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Dieser Artikel behandelt die Aristokratische Republik bzw Adelsrepublik als fruhneuzeitliche Herrschaftsform Fur die polnische Adelsrepublik siehe den Artikel Polen Litauen Aristokratische Republik bezeichnet eine Herrschaftsform in welcher idealtypisch die Besten real eher die wohlhabendsten im Rahmen einer republikanischen Staatsform herrschen Oft wird aber aristokratische Herrschaft mit der des Adels gleichgesetzt Man spricht auch von einer Adelsrepublik als einer besonderen Form des Standestaates Abweichend davon existierten jedoch auch burgerliche Patrizierherrschaften im Rahmen der Stadtearistokratien Solche standestaatliche Tendenzen waren im 16 Jahrhundert in ganz Europa verbreitet Sie waren Erbe hochmittelalterlicher Stadtegrundungen Stadtwirtschaften und Standebildungen in schwach organisierten Landern oder Ergebnis eines erfolgreichen Abwehrkampfes gegen zentralistische Herrschaftsbestrebungen fuhrender Fursten Es existierten jedoch bereits zuvor im antiken Kontext ahnliche Staatsgebilde vgl z B romischer Senat germanische Adelsherrschaften Vom Wesen her ein autonomer Standestaat waren aristokratische Republiken dadurch gekennzeichnet dass sie nur von einem privilegierten Stand dem Patriziat ratsfahigen Familien oder einer Adelsschicht dominiert wurden Letztlich unterlagen sie dem Expansionsdrang absolutistischer Staaten den sich herausbildenden Nationalstaaten sowie neuem demokratischen Gedankengut und scheiterten am fehlenden Reformwillen der fuhrenden Schicht Inhaltsverzeichnis 1 Systemmerkmale 2 Adelsrepubliken 3 Stadtearistokratien 3 1 Venedig 3 2 Hamburg 4 Literatur 5 EinzelnachweiseSystemmerkmale BearbeitenIm Konflikt zwischen den Standen etablierten sich im Europa vor allem mit den Stadtegrundungen bis zum 13 Jahrhundert 1 neben den feudalen Herrschaftsformen mit Tendenz zu absolutistischer Staatsausrichtung andere Staatsformen Stadtwirtschaft sowie Adelsrepubliken Darunter sind politische Systeme zu verstehen in dem ein Zusammenschluss von autogenen Standen oder auch Adelsfamilien sich dem Zugriff zentralistischer Furstenherrschaft entzogen und nicht als Vasallen einer zentralen Monarchie anzusehen sind Ihre Interessen sicherten sie durch Vertretungsgremien mit privilegierten Zugang wie stadtische Rate oder Generalstandeversammlungen ab Diese Instrumente sicherte ihnen politische Autonomie ohne sich wie in libertaren Systemen wie in England oder den Niederlanden burgerlichen Impulsen zu offnen und ein gesamtstaatliches Bewusstsein zu entwickeln Inwieweit aristokratische nichtadlige Standestaaten als eine eigenstandige Wirtschaftsform anzusehen sind ist umstritten 2 Adelige Standestaaten existierten idealtypisch auf Grundlage feudaler Wirtschaftsweisen Adelsrepubliken BearbeitenDieser Artikel oder nachfolgende Abschnitt ist nicht hinreichend mit Belegen beispielsweise Einzelnachweisen ausgestattet Angaben ohne ausreichenden Beleg konnten demnachst entfernt werden Bitte hilf Wikipedia indem du die Angaben recherchierst und gute Belege einfugst Abgesehen von den anders verfassten antiken Stadtstaaten siehe Polis haben sich die spateren adelige Standestaaten etwa in Landern ohne burgerliche Traditionen herausgebildet Bis zur Unterwerfung durch das Haus Osterreich 1627 war das Konigreich Bohmen eine Adelsrepublik in der der Konig nur eine von den Standen abhangige Rolle spielte Auch in Nowgorod oder der Republik Pskow spielten der Adel teils zusammen mit dem Burgertum eine entscheidende Rolle sodass sie als fruhe Adelsrepubliken erachtet werden konnen Bekanntestes Beispiel einer fruhneuzeitlichen Adelsrepublik stellte Polen Litauen mit dem System der Goldenen Freiheit dem Prinzip der Konfoderationsbildung Liberum Veto und einem Standeparlament dar Der Begriff Adelsrepublik ist allerdings nicht unproblematisch er entstand erst in der aufgeklarten Publizistik als republique des nobles genauer ist die Bezeichnung als gemischte Monarchie monarchia mixta 3 Denn trotz Wahlmonarchie und aller spateren verfassungsrechtlichen Vorgange blieb die polnische Adelsrepublik bis zur Verfassung vom 3 Mai 1791 ein feudaler Standestaat unter der faktischen Herrschaft der Magnatenaristokratie Auch ausserhalb Europas finden und fanden sich zahlreiche empirische Fallbeispiele fur Adelsrepubliken z B Hawaii Japan Malaysia Relikte aus Zeiten der Adelsherrschaft finden sich jedoch teilweise auch heute noch in modernen Demokratien beispielsweise dem britischen Oberhaus als Vertretung des Adels und des Klerus Stadtearistokratien BearbeitenBurgerliche Republiken mit aristokratischer Verfassungsordnung waren die italienischen Stadtstaaten sowie einige deutsche freie Reichsstadte Sie besassen trotz aristokratischer oft adelig anmutender Staatsorganisation keine Feudalherrschaft sondern waren Zeugnisse mittelalterlicher und fruhneuzeitlicher burgerlicher Gesellschaften Das gilt in Italien z B fur Florenz Genua Pisa Venedig in Deutschland z B fur Augsburg Frankfurt Hamburg Lubeck Nurnberg siehe auch Patriziat Nurnberg in der Schweiz fur das Patriziat in der Alten Eidgenossenschaft wie etwa das Berner Patriziat das Luzerner Patriziat oder den Daig Patriziat von Basel In der Republik der Vereinigten Niederlande gaben die Handelsstadte den Ton an in ihnen wiederum das Patriziat die machtigsten waren die Regenten von Amsterdam Venedig Bearbeiten In der Republik Venedig konstituierte sich im 13 14 Jahrhundert der herrschende Stand die venezianischen Nobilhomini aus einer breiten Kaufmannsschicht heraus politisch als Grosser Rat Sie blieben immer Kaufleute bis zur Auflosung der sogenannten venezianischen Adelsrepublik 1797 verstanden sich aber gleichwohl als Adlige Siehe im Einzelnen Politische Institutionen der Republik Venedig und Herrschende Familienverbande Hamburg Bearbeiten In Hamburg bildete sich im 13 Jahrhundert eine Burgerrepublik heraus die jedoch oligarchische Zuge trug und deren Verfassungsordnung daher ungeachtet des Ausschlusses des Adels als eine aristokratische und nicht als eine demokratische interpretiert wurde 4 1189 soll Kaiser Friedrich I Barbarossa der Stadt den Freibrief uberreicht haben 1270 trat das Ordeelbook Urteilbuch mit seinen Bestimmungen fur das Zivil Straf und Prozessrecht in Kraft in dem der Begriff freie Stadt verwendet wurde Seit 1292 hatte der Rat Hamburgs gesetzgebende Gewalt Schon im Stadtbuch von 1276 wurde Rittern das Wohnen innerhalb der Walle Hamburgs untersagt 5 Bis 1860 galt das Verfassungsverbot des Erwerbs von innerstadtischen Grundstucken durch Adelige in Hamburg Auswartige Adelige konnten in Hamburg kein Burgerrecht erwerben und sich nicht am offentlichen Leben beteiligen Ebenso war ein Burger der ein Adelspradikat eines fremden Herrschers annahm fortan von der Teilnahme am politischen Leben seiner Heimatstadt ausgeschlossen Das galt in gleicher Weise fur Nobilitierungen wahrend des Heiligen Romischen Reiches obgleich Hamburg diesem angehorte Burgerlich und demokratisch hiess in Hamburg mithin klassenbewusst und autokratisch 6 Die Stadtherrschaft lag in den Handen der Hansekaufleute und nach dem Untergang der Hanse Anfang des 17 Jahrhunderts in den Handen der Hanseaten der dunnen 7 sich streng abgrenzenden 8 Oberschicht 9 10 der souveranen Republiken 11 12 Hamburg Bremen und Lubeck dort zusammengeschlossen in der Zirkelgesellschaft und bis 1848 verfassungsrechtlich privilegiert 13 welche in Hamburg die Stadtherrschaft bis zur Novemberrevolution 1918 1919 in ihren Handen hielt 14 15 Literatur BearbeitenNadir Weber Die Republik des Adels Zum Begriff der Aristokratie in der politischen Sprache der Fruhen Neuzeit In Zeitschrift fur Historische Forschung 38 Heft 2 2011 S 217 258 Einzelnachweise Bearbeiten Fernend Braudel Sozialgeschichte des 15 18 Jahrhunderts Der Alltag Munchen 1985 Sonderausgabe 1990 S 560 Die ersten grossen Jahrhunderte stadtischer Entwicklung in Europa fuhrten zu einem unumschrankten Sieg der Stadt zumindest in Italien Flandern und Deutschland siehe Wirtschaftsstufentheorie Kommunalismus Jurgen Heyde Geschichte Polens 4 Auflage Munchen 2017 S 28 f Peter Borowsky Vertritt die Burgerschaft die Burgerschaft Verfassungs Burger und Wahlrecht in Hamburg von 1814 bis 1914 In Rainer Hering Hrsg Peter Borowsky Schlaglichter historischer Forschung Studien zur deutschen Geschichte im 19 und 20 Jahrhundert Hamburg University Press Hamburg 2005 ISBN 3 937816 17 8 S 93 Arne Cornelius Wasmuth Hanseatische Dynastien Die Hanse Hamburg 2001 ISBN 3 434 52589 0 S 9 Matthias Wegner Hanseaten Siedler Berlin 1999 ISBN 3 88680 661 8 S 42 Annette Christine Vogt Ein Hamburger Beitrag zur Entwicklung des Welthandels im 19 Jahrhundert 2004 ISBN 3 515 08186 0 S 113 Fn 9 zu Beginn des 19 Jahrhunderts betrug der Anteil der Fernhandelskaufleute der Hanseaten nur gut ein Promille der Einwohner Hamburgs eingeschrankte Vorschau in der Google Buchsuche Meyer s Conversations Lexicon 1840 ff 14 Band S 922 In Hamburg herrschte eine altmodische Oberservanz in Beziehung auf die strengste Sonderung der verschiedenen Klassen wo die drei Stande der Handelsadel der wohlhabende Industrielle oder kleine Kaufmann und der Plebs auf das Scharfste getrennt waren Peter Borowsky Vertritt die Burgerschaft die Burgerschaft Verfassungs Burger und Wahlrecht in Hamburg von 1814 bis 1914 In Rainer Hering Hrsg Peter Borowsky Schlaglichter historischer Forschung Studien zur deutschen Geschichte im 19 und 20 Jahrhundert Hamburg University Press Hamburg 2005 S 103 Nur wenige Prozent der Stadteinwohner waren zur Hamburgischen Burgerschaft wahlberechtigte Burger von denen wiederum die durch verschiedene Verfassungsbestimmungen begunstigten Hanseaten lediglich einen Bruchteil bildeten Werner Jochmann Hans Dieter Loose Hamburg Geschichte der Stadt und ihrer Bewohner Band 2 Vom Kaiserreich bis zur Gegenwart Hamburg 1986 ISBN 3 455 08255 6 S 80 81 Noch 1879 besassen von den etwa 450 000 Einwohnern Hamburgs nur 22 000 das Burger und damit das Wahlrecht Andreas Schulz Vormundschaft und Protektion Eliten und Burger in Bremen 1750 1880 2002 S 14 ff Forschungsobjekt Hansestadt zur besonderen freiburgerlichen kulturell an England orientierten Entwicklung in Abgrenzung zum mediaten und mediokren vom Obrigkeitsstaat verfuhrten deutschen Burgertum in den in Monarchien gelegenen Stadten eingeschrankte Vorschau in der Google Buchsuche Percy Ernst Schramm Hamburg Ein Sonderfall in der Geschichte Deutschlands Hamburg 1964 In Lubeck wurden bereits infolge der Revolution von 1848 die Einwohner der Stadt den Burgern gleichgestellt das lubecksche Recht der Kaufleutekompagnien Gilden auf ausschliessliche Vertretung in Rat und Burgerschaft wurde abgeschafft Peter Borowsky Vertritt die Burgerschaft die Burgerschaft Verfassungs Burger und Wahlrecht in Hamburg von 1814 bis 1914 In Rainer Hering Hrsg Peter Borowsky Schlaglichter historischer Forschung Studien zur deutschen Geschichte im 19 und 20 Jahrhundert Hamburg University Press Hamburg 2005 S 93 Die Geschichtsforschung geht aus von einem grundsatzlich oligarischen Charakter der Hamburger Verfassung die Verfassungsordnung daher als eine aristokratische und nicht als eine demokratische interpretiert wurde einer der Grunde warum Hamburg als Stadtrepublik 1815 Mitglied eines Bundes souveraner Fursten hatte werden konnen Andreas Schulz Vormundschaft und Protektion Eliten und Burger in Bremen 1750 1880 2002 S 15 Ausgeschlossen waren insbesondere der Adel und die pauperisierten Massen aber auch die burgerlichen Mittelschichten Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Aristokratische Republik amp oldid 235323462