeder Beteiligte gegenuber dem Glaubiger fur seinen Anteil als Schuldner und fur seine Mitschuldner als Burge haftete gegenuber seinen Mitschuldnern aber nur fur seinen eigenen Anteil 9 Anders als in Babylonien war die Burgschaft in Assyrien stets eine akzessorische Burgschaft bei welcher der Burge zur Erfullung der gesamten Schuld eintrat 247 Als Pfand dienten meist Liegenschaften und Sklaven die mit beschranktem Eigentum 248 oder ohne Eigentum 249 am Pfandobjekt verpfandet werden konnten Dabei handelte es sich in altbabylonischer Zeit zunachst um einen Verfallpfand der nach Ablauf der Zahlungsfrist an den Glaubiger verfiel Ab neubabylonischer Zeit ist auch das Sicherungspfand belegt weshalb in Verpflichtungsscheine Pfandbestellungen aufgenommen werden konnten 250 Das Nutzungspfand ist hingegen durch alle Epochen des Alten Orients nachgewiesen Seiner Rechtsnatur nach war das Pfand kein Recht an einer fremden Sache sondern ein Erwerb von Eigentum zur Ausubung des Pfandrechtes 251 Strafrecht Bearbeiten Das altorientalische Strafrecht erscheint insgesamt nur schwer zuganglich In den altorientalischen Rechtssammlungen sind zwar Tatbestande wie Korperverletzung Eigentumsentziehung Sachbeschadigung und anderes mit Rechtsfolgen belegt 252 es fehlen aber Rechtsurkunden die einen Einblick in die Anwendung dieser strafrechtlich relevanten Regelungen bieten 253 Zudem wird im Alten Orient das Strafrecht nicht allein dem offentlichen Recht zugeordnet vielmehr gab es die Bereiche des Kriminal des Privatstrafrechts sowie des Schadensersatzes Lediglich fur das Kriminalstrafrecht war der Staat zustandig 254 Die strafrechtliche Terminologie ist bislang wenig bekannt Das sumerische Wort fur Delikt lautete nirda der Verbrecher hiess lu im zuḫ ursprunglich nur Dieb Bei den Hethitern wurden Verbrechen als uastul oder ḫurkil bezeichnet im Akkadischen findet sich die Unterscheidung zwischen arnu m Schuld und ṣarratu m Verbrechen Strafen trafen in Mesopotamien ab altbabylonischer Zeit grundsatzlich den Delinquenten zuvor war auch die Kollektivhaftung bekannt 255 Haufig angedrohte Strafen waren die Todes und Verstummelungsstrafe sowie hohe Geldstrafen Inwiefern auch Haftstrafen zur Anwendung kamen ist nicht endgultig geklart 256 Je nach Fall zielte die Strafe auf den objektiven Erfolg der strafbaren Handlung oder die subjektive Schuld des Delinquenten ab 257 Teilweise folgten die Strafen auch dem Talionsprinzip so etwa im Codex Ḫammurapi und in den mittelassyrischen Gesetzen nicht jedoch bei den Hethitern oder Sumerern 258 In Anatolien wurde die Kollektivhaftung mit dem Erlass der Telipinu Verfassung weitgehend abgeschafft 259 fur einen Verstoss gegen ein Urteil des Konigsgerichts bestand sie jedoch fort 260 Die Todesstrafe wurde in spaterer Zeit fast ausschliesslich bei Vergehen gegen die konigliche Wurde oder gegen die sakrale Ordnung verhangt Die Strafen konnten auf unterschiedlichste Art und Weise vollstreckt werden Gangig waren etwa die Hinrichtung durch Enthauptung Erhangen Durchtrennung der Kehle sowie Folterung bis zum Todeseintritt Hinzu kamen relativ selten Verstummelungsstrafen wie die Amputation von Nasen oder Ohren sowie die Entmannung In etwa einem Drittel der Gesetze wurden vermogenswerte Leistungen als Bussgelder im Privatstrafrecht festgelegt Dazu kamen je nach Fall Schadensersatzforderungen und Kriminalstrafen 261 Das aus Mesopotamien bekannte Talionsprinzip war den Hethitern fremd 261 Rezeption BearbeitenZur Frage inwiefern die altorientalischen Rechte sich untereinander beeinflusst haben und inwiefern sie Einfluss auf das griechisch romische Recht ausgeubt haben existieren nahezu keine Studien In einigen Bereichen lassen Rechtsvergleiche auf starke Einflusse schliessen in anderen muss zumindest mit einer Beeinflussung gerechnet werden 262 Dies ist nicht zuletzt dem Umstand geschuldet dass in hellenistischer Zeit die keilschriftlichen Rechtsquellen versiegen da die Tontafeln durch verganglichere Schrifttrager ersetzt wurden und somit Traditionslinien nicht darstellbar sind Innerhalb des altorientalischen Rechts Bearbeiten Die meisten Untersuchungen gibt es zur Rezeption des altorientalischen Rechts in der Bibel insbesondere in Form von rechtsvergleichenden Studien zwischen Codex Ḫammurapi und Pentateuch Insbesondere im Bereich des Eherechtes bestehen weitgehende Parallelen So kennt das hebraische Recht ebenso wie der Codex Ḫammurapi die Todesstrafe fur Ehebruch Dtn 22 22 EU vs 129 und 133 b CH Beide setzen die Entjungferung einer verlobten Frau mit dem Ehebruch gleich Dtn 22 23 24 EU gegenuber 130 CH Ahnlichkeiten bestehen auch im Schutz der elterlichen Gewalt wobei das hebraische Recht die Regelung im Kodex Ḫammurapi verscharft und auf die Mutter ausweitet Ex 21 15 EU gegenuber 195 CH Weitgehend gleich sind die Regelungen zur Verletzung einer Schwangeren bei einem Raufhandel Ex 21 22 25 EU gegenuber 209 f CH Ebenso sehen beide Rechtssysteme eine zeitliche Begrenzung der Schuldknechtschaft vor Ex 21 2 6 EU gegenuber 117 CH Parallelen existieren auch in den Regelungen zum stossigen Ochsen Ex 21 28 32 EU gegenuber 250 f CH 263 und zur Verwahrung Ex 22 6 8 EU gegenuber 122 126 CH Schliesslich kennen beide Rechtssysteme das Talionsprinzip Insgesamt scheinen die altisraelitischen Gesetze jedoch unabhangig entstanden zu sein wobei in ihrer Auspragung Einflusse der keilschriftlichen Rechtskulturen anzunehmen sind 264 Innerhalb der altorientalischen Rechtssysteme sind viele Ahnlichkeiten festzustellen Eine umfassende systematische Untersuchung dazu steht aber noch aus 265 Im romischen Recht Bearbeiten Auch zum romischen Recht scheinen einige Entsprechungen vorhanden zu sein die eventuelle Einflusse vermuten lassen Hierzu liegen jedoch nahezu keine Studien vor 266 Das altbabylonische Recht regelt eine Selbstvermietung Person 1 itti ramanisu Person igur die sich auch in griechischen Papyri der byzantinischen Zeit wiederfindet ekoysiai gnwmhi memis8wkenai eayton 265 Ahnlich verhalt es sich mit dem abstrakten Verpflichtungsschein des 4 Jahrhunderts in Agypten der im babylonischen u iltu einen Vorlaufer haben konnte Hinzu kommen eine Reihe weiterer Parallelen die jedoch noch einer systematischen Untersuchung bedurfen Literatur BearbeitenGesamtdarstellungen Bearbeiten Richard Haase Einfuhrung in das Studium keilschriftlicher Rechtsquellen Harrasowitz Wiesbaden 1965 Joachim Hengstl Keilschriftrecht In Der Neue Pauly DNP Band 6 Metzler Stuttgart 1999 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536309 3 Hinrichs Leipzig 1913 Edouard Cuq Etudes sur le droit babylonien les lois assyriennes et les lois hittites Paris Geuthner 1929 a b Vgl Viktor Korosek Keilschriftrecht In Orientalisches Recht Handbuch der Orientalistik Abt 1 Der Nahe und Mittlere Osten Erg Bd 3 Brill Leiden 1964 S 53 Paul Koschaker Keilschriftrecht In Zeitschrift der Deutschen Morgenlandischen Gesellschaft Bd 89 1935 S 1 39 a b c Paul Koschaker Universitat Graz Babylonisch assyrisches burgschaftsrecht Ein beitrag zur lehre von schuld und haftung B G Teubner Leipzig 1911 OCLC 5376522 S 50 54 Festschrift der K K Karl Franzens Universitat in Graz fur das Studienjahr 1908 09 aus Anlass der Wiederkehr des Jahrestages ihrer Vervollstandigung Paul Koschaker Altbylonisch assyrisches Burgschaftsrecht Ein Beitrag zur Lehre von Schuld und Haftung Teubner Leipzig u a 1911 Paul Koschaker In Zeitschrift der Savigny Stiftung fur Rechtsgeschichte Romanistische Abteilung 44 1928 198 Kritik an dieser rein ausserlichen Abgrenzung ausserte bereits Mariano San Nicolo Beitrage zur Rechtsgeschichte im Bereiche der keilschriftlichen Rechtsquellen Instituttet for Sammenlignende Kulturforskning Ser A Forelesninger Bd 13 ZDB ID 777904 5 Aschehoug u a Oslo u a 1931 S 2 Diese wurden vor allem vom assyriologisch vorgebildeten franzosischen Rechtshistoriker Georges Boyer bearbeitet Francis R Steele The code of Lipit Ishtar In American Journal of Archaeology Bd 52 Nr 3 ISSN 0002 9114 S 425 450 Sonderabdruck University Museum Philadelphia PA 1948 Albrecht Gotze The laws of Eshnunna The Annual of the American Schools of Oriental Research Bd 31 ISSN 0066 0035 American Schools of Oriental Research New Haven CT 1956 Vgl Viktor Korosek Keilschriftrecht In Orientalisches Recht Handbuch der Orientalistik Abt 1 Der Nahe und Mittlere Osten Erg Bd 3 Brill Leiden 1964 S 53 54 Vgl Josef Klima Zur Entwicklung der sowjetischen keilschriftlichen Studien In Archiv orientalni Bd 21 1953 S 448 463 Vgl Viktor Korosek Keilschriftrecht In Orientalisches Recht Handbuch der Orientalistik Abt 1 Der Nahe und Mittlere Osten Erg Bd 3 Brill Leiden 1964 S 54 Vgl Richard Haase Einfuhrung in das Studium keilschriftlicher Rechtsquellen Harrasowitz Wiesbaden 1965 S 4 So etwa Uwe Wesel Geschichte des Rechts Von den Fruhformen bis zur Gegenwart 2 uberarbeitete und erweiterte Auflage C H Beck Munchen 2001 ISBN 3 406 47543 4 S 68 a b Vgl Johannes Renger Noch einmal Was war der Kodex Ḫammurapi ein erlassenes Gesetz oder ein Rechtsbuch In Hans Joachim Gehrke Hrsg Rechtskodifizierung und soziale Normen im interkulturellen Vergleich ScriptOralia Reihe A Altertumswissenschaftliche Reihe Bd 15 Narr Tubingen 1994 ISBN 3 8233 4556 7 S 27 59 Vgl Hans Neumann Recht im Antiken Mesopotamien In Ulrich Manthe Hrsg Rechtskulturen der Antike Vom Alten Orient bis zum Romischen Reich C H Beck Munchen 2003 S 55 122 hier S 63 64 Vgl Hans Neumann Recht im Antiken Mesopotamien In Ulrich Manthe Hrsg Rechtskulturen der Antike Vom Alten Orient bis zum Romischen Reich C H Beck Munchen 2003 S 55 122 hier S 60 Vgl Viktor Korosek Keilschriftrecht In Orientalisches Recht Handbuch der Orientalistik Abt 1 Der Nahe und Mittlere Osten Erg Bd 3 Brill Leiden 1964 S 341 a b Vgl Viktor Korosek Keilschriftrecht In Orientalisches Recht Handbuch der Orientalistik Abt 1 Der Nahe und Mittlere Osten Erg Bd 3 Brill Leiden 1964 S 51 Die kleinsten Tafeln sind nur 1 1 cm gross die grosste bisher gefundene 30 46 cm Vgl Richard Haase Einfuhrung in das Studium keilschriftlicher Rechtsquellen Wiesbaden Harrasowitz 1965 S 10 Vgl Viktor Korosek Keilschriftrecht In Orientalisches Recht Handbuch der Orientalistik Abt 1 Der Nahe und Mittlere Osten Erg Bd 3 Brill Leiden 1964 S 50 Vgl Mariano San Nicolo Zur Entwicklung der babylonischen Urkundenform In Abhandlungen zur antiken Rechtsgeschichte Festschrift fur Gustav Hanausek zu seinem 70 Geburtstage am 4 Sept 1925 uberreicht von seinen Freunden und Schulern Moser Graz 1925 S 23 35 Dies wird in der Wortbedeutung von kanaku m siegeln reflektiert was bereits in altbabylonischer Zeit die Bedeutung etwas an jemanden uberschreiben hat Vgl Richard Haase Einfuhrung in das Studium keilschriftlicher Rechtsquellen Harrasowitz Wiesbaden 1965 S 12 von Mariano San Nicolo Beitrage zur Rechtsgeschichte im Bereiche der keilschriftlichen Rechtsquellen Instituttet for Sammenlignende Kulturforskning Ser A Forelesninger Bd 13 Aschehoug u a Oslo u a 1931 S 152 deshalb auch als Zwiegesprachsurkunden bezeichnet Vgl Richard Haase Einfuhrung in das Studium keilschriftlicher Rechtsquellen Harrasowitz Wiesbaden 1965 S 114 Vgl Richard Haase Einfuhrung in das Studium keilschriftlicher Rechtsquellen Harrasowitz Wiesbaden 1965 S 13 14 a b Vgl Richard Haase Einfuhrung in das Studium keilschriftlicher Rechtsquellen Harrasowitz Wiesbaden 1965 S 15 Siehe die Literatur im Abschnitt Prozessrecht in der Literaturliste dieses Artikels Vgl Raymond Westbrook The character of ancient near eastern law In Raymond Westbrook Hrsg A History of Ancient Near Eastern Law Handbuch der Orientalistik Abt 1 Der Nahe und der Mittlere Osten Bd 72 1 Band 1 Brill Leiden u a 2003 ISBN 90 04 10794 0 S 1 90 hier S 7 8 Dieser Begriff wurde gewahlt da man fur altorientalische Herrscher eine gesetzgeberische Tatigkeit annahm Das bedeutet jedoch nicht dass es sich dabei um Gesetze im Sinne von auf die staatliche Gewalt gestutzte allgemein gultige Rechtssatze handelte Vgl dazu auch Benno Landsberger Die babylonischen termini fur Gesetz und Recht In Julius Friedrich Julius Georg Lautner John C Miles Hrsg Symbolae ad iura orientis antiqui pertinentes Paulo Koschaker dedicatae Studia et documenta ad iura Orientis antiqui pertinentia Bd 2 Brill Leiden 1939 S 219 234 a b Vgl Hans Neumann Gottliche Gerechtigkeit und menschliche Verantwortung im alten Mesopotamien im Spannungsfeld von Norm durch setzung und narrativer Formulierung In Heinz Barta Robert Rollinger Martin Lang Hrsg Recht und Religion Menschliche und gottliche Gerechtigkeitsvorstellungen in den antiken Welten Philippika Bd 24 Harrassowitz Wiesbaden 2008 ISBN 978 3 447 05733 2 S 37 48 hier S 38 Vgl Richard Haase Einfuhrung in das Studium keilschriftlicher Rechtsquellen Harrasowitz Wiesbaden 1965 S 19 Vgl Stefan Maul Divination I Mesopotamien In Der Neue Pauly DNP Band 3 Metzler Stuttgart 1997 ISBN 3 476 01473 8 Sp 704 Vgl Herbert Petschow Neufunde zu keilschriftlichen Rechtssammlungen In Zeitschrift der Savigny Stiftung fur Rechtsgeschichte Romanistische Abteilung Bd 85 1968 S 1 29 hier S 3 4 ausfuhrlich in Gerhard Ries Prolog und Epilog in Gesetzen des Altertums Munchener Beitrage zur Papyrusforschung und antiken Rechtsgeschichte H 76 C H Beck Munchen 1983 ISBN 3 406 09115 6 Munchen Universitat Habilitations Schrift 1978 79 Vgl Hans Neumann Gottliche Gerechtigkeit und menschliche Verantwortung im alten Mesopotamien im Spannungsfeld von Norm durch setzung und narrativer Formulierung In Heinz Barta Robert Rollinger Martin Lang Hrsg Recht und Religion Menschliche und gottliche Gerechtigkeitsvorstellungen in den antiken Welten Philippika Bd 24 Harrassowitz Wiesbaden 2008 ISBN 978 3 447 05733 2 S 37 48 hier S 39 Vgl Richard Haase Einfuhrung in das Studium keilschriftlicher Rechtsquellen Harrasowitz Wiesbaden 1965 17 Vgl Raymond Westbrook The character of ancient near eastern law In Raymond Westbrook Hrsg A History of Ancient Near Eastern Law Handbuch der Orientalistik Abt 1 Der Nahe und der Mittlere Osten Bd 72 1 Band 1 Brill Leiden u a 2003 S 1 90 hier S 6 7 Vgl Silke Knippschild Drum bietet zum Bunde die Hande Rechtssymbolische Akte in zwischenstaatlichen Beziehungen im orientalischen und griechisch romischen Altertum Potsdamer altertumswissenschaftliche Beitrage Bd 5 Steiner Stuttgart 2002 ISBN 3 515 08079 1 S 10 12 150 Zugleich Heidelberg Universitat Dissertation 2000 a b c d Vgl Richard Haase Einfuhrung in das Studium keilschriftlicher Rechtsquellen Harrasowitz Wiesbaden 1965 S 45 Vgl Raymond Westbrook International Law in the Amarna Age In Raymond Cohen Raymond Westbrook Hrsg Amarna diplomacy The beginnings of international relations Johns Hopkins University Press Baltimore MD u a 2000 ISBN 0 8018 6199 3 S 28 40 a b Vgl Richard Haase Einfuhrung in das Studium keilschriftlicher Rechtsquellen Harrasowitz Wiesbaden 1965 S 46 a b Vgl Raymond Westbrook The character of ancient near eastern law In Raymond Westbrook Hrsg A History of Ancient Near Eastern Law Handbuch der Orientalistik Abt 1 Der Nahe und der Mittlere Osten Bd 72 1 Band 1 Brill Leiden u a 2003 ISBN 90 04 10794 0 S 1 90 hier S 10 Vgl Raymond Westbrook The character of ancient near eastern law In Raymond Westbrook Hrsg A History of Ancient Near Eastern Law Handbuch der Orientalistik Abt 1 Der Nahe und der Mittlere Osten Bd 72 1 Band 1 Brill Leiden u a 2003 S 1 90 hier S 11 Vgl Raymond Westbrook The character of ancient near eastern law In Raymond Westbrook Hrsg A History of Ancient Near Eastern Law Handbuch der Orientalistik Abt 1 Der Nahe und der Mittlere Osten Bd 72 1 Band 1 Brill Leiden u a 2003 ISBN 90 04 10794 0 S 1 90 hier S 12 a b Vgl Raymond Westbrook The character of ancient near eastern law In Raymond Westbrook Hrsg A History of Ancient Near Eastern Law Handbuch der Orientalistik Abt 1 Der Nahe und der Mittlere Osten Bd 72 1 Band 1 Brill Leiden u a 2003 S 1 90 hier S 14 Vgl Raymond Westbrook The character of ancient near eastern law In Raymond Westbrook Hrsg A History of Ancient Near Eastern Law Handbuch der Orientalistik Abt 1 Der Nahe und der Mittlere Osten Bd 72 1 Band 1 Brill Leiden u a 2003 S 1 90 hier S 19 Vgl Hans Neumann Recht im Antiken Mesopotamien In Ulrich Manthe Hrsg Rechtskulturen der Antike Vom Alten Orient bis zum Romischen Reich C H Beck Munchen 2003 S 55 122 hier S 62 So etwa 48 des Codex Esnunna Vgl Hans Neumann Recht im Antiken Mesopotamien In Ulrich Manthe Hrsg Rechtskulturen der Antike Vom Alten Orient bis zum Romischen Reich C H Beck Munchen 2003 S 55 122 hier S 63 Vgl Raymond Westbrook The character of ancient near eastern law In Raymond Westbrook Hrsg A History of Ancient Near Eastern Law Handbuch der Orientalistik Abt 1 Der Nahe und der Mittlere Osten Bd 72 1 Band 1 Brill Leiden u a 2003 S 1 90 hier S 14 15 a b Vgl Raymond Westbrook The character of ancient near eastern law In Raymond Westbrook Hrsg A History of Ancient Near Eastern Law Handbuch der Orientalistik Abt 1 Der Nahe und der Mittlere Osten Bd 72 1 Band 1 Brill Leiden u a 2003 S 1 90 hier S 15 So etwa Fritz Rudolf Kraus Ein zentrales Problem des altmesopotamischen Rechts Was ist der Codex Hammu rabi In Genava Neue Serie Bd 8 1960 ISSN 0072 0585 S 283 296 a b Vgl Burkhart Kienast Die Altorientalischen Codices Zwischen Mundlichkeit und Schriftlichkeit In Hans Joachim Gehrke Hrsg Rechtskodifizierung und soziale Normen im interkulturellen Vergleich ScriptOralia Reihe A Altertumswissenschaftliche Reihe Bd 15 Narr Tubingen 1994 ISBN 3 8233 4556 7 S 13 26 hier S 17 a b c Vgl Raymond Westbrook The character of ancient near eastern law In Raymond Westbrook Hrsg A History of Ancient Near Eastern Law Handbuch der Orientalistik Abt 1 Der Nahe und der Mittlere Osten Bd 72 1 Band 1 Brill Leiden u a 2003 S 1 90 hier S 29 30 a b Vgl Richard Haase Einfuhrung in das Studium keilschriftlicher Rechtsquellen Harrasowitz Wiesbaden 1965 S 121 Vgl Arnold Walther Das altbabylonische Gerichtswesen Leipziger semitistische Studien Bd 6 H 4 6 Hinrichs Leipzig 1917 S 5 ff Vgl Stefan Maul Auf meinen Rechtsfall werde doch aufmerksam Wie sich die Babylonier und Assyrer vor Unheil schutzten das sich durch ein Vorzeichen angekundigt hatte In Mitteilungen der Deutschen Orientgesellschaft Bd 124 1992 S 131 142 online Vgl Raymond Westbrook The character of ancient near eastern law In Raymond Westbrook Hrsg A History of Ancient Near Eastern Law Handbuch der Orientalistik Abt 1 Der Nahe und der Mittlere Osten Bd 72 1 Band 1 Brill Leiden u a 2003 S 1 90 hier S 31 Richard Haase Einfuhrung in das Studium keilschriftlicher Rechtsquellen Harrasowitz Wiesbaden 1965 S 125 Dieses wird etwa in 10 CU und 2 CH vorgesehen seine Anwendung ist aus den Rechtsurkunden bisher jedoch nicht nachweisbar z B Adam Falkenstein Die neusumerischen Gerichtsurkunden Band 2 Umschrift Ubersetzung und Kommentar Bayerische Akademie der Wissenschaften Philosophisch Historische Klasse Abhandlungen NF H 40 ISSN 0005 710X Veroffentlichungen der Kommission zur Erschliessung von Keilschrifttexten Serie A Bd 2 2 Verlag der Bayerischen Akademie der Wissenschaften Munchen 1956 Nr 84 Vgl Richard Haase Einfuhrung in das Studium keilschriftlicher Rechtsquellen Harrasowitz Wiesbaden 1965 S 121 122 a b Vgl Richard Haase Einfuhrung in das Studium keilschriftlicher Rechtsquellen Harrasowitz Wiesbaden 1965 S 122 123 Entsprechend auch Adam Falkenstein Die neusumerischen Gerichtsurkunden Band 2 Umschrift Ubersetzung und Kommentar Bayerische Akademie der Wissenschaften Philosophisch Historische Klasse Abhandlungen NF H 40 Veroffentlichungen der Kommission zur Erschliessung von Keilschrifttexten Serie A Bd 2 2 Verlag der Bayerischen Akademie der Wissenschaften Munchen 1956 Nr 41 z B Adam Falkenstein Die neusumerischen Gerichtsurkunden Band 2 Umschrift Ubersetzung und Kommentar Bayerische Akademie der Wissenschaften Philosophisch Historische Klasse Abhandlungen NF H 40 Veroffentlichungen der Kommission zur Erschliessung von Keilschrifttexten Serie A Bd 2 2 Verlag der Bayerischen Akademie der Wissenschaften Munchen 1956 Nr 215 114 Vgl Richard Haase Einfuhrung in das Studium keilschriftlicher Rechtsquellen Harrasowitz Wiesbaden 1965 S 123 ebenso Eva Dombradi Das altbabylonische Urteil Mediation oder res iudicata In Claus Wilcke Hrsg Das geistige Erfassen der Welt im Alten Orient Sprache Religion Kultur und Gesellschaft Harrassowitz Wiesbaden 2007 ISBN 978 3 447 05518 5 S 245 279 und Gerhard Ries Altbabylonische Beweisurteile In Zeitschrift der Savigny Stiftung fur Rechtsgeschichte Romanistische Abteilung Bd 106 1989 S 56 80 hier S 60 Vgl Richard Haase Recht im Hethiterreich In Ulrich Manthe Hrsg Rechtskulturen der Antike Vom Alten Orient bis zum Romischen Reich C H Beck Munchen 2003 S 123 159 hier S 144 a b c d Vgl Richard Haase Recht im Hethiterreich In Ulrich Manthe Hrsg Rechtskulturen der Antike Vom Alten Orient bis zum Romischen Reich C H Beck Munchen 2003 S 123 159 hier S 145 Vgl Ulrich Manthe Einleitung In Ulrich Manthe Hrsg Rechtskulturen der Antike Vom Alten Orient bis zum Romischen Reich C H Beck Munchen 2003 S 7 Vgl Hans Neumann Recht im Antiken Mesopotamien In Ulrich Manthe Hrsg Rechtskulturen der Antike Vom Alten Orient bis zum Romischen Reich C H Beck Munchen 2003 S 55 122 hier S 67 a b Vgl Hans Neumann Recht im Antiken Mesopotamien In Ulrich Manthe Hrsg Rechtskulturen der Antike Vom Alten Orient bis zum Romischen Reich C H Beck Munchen 2003 S 55 122 hier S 68 Vgl Manfred Muller Ursprung und Bedeutung einer sumerisch akkadischen Vertragsstrafe In Altorientalische Forschungen Bd 6 1979 ISSN 0232 8461 S 263 267 Vgl Horst Steible Hermann Behrens Die altsumerischen Bau und Weihinschriften Band 1 Inschriften aus Lagas Freiburger altorientalische Studien Bd 5 1 Steiner Wiesbaden 1982 ISBN 3 515 02590 1 S 278 324 Vgl Hans Neumann Recht im Antiken Mesopotamien In Ulrich Manthe Hrsg Rechtskulturen der Antike Vom Alten Orient bis zum Romischen Reich C H Beck Munchen 2003 S 55 122 hier S 70 71 Vgl Viktor Korosek Keilschriftrecht In Orientalisches Recht Handbuch der Orientalistik Abt 1 Der Nahe und Mittlere Osten Erg Bd 3 Brill Leiden 1964 S 65 66 Vgl Viktor Korosek Keilschriftrecht In Orientalisches Recht Handbuch der Orientalistik Abt 1 Der Nahe und Mittlere Osten Erg Bd 3 Brill Leiden 1964 S 71 Vgl Viktor Korosek Keilschriftrecht In Orientalisches Recht Handbuch der Orientalistik Abt 1 Der Nahe und Mittlere Osten Erg Bd 3 Brill Leiden 1964 S 69 Vgl Hans Neumann Recht im Antiken Mesopotamien In Ulrich Manthe Hrsg Rechtskulturen der Antike Vom Alten Orient bis zum Romischen Reich C H Beck Munchen 2003 S 55 122 hier S 73 74 Vgl Hans Neumann Recht im Antiken Mesopotamien In Ulrich Manthe Hrsg Rechtskulturen der Antike Vom Alten Orient bis zum Romischen Reich C H Beck Munchen 2003 S 55 122 hier S 76 a b c d Vgl Hans Neumann Recht im Antiken Mesopotamien In Ulrich Manthe Hrsg Rechtskulturen der Antike Vom Alten Orient bis zum Romischen Reich C H Beck Munchen 2003 S 55 122 hier S 83 Vgl Herbert Petschow Zur Systematik in den Gesetzen von Eschnunna In Johan Albert Ankum Robert Feenstra Wilhelmus Francois Leemans Hrsg Symbolae iuridicae et historicae Martino David dedicatae Band 2 Iura Orientis antiqui Brill Leiden u a 1968 S 131 143 Vgl Hans Neumann Recht im Antiken Mesopotamien In Ulrich Manthe Hrsg Rechtskulturen der Antike Vom Alten Orient bis zum Romischen Reich C H Beck Munchen 2003 S 55 122 hier S 85 Vgl Herbert Petschow Zur Systematik und Gesetzestechnik im Codex Hammurabi In Zeitschrift fur Assyriologie und Vorderasiatische Archaologie Bd 57 1965 S 146 172 doi 10 1515 zava 1965 57 1 146 Vgl Herbert Petschow Die 45 und 46 des Codex Ḫammurapi Ein Beitrag zum altbabylonischen Bodenpachtrecht und zum Problem Was ist der Codex Ḫammurapi In Zeitschrift fur Assyriologie und Vorderasiatische Archaologie Bd 74 Nr 2 1984 S 181 212 doi 10 1515 zava 1984 74 2 181 Vgl Hans Neumann Recht im Antiken Mesopotamien In Ulrich Manthe Hrsg Rechtskulturen der Antike Vom Alten Orient bis zum Romischen Reich C H Beck Munchen 2003 S 55 122 hier S 88 89 Vgl Fritz R Kraus Konigliche Verfugungen in altbabylonischer Zeit Studia et documenta ad iura Orientis antiqui pertinentia Bd 11 Brill Leiden 1984 ISBN 90 04 06924 0 Vgl Hans Neumann Recht im Antiken Mesopotamien In Ulrich Manthe Hrsg Rechtskulturen der Antike Vom Alten Orient bis zum Romischen Reich C H Beck Munchen 2003 S 55 122 hier S 89 Ausfuhrlich behandelt von Eva Dombradi Die Darstellung des Rechtsaustrags in den altbabylonischen Prozessurkunden Freiburger altorientalische Studien Bd 20 2 Bande Steiner Stuttgart 1996 Vgl Hans Neumann Recht im Antiken Mesopotamien In Ulrich Manthe Hrsg Rechtskulturen der Antike Vom Alten Orient bis zum Romischen Reich C H Beck Munchen 2003 S 55 122 hier S 91 92 Vgl Leonhard Sassmanshausen Beitrage zur Verwaltung und Gesellschaft Babyloniens in der Kassitenzeit Baghdader Forschungen Bd 21 von Zabern Mainz 2001 ISBN 3 8053 2471 5 S 3 6 Vgl Hans Neumann Recht im Antiken Mesopotamien In Ulrich Manthe Hrsg Rechtskulturen der Antike Vom Alten Orient bis zum Romischen Reich C H Beck Munchen 2003 S 55 122 hier S 98 a b Vgl Hans Neumann Recht im Antiken Mesopotamien In Ulrich Manthe Hrsg Rechtskulturen der Antike Vom Alten Orient bis zum Romischen Reich C H Beck Munchen 2003 S 55 122 hier S 99 Vgl Hans Neumann Recht im Antiken Mesopotamien In Ulrich Manthe Hrsg Rechtskulturen der Antike Vom Alten Orient bis zum Romischen Reich C H Beck Munchen 2003 S 55 122 hier S 99 100 Vgl Hans Neumann Recht im Antiken Mesopotamien In Ulrich Manthe Hrsg Rechtskulturen der Antike Vom Alten Orient bis zum Romischen Reich C H Beck Munchen 2003 S 55 122 hier S 100 Eine kritische Auseinandersetzung mit dieser Thematik findet sich bei Burkhardt Kienast Uberlegungen zum Recht der altassyrischen Urkunden aus Kleinasien In Onofrio Carruba u a Hrsg Atti del II Congresso Internazionale di Hittitologia Pavia 28 giugno 2 luglio 1993 Studia mediterranea Bd 9 Iuculano Pavia 1995 ISBN 88 7072 234 1 S 225 229 Vgl Klaas R Veenhof In Accordance with the Words of the Stele Evidence for Old Assyrian Legislation In Chicago Kent Law Review Bd 70 1995 S 1717 1744 Vgl Hans Neumann Recht im Antiken Mesopotamien In Ulrich Manthe Hrsg Rechtskulturen der Antike Vom Alten Orient bis zum Romischen Reich C H Beck Munchen 2003 S 55 122 hier S 111 112 Vgl Hans Neumann Recht im Antiken Mesopotamien In Ulrich Manthe Hrsg Rechtskulturen der Antike Vom Alten Orient bis zum Romischen Reich C H Beck Munchen 2003 S 55 122 hier S 112 Vgl Hans Neumann Recht im Antiken Mesopotamien In Ulrich Manthe Hrsg Rechtskulturen der Antike Vom Alten Orient bis zum Romischen Reich C H Beck Munchen 2003 S 55 122 hier S 113 Vgl Hans Neumann Recht im Antiken Mesopotamien In Ulrich Manthe Hrsg Rechtskulturen der Antike Vom Alten Orient bis zum Romischen Reich C H Beck Munchen 2003 S 55 122 hier S 114 Vgl Viktor Korosek Keilschriftrecht In Orientalisches Recht Handbuch der Orientalistik Abt 1 Der Nahe und Mittlere Osten Erg Bd 3 Brill Leiden 1964 S 153 157 Vgl Eckhardt Otto Das Deuteronomium Politische Theologie und Rechtsform in Juda und Assyrien Zeitschrift fur die alttestamentliche Wissenschaft Beihefte Bd 284 de Gruyter Berlin u a 1999 ISBN 3 11 016621 6 S 91 98 Vgl Hans Neumann Recht im Antiken Mesopotamien In Ulrich Manthe Hrsg Rechtskulturen der Antike Vom Alten Orient bis zum Romischen Reich C H Beck Munchen 2003 S 55 122 hier S 115 Vgl Viktor Korosek Keilschriftrecht In Orientalisches Recht Handbuch der Orientalistik Abt 1 Der Nahe und Mittlere Osten Erg Bd 3 Brill Leiden 1964 S 157 Vgl Richard Haase Recht im Hethiterreich In Ulrich Manthe Hrsg Rechtskulturen der Antike Vom Alten Orient bis zum Romischen Reich C H Beck Munchen 2003 S 123 150 hier S 127 Vgl Richard Haase Recht im Hethiterreich In Ulrich Manthe Hrsg Rechtskulturen der Antike Vom Alten Orient bis zum Romischen Reich C H Beck Munchen 2003 S 123 150 hier S 133 Vgl Viktor Korosek Keilschriftrecht In Orientalisches Recht Handbuch der Orientalistik Abt 1 Der Nahe und Mittlere Osten Erg Bd 3 Brill Leiden 1964 S 183 Vgl Richard Haase Recht im Hethiterreich In Ulrich Manthe Hrsg Rechtskulturen der Antike Vom Alten Orient bis zum Romischen Reich C H Beck Munchen 2003 S 123 150 hier S 134 Vgl Viktor Korosek Keilschriftrecht In Orientalisches Recht Handbuch der Orientalistik Abt 1 Der Nahe und Mittlere Osten Erg Bd 3 Brill Leiden 1964 S 65 75 Vgl Viktor Korosek Keilschriftrecht In Orientalisches Recht Handbuch der Orientalistik Abt 1 Der Nahe und Mittlere Osten Erg Bd 3 Brill Leiden 1964 S 178 Vgl Viktor Korosek Keilschriftrecht In Orientalisches Recht Handbuch der Orientalistik Abt 1 Der Nahe und Mittlere Osten Erg Bd 3 Brill Leiden 1964 S 179 Vgl Viktor Korosek Keilschriftrecht In Orientalisches Recht Handbuch der Orientalistik Abt 1 Der Nahe und Mittlere Osten Erg Bd 3 Brill Leiden 1964 S 178 179 Vgl Viktor Korosek Keilschriftrecht In Orientalisches Recht Handbuch der Orientalistik Abt 1 Der Nahe und Mittlere Osten Erg Bd 3 Brill Leiden 1964 S 180 Vgl Viktor Korosek Keilschriftrecht In Orientalisches Recht Handbuch der Orientalistik Abt 1 Der Nahe und Mittlere Osten Erg Bd 3 Brill Leiden 1964 S 165 Vgl Viktor Korosek Keilschriftrecht In Orientalisches Recht Handbuch der Orientalistik Abt 1 Der Nahe und Mittlere Osten Erg Bd 3 Brill Leiden 1964 S 166 Vgl Paul Koschaker Neue keilschriftliche Rechtsurkunden aus der El Amarna Zeit Abhandlungen der Sachsischen Akademie der Wissenschaften zu Leipzig Philologisch Historische Klasse 39 5 Hirzel Leipzig 1928 S 25 Vgl Viktor Korosek Keilschriftrecht In Orientalisches Recht Handbuch der Orientalistik Abt 1 Der Nahe und Mittlere Osten Erg Bd 3 Brill Leiden 1964 S 170 Siehe dazu den Abschnitt Ehe Vgl Viktor Korosek Keilschriftrecht In Orientalisches Recht Handbuch der Orientalistik Abt 1 Der Nahe und Mittlere Osten Erg Bd 3 Brill Leiden 1964 S 173 175 Vgl Viktor Korosek Keilschriftrecht In Orientalisches Recht Handbuch der Orientalistik Abt 1 Der Nahe und Mittlere Osten Erg Bd 3 Brill Leiden 1964 S 175 Vgl Viktor Korosek Keilschriftrecht In Orientalisches Recht Handbuch der Orientalistik Abt 1 Der Nahe und Mittlere Osten Erg Bd 3 Brill Leiden 1964 S 177 Jean Vincent Scheil Actes juridiques susiens Memoires de la mission archeologique de Perse Bd 22 24 ZDB ID 10779 7 3 Bande Leraux Paris 1930 1933 Jean Vincent Scheil Melanges epigraphiques Memoires de la mission archeologique de Perse Bd 28 Leraux Paris 1939 Vgl Hans Neumann Recht im Antiken Mesopotamien In Ulrich Manthe Hrsg Rechtskulturen der Antike Vom Alten Orient bis zum Romischen Reich C H Beck Munchen 2003 S 55 122 hier S 101 Vgl Joachim Oelsner Erwagungen zu Aufbau Charakter und Datierung des sog Neubabylonischen Gesetzesfragments In Altorientalische Forschungen Bd 24 1997 S 219 225 Vgl Hans Neumann Recht im Antiken Mesopotamien In Ulrich Manthe Hrsg Rechtskulturen der Antike Vom Alten Orient bis zum Romischen Reich C H Beck Munchen 2003 S 55 122 hier S 102 Vgl Hans Neumann Recht im Antiken Mesopotamien In Ulrich Manthe Hrsg Rechtskulturen der Antike Vom Alten Orient bis zum Romischen Reich C H Beck Munchen 2003 S 55 122 hier S 102 103 Vgl Herbert Petschow Die neubabylonischen Zwiegesprachsurkunden und Genesis 23 In Journal of Cuneiform Studies Bd 19 1965 ISSN 0022 0256 S 103 120 ausfuhrlich behandelt von Hugo Lanz Die neubabylonischen ḫarranu Geschaftsunternehmen Abhandlungen zur rechtswissenschaftlichen Grundlagenforschung Bd 18 Schweitzer Berlin 1976 ISBN 3 8059 0380 4 Zugleich Munchen Universitat jur Dissertation 1972 Vgl Remko Jas Neo Assyrian judicial procedures State archives of Assyria studies Bd 5 Neo Assyrian Text Corpus Project Helsinki 1996 a b Vgl Hans Neumann Recht im Antiken Mesopotamien In Ulrich Manthe Hrsg Rechtskulturen der Antike Vom Alten Orient bis zum Romischen Reich C H Beck Munchen 2003 S 55 122 hier S 120 a b Vgl Richard Haase Einfuhrung in das Studium keilschriftlicher Rechtsquellen Harrasowitz Wiesbaden 1965 S 50 Vgl Enuma elis Tafel VI Vers 8 Vgl Richard Haase Einfuhrung in das Studium keilschriftlicher Rechtsquellen Harrasowitz Wiesbaden 1965 S 37 Anton Moortgat Die Entstehung der sumerischen Hochkultur Der Alte Orient Jg 43 Hinrichs Leipzig 1945 S 73 Darauf deutet etwa auch Tafel XI Vers 35 des Gilgamesch Epos hin Vgl Richard Haase Einfuhrung in das Studium keilschriftlicher Rechtsquellen Harrasowitz Wiesbaden 1965 S 38 Vgl Prolog des Codex Ḫammurapi Vgl Thorkild Jacobsen Mesopotamien In Henri Frankfort Hrsg Fruhlicht des Geistes Wandlungen des Weltbildes im Alten Orient Urban Bucher Bd 9 ZDB ID 995319 x Kohlhammer Stuttgart 1954 S 215 a b c Vgl Richard Haase Einfuhrung in das Studium keilschriftlicher Rechtsquellen Harrasowitz Wiesbaden 1965 S 41 42 a b c d Vgl Raymond Westbrook The character of ancient near eastern law In Raymond Westbrook Hrsg A History of Ancient Near Eastern Law Handbuch der Orientalistik Abt 1 Der Nahe und der Mittlere Osten Bd 72 1 Band 1 Brill Leiden u a 2003 S 1 90 hier S 28 Vgl Raymond Westbrook The character of ancient near eastern law In Raymond Westbrook Hrsg A History of Ancient Near Eastern Law Handbuch der Orientalistik Abt 1 Der Nahe und der Mittlere Osten Bd 72 1 Band 1 Brill Leiden u a 2003 S 1 90 hier S 29 Vgl Richard Haase Recht im Hethiterreich In Ulrich Manthe Hrsg Rechtskulturen der Antike Vom Alten Orient bis zum Romischen Reich C H Beck Munchen 2003 S 123 150 hier S 128 Vgl Richard Haase Recht im Hethiterreich In Ulrich Manthe Hrsg Rechtskulturen der Antike Vom Alten Orient bis zum Romischen Reich C H Beck Munchen 2003 S 123 150 hier S 129 Vgl Richard Haase Einfuhrung in das Studium keilschriftlicher Rechtsquellen Harrasowitz Wiesbaden 1965 S 42 a b c Vgl Richard Haase Recht im Hethiterreich In Ulrich Manthe Hrsg Rechtskulturen der Antike Vom Alten Orient bis zum Romischen Reich C H Beck Munchen 2003 S 123 150 hier S 130 eine Darstellung der verschiedenen Positionen mit Literaturverweisen findet sich bei Richard Haase Einfuhrung in das Studium keilschriftlicher Rechtsquellen Harrasowitz Wiesbaden 1965 S 43 Vgl Richard Haase Recht im Hethiterreich In Ulrich Manthe Hrsg Rechtskulturen der Antike Vom Alten Orient bis zum Romischen Reich C H Beck Munchen 2003 S 123 150 hier S 130 131 a b c Vgl Richard Haase Recht im Hethiterreich In Ulrich Manthe Hrsg Rechtskulturen der Antike Vom Alten Orient bis zum Romischen Reich C H Beck Munchen 2003 S 123 150 hier S 131 Vgl Raymond Westbrook The character of ancient near eastern law In Raymond Westbrook Hrsg A History of Ancient Near Eastern Law Handbuch der Orientalistik Abt 1 Der Nahe und der Mittlere Osten Bd 72 1 Band 1 Brill Leiden u a 2003 S 1 90 hier S 82 a b Vgl Raymond Westbrook The character of ancient near eastern law In Raymond Westbrook Hrsg A History of Ancient Near Eastern Law Handbuch der Orientalistik Abt 1 Der Nahe und der Mittlere Osten Bd 72 1 Band 1 Brill Leiden u a 2003 S 1 90 hier S 83 Vgl Raymond Westbrook The character of ancient near eastern law In Raymond Westbrook Hrsg A History of Ancient Near Eastern Law Handbuch der Orientalistik Abt 1 Der Nahe und der Mittlere Osten Bd 72 1 Band 1 Brill Leiden u a 2003 S 1 90 hier S 84 a b c Vgl Raymond Westbrook The character of ancient near eastern law In Raymond Westbrook Hrsg A History of Ancient Near Eastern Law Handbuch der Orientalistik Abt 1 Der Nahe und der Mittlere Osten Bd 72 1 Band 1 Brill Leiden u a 2003 S 1 90 hier S 86 Dementsprechend kennt das altbabylonische Recht etwa den Begriff belutum Herrschaft Vgl Richard Haase Einfuhrung in das Studium keilschriftlicher Rechtsquellen Harrasowitz Wiesbaden 1965 S 113 Die entsprechenden Termini lauten egum nachlassig sein bzw megutum Nachlassigkeit Vgl Mariano San Nicolo Beitrage zur Rechtsgeschichte im Bereiche der keilschriftlichen Rechtsquellen Instituttet for Sammenlignende Kulturforskning Ser A Forelesninger Bd 13 Aschehoug u a Oslo u a 1931 S 185 Vgl Richard Haase Einfuhrung in das Studium keilschriftlicher Rechtsquellen Harrasowitz Wiesbaden 1965 S 49 Vgl Raymond Westbrook The character of ancient near eastern law In Raymond Westbrook Hrsg A History of Ancient Near Eastern Law Handbuch der Orientalistik Abt 1 Der Nahe und der Mittlere Osten Bd 72 1 Band 1 Brill Leiden u a 2003 S 1 90 hier S 36 Vgl Raymond Westbrook The character of ancient near eastern law In Raymond Westbrook Hrsg A History of Ancient Near Eastern Law Handbuch der Orientalistik Abt 1 Der Nahe und der Mittlere Osten Bd 72 1 Band 1 Brill Leiden u a 2003 S 1 90 hier S 36 37 Vgl Raymond Westbrook The character of ancient near eastern law In Raymond Westbrook Hrsg A History of Ancient Near Eastern Law Handbuch der Orientalistik Abt 1 Der Nahe und der Mittlere Osten Bd 72 1 Band 1 Brill Leiden u a 2003 S 1 90 hier S 37 So etwa in Adam Falkenstein Die neusumerischen Gerichtsurkunden Band 2 Umschrift Ubersetzung und Kommentar Bayerische Akademie der Wissenschaften Philosophisch Historische Klasse Abhandlungen NF H 40 Veroffentlichungen der Kommission zur Erschliessung von Keilschrifttexten Serie A Bd 2 2 Verlag der Bayerischen Akademie der Wissenschaften Munchen 1956 Nr 41 und 126 Vgl Richard Haase Einfuhrung in das Studium keilschriftlicher Rechtsquellen Harrasowitz Wiesbaden 1965 S 52 53 Vgl Serie ana ittisu Tafel 7 III z B Adam Falkenstein Die neusumerischen Gerichtsurkunden Band 2 Umschrift Ubersetzung und Kommentar Bayerische Akademie der Wissenschaften Philosophisch Historische Klasse Abhandlungen NF H 40 Veroffentlichungen der Kommission zur Erschliessung von Keilschrifttexten Serie A Bd 2 2 Verlag der Bayerischen Akademie der Wissenschaften Munchen 1956 Nr 34 z B Adam Falkenstein Die neusumerischen Gerichtsurkunden Band 2 Umschrift Ubersetzung und Kommentar Bayerische Akademie der Wissenschaften Philosophisch Historische Klasse Abhandlungen NF H 40 Veroffentlichungen der Kommission zur Erschliessung von Keilschrifttexten Serie A Bd 2 2 Verlag der Bayerischen Akademie der Wissenschaften Munchen 1956 Nr 44 Vgl Richard Haase Bemerkungen zu einigen Paragraphen der hethitischen Gesetzestexte In Archiv Orientalni Bd 26 1958 S 28 35 z B Adam Falkenstein Die neusumerischen Gerichtsurkunden Band 2 Umschrift Ubersetzung und Kommentar Bayerische Akademie der Wissenschaften Philosophisch Historische Klasse Abhandlungen NF H 40 Veroffentlichungen der Kommission zur Erschliessung von Keilschrifttexten Serie A Bd 2 2 Verlag der Bayerischen Akademie der Wissenschaften Munchen 1956 Nr 23 Vgl Richard Haase Einfuhrung in das Studium keilschriftlicher Rechtsquellen Harrasowitz Wiesbaden 1965 S 69 Vgl Anton van Praag Droit matrimonial assyro babylonien Archaeologisch historische bijdragen Bd 12 ZDB ID 420460 8 Noord Holland Amsterdam 1945 S 78 Vgl Richard Haase Einfuhrung in das Studium keilschriftlicher Rechtsquellen Harrasowitz Wiesbaden 1965 S 69 70 Vgl Richard Haase Einfuhrung in das Studium keilschriftlicher Rechtsquellen Harrasowitz Wiesbaden 1965 S 57 Vgl Anton van Praag Droit matrimonial assyro babylonien Archaeologisch historische bijdragen Bd 12 Noord Holland Amsterdam 1945 S 92 Vgl Moses Schorr Urkunden des Altbabylonischen Zivil und Prozessrechts Vorderasiatische Bibliothek Bd 5 Hinrichs Leipzig 1913 S 4 so AHW Bd III 1348 sowie Adam Falkenstein Die neusumerischen Gerichtsurkunden Band 2 Umschrift Ubersetzung und Kommentar Bayerische Akademie der Wissenschaften Philosophisch Historische Klasse Abhandlungen NF H 40 Veroffentlichungen der Kommission zur Erschliessung von Keilschrifttexten Serie A Bd 2 2 Verlag der Bayerischen Akademie der Wissenschaften Munchen 1956 Nr 104 Vgl Anton van Praag Droit matrimonial assyro babylonien Archaeologisch historische bijdragen Bd 12 Noord Holland Amsterdam 1945 S 148 Vgl Richard Haase Einfuhrung in das Studium keilschriftlicher Rechtsquellen Harrasowitz Wiesbaden 1965 S 64 Vgl Viktor Korosek Ehe In Reallexikon der Assyriologie und Vorderasiatischen Archaologie Band 2 Ber Ezur und Nachtrage de Gruyter Berlin u a 1938 S 294 Martin David Vorm en Wezen van de Huwelijkssluiting naar de Oud Oostersche Rechtsopvatting Brill Leiden 1934 S 33 Vgl Paul Koschaker Eheschliessung und Kauf nach alten Rechten mit besonderer Berucksichtigung der alteren Keilschriftrechte In Archiv orientalni Bd 18 Nr 3 1950 S 210 296 hier S 260 ff Vgl Richard Haase Einfuhrung in das Studium keilschriftlicher Rechtsquellen Harrasowitz Wiesbaden 1965 S 65 Vgl Ephraim Neufeld The Hittite Laws Luzac London 1950 S 151 ff Vgl Paul Koschaker Zum Levirat nach hethitischem Recht In Revue hittite et asianique Bd 2 1933 ISSN 0080 2603 S 77 89 Paul Koschaker Quellenkritische Untersuchungen zu den altassyrischen Gesetzen Mitteilungen der Vorderasiatisch Aegyptischen Gesellschaft Bd 26 Nr 3 ZDB ID 208277 9 Hinrichs Leipzig 1921 S 46 ff Anton van Praag Droit matrimonial assyro babylonien Archaeologisch historische bijdragen Bd 12 Noord Holland Amsterdam 1945 S 115 sowie Gen 38 8 EU und Dtn 25 5 EU Vgl Richard Haase Einfuhrung in das Studium keilschriftlicher Rechtsquellen Harrasowitz Wiesbaden 1965 S 66 z B in Falkenstein Adam Die neusumerischen Gerichtsurkunden 3 Bde Munchen Bayerische Akademie der Wissenschaften 1956 1957 Nr 22 und Nr 205 Vgl Cornelia Wunsch Urkunden zum Ehe Vermogens und Erbrecht aus verschiedenen neubabylonischen Archiven Babylonische Archive Bd 2 ISLET Dresden 2003 ISBN 3 9808466 1 X S 6 7 geht davon aus dass diese Drohung in Kombination mit der hohen Geldstrafe fur den Mann in symbolischer Weise den ernsthaften Willen zur Schliessung der Ehe absicherte Vgl Richard Haase Einfuhrung in das Studium keilschriftlicher Rechtsquellen Harrasowitz Wiesbaden 1965 S 68 Eine Darstellung der Positionen mit weiteren Literaturverweisen findet sich bei Richard Haase Einfuhrung in das Studium keilschriftlicher Rechtsquellen Harrasowitz Wiesbaden 1965 S 57 61 a b Vgl Richard Haase Einfuhrung in das Studium keilschriftlicher Rechtsquellen Harrasowitz Wiesbaden 1965 S 71 Vgl Cornelia Wunsch Findelkinder und Adoption nach neubabylonischen Quellen In Archiv fur Orientforschung Bd 50 2004 S 183 184 Vgl Elizabeth C Stone David I Owen Adoption in old Babylonian Nippur and the archive of Mannum mesu liṣṣur Mesopotamian civilizations Bd 3 With a contribution by John R Mitchell Eisenbrauns Winona Lake IN 1991 ISBN 0 931464 53 6 S 70 Vgl Cornelia Wunsch Findelkinder und Adoption nach neubabylonischen Quellen In Archiv fur Orientforschung Bd 50 2004 S 187 Vgl Cornelia Wunsch Findelkinder und Adoption nach neubabylonischen Quellen In Archiv fur Orientforschung Bd 50 2004 S 197 199 Vgl Adam Falkenstein Wolfram von Soden Sumerische und akkadische Hymnen und Gebete Artemis Zurich u a 1953 S 180 a b Vgl Richard Haase Einfuhrung in das Studium keilschriftlicher Rechtsquellen Harrasowitz Wiesbaden 1965 S 74 Vgl Richard Haase Einfuhrung in das Studium keilschriftlicher Rechtsquellen Harrasowitz Wiesbaden 1965 S 75 Josef Klima Untersuchungen zum altbabylonischen Erbrecht Archiv orientalni Monografie Bd 8 Orientalisches Institut Prag 1940 S 88 Z B Josef Kohler Felix E Peiser Aus dem babylonischen Rechtsleben Band 2 Pfeiffer Leipzig 1891 16 ff So bestatigt in Cornelia Wunsch Urkunden zum Ehe Vermogens und Erbrecht aus verschiedenen neubabylonischen Archiven Babylonische Archive Bd 2 ISLET Dresden 2003 Nr 44 ein Gericht die Mutter und die Schwester eines verstorbenen Mannes als Erben spricht dem Adoptivsohn aber ein Anwartschaftsrecht auf den Erbteil der Mutter zu Vgl Ephraim A Speiser A significant new will from Nuzi In Journal of Cuneiform Studies Bd 17 1963 S 65 71 hier S 67 z B Ernest R Lacheman Family law documents Harvard Semitic Series Bd 19 ZDB ID 421519 9 Excavations at Nuzi Bd 8 Harvard University Press Cambridge MA u a 1962 Nr 17 Vgl Richard Haase Einfuhrung in das Studium keilschriftlicher Rechtsquellen Harrasowitz Wiesbaden 1965 S 77 von akkadisch simtu Schicksal auch fur Tod verwendet Vgl Richard Haase Einfuhrung in das Studium keilschriftlicher Rechtsquellen Harrasowitz Wiesbaden 1965 S 78 Vgl Raymond Westbrook The character of ancient near eastern law In Raymond Westbrook Hrsg A History of Ancient Near Eastern Law Handbuch der Orientalistik Abt 1 Der Nahe und der Mittlere Osten Bd 72 1 Band 1 Brill Leiden u a 2003 S 1 90 hier S 61 Vgl Raymond Westbrook The character of ancient near eastern law In Raymond Westbrook Hrsg A History of Ancient Near Eastern Law Handbuch der Orientalistik Abt 1 Der Nahe und der Mittlere Osten Bd 72 1 Band 1 Brill Leiden u a 2003 S 1 90 hier S 62 Vgl Adam Falkenstein Die neusumerischen Gerichtsurkunden Band 1 Einleitung und systematische Darstellung Bayerische Akademie der Wissenschaften Philosophisch Historische Klasse Abhandlungen NF H 39 Veroffentlichungen der Kommission zur Erschliessung von Keilschrifttexten Serie A Bd 2 1 Verlag der Bayerischen Akademie der Wissenschaften Munchen 1956 Nr 122 Vgl Ignace J Gelb Old akkadian stone tablet from Sippar In Rivista degli studi orientali Bd 32 1957 ISSN 0392 4866 S 83 94 Vgl 38 CH Retrakt laut Duden Befugnis eine fremde von einem Eigentumer an einen Dritten verkaufte Sache von diesem und jedem weiteren Besitzer zum ursprunglichen Kaufpreis an sich zu nehmen Vgl Mariano San Nicolo Die Schlussklauseln der altbabylonischen Kauf und Tauschvertrage Ein Beitrag zur Geschichte des Barkaufes Munchener Beitrage zur Papyrusforschung und antiken Rechtsgeschichte Bd 4 Mit Vorwort Anmerkungen und Nachtrag von Herbert Petschow 2 durchgesehene Auflage Beck Munchen 1974 ISBN 3 406 00604 3 S 9 10 Vgl Richard Haase Einfuhrung in das Studium keilschriftlicher Rechtsquellen Harrasowitz Wiesbaden 1965 S 80 Vgl Richard Haase Einfuhrung in das Studium keilschriftlicher Rechtsquellen Harrasowitz Wiesbaden 1965 S 81 83 Vgl Richard Haase Einfuhrung in das Studium keilschriftlicher Rechtsquellen Harrasowitz Wiesbaden 1965 S 85 Vgl Richard Haase Einfuhrung in das Studium keilschriftlicher Rechtsquellen Harrasowitz Wiesbaden 1965 S 92 Vgl Richard Haase Einfuhrung in das Studium keilschriftlicher Rechtsquellen Harrasowitz Wiesbaden 1965 S 94 Vgl Herbert Petschow Die neubabylonischen Kaufformulare Leipziger rechtswissenschaftliche Studien Bd 118 Theodor Weicher Verlag Leipzig 1939 S 69 Vgl Richard Haase Einfuhrung in das Studium keilschriftlicher Rechtsquellen Harrasowitz Wiesbaden 1965 S 93 Vgl 9 f 279 CH sowie bspw Moses Schorr Urkunden des Altbabylonischen Zivil und Prozessrechts Vorderasiatische Bibliothek Bd 5 Hinrichs Leipzig 1913 Nr 85 S 95 Vgl Herbert Petschow Die neubabylonischen Kaufformulare Leipziger rechtswissenschaftliche Studien Bd 118 Theodor Weicher Leipzig 1939 S 28 35 Vgl Mariano San Nicolo Die Schlussklauseln der altbabylonischen Kauf und Tauschvertrage Ein Beitrag zur Geschichte des Barkaufes Munchener Beitrage zur Papyrusforschung und antiken Rechtsgeschichte Bd 4 Mit Vorwort Anmerkungen und Nachtrag von Herbert Petschow 2 durchgesehene Auflage Beck Munchen 1974 S 206 Vgl Richard Haase Einfuhrung in das Studium keilschriftlicher Rechtsquellen Harrasowitz Wiesbaden 1965 S 97 Vgl Paul Koschaker Neue keilschriftliche Rechtsurkunden aus der El Amarna Zeit Abhandlungen der Sachsischen Akademie der Wissenschaften zu Leipzig Philologisch Historische Klasse 39 5 Hirzel Leipzig 1928 S 34 So muss auch die Ditilla Urkunde Adam Falkenstein Die neusumerischen Gerichtsurkunden Band 1 Einleitung und systematische Darstellung Bayerische Akademie der Wissenschaften Philosophisch Historische Klasse Abhandlungen NF H 39 Veroffentlichungen der Kommission zur Erschliessung von Keilschrifttexten Serie A Bd 2 1 Verlag der Bayerischen Akademie der Wissenschaften Munchen 1956 Nr 68 verstanden werden Vgl Richard Haase Einfuhrung in das Studium keilschriftlicher Rechtsquellen Harrasowitz Wiesbaden 1965 S 99 a b Vgl Richard Haase Einfuhrung in das Studium keilschriftlicher Rechtsquellen Harrasowitz Wiesbaden 1965 S 100 Z B Moses Schorr Urkunden des Altbabylonischen Zivil und Prozessrechts Vorderasiatische Bibliothek Bd 5 Hinrichs Leipzig 1913 Nr 118 Z B Josef Kohler Arthur Ungnad Paul Koschaker Hrsg Hammurabi s Gesetz Band 3 Ubersetzte Urkunden Erlauterungen Pfeiffer Leipzig 1909 Nr 631 Z B Josef Kohler Arthur Ungnad Paul Koschaker Hrsg Hammurabi s Gesetz Band 3 Ubersetzte Urkunden Erlauterungen Pfeiffer Leipzig 1909 Nr 626 z B Josef Kohler Arthur Ungnad Paul Koschaker Hrsg Hammurabi s Gesetz Band 3 Ubersetzte Urkunden Erlauterungen Pfeiffer Leipzig 1909 Nr 651 Vgl Richard Haase Einfuhrung in das Studium keilschriftlicher Rechtsquellen Harrasowitz Wiesbaden 1965 S 102 103 Vgl Richard Haase Einfuhrung in das Studium keilschriftlicher Rechtsquellen Harrasowitz Wiesbaden 1965 S 103 104 Im Grunde handelte es sich bei den subanti Urkunden um die allgemeine Form des Realvertrags im Alten Orient der nicht auf Dienstverhaltnisse beschrankt blieb sondern immer dann Anwendung fand wenn eine Leistung eine Haftung des Leistungsnehmers begrundete insbesondere bei Darlehen Vgl Richard Haase Einfuhrung in das Studium keilschriftlicher Rechtsquellen Harrasowitz Wiesbaden 1965 S 104 Vgl Richard Haase Einfuhrung in das Studium keilschriftlicher Rechtsquellen Harrasowitz Wiesbaden 1965 S 105 Vgl Richard Haase Einfuhrung in das Studium keilschriftlicher Rechtsquellen Harrasowitz Wiesbaden 1965 S 86 Vgl Richard Haase Einfuhrung in das Studium keilschriftlicher Rechtsquellen Harrasowitz Wiesbaden 1965 S 87 in Moses Schorr Urkunden des Altbabylonischen Zivil und Prozessrechts Vorderasiatische Bibliothek Bd 5 Hinrichs Leipzig 1913 Nr 72 wird ein solches Ruckstandsdarlehen in Form einer Verwahrung beurkundet Vgl Richard Haase Einfuhrung in das Studium keilschriftlicher Rechtsquellen Harrasowitz Wiesbaden 1965 S 89 Vgl Richard Haase Einfuhrung in das Studium keilschriftlicher Rechtsquellen Harrasowitz Wiesbaden 1965 S 107 108 Vgl Josef Kohler Arthur Ungnad Assyrische Rechtsurkunden Pfeiffer Leipzig 1913 S 463 464 ahnlich dem modernen Besitzpfand ahnlich der modernen Hypothek Vgl Herbert Petschow Neubabylonisches Pfandrecht Abhandlungen der Sachsischen Akademie der Wissenschaften zu Leipzig Philologisch Historische Klasse 48 1 Akademie Verlag Berlin 1956 S 120 Vgl Herbert Petschow Neubabylonisches Pfandrecht Abhandlungen der Sachsischen Akademie der Wissenschaften zu Leipzig Philologisch Historische Klasse 48 1 Akademie Verlag Berlin 1956 S 147 Vgl Richard Haase Einfuhrung in das Studium keilschriftlicher Rechtsquellen Harrasowitz Wiesbaden 1965 S 111 Vgl Viktor Korosek Keilschriftrecht In Orientalisches Recht Handbuch der Orientalistik Abt 1 Der Nahe und Mittlere Osten Erg Bd 3 Brill Leiden 1964 S 203 Kriterien zur Zuordnung entsprechender Normen hat Richard Haase Korperliche Strafen in den altorientalischen Rechtssammlungen In Revue internationale des droits de l antiquite Bd 10 1963 ISSN 0556 7939 S 60 61 aufgestellt z B Adam Falkenstein Die neusumerischen Gerichtsurkunden Band 2 Umschrift Ubersetzung und Kommentar Bayerische Akademie der Wissenschaften Philosophisch Historische Klasse Abhandlungen NF H 40 Veroffentlichungen der Kommission zur Erschliessung von Keilschrifttexten Serie A Bd 2 2 Verlag der Bayerischen Akademie der Wissenschaften Munchen 1956 Nr 41 f Vgl Mariano San Nicolo Eine kleine Gefangnismeuterei in Eanna zur Zeit des Kambyses In Festschrift fur Leopold Wenger Munchener Beitrage zur Papyrusforschung und antiken Rechtsgeschichte Bd 35 Band 2 Beck Munchen 1945 S 1 17 sowie Kaspar K Riemschneider Prison and Punishment in Early Anatolia In Journal of the Economic and Social History of the Orient Bd 20 1977 ISSN 0022 4995 S 114 126 Dieter Norr Zum Schuldgedanken im altbabylonischen Strafrecht In Zeitschrift der Savigny Stiftung fur Rechtsgeschichte Romanistische Abteilung Bd 75 1958 S 1 31 Vgl Viktor Korosek Keilschriftrecht In Orientalisches Recht Handbuch der Orientalistik Abt 1 Der Nahe und Mittlere Osten Erg Bd 3 Brill Leiden 1964 S 205 Vgl Viktor Korosek Die Kollektivhaftung im hethitischen Recht In Lubor Matous Vaclav Cihar Josef Klima Hrsg Symbolae ad studia Orientis pertinentes Frederico Hrozny dedicatae Archiv orientalni Bd 18 Band 4 Orientalni Ustav Prag 1950 S 187 209 Vgl Richard Haase Recht im Hethiterreich In Ulrich Manthe Hrsg Rechtskulturen der Antike Vom Alten Orient bis zum Romischen Reich C H Beck Munchen 2003 S 123 150 hier S 146 a b Vgl Richard Haase Recht im Hethiterreich In Ulrich Manthe Hrsg Rechtskulturen der Antike Vom Alten Orient bis zum Romischen Reich C H Beck Munchen 2003 S 123 150 hier S 147 Vgl Richard Haase Einfuhrung in das Studium keilschriftlicher Rechtsquellen Harrasowitz Wiesbaden 1965 S 116 Eckart Otto Korperverletzungen in den Keilschriftrechten und im Alten Testament Studien zum Rechtstransfer im Alten Orient Alter Orient und Altes Testament Bd 226 Butzon amp Bercker u a Kevelaer u a 1991 ISBN 3 7666 9725 0 S 165 geht sowohl fur den stossigen Ochsen als auch fur die Korperverletzung einer Schwangeren von keiner Rezeption altorientalischen Rechts durch die Bibel aus Eckart Otto Korperverletzungen in den Keilschriftrechten und im Alten Testament Studien zum Rechtstransfer im Alten Orient Alter Orient und Altes Testament Bd 226 Butzon amp Bercker u a Kevelaer u a 1991 ISBN 3 7666 9725 0 S 170 a b Richard Haase Einfuhrung in das Studium keilschriftlicher Rechtsquellen Harrasowitz Wiesbaden 1965 S 117 Den Versuch einer solchen Arbeit unternahm Edoardo Volterra Diritto romano e diritti orientali Zanichelli Bologna 1937 nbsp Dieser Artikel wurde am 18 Mai 2012 in dieser Version in die Liste der lesenswerten Artikel aufgenommen Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Keilschriftrecht amp oldid 220119428