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Der Titel dieses Artikels ist mehrdeutig Weitere Bedeutungen sind unter Bede Begriffsklarung aufgefuhrt Die Bede auch Beede 1 und Bethe 2 mittelhochdeutsch und niederdeutsch 1 bete Bitte Gebet Befehl Gebot ist im engeren Sinn eine erbetene freiwillig geleistete Abgabe an den Grundherrn aus der sich mitunter eine regelmassig erhobene auch landesherrliche Steuer entwickelte Im weiteren Sinn steht Bede auch im Zusammenhang mit Geldern fur kirchliche Zwecke 3 Inhaltsverzeichnis 1 Geschichte und Charakter 2 Auf dem Land 2 1 Beispiele 3 In den Stadten 4 Gegenwart 5 Literatur 6 EinzelnachweiseGeschichte und Charakter BearbeitenAb dem 13 Jahrhundert war die Bede eine in allen deutschen Territorien ubliche direkte Steuer die der Landesherr vom bauerlichen und burgerlichen Grundbesitz erhob Sie war eine durch den Fursten von seinen Landstanden Geistlichkeit Ritterschaft Stadte zunachst erbetene bald aber geforderte ordentliche Steuer Die Ritterschaft und teilweise auch die Geistlichkeit waren von der Bede befreit und die Stadte zahlten im Allgemeinen weniger als das Land Die Reichsstadte zahlten eine Bede precaria imperii an den Kaiser Wahrend im Westen und Suden die Bede in der Hand der Landesherren blieb und erst im 19 Jahrhundert abgeschafft wurde geriet sie im Osten vielfach in die Hand der Grundherren und Stadte 4 Auf dem Land BearbeitenAuf dem Land wurde die Bede neben anderen ertragsabhangigen Abgabe und Steuerformen erhoben Sie wurde direkt vom Grundbesitz abgeleitet und nicht in Naturalien sondern in Geld bemessen Beispiele Bearbeiten Im Jahre 1375 wurden im Teltower Land Mark Brandenburg z B funf Schillinge als Bede je Hufe erhoben Als Vergleich dazu die anderen zusatzlichen Abgaben ebenfalls je Hufe Lichtenrade als Kirchenzehnt neun Scheffel Roggen drei Scheffel Gerste und einen Scheffel Hafer dazu als Zins zwei Schillinge 5 Diedersdorf neun Scheffel Roggen und neun Scheffel Gerste als Pacht sowie 2 Schillinge Zins 6 In den Stadten BearbeitenIn den Stadten stand die Bede zunachst dem Stadtherrn zu und unmittelbarer Steuerschuldner war anfangs der einzelne Burger Die Stadte erreichten jedoch die Festschreibung der Bede in einer pauschalierten Summe und die Anerkennung der Kommune als Schuldner Die Steuerhoheit lag nun bei der Stadt Die Bede zuerst eine Grund und Gebaudesteuer wandelte sich in den Stadten in eine Vermogenssteuer Der Burger hatte oft das Recht der Selbsteinschatzung und der unter Eid vorgenommenen Deklaration In seinem Steuereid verpflichtete er sich jeden ihm bekannten unehrlichen Mitburger anzuzeigen Die Gemeinde besass ausserdem das Recht ein Vermogen zu dem vom Steuerpflichtigen erklarten Schatzungswert anzukaufen Fur die Burger hatte die Bede den Charakter einer innerstadtischen Umlage wahrend die Steuerpflicht der Kommune gegenuber dem Stadtherrn durch Ablosung Geldentwertung oder sonstige Umstande allmahlich gegenstandslos wurde Gegenwart BearbeitenDer Begriff der Bede ist aus dem taglichen Gebrauch verschwunden Die Steuer hatte sich mit Ende des Feudalismus erubrigt bzw wurde durch moderne Formen ersetzt und der sprachliche Begriff kam aus dem Gebrauch Aktuell wird das Wort in der Schreibweise Beede noch von evangelisch lutherischen Kirchengemeinden in Hamburg fur ihre Finanzausschusse benutzt Literatur BearbeitenKarl Bosl Schutz und Schirm Rat und Hilfe als Voraussetzung von Steuer Abgabe und Dienst im Mittelalter In Eckart Schremmer Hrsg Steuern Abgaben und Dienste vom Mittelalter bis zur Gegenwart Vierteljahrschrift fur Sozial und Wirtschaftsgeschichte Beihefte Nr 114 Referate der 15 Arbeitstagung der Gesellschaft fur Sozial und Wirtschaftsgeschichte vom 14 17 April 1993 in Bamberg Steiner Stuttgart 1994 ISBN 3 515 06518 0 S 43 52 Adalbert Erler Bede In Adalbert Erler Ekkehard Kaufmann Ruth Schmidt Wiegand Hrsg Handworterbuch zur deutschen Rechtsgeschichte HRG Band 1 Aachen Haussuchung Erich Schmidt Berlin 1971 Sp 346 348 Theodor Mayer Geschichte der Finanzwirtschaft vom Mittelalter bis zum Ende des 18 Jahrhunderts Das Finanzwesen des Deutschen Reiches In Wilhelm Gerloff Fritz Neumark Hrsg Handbuch der Finanzwissenschaft Band 1 Wesen und Aufgabe der Finanzwissenschaft ihre Stellung und Beziehungen zu anderen Wissenschaften 2 vollig neubearbeitete Auflage Mohr Tubingen 1952 S 236 272 Andreas Thier Bede In Albrecht Cordes Heiner Luck Dieter Werkmuller Ruth Schmidt Wiegand Hrsg Handworterbuch zur deutschen Rechtsgeschichte HRG Band 1 Aachen Geistliche Bank 2 vollig uberarbeitete und erweiterte Auflage Erich Schmidt Berlin 2008 ISBN 978 3 503 07912 4 Sp 494 496 Adolf Waas Vogtei und Bede in der deutschen Kaiserzeit Band 2 Vogtei und Bede als Grundlagen des deutschen Territorialstaates Arbeiten zur deutschen Rechts und Verfassungsgeschichte 5 ZDB ID 548914 3 Weidmann Berlin 1923 Einzelnachweise Bearbeiten a b Jedermanns Lexikon In zehn Banden Band 1 A Bildha Verlagsanstalt Hermann Klemm A G Berlin Grunewald 1929 S 328 Vgl Christine Demel Leinach Geschichte Sagen Gegenwart Gemeinde Leinach Leinach 1999 S 169 Bethe und 199 Bethfreiheit Deutsches Rechtsworterbuch DRW Eugen Haberkern Joseph Friedrich Wallach Hilfsworterbuch fur Historiker Mittelalter und Neuzeit Band 1 A K Uni Taschenbucher 119 7 Auflage Francke Munchen 1987 ISBN 3 7720 1291 4 Geschichte der Kirchengemeinde Berlin Lichtenrade aufgerufen 16 August 2009 10 Uhr Website Diedersdorf Memento vom 13 Juni 2010 im Internet Archive Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Bede amp oldid 230822627