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Das Bremer Stadtrecht war das im Laufe des Hochmittelalters entwickelte 1303 erstmals kodifizierte Stadtrecht der Hansestadt Bremen Es blieb bis zur Ablosung durch moderne Kodifikationen im Zusammenhang mit den Entwicklungen nach der Franzosischen Revolution und den Befreiungskriegen im 19 Jahrhundert trotz Anderungen und Weiterentwicklungen in Kraft Letzte Reste des Stadtrechts wurden erst in der Folge der Novemberrevolution und der Bremer Raterepublik mit der Verfassung von 1920 beseitigt Das Bremer Stadtrecht galt im Gebiet einer im Vergleich zu anderen z B insbesondere der des Lubischen Rechtes kleinen Stadtrechtsfamilie Es wurde sicher ubernommen in den Stadten Delmenhorst Oldenburg Verden und Wildeshausen sowie fur das Weichbild Harpstedt Der Bremer Stadtrechtsfamilie zuzurechnen gewesen sein konnte Neustadt am Rubenberge BasisdatenTitel Bremisches StadtrechtArt StadtrechtGeltungsbereich Bremen und Orte der StadtrechtsfamilieRechtsmaterie StadtrechtUrsprungliche Fassung vom 1303 1308Inkrafttreten am 1308Letzte Neufassung vom 1428 1433Ausserkrafttreten 19 JahrhundertBitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten Inhaltsverzeichnis 1 Entwicklung des Bremer Rechts im Mittelalter 1 1 Entwicklung bis zur Entstehung des Stadtrechtes 1 1 1 Entwicklung der Stadtgemeinde zur Gemeinde mit eigener Rechtsetzung 1 1 2 Innere Entwicklung des bremischen Rechts vor der Kodifikation 1 2 Kodifikation des Bremer Rechts 1303 1308 1 3 Weiterentwicklungen 1 3 1 Neukodifikationen von 1428 und 1433 1 3 2 Weiterentwicklungen in der Neuzeit 1 3 2 1 Weiterentwicklungen durch die Kundigen Rollen 1 3 2 2 Reformen und Reformversuche 1 4 19 Jahrhundert Entwicklung und Ablosung 1 4 1 Napoleonische Kriege 1 4 2 Restauration des Stadtrechtes 1 4 3 Revolution von 1848 und erneute Restauration 1 4 4 Ablosung des Straf und Zivilrechtes durch Reichsrecht 2 Inhaltliche Gestaltung des Stadtrechtes 2 1 Ratsverfassung 2 2 Gerichtsbarkeit insbesondere Kriminalgerichtsbarkeit 2 3 Strafrecht 2 4 Hexerei 2 5 Familien und Erbrecht 2 6 Dienst und Gesinderecht 2 7 Schiffs und Seerecht 2 8 Mass und Gewichtswesen 3 Die Stadtrechtsfamilie 3 1 Verden ab 1259 3 2 Wildeshausen 1270 1529 3 3 Oldenburg 1345 3 4 Delmenhorst 1371 3 5 Harpstedt 1396 3 6 Andere Orte 4 Die Urkunden zum Bremer Stadtrecht 4 1 Stadtrechtsbucher fur das Stadtrecht von 1303 1308 4 2 Drucke des Stadtrechtes 4 3 Geschichte der Urkunden im 20 Jahrhundert 5 Literatur 6 Siehe auch 7 Weblinks 8 EinzelnachweiseEntwicklung des Bremer Rechts im Mittelalter BearbeitenEntwicklung bis zur Entstehung des Stadtrechtes Bearbeiten Bei der Entwicklung bis zur Kodifizierung des Stadtrechtes sind Entwicklung der Stadt Bremen zu einer Stadt die selbststandig Recht setzen konnte und die Entwicklungstendenzen des Rechtes in der Stadt zu unterscheiden Ersteres ist die Voraussetzung damit es zu einem eigenen Stadtrecht kommen konnte Die innere Entwicklung die daneben ablief bestimmte dann weitgehend den Inhalt der Kodifikation Entwicklung der Stadtgemeinde zur Gemeinde mit eigener Rechtsetzung Bearbeiten Spatestens 789 wurde Bremen Sitz eines Bischofs im Zusammenhang mit der Missionierung der Sachsen 848 ubernahm Bischof Ansgar das Bremer Bistum und vereinigte die Bistumer Bremen und Hamburg nach Uberfallen der Wikinger auf Hamburg So bildete sich das Erzbistum Bremen das die Rolle des Feudalherrn in Bremen ubernahm Am 9 Juni 888 erlangte der damalige Erzbischof Rimbert vom Kaiser Arnulf von Karnten das Markt Munz und Zollrecht 1 Hierdurch stand spater der bremischen Burgerschaft nur das Bistum und nicht noch weitere weltliche Herrschaften gegenuber 965 wurde durch Otto I ohne Ruckgriff auf die Urkunde Arnulfs an das Bistum erneut das Marktrecht verliehen 2 diese Verleihung wurde 988 durch Otto III bestatigt 3 Aus diesen Urkunden lasst sich aber bereits herauslesen dass die ansassige Kaufmannschaft nicht zu den Horigen des Bistums gehorte sondern sich in einem anderen die Gerichtsbarkeit einschliessenden Rechtsverhaltnis befunden haben muss Fur das 12 Jahrhundert lasst sich dann die Herausbildung einer zumindest sprachlich vom Bistum abgegrenzten Stadt civitas nachweisen 1139 wird in zwei bischoflichen Urkunden von der civitas und von cives Burgern gesprochen 1157 kam es zu einer Schenkung an das Domkapitel Bremen eines secus vallum in platea superiori civitatis also eines am Wall der Obernstrasse der Stadt gelegenen Hauses der sogenannte Weidebrief des Erzbischofs von 1159 regelt die Abgrenzung der Viehweide der Burgerschaft zu erzbischoflichen Kolonisten Der Brief wurde einem Burgerausschuss ubergeben der damit als Interessenvertreter der Stadt angesehen werden kann In Auseinandersetzungen mit Heinrich dem Lowen trat die Stadt dann als Partei auf auch wenn sie sich genotigt sah auf die Vermittlung des Erzbistums zuruckzugreifen Nach dem Sturz Heinrichs gelangte 1180 der Erzbischof Siegfried I von Anhalt auf den Bischofsstuhl Siegfried verzichtete 1181 ausdrucklich zugunsten der universitas civitates nostre auf Hafengebuhren Schutz und Friedensgelder nbsp Zeitgenossisches Darstellung Friedrich I BarbarossasSiegfrieds Nachfolger Hartwig II erwirkte 1186 ein Privileg Friedrich I Barbarossas Gelnhauser Privileg in dem der Stadt dann Weichbildrechte verliehen wurden Mit der Verleihung dieser Rechte war offiziell eine eigenstandige Entwicklung eine bremischen Stadtrechtes uberhaupt erst moglich Bremen rief dann spater aufgrund dieser Urkunde sogar erfolgreich Barbarossa um Hilfe gegen Bedrangung durch Erzbischof Hartwig an Um 1200 trat die Burgerschaft Bremens dann nach aussen in Erscheinung indem sie mit der Grafschaft Altena einen Vergleich schloss In einer als concordia bezeichneten Ubereinkunft mit Erzbischof Gerhard I stehen sich die Stadt und das Erzbistum dann 1217 erstmals als gleichberechtigt gegenuber In dieser Urkunde wird vom Erzbischof unter anderem bestatigt dass zwei Burger bei Auseinandersetzungen zwischen ihm als Stadtherren und der Stadtgemeinde das geltende Recht als ihr Recht bestatigen durfen Unter seinem Nachfolger Gebhard II konnte die Stadt dann erhebliche Fortschritte in ihrer rechtlichen Selbststandigkeit erzielen 1225 werden in einer Urkunde dieses Erzbischofs erstmals sieben consules als Vertreter der Stadt genannt 1233 konnte sich Bremen die Auseinandersetzung Gebhards mit den Stedinger Bauern zu Nutze machen Als Vorleistung fur eine Beteiligung der civitas gestanden Konig Heinrich VII Sohn und Mitregent Kaiser Friedrichs II und der Erzbischof den Bremer Burgern Privilegien und Bremen als verfasster Gemeinschaft seine eigenstandigen Rechte und das Stadtrecht zu Allerdings mussten 1246 die consules Bremenses et commune totius civitates Bremensis in Lesum erklaren Regelungen wilcore zu Lasten des Erzbischofes nur in Einvernehmen mit dem Bistum zu erlassen Diese sogenannten Gebharhardsche Reversalen stutzten sich auf das Statutum in favorem principum das 1231 auf dem Hoftag zu Worms auf Betreiben der Reichsfursten formuliert und im Folgejahr von Kaiser Friedrich II bestatigt worden war Gleichzeitig wurde das durch einen vom Bischof mit einem Vogt besetzte Gericht als das einzige Gericht anerkannt ein Ruckschritt gegenuber dem Gelnhauser Privileg das die Civitas der kaiserlichen Gerichtsbarkeit unterstellt hatte Dieser Verzicht wurde 1248 teilweise wieder aufgehoben und spater durch Verpfandung des Vogteirechtes praktisch negiert 4 Faktisch entwickelte sich die Stadt damit in Richtung einer vom Lehnsherrn unabhangigen Reichsstadt Verbrieft wurde dieser Status allerdings erst viel spater durch das Linzer Diplom von 1648 Erst 1666 erkannte das Konigreich Schweden als Rechtsnachfolger des Erzbischofs im Friedensvertrag von Habenhausen diesen Status an Innere Entwicklung des bremischen Rechts vor der Kodifikation Bearbeiten Im Laufe der zweiten Halfte des 12 Jahrhunderts und dann verstarkt im 13 Jahrhundert kam es zunehmend zur Aufzeichnung und schliesslich zur Kodifikation von Stadtrechten im Heiligen Romischen Reich Hintergrund hierfur war zum einen dass im zunehmend komplexeren sozialen Leben in den Stadten die Notwendigkeit fur immer ausdifferenzierte Regelungen bestand die schliesslich von Einzelnen kaum noch vollstandig behalten werden konnten Weiterer Grund war dass zunehmend auch gefordert wurde dass das Bestehen oder Nichtbestehen von Rechten auch zu beweisen sei 5 Auch die Kodifizierung des Bremer Stadtrechtes ist Teil dieser Entwicklung 6 Hierbei ist allerdings das mittelalterliche Weltbild zu berucksichtigen Danach konnte Recht nicht durch gesetzgeberische Eingriffe gestaltet werden sondern nach diesem theozentrischen Weltbild war Recht letztlich durch die gottliche Ordnung vorgegeben Es musste lediglich gefunden und gegebenenfalls aufgezeichnet werden 7 Es handelte sich nach dem Verstandnis der damaligen Zeit vor allem um eine Kodifizierung des vorher bestehenden Gewohnheitsrechts wobei dies auch die Einbeziehung von Traditionen des romischen Rechtes einschloss 8 In den Stadtrechten niedergelegte Regelungen hatten grundsatzlich zwei Quellen Zunachst die vom Feudalherren verliehenen Rechte und zum zweiten die Willkuren als aus der Rechtspraxis etwa aus fruheren Urteilen oder aus Beschlussen des Rates ubernommenes oder beschlossenes Recht Wobei die Grenzen dieser Quellen fliessend sein konnte Privilegien konnten als Willkuren ubernommen werden Willkure aber auch per Privileg bestatigt werden 9 Das Stadtrecht sollte auf altere landesherrliche Regelungen zuruckgreifen Von den gewahrten Privilegien ist das Gelnhauser Privileg von 1186 das alteste verliehene Recht auf das zuruckgegriffen wurde indem ahnliche Regelungen zum Burgerrecht ubernommen wurden Auch etwa die 1206 erzbischofliche Regelung zur Aufhebung der Gerade im Erbrecht findet sich im Stadtrecht wieder 10 Andererseits waren Tendenzen zur willkurlichen Setzung von Recht etwa durch die Gebharhardsche Reversalen von 1246 unterbunden worden Diese verwahrten sich ausdrucklich gegen Rechtssetzungen durch die Stadt im Bereich der durch Strafzahlungen lukrativen Kriminalgerichtsbarkeit 4 Kodifikation des Bremer Rechts 1303 1308 Bearbeiten nbsp Das Bremer Stadtrecht von 1303Die Personengruppe die in Bremen die Kodifizierung in Angriff nahm ist in der Stadtrechtsurkunde von 1303 namentlich genannt Dort wird erwahnt dass alle 14 Mitglieder des Rates eine Niederlegung des Stadtrechtes vereinbart hatten Nach diesen Vereinbarungen bestimmten der Rat und mene Stad 16 weitere Personen aus den 16 Stadtvierteln die die Kodifikation durchzufuhren hatten Der Rat der Stadt und die zusatzlichen Sechzehn formulierten dann das Stadtrecht Die Ratsherren und die Vertreter der Stadtviertel gehorten alle den damals fuhrenden und ratsfahigen Familien der Stadt an Diese Familien entstammten vielfach entweder selbst den Ministerialengeschlechtern des Bremer Erzbistums oder waren eng mit den Ministerialen verbunden Kaufleute gehorten diesen Familien noch nicht an 11 Daruber hinausgehende Hintergrunde lassen sich nur vermuten da die Quellen insoweit schweigen Gesichert ist dass die Kodifizierung vor dem Hintergrund erheblicher Spannungen in der bremischen Oberschicht stattfand von der der Anstoss zur Kodifikation ausging 1304 kam es zur Ermordung des angesehenen Ratsherrn Arnd von Gropelingen durch Sohne aus einflussreichen Familien in seinem Haus Es folgten erhebliche Auseinandersetzungen uber die Bestrafung der Tater die zur Ratsfehde von 1304 1305 und der Ausweisung mehrerer einflussreicher Familien fuhrten Betroffen waren auch Familien deren Mitglieder an der Kodifizierung mitgewirkt hatten 12 Schwarzwalder zieht hieraus den Schluss dass die obsiegenden Familien sich das kodifizierte Recht zunutze machten 13 14 von anderer Seite wird vertreten dass die Kodifizierung der Versuch gewesen sei den Spannungen entgegenzuwirken 15 Die erste Kodifikation des Stadtrechtes erfolgte insgesamt uber einen Zeitraum vom 1 Dezember 1303 bis zum 21 Dezember 1308 Der Kernbestand des Stadtrechtes war hierbei allerdings bereits im Laufe des Jahres 1305 fertiggestellt 16 Weiterentwicklungen Bearbeiten In der Folge wurde die Stadtrechtskodifikation durch Novellen und ordele Urteilsspruche des Rates stetig erweitert und erganzt Besondere Bedeutung hatten die Erganzungen zur Ratsverfassung Das ursprungliche Stadtrecht schwieg sich gerade zu dieser Frage weitgehend aus Grundlegend war dann die Festsetzung der Ratsfahigkeit und nach welchen Regeln der Rat zu erganzen sei von 1330 Ein ratsfahiger Mann musste demnach frei und ehelich geboren sein mindestens 24 Jahre alt sein und Grundstucke im Wert von 32 Mark Silber besitzen 17 Seit der Niederschlagung des sogenannten Bannerlaufs eines Aufstandes der Zunfte gegen die Vorherrschaft der Kaufleute musste seit 1365 jeder Burger zur Erlangung des Burgerrechts seine Treue gegenuber dem Senat durch den Burgereid bekunden Neukodifikationen von 1428 und 1433 Bearbeiten nbsp An der Stelle der Hinrichtung Johann Vasmers errichtetes Suhnekreuz Replik auf Originalsockel Das auch machtpolitisch nach aussen expandierende Bremen erlebte im ersten Drittel des 15 Jahrhunderts erhebliche Ruckschlage Hatte es sich zunachst zur Sicherung der Weserschifffahrt in Rustringen gegen verschiedene friesische Hauptlinge und auch gegen die Grafschaft Oldenburg durchgesetzt wurde Bremen von einer Koalition der Rustringer Friesenhauptlinge wieder vertrieben In der Folge kam es innerhalb Bremens zu erheblichen Unruhen die schliesslich zum Umsturz in der Stadt fuhrten Der Rat wurde zum Rucktritt gezwungen die Burgerschaft wahlte aus ihrer Mitte einen neuen Rat In der Folge wurde Bremen 1427 aus der Hanse ausgeschlossen und die Reichsacht uber die Stadt verhangt 1428 kam es in der Folge des Umsturzes schliesslich zu einer Neukodifikation des Stadtrechtes 18 Inhaltlich werden die alten Regelungen weitgehend ubernommen allerdings neu gegliedert lediglich die Ratsverfassung wurde vollig neu gefasst 10 Hierbei wird erstmals der Versuch unternommen die Einzelregelungen thematisch zu gliedern Erfasst wird nur das ursprungliche Stadtrecht ohne spatere Novellen dieses bleibt in der Sache allerdings unverandert Bedeutsam ist allerdings die Neuregelung der Zusammensetzung des Rates die aller Wahrscheinlichkeit der wirkliche Grund fur die erneute Kodifikation war Die inneren Unruhen hielten allerdings an und fuhrten schliesslich zur Hinrichtung des Burgermeisters Johann Vasmer In der Folge der Hinrichtung verbundeten sich Anhanger Vasmers und Angehorige der ehemaligen Ratsfamilien mit umliegenden Machten Es gelingt ihnen die Stadt einzunehmen und die Macht wieder an sich zu nehmen In der Folge kommt es erneut zu einer Neukodifikation Diese berucksichtigt nun die Novellen wenn auch nicht alle und gliedert den Text erneut um Die neue Gliederung greift allerdings weitgehend die alte Gliederung von 1303 wieder auf die Abschnitte III Statuten und IV Ordelen Urteile finden sich in der Kodifikation wieder Es wird 1433 wieder auf die alte Ratsverfassung zuruckgegriffen und die Ratsordnung von 1398 im Wesentlichen wieder in Kraft gesetzt und in das Stadtrecht integriert Diese Fassung sollte dann den Abschluss des Bremer Stadtrechtes darstellen und weitergelten 19 Nach der Ruckkehr zu den alten Verhaltnissen wurde Bremen wieder in der Hanse aufgenommen und konnte gegen nicht unerhebliche Suhneleistungen gegenuber Vasmers Erben auch die Reichsacht wieder von sich abwenden 20 Weiterentwicklungen in der Neuzeit Bearbeiten Weiterentwicklungen durch die Kundigen Rollen Bearbeiten Durch die Fassung von 1433 galt die Kodifizierung des Bremer Stadtrechts als letztlich abgeschlossen Die weitere Entwicklung erfolgte durch die Praxis der Rechtsprechung die in weiten Teilen beim Rat lag und durch Verordnungen und Satzungen des Rates Bekanntgegeben wurden die Neuregelungen auf einer jahrlich zu Laetare 3 Sonntag vor Ostern vor dem Bremer Rathaus einberufenen Burgerversammlung Bursprake Bei dieser Versammlung wurden die geltenden Satzungen und Verordnungen verlesen Die Verlesung fand zunachst von der Rathauslaube statt Diese Laube befand sich uber dem heutigen Eingang zum Ratskeller Spater erfolgte sie von der Guldenkammer des Rathauses aus Wurden bei der Bursprake zunachst alle Regelungen verlesen so entstand im 15 Jahrhundert die Praxis nur noch Polizeiverordnungen zu verlesen Es wird angenommen dass bereits im 14 Jahrhundert alle derartigen Regelungen eigenstandig gesammelt wurden Im Ratsdenkelbuch ist eine Abschrift von 147 Verordnungen und Satzungen von 1450 erhalten Das Denkelbuch war 1395 vom Rat angelegt worden um fur die Stadt wichtige Schriftstucke einzutragen Benannt wurde dieser Abschnitt zunachst mit De olde kundich breff uberschrieben spater wurde diese Uberschrift durch oder Rulle erganzt 1489 wurde eine erganzte Abschrift der Rulle von 1450 erstellt und in den folgenden Jahren weiter ausgebaut Hierbei wurden Pergamentblatter aneinander genaht so dass die Rolle immer langer wurde Insgesamt enthielt sie nach und nach 225 Artikel Die letzte Erganzung stammt von 1513 Bei einer Breite von etwa 15 cm wies die gesamte Rolle eine Lange von zum Schluss 6 93 m auf Diese Rechtssammlung wurde als Kundige Rolle bzw Kundige Rulle bezeichnet 21 Insgesamt kann davon ausgegangen werden dass auf Grund der deutsch rechtlichen Auspragung des Bremer Stadtrechtes die Bekanntgabe von Rechtsnormen fur die Wirksamkeit des Rechtes nicht von Bedeutung war Dies unterschied das norddeutsch sachsische Bremer Stadtrecht von suddeutschen Stadtrechtsfamilien die uber oberitalienische Einflusse starker von den entsprechenden Gedanken des romischen Rechts beeinflusst waren 22 Zwar war die Kundige Rolle die zur Verlesung des geltenden Rechts genutzt wurde das grundlegende Rechtsdokument aber nicht alle Rechtsanderungen sind auf ihr vermerkt Vielmehr dienten hierzu Abschriften als Kanzleiexemplare in Form von Heften Das alteste erhaltene Kanzleiexemplar enthalt die Anderungen bis 1549 Ein zweites Kanzleiexemplar dann die Anderungen aus der zweiten Halfte des 16 Jahrhunderts Es folgten eine Abschrift mit den Anderungen von 1606 bis zur Mitte des 17 Jahrhunderts und zuletzt ein Exemplar mit Anderungen zwischen 1656 und 1756 In der Praxis war der Rat auch dazu ubergegangen Verordnungen und Proklame schriftlich zu veroffentlichen Dies war durch die in der Folge der Reformation eingerichteten Kirchschulen und die damit einhergehende gestiegene Alphabetisierung der Bevolkerung moglich geworden Nach dem Aufstand der 104 Manner 1523 und der Wiederherstellung der Herrschaft des Senats im Folgejahr wurde 1534 die Neue Eintracht verabschiedet die neben der Prazisierung der alten Ordnung auch vorsichtige Neuerungen enthielt Die alteste uberlieferte Verordnung des Rates die in gedruckter Form verbreitet wurde war die Bremer Kirchenordnung die durch Johann Timann ebenfalls in der Folge der Ereignisse von 1530 1532 erarbeitet und vom Rat als Verordnung erlassen worden war Diese wurde allen Pastoren in Bremen ab 1588 in gedruckter Form ubergeben Die erste gedruckte Proklamation des Rates stammt ebenfalls aus dem Jahr 1588 und betraf die Einrichtung von Wochenmarkten in den damals zu Bremen gehorenden Orten Lehe und Neuenkirchen Allerdings gerieten die Ordnungen und Proklame haufiger durch Nichtwiederholung in Vergessenheit oder wurden nicht mehr als verbindlich betrachtet 1650 folgte daher der Druck einer allerdings nicht offiziellen Sammlung verschiedener Verordnungen welche in Handlungs Schiffahrts und Policey Sachen der Kayserl Freyen Reichs Stadt Bremen so in alteren als neueren Zeiten ausgegangen durch die Ratsdruckerei Die Verlesung der Kundigen Rolle in der Bursprak war mittlerweile unpraktisch geworden und wurde 1756 endgultig vom Rat aufgegeben Vielmehr liess dieser 1756 eine Ausgabe der Kundigen Rolle drucken der auch die Neue Eintracht von 1534 beigegeben wurde 1810 erfolgte die erneute Veroffentlichung der seither ergangenen und noch gultigen Verordnungen Ab 1813 sollte dann jahrlich eine Sammlung der Verordnungen und Proclame des Senats der freyen Hansestadt Bremen erfolgen Ab 1849 in der Folge der Marzrevolution von 1848 wurden dann die Gesetzesblatter der Freien Hansestadt Bremen jahrlich veroffentlicht 23 Reformen und Reformversuche Bearbeiten nbsp Deckblatt zur Constitutio Criminalis Carolina Kaiser Karls V Frankfurt am Main 1577 1532 war es kurzzeitig mit dem Aufstand der 104 Manner zu einem revolutionaren Umsturz gekommen die Macht hatte ein neuer Rat von 104 Mannern an sich genommen Im Gegensatz zu 1429 wurde jetzt aber kein neues Stadtrecht formuliert Das neue Regime hielt sich letztlich auch nicht lange Bereits 1534 kam es zu einer Neuen Eintracht und damit zur Wiederherstellung der alten Verhaltnisse Zwar galt das Bremer Stadtrecht mit der Kodifikation von 1433 als abgeschlossen was in der Neuen Eintracht auch betont wurde aber spatestens nach der Herrschaft der 104 Manner 1530 1532 und der Neuen Eintracht von 1534 galt das Stadtrecht im 16 Jahrhundert als uberarbeitungsbedurftig Seit dem 16 Jahrhundert wurden mehrfach Vertrage zwischen dem Rat und der Gemeinde mit der Bezeichnung Eintracht geschlossen in der einzelne Artikel des Stadtrechts interpretiert wurden 24 Besonders verdient haben sich der Burgermeister Heinrich Krefting und sein Neffe und Bremer Syndicus Johann Wachmann der Altere um eine Weiterentwicklung des Stadtrechtes gemacht Krefting hatte 1590 noch als Professor an der Universitat Heidelberg eine Schrift zur Reformierung des Bremer Stadtrechtes Dispositio et Commentatio statutorum reipublicae Bremensis verfasst Im Dezember 1591 wurde er dann zum Ratsmitglied gewahlt und schliesslich 1605 sogar zum Bremer Burgermeister Nach dem Eintritt in den Rat hat Krefting die Reformierung in Angriff genommen Der erste Erfolg war hierbei 1592 die Reformierung der Abschnitte zum Strafrecht Dieses wurde an die 1532 in Kraft getretene Peinlichen Halsgerichtsordnung Constitutio Criminalis Carolina Karls V angepasst Die von ihm angestrebte grosse Reformierung kam indessen nicht zustande Krefting und der mit ihm zusammenarbeitende Johann Almers gingen davon aus dass das sachsische Recht stets nur insoweit gegolten habe wie es ausdrucklich ubernommen wurde Ansonsten sei von der praktischen Anwendung des vom romischen Recht stark beeinflussten gemeinen Rechts auszugehen Auf dieser Annahme basierte der Entwurf eines Verbeterden Stadtbooks der von Krefting initiiert durch seine Dispositio et Commentatio theoretisch beeinflusst und in der konkreten Ausfuhrung von Almers erstellt wurde Der Entwurf sah eine vollstandige Neugliederung und Uberarbeitung auf der Basis der zu der Zeit modernsten Erkenntnisse vor In den Debatten mit der Wittheit als Gesamtheit aller Rate und Burgermeister konnte sich Krefting zunachst in weiten Teilen trotz erheblicher konservativer Widerstande durchsetzen Als aber der zugezogene Burgerausschuss sich fur getrennte Debatten nach Kirchspielen aussprach und sich dabei erheblicher Widerstand andeutete zog der Rat den Entwurf des neuen Stadtrechtes zuruck Krefting und im geringeren Umfang Almers verfassten daraufhin als Glossatoren eine Glosse zum Stadtrecht von 1433 in der sie auf eine teilweise Novellierung wenigstens dreier Teilbereiche drangten Die Regelungen zur Zahlungsunfahigkeit und zur Schuldknechtschaft sollten entsprechend den allgemein in der Hanse geltenden Vorschriften gemildert werden die von der Reichspolizeiordnung von 1577 vorgesehene obrigkeitliche Aufsicht uber Vormunder sollte eingefuhrt werden die Regelungen zum Ehebruch sollten entsprechend der Reichspolizeiordnung verscharft werden und nicht mehr als blosse Ordnungswidrigkeit verfolgt werden Die Reformversuche wurden durch Kreftings Tod 1611 unterbrochen spater aber durch den Neffen Kreftings Johann Wachmann dem Alteren wieder aufgegriffen und in Glossen fortgefuhrt Angefangen hatte Wachmann hierbei 1625 Gedacht war die Arbeit ursprunglich als Gedachtnisschrift fur seinen geschatzten Onkel Er fasste die Glossen Kreftings zum Verbeterden Stadtbooks zunachst mit dem Verbeterden Stadtbooks zusammen die entsprechende Arbeit vollendete er 1634 In spateren Ausgaben dieses Codex Glossatus vermehrte er dies durch eigene Glossen und nach Almers Tod auch noch durch Glossen Almers Dieses Werk ist in vielen Abschriften erhalten was auf eine erhebliche Nutzung in der rechtlichen Praxis hindeutet 25 19 Jahrhundert Entwicklung und Ablosung Bearbeiten Napoleonische Kriege Bearbeiten Zu Beginn des 19 Jahrhunderts erloschen gemass 27 des Reichsdeputationshauptschlusses alle Rechte des Domkapitels in Bremen Bremen war neben Augsburg Lubeck Nurnberg Frankfurt und Hamburg eine der wenigen verbleibenden Reichsstadte 26 Mit dem Ende des Heiligen Romischen Reichs 1806 wurde Bremen zum souveranen Staat Damit ergab sich fur das Stadtrecht der Hansestadt dass es sich vom Partikularrecht zum Recht eines souveranen Staates wandelte Bereits 1808 wurde Bremen allerdings durch Frankreich unter Napoleon Bonaparte gezwungen den Code Napoleon einzufuhren der im Privatrecht das alte Stadtrecht damit abloste Am 13 Dezember 1810 annektierte Frankreich dann Bremen trotz der vorher verfolgten Politik der Neutralitat Bremen wurde damit zunachst eine franzosische Provinzstadt fur die vollstandig das franzosische Recht galt Die Besetzung wurde am 15 Oktober 1813 durch den Einmarsch General Tettenborns beendet Von den Anderungen durch den Code Napoleon blieb die Einfuhrung eines Standesamtes das fur die Registrierung von personlichen Angelegenheiten Geburt Heirat Tod zustandig war Es entstanden ein Handelsgericht die Handelskammer und eine Handelsborse 27 Restauration des Stadtrechtes Bearbeiten Bereits am 6 November 1813 konstituierte sich der Rat der Stadt neu und fuhrte das alte Recht wieder ein Der Rat berief sich hierbei auf die von Johann Smidt entwickelte Kontinuitatstheorie nach der das Bremer Recht altdeutsch und auf dem bremischen Boden gewachsen sei die erzwungenen Anderungen Napoleons seien nur eine vorubergehende Raubertat ohne Bedeutung gewesen Der Rat sagte allerdings zu baldmoglichst Vorschlage fur Anderungen des Bremer Rechts vorlegen zu wollen Smidt konnte als Unterhandler der Stadt auf dem Wiener Kongress erreichen dass die Souveranitat Bremens anerkannt wurde Damit hatte sich zunachst die Restauration durchgesetzt jedoch hatte sich auch ein Reformpartei formiert die vor allem auf verfassungsrechtliche Anderungen drangte Die vom Rat vorgeschlagenen Anderungen wurden vom traditionell nach Kirchspielen getrennt beratenden Burgerconvent allerdings abgelehnt Es wurde von einer Vorbereitungskommission fur die Constitutionsverhandlungen vielmehr ein Gegenvorschlag erarbeitet Dieser Vorschlag sah eine Abkehr vom uberkommenen Kommunalismus und die Bildung eines Zweikammerparlaments Gewaltenteilung mit deutlicher Trennung von Judikative Legislative und Exekutive vor der Rat sollte nur noch exekutive Funktion haben Bereits 1814 bildete sich dann eine gemischte Verfassungsdeputation die uber eventuelle zeitgemasse Anderungen beraten sollte Mit der Bundesakte hatte sich Bremen auch verpflichtet sogenannte landstandische Verfassungen zu schaffen Allerdings sahen auch die Vertreter der Reformpartei nicht ein allgemeines Wahlrecht vor auch wenn ein Drittel der Burgerschaft gewahlt werden sollte Das Wahlrecht sollte vielmehr auch weiter standisch orientiert sein lediglich sollte es nun auch auf Handwerker ausgedehnt werden Insgesamt setzten sich aber in der Deputation die auf die Restauration bedachten Krafte durch die Reformkrafte verzettelten sich in Einzelproblemen Der Hauptbericht der Deputation vom 1814 sah zwar eine scharfere Abgrenzung der Kompetenzen des Rates und der Burgerschaft vor ansonsten blieb es im Wesentlichen bei der alten Konstitution In der Folge kam es zwar etwa in der Folge der Julirevolution 1830 in Frankreich immer wieder zu einer Verfassungsdebatte diese Debatten verliefen aber ergebnislos Immerhin kam es 1837 zur Erarbeitung eines neuen Verfassungsentwurfes 28 Konnte auch eine Verfassungsanderung politisch nicht durchgesetzt werden so fuhrte die Debatte um die Verfassung zur wissenschaftlichen Auseinandersetzung mit der Rechtsgeschichte Bremens Der Rechtsanwalt Ferdinand Donandt 1803 1872 verfasste sein zweiteiliges Werk Versuch einer Geschichte des Bremischen Stadtrechts 1830 Diese Arbeit stand in der Tradition der Historischen Rechtsschule und stutzte sich auf die mittelalterlichen Urkunden Donandt war ein Vertreter der liberalen Reformkrafte Zweck des Werkes sollte es sein bei Verfassungsentwurfen uber das notwendige Wissen fur eine Neugestaltung der Verfassung zu verfugen und nicht zu ubersturzt zu handeln 29 Revolution von 1848 und erneute Restauration Bearbeiten Schon im Vorfeld der Marzrevolution von 1848 hatte sich in Bremen eine Mittelstandsbewegung gebildet Getragen wurde diese zunachst von Handwerksmeistern und Lehrern Im November 1847 wurde von 204 Personen in diesem Zusammenhang ein Burgerverein gegrundet der sich die Verfassungsanderung zum Ziel setzte Innerhalb weniger Monate wuchs der Verein als erste formell gegrundete Partei Bremens vor allem durch den Eintritt von Juristen und Kaufleuten auf 1320 Mitglieder an Der Bremer Burgerverein stellte sich in Bremen an die Spitze der Revolution von 1848 In einer Marzpetition vom 5 Marz 1848 wurde das Allgemeine Wahlrecht die Einrichtung eines Burgerparlaments und Pressefreiheit gefordert Erganzt wurde die mit Forderungen nach Gewaltenteilung unabhangigen Gerichten und der Einfuhrung von Geschworenengerichten Die Petition wurde von 2 100 Burgern unterzeichnet In der Folge kam es zur Bildung einer verfassungsgebenden Versammlung nach einer allgemeinen Wahl Die daraufhin formulierte Verfassung war stark von Ferdinand Donandt gepragt der 1848 Vizeprasident und 1852 schliesslich Prasident der Burgerschaft und damit des Parlamentes werden sollte Mit der Verfassung des Bremischen Staates vom 21 Marz 1849 wurde die im alten Stadtrecht vorgesehene Ratsverfassung abgelost Insgesamt war die Verfassung aber eine Verbindung neuer und alter Elemente So sah die Verfassung einen Dualismus im Bereich der Legislative vor indem der Senat dessen Mitglieder lebenslang im Amt blieben neben der Burgerschaft zur Gesetzgebung befugt sein sollte Der Senat war dabei von Donandt als ein Element der Ruhe angesehen worden Zusammengesetzt sein sollte der Senat aus funf Juristen und funf Kaufleuten Am 29 Marz 1852 verfugte der Senat einseitig die Aufhebung der Verfassung Berufen konnte er sich auf eine moglicherweise drohende Intervention des Bundes insbesondere Preussens und vom Bund geforderte Strukturanderungen Es wurde schliesslich ein Achtklassenwahlrecht fur die Burgerschaft eingefuhrt um den standischen Kraften eine Starkung zu verleihen Der Senat erhielt im Wesentlichen die alten Rechte zuruck Befurworter dieser Anderung beriefen sich hierbei darauf dass die Aufgabe der Seestadte die Sicherstellung des deutschen Aussenhandels sei was nur unter gebuhrender Berucksichtigung der kaufmannischen Elemente moglich sei Diese Staatsverfassung wurde letztlich erst nach der Niederschlagung der Bremer Raterepublik durch die Verfassung der freien Hansestadt Bremen vom 18 Mai 1920 abgeschafft 30 Die Verfassung von 1920 wie auch die Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen von 1947 starkten bewusst die Stellung der Bremer Burgerschaft als Parlament entgegen der traditionell starken Stellung des Rates nach der alten Ratsverfassung 31 Ablosung des Straf und Zivilrechtes durch Reichsrecht Bearbeiten nbsp Verkundigung des Burgerlichen Gesetzbuchs im Reichsgesetzblatt 1896 S 195 Bremen wurde Mitglied des 1866 gegrundeten Norddeutschen Bundes und trat 1871 dem Deutschen Reich bei Die Gesetzgebung des Norddeutschen Bundes verdrangte bereits teilweise die alteren Bestimmungen des Stadtrechtes Durch den Beitritt zum Deutschen Reich wurde das Bremer Stadtrecht erneut Partikularrecht und wurde durch die Kodifikationen des Reiches schliesslich weitgehend ersetzt Zunachst zu nennen ist die Gewerbeordnung des Norddeutschen Bundes von 1869 Durch die Gewerbeordnung wurde das Recht der gewerblichen Angestellten der Mitgliedsstaaten des Bundes durch modernere am Liberalismus des 19 Jahrhunderts orientierte Regelungen ersetzt Arbeitsverhaltnisse waren nun bei Angestellten der Wirtschaft normale schuldrechtliche Vertrage 152 der Gewerbeordnung erlaubte ausdrucklich die Bildung von Gewerkschaften als Vertreter der Arbeiterschaft Erganzt wurde dies spater durch Vorschriften des Reiches zur Sozialversicherung und zur Arbeitssicherheit 32 Bereits am 15 Mai 1871 wurde das Reichsstrafgesetzbuch verabschiedet und damit eine einheitliche Regelung des Strafrechts im gesamten Deutschen Reich herbeigefuhrt Die strafrechtlichen Bestimmungen des Stadtrechtes verloren daher mit dem Inkrafttreten des Strafgesetzbuches am 1 Januar 1872 ihre Bedeutung Es folgten die Reichsjustizgesetze die am 1 Oktober 1879 in Kraft traten Durch diese Gesetze wurden eine einheitliche Gerichtsstruktur und einheitliches Prozessrecht geschaffen 33 Die bisherige Gerichtsordnung Bremens wurde durch die Grundung des Landgerichts Bremen und des Amtsgerichts Bremen abgelost die sich nach den neuen Prozessordnungen zu richten hatten 34 Durch die Kodifikation des Privatrechtes im Burgerlichen Gesetzbuch wurden die ubrigen zivilrechtlichen Bestimmungen des Partikularrechtes zum 1 Januar 1900 ersetzt 35 Mit Ausnahme der schliesslich 1920 ersetzten Ratsverfassung war das Bremer Stadtrecht damit abgelost worden Inhaltliche Gestaltung des Stadtrechtes BearbeitenVerfasst ist das Bremer Stadtrecht von 1303 in einer fruhen Form des Mittelniederdeutschen 36 Inhaltlich ging Eckhardt 37 davon aus dass das Bremer Stadtrecht im Wesentlichen eine Aufzeichnung bereits vorher bestehenden Rechtes darstelle Allerdings sind entgegen dieser Annahme etwa ein Viertel aller Bestimmungen direkte Ubernahmen aus dem Hamburger Stadtrecht dem sogenannten Ordelbook etwa 1270 unter anderem ein Block von 45 Vorschriften Das Hamburger Recht hatte seinerseits erhebliche Anleihen beim Sachsenspiegel Eike von Repgows gemacht So waren 23 der genannten 45 Vorschriften ihrerseits bereits im Sachsenspiegel enthalten 38 nbsp Sachsen in Mitteleuropa im 10 12 JahrhundertDer Sachsenspiegel selbst erhob zwar den Anspruch das Recht des gesamten Sachsen etwa heute das Gebiet der Bundeslander Sachsen Sachsen Anhalt Niedersachsen und den westfalischen Teil Nordrhein Westfalens abzubilden es bestanden aber erhebliche Lucken die von den Stadtrechten aufgearbeitet werden mussten So fehlte im Sachsenspiegel der in den Stadten wichtige Burgerstand etwa vollstandig Dies war ein wesentlicher Gesichtspunkt der bei der Kodifizierung der Stadtrechte aufgegriffen werden musste 39 Gegliedert wurde das Stadtrechtsbuch in vier Abschnitte wobei die Abschnitte IV und ein erheblicher Teil des Abschnittes III Ubernahmen aus dem Ordelbook Hamburgs und damit teilweise Rezeptionen des Sachsenspiegels sind Allerdings wurde bei den Ubernahmen erkennbar eine Auswahl getroffen Der Abschnitt I enthielt Regelungen zum Guter Vormundschafts und Erbrecht der zweite Abschnitt der mit Not Wehre uberschrieben ist strafrechtliche Bestimmungen Der erste Abschnitt weist viele Bezuge zum Gewohnheitsrecht auf und greift einige altere Rechtssatze auf Der dritte Abschnitt Statuten weist eine Mischung von alteren Bestimmungen und solchen auf die erst im 13 und beginnenden 14 Jahrhundert gebildet sein konnen Der vierte und langste Abschnitt ist mit Ordelen Urteile uberschrieben und umfasst aus der gerichtlichen Praxis stammende Bestimmungen zur Gerichtsordnung zum Beweisrecht sowie einzelne Bestimmungen zum Privat und zum Vertragsrecht 40 Der Abschnitt II weist hierbei Ursprunge im Corpus iuris civilis und damit dem romischen Recht auf die sich mit Gedanken aus dem alteren Gewohnheitsrecht z B der Bestimmung zur Vergewaltigung vermischten 41 Ratsverfassung Bearbeiten Die stadtische Gemeinde hatte sich im 12 Jahrhundert als Rechtskorperschaft herausgebildet Spatestens mit dem Barbarossa Privileg von 1186 konnten Manner und Frauen die ein Jahr und einen Tag ein Grundstuck besassen sich auf den Grundsatz Stadtluft macht frei berufen und auf eigene Burgerrechte verweisen Zur Organisation dieser Gemeinschaft der Burger finden sich erstmals in einer Zollbefreiungsurkunde Erzbischof Gebhard II von 1225 Hinweise da dort sieben consules der Stadt namentlich als solche aufgefuhrt werden Diese consules treten allerdings nicht als Rat auf konnen aber wohl aber als Mitglieder einer solchen Institution gedacht werden 42 Es hatte sich bereits vor der Kodifikation eine faktische Ratsverfassung entwickelt auch wenn diese noch nicht schriftlich niedergelegt war Die soziale Oberschicht der Burgerschaft bildeten wenige Patriziergeschlechter die allein ratsfahig waren Hatte sich der Rat zunachst aus Mitgliedern der gesamten Burgerschaft gebildet erganzte er sich mittlerweile im Wesentlichen selbst Die Fassung des Stadtrechtes von 1303 enthielt aber kaum Regelungen uber die Verfassung des Rates Der Rat bestand zwischen 1289 und 1304 aus vierzehn Personen was unter anderem aus der Einleitung zum Stadtrecht von 1303 ersichtlich ist Ferner wurde dem Stadtrecht eine Liste der in der Folge der Unruhen von 1304 vertriebenen Geschlechter beigefugt Ab 1304 bestand der Rat aus 36 Mitgliedern wobei jeweils nur ein Drittel im jahrlichen Turnus das Amt ausubte 1330 kam es dann zur ersten schriftlichen Regelung der Erganzung des Rates und der Ratsfahigkeit Diese Bestimmungen wurden in das Stadtrecht nachtraglich aufgenommen Hierbei wurde der Rat mit Bestimmungen zum Mindestvermogen und dem Verbot wahrend der Mitgliedschaft im Rat ein Handwerk auszuuben nur auf die wohlhabenden Schichten beschrankt 1398 wurde diese Ratsordnung novelliert Danach bildeten 4 Burgermeister und 20 Ratsherren die Wittheit oder den Rat Der jeweils regierende Rat wurde aus jeweils zweien der Burgermeister und zehn Ratsherren gebildet 43 Mit dem Umsturz 1428 wurde die Ratsverfassung umgestaltet aber mit der Restauration von 1433 wieder hergestellt und hierbei auch in das Stadtrecht integriert Von der Verfassung von 1428 blieb lediglich eine Regelung erhalten nach der eine zu nahe Verwandtschaft zu einem Ratsmitglied der Aufnahme entgegenstehen konnte 44 Gerichtsbarkeit insbesondere Kriminalgerichtsbarkeit Bearbeiten nbsp Rathaus zu Bremen In dem zweiten Arkadenbogen von links fanden die Sitzungen des Vogtgerichtes des Bischofs statt Der Rat beriet seine Gerichtsfalle in geschlossener Sitzung im Rathaus Die Gerichtspraxis in Bremen zeichnete sich durch eine gewisse Zweigleisigkeit bei der Gerichtsbarkeit aus Neben der Gerichtsbarkeit durch den Rat bestand lange letztlich sogar uber das Bestehen des Bistums Bremen hinaus eine Gerichtsbarkeit durch den Vogt des Erzbischofs Die Gerichtsbarkeit des Bischofs war mit der Errichtung des Bistums entstanden Spatestens seit dem 10 Jahrhundert war sie Hochgerichtsbarkeit und verfugte uber den Konigsbann Der Bischof liess sich da ihm als Geistlichem keine weltliche Gerichtsbarkeit zukam als Lehnsherr fur die weltliche Gerichtsbarkeit durch seinen Vogt vertreten Mit dem Barbarossa Privileg von 1186 bildeten sich dann allmahlich die stadtischen Institutionen heraus die in Konkurrenz zur Gerichtsbarkeit des Bischofs treten sollten Mit der Zunahme der Selbststandigkeit der consules der Stadt im 13 Jahrhundert wird dann verstarkt auf eine Beteiligung der stadtischen Organe an der Rechtsprechung hingearbeitet und schliesslich fur Streitigkeiten zwischen den Burgern auch erreicht Dies umfasste nicht nur das Privatrecht im heutigen Sinn sondern auch innere Angelegenheiten der Verfassung der Burgerschaft oder des Polizeirechts Die Gebhardschen Reversalen von 1248 wandten sich dann auch vor allem dagegen dass die stadtischen Institutionen sich zusatzlich einseitig strafrichterliche Funktionen zugelegt hatten Allerdings ergibt sich aus der Urkunde auch dass die Vogte bei ihrer Gerichtsbarkeit bereits zuvor auf die Sachkenntnis und die Mitwirkung von Ratsmitgliedern zuruckgegriffen hatten Der Vogt urteilte hiernach in privat und in strafrechtlichen Angelegenheiten in zivilrechtlichen Sachen allerdings stets unter Mitwirkung von Vertretern des Rates In dem Stadtrecht von 1303 wird betont dass die Gerichtsbarkeit des Erzbischofs durch das Stadtrecht nicht gemindert werden solle Allerdings wird zugleich die Zustandigkeit des Rates fur streitige Rechtsangelegenheiten unterstrichen Diese Zustandigkeit dehnte sich dann auch wieder in strafrechtliche Bereiche aus und verdrangte mit ihren moderneren Formen die umstandlichere Gerichtsbarkeit der Vogte Fur 1330 ist dann ein Fall von Bigamie uberliefert in dem der Vogt das Verfahren vollstandig an den Rat verwies Die parallelen Gerichtswege fuhrten dazu dass bis in das 16 Jahrhundert Strafprozesse zuweilen vor beiden Gerichtswegen anhangig waren Das Nebeneinander dieser Gerichtswege wurde erst 1541 durch ein Privileg Karl V beendet 45 Es wurde danach ein Niedergericht fur Streitfalle unter 200 Gulden und ein Obergericht fur Streitfalle uber 200 Gulden eingerichtet Es blieb aber auch nach dem Privileg bei einer Zustandigkeit der bischoflichen Gerichtsbarkeit fur Angehorige der Domimmunitat und fur die Blut und Halsgerichtbarkeit Zumindest eine Beteiligung des Vogtes war daher bei Fallen der Blut und Halsgerichtbarkeit notwendig Hier hatte der Rat nie auf eine Zustandigkeit gedrungen Erst im Zusammenhang mit dem Reichsdeputationshauptschluss wurde auf die letzten Reste der Vogtgerichtsbarkeit verzichtet Das erste mit einer Todesstrafe endende Verfahren das der Rat allein durchfuhrte fand dann auch erst nach dem Reichsdeputationshauptschluss statt Es war der Mordprozess gegen Gesche Gottfried von 1828 bis 1831 46 Das Gericht der Vogte fand unter freiem Himmel statt der Rat beriet seine Rechtsfalle unter Ausschluss der Offentlichkeit im Ratsgestuhl des Bremer Rathauses Das Vogtgericht tagte zunachst auf dem Markt der zunachst sudlich des Kirchhofes der Liebfrauenkirche stattfand Grund hierfur war dass mit der Gerichtsbarkeit auch das Marktgericht verbunden war In Urkunden des 14 Jahrhunderts wird der Gerichtsort der Vogte als die vier Banke bezeichnet Aus Erwahnungen in Quellen aus dem 13 und des 14 Jahrhunderts lasst sich schliessen dass in dieser Zeit der Gerichtsort der Vogtei etwa an der Westseite des heutigen Rathauses lag Auch die Bezeichnung Schoppensteel fur den Platz zwischen dem heutigen Rathaus und der Liebfrauenkirche weist auf einen Gerichtsort dorthin Vollstreckungsstatten wie etwa der Pranger oder der Richtpfahl befanden sich in unmittelbarer Nahe Mit dem Neubau des Rathauses 1405 musste der Gerichtsort der Vogte ausweichen Fortan fanden die Gerichtssitzungen der Vogte im zweiten Bogen der Rathausarkaden statt Das Vogtsgericht tagte regelmassig dreimal im Jahr ungebotenes Ding oder bei Bedarf durch anstehende Rechtsfalle gebotenes Ding 47 Das Strafverfahren folgte in Bremen den Grundsatzen des Inquisitionsverfahrens selbst noch im 19 Jahrhundert als dieses Verfahren durch modernere Formen in anderen Staaten abgelost worden war Erst im Zusammenhang mit dem Prozess um die Giftmorderin Gesche Gottfried wurden erstmals die Grundsatze der Freien Beweiswurdigung eingefuhrt Andererseits hatte Bremen als erstes deutsches Territorium bereits im 17 Jahrhundert die Freiheitsstrafe eingefuhrt und ein Zucht und Arbeitshaus nach dem Vorbild von Amsterdam eingefuhrt sowie faktisch auf die Folter verzichtet 48 Strafrecht Bearbeiten nbsp Darstellung ublicher Strafen in einer Handschrift zum Hamburger Stadtrecht von 1479 vermutlich von Absolon StummeDie strafrechtlichen Bestimmungen des Bremer Stadtrechtes sahen im Vergleich zum fruheren Strafrecht des Fruh und Hochmittelalters in Bremen eine deutliche Strafverscharfung vor Wahrend im fruheren Recht der Bussgeldzahlung der Vorzug gegeben wurde was auch eine Einnahmequelle der Vogte und Bischofe war sah das modernere Stadtrecht als Todesstrafen Enthauptung Erhangen Radern Sieden oder Verbrennen vor Als Korperstrafen waren vorgesehen Abhauen der rechten Hand Einbrennen eines Schlussels in die Wange Durchstossen der Hand mit einem Messer und Staupen mit Ruten 47 Grundsatzlich musste Anklage gegen Straftater gefuhrt werden Akkusationsprinzip erst mit der erneuten Kodifikation des Stadtrechtes 1433 wurden zwischen die Abschnitte III und IV einige Bestimmungen zum Bruch des Burgerfriedens eingefugt Dies waren Totschlag tatliche Misshandlung der Angriff und die Verletzung mit scharfen Waffen Fur diese Delikte wurde mit diesen Vorschriften erstmals bestimmt dass die Strafverfolgung von Amts wegen zu erfolgen habe 49 Eine Anpassung an spatere Rechtsentwicklungen erfolgte auf Veranlassung Heinrich Kreftings 1592 Hierbei wurden das Straf und das Strafprozessrecht an die 1532 in Kraft getretene Peinliche Halsgerichtsordnung Karl V angepasst Die Carolina war an romisch rechtlichen Vorbildern orientiert So wurde durch die Reformierung der entsprechenden Abschnitte die Korperverletzung und die Beleidigung die bisher als gegen die Allgemeinheit gerichtetes Unrecht begriffen wurden Privatklagedelikte Das hatte zur Folge dass an die Stadt eine Busse und gleichzeitig eine Wiedergutmachung an den Geschadigten zu zahlen war Eine Korperstrafe fur das blosse Zucken einer scharfen Waffe unterblieb nunmehr wurde hierfur eine Geldbusse und eine Verweisung aus der Stadt fur Jahr und Tag vorgesehen Strafprozessual wurde die uberkommene Regelung gestrichen sich durch Unschuldseid vom erbrachten Augenscheinsbeweis zu befreien 25 Hexerei Bearbeiten Im Sachsenspiegel gab es eine Bestimmung zum Umgang mit Hexen Diese wurde mit einer beweisrechtlich bedeutenden Einschrankung in das Hamburger Stadtrecht und uber dieses in das Bremer Stadtrecht ubernommen Die Hexe musste auf frischer Tat ertappt worden sein Insgesamt war mit dieser einzigen Bestimmung im Bremer Stadtrecht zur Hexerei aber nur der Schadenzauber unter Strafe gestellt In Bremen kam es daher wahrend der Zeit der Hexenverfolgung nur zu relativ wenigen Hexenprozessen Zwar bestand der doppelte Rechtsweg vor dem Rat und dem Vogteigericht faktisch uberwies der Vogt aber derartige Prozesse regelmassig an den Rat wegen der Schwierigkeit der Rechtsmaterie Dort galt wie aus zwei Rechtsbelehrungen an die Stadt Oldenburg ersichtlich ist das Akkusationsprinzip das heisst es war erforderlich dass vom Geschadigten oder einer anderen Person Anklage erhoben wurde Die sonst aus der Umgebung Bremens uberlieferte Wasserprobe als Gottesbeweis wegen Hexerei unterblieb und wurde teilweise ausdrucklich abgelehnt Eine Ausweitung der Kriminalgerichtsbarkeit fand nach dem Erlass der Constitutio Criminalis Carolina 1532 statt da diese als Reichsrecht erhebliche Bestimmungen gegen Hexerei enthielt 50 51 Familien und Erbrecht Bearbeiten Das Bremer Recht zeigt etwa im Eheguterrecht eine erkennbar geringere Differenziertheit als der Sachsenspiegel beispielsweise das Nutzungsrecht der auch geschiedenen Ehefrau am Eigentum des Ehemannes Ein Unterschied betrifft das im Hamburger Recht vorgesehene Verbot die im Kindsbett liegende oder schwangere Witwe aus dem Gut des Mannes zu vertreiben im Bremer Recht geht es ausschliesslich um die Ehefrau der Hinweis auf die Witwenschaft unterbleibt Hier ist allerdings unklar ob der Schutz der Schwangeren auf die Ehefrauen ausgedehnt werden soll Ein Versehen wird allerdings ausgeschlossen da dieser Passus unverandert 1428 und 1433 ubernommen wurde 52 Das ursprungliche Erbrecht in Bremen sah eine ungeteilte Gesamthandsgemeinschaft von Vatern und Sohnen vor Dieses Recht wurde jedoch bereits unter Erzbischof Adaldag 937 988 zugunsten einer Kopfteilsgemeinschaft aufgelost die schliesslich auch die Ehefrau und die Tochter einbezog Das Stadtrecht sah daher Absonderungsrechte fur die Kopfteile der Ehefrau und des Ehemannes vor Es bestand aber kein Abteilungsanspruch der Kinder gegen den Vater Tochter und Sohne wurden bei der Kopfteilsberechnung gleichberechtigt behandelt Vom allgemein ublichen sachsischen Recht wich das bremische insofern ab als dass die Gerade als Sondererbfolge der Frauen nicht vorgesehen war Dies ging auf eine bereits 1206 erfolgte Aufhebung zuruck 10 Dienst und Gesinderecht Bearbeiten Bleibt das Eherecht und auch das Erbrecht hinter dem Sachsenspiegel und dem Hamburger Stadtrecht zuruck so ist das Gesinde und Dienstbotenrecht wesentlich weiter ausgearbeitet Dies lasst sich darauf zuruckfuhren dass im stadtischen Leben mit der differenzierteren Wirtschaft dem was heute Individualarbeitsrecht genannt wird eine erheblichere Bedeutung hatte als im allgemeinen sozialen Leben des Mittelalters Der Sachsenspiegel verzichtete im Abschnitt uber das Lehnsrecht ausdrucklich auf eine ausfuhrliche Darstellung da es zu unterschiedliche Auspragungen geben wurde Allerdings finden sich in den Ausfuhrungen zum Landrecht Vorschriften zur Lohnfortzahlung zu Lohnruckzahlungen zur Haftung des Herren fur von seinen Knechten angerichtete Schaden und fur Spielschulden der Knechte Diese Abschnitte wurden uber das Ordeelbook ubernommen Das Bremer Stadtrecht sah aber Erganzungen und Abweichungen vor So konnte nach dem Bremer Recht ein Knecht bei Kundigung den vollen Lohn fordern soweit er die Kundigung nicht selbst verschuldet hatte Andererseits musste er bei eigener Kundigung Schadensersatz fur die entgangenen Dienste ab Beendigung des Dienstverhaltnisses leisten was beim Sachsenspiegel noch das Doppelte dessen war was der Dienstherr als Entlohnung in Aussicht gestellt hatte In Bremen und Hamburg wurden die dienstrechtlichen Bestimmungen auch auf Frauen ausgedehnt und diese in Bremen dienst und gesinderechtlich sogar gleichbehandelt Es werden Regelungen zu Mindestlohnen menasle in Hohe von vier Schillingen getroffen Ferner finden sich Regelungen fur den Fall des Todes des Dienstherren oder des Angestellten 53 Die Regelung im Bremer Stadtrecht dass Gesellen von ihren Meistern sowohl in ihrer Gesundheit zu unterhalten und auch in der Krankheit zu versorgen waren stellte eine Vorstufe in der Entwicklung zum heutigen Arbeitsrecht dar Schiffs und Seerecht Bearbeiten nbsp Die Roland von Bremen der Nachbau einer Kogge von 1380 die in der Wesermundung 1962 gefunden wurde Fur eine Seehandelsstadt besteht naturgemass ein gewisses Interesse an der Regelung schiffs und seerechtlicher Fragen In den mittelalterlichen Stadtrechten war eine abweichende Regelung vom allgemeinen Recht im Seerecht durchaus ublich So sah das allgemeine Recht etwa vor dass derjenige der einen Schaden verursacht diesen Auszugleichen hat Ein Verschulden spielte hierbei keine Rolle Im Schiffs und Seerecht war eine Schadensteilung zwischen Kaufleuten und Reedern beziehungsweise Schiffsfuhrern ublich und etwa im bremischen Recht auch vorgesehen In der bremischen Stadtrechtskodifizierung finden sich allerdings nur drei Regelungen mit entsprechendem Bezug Eine war bereits in der ursprunglichen Fassung vorhanden bei den beiden anderen handelte es sich um fruhe Novellen Damit ist das bremische Seerecht relativ zum Seerecht in anderen norddeutschen Seehandelsstadten unterentwickelt Das Stadtrecht von Schleswig um 1200 entstanden enthielt neun Bestimmungen das Stadtrecht Flensburgs von 1284 acht das Lubecker Stadtrecht dreizehn und auch das hamburgische Stadtrecht wohl dreizehn Regelungen Die Regelungen im Bremer Recht waren tendenziell gunstiger fur den Schiffsfuhrer So sah das bremische Recht vor dass das Frachtrisiko zwischen Schiffsfuhrer und Kaufmann zu teilen war Das Frachtgeld war zu Fahrtbeginn zur Halfte zu errichten und zur anderen Halfte nach der erfolgreichen Durchfuhrung der Fahrt Nach spateren hansischen Gepflogenheiten trug der Schiffsfuhrer das Risiko vollstandig da er erst nach erfolgreicher Durchfuhrung entlohnt wurde Allerdings ist eine zwischen 1335 und 1349 datierbare Abschrift des Bremer Stadtrechtes uberliefert die unter anderen als Anhang eine grossere Anzahl seerechtlicher Rechtssatze umfasst Diese Satze stellen insgesamt ein voll entwickeltes Seerecht dar Dieses Seerecht ist weitestgehend vom Hamburger Seerecht entliehen Nach Bremen gelangten diese Rechtssatze auf dem Umweg uber den Handel mit Flandern in dem Hamburg fuhrend war Die bremischen Kaufleute griffen auf die vorhandenen Hamburger Einrichtungen zuruck und mussten sich dabei an das hamburgische Recht anpassen Dabei war dieses Hamburger Recht zunachst nur das Recht und der Handelsgebrauch der Hamburger Flandernfahrer die es entwickelten Diese Anpassung an fremdes Rechts wurde dann in die bremische Praxis ubernommen Erleichtert wurde dies auch dadurch dass das Seerecht insgesamt auch weniger ein ortlich gebundenes Stadtrecht sondern zum grossen Teil eher internationales Verkehrsrecht ist und auch damals entsprechend gesehen wurde Allerdings wurde das ursprunglich hamburgische Recht erst mit der Ubernahme von gesamthansischen Seerecht 1378 auch offiziell Bremer Stadtrecht Mit der zunehmenden Bedeutung des gesamthansischen Schiffsrechtes und dem Ruckgang der Vorrangstellung Hamburgs im Flandernhandel geriet dieses Seerecht allerdings zunehmend ausser Gebrauch Mit der gesamthansischen Schiffsordnung von 1482 verloren partikulare stadtrechtliche Regelungen schliesslich weitgehend ihre Bedeutung 1575 erliess die Bremer Schiffergesellschaft allerdings eine eigenstandige Schiffsordnung Diese wurde als Ordonatie ubernommen 1614 wurden Teile dieser Regelungen in das gesamthansische Recht ubernommen 54 Mass und Gewichtswesen Bearbeiten Das Mass und Gewichtswesen war ursprunglich Bestandteil des vom Kaiser an die bremischen Erzbischofe verliehenen Marktrechtes Allerdings begann sich die Burgerschaft Bremens auch im Marktwesen etwa seit Erlass des Gelnhausener Privilegs von 1186 durch Friedrich I Barbarossa zunehmend zu verselbststandigen Diese Kompetenz Ausweitung durch die Burger der Stadt betraf auch das Mass Gewichts und Eichwesen Als Teil der Gerhardischen Reversalen von 1246 wurde die Stadt allerdings gezwungen selbst gesetzte Statuten wieder aufzugeben Nun sollten Betrugereien beim Messen und Wiegen durch den bischoflichen Vogt gemeinsam mit einem Ratsmann geahndet werden die Einnahmen hieraus sollten geteilt werden Ein neuer Scheffel wurde wieder abgeschafft die althergebrachten bischoflichen Masse wurden wieder eingefuhrt In einem Vertrag zwischen der Stadt und Erzbischof Hildebold von 1259 wurde dieser Zustand nochmals bestatigt 55 Bei der Kodifizierung des Stadtrechtes wurde die folgende Regelung aufgenommen En jewelik schal ok hebben rechte Mate unde rechte Gewichte haben Jeder soll auch rechte Masse und Gewichte haben Das Mass Gewichts und Eichwesen wurde in der Folge unter anderem in den Kundigen Rollen von 1450 und 1489 weiterentwickelt 56 Eine wichtige Regelung in dieser Entwicklung war die Verleihung des Krameramtes in einem Privileg vom 15 August 1339 Die geschworenen Amtsmeister wurden darin mit der spateren Funktion der Eichmeister beliehen Ausserdem wurde eine zugunsten des Rates zu zahlende Geldbusse in Hohe einer bremischen Mark Silber entsprach 233 856 g eingefuhrt 57 Die erste Mass und Gewichtsordnung wurde um 1470 mit einem Nachtrag von 1487 im Ratsdenkelbuch niedergelegt 58 Nachdem es zu Zweifeln an der Neutralitat der durch die Zunfte eingesetzten geschworenen Meistern gekommen war wurden 1600 vom Rat ernannte Eichmeister eingesetzt Die ab 1647 in Urkunden als Kemper bezeichneten Eichmeister wurden nicht besoldet sondern waren auf die Eichgebuhren und den Vertrieb von geeichten Gewichten und Massen angewiesen 59 Die Stadtrechtsfamilie Bearbeiten nbsp Die Bremer StadtrechtsfamilieVon den Ortschaften die der Stadtrechtsfamilie zuzuordnen sein konnten hatten nur vier Delmenhorst Oldenburg Verden und Wildeshausen im Mittelalter bereits den Status einer Stadt Bei Nienburg ist im 13 Jahrhundert bereits der Stadtstatus nachweisbar welcher Stadtrechtsfamilie Nienburg zugerechnet werden kann ist allerdings unklar Von der Lage her ware eine Zugehorigkeit zur Bremer Stadtrechtsfamilie moglich Auch bei Hoya und Rotenburg Wumme ware eine Zugehorigkeit zu dieser Stadtrechtsfamilie denkbar ist aber nicht nachweisbar Fur Neustadt am Rubenberge liegt ein nicht naher datiertes Anschreiben an den Bremer Rat vor in dem der Rat Neustadts um Rechtsbelehrung bat Damit sind Beziehungen nachweisbar die auch eine gewisse Wahrscheinlichkeit fur die Zugehorigkeit fur sich haben Sicher ist dies allerdings nicht da Rechtsrat auch unabhangig von der Zugehorigkeit zu einem Rechtskreis eingeholt werden konnte Die Ortschaften fur die die Zugehorigkeit nachweisbar ist liegen in einem relativ kleinen Bereich um die Hansestadt Bremen Die Grosse des Gebietes umfasst von Nord nach Sud etwa 40 km und von West nach Ost etwa 80 km Angrenzende Stadtrechtsbereiche waren im Norden und Osten das vom Soester Stadtrecht inspirierte Lubische Recht und die Hamburger Stadtrechtsfamilie ferner die Stadtrechtsfamilien Luneburgs und Braunschweigs Im Suden befanden sich die Rechtskreise der westfalischen Stadtrechtsfamilien Dortmunds und Munsters Im Westen schliesslich grenzte das Gebiet Frieslands mit eigener Rechtstradition an dieses Gebiet des Bremer Stadtrechts 60 61 Verden ab 1259 Bearbeiten Verden als Sitz des Bischofs von Verden wurde durch ein Privileg des Bischofs vom 12 Marz 1259 Stadtrecht verliehen Zuvor hatte sich der Ort zum Ende des 12 Jahrhunderts hin zur Stadt entwickelt Aus der Urkunde lasst sich allerdings ableiten dass bereits zuvor ein Stadtrecht in Verden bestanden haben muss Die Urkunde enthalt unter anderem eine Regelung zum Rechtsgrundsatz Stadtluft macht frei in der es um die Anfechtung der Freiheit eines Burgers nach diesem Grundsatz geht Bezugspunkt fur diese Regelung soll laut der Urkunde eine Forderung des bestehenden Stadtrechtes sein Die Handhabung und die Formulierung der Verdener Urkunde weisen deutliche Ahnlichkeiten mit der Ausformulierung im bremischen Barbarossa Privileg von 1186 auf Haase 62 schliesst hieraus dass die Moglichkeit einer Beeinflussung des Stadtrechtes des nahen Verdens durch die bremische Rechtspraxis moglicherweise schon langer vorhanden war Am Ende der Urkunde werden die Verdener fur Rechtsbelehrungen an den Rat in Bremen verwiesen 63 Ein typisches Merkmal fur die Zugehorigkeit zu einer Stadtrechtsfamilie 64 Daruber hinausgehende direkte Hinweise auf eine Zuordnung zur Stadtrechtsfamilie gibt es nicht Es ist lediglich eine Bitte um eine rechtliche Belehrung von 1511 uberliefert Allerdings ist eine Praxis der mundlichen Einholung von Belehrungen aus dem nahen Bremen wahrscheinlich 65 Am 1 Mai 1330 wurde vom Rat der Stadt in Zusammenarbeit mit einem Ausschuss der Burger der Stadt eine Statutensammlung erlassen Diese Sammlung stellte eine eigene Rechtssetzung der Stadt dar Die Sammlung zeigt allerdings keinen unmittelbaren Bezug zum bremischen Recht Lediglich in drei Artikeln finden sich Ubereinstimmungen zwei der Artikel konnen aber auch gemeinsame landrechtliche Ursprunge haben der dritte betrifft ein auch sonst verbreitetes Statut Aus einer Dreiteilung des Rates wie sie fur die Stadte der bremischen Rechtsfamilie typisch sonst in Nordwestdeutschland aber sehr ungewohnlich ist lassen sich aber trotzdem Einflusse des Bremer Rechts erkennen 66 67 Im Verdener Stadtrechtsbuch von 1433 findet sich nur ein Artikel mit erkennbarem Bezug zum Bremer Stadtrecht 68 Anders verhalt es sich mit den Verdener Statuten von 1582 Diese weisen erhebliche Ubereinstimmungen mit dem Bremer Stadtrecht von 1433 auf So ahnelt die Statuta Verdensis dem bremischen Stadtrecht von 1433 im Aufbau Von den insgesamt 182 Artikeln entsprechen 113 Artikel den Bestimmungen des Bremer Stadtrechtes oder zeigen nur geringfugige Abweichungen Bei 69 kann eine Herkunft aus dem bremischen Recht zwar nicht nachgewiesen werden aber selbst von diesen weisen funf eine erhebliche Ahnlichkeit zu bremischen Bestimmungen auf 69 Wildeshausen 1270 1529 Bearbeiten Die Gegend des heutigen Wildeshausen befand sich im 9 Jahrhundert im Besitz von Nachkommen Widukinds Einer dieser Nachkommen Graf Waltbert errichtete eine Kirche und 851 wurden die Gebeine des Heiligen Alexander von Rom in diese Kirche uberfuhrt Waltbert grundete dann 872 auf Grund dieser Kirche ein Hauskloster und schenkte hierbei auch die villa Wildeshausen dem Kloster 980 wurde das Kloster mit der Siedlung durch Otto II an das Bistum Osnabruck ubertragen Der weitere Verbleib des Ortes Wildeshausens ist unklar Adam von Bremen berichtet allerdings dass Erzbischof Adalbert von Bremen versuchte einseitig seine Machtsphare auszudehnen indem er beabsichtigte in Wildeshausen ein Suffraganbistum zu grunden Nach Auseinandersetzungen zwischen dem Haus der Welfen und dem Bistum Bremen kam es 1219 zu einer Vereinbarung zwischen Erzbischof Gerhard II und dem Pfalzgraf Heinrich dem Alteren unter anderem wurde in der Vereinbarung die Propstei Wildeshausen an das Bistum Bremen abgetreten 1228 verzichtet auch das Haus der Askanier auf Anspruche auf Wildeshausen Wildeshausen gehorte allerdings weiterhin kirchenrechtlich zur Diozese Osnabruck die Vogtei befand sich in den Handen der Grafen von Wildeshausen Oldenburg Als 1270 das Grafenhaus ausstarb zog Erzbischof Hildebold dann die Propstei Wildeshausen endgultig an das Erzbistum Bremen Allerdings waren die Herrschaftsverhaltnisse uber die Stadt Wildeshausen ungeklart Der Erzbischof gewahrte in diesem Zusammenhang Wildeshausen 1270 das Stadtrecht nach Bremer Recht 70 Die Urkunde von 1270 enthalt allerdings keine Hinweise auf einen vorgesehenen Rechtszug nach Bremen Auch sind keine entsprechenden Gesuche erhalten Es wird allerdings vermutet dass Rechtsanfragen auf mundlichen Wege erfolgten und moglicherweise vorhandene Urkunden im Zusammenhang mit den Ereignissen des Jahres 1529 vernichtet worden sein konnten 71 Das einzige erhaltene Stadtbuch der Stadt Wildeshausen aus dem 14 Jahrhundert umfasst 30 Statuten die nur geringe Bezugspunkte zum Bremer Stadtrecht aufweisen Soweit Ahnlichkeiten etwa die Dreiteilung des Rates vorhanden sind konnen diese auch auf die verwandten stadtischen Lebensverhaltnisse ahnliches uberkommenes Recht oder den Zeitgeist zuruckgefuhrt werden Die Bestimmungen des Wildeshauser Stadtbuches stehen jedoch in keinem Widerspruch zu den Bestimmungen im Bremer Stadtrecht Allerdings wird zu Beginn einer Regelung die Schadensersatz und Schuldfragen bei Feuersbrunsten betrifft die Gemeinsamkeit mit dem Bremer Recht ausdrucklich betont 72 Wildeshausen wurde vom Bistum Bremen haufig verpfandet es erfreute sich durch diese Verpfandungen und der damit verbundenen Unsicherheiten uber die Herrschaftsverhaltnisse sowie einer gewissen Randlage zu verschiedenen Machtfaktoren einer sehr grossen Selbststandigkeit 1429 war eine Verpfandung an das Bistum Munster erfolgt dieses hatte Wildeshausen seinerseits weiterverpfandet an den eigenen Vasallen den Amtmann von Harpstedt Wilhelm von dem Busche 1509 versuchte das Bistum Bremen Wildeshausen wieder an sich zu ziehen die Wildeshausener verweigerten Erzbischof Johann III von Bremen allerdings die Huldigung Gleichzeitig setzte insgesamt in Wildeshausen vor dem Hintergrund der Reformation eine priester und kirchenfeindliche Bewegung ein Schliesslich uberfielen die Wildeshausener Untertanen des Bistums Munster wobei ein Priester der Diozese getotet wurde Uber Wildeshausen wurde daraufhin die Reichsacht verhangt Der Bischof von Munster wurde zur Durchfuhrung der Reichsacht ermachtigt Im Rahmen dessen wurden der Stadt Wildeshausen alle Hoheitsrechte entzogen die bisherige Stadt wurde vorubergehend zum Flecken abgestuft und alle bisherigen Rechte zumindest vorubergehend auf das Gogericht auf dem Desum bei Emstek ubertragen Die Hauptfahrt zur Einholung von Rechtsrat nach Bremen wurde ausdrucklich untersagt Damit endete die Zugehorigkeit Wideshausens zur bremischen Stadtrechtsfamilie 73 74 Oldenburg 1345 Bearbeiten Oldenburg entstand um die wahrscheinlich schon 1108 bestehende Burg der Grafen von Oldenburg Der Ort war dann durch das Mittelalter bis in die Fruhe Neuzeit Sitz der Grafen und nahm damit den typischen Charakter einer Residenzstadt an Ein Markt lasst sich in Oldenburg erst 1243 nachweisen der von den Grafen dann aber gefordert wurde um vom Handel zwischen Bremen und Friesland beziehungsweise Westfalen zu profitieren Zunachst macht sich ein Einfluss des westfalischen Stadtrechtes bemerkbar So werden in einer Urkunde von etwa 1299 Schoffen erwahnt die fur die niedersachsischen Stadtrechte untypisch sind wohl aber in den westfalischen Stadtrechten vorkommen In spateren Urkunden wird allerdings von consules gesprochen Schoffen werden nicht mehr erwahnt Es lasst sich dann eine allmahliche Ubernahme des Bremer Rechts feststellen so wurde Bremer Stadtrecht fur das erste Oldenburger Stadtbuch abgeschrieben vermutlich war Bremen auch das Vorbild fur die oldenburger Ratsverfassung von 1300 1345 erteilte der Graf von Oldenburg schliesslich ein Privileg in dem er Oldenburg stadtische Freiheiten verleiht und die Stadt unter das Bremer Recht stellt Die Urkunde nennt aber eine Vielzahl von Vorbehalten So behalt sich der Graf die Abhaltung eines Gerichtes durch einen Vogt und andere Regalien vor Der Stadt wurden selbststandige Bundnisse mit Dritten untersagt Gleichzeitig teilte der Graf den Raten von Osnabruck und Dortmund mit dass er Oldenburg zur freien Stadt erhoben habe sie unter bremisches Recht gestellt und ihr sieben Messen erlaubt habe Damit wird deutlich dass es vor allem um eine Forderung des Handels durch einen Abbau der Handelsbeschrankungen und durch Schaffung von Rechtssicherheit fur die Kaufleute ging 1429 und 1463 wird das Bremer Stadtrecht allerdings zusammen mit den Einschrankungen bestatigt 74 75 1433 betonte der Graf von Oldenburg in Auseinandersetzungen zwischen dem Rat Oldenburgs dass er keinesfalls alle Rechte des Bremer Stadtrechtes verliehen habe insbesondere die peinliche das heisst strafrechtliche Gerichtsbarkeit behielt er sich ausdrucklich vor Danach konnte in zivilrechtlichen Streitigkeiten Rechtsrat in Bremen eingeholt werden Strafsachen gehorten nicht vor ein Gericht der Stadt oder den Rat sondern ausschliesslich vor die graflichen Gerichte Wie der Instanzenzug in Zivilsachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit im Einzelnen verlief lasst sich im Einzelnen nur vermuten Sicher bestand ein Rechtszug vom Oldenburger Rat an den Bremer Rat als Oberhof Rechtsanfragen von oldenburgischen Untergerichten direkt an den Rat in Bremen konnten allerdings bislang nicht nachgewiesen werden 76 Einen uberlieferten Sonderfall stellt der Rechtsstreit zwischen dem Grafen von Oldenburg und Alf Langwarden dar einem abgesetzten Burgermeister Oldenburgs Auf Ersuchen Langwardens wurde der Bremer Rat vom Kaiser zur Rechtsentscheidung bevollmachtigt 76 77 Strittig bewertet wird wie die Tatigkeit des Bremer Rates in diesem letztlich in einem Vergleich endenden Prozess zu werten sei Haase interpretierte das Verhalten des Rates als Versuch sich gegenuber dem Grafen die Rolle eines Obergerichtes zu erschleichen 78 Eckhardt 79 interpretiert den Vorgang lediglich als die Einsetzung des Bremer Rates als Stellvertreter des Kaisers im Einzelfall Auch 1575 wurde von Seiten der Grafen von Oldenburg nochmals klargestellt dass die Gerichtshoheit bei ihnen lage und insbesondere die Privilegien der Stadt Bremen nicht fur Oldenburg gelten wurden es gelte lediglich das materielle Bremer Privatrecht Zur Begrundung fur diese Position bezog sich der Graf unter anderem darauf dass Bremen mit seinen Stadtbefestigungen fur seinen Schutz selbst aufkommen musse da der Erzbischof nichts leiste er aber die Verteidigung Oldenburgs sicherstelle 80 Die Bedeutung des Bremer Stadtrechtes fur Oldenburg bewirkte dass der erste Druck des Bremer Stadtrechtes im Auftrag des koniglich danischen Justiz und oldenburgischen Regierungsrat Johann Christoph von Oetken erfolgte Der Druck erschien 1722 unter dem Titel Corpus Constitutionum Oldenburgicarum 81 Delmenhorst 1371 Bearbeiten Wie Oldenburg war Delmenhorst Residenzstadt Hier residierte die jungere Linie des Hauses Oldenburg die Grafen von Oldenburg Delmenhorst Die Residenz war eine bereits 1259 bestehende Burg Um 1300 wurde eine Ortschaft bei der Burg erwahnt 1311 verpflichteten sich die Grafen die Strasse von Delmenhorst nach Huchting instand zu halten 1371 war der Ort soweit gediehen dass die Delmenhorster Grafen das Stadtrecht nach bremischem Recht verliehen allerdings unter ahnlichen Einschrankungen wie die Verwandten in Oldenburg Trotz der Verleihung des Stadtrechtes bluhte Delmenhorst nicht auf Zuruckzufuhren ist dies vor allem auf die zu grosse Nahe zu dem grossen Handelsplatz Bremen der Delmenhorst bis in das 19 Jahrhundert kaum wirtschaftlichen Raum fur eine eigene Entwicklung liess Erst fur 1577 lasst sich uberhaupt eine Niedergerichtsbarkeit in Delmenhorst nachweisen die auch erst 1699 an die Stadt ubertragen wurde 82 83 Harpstedt 1396 Bearbeiten Fur Harpstedt ist eine Urkunde des Grafen Otto von Hoya und Bruchhausen vom 5 Marz 1396 uberliefert In der Urkunde wird die Absicht des Grafen kundgetan ein Weichbild zu begrunden und dieses bremischem Recht zu unterstellen Haase 84 geht davon aus dass es sich hierbei um einen abgebrochenen Versuch einer Stadtgrundung handelte und dass entgegen der Darstellung alterer Autoren kein weiterer Hinweis auf die Ausdehnung des Bremer Stadtrechtes vorliege Demzufolge sei von einer Geltung dieses Rechtes in Harpstedt nicht auszugehen Eckhardt 85 86 weist demgegenuber nach dass eine abschriftlich uberlieferte Urkunde des Burgermeisters und des Rates des Wigbolds und Bleks zu Harpstedt nach Bremer rechte von 1607 bestehe die auch mit unse wychbolde nach Bremer rechte und Harpstedeschen Siegel beglaubigt wurde Ferner ist die Existenz dieses Weichbildes nachweisbar Auch berief sich Harpstedt noch im 19 Jahrhundert auf die Urkunde Rechtsanfragen aus Harpstedt sind allerdings nicht nachzuweisen ein Oberhofverhaltnis zu Bremen ist aber nicht auszuschliessen 86 Andere Orte Bearbeiten Fur Neustadt am Rubenberge ist ein nicht naher datiertes Schreiben an den Rat von Bremen uberliefert in dem um Rechtsbelehrung in drei Fallen gebeten wird Daruber hinaus liegt noch ein etwa aus derselben Zeit stammendes Schreiben vor das ein Hilfeersuchen des Neustadter Rates in Bezug auf einen Bremer Burger an den Rat in Bremen umfasst Haase 87 meint hieraus die Vermutung ableiten zu konnen dass in Neustadt am Rubenberge und wahrscheinlich auch in Nienburg das Bremer Stadtrecht gegolten haben konnte Eine Urkunde uber die Verleihung des Bremer Stadtrechtes liegt allerdings nicht vor Auch sonst setzt eine Anfrage und Bitte um eine Rechtsbelehrung nicht zwingend die Geltung des Bremer Stadtrechtes voraus Weitere Belege fur eine entsprechende Rechtsbeziehung sind nicht bekannt 88 Die Urkunden zum Bremer Stadtrecht BearbeitenStadtrechtsbucher fur das Stadtrecht von 1303 1308 Bearbeiten Fur das Stadtrechtsbuch von 1303 1308 lassen sich direkt oder indirekt mindestens sechs Abschriften und eine Originalfassung belegen In den bremischen Archiven erhalten haben sich bis heute hiervon allerdings nur vier Bucher 89 Zunachst ist das Originalstadtrechtsbuch zu nennen Dieses Rechtsbuch umfasst 108 Pergamentblatter im Format von 33 7 mal 22 7 cm Verwendet wurde fur diese Urkunde braune Tinte Fur das Register Zahlungen Uberschriften und Auszeichnungsstucke wurde rote fur Zierinitialen wurde abwechselnd rote und blaue Tinte verwendet Vereinzelt finden sich Initialen in Blattgold Das Buch ist zweizeilig Dieses Stadtbuch ist gekennzeichnet durch einen relativ breiten Raum den die drei nachweislichen Schreiber der ursprunglichen Fassung fur Erganzungen und Novellierungen gelassen haben und eine Vielzahl von solchen Nachtragen bis 1424 die den ursprunglichen Text weitgehend uberwuchern Diese Erganzungen und Anderungen fullten im Laufe der Zeit fast den gesamten vorgesehenen Freiraum Der ursprungliche Text war in einer gotischen Buchminuskel des 14 Jahrhunderts gestaltet Die spateren Erganzungen von etwa drei Dutzend unterschiedlichen Handen verfassten Erganzungen wurden weniger in Buch sondern in der Regel jeweils in zeittypischen Kanzlei und Urkundenschriftformen verfasst Das Buch weist insgesamt starke Gebrauchsspuren auf und wurde wohl in der ersten Halfte des 16 Jahrhunderts in einen aus Schweinsleder bestehenden Renaissanceeinband nach einer Restaurierung neu gebunden 90 Die alteste uberlieferte Abschrift des Bremer Stadtrechts von 1303 1308 wurde wahrscheinlich fur den privaten Nutzen durch einen der Ratsherren verfasst fand sich dann in der Dombibliothek und gelangte dann unter unbekannten Umstanden in die Archive der Stadt Bremen Die Abschrift umfasst 88 Blatter ist mit brauner Tinte und fur Auszeichnungstexte Uberschriften und Zahlungen in roter sowie fur Zierinitialen in roter und blauer Tinte gestaltet Datieren lasst sich die Handschrift durch das letzte aufgenommene Urteil des Rates auf etwa das Jahr 1332 Verfasst ist die Abschrift in Mittelniederdeutsch lediglich die Datierung und die Eingangsformel sind in lateinischer Sprache Mit 20 5 mal 15 5 cm ist diese Abschrift sehr kleinformatig 91 Die zweitalteste uberlieferte Abschrift umfasst 93 Blatter aus Pergament mit einer Hohe von 34 cm und einer Breite von 23 5 cm Diese Abschrift wurde lange fur das Original gehalten erst Oelrich wies durch Schriftvergleich wieder nach dass es sich um eine Abschrift handelte Datieren lasst sich das Buch in der Haupthand auf eine Zeit um 1335 die Erganzungen in dieser Abschrift bis etwa 1420 Verfasst ist diese Abschrift im Wesentlichen in mittelniederdeutscher Sprache lediglich das Kalendarium die Eingangsformel die Datierung und sakrale Texte wurden latinisiert Auch diese Abschrift ist zweizeilig gehalten und ursprunglich in Form der gotischen Buchminuskel geschrieben worden Die Abschrift wurde einheitlich von einer Hand gestaltet Besondere Bedeutung hat diese Abschrift durch drei grossere Nachtrage die weniger Novellen als Erweiterungen beziehungsweise Durchbrechungen des ursprunglichen Stadtrechts darstellen Zunachst sind die sakrale Texte Auszuge aus der Genesis dem Johannesevangelium und Heiligengeschichten dem Stadtrecht vorangestellt Rechtlich nennenswert ist das mit vier Seiten angehangte Hamburger Schiffs und Seerecht was das im ursprunglichen Bremer Stadtrecht nur unvollstandig entwickelte Schiffs und Seerecht erheblich erganzte Ferner wurde ein Namensregister an und ein Kalendarium vorgehangt 92 Die dritte erhaltene Abschrift lasst sich auf das letzte Viertel des 14 Jahrhunderts datieren und basiert ihrerseits auf ein nicht uberlieferte Abschrift zuruck die ihrerseits vor 1330 angelegt wurde Diese Abschrift ist die am wenigsten sorgfaltig verfasste Abschrift und weist zahlreiche Fehler und Auslassungen auf Das kleine Format von 20 5 mal 15 cm deutet auf einen privaten Auftraggeber hin Erganzungen wurden nicht vorgenommen Notizen auf freien Blattern der Handschrift deuten aber darauf hin dass dieses Exemplar noch im 16 Jahrhundert herangezogen wurde In der Neuzeit wurde diese Abschrift mit einer Abschrift des Stadtrechtes von 1433 aus dem 16 Jahrhundert und des ersten gedruckten Proklams der Hochzeits Kindelbier und Begrabnisordnung von 1587 zusammengefasst 93 Drucke des Stadtrechtes Bearbeiten Durch die Vielzahl der Abschriften der Glossen die auf Krefting Wichmann und Almers zuruckgingen und divergierende kursierende Abschriften des Stadtrechtes war es im Laufe des 17 Jahrhunderts kaum moglich an einen verbindlichen Rechtstext zu gelangen Bis 1828 erfolgte sogar die Vereidigung der Ratsherren nicht auf dem authentischen Original sondern auf einer Abschrift Die fehlende Einigung uber einen verbindlichen Rechtstext und seine Kommentierung Kreftings Almers und Wichmanns Glossen kamen einer solchen Anerkennung als Kommentierung noch am nachsten bewirkte dass es von privater Seite erst spat zu einer Drucklegung kam Von offizieller Seite unterblieb sie zunachst ganz Der erste Druck des Bremer Stadtrechtes erfolgte im Auftrag des koniglich danischen Justiz und oldenburgischen Regierungsrat Johann Christoph von Oetkene Der Druck erschien 1722 unter dem Titel Corpus Constitutionum Oldenburgicarum Zugrunde lag dieser Ausgabe allerdings nicht das Stadtrecht von 1303 das formell in Oldenburg das ausschlaggebende war und nicht die Fassung von 1433 sondern die von Krefting uberarbeitete Version des fruhen 17 Jahrhunderts einschliesslich Kreftings Glossen Diese Verbindung von Gesetzestext und Kommentierungen fuhrte allerdings dazu dass das Werk in der Praxis zunachst nicht angenommen wurde da die Abgrenzung zwischen Gesetz und Kommentar aus damaliger Sicht nicht erkennbar war Es folgte ein Abdruck im Appendix des zweiten 1748 erschienenen Bandes von Friedrich Esaias Pufendorfs Observationes juris universi Er hatte hierzu mehrere Abschriften herangezogen und auch die Verdener Statuten und das Hamburger und das Stader Stadtrecht als Vergleichsmaterial hinzugezogen Gleichwohl gilt der Abdruck noch als nicht originalgetreu Der Abdruck der Kundigen Rolle sollte auch unzutreffenderweise von 1539 stammen Die mangelnde Genauigkeit wurde schon von Zeitgenossen bemangelt Auch die 1765 in Christian Nettelblatts Greinir oder Nachlese von alten neuen fremden und eigenen Abhandlungen von 1765 enthaltene Druckfassung galt als untauglich da sie zahlreiche Lucken und Unzulanglichkeiten aufwies 94 Den ersten Druck der von der Rechtspraxis als brauchbar angenommen wurde ging von dem Juristen und Syndikus der bremischen Kaufmannschaft Gerhard Oelrichs aus Dieser veroffentlichte zunachst 1767 einen Glossar zum Bremer Stadtrecht Glossarium ad Statuta Bremensium erschienen in Frankfurt am Main Oelrichs wandte sich dann aber an den Senat um Einsichtnahme in das Originalsstadtrecht und andere Originalurkunden zum Bremer Stadtrecht 1771 erschien dann seine Volstaendige Sammlung alter und neuer Gesetz Bucher der kaiserlichen und des heil romischen Reichs freien Stadt Bremen aus Original Handschriften Oelrich hatte den Druck selbst unter der Aufnahme von Hypotheken und der Ausstellung von Handfesten finanziert Der Preis fur eine Ausgabe lag bei 4 Reichstalern Enthalten in dem Buch waren auf 934 Seiten Die Stadtrechtsfassungen von 1303 1428 1433 die Kundigen Rollen von 1450 und 1498 das Oldenburger Stadtrecht von 1345 soweit Abweichungen zum Bremer Recht vorlagen und einige Land und Deichrechte des Umlandes Der Absatz des Buches war allerdings ein wirtschaftlicher Fehlschlag doch wurde sein Werk bereits von den Zeitgenossen anerkannt Der Rat Bremens schenkte Oelrich fur sein Werk vermutlich einen 1997 von einem seiner Nachfahren bei Sotheby s zur Versteigerung gegebenen silbernen Tafelaufsatz Die Ausgabe Oelrichs verdrangte die alten Abschriften und blieb in der bremischen Rechtspraxis bis weit in das 19 Jahrhundert hinein das massgebliche Werk trotz vorhandener Lese und Druckfehler 95 Geschichte der Urkunden im 20 Jahrhundert Bearbeiten Die Stadtrechtsurkunden lagerten im Bremer Staatsarchiv Im Laufe des Zweiten Weltkrieges wurden die Stadtrechtsurkunden zum Schutz vor Bombenangriffen ausgelagert In der Folge fielen sie in die Hande der Roten Armee und wurden als Beutekunst in die Sowjetunion verbracht Der grosste Teil der Urkunden kehrte 1991 aus Moskau und 2001 aus Armenien zuruck 96 2014 tauchte die bis dahin als verschollen geltende Kundige Rolle bei einer Handlerin in den Vereinigten Staaten auf und wurde dem Staatsarchiv zuruckerstattet Vermutlich war sie von einem US Soldaten als Souvenir mitgenommen worden 97 Literatur BearbeitenKonrad Elmshauser Adolf E Hofmeister Hrsg 700 Jahre Bremer Recht Veroffentlichungen des Staatsarchivs Bremen Bd 66 Selbstverlag des Staatsarchivs Bremen 2003 ISBN 3 925729 34 8 ISSN 0172 7877 Carl Haase Untersuchungen zur Geschichte des Bremer Stadtrechts im Mittelalter Veroffentlichungen aus dem Staatsarchiv der Freien Hansestadt Bremen Heft 21 Carl Schunemann Verlag 1953 Ferdinand Donandt Versuch einer Geschichte des Bremischen Stadtrechts 1 Teil Verfassungsgeschichte Bremen 1830 Ferdinand Donandt Versuch einer Geschichte des Bremischen Stadtrechts 2 Teil Rechtsgeschichte Bremen 1830 Siehe auch BearbeitenLandesverfassung der Freien Hansestadt Bremen Geschichte der Stadt Bremen Bremer Rat Rath der Stadt Bremische Burgerschaft Deputationen Bremen Weblinks BearbeitenWortlaut der Urkunden zum Bremer Stadtrecht im Textarchiv des Deutschen RechtsworterbuchsEinzelnachweise Bearbeiten Urkunde Nr 27 in Paul Kehr Hrsg Diplomata 10 Die Urkunden Arnolfs Arnolfi Diplomata Berlin 1940 S 39 40 Monumenta Germaniae Historica Digitalisat Urkunde Nr 307 in Theodor Sickel Hrsg Diplomata 12 Die Urkunden Konrad I Heinrich I und Otto I Conradi I Heinrici I et Ottonis I Diplomata Hannover 1879 S 422 423 Monumenta Germaniae Historica Digitalisat Urkunde Nr 40 in Theodor Sickel Hrsg Diplomata 13 Die Urkunden Otto des II und Otto des III Ottonis II et Ottonis III Diplomata Hannover 1893 S 439 440 Monumenta Germaniae Historica Digitalisat a b Dieter Hagermann Recht und Verfassung im mittelalterlichen Bremen In 700 Jahre Bremer Recht S 17 26 Ulrich Eisenhardt Deutsche Rechtsgeschichte 3 Auflage C H Beck Munchen 1999 ISBN 3 406 45308 2 Randnummer 73 ff Ruth Schmidt Wiegand Das geschriebene Recht in der mittelalterlichen Stadt In Bremisches Jahrbuch Bd 83 2004 S 18 22 Timo Holzborn Die Geschichte der Gesetzespublikation insbesondere von den Anfangen des Buchdrucks um 1450 bis zur Einfuhrung von Gesetzesblattern im 19 Jahrhundert Memento vom 19 April 2016 im Internet Archive Diss 2003 PDF 5 0 MB Juristische Reihe Tenea Bd 39 Berlin 2003 ISBN 3 86504 005 5 S 9 Ruth Schmidt Wiegand Das geschriebene Recht in der mittelalterlichen Stadt In Bremisches Jahrbuch Bd 83 2004 S 18 Evamaria Engel Die deutsche Stadt im Mittelalter Albatros Verlag Dusseldorf 2005 ISBN 3 491 96135 1 S 82 a b c Walter Barkhausen Zur Entwicklung des bremischen Rechts bis zur jungsten Stadtrechtsfassung von 1433 Bremisches Jahrbuch Bd 83 2004 S 39 40 Herbert Schwarzwalder Bremen um 1300 und sein Stadtrecht von 1303 In 700 Jahre Bremer Recht S 29 ff Herbert Schwarzwalder Bremen um 1300 und sein Stadtrecht von 1303 In 700 Jahre Bremer Recht S 29 S 40 ff Herbert Schwarzwalder Bremen um 1300 und sein Stadtrecht von 1303 In 700 Jahre Bremer Recht S 29 S 42 43 ff Stephan Laux Rezension zu 700 Jahre Bremer Recht Ruth Schmidt Wiegand Das geschriebene Recht in der mittelalterlichen Stadt In Bremisches Jahrbuch Band 83 Bremen 2004 S 18 29 Konrad Elmshauser Die Handschriften der Bremer Stadtrechtskodifikationen 1303 1428 1433 In 700 Jahr Bremer Recht S 46 73 Konrad Elmshauser Die Handschriften der Bremer Stadtrechtskodifikationen von 1303 1428 und 1433 In 700 Jahre Bremer Recht S 62 f Herbert Schwarzwalder Bremer Geschichte Doll Verlag Bremen 1993 ISBN 3 88808 202 1 S 40 ff Carl Haase Untersuchungen zur Geschichte des Bremer Stadtrechts im Mittelalter S 65 66 suehnekreuz de Adolf E Hofmeister Von der Kundigen Rolle zur Sammlung des bremischen Rechts In 700 Jahre Bremer Recht S 267 ff Timo Holzborn Die Geschichte der Gesetzepublikation insbesondere von den Anfangen des Buchdrucksum 1450 bis zur Einfuhrungvon Gesetzesblatternim 19 Jahrhundert PDF 5 0 MB Diss 2003 Juristische Reihe Tenea Berlin 2003 ISBN 3 86504 005 5 insb S 49 Adolf E Hofmeister Von der Kundigen Rolle zur Sammlung des bremischen Rechts In Konrad Elmshauser Adolf E Hofmeister Hrsg 700 Jahre Bremer Recht S 267 278 Herbert Schwarzwalder Geschichte der Freien Hansestadt Bremen Band I S 153 Edition Temmen Bremen 1995 a b Walter Barkhausen Der Entwurf eines Verbeterden Stadtbooks und die Glossen zum Stadtrecht von 1433 In 700 Jahre Bremer Recht S 200 ff Reichsdeputationshauptschluss vom 25 Februar 1803 bremen de Bremens Geschichte Ein Streifzug durch die Jahrhunderte Neunzehntes Jahrhundert 1789 1914 Memento vom 10 September 2007 im Internet Archive Andreas Schulz Die Ablosung des mittelalterlichen Stadtrechts im 19 Jahrhundert In 700 Jahre Bremer Recht S 250 259 Andreas Schulz Die Ablosung des mittelalterlichen Stadtrechts im 19 Jahrhundert In 700 Jahre Bremer Recht S 257 258 Andreas Schulz Die Ablosung des mittelalterlichen Stadtrechts im 19 Jahrhundert In 700 Jahre Bremer Recht S 259 265 Alfred Rinken Bremer Recht Kontinuitaten und Diskontinuitaten In Bremisches Jahrbuch Bd 83 2004 S 33 34 ff Ulrich Eisenhart Deutsche Rechtsgeschichte 3 Auflage Munchen 1999 Rdnr 585 588 Ulrich Eisenhart Deutsche Rechtsgeschichte 3 Auflage Munchen 1999 Rdnr 569 Richter Walter 100 Jahre Gerichtshaus in Bremen Der Senator fur Justiz und Verfassung der Freien Hansestadt Bremen Hrsg WMIT Druck u Verlag GmbH 1998 ISBN 3 929542 11 0 Ulrich Eisenhart Deutsche Rechtsgeschichte 3 Auflage Munchen 1999 Rdnr 574 582b Vgl im Einzelnen hierzu Ute Siewerts Die Sprache des Bremer Stadtrechts von 1303 In 700 Jahre Bremer Recht S 97 ff Karl August Eckhardt Die mittelalterlichen Rechtsquellen der Stadt Bremen Schriften der Bremer wissenschaftlichen Gesellschaft Bremen 1931 S 14 25 Online an der SuUB Bremen http nbn resolving de urn nbn de gbv 46 1 163 Konrad Elmshauser Die Handschriften der Bremer Stadtrechtskodifikationen von 1303 1428 und 1433 In 700 Jahr Bremer Recht S 48 60 Clausdieter Schott Sachsenspiegel und Magdeburger Stadtrecht Impuls und Fundament der Rechtsentwicklung in Europa forum historiae iuris Dort insb zum Magdeburger Stadtrecht Konrad Elmshauser Die Handschriften der Bremer Stadtrechtskodifikationen von 1303 1428 1433 In 700 Jahre Bremer Recht S 46 60 Ruth Schmidt Wiegand Das geschriebene Recht in der mittelalterlichen Stadt Bremisches Jahrbuch Bd 83 2004 S 18 25 f Dieter Hagermann Recht und Verfassung im mittelalterlichen Bremen 800 1300 In 700 Jahre Bremer Recht S 17 27 Konrad Elmshauser Die Handschriften der Bremer Stadtrechtskodifikationen von 1303 1428 1433 In 700 Jahre Bremer Recht S 46 64 Walter Barkhausen Zur Entwicklung des bremischen Rechts bis zur jungsten Stadtrechtsfassung von 1433 In Bremisches Jahrbuch Bd 83 2004 S 39 45 Vgl zu den Hintergrunden zum Zustandekommen dieses Privilegs Hartmut Muller Karl V Bremen und die Kaiserdiplome von 1541 Bremisches Jahrbuch Bd 79 2000 S 13 22 Konrad Elmshauser Die Vogtei und Kriminalgerichtsbarkeit in Bremen In 700 Jahre Bremer Recht S 212 ff a b Konrad Elmshauser Die Vogtei und Kriminalgerichtsbarkeit in Bremen In 700 Jahre Bremer Recht S 215 220 Johannes Feest Christian Marzahn Bremer Strafjustiz im Ubergang In Wiltrud Ulrike Drechsel Heide Gerstenberger Christian Marzahn Hrsg Criminalia Bremer Strafjustiz 1810 1850 Beitrage zur Sozialgeschichte Bremens Heft 11 ISBN 3 88722 173 7 S 5 6 Walter Backhausen Zur Entwicklung des bremischen Rechts bis zur jungeren Stadtrechtsfassung 1433 In Bremisches Jahrbuch Bd 83 2004 S 39 45 Herbert Schwarzwalder Die Geschichte des Zauber und Hexenglaubens in Bremen Erster Teil In Bremisches Jahrbuch Band 46 1959 S 156 233 Ivette Nuckel Hexenprozesse wahrend des 16 und 17 Jahrhunderts Ein Vergleich zwischen Bremen und Oldenburg oder Als auf dem Jodutenberge die Feuer schwelten Magisterarbeit an der Universitat Bremen Januar 2004 1 2 Vorlage Toter Link www historicum net Seite nicht mehr abrufbar festgestellt im Juni 2023 Suche in Webarchiven nbsp Info Der Link wurde automatisch als defekt markiert Bitte prufe den Link gemass Anleitung und entferne dann diesen Hinweis Dagmar Hupper Das Rechtsbuch der Stadt Bremen das Hamburger Recht und der Sachsenspiegel In 700 Jahre Bremer Recht S 152 155 156 Dagmar Hupper Das Rechtsbuch der Stadt Bremen das Hamburger Recht und der Sachsenspiegel In 700 Jahre Bremer Recht S 152 157 161 Ulrich Weidinger Schiffs und Seerecht im Bremer Stadtrecht in 700 Jahre Bremer Recht S 112 134 Reinhold Spichal Jedem das Seine Eenem Yeden dat Syne Markt und Mass in der Geschichte am Beispiel einer alten Hansestadt Brockamp Verlag Bremen 1990 ISBN 3 922496 26 1 S 69 71 Reinhold Spichal Jedem das Seine Eenem Yeden dat Syne Markt und Mass in der Geschichte am Beispiel einer alten Hansestadt Brockamp Verlag Bremen 1990 ISBN 3 922496 26 1 S 72 73 Reinhold Spichal Jedem das Seine Eenem Yeden dat Syne Markt und Mass in der Geschichte am Beispiel einer alten Hansestadt Brockamp Verlag Bremen 1990 ISBN 3 922496 26 1 S 78 Reinhold Spichal Jedem das Seine Eenem Yeden dat Syne Markt und Mass in der Geschichte am Beispiel einer alten Hansestadt Brockamp Verlag Bremen 1990 ISBN 3 922496 26 1 S 79 Reinhold Spichal Jedem das Seine Eenem Yeden dat Syne Markt und Mass in der Geschichte am Beispiel einer alten Hansestadt Brockamp Verlag Bremen 1990 ISBN 3 922496 26 1 S 79 80 Carl Haase Untersuchungen zur Geschichte des Bremer Stadtrechts im Mittelalter S 13 f Albrecht Eckhardt Der Bremer Stadtrechtskreis In 700 Jahre Bremer Recht Carl Haase Untersuchungen zur Geschichte des Bremer Stadtrechts im Mittelalter S 77 ff Carl Haase Untersuchungen zur Geschichte des Bremer Stadtrechts im Mittelalter S 79 80 Ulrich Eisenhardt Deutsche Rechtsgeschichte 3 Auflage Verlag C H Beck Munchen 1999 75 Carl Haase Untersuchungen zur Geschichte des Bremer Stadtrechts im Mittelalter S 81 82 Carl Haase Untersuchungen zur Geschichte des Bremer Stadtrechts im Mittelalter S 82 ff vgl auch Albrecht Eckhardt Der Bremer Stadtrechtskreis In 700 Jahre Bremer Recht S 136 137 Carl Haase Untersuchungen zur Geschichte des Bremer Stadtrechts im Mittelalter S 86 91 Carl Haase Untersuchungen zur Geschichte des Bremer Stadtrechts im Mittelalter S 92 98 Carl Haase Untersuchungen zur Geschichte des Bremer Stadtrechts im Mittelalter S 100 115 Albrecht Eckhardt Der Bremer Stadtrechtskreis In 700 Jahre Bremer Recht S 138 Carl Haase Untersuchungen zur Geschichte des Bremer Stadtrechts im Mittelalter S 115 118 Carl Haase Untersuchungen zur Geschichte des Bremer Stadtrechts im Mittelalter S 122 125 a b Albrecht Eckhardt Der Bremer Stadtrechtskreis In 700 Jahre Bremer Recht S 138 139 Carl Haase Untersuchungen zur Geschichte des Bremer Stadtrechts im Mittelalter S 127 133 a b Albrecht Eckhardt Der Bremer Stadtrechtskreis In 700 Jahre Bremer Recht S 140 141 Carl Haase Untersuchungen zur Geschichte des Bremer Stadtrechts im Mittelalter S 136 140 Untersuchungen zur Geschichte des Bremer Stadtrechts im Mittelalter S 139 f Der Bremer Stadtrechtskreis In 700 Jahre Bremer Recht S 141 Albrecht Eckhardt Bremer Stadtrechtsfamilie und Oberhof In Stadt Oldenburg Hrsg Der sassen speyghel Sachsenspiegel Recht Alltag Bd 1 Oldenburg 1995 S 249 256 Adolf E Hofmeister Das Bremer Stadtrecht im Druck In 700 Jahre Bremer Recht S 224 Albrecht Eckhardt Der Bremer Stadtrechtskreis In 700 Jahre Bremer Recht S 142 Carl Haase Untersuchungen zur Geschichte des Bremer Stadtrechts im Mittelalter S 141 142 Untersuchungen zur Geschichte des Bremer Stadtrechts im Mittelalter S 143 mit Nachweisen zu alteren Autoren Der Bremer Stadtrechtskreis In 700 Jahre Bremer Recht S 143 144 a b Albrecht Eckhardt Bremer Stadtrechtsfamilie und Oberhof In Oldenburg Hrsg Der sassen speyghel Sachsenspiegel Recht Alltag Bd 1 Oldenburg 1995 S 249 255 Untersuchungen zur Geschichte des Bremer Stadtrechts im Mittelalter S 213 Dies nimmt Martin C Lockert in Die niedersachsischen Stadtrechte zwischen Aller und Weser Vorkommen u Verflechtungen Diss Hamburg 1978 ISBN 3 261 02699 5 auf Albrecht Eckhardt Der Bremer Stadtrechtskreis In 700 Jahre Bremer Recht S 144 145 Konrad Elmshauser Die Handschriften der Bremer Stadtrechtskodifikationen von 1303 1428 und 1433 In 700 Jahre Bremer Recht S 46 61 Konrad Elmshauser Katalog der mittelalterlichen Bremer Stadtrechts Handschriften In 700 Jahre Bremer Recht S 74 75 77 Konrad Elmshauser Katalog der mittelalterlichen Bremer Stadtrechts Handschriften In 700 Jahre Bremer Recht S 74 81 83 Konrad Elmshauser Katalog der mittelalterlichen Bremer Stadtrechts Handschriften In 700 Jahre Bremer Recht S 74 78 81 Konrad Elmshauser Katalog der mittelalterlichen Bremer Stadtrechts Handschriften In 700 Jahre Bremer Recht S 74 83 84 Adolf E Hofmeister Das Bremer Stadtrecht im Druck In 700 Jahre Bremer Recht S 223 ff Adolf E Hofmeister Das Bremer Stadtrecht im Druck In 700 Jahre Bremer Recht S 227 230 700 Jahre Bremer Recht auf bremen de Memento vom 4 November 2007 im Internet Archive Sven Felix Kellerhoff Bremens verschollenes Recht wiederaufgetaucht Die Welt vom 26 Mai 2014 Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Bremer Stadtrecht amp oldid 234721469