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Das Herrschaftssystem der Mark Brandenburg des Spatmittelalters und der Fruhen Neuzeit durchschritt die Epochen des Lehnstaates zum Standestaat zum Landesstaat Die politischen Auseinandersetzungen der politischen Akteure drehten sich um die Erlangung eines politischen Monopols Die Konflikte waren Teil des Gesamtproblems der Schaffung einer tragenden Reprasentativverfassung und die Verteilung der Macht Diese Konflikte pragten den Prozess der Staatsbildung Brandenburgs entscheidend mit Die Auseinandersetzungen mundeten in den Beginn der Reprasentativversammlungen der Standeversammlung In der Zeit des Standestaats handelte es sich beim brandenburgischen Regierungssystem um eine Prasidiale Monarchie in einem korporativen Staat Auch mit einer reprasentativen Einbindung landstandischer Akteure ergaben sich neue Problemfelder in denen Zusammenarbeit und Machtkampf zwischen Landesherrscher und Standeversammlungen wechselten Dabei spielten religiose Entzweiungen zwischen Herrscher und Standen und wirtschaftliche Machtverschiebungen bedeutende Konfliktpotentiale Inhaltsverzeichnis 1 Lehenswesen 2 Standische Verfassung 3 Landesherrschaft 4 Reichsbeziehungen Markgrafen und Kurfursten 5 Territoriale Landesverwaltung 5 1 Vogteien 5 2 Landschaften 5 3 Kreise 5 4 Landgemeinden Domanenamter und adelige Ritterguter 5 5 Kommunale Selbstverwaltung 6 Hofstaat und Landesherrliche Verwaltung 6 1 Residenz Statthalter Kanzler 6 2 Zentralstaatliche Behorden 7 Landesfinanzen 8 Rechtssystem 9 Literatur 10 EinzelnachweiseLehenswesen BearbeitenDas mittelalterliche Rechts und Regierungsverhaltnis in der Mark Brandenburg war durch das Lehenswesen bestimmt Die Askanischen Markgrafen haben von Anfang an die volle Landeshoheit uber alle ostelbischen und westelbischen allodialen personliche Eigentumer Besitzungen in Anspruch genommen Marktrecht Zollrecht Munzrecht Durch die Gesetzgebung von Kaiser Friedrich II wurden viele koniglichen Rechte auf die Fursten des Reiches ubertragen Im ausgehenden 12 und im 13 Jahrhundert lagen die Rechte an den markischen Dorfern fast ausschliesslich in der Hand der markgraflichen Familie Dies wich im Vergleich zu den Verhaltnissen anderer Gebieten des Reiches ab Der steigende Geldbedarf der Markgrafen fuhrte dann jedoch zur Verausserung von Rechten und Einkunften an Ritterschaft geistliche Institutionen Kirchenfursten Kloster etc und spater auch an reiche Burger Dadurch entwickelte sich im 14 Jahrhundert aus der Mark ein typischer Feudalstaat in welchem sich eine Vielzahl von Herrschaftstragern zwischen die Markgrafen und die Hufenbauern geschoben hatten Viele Dorfer kamen so unter die Herrschaft mehrerer Herren gleichzeitig die ihre Rechte uber den Schulzen wahrnahmen und die Einnahmen aus den Abgaben erhielten Im Laufe dieser Entwicklung entstanden und vergrosserten sich auch die markischen Ritterguter Ausserdem konnten sich die markischen Adeligen nach dem Aussterben der askanischen Linie 1320 das Recht zuruckerobern eigene Burgen zu besitzen Die voranschreitende Entwicklung der Stadte und der zunehmende Einfluss der Ritterschaft auf die landlichen Verhaltnisse vergrosserten deren Autonomie vom Markgrafen Infolge der steigenden Abgaben fur kriegerische Unternehmungen und der furstlichen Hofhaltung verschuldeten sich die Markgrafen deren Tilgung nur durch Sonderleistungen der Untertanen erfolgten Dies geschah durch ein Besteuerungsrecht der Bede die in gewissen Bedarfsfallen zwangsweise dem Landesherren zu entrichten war Durch das haufiger angewandte Bederecht wirkten Stadte und Vasallen gegenuber den Lehnsherren zusammen um die landesherrliche Willkur durch beidseitig bindende Vereinbarungen zu ersetzen und den massgeblichen Wirtschaftsgruppen des Landes einen Einfluss auf die Landesregierung zu sichern 1 Die Markgrafen sahen sich genotigt sich mit fuhrenden Personlichkeiten der Vasallen als Raten zu umgeben von deren Zustimmung ihre Entscheidungen abhangig wurden Es bildeten sich so innerhalb des Landes die Stande die als dauerhafte Partner des Landesherren in der Mark Brandenburg zuerst mit der Regelung der Bedeverhaltnisse erscheinen und den Ubergang des Lehnsstaates zum Standestaat bedeuteten 2 Die Mark war jedoch nicht ein einheitliches Territorium in denen sich die Stadte und Ritterschaft in zwei grosse einheitliche Fraktionen hatten zusammenschliessen konnen Die Mark zerfiel in die Territorien Havelland Zauche Teltow Barnim Uckermark Lebus Stargard Prignitz Neumark das Land hinter der Oder und ebenso das Land links der Elbe Daraus ergab sich Anzahl um einzelne Stadte gruppierter Bezirke oder Vogteien Regelungen der Steuerverhaltnisse vollzogen sich daher separat nach Regionen getrennt in Einzelvertragen zwischen Markgrafen und Landschaften 1280 versammelten sich zum Beispiel 52 Adlige aus verschiedenen Landschaften der Mark in Berlin zur wohl ersten Versammlung standischen Charakters die den Abschluss eines Vertrages zwischen Landesherren und Ritterschaft als gleichberechtigte Partner zum Ziele hatte Diese Berliner Versammlung blieb allerdings zunachst eine Einzelerscheinung und eine Zentralverwaltung im heutigen Sinne war damit noch nicht gegeben In ganz Mitteleuropa anderten sich ab dem 13 Jahrhundert die Grundlagen der Gebietsherrschaft Die auf dem Lehnrecht beruhenden gegenseitigen Abhangigkeiten zwischen den Herren und Vasallen waren durch die mit dem Stadtewesen verbundenen neuen rechtlichen und wirtschaftlichen Gegebenheiten verdinglicht worden Statt der feudalen Lehnsmanner leiteten nun juristisch ausgebildete Rate die Geschafte der Fursten Sie arbeiteten in der markgraflichen Kanzlei dem Zentrum des wachsenden Schriftverkehrs Herrschaftsrechte auch die uber Territorien wurden wie Handelsware betrachtet und entsprechend verpfandet oder verkauft Der Vorgang wurde als Monetarisierung der Herrschaftsrechte bezeichnet 3 Standische Verfassung BearbeitenDas in der Fachliteratur breiter rezipierte vergleichende Theoriemodell des belgischen Historikers Wim Blockmans klassifiziert das fruhneuzeitliche Standesystem in Europa nach sozio okonomischen Kriterien Er unterschied drei Haupttypen Der erste Typ Standestaat waren die Stande eines reinen Agrarstaats Diese bestanden nur aus Grossgrundbesitzern gleich ob adeliger oder klerikaler Herkunft Nur diese Grossgrundbesitzer waren in den Versammlungen vertreten der Rest des Landes nicht Der zweite Typus ist eine Mischform in der in einer uberwiegend landlichen Gesellschaft auch kleinere Stadte vertreten waren Die dortige Agrargesellschaft erwirtschaftete Uberschusse Bei Typ zwei gibt es schon viel komplizierteres Beziehungsgeflecht zwischen Landesherren Stadt und Adel und es traten im Spatmittelalter viel haufigere Standesversammlungen auf als beim ersten Typ Sowohl bei Typ eins als auch bei Typ zwei sind die finanziellen Hilfen fur den Landesherren weniger wichtig als die Verteidigung der Privilegien und Rechte der gesellschaftlich wichtigsten Gruppen Typ drei kennzeichnet eine stark urbanisierte Gesellschaft in denen die Stande durch eigene Handelsbeziehungen Kontakte zum Ausland unterhalten und die Auswartige Politik stark mitpragen 4 Die Mark Brandenburg besass eine lockerer Stadtekette Diese war deutlich weitmaschiger und die Stadte deutlich kleiner als das hochurbanisierte Holland zu der Zeit aber wiederum engmaschiger als die weiter ostlich folgenden Gebiete und Lander wie Polen Folglich vertrat die Markische Standeverfassung den zweiten okonomischen Typus was einer mittleren Position im internationalen Gefuge entsprach Demnach waren die Stande primar auf die Sicherung ihrer Machtstellung gegenuber den Landesherren ausgerichtet hatten keine relevanten Aussenbeziehungen aufzuweisen und auch keine grossen finanziellen Ressourcen Das standische Verfassungsleben war rege und Versammlungen fanden haufig statt Die Typologie nach Blockmans geht von den gesellschaftlich wirtschaftlichen Ausgangslagen aus die die Ausgestaltung der Standischen Verfassung mitbedingten und meint nicht die eigentliche Typologie einer Standischen Verfassung Dafur sind andere Kriterien hinzuzuziehen Diese sind Die Stellung des markischen Standestaats im brandenburgischen Regierungssystem richtete sich zunachst nach dem Verhaltnis der Stande zur Position des Landesherrschers die Frage nach dem Recht zur Einberufung der Standeversammlung die Zusammensetzung der Standeversammlung die Wahl ihrer Abgeordneten und ihren Verfahren bei der Beratung und Beschlussfassung 5 Obwohl seit dem Regierungsantritt Johann Georgs Kur und Neumark wieder unter einem Landesherren vereint regiert wurden blieben dennoch die beiden Landschaften getrennt Dies wurde durch die beiden unterschiedlichen Verfassungen verursacht die sich durch eine unterschiedliche Verlaufsgeschichte entwickelte Erst seit den 1610er Jahren als die gesamte Mark betreffende Landesverteidigungsfragen in den Vordergrund der Verhandlungen traten traten die Stande beider Landesteile in gemeinsamen Ausschusstagen zusammen 6 Die Stande bildeten anfangs vier spater drei eigenstandige Kurien modern Fraktionen 7 die im Landtag vertreten waren und die gesamte grundbesitzende Klasse des Landes reprasentierten Der Landesherr berief den Landtag und loste ihn auf So gesehen war der standische Landtag ein undemokratisches Legislativorgan Folgende Fraktionen gab es Adel 1280 erschien die markische Ritterschaft erstmals als korporativ organisierte Gruppen gegenuber ihren Landesherren zu dem Zeitpunkt noch ohne die Stadte Geistliche Korporationen Die Landtagsfahigkeit der Pralaten hing ausschliesslich an ihren Grundbesitz begrundeten Lehnsverhaltnis zum Landesherren Der Landtag von 1540 fuhrte zur Reduktion des Pralatenstandes in der Mark deren Guter wurden mit Zustimmung der Stadte und des Adels eingezogen Nach der Sakularisation wahrend der Reformation war die Kurie der Pralaten auf nur noch wenige Vertreter zusammengeschmolzen Diese waren die Stifte Brandenburg und Havelberg das Kloster Heiligengrabe die Johanniterkomture zu Lietzen und Werben 8 Grundbesitzende Stadte Der dritte und mindermachtigste Stand waren die immediaten Stadte von denen es in der Kurmark 42 gab Auf den Tagungen wurden die Stadte durch ein oder mehrere Mitglieder ihres Stadtrates vertreten Die grossen Stadte ubten eine gewisse Oberaufsicht uber die kleineren Stadte aus Die Stadte gliederten sich seit 1565 in die beiden Gruppen der altmarkisch prignitzschen Stadte und er mittelmarkisch ruppinisch uckermarkischen Stadte Ein allgemeiner Landtag vom Landesherren einberufen fand erst 1345 statt und zwar wegen des Munzwesens Von da an traten dann allgemeine Landtage ofter zusammen um uber Landfragen zu verhandeln und zu beschliessen Auch Burgerliche sofern sie im Besitz eines Rittergutes waren nahmen an den Sitzungen des Landtages teil Es handelte sich bei diesen um kurfurstliche Beamte die vom Kurfursten Lehnsguter erhalten hatten Die Tatigkeit im Landesdienst schloss nicht die Teilnahme an den Standeversammlungen aus so gab es viele Personen die Doppelstellungen innehatten Problematisch aus organisatorischer Sicht war die mangelnde Vorbereitung der Landtage durch den Kurfursten Eine schriftlich vorab versendete Tagesordnung fehlte bis 1600 in den erst funf Wochen vor dem Termin versendeten Anschreiben so dass die Bevollmachtigten Vertreter keine ausreichenden Instruktionen ihrer Auftraggebenden Korporation erhalten konnten sodass sich die Verhandlungen durch andauernde Ruckkopplungen der entsandten Teilnehmer mit ihren vertretenden Korporationen stets in die Lange zogen 9 Es gab verschiedene Tagungskreise Die allgemeinen Land und Ausschusstage in denen alle die landstandischen Rechte besassen zusammenkamen waren selten Die Tagungsabstande erreichten bis zu 40 Jahre z B 1572 1602 1643 Ein Selbstversammlungsrecht besassen die markischen Stande wie die Stande der meisten anderen deutschen Territorien nicht Tagungsort war das Berliner Stadtschloss Das Erscheinen war Teil der Lehnspflicht Die Verhandlungen waren geheim und wurden nach den Kurien getrennt die ebenso eigene regionale Beratungsausschusse bildeten Eine Gesprachs Protokollfuhrung gab es nicht Rederechte und Stimmrechte waren hierarchisch gestaffelt Bei fehlender Einstimmigkeit waren Mehrheitsbeschlusse moglich Die Verhandlungen wurden meist schriftlich gefuhrt Wahrend die Ritterschaft meist fruhzeitig Beschlussreif waren dauerte dies bei den Stadten langer Diese hatten einen hoheren finanziellen Beitrag zu leisten als der Adel so dass die Stadte meist darauf drangten den Adel zu hoheren anteiligen Zahlungen zu bewegen Die kurfurstlichen Rate versuchte zwischen beiden Gruppen zu vermitteln 10 Wie in anderen Territorien hatte sich in der Mark Brandenburg die Mitbestimmung fur das Ausschreiben von Steuern zum wichtigsten Recht der Stande entwickelt durch das dem Landesherren in der Kurmark erhebliche Einschrankungen seiner Machtstellung auferlegt wurden Denn mit der Steuerbewilligung verbunden war die standische Schuldenverwaltung die den Kurfursten 1549 1550 aufgrund seiner prekaren finanziellen Situation diesen mit dem Kreditwerk zugestehen musste Ebenso erhielten die Stande die Organisationskompetenz zum Einzug und zur Verwaltung der Steuern Dem Kurfursten war es verboten Bundnisse einzugehen ohne vorher die Zustimmung der Stande einzuholen 11 In der Neumark dagegen war die Finanzverwaltung unbeschrankt beim Landesherren geblieben Neben den allgemeinen Landtagen fur die Mark Brandenburg sind auch Standetage in den einzelnen Landesteilen einberufen worden auf denen fur diese wichtige aber nicht die Gesamtstande beruhrenden Angelegenheiten behandelt wurden 12 Das erste Drittel des 16 Jahrhunderts war nach Haufigkeit und Kompetenzfulle der Landtage die Blutezeit des brandenburgischen Standewesens Beinahe jedes Jahr wurden die Stande zu gemeinsamen Landtagen oder nach Standegruppen getrennten Herren Stadte oder Ausschusstagen zusammengerufen Nicht zu den Standen gehorte die Bauernschaft sie erhielten auch keine Reprasentanz auf den Landtagen 13 Die Stande reprasentierten das gesamte Land wahrend der Landesherr nur die hochste Zentralgewalt reprasentierte Die Stande betrachteten den Landesherren nur als Primus inter pares und als Verbindungsstelle nach aussen als auch Vermittlungsstelle nach innen Die Stande waren strukturbedingt eher durch einen kleinteiligen an einem Status quo orientierten Politikansatz interessiert Das bedeutete dass sie zuallererst ihre eigene Machtstellung gegenuber den Landesherren bewahren wollten Ein vollstandiges landesweites Politisches Programm verfolgten sie eher nicht Da sie nur die regionalen Landesinhaber beziehungsweise Besitzer des Landes waren die sich landesweit vernetzt hatten waren ihre Denkweisen und Handlungsgewohnheiten auch nur so weit gerichtet Eigene Inputs brachten die provinziell denkenden und schlecht in Europa vernetzten brandenburgischen Stande Adelige wie Burger eher nicht in die Landespolitik ein Aufgrund des begrenzten personellen Potentials der Stande brachte die Vielfalt der Strukturen und Dezentralitat in Brandenburg keine positive Entwicklung mit sich sondern Stillstand Die Standeherrschaft funktionierte ahnlich wie bei einer heutigen borsennotierten Aktiengesellschaft Es gab demnach mit den Landtagen etwas vergleichbares wie eine heutige Aktionarsversammlung Diese entscheidet uber die unternehmerische Bilanz Kapitalausschuttungen und Gewinnbeteiligungen und den zukunftigen unternehmerischen Kurs wahrend der Vorstandsvorsitzende der Aktiengesellschaft fur die eigentliche Unternehmensfuhrung zustandig ist das Unternehmen aber nicht bis auf seine personlichen Aktienpakete besitzt sondern als Amtsinhaber nur managt Die Aktionare der Aktiengesellschaft sind die eigentlichen Besitzer der Unternehmens Die grossten Aktionare haben einen grosseren Einfluss als die kleineren und konnen den Vorstandsvorsitzenden stark beeinflussen einengen und dessen Politikansatze zerstoren bei gleichzeitiger Forderung der eigenen Machtstellung Die spezifisch brandenburgische personelle Zusammensetzung der Stande mit einer Dominanz weniger einflussreicher brandenburgischer Adelsfamilien fuhrte nicht zu den gleichen positiven Entwicklungen wie in den Niederlanden Dort gab es ein starkes wirtschaftliches Burgertum das sich gegenuber den Adel und Zentralherrschaft besser behaupten konnte und das Land im Alleingang zum Fortschrittsmotor Europas umgestaltete In Brandenburg glichen die Stande in ihrem Handeln eher dem destruktiv wirkenden polnischen Adel der Adelsrepublik Der Adel war im Grunde seit der Fruhen Neuzeit eine im Niedergang befindliche soziale Schicht die nur geringe wirtschaftliche Kompetenzen oder Interessen besass Ohne eine burgerliche Initialentwicklung blieb nur der Landesherr ubrig der in der Lage war das Land voranzubringen und zu entwickeln da der grundbesitzende Adel keine Gestaltungskompetenz besass sondern reine Klientelpolitik betrieb die in ihrer Logik nicht gesamtgesellschaftlich funktionierte Das Burgertum wiederum vertrat einen funktionierenden gesamtgesellschaftlichen Ansatz der vor allem in den Niederlanden durch calvinistische Prinzipien getragen wurde demnach die eigene individuelle Leistung fur das Gluck des Einzelnen verantwortlich ist Die Hohenzollern gingen zum Calvinismus uber und versuchten in ihrem Land diese Geisteshaltung zu fordern Dies gelang zum Teil allerdings blieb die Mehrheit der Bevolkerung vor allem auf dem Land weiter inaktiv unfrei und Phlegmatisch Bezogen auf die Stande und den Landesherren sind die Kurienmitglieder der Stande allesamt Grundbesitzende des Landes und damit deren Inhaber Es gibt Grossgrundbesitzer und kleinere Besitzer Der Markgraf als Landesherr ist ebenso Grundherr Domanenguter in seiner Person aber reprasentiert uber sein Amt eben auch den aquivalenten Vorstandsvorsitzenden der Aktiengesellschaft Landesherrschaft BearbeitenZwischen 1300 und 1700 pragte sich in Mitteleuropa der fruhmoderne Territorialstaat aus dieser Prozess ist auch als Verstaatung bezeichnet worden und kennzeichnet eine Verdichtung von Landeshoheit mit den Markgrafen als deren Trager in den Raum mittels symbolischer regelhafter burokratischer und auch sichtbarer baulicher Institutionenbildung Dies brachte im Ergebnis ab dem 15 und 16 Jahrhundert die fortschreitende Regelung sozialer Handlungen im offentlichen Raum durch ein vom Staatsgedanken gepragtes Rechtswesen mit sich wodurch sich die Landesherrschaft in einen verdinglichten Landesstaat wandelte Dieser Prozess war allerdings nicht auf ein Ziel gerichtet und auch nicht stetig verlaufend 14 Trotz mancher Gemeinsamkeiten mit anderen deutschen Territorien war die Auspragung der brandenburgischen Landesherrschaft ein individueller Entwicklungsprozess Hauptsachlich ging es dabei um die Durchsetzung der furstlichen Landesherrschaft gegenuber den ansassigen Lokalgewalten Die Denk und Rechtsformen landesherrlicher Politik ahnelten im 15 und 16 Jahrhundert in vieler Hinsicht denen der Stande Diese kontrollierten lange Zeit bedeutende Policyfelder auf der Landesebene wie die Steuerpolitik und durch die Mittelvergabe auch die Landesverteidigung Im Dreissigjahrigen Krieg fuhrte das dazu dass die Stande eine Aufrustungspolitik des Landesherren aufgrund eigener kurzsichtiger Interessenlagen boykottierten Die Mark blieb ungeschutzt mit dem Ergebnis dass es fremde Heere zerstoren konnten Die kleinteilige abgegrenzte provinzielle Strukturverfassung und regionale Denkweise der Stande behinderten den Landesherren bei der Durchsetzung einer landesweiten und einheitlichen Politik Der Landesfurst hatte demgegenuber durch die reichsweite Einbindung in politische Vorgange oder die dynastischen Verbindungen zu den Landesherrschern nach ganz Europa ganz andere hoherwertige politische Ansatze die uberhaupt erst dafur sorgten dass es in der Mark so etwas wie eine politische Agenda und einen politischen Diskurs gab auf denen die Stande stets nur reagierten Die Kleinteiligkeit und die Vielfaltigkeit der Standestrukturen war wiederum ein strukturelles Hindernis fur die Etablierung von Neuerungen und grossangelegten Investitionen Daher war das Standewesen eher strukturkonservativ innovationsfeindlich und weniger effektiv als eine landesherrliche Politik die deutlich weniger Vetospieler einbinden und nicht alle Interessen gleichermassen berucksichtigen musste sondern thematische Spitzenfelder oder Schwerpunktprojekte bilden konnte und die zur Verfugung stehenden Mittel freier einteilen konnte als die ausgleichsorientierte Standepolitik Beispielsweise konnten neue Institutionen wie ein stehendes Heer Manufakturen oder kulturelle Einrichtungen nur dann entstehen wenn andere Politikfelder zeitweise weniger gefordert wurden und die so gesammelten Mittel in den Aufbau der neuen Institutionen umgeleitet wurden Ein basisdemokratischer Ansatz war fur solche politischen Entscheidungen kaum zu bewerkstelligen da die Verlierer von solchen Entscheidungen die Zustimmung blockiert hatten Eine absolute landesherrliche Politik konnte die Widerstande dagegen uberwinden Die inadaquate Politikgestaltung der Stande nahmen die nachfolgenden Landesherren daher zum Anlass die Macht der Stande vollstandig auf Landesebene zu brechen Dazu versuchten die Landesfursten den Zusammenhalt der Stande zu verringern indem sie sich auf den Landadel stutzten und eine wenig stadtfreundliche Politik verfolgten Da es keine standische Solidaritat gab gelang ihnen das seit 1470 Dies hatte zur Folge dass allgemeine Landesangelegenheiten unter Ausschluss der standischen Mitarbeit von den Fursten und den furstlichen Raten vorangetrieben wurden Dies zeigte sich zum Beispiel beim Erlass von Stadte und Landesordnungen seit dem 16 Jahrhundert die das Werk von furstlichen Raten verkundet vom Landesherren waren und ohne Beteiligung der Stande erarbeitet wurden 15 Die landesherrliche Politik war bis zum Landtagsrezess von 1656 auf die Bewilligungen der Landstande auf den Landtagen angewiesen und konnte keine eigene landesbezogene Politik ohne die Stande durchfuhren Nach 1656 beriefen die Landesherren den Landtag schlichtweg nicht mehr ein Sie etablierten stattdessen eigene Strukturen und Regeln und ubergingen die Standeherrschaft uberall wo es sich anbot Zeitgemass pragte europaweit vor allem der von Thomas Hobbes 1651 verfasste Leviathan das Denken und Handeln der europaischen Fursten Demnach sollten die Fursten machtvolle Potentaten sein die das staatliche Gewaltmonopol besitzen sollten Der Furst sollte die machtvolle Stellung zweckgerichtet einsetzen um die Gesellschaft aus ihrem elenden Naturzustand herauszuholen und zu entwickeln Das idealisierte Bild spiegelt den aufkommenden Absolutismus wider Dieser gipfelte in der Schaffung einer modernen Verwaltung und der Herstellung eines rechtseinheitlichen Raums innerhalb des Territoriums Dadurch entstand ein umfassender formulierter furstlicher Herrschaftsanspruch der die Machtverteilung zwischen Landesfurst und Standen so regelte dass den Standen nur wenige Policyfelder zur Gestaltung verblieben 16 Die lokalen Ordnungseinheiten lebten auch in der Zeit des Absolutismus fort und bewiesen eine andauernde Langlebigkeit die erst am Anfang des 19 Jahrhunderts uberlagert wurden Herrschaftsanspruch und Verwaltungsrealitat klafften weit auseinander so dass in der Zeit des brandenburgischen Absolutismus von 1640 bis zu den preussischen Reformen das Mass an Staatlichkeit eher geringer zu veranschlagen ist Regionen und Dorfer konnten an ihren lokalen Rechten und Gewohnheiten erfolgreich festhalten 17 Reichsbeziehungen Markgrafen und Kurfursten BearbeitenDurch die Eroberung und Erschliessung der spateren Mark Brandenburg waren die Markgrafen die dominante Kraft im Land Es gelang Ihnen konkurrierende Herrschaftstrager wie die markischen Bischofe und freie Adlige an der eigenen Entfaltung zu hindern Die kostspieligen Expansionsbestrebungen der askanischen Markgrafen fuhrte zu Verausserungen von Herrschaftsrechten ab Ende des 13 Jahrhunderts Dies bedeutete eine Begrenzung der Zugriffsmoglichkeiten auf die ausgegebenen Gebiete und seit der markgraflosen Zeit 1319 zu einem nachhaltigen Verlust direkter Herrschaftsrechte Der Markgraf hatte im Grunde im 14 Jahrhundert keinen Zugriff auf die wichtigsten Stadte und Gebietsteile der Mark 18 Er ubte also keine flachendeckende Herrschaft uber die Mark aus Die Markgrafen von Brandenburg gehorten seit der Goldenen Bulle von 1356 verbrieft zu dem Siebenkopfigen Kurfurstenkollegium des Heiligen Romischen Reichs Neben den Status als Reichsstand des Heiligen Romischen Reichs das jedem der rund 300 Territorien des Reichs die Teilnahme an dem Reichstag ermoglichte kam dem Kurfursten daruber hinaus die Wahlfunktion des Kaisers des Reiches aus ihrem Kreis zu Damit gehorten die brandenburgischen Kurfursten zur herausgehobenen Elite der Reichsfursten wenn sie auch vom politischen Einfluss und ihren machtpolitischen Moglichkeiten bis in das 17 Jahrhundert hinein zum schwachsten der Sieben Kurfurstentumer zahlten Die Kurstimme ermoglichte es den brandenburgischen Markgrafen ihre Zustimmung gegen politische Konzessionen des Kaisers einzutauschen 19 Die Kurmark reprasentierte die Kurlande und war als Zugangslegitimierendes Herrschaftsobjekt des innehabenden Territorialfursten zur Kurfurstenwurde unteilbar und territorial festgelegt Der Kurfurst stellte und entsandte fur den seit 1663 immerwahrend tagenden Reichstag in Regensburg eine kurbrandenburgische Reichstagsgesandtschaft Die Mark Brandenburg war Mitglied des seit 1550 firmierten Obersachsischen Reichskreises zusammen mit dem sudlichen Anrainer dem Kurfurstentum Sachsen und dem nordlichen Nachbarn das Herzogtum Pommern Es fanden mit verschiedenen Abstanden Kreistage statt an denen Gesandte des Kurfursten Brandenburg vertraten Anfangs treuer Juniorpartner Sachsens vertrat das expandierte Brandenburg seit dem 17 Jahrhundert haufig kontrare Positionen zum leitenden und privilegierten Kreismitglied Sachsen und nahm eine ablehnende Grundhaltung zum Kreisgefuge ein in dem es eine nach Sachsen untergeordnete Macht war Im Reich bemuhte sich Brandenburg im 16 Jahrhundert wahrend der Auseinandersetzungen um die Reformation und dem Kampf zwischen Furstenmacht und Kaiserlicher Zentralgewalt um Vermittlung zwischen den Positionen Gesandte des Kurfursten waren in mehreren Versuchen beteiligt einen Kompromiss zwischen dem protestantischen und katholischen Lager zu finden 20 Da im 16 Jahrhundert Brandenburg nur ein begrenztes wirtschaftlich finanzielles Potenzial innehatte blieb es aber auf reichspolitischer Ebene in seinem Einfluss auf andere grossere Reichsstande begrenzt Es vertrat daher im Kurfurstenkollegium wo Brandenburg bei der Stimmabgabe an sechster Stelle hinter Sachsen stand sehr haufig die kursachsische Position bei aussen und reichspolitischen Fragen 21 Hauptartikel Liste der Herrscher von BrandenburgTerritoriale Landesverwaltung BearbeitenDie grosse Ausdehnung der Mark erforderte eine Regionalisierung der Herrschaftsstrukturen durch Schaffung einer territorial gegliederten Subebene fur die Herrschaftssicherung des Markgrafen Der Ubergang vom mittelalterlichen Personenstaat zum institutionalisieren Flachenstaat vollzog sich in Brandenburg abweichend zu anderen Gebietes des Reichs Der Machtkonflikt zwischen Landesherr immediate Stadte und Landadel wirkte sich auch auf die Bildung von territorialen Strukturen aus Die Territorialverwaltung war ein Gemengelage verschiedener Akteure mit diversen Uberschneidungen Zum einen gab es genossenschaftlich selbst verwaltete Strukturen Standekorporationen und landesherrlich gebildete Strukturen die nebeneinander existierten Vogteien Bearbeiten Im 14 Jahrhundert erfolgte die Wahrnehmung der markgraflichen Rechte in der Flache uber die Vogteiverfassung Es sollen 30 Vogteibezirke gebildet worden sein 22 Der Vogt zog die Abgaben des Markgrafen ein und uberwachte den Landfrieden Ferner sprach der Vogt Recht uber alle Angelegenheiten aus die nicht vom Markgrafen beschieden werden mussten und die nicht von Dorf oder Stadtschulzen behandelt werden konnten Der Vogt uberwachte die Dorf und Stadtschulzen Er wurde vom Markgrafen ernannt und ahnelte in seiner Funktion einem fruhen Landratsamt Die Vogteiverfassung zersetzte sich mit dem Machtverlust der Markgrafen zusehends Exemtionen der Stadte geistlicher und weltlicher Grundherrschaften zerstorten die markgrafliche Gerichtsverfassung und entzog den Vogten die Aufgaben 23 Landschaften Bearbeiten Die Wittelsbacher reagierten mit der anhaltenden Aushohlung der Landesherrschaft die mit dem Aussterben der Askanier erfolgt war und zahlreiche Kompetenzubertragungen von Landesherrlichen Rechte an Stadte und Adel nach sich zog mit der Schaffung einer neuen territorialen Gliederung Diese fungierte als Mittelinstanz zwischen Vogten und Markgrafen und entwickelte sich in der Mitte des 14 Jahrhunderts Wahrend der Zeit der Wittelsbacher entstanden die Landreitereien equitaturae Im Herbst 1373 wurde fur Karl IV Kaiser des Heiligen Romischen Reichs 1355 1378 die Landesbeschreibung der Mark Brandenburg angefertigt Dort stand Marchia Brandemburgensis est distincta in quator dominia sive provincias quarum provinciarum una vocatur Nova Marchia Brandemburgensis altera Antiqua Marchia Brandemburgensis tercia Prignicz quarta Ukara et quinta Marchia trans Oderam 24 Demnach bestand die Mark Brandenburg aus folgenden funf Herrschaften oder Provinzen Neumark Brandenburg Altmark Brandenburg Prignitz Uckerland und Mark uber Oder Fur jede Provinz wurden Stadte Burgen Kloster und Stifte sowie der schlossgesessene Adel angegeben Die reichsunmittelbaren Stellungen der Herrschaft Ruppin der Hochstifte Brandenburg Havelberg und Lebus wurden stillschweigend ubergangen teilweise zu erklaren mit ihrer Einbindung als markische Landstande 25 26 27 An der Spitze der Landesteile befanden sich Landeshauptleute auch als Landvogte bezeichnet Diese neuen Amtspersonen standen zwischen Vogten und Markgrafen Neben der Sicherung des Landfriedens oblag es den Landvogten die Oberaufsicht uber die landesherrlichen Burgen zu fuhren und im Notfall das Aufgebot des Markgrafen zu fuhren Er war auch fur die Rechtsprechung in seinem Bezirk zustandig Die Landeshauptmanner erhielten weitreichende Finanzkompetenzen die ihnen aber am Ende des 15 Jahrhunderts wieder entzogen wurden Eine ortliche Mittelpunktsfunktion gab es nur in Tangermunde fur die Altmark und Boitzenburg fur die Uckermark Ansonsten war die wichtigste Burg des Landesherren in einem Bezirk das Verwaltungszentrum des Bezirkes Fur die Mittelmark war dies Liebenwalde Die Landeshauptmanner entstammten fast immer aus den wichtigsten schlossgesessenen Adelsfamilien der Mark In der Altmark bekleideten Vertreter der Familien von Schulenburg und von Bartensleben das Amt des Landeshauptmanns In der Mittelmark ubernahmen Vertreter der Familie von Bredow diese Funktion In der Prignitz dominierten die von Rohr und die Ganse zu Putlitz diese Funktion In der Neumark herrschten vor allem die von Wedel und in der Uckermark waren es ab 1438 die von Arnim So brachten sie von sich aus schon eine eigene Machtbasis und Ressourcen in das Amt ein Durch die Einbindung der bedeutenden Adelsfamilien stabilisierte sich auch die Legitimitat des Markgrafen Allerdings vertraten die Amtsmanner nicht immer die Interessen im Sinne des Markgrafen zum Beispiel bei Angelegenheiten die sich gegen ihre eigenen Standesgenossen richteten 28 Nur wenig spater unterschied das Landbuch Kaiser Karls IV von 1375 drei Hauptteile die Mark uber Elbe oder Altmark Marchia transalbeana alio nomine antiqua Marchia die Mittelmark Marchia media und die Mark uber Oder Marchia transoderana Die Mittelmark bestand mit Land Lebus Barnim Zauche Teltow Havelland Glien Landchen Lowenberg nicht erwahnt Prignitz Uckerland und Herrschaft Ruppin aus neun Territorien Diese die Altmark und die Mark uber Oder wurden zumeist weiter untergliedert Bezirke Kreise Die spatmittelalterlichen Schriftquellen verwendeten die Begriffe fur die unterschiedlichen Verwaltungsebenen recht willkurlich die gleichen Worte bezeichneten oft unterschiedliche Strukturen 27 29 30 31 Kreise Bearbeiten Die Landstande bildeten eigene Raumeinheiten aus Die Kreise als Zusammenschluss von Menschen aller Stande in einem uberortlichen Gebiet waren zunachst nur Wahlbezirke fur die Wahl zu den Ausschussen der landstandischen Versammlungen in der Mark Brandenburg Die zu diesen Wahlen in den einzelnen Kreisen zusammentretenden Versammlungen der Kreisstande entwickelten sich erst langsam von Wahlverbanden zu standischen Korporationen Die Zusammenkunfte des Kreises wurden als Kreistage bezeichnet Bereits wahrend des Dreissigjahrigen Krieges hatten die Kreisstande zahlreiche Verwaltungsaufgaben wie den Strassen und Bruckenbau an sich gezogen und uberwachten die Verwendung der von den Landstanden genehmigten Landessteuern 22 Die Kreise gerieten mit den landesherrlich etablierten Strukturen in Kollision Aus diesem konfliktaren Umfeld der sich widersprechenden Strukturen und Aufgabenhoheiten bedurfte es eines institutionellen Mittlers zwischen genossenschaftlichen und landesherrlichen Strukturen Diese Rolle fiel dem neu geschaffenen Amt des Landrats zu 32 Die Landesherren versuchten zur Starkung ihrer eigenen Position die Verwaltung ihrer eigenen Landereien und Einnahmen durch die Schaffung einer unmittelbar von ihnen abhangigen Verwaltungsorganisationen den Amtsbezirken zu organisieren Diesen Amtsbezirken stand ein Amtmann vor Der Amtmann vertrat ausschliesslich landesherrliche Interessen Dadurch nahm die Bedeutung der Kreise der Landstande ab Kreise und Amtsbezirke deckten sich Fortan bestimmte der Kurfurst einen Kreiskommissar und die Kreisstande wahlten einen Kreisdirektor Daraus wurde in Personalunion beide Amter von einer Person vereinigt Stande und Landesherr ernannten damit zugleich den Verantwortlichen fur die Kreise 1701 erfolgte die Einfuhrung der Amtsbezeichnung Landrat fur dieses Doppelamt 33 nbsp Der im Land buch von 1375 weit ge fasste Eigen name Mittel mark ver engte sich spater auf den zen tra len Be reich Joan Blaeu El Atlas Uni ver sal y Cosmo graphi co de los orbes y ter res tre Amster dam 1659 30 34 Zu Beginn des 19 Jahrhunderts bestand die Mark Brandenburg aus den Landesteilen Kurmark und Neumark Jeder Landesteil war in Kreise unterteilt Die Kurmark war daruber hinaus teilweise in Landschaften unterteilt die mehrere Kreise zusammenfassten Landesteil Kurmark 35 Altmark Stendalscher Kreis Tangermundescher Kreis Arneburgischer Kreis Seehausenscher Kreis Arendseeischer Kreis Salzwedelscher Kreis Prignitz Perlebergischer Kreis Pritzwalkischer Kreis Wittstockischer Kreis Kyritzischer Kreis Havelbergischer Kreis Plattenburgischer Kreis Lenzenscher Kreis Mittelmark Havellandischer Kreis Ruppinscher Kreis Glien Lowenbergischer Kreis Oberbarnimischer Kreis Niederbarnimischer Kreis Teltowischer Kreis Lebusischer Kreis Zauchescher Kreis Luckenwaldescher Kreis 36 Beeskow Storkowischer Kreis 37 Uckermark Uckermarkischer Kreis Stolpirischer Kreis Land zu Stolpe Landesteil Neumark 38 Ursprungliche Kreise Vorderkreise Konigsbergischer Kreis Soldinischer Kreis Landsbergischer Kreis Hinterkreise Friedebergischer Kreis Arenswaldischer Kreis Dramburgischer Kreis Schievelbeinischer Kreis Inkorporierte Kreise Sternbergischer Kreis Crossenscher Kreis Zullichauischer Kreis Cottbusischer KreisLandgemeinden Domanenamter und adelige Ritterguter Bearbeiten Wahrend im Sudwesten des Reiches durch den Aufbau einer Amterverfassung die Territorialisierung des landlichen Raumes auf der untersten territorialen Verwaltungsebene bereits im 14 und 15 Jahrhundert grosse Fortschritte gemacht hatte vollzog sich ahnliches nicht in der Mark Brandenburg 39 Stattdessen bildeten sich auf der untersten lokalen Ebene genossenschaftlich verwaltete Strukturen aus mehreren Dorfern gefuhrt von Heimburgen die eigene ortliche Aufgaben in eigenen Angelegenheiten wahrnahmen wie zum Beispiel die Flur Wasser und Wegeordnung Neben dem Staatswesen bildeten sich mehrere Siedlungen umfassende Raumeinheiten sogenannte Landgemeinden Die Landsgemeinden bildeten eine Grundform der kommunalen Selbstverwaltung Seit dem Landtagsrezess von 1653 waren auf der untersten territorialen Verwaltungsebene die Rittergutsbesitzer die bestimmenden Akteure da sie die eine quasi herrschaftliche Stellung auf ihren Gutern und den darauf befindlichen Dingen und dort lebenden Menschen im Austausch gegen umfangreiche Steuerbewilligungen vom Landesherren erhalten hatten Der Einfluss der Landesherren war damit an der Grenze der Ritterguter zu Ende 40 Lediglich auf den Domanengutern wo der Landesherr ebenso als Rittergutsbesitzer agierte kam es zur Bildung von Verwaltungsamtern Im Jahre 1770 beaufsichtigte die fur die Verwaltung der Domanenamter zustandige Kurmarkische Kriegs und Domanenkammer in Berlin 62 Domanenamter mit 228 Vorwerken Die kurmarkischen Domanen umfassten 240 000 Morgen 960 km Nutzflache und 1 057 000 Morgen 4 228 km Forsten 41 In der Regel umfasste ein Amt mehrere Dorfer Vorwerke und Feldmarken Ausserdem gehorten gewerbliche Einrichtungen dazu wie zum Beispiel Brauereien Brennereien Muhlen Ziegeleien Glashutten Die Amtmanner standen dem Domanenamt vor Sie vertraten den Landesherren in ihrem Gebiet und nahmen umfassende Polizeilich und rechtliche Aufgaben in erster Instanz wahr 42 Kommunale Selbstverwaltung Bearbeiten Staatliche Verwaltung und Stadteaufsicht bemuhten sich zwischen 1680 und 1740 die stadtischen Organe in die Regierungspraxis einzufugen Gerichts Polizei und Kammereiwesen wurden neu organisiert Militargouverneure und Kommandanten ubernahmen im Sicherheitsbereich Kompetenzen die bis dahin zur stadtischen Selbstverwaltung gehorten Zudem mussten die Stadte zunehmend fur den Bau von Militareinrichtungen aufkommen Mit Verordnungen gegen Monopole Kleinzunfte griff der Landesstaat in die stadtischen Wirtschaftsverhaltnisse ein Die seit 1667 eingefuhrte Verbrauchssteuer Akzise fuhrte zu einer wirtschaftlichen Trennung zwischen Land und Stadt Mit dieser Steuer gelang es den sie uberwachenden Steuerkommissaren die Ratsautonomie zu begrenzen Dennoch blieben den Stadten ein hohes Mass an autonomen Handlungsspielraum ubrig 43 Hofstaat und Landesherrliche Verwaltung Bearbeiten Hauptartikel Preussischer Hofstaat Genau wie in den aktuellen politischen Beziehungen hing auch im Europa der Fruhen Neuzeit die Stabilitat eines Staatswesens von der vom Herrscher und den hofischen Institutionen ausgehenden Integrationskraft und Einbindung der weiteren bedeutenden politischen Akteure des Landes ab Da wo relevante Oppositionskrafte des Herrschers in der Regel die Landstande bestehend aus Grundbesitzendem Adel und den oligarchisch regierenden Raten der Stadte nicht ausreichend durch zentralstaatliche Institutionen in ein Herrschaftssystem eingehegt und kontrolliert wurden folgten anhaltende politische Krisen mit der Gefahr das diese sich zu kriegerischen Konflikten ausweiteten Dies geschah so beispielsweise in England und Schottland mit dem Civil War von 1642 bis 1649 die auf eine zu geringe Bindungskraft der Stuart Konige in England zuruckzufuhren war und das bedeutendste Muster fur den fruhneuzeitlichen Konflikt zwischen Court und Countrie in Europa wurde Die brandenburgischen Markgrafen standen vor der Herausforderung neben der Mark Brandenburg auch die Gewichte der Standelandschaften in den anderen Landesteilen auszutarieren Dazu musste der Hohenzollernstaat als Konglomerat zusammengesetzter Monarchien eine zusatzliche politische Metaebene entwickeln die institutionell den gesamten Territorialbestand umfasste vertrat und den definierten Machtanspruch auch vor Ort umsetzte Dabei mussten die brandenburgischen Landesherrscher des 16 17 und 18 Jahrhunderts auf das regionale Eigenbewusstsein Rucksicht nehmen und die strukturell bedingte Unzufriedenheit des peripheren Adels beachten und dafur Sorge tragen dass diese die eigene Herrschaft nicht gefahrden konnten 44 Residenz Statthalter Kanzler Bearbeiten nbsp Berliner Schloss um 1690 von der Langen Brucke gesehenIm 12 13 und 14 Jahrhundert handelte es sich bei dem Territorialgebilde um einen Personenverbandsstaat aus Lehnsmannern die uber ein Treue und Gefolgschaftsverhaltnis zueinander in Beziehung standen Diese Herrschaftsform stellte die Vorstufe eines nach heutigen Verstandnis auf Institutionen basierenden Staatswesen dar Der Grad der zentralen Herrschaftsdurchdringung in den Raum war gering Ab dem Spatmittelalter setzte in Mitteleuropa eine stetig zunehmende Burokratisierung der Landesherrschaft ein mit dem Ziel die zentrale Furstenmacht auf den gesamten Territorialkomplex auszudehnen bis dahin autonom agierende Akteure wie einzelne Kommunen oder Adelige in den Institutionenapparat einzuhegen und zu durchdringen Wesentliches Mittel fur die Etablierung furstlicher Herrschaft wurde die Verwaltung Diese bestand aus spezialisierten Personengruppen die den Markgrafen in der Entscheidungsfindung Ausfuhrung und Durchsetzung seiner politischen Handlungen unterstutzten Die Vielzahl der markgraflichen Aufgaben und Rechtskompetenzen und die grosse flachenmassige Ausdehnung der Mark erforderten die Schaffung einer Regionalverwaltung und einer sachlich spezialisierten Zentralverwaltung Regionale Verwaltung vollzog sich fortan uber die Landvogte sachliche Verwaltung uber die Schaffung von Hofbehorden und amtern wie eine Hofkanzlei das Sekretariatsburo eines Monarchen oder gesonderten Amtern fur die Wahrnehmung von Regalien oder der Rechnungslegung Solche Einrichtungen sind noch in einem personlichen Bezug zur Person des Markgrafen zu sehen ahnlich wie bei einer Assistenzstelle und als solche noch nicht Teil eines offentlich rechtlichen Behordenwesens So gesehen ist die Bildung eines Hofstaats um den Markgrafen im 14 Jahrhundert nur der Anfang des Prozesses der Bildung von uberpersonalen Herrschaftsmerkmalen gewesen Die eigentliche Institutionalisierung der Verwaltung begann erst im 15 Jahrhundert 45 Wichtige spatmittelalterliche Landesamter waren Die kurfurstliche Kanzlei bildete die schriftliche Herrschaftsgrundlage der Markgrafen Dort wurden die Urkunden und Erlasse des Kurfursten ausgestellt Zum Betrieb so einer Einrichtung bedurfte es besonderer Fahigkeiten der in der Kanzlei tatigen Personen Vor allem geistliche oder Inhaber geistlicher Pfrunden brachten diese notwendigen Kompetenzen mit und stellten das Kanzleipersonal Da es anfangs keine feste Residenz gab war sie dort zu finden wo der Kurfurst war Unter den Wittelsbachern war der wahrscheinlichste Ort der Kanzlei Spandau 46 der markische Rat bestand aus einem engeren und einen weiteren Kreis Der engere Rat begleitete den Markgrafen standig und standen ihm bei Entscheidungen zur Seite Es handelte sich um keine behordliche Institution sondern einen losen Personenverbund im grossen Rat befanden sich Vertreter der brandenburgischen Geistlichkeit Mitglieder bedeutender Adelsfamilien sowie die Amtstrager am Hof und in der Territorialverwaltung Diese traten vor allem bei bedeutsamen gesamtmarkischen Angelegenheiten zusammen Durch die Inklusion verschiedener bedeutsamer Akteure in den Entscheidungsprozess erreichten die Markgrafen eine Konsensuale getragene Herrschaft 47 Der brandenburgische Hof entwickelte sich in seinen Grundzugen identisch zu den anderen deutschen Furstenhofen Zunachst entwickelte sich die klassische Viergliederung der Amter in Truchsess Kammerer Mundschenk und Marschall Ab dem 14 Jahrhundert trat der Hofmeister dazu Der Hof vertrat mehr reprasentative denn administrative Aufgaben und besass ein privat personliches Geprage Weitere Amter wurden nach und nach geschaffen wie zum Beispiel der Kammermeister der Kuchenmeister 48 Doch dem landesfurstlichen Anspruch auf verwaltungsmassige Durchdringung waren aufgrund der naturraumlichen Durchdringung Grenzen gesetzt 49 Die zunachst numerisch kleine Zahl der Amtstrager in unmittelbarer Nahe des Kurfursten und brandenburgischen Markgrafen erweiterte sich im 16 und 17 Jahrhundert sukzessive sowohl personell institutionell als auch thematisch durch Ubernahme neuer bis dahin ungeregelter Aufgaben beziehungsweise Policyfelder in den behordlichen Staatsapparat Das Collner Residenzschloss oder auch Berliner Stadtschloss diente seit 1451 als Hof der Hohenzollernkurfursten und war damit Haupt und Winterresidenz des gesamten Hohenzollernstaats aber auch der Mark Brandenburg Regierungshandeln vollzog sich seitdem vor allem von dort aus Allerdings setzten die Markgrafen und Kurfursten ihre Reiseherrschaft weiterhin fort und die personliche Anwesenheit des Fursten vor Ort blieb Grundlage fur die Aufrechterhaltung des Hoheitsanspruchs uber Land und Leute Dazu unternahmen alle Herrscher regelmassige Inspektions und Vergnugungsreisen an ihre weiteren Nebenfurstensitze wie Jagdhauser oder Landesfestungen von denen sie Herrschaft ausubten 50 Zum Zweck der Herrschaftsausdehnung errichteten die Kurfursten seit dem 16 Jahrhundert vor allem in der Nahumgebung um Berlin gezielt Stutzpunkte furstlicher Souveranitat in Form von Schlossern Das durch den Grossen Kurfursten angelegte Residenzdreieck Potsdam Kopenick Oranienburg legte das Koordinatensystem fest mit der die zukunftigen Kurfursten und Konige den planmassigen Ausbau der Berliner Residenzlandschaft als Mittelpunkt der Mark Brandenburg und des gesamten Herrschaftsgebiets der Hohenzollern vorantrieben 51 Die personliche Anwesenheit des Kurfursten insbesondere in den entfernteren Regionen der Mark wie der Altmark der Prignitz der Neumark war deutlich seltener als in der Umgebung Berlins Die einmal errichtete Anerkennung der Herrschaft blieb vor Ort zeitliche Episode Die flachenmassig weit auseinander liegenden verkehrstechnisch nur sehr muhselig zu erreichenden brandenburgischen Teillandschaften fielen deshalb sobald der Kurfurst sein Hoflager wieder abgebrochen hatte in ihr von den lokalen Adelsfamilien bestimmtes Eigenleben zuruck 52 Es fand mit Johann Cicero ein allmahlicher Ubergang der Trennung von Herrschaft und Verwaltung statt Beispielhaft in dem das kurfurstliche Archiv permanent im Berliner Schloss verblieb und ortsfest wurde Alle Verwaltungsinstitutionen Gerichte und Kollegien konzentrierten sich fortan in der Hauptresidenz so wurde 1470 das kurfurstliche Kammergericht und das Hofgericht ebenso in die Nahe des Schlosses konzentriert Weitere darin angesiedelte Verwaltungsorgane waren die Kanzlei die Lehnskanzlei die Ratstube die Rentei oder Konsistorium Die Collner Residenz hatte fortan eine verfassungsstabilisierende Kraft da lokaler und regionaler Adel an das Furstenhaus gebunden wurde und sporadisch oder dauerhaft in der Berliner Residenz prasent waren Es fanden im 16 Jahrhundert im Schloss auch Sitzungen des standischen Landtages statt Daruber hinaus verfugte die Hauptresidenz uber weitere sichtbare bauliche Zeichen furstlicher Macht wie zum Beispiel furstliche Wohnstatten eine Stiftskirche Reprasentationsareale wie Sale fur Zusammenkunfte und Feste aber auch Communes fur die Versorgung des Hofes Garten Menagerien Gerichts und Turnierplatze Bader 53 Da eine Gewaltenteilung oder geschriebene Verfassung erst im 19 Jahrhundert eingefuhrt erfolgten im Spatmittelalter und danach politische Verschrankungen und Machtbegrenzungen des Landesherren durch die Standeordnung In Brandenburg geriet dieses Machtbalancesystem starker als in anderen Reichsterritorien durch die zentrale Furstenherrschaft unter Druck und wurde im 18 Jahrhundert zugunsten der Konigsherrschaft fast vollig ausgehebelt Im fruhneuzeitlichen brandenburgischen Staatswesen waren die Edikte des Kurfursten die Gesetze An dieser uneingeschrankten Machtstellung der Landesherrscher machte sich zunehmend Kritik breit Die Aufklarung das Aufkommen einer offentlichen Meinung getragen durch Literarische Salons den stark zugenommenen periodischen Publikationen und einem gewachsenen Bildungsburgertum ab 1750 leiten die Modifikation des aufgeklarten Absolutismus ein zu dessen wichtigster Vertreter in Brandenburg der publizierende Friedrich II gehort der noch vor seiner Thronbesteigung in seinem Anti Machiavell 1740 fur sich das politische Programm des gegen despotische Furstenwillkur gerichteten vernunftgeleiteten Herrschers entwirft in dem er selbst sich als ersten Diener seines Staates sieht und der sich am Gemeinwohl und nicht am Eigennutz seiner Dynastie orientiert Das hochste Amt des kurfurstlichen Hofstaats mit Zentrum in Berlin Colln war das des Oberkammerherrn Im Bereich von Regierung und Verwaltung standen die Wirklichen Geheimen Rate an der Spitze Dann folgten die Kanzler Dazwischen schob sich aber im 17 Jahrhundert zunehmend das Amt des Statthalters das bei Abwesenheit des Kurfursten zum Beispiel bei Reisen oder Kriegszugen dessen Befugnisse auf die Mark Brandenburg im engeren Sinn ubertragen bekam Unterhalb des den Kurfursten selbst vertretenden Statthalters bildete nun in der Regierung das Kanzleramt die nachfolgend hochste Ebene Spater wurde das Amt als Oberprasident des Geheimen Rates bezeichnet 54 Auswahl Friedrich Sesselmann 1445 1480 Sigmund Zerer 1480 1509 Sebastian Stublinger 1509 1529 Wolfgang Kettwig 1529 1540 Johann Weinlob Weinlob 1541 1558 Lampert Distelmeyer 1558 1588 Christian Distelmeyer 1588 1598 Johann von Loeben 1598 1609Zentralstaatliche Behorden Bearbeiten Die Hohenzollerfursten verstanden sich nicht nur als brandenburgische Markgrafen sondern auch als Territorialherren weiterer Landereien Sie versuchten diese kaum zusammenhangenden Konglomerate zu einem Gesamtstaat zu verschmelzen und schufen hierfur neue Behorden deren Zentralen in Berlin lagen Um die Entscheidungsprozesse auf der hochsten Ebene zu konzentrieren wurde im Dezember der Geheime Rat der Mark Brandenburg als neunkopfiges zentrales Beratungsorgan des Kurfursten von diesem gegrundet Es loste die bis dahin regierende Kammerregierung ab Den Vorsitz des Rates hatte der Kanzler der die anderen Geheimen Rate unterrichtete 1651 erhielt der Rat einen 19 Departements oder Abteilungen umfassenden Behordenunterbau Im Unterschied zum spater mobilen Geheimen Rat dem der brandenburgische Kurfurst und preussische Konig angehorte tagte der Geheime Rat um 1700 auch ohne den Kurfursten dienstags und samstags auf der Ratstube im Collner Residenzschloss nahe der Behordensitze so dass der Informationsfluss gewahrleistet blieb Die Besprechungen wurden protokolliert und dem Kurfursten zugesandt Die Mitglieder des mobilen Geheimen Rats begleiteten den Kurfursten auf seinen Reisen Zu den ersten gesamtstaatlichen Behorden Brandenburg Preussens gehorte das 1660 vom Grossen Kurfursten eingerichtete Generalkriegskommissariat als Zentralinstanz fur die Verwaltung der neuen Steuern Akzise direkte Grundsteuer bzw Kontributionen auf dem Land Der neuen Behorde wurden Provinzialkommissariate in den einzelnen Landesteilen zugeordnet Neben dem Eintreiben der Steuern oblag der Behorde auch die Finanzierung und Ausrustung der Armee 1674 wurde mit der Generalkriegskasse eine dem Generalkriegskommissariat zugeordnete Finanzbehorde eingerichtet die alle Einnahmen auslandische Subsidien und einheimische Steuern verwaltete Die Grundung der Behorde stellte einen weiteren Schritt zur Zentralisierung der Furstenmacht dar Sowohl den Standen als auch den Stadten wurden zunehmend die Steuerhoheit genommen und auf zentrale direkt dem Kurfursten unterstellte Behorden ubertragen 1689 wurde die Geheime Hofkammer gegrundet um die nicht steuerlichen Einkunfte zu verwalten Die von Dodo von Knyphausen gegrundete Behorde die fur die kurfurstliche Domanenverwaltung zustandig war und der 1696 eine Zentralkasse die Hofrentei zugeordnet wurde bedeutete fur den seit 1604 bestehenden Geheimen Rat einen zunehmenden Bedeutungsverlust Die Kammergerichte waren in der Verwaltung dem Geheimen Rat nachgeordnet 1697 folgte nach Sturz des Oberprasidenten Eberhard von Danckelmann die Grundung des Wirklichen Geheimen Kriegsrats durch Kurfurst Friedrich III Auch dieser Rat tagte zweimal wochentlich in der Regel dienstags und samstags Seit 1697 wurden hier und nicht mehr im Geheimen Rat die Staatsgeschicke des gesamten Hohenzollernstaats gelenkt Dem Gremium gehorten neben dem Kurfursten Konig etwa vier bis funf Personen an Der Geheime Rat verlor an Wirkungskraft blieb aber als zentrales Organ des Gesamthohenzollernstaats erhalten 55 1713 wurde das Generalfinanzdirektorium gegrundet das neben dem Generalkriegskommissariat seit 1660 die hochste preussische Finanzbehorde wurde und die seit 1689 bestehende Geheime Hofkammer aufloste Sie war gemeinsam mit den Amtskammern in den Provinzen fur die Bewirtschaftung der Domanen zustandig Das General Ober Finanz Kriegs und Domainen Direktorium wurde als Landesubergreifende Behorde 1723 gegrundet durch Zusammenlegung des 1713 gegrundeten Generalfinanzdirektoriums und des seit 1660 bestehenden Generalkriegskommissariats und umfasste wichtige Befugnisse der Innen und Finanzverwaltung Dadurch wurden die Kompetenzen des Geheimen Rates weiter eingeschrankt Fur den Geheimrat blieb nur die Kirch und Schulverwaltung Landesfinanzen BearbeitenIm 16 Jahrhundert stieg der Finanzbedarf der Territorien im Reich stark an Die Fursten liessen sich Residenzen errichten und begannen eine auf Reprasentation ausgerichtete Hofhaltung zu fuhren Weitere Aufgabenfelder wie der Ausbau der Verwaltung und einer stehenden Armee kamen hinzu Die Steuereinnahmen reichten hierfur in Brandenburg nicht aus sodass sich die brandenburgischen Kurfursten des 16 Jahrhunderts in einer chronischen Verschuldungsspirale befanden Grosster Kreditgeber des Kurfursten waren war der Landadel 56 Um der Verschuldung Herr zu werden ohne dabei den Staatsbildungsprozess zu gefahrden suchten die Kurfursten nach neuen Einnahmemoglichkeiten Bis dahin waren die Vergabe von Sonderrechte bei der Zollerhebung Regalien der Munzpragung und die Einnahmen aus den Ertragen des landesherrlichen Grundbesitzes Domanen die grossten Einnahmeposten Diese Mittel waren schon im Mittelalter unzureichend so dass sich die Stande bereit erklarten ausserordentliche Zuschusse Beden spater standige Steuern zu gewahren In Brandenburg waren direkte Abgaben auf den Grund und Hausbesitz zu entrichten Indirekte Steuern auf Binnenhandel und Konsum setzten sich ab dem Spatmittelalter durch 1472 wurde die Bierziese erst zeitweilig dann ab 1513 dauerhaft auf jedes in der Stadt verkaufte Fass Bier bewilligt Im 17 Jahrhundert wurde dann die Akzise in Brandenburg aber auch anderswo eingefuhrt Nachdem der letzte Landtag 1653 Steuern fur lediglich sechs Jahre gewahrt hatte rief der Kurfurst keine vollstandigen Landtage mehr ein und nahm die Umgestaltung des unergiebigen Steuersystems unterstutzt von den Stadtburgern in die eigenen Hande Mit dem Landesgesetz von 1667 nahm die Steuerreform umfassendere Dimensionen an Die Einfuhrung einer indirekten Besteuerung verlief selten ohne Widerstand und die letzten Besteuerngselemente wurden erst mit den anschliessenden Akziseordnungen von 1680 bis 1684 festgelegt Auf dem Land wurden weiterhin die direkten Steuern Kontributionen erhoben Eine Akzisemauer umgab fortan die Stadte und an festgelegten Ein und Austrittpunkten wurde der Warenverkehr erfasst Die Stande hatten damit keine wirksamen Steuerbewilligungsbefugnisse mehr und wurden aus der politischen Entscheidungsfindung getrennt Die folgenden Konige entwickelten das Steuersystem stetig weiter Mit steigenden Bevolkerungszahlen und der Erholung der Wirtschaft stiegen die Staatseinnahmen weiter an so dass die Verschuldung abgebaut werden konnte und sogar ein Staatsschatz angelegt werden 57 Rechtssystem Bearbeiten nbsp Deckblatt der Kammergerichtsordnung der Mark brandenburg von 1540 nbsp Das Kammergericht befand sich seit 1735 zusammen mit dem Oberappellationsgericht und dem Ravensburger Tribunal im Kollegienhaus in der Lindenstrasse Friedrichswerder derzeit Judisches Museum Mit der Goldenen Bulle von 1356 erhielten die Kurfursten das Recht fur ihre Untertanen eigene hochstgerichtliche Instanzen zu unterhalten In der Mark Brandenburg wurde in dieser Funktion ab der zweiten Halfte des 15 Jahrhunderts das Kammergericht geschaffen das 1468 Ersterwahnt wurde Das Gericht stand in enger Verbindung zum kurfurstlichen Hof Markgraf Eisenzahn bestellte 1475 Hermann Molre aus Gardelegen zum Procurator fisci Staatsanwalt fur seine ganze Herrschaft Der Gerichtshof setzte sich aus Vertretern des Fursten und der Stande zusammen worin bereits die spatere Aufteilung in Herren und Gelehrtenbank erkennbar wurde Sie sollte bis 1748 Bestand haben In der ersten Halfte des 16 Jahrhunderts wurde das Kammergericht zum obersten Gerichtshof des Kurfurstentums ausgebaut Das Romische Recht wurde in Brandenburg rezipiert und zur Grundlage des Landrechtes Die Bemuhungen um eine Gerichtsordnung fur das Kammergericht gipfelten in der 1540 im Druck erschienenen Reformation Churfurstlicher gnaden zu Brandenburg Cammergerichts zu Coln an der Sprew Die Gerichtsordnung etablierte das Kammergericht als standig tagende Einrichtung im Collner Schloss Ausserdem waren nun grundsatzlich alle Verhandlungen schriftgebunden zu fuhren Klagen als Schriftsatze einzureichen und Urteile schriftlich auszufertigen Die Prozessparteien mussten so nicht mehr aus der Provinz in die Residenzstadt reisen um eine Entscheidung herbeizufuhren Als Rechtsmittel wurde die Bittschrift Supplikation an den Landesherren etabliert Im spaten 16 und fast das gesamte 17 Jahrhundert uber stagnierte die Entwicklung des Kammergerichts Die Langsamkeit der Prozessfuhrung war beruchtigt Zudem kam es zu einer Erbteilung in der Mark die den Zustandigkeitsbereich des Gerichts territorial einschrankte Dabei schuf Markgraf Johann von Brandenburg Kustrin in der Neumark ein separates Obergericht das die Exemtion von der Reichsgerichtsbarkeit erhielt Eine eigene Gerichtsordnung wurde mit Zustimmung der neumarkischen Landstande am 26 September 1553 erlassen Das Kustriner Gericht blieb auch uber den Tod des Markgrafen Johann im Jahre 1571 hinaus bestehen und ging spater in der neumarkischen Regierung auf Grosskanzler Samuel von Cocceji zwischen 1722 und 1738 Kammergerichtsprasident bemuhte sich im Zuge seiner umfassenden Reform das Justizwesens und auch das Kammergericht neu zu ordnen Es ging ihm vor allem um eine Zentralisierung der markischen Obergerichte unter seiner Leitung die innere Reorganisation des Gerichts und die Beschleunigung der Gerichtsarbeit Das zuvor das zuvor selbstandige Kriegs Hof und Kriminalgericht ging in das Kammergericht auf 1748 wurde die Aufteilung in eine Herren und Gelehrtenbank aufgehoben und das Kammergericht wurde zur ersten Instanz fur Konsistorialprozesse Damit erhielt es Zustandigkeiten zuruck die es bis 1573 schon einmal besessen hatte 58 Im Rechtsbereich standen im 18 Jahrhundert mehrere Gerichte nebeneinander In Berlin gab es die landesherrliche Hofgericht das franzosische Gericht das Militargericht Gerichte der Neustadte adlige und kirchliche Gerichtsbezirke Burglehen und Freihauser als gerichtliche Sonderbezirke Die Zustandigkeiten waren entsprechen unklar wodurch Prozesse verschleppt wurden 43 Literatur BearbeitenHelmuth Croon Die Kurmarkischen Landstande von 1571 1616 Veroffentlichungen der Historischen Kommission fur die Provinz Brandenburg und die Hauptstadt Berlin Band 9 Kommissionsverlag von Gesllius Berlin 1938 Georg Fuchs Der Landrat Karrierewege Stellung Amtsfuhrung und Amtsverstandnis Springer VS Wiesbaden 2012 Jan Winkelmann Die Mark Brandenburg des 14 Jahrhunderts markgrafliche Herrschaft zwischen raumlicher Ferne und politischer Krise Lukas Verlag 1 Auflage Berlin 2011Einzelnachweise Bearbeiten Jan Winkelmann Die Mark Brandenburg des 14 Jahrhunderts markgrafliche Herrschaft zwischen raumlicher Ferne und politischer Krise Lukas Verlag 1 Auflage Berlin 2011 S 167 Johannes Schultze Die Mark Brandenburg Duncker amp Humblot 1989 S 207 Peter Knuvener Dirk Schumann Die Mark Brandenburg unter den fruhen Hohenzollern Beitrage zu Geschichte Kunst und Architektur im 15 Jahrhundert Schriften der Landesgeschichtlichen Vereinigung fur die Mark Brandenburg Band 5 Lukas Verlag 1 Auflage Berlin 2015 S 17 Peter Baumgart Jurgen Schmadeke Jurgen Schmadeke Standetum und Staatsbildung in Brandenburg Preussen Ergebnisse einer internationalen Fachtagung Walter de Gruyter Verlag Berlin New York 1983 S 22ff Kersten Kruger Formung der fruhen Moderne ausgewahlte Aufsatze Geschichte Forschung und Wissenschaft Band 14 LIT Verlag Munster 2005 S 182 Helmuth Croon Die Kurmarkischen Landstande von 1571 1616 Veroffentlichungen der Historischen Kommission fur die Provinz Brandenburg und die Hauptstadt Berlin Band 9 Kommissionsverlag von Gesllius Berlin 1938 S 1 Philipp Walter Universitat und Landtag 1500 1700 Akademische Landstandschaft im Spannungsfeld von reformatorischer Lehre landesherrlicher Instrumentalisierung und standischer Solidaritat Bohlau Verlag Wien Koln Weimar 2018 S 479 481 Helmuth Croon Die Kurmarkischen Landstande von 1571 1616 Veroffentlichungen der Historischen Kommission fur die Provinz Brandenburg und die Hauptstadt Berlin Band 9 Kommissionsverlag von Gesllius Berlin 1938 S 2 Helmuth Croon Die Kurmarkischen Landstande von 1571 1616 Veroffentlichungen der Historischen Kommission fur die Provinz Brandenburg und die Hauptstadt Berlin Band 9 Kommissionsverlag von Gesllius Berlin 1938 S 2f Helmuth Croon Die Kurmarkischen Landstande von 1571 1616 Veroffentlichungen der Historischen Kommission fur die Provinz Brandenburg und die Hauptstadt Berlin Band 9 Kommissionsverlag von Gesllius Berlin 1938 S 5 6 Christopher Clark Preussen Aufstieg und Niedergang 1600 1947 Pantheon Verlag 2006 S 34 Herbert Helbig Gesellschaft und Wirtschaft der Mark Brandenburg im Mittelalter Walter de Gruyter Berlin New York 1973 S 62 Herbert Helbig Gesellschaft und Wirtschaft der Mark Brandenburg im Mittelalter Walter de Gruyter Berlin New York 1973 S 61 Peter Michael Hahn Furstliche Territorialhoheit und lokale Adelsgewalt Die herrschaftliche Durchdringung des landlichen Raums zwischen Elbe und Aller 1300 1700 Veroffentlichungen der Historischen Kommission zu Berlin Band 72 Walter de Gruyter Verlag Berlin New York 1989 S 1f Herbert Helbig Gesellschaft und Wirtschaft der Mark Brandenburg im Mittelalter Walter de Gruyter Berlin New York 1973 S 65f Peter Michael Hahn Furstliche Territorialhoheit und lokale Adelsgewalt Die herrschaftliche Durchdringung des landlichen Raums zwischen Elbe und Aller 1300 1700 Veroffentlichungen der Historischen Kommission zu Berlin Band 72 Walter de Gruyter Verlag Berlin New York 1989 S 3 Peter Michael Hahn Furstliche Territorialhoheit und lokale Adelsgewalt Die herrschaftliche Durchdringung des landlichen Raums zwischen Elbe und Aller 1300 1700 Veroffentlichungen der Historischen Kommission zu Berlin Band 72 Walter de Gruyter Verlag Berlin New York 1989 S 7 Jan Winkelmann Die Mark Brandenburg des 14 Jahrhunderts markgrafliche Herrschaft zwischen raumlicher Ferne und politischer Krise Lukas Verlag 1 Auflage Berlin 2011 S 108f Christopher Clark Preussen Aufstieg und Niedergang 1600 1947 Pantheon Verlag 2006 S 24 26 Christopher Clark Preussen Aufstieg und Niedergang 1600 1947 Pantheon Verlag 2006 S 29 Hrsg Frank Gose Winfried Muller Kurt Winkler Anne Katrin Ziesak Preussen und Sachsen Szenen einer Nachbarschaft Sandstein Verlag 2014 S 46f a b Georg Fuchs Der Landrat Karrierewege Stellung Amtsfuhrung und Amtsverstandnis Springer VS Wiesbaden 2012 S 50 Jan Winkelmann Die Mark Brandenburg des 14 Jahrhunderts markgrafliche Herrschaft zwischen raumlicher Ferne und politischer Krise Lukas Verlag 1 Auflage Berlin 2011 S 115 Johannes Schultze Hrsg Das Landbuch der Mark Brandenburg von 1375 Kommissionsverlag von Gsellius Berlin 1940 Beschreibung der Mark Brandenburg 1373 S 1 5 Lieselott Enders Die Altmark Geschichte einer kurmarkischen Landschaft in der Fruhneuzeit Ende des 15 bis Anfang des 19 Jahrhunderts Berliner Wissenschafts Verlag Berlin 2008 ISBN 978 3 8305 1504 3 I Werden der Regionen im Mittelalter 1 Vom Herzogtum Sachsen zur Mark Brandenburg S 31 41 Landreiter S 38 39 Jan Winkelmann Die Mark Brandenburg des 14 Jahrhunderts markgrafliche Herrschaft zwischen raumlicher Ferne und politischer Krise Lukas Verlag 1 Auflage Berlin 2011 S 108 111 a b Johannes Schultze Die Mark Brandenburg 2 Band 4 Auflage Duncker amp Humblot Berlin 2011 ISBN 978 3 428 13480 9 II Die Mark unter dem Hause Luxemburg 1 Kaiser Karl IV 1373 1378 S 161 175 territoriales Ziel Wenzel der Landesherr Regent Karl IV Landesbeschreibung von 1373 S 161 164 Landbuch der Mark Brandenburg S 164 169 170 Jan Winkelmann Die Mark Brandenburg des 14 Jahrhunderts markgrafliche Herrschaft zwischen raumlicher Ferne und politischer Krise Lukas Verlag 1 Auflage Berlin 2011 S 116 122 Johannes Schultze Das Landbuch der Mark Brandenburg von 1375 Kommissionsverlag von Gsellius Berlin 1940 Zur Einfuhrung Inhalt und Unterlagen des Landbuches S XIII XIX a b Johannes Schultze Hrsg Das Landbuch der Mark Brandenburg von 1375 Kommissionsverlag von Gsellius Berlin 1940 Topographische Beschreibung der Mark S 62 66 Jan Winkelmann Die Mark Brandenburg des 14 Jahrhunderts markgrafliche Herrschaft zwischen raumlicher Ferne und politischer Krise Lukas Verlag 1 Auflage Berlin 2011 S 108 111 Georg Fuchs Der Landrat Karrierewege Stellung Amtsfuhrung und Amtsverstandnis Springer VS Wiesbaden 2012 S 49 Georg Fuchs Der Landrat Karrierewege Stellung Amtsfuhrung und Amtsverstandnis Springer VS Wiesbaden 2012 S 51f Felix Escher Brandenburgische Geschichte Akademie Verlag Berlin 1995 ISBN 3 05 002508 5 Das Kurfurstentum Brandenburg im Zeitalter des Konfessionalismus Wirtschaftswandel und landesherrlich standische Machtteilung S 235 253 Huldigung an Joachim I und daruber hinaus S 236 238 Bratring Statistisch topographische Beschreibung der gesamten Mark Brandenburg 1804 Band 1 S 5 Bratring Statistisch topographische Beschreibung der gesamten Mark Brandenburg 1805 Band 2 S 414 Bratring Statistisch topographische Beschreibung der gesamten Mark Brandenburg 1805 Band 2 S 431 Bratring Statistisch topographische Beschreibung der gesamten Mark Brandenburg 1809 Band 3 S 5 Peter Michael Hahn Furstliche Territorialhoheit und lokale Adelsgewalt Die herrschaftliche Durchdringung des landlichen Raums zwischen Elbe und Aller 1300 1700 Veroffentlichungen der Historischen Kommission zu Berlin Band 72 Walter de Gruyter Verlag Berlin New York 1989 S 21f Peter Michael Hahn Furstliche Territorialhoheit und lokale Adelsgewalt Die herrschaftliche Durchdringung des landlichen Raums zwischen Elbe und Aller 1300 1700 Veroffentlichungen der Historischen Kommission zu Berlin Band 72 Walter de Gruyter Verlag Berlin New York 1989 S 24 Frank Gose Friedrich der Grosse und die Mark Brandenburg Herrschaftspraxis in der Provinz Studien zur brandenburgischen und vergleichenden Landesgeschichte Band 7 Lukas Verlag 1 Ausgabe Berlin 2012 S 163 Frank Gose Friedrich der Grosse und die Mark Brandenburg Herrschaftspraxis in der Provinz Studien zur brandenburgischen und vergleichenden Landesgeschichte Band 7 Lukas Verlag 1 Ausgabe Berlin 2012 S 164 a b Gerd Heinrich Kulturatlas Brandenburg Historische Landkarten Geschichte der Mark im Uberblick hendrik Bassler Verlag 4 Auflage Berlin 2015 S 23 Frank Gose Friedrich der Grosse und die Mark Brandenburg Herrschaftspraxis in der Provinz Studien zur brandenburgischen und vergleichenden Landesgeschichte Band 7 Lukas Verlag 1 Ausgabe Berlin 2012 S 7 Jan Winkelmann Die Mark Brandenburg des 14 Jahrhunderts markgrafliche Herrschaft zwischen raumlicher Ferne und politischer Krise Lukas Verlag 1 Auflage Berlin 2011 S 111 Jan Winkelmann Die Mark Brandenburg des 14 Jahrhunderts markgrafliche Herrschaft zwischen raumlicher Ferne und politischer Krise Lukas Verlag 1 Auflage Berlin 2011 S 135 140 Jan Winkelmann Die Mark Brandenburg des 14 Jahrhunderts markgrafliche Herrschaft zwischen raumlicher Ferne und politischer Krise Lukas Verlag 1 Auflage Berlin 2011 S 141f Jan Winkelmann Die Mark Brandenburg des 14 Jahrhunderts markgrafliche Herrschaft zwischen raumlicher Ferne und politischer Krise Lukas Verlag 1 Auflage Berlin 2011 S 144 Achim Beyer Die kurbrandenburgische Residenzenlandschaft im langen 16 Jahrhundert Berliner Wissenschaftsverlag Berlin 2014 S 24 S 33 Achim Beyer Die kurbrandenburgische Residenzenlandschaft im langen 16 Jahrhundert Berliner Wissenschaftsverlag Berlin 2014 S 32 Ines Elsner Friedrich III I von Brandenburg Preussen 1688 1713 und die Berliner Residenzlandschaft Studien zu einem fruhneuzeitlichen Hof auf Reisen Ein Residenzhandbuch Berliner Wissenschaftsverlag Berlin 2012 S 53 58 Achim Beyer Die kurbrandenburgische Residenzenlandschaft im langen 16 Jahrhundert Berliner Wissenschaftsverlag Berlin 2014 S 24 S 109 Ines Elsner Friedrich III I von Brandenburg Preussen 1688 1713 und die Berliner Residenzlandschaft Studien zu einem fruhneuzeitlichen Hof auf Reisen Ein Residenzhandbuch Berliner Wissenschaftsverlag Berlin 2012 S 80f Peter Bahl Der Hof des Grossen Kurfursten Studien zur hoheren Amtstragerschaft Brandenburg Preussens Bohlau Verlag Koln Weimar Wien 2001 S 92 95 Ines Elsner Friedrich III I von Brandenburg Preussen 1688 1713 und die Berliner Residenzlandschaft Studien zu einem fruhneuzeitlichen Hof auf Reisen Ein Residenzhandbuch Berliner Wissenschaftsverlag Berlin 2012 S 30 Christopher Clark Preussen Aufstieg und Niedergang 1600 1947 Pantheon Verlag 2006 S 35 Hrsg Frank Gose Winfried Muller Kurt Winkler Anne Katrin Ziesak Preussen und Sachsen Szenen einer Nachbarschaft Sandstein Verlag 2014 S 70 Leibetseder Mathis Kammergericht publiziert am 2 Februar 2019 in Historisches Lexikon Brandenburgs URL http www brandenburgikon de Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Herrschaftssystem der Mark Brandenburg amp oldid 237457411