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Eviktion lateinisch evincere vollig besiegen im schweizerischen Sprachgebrauch auch Entwehrung 1 ist im Zivilrecht die Durchsetzung eines Herausgabe oder Abtretungsanspruchs durch eine Person die ein besseres Recht auf einen Gegenstand als der Besitzer beziehungsweise Inhaber hat Systematisch handelt es sich um einen Gewahrleistungsanspruch fur Rechtsmangel Wird eine Sache einem Erwerber von einem Dritten aufgrund eines schon beim Erwerb bestehenden Rechtsmangels entzogen hat der Verausserer dem Erwerber fur diesen Verlust einzustehen siehe Art 192 ff OR Inhaltsverzeichnis 1 Romisches Recht 2 Deutschland 3 Literatur 4 EinzelnachweiseRomisches Recht BearbeitenDie so genannte Eviktionshaftung stammt aus dem romischen Recht 2 Einschlagig war sie wenn dem Verkaufer eine dingliche Berechtigung fehlte oder das Eigentum rechtlich belastet war Dazu konnte es kommen wenn ein Nichteigentumer ohne Ermachtigung des Eigentumers verkaufte oder ein Nichteigentumer genauso aber auch Eigentumer verkaufte obwohl die Sache mit einem Drittberechtigung versehen war etwa ein Pfandrecht Im ersten Fall standen dem Eigentumer je nach Sachverhalt die rei vindicatio und die actio Publiciana zur Verfugung im zweiten Fall konnte der Pfandglaubiger sein besitzloses Pfandrecht mittels der actio Serviana ein Servitutsberechtigter mittels der actio confessoria verfolgen Ursprung war die sogenannte auctoritas Haftung des Verausserers gegenuber dem Erwerber Der manzipierende Verkaufer hatte notigenfalls durch direkte Unterstutzung im gegen den Kaufer von dem Dritten angestrengten Eviktionsprozess dem Kaufer dafur einzustehen dass dieser im Besitz der Kaufsache verbleibt auctoritatem praestare beziehungsweise auctoritatem subsistere Ignorierte der Verkaufer diese Pflicht oder bestritt er sie auctoritatem defugere oder wurde der Kaufer trotz der Unterstutzung gegebenenfalls nach Streitverkundung laudare auctorem 3 durch den Verkaufer verurteilt auctoritas nomine victum esse beziehungsweise vinci konnte gegen ihn mit der actio auctoritatis auf Bezahlung des doppelten Kaufpreises duplum pretium geklagt werden 4 Deutschland BearbeitenDas deutsche Recht kennt die Eviktion als eigenstandige Rechtsfigur nur noch 5 in der Verjahrungsregel des 438 Absatz 1 Nr 1 a BGB 6 die Eviktionshaftung im Rechtskauf wurde mit der Schuldrechtsmodernisierung abgeschafft 7 Literatur BearbeitenHerbert Hausmaninger Walter Selb Romisches Privatrecht Bohlau Wien 1981 9 Aufl 2001 Bohlau Studien Bucher ISBN 3 205 07171 9 S 241 f Einzelnachweise Bearbeiten Art 195 OR Lexikon 88 Meyers Konversations Lexikon 1888 Herbert Hausmaninger Walter Selb Romisches Privatrecht Bohlau Wien 1981 9 Aufl 2001 Bohlau Studien Bucher ISBN 3 205 07171 9 S 149 153 hier S 150 f Rafael Bragger Actio auctoritatis Freiburger Rechtswissenschaftliche Abhandlungen Neue Folge FRA Bd 67 2012 S 15 f Memento des Originals vom 23 September 2015 im Internet Archive nbsp Info Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht gepruft Bitte prufe Original und Archivlink gemass Anleitung und entferne dann diesen Hinweis 1 2 Vorlage Webachiv IABot www duncker humblot de Roland Michael Beckmann Kommentar zu 433 BGB in Julius von Staudinger Begr Kommentar zum Burgerlichen Gesetzbuch Neubearbeitung Berlin 2004 Rn 68 Annemarie Matusche Beckmann Kommentar zu 438 BGB in Julius von Staudinger Begr Kommentar zum Burgerlichen Gesetzbuch Neubearbeitung Berlin 2004 Rn 43 Hans Peter Westermann Kommentar zu 435 BGB in Kurt Rebmann u a Hrsg Munchener Kommentar zum Burgerlichen Gesetzbuch Rn 1Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Eviktion amp oldid 233182939