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Der Ausdruck Rechtsbuch bezeichnet in der Rechtsgeschichte eine private Rechtsaufzeichnung des Mittelalters bzw der fruhen Neuzeit Der Begriff definiert sich als Gegensatz zu Gesetzen Verordnungen und anderen durch Inhaber herrschaftlicher oder staatlicher Macht verfasste Rechtstexte Von den Rechtsbuchern abzugrenzen sind aber auch blosse Lehrbucher und Kommentierungen des herrschaftlichen Rechts Inhaltsverzeichnis 1 Inhalt 2 Bedeutende Rechtsbucher 3 Literatur 4 Weblinks 5 EinzelnachweiseInhalt BearbeitenZumeist handelt es sich bei einem Rechtsbuch um die private Sammlung einer bereits gewohnheitsrechtlich geltenden Rechtsmaterie Aber auch die halbwissenschaftlichen sogenannten popularen Schriften der Rezeptionszeit welche das bis dahin in Deutschland noch fremde aber mit diesen Buchern stark verbreitete romische Recht aufgezeichnet haben werden allgemein als Rechtsbucher bezeichnet Im Grunde wollten auch sie nur geltendes Recht vermitteln da sie das romische Recht fur kaiserlich und damit auch in Deutschland fur rechtsverbindlich hielten Weil die Rechtsbucher somit regelmassig vor allem geltendes Recht widerspiegeln sollten wurden sie vielfach Spiegel genannt Vorbild war hierbei der Sachsenspiegel der am Anfang der Rechtsbuchtradition stand 1 Einige Rechtshistoriker verlangen als weiteres Kriterium fur ein Rechtsbuch dass dieses spater gleich einem Gesetz rechtliche Geltung entfaltete wie dies insbesondere im Falle des Sachsenspiegels der Fall war Dieses Kriterium trifft aber nur fur einen eher kleinen Teil der Rechtsbucher zu wird daher uberwiegend abgelehnt Bedeutende Rechtsbucher BearbeitenWichtige deutsche Rechtsbucher sind insbesondere der um 1220 35 entstandene Sachsenspiegel das wichtigste Rechtsbuch des deutschen Mittelalters der hiervon stark beeinflusste aber auch vom romischen Recht bereits beeinflusste um 1275 in Augsburg verfasste Schwabenspiegel weitere vom Sachsenspiegel abhangige Rechtsbucher etwa der sog Thuringer Spiegel und der Frankenspiegel Kleines Kaiserrecht das Muhlhauser Reichsrechtsbuch das 1375 im damaligen Mittelniederdeutsch Sprache der Hanse abgefasste Herforder Rechtsbuch der um 1436 verfasste Klagspiegel des Schwabisch Haller Stadtschreibers Conrad Heyden als erstes Rechtsbuch das romisches Recht in deutscher Sprache behandelt der 1509 erstmals gedruckte Laienspiegel des Nordlinger Stadtschreibers Ulrich Tengler Beispiele fur weitere europaische Rechtsbucher sind die fruhmittelalterlich verfassten Fenechas engl Brehon laws in Irland die mittelalterlich verfasste Cyfraith Hywel 10 Jh in Wales der Tres ancien coutumier 1200 1245 und die Summa de legibus Normanniae in curia laicali 1235 1258 zwei normannische Rechtsbucher das in der zweiten Halfte des 14 Jahrhunderts in Preussen entstandene Rechtsbuch Alter Kulm die Gragas ein islandisches Rechtsbuch aus dem Ende der Freistaatszeit Die schwedischen Provinzen Landskapen hatten bis 1350 eigene Gesetze die mit Anfang 1220 niedergeschrieben wurden Die von Uppland und Sodermanland wurden von einer koniglichen Kommission ausgearbeitet und von dem Konig festgestellt Sie gelten als Gesetzbucher Die ubrigen z B die von Vastergotland Ostergotland Gotland und Vastmanland waren private Rechtsaufzeichnungen und sind als Rechtsbucher bezeichnet Literatur BearbeitenU D von Oppitz Deutsche Rechtsbucher des Mittelalters 3 Bande Bohlau Koln Wien 1990 1992 Burghart Wachinger Remissorien zu den deutschen Rechtsbuchern In Verfasserlexikon 2 Auflage Band 7 Sp 1223 1231 Weblinks Bearbeiten nbsp Wiktionary Rechtsbuch Bedeutungserklarungen Wortherkunft Synonyme UbersetzungenEinzelnachweise Bearbeiten Mirror of the Saxons In World Digital Library 1295 abgerufen am 13 August 2013 Normdaten Sachbegriff GND 4134981 7 lobid OGND AKS Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Rechtsbuch amp oldid 235921736