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Die Trennung zwischen Staat und religiosen Institutionen im christlich europaischen Raum bekannt als Trennung von Kirche und Staat beschreibt die im Zuge der europaischen Aufklarung und Sakularisierung entstandenen staatskirchenrechtlichen Modelle in denen Staat und Kirchen bzw Religionsgemeinschaften kraft staatlicher Gesetze organisatorisch getrennt sind Dort wo beide Institutionen nicht voneinander getrennt sind spricht man von Staatskirche Staatsreligion oder Theokratie Bundeskanzler Konrad Adenauer mit katholischen Bischofen Koln 1956 Katholische Mariensaule und Neues Rathaus in nachster Nahe Munchen 2006 Die Modelle der Trennung konnen unterschiedlich ausgepragt sein Sie reichen vom Staatsatheismus dem volligen Verbot offentlicher Religionsausubung uber den Laizismus die strikte Trennung bis hin zu Kooperationsformen bei grundsatzlicher Trennung der Institutionen Politische Theorien und Haltungen die eine radikale Trennung zugunsten laizistischer und atheistischer Positionen in der Gesellschaft vorantreiben wollen werden als Sakularismus bezeichnet Inhaltsverzeichnis 1 Geschichte des Begriffs 2 Situation in verschiedenen Staaten 2 1 Deutschland 2 1 1 Kirchensteuer und Staatsleistungen 2 1 2 Amterkumulation in Politik und Kirche 2 1 3 Religionsunterricht 2 1 4 Staatliche theologische Fakultaten 2 1 5 Religiose Symbole im offentlichen Raum 2 2 Osterreich 2 3 Schweiz 2 3 1 Geschichtliche Entwicklung 2 3 2 Regelung auf kantonaler Ebene 2 3 3 Spezielle Regelungen 2 4 Frankreich 2 4 1 Entwicklung seit der Revolution 2 4 2 Gesetz zur Trennung von Kirche und Staat 1905 2 5 Jugoslawien 2 6 Polen 2 7 Portugal 2 8 Russland bzw Sowjetunion 2 9 Turkei 2 10 USA 3 Siehe auch 4 Literatur 5 Weblinks 6 EinzelnachweiseGeschichte des Begriffs BearbeitenDie Aussage von Jesus von Nazareth Dann gebt dem Kaiser was dem Kaiser gehort und Gott was Gott gehort Lk 20 25 EU wird oft als Hinweis auf ein begrenztes politisches Mandat der Kirchen gedeutet 1 In der Antike untersuchte Augustinus von Hippo die Beziehung zwischen dem irdischen Staat und dem Gottesstaat Die Aufgabe der irdischen Gesellschaft sei es die Errichtung der himmlischen Stadt auf Erden zu ermoglichen In der Geschichte des Islam entwickelt sich das Verhaltnis zwischen Religion und Staat epochenspezifisch 2 nbsp Kaiser und Papst vor Christus Heidelberger Schwabenspiegelhandschrift 14 JahrhundertIm europaischen Mittelalter pragt die Vorstellung von der Herrschaft gottlichen Rechts die Beziehung von Kirche und Staat Ob Gott die weltlichen Herrscher den geistlichen unterstellt habe oder andersherum war umstritten In diesen Bereich gehoren die Begriffe des Casaropapismus der Zwei Schwerter Lehre 3 und des Investiturstreits In der lutherischen Reformation wird der Versuch unternommen beide Bereiche zu trennen Die lutherische Zwei Reiche Lehre 4 begrundet wesentlich die Trennung von Kirche und Staat in der Neuzeit 3 In der Aufklarung forderte Diderot Die Trennung zwischen Altar und Thron kann niemals zu gross sein 5 Im modernen Israel stellt sich die Frage der Trennung von Staat und Religion seit der Staatsgrundung mit Vehemenz Eheschliessungen und Scheidungen sind nur unter Anhangern derselben Religion moglich und werden vor Vertretern der jeweiligen Geistlichkeit Rabbiner Imam Priester geschlossen Situation in verschiedenen Staaten BearbeitenDie Spannweite reicht vom volligen Religionsverbot bis hin zur Kooperation Wahrend in Albanien 1968 1990 ein Verbot der Religionsausubung im offentlichen Raum herrschte werden in anderen Landern Formen der Kooperation geubt z B Runde Tische oder Religion als Unterrichtsfach in der Schule Schwache Formen der Trennung bei gleichzeitiger weltanschaulicher Neutralitat des Staates erlauben punktuelle Partnerschaften zwischen Staat und Religionsgemeinschaften Deutschland Bearbeiten In Deutschland besteht laut Verfassungsrecht Art 137 der Weimarer Reichsverfassung WRV als Bestandteil des Grundgesetzes gem Art 140 GG keine Staatskirche Die Praambel des Grundgesetzes beginnt mit den Worten Im Bewusstsein seiner Verantwortung vor Gott und den Menschen Das Grundgesetz ist also monotheistisch gepragt und das Verhaltnis von Kirchen bzw Religionsgemeinschaften und Staat daher partnerschaftlich Es gibt Konkordate und andere Staatskirchenvertrage Es gilt jedoch der Rechtsgrundsatz dass der Staat die Religionsgemeinschaften organisatorisch einbinden ihnen aber nicht ihre Inhalte vorschreiben kann weil der Staat die grundgesetzlich geschutzte Religionsfreiheit Art 4 Absatz 1 und 2 Grundgesetz beachten muss Nach dem Ende des Ersten Weltkrieges und des bisherigen Systems von Staatskirchen regelte die Weimarer Nationalversammlung 1919 in der Weimarer Reichsverfassung das Verhaltnis von Kirchen und Staat neu Dabei griff diese nicht auf ein der Verfassung vorgelagertes Verstandnis des Laizismus zuruck sondern schuf einen eigenen Regelungskomplex der auf Religionsfreiheit weltanschaulicher Neutralitat des Staates und Selbstbestimmung aller Religionsgemeinschaften beruht Die Religionsausubung wurde also nicht zur Privatsache erklart sondern blieb offentliche Angelegenheit die aber dem Staat entzogen war Dieses Konzept wurde zunachst 1926 von Ulrich Stutz als hinkende Trennung 6 bezeichnet weil die Trennung fur Kooperation offen ist und diese unter Umstanden geradezu erforderlich macht Rechtlich niedergelegt wurden diese Prinzipien in den Art 135 bis 141 Weimarer Reichsverfassung Von diesen sind die Art 136 bis 139 und Art 141 durch Art 140 des Grundgesetzes weiterhin Bestandteil des geltenden Staatskirchen und Verfassungsrechts Christliche Feiertage sind aufgrund der Verfassung Art 139 WRV geschutzt Neben der grundsatzlichen weltanschaulichen Neutralitat des Staates 7 der sich mit keiner Religionsgemeinschaft identifizieren darf entstehen gemeinsame Angelegenheiten res mixtae Siehe auch Diskriminierung von Atheisten Staatskirchenvertrag Kirchenvertrage der deutschen Lander Religionsprivileg Reichskonkordat Reichsdeputationshauptschluss Kulturkampf Kolner Ereignis Schachturteil Liste der Konfessionszugehorigkeit der Regierungschefs Deutschlands Kirchensteuer und Staatsleistungen Bearbeiten Hauptartikel Kirchensteuer Deutschland Hauptartikel Staatsleistungen Die offentlich rechtlichen Religionsgesellschaften durfen Kirchensteuern im Falle der judischen Gemeinden abweichend Kultussteuer genannt erheben In der Praxis wird diese Steuer in den meisten Fallen von den staatlichen Finanzbehorden im Auftrag der Kirchen gegen Kostenersatz eingezogen sowie bei abhangig Beschaftigten als Quellensteuer durch die Arbeitgeber abgefuhrt Organisationen wie der Humanistische Verband Deutschlands fordern den Abbau bestimmter vermeintlicher Privilegierungen sowohl durch eine einfache Abschaffung wie z B die Beendigung des staatlichen Einzugs der Kirchensteuer oder historischer Staatsleistungen vertreten in anderen Bereichen aber auch eine Politik der Aufhebung von Privilegien durch eine Gleichbehandlung Bisweilen wird die Kirchenfinanzierung auch vehement verteidigt so durch Andreas Puttmann der ihr quasi theologische Relevanz zumisst weil sie Kirche und Gesellschaft miteinander koppele 8 Amterkumulation in Politik und Kirche Bearbeiten Die politische Betatigung von Geistlichen also die Amterkumulation von geistlichem und weltlichem Amt ist im Prinzip seitens der katholischen Kirche eingeschrankt Der Priester soll als der Zeuge der kunftigen Welt eine gewisse Distanz zu jedem politischen Amt oder Einsatz wahren 9 Evangelische Geistliche mussen vor einer Kandidatur auf ein offentliches Amt ihre vorgesetzte Dienststelle informieren 10 Bundesprasident Joachim Gauck 2012 2017 war zuvor Pfarrer der Mecklenburgischen Landeskirche Andererseits gibt es in Deutschland eine rege politische Betatigung in kirchlichen Gremien So sind hohe politische Beamte Mitglieder des Zentralkomitees der Katholiken z B die Ministerprasidenten Malu Dreyer SPD sowie Daniel Gunther CDU und die ehemalige Verteidigungsministerin Annegret Kramp Karrenbauer CDU 11 Philipp Amthor MdB CDU ist Mitglied des Katholikenrates Berlin Im Rat der EKD sind die Staatssekretare Thomas Rachel CDU und Kerstin Griese SPD vertreten Religionsunterricht Bearbeiten Nach dem Grundgesetz Art 7 Absatz 3 Satz 1 bzw Art 141 ist der Religionsunterricht ordentliches Lehrfach an staatlichen Schulen Christliche Kindergarten und Schulen werden vom Staat grundsatzlich wie andere Privatschulen im Rahmen der Grundversorgung und zur Verwirklichung der Privatschulfreiheit gefordert zum Teil ist die Forderung hoher zum Teil niedriger als die der anderen freien Trager Etwa 10 Prozent der Schulen in Deutschland befinden sich in kirchlicher Tragerschaft Zu kontroversen Debatten kam es z B im Fall des brandenburgischen Lebensgestaltung Ethik Religionskunde Unterrichts oder dem Verbot von Kruzifixen oder Kopftuchern in der Schule Ebenso strittig ist die Einfuhrung des islamischen Religionsunterrichts an staatlichen Schulen in diesem Fall vor allem deshalb weil hierfur bisher kein Partner fur den Staat zur Verfugung steht nach dessen Glaubensgrundsatzen unterrichtet werden konnte Deshalb sind zum Teil Formen des islamischen Religionsunterrichts entwickelt worden bei dem allein in staatlicher Verantwortung islamische Religionslehre unterrichtet wird was jedoch unter dem Aspekt der staatlichen Neutralitat und der Trennung von Staat und Religion verfassungsrechtlich ausserst problematisch ist Auch im Zusammenhang mit der Rede von Papst Benedikt XVI vor dem Bundestag im Rahmen des Papstbesuchs in Deutschland 2011 kam es zu intensiven Debatten uber die weltanschauliche Neutralitat des Staates 12 Staatliche theologische Fakultaten Bearbeiten Viele staatlich finanzierte Universitaten unterhalten theologische Fakultaten Wegen der weltanschaulichen Neutralitat des Staates muss deren Lehrkorper und inhaltliche Ausrichtung wesentlich von den Kirchen bestimmt werden Daruber hinaus unterhalten einige Universitaten ausserhalb der theologischen Fakultaten sogenannte Konkordatslehrstuhle die staatlich finanziert sind bei deren Besetzung die romisch katholische Kirche jedoch ein Mitspracherecht hat Die verfassungsrechtliche Zulassigkeit der Konkordatslehrstuhle ist umstritten Religiose Symbole im offentlichen Raum Bearbeiten Religiose Symbole im offentlichen Raum sind zulassig stossen jedoch vielfach im Rahmen staatlich mediatisierter offentlicher Raume auf Ablehnung wie der Kruzifixstreit und der Kopftuchstreit zeigen In manchen Gerichtssalen und Schulen hangen Kreuze Im letzteren Fall mussen sie jedoch infolge des Kruzifix Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts abgenommen werden sofern sich ein Schuler in seiner negativen Religionsfreiheit verletzt fuhlt und es sich nicht um eine Bekenntnisschule handelt Ab Juni 2018 muss auf Beschluss der bayerischen Staatsregierung im Eingangsbereich eines jeden Dienstgebaudes des Bundeslandes als Ausdruck der geschichtlichen und kulturellen Pragung Bayerns ein Kreuz angebracht werden Nach Kritik von Seiten der Kirchen nach dieser sakularen Umdeutung des christlichen Kreuzsymboles und einer befurchteten politischen Instrumentalisierung stellte der bayerische Ministerprasident Markus Soder klar dass fur ihn das Kreuz in erster Linie ein religioses Symbol sei aber auch zu den Grundfesten des Staates gehore 13 Eine Mehrheit der Bayern stimmt dieser Pflicht laut einer Umfrage zu 14 Einer anderen Umfrage zufolge lehnt eine Mehrheit der Deutschen eine solche Kreuzpflicht ab 15 Kritik am Verhaltnis von Staat und Kirche in Deutschland gibt es seitens atheistischer agnostischer sowie sakularer z B Humanistische Union und liberaler Kreise Sie fordern eine Trennung von Staat und Religion im laizistischen Sinne und kritisieren dass die christlichen Kirchen und andere Religionsgemeinschaften in Deutschland zu viel Einfluss hatten bzw ihnen von Seiten der Politik zu viel Einfluss eingeraumt werde 16 Osterreich Bearbeiten Die Religionsfreiheit in Osterreich setzte sich uberwiegend in der Zeit von 1781 bis 1919 in mehreren Schritten durch Damit verbunden war auch die staatliche Anerkennung mehrerer Religionen inzwischen gut zwei Dutzend Denominationen und Glaubensgemeinschaften Die Vormachtstellung der romisch katholischen Kirche in Osterreich Hausreligion der Habsburger und damit De facto Staatsreligion und bis heute Bekenntnis der uberwiegenden Mehrheit der Osterreicher wurde erst in der zweiten Halfte des 20 Jahrhunderts sukzessive abgebaut und aus staatlichen Belangen verdrangt Geblieben ist beispielsweise das Konkordat mit dem Heiligen Stuhl von 1933 unter Dollfuss als volkerrechtlicher Vertrag Unter den bedeutenderen politischen Parteien in Osterreich ist selbst die OVP nurmehr programmatisch und unter anderem christlich sozial ausgerichtet 17 Die nicht vollstandige Trennung von Kirche und Staat findet sich heute neben der Aufsicht des Kultusamtes derzeit am Bundeskanzleramt angesiedelt hauptsachlich in allgemeinen Schutzregelungen die einen Eingriff des Staates in religiose Belange darstellen wie dem 8 Abschnitt Strafbare Handlungen gegen den religiosen Frieden Strafgesetzbuch 18 darunter insbesondere das Verbot der Herabwurdigung religioser Lehren Blasphemieparagraph 19 oder gewahrleisteten Schutz und Sonderrechten im Zuge der staatlichen Anerkennung die sich primar auf offentlich rechtliche Angelegenheiten wie Religionsunterricht Subventionierung fur Wohltatigkeit Vertretung in offentlich rechtlichen Medien Religionssendungen 20 und Ahnliches beziehen Auch die gesetzlichen Feiertage sind noch durchwegs katholisch Artikel IX Konkordat 1933 Schweiz Bearbeiten Hauptartikel Religionsfreiheit in der Schweiz In der Schweiz gibt es keine vollstandige Trennung von Religion und Staat Art 15 der Bundesverfassung garantiert zwar die Glaubens und Gewissensfreiheit Jede Person hat das Recht ihre Religion und ihre weltanschauliche Uberzeugung frei zu wahlen niemand darf gezwungen werden einer Religionsgemeinschaft beizutreten oder anzugehoren Doch die Praambel der Bundesverfassung beginnt mit Im Namen Gottes des Allmachtigen Der Text der aktuellen Nationalhymne ist der von Religiositat und Patriotismus inspirierte Schweizerpsalm Die nahere Ausgestaltung des Verhaltnisses zwischen Kirche und Staat ist gemass Art 72 BV Sache der Kantone Jeder Kanton regelt diese Beziehung vor dem Hintergrund seiner Geschichte und unterschiedlich ausgepragter Ver bzw Entflechtung anders So werden in vielen Kantonen die Mitgliederbeitrage offentlich rechtlich anerkannter Religionsgemeinschaften als Kirchensteuer uber die Steuerrechnung eingezogen sowie aber auch in den Kantonen Genf und Neuenburg eine juristische Trennung zwischen religiosen Einrichtungen und dem Staat besteht Geschichtliche Entwicklung Bearbeiten Die Spaltung der Kirche wahrend der Reformation fuhrte in der Schweiz dazu dass der Staat die Kantone seine Kontrolle uber die Kirche verstarkte In den reformierten Kantonen ubernahm der Staat die Oberaufsicht uber die Kirchenorganisation und eignete sich die Kirchenguter an womit er bisher kirchliche Aufgaben im Sozialwesen und auf kulturellem Gebiet finanzierte 21 Es gab in den meisten Kantonen keine Religionsfreiheit Im 17 Jahrhundert verfestigte sich in den meisten reformierten Orten das Staatskirchentum Auch in den romisch katholisch bleibenden Kantonen verstarkte der Staat die Kontrolle uber die Kirche jedoch im Sinn einer Abwehrmassnahme gegen den neuen Glauben Erst die Verfassung der Helvetischen Republik von 1798 sah die Gewissens und Kultusfreiheit vor Die Geistlichen wurden vom politischen Leben ausgeschlossen die Kloster enteignet und die Aufnahme von Novizen verboten 22 Mit der Mediationsakte von 1803 erhielten die Kantone wieder die Zustandigkeit fur die kirchlichen Angelegenheiten wobei fur jeden infolge der neuen Grenzziehungen eine oder zwei Staatsreligionen die reformierte die romisch katholische oder beide festgesetzt und die Restituierung der Klosterguter vorgeschrieben wurden Der Sonderbundskrieg von 1847 brachte den Sieg der liberalen Kantone und die Durchsetzung einer bundesstaatlichen Ordnung Die Bundesverfassung von 1848 uberliess jedoch das Kirchenwesen weiterhin der Zustandigkeit der Kantone Sie begnugte sich im Wesentlichen mit der Garantie der Kultusfreiheit fur die beiden Hauptkonfessionen in der ganzen Schweiz dem Verbot des Jesuitenordens und dem Ausschluss der Geistlichen aus National und Bundesrat Im Zusammenhang mit dem Kulturkampf dehnte dann die Bundesverfassung von 1874 diese staatskirchenrechtlichen Rahmenbestimmungen noch aus Sie gewahrleistete einerseits den allgemeinen Grundsatz der Religionsfreiheit sowie das Recht auf Ehe bei Verstaatlichung des Zivilstandswesens andererseits verscharfte sie die vor allem gegen die romisch katholische Kirche gerichteten Ausnahmeartikel 23 Fragen der Bistumsorganisation regelten die Kantone mit dem Heiligen Stuhl in Konkordaten In traditionell reformierten von den Liberalen regierten Kantonen erfolgte eine Demokratisierung der Kirchenorganisation Aus der von einer konfessionell verpflichteten Obrigkeit geleiteten Staatskirche wurde eine den liberal demokratischen Ordnungsprinzipien entsprechende Landeskirche welcher der Staat eine gewisse Autonomie zuerkannte In romisch katholischen Gebieten gelang es liberalen Regierungen unter Duldung durch den Apostolischen Stuhl in den romisch katholischen Kirchen neben der kanonischen Ordnung ebenfalls staatskirchenrechtliche Strukturen Kirchgemeinden einzurichten Nach dem Zweiten Vatikanischen Konzil entspannte sich das Verhaltnis zur romisch katholischen Kirche sowohl in politisch liberalen wie in kirchlich reformierten Kreisen Dies fuhrte 1973 zur Aufhebung zweier konfessioneller Ausnahmeartikel Verbot des Jesuitenordens und der Errichtung neuer Kloster 1999 wurde das Wahlverbot fur Geistliche aufgehoben und schliesslich 2001 der Bistumsartikel Errichtung neuer Bistumer nur mit Genehmigung des Bundes aus der Bundesverfassung gestrichen Am 2 Marz 1980 stimmte die Schweizer Bevolkerung uber eine Volksinitiative betreffend der vollstandigen Trennung von Staat und Kirche durch Anderung des Art 51 der alten Bundesverfassung ab Der Empfehlung des Parlaments die Initiative abzulehnen folgte eine klare Mehrheit von 78 9 Prozent der Stimmen sowie alle Stande 24 Eine Trennung auf kantonaler Ebene wurde im Kanton Zurich am 4 Dezember 1977 mit 73 Nein Stimmen 25 und ein zweites Mal am 24 September 1995 mit 64 8 Nein Stimmen 26 verworfen Das Bundesgericht beurteilte 1990 Kruzifixe in Klassenzimmern als Verstoss gegen die Pflicht zur religiosen Neutralitat an offentlichen Schulen BGE 116 Ia 252 ff Am 29 November 2009 haben die Schweizer Stimmberechtigten mit 57 der Stimmen und 19 Standen einem neuen Ausnahmeartikel Art 72 Abs 3 BV in der Bundesverfassung zugestimmt Minarettverbot 27 Regelung auf kantonaler Ebene Bearbeiten In allen Schweizer Kantonen ausser den Trennungskantonen Genf und Neuenburg gilt ein System der staatlichen Kirchenhoheit auch Landeskirchentum genannt 28 Im Unterschied zum Staatskirchentum berucksichtigt es die Zweckverschiedenheit von Staat und Kirche Im Unterschied zum System der Trennung bleiben die Kirchen mit dem Staat verbunden der Staat verhalt sich jedoch religios neutral Er erkennt die Religionsgemeinschaften als Korperschaft des offentlichen Rechts Landeskirchen an und zeigt damit dass er deren Aufgaben als wichtig einstuft Welche Rechte und Pflichten im Einzelnen mit der offentlich rechtlichen Anerkennung verbunden werden kann von Kanton zu Kanton verschieden sein Verallgemeinernd war in den traditionell reformierten Kantonen lange Zeit eher eine engere Bindung der einstigen Staatskirche an den Staat festzustellen wahrend die romisch katholischen Kantone den Kirchen mehr Freiheit fur ihre Selbstorganisation gewahren 22 In jungerer Zeit wurden diese Verbindungen aber in fast allen Kantonen deutlich gelockert besondere staatliche Kirchengesetze gibt es nur noch in drei reformiert gepragten Kantonen namlich Bern 29 Waadt 30 und Zurich 31 Die meisten Kantonsverfassungen schreiben aber in eigentlich protestantisch landeskirchlicher Tradition den offentlichrechtlich anerkannten Kirchen vor sich demokratisch zu organisieren Fur die romisch katholische Kirche fuhrt dies zu einem dualen System neben den nach Staatskirchenrecht demokratisch organisierten Kirchgemeinden existiert die nach kanonischem Recht funktionierende nicht demokratische Leitungsstruktur mit Papst Bischofen und Pfarrern die fur Seelsorge sakramentale und pastorale Belange zustandig sind Diese Parallelorganisation fuhrt manchmal zu innerkirchlichen Spannungen wie zum Beispiel bei Pfarrwahlen so etwa im Fall Roschenz 32 In der Regel haben die anerkannten Religionsgemeinschaften das Recht auf der Basis der staatlichen Steuerveranlagung Kirchensteuern zu erheben Die Kantone mit Ausnahme von Basel Stadt ubernehmen das Steuerinkasso Ausser in den Kantonen Aargau Appenzell Ausserrhoden Basel Stadt Genf Neuenburg Schaffhausen Tessin Waadt und Wallis werden in den ubrigen 17 Kantonen auch juristische Personen obligatorisch der Kirchensteuer unterworfen 33 Im Gegensatz zu den naturlichen Personen konnen sie sich davon nicht durch Kirchenaustritt befreien Das Bundesgericht hat mehrfach entschieden letztmals im Juni 2000 BGE 126 I 122 dass sich juristische Personen nicht auf die Glaubensfreiheit berufen konnen In der Rechtslehre wird dies allerdings zunehmend kritisiert In vielen Kantonen haben die anerkannten Religionsgemeinschaften das Recht Raume an den offentlichen Schulen fur ihren Religionsunterricht zu nutzen Der Staat finanziert die theologischen Fakultaten an den staatlichen Universitaten evangelische theologische Fakultaten gibt in Basel Bern Genf Lausanne Neuenburg und Zurich Fakultaten fur katholische Theologie in Freiburg und Luzern sowie das Departement fur Christkatholische Theologie der Universitat Bern Daneben gibt es in kirchlicher Tragerschaft die Theologische Hochschule Chur die vom Kanton finanziell unterstutzt wird Alle Kantone ausser Genf und Neuenburg haben die evangelisch reformierte und die romisch katholische Kirche neun Kantone ausserdem die christkatholische Kirche offentlich rechtlich anerkannt Die funf Kantone Basel Stadt Bern Freiburg St Gallen und Zurich gewahren auch den judischen Gemeinden den offentlich rechtlichen Status in Zurich beantragten ihn nur zwei der vier Gemeinden 34 Alle anderen Religionsgemeinschaften haben sich privatrechtlich als Vereine oder Stiftungen zu organisieren In Basel Stadt und der Waadt geniessen auch gewisse islamische Gemeinden eine offizielle die sogenannte kleine Anerkennung vonseiten des Staates als weiterer Kanton soll Neuenburg zu dieser Gruppe stossen Stand 2016 35 Spezielle Regelungen Bearbeiten Neuenburg und Genf Nur die Kantone Genf und Neuenburg kennen eine weitgehende Trennung von Kirche und Staat Genf seit 1907 Neuenburg seit 1941 Da die Kirchensteuer in beiden Kantonen zwar vom Staat eingezogen jedoch freiwillig ist erweist sich die Finanzierung der Kirchen als schwierig Die Trennung von Kirche und Staat sowie die Laizitat des Staates sind in der revidierten Neuenburger Verfassung von 2000 explizit festgeschrieben Trotzdem wurden 2001 in einem Konkordat die reformierte die romisch katholische und die christkatholische Kirche als von offentlichem Interesse anerkannt und ihnen eine jahrliche Subvention von insgesamt 1 5 Millionen Franken zugesprochen 36 Im Kanton Waadt war die reformierte Kirche ab 1885 Staatskirche Mit der neuen Verfassung von 2003 wurde sie selbstandig und erhielt wie neu auch die romisch katholische Kirche offentlich rechtliche Anerkennung Die beiden Kirchen werden weitgehend aus den ordentlichen Staatssteuern finanziert so dass sowohl die naturlichen wie auch die juristischen Personen indirekt an ihrer Finanzierung beteiligt sind Wer keiner der beiden Kirchen angehort kann den Kirchgemeindeanteil Kultuskosten seiner Gemeindesteuern zuruckverlangen nicht aber den kantonalen Steueranteil Im Kanton Bern werden die Pfarrerinnen und Pfarrer der drei Landeskirchen reformierte romisch katholische und christkatholische Kirche durch den Staat besoldet also aus allgemeinen Steuergeldern nicht aus der Kirchensteuer Im Gegenzug mussen deren Stellen durch das Kantonsparlament bewilligt werden Die judischen Gemeinden Biel und Bern sind als Judische Gemeinden im Kanton Bern seit 1997 offentlich rechtlich anerkannt und den Landeskirchen weitgehend gleichgestellt Der Rabbiner wird vom Kanton besoldet Bistum Basel Die Finanzierung der Bistumseinrichtungen der katholischen Kirche erfolgt mit Hilfe konkordatar mit den Kantonen vereinbarter Staatsleistungen sowie seit 1971 durch Beitrage der kantonalen Landeskirchen nbsp Seit der Einfuhrung des Gesetzes zur Trennung der Kirchen und des Staates im Jahr 1905 ist der Staat Frankreich von religiosen Institutionen weitgehend getrennt Frankreich Bearbeiten Frankreich ist seit dem Jahr 1905 ein laizistischer Staat allerdings wird der Terminus der Laizitat erst in der Verfassung der Vierten Republik von 1946 zum ersten Mal erwahnt in dem die Trennung von Kirche und Staat vergleichsweise weit geht Religiose Symbole in staatlichen Einrichtungen auch an der Schule sind zum Beispiel grundsatzlich nicht zulassig Entwicklung seit der Revolution Bearbeiten In Frankreich beschloss der Nationalkonvent wahrend der Franzosischen Revolution im Rahmen der Entchristianisierung am 18 September 1794 die Trennung von Kirche und Staat Dieser radikale Schritt wurde aber von der ubergrossen Mehrheit der Franzosen die der romisch katholischen Kirche verbunden waren abgelehnt und bald ruckgangig gemacht Am 15 Juli 1801 schloss Napoleon mit dem Kirchenstaat ein Konkordat Es betraf die Beziehungen zwischen der franzosischen Regierung und der romisch katholischen Kirche 1802 erlassene organische Artikel regelten den Umgang mit der Religionsausubung in ganz Frankreich sie galten bis 1905 In der zweiten Halfte des 19 Jahrhunderts bis zum Beginn des 20 Jahrhunderts herrschte in der romisch katholischen Kirche der Antimodernismus Diese Stromung wandte sich ausgehend von Dekreten Papst Pius IX u a gegen gesellschaftliche und politische Reformen zur Durchsetzung von Menschenrechten und Demokratie Obwohl seit dem Beginn der Dritten Republik im Jahr 1870 immer wieder das Vorhaben bestand die religiosen Einrichtungen vom Staat zu trennen kam es anfangs bloss zu Veranderungen im Schulwesen Unter der Agide des damaligen Bildungsministers Jules Ferry wurden demnach ab dem Jahr 1881 die Schulen in Frankreich nicht nur fur alle Kinder kostenlos sondern sie wurden auch weitgehend von religiosem Einfluss befreit 37 Gesetz zur Trennung von Kirche und Staat 1905 Bearbeiten Hauptartikel Gesetz zur Trennung von Kirche und Staat Frankreich Im Jahr 1905 kam es nicht zuletzt infolge der Dreyfus Affare mit dem Gesetz zur Trennung von Kirche und Staat zur volligen rechtlichen Trennung von Kirche und Staat Nachdem nach langen und hitzigen Debatten sowohl die franzosische Abgeordnetenkammer am 3 Juli als auch der Senat am 6 Dezember dem Gesetzesvorhaben zugestimmt hatten erlangte es Gesetzeskraft Ausgenommen hiervon sind die Departements Moselle Bas Rhin und Haut Rhin die zu diesem Zeitpunkt nicht zu Frankreich sondern von 1871 bis 1918 als Reichsland Elsass Lothringen zum Deutschen Reich gehorten ihnen wurde in staatskirchenrechtlicher Hinsicht im Repatriierungsgesetz die Weitergeltung des lokalen Rechts Droit local en Alsace et en Moselle und damit der Status des napoleonischen Konkordats von 1801 gewahrt Somit sind romisch katholische evangelisch lutherische und evangelisch reformierte Pfarrer sowie Rabbiner in diesen drei Departements bis heute Staatsbeamte In Folge der Trennung von Staat und Kirche wurden alle Kirchengebaude zu offentlichem Eigentum erklart Kathedralen fielen an den Staat Pfarrkirchen und Kapellen an die Kommunen Dadurch dass die Kirchen nun nicht mehr autonom uber ihre Gebaude verfugen konnen sondern bezuglich der Nutzung immer in gewissem Mass von Staat und Kommunen abhangig sind ergab sich eine Unterordnung der Kirchen unter den Staat Die Kirchen sind seit 1905 auf den kultischen Bereich beschrankt Sozialkaritative Aufgaben mussen durch eigenstandige Organisationen erledigt werden ein solches Beispiel ist das Fluchtlingshilfswerk der Eglise Reformee CIMADE 38 Jugoslawien Bearbeiten Hauptartikel Religionspolitik im Artikel Geschichte Jugoslawiens Polen Bearbeiten nbsp Kruzifix uber der Eingangstur im Plenarsaal des SejmNach der Wiedererrichtung Polens 1918 wurde in der polnischen Verfassung vom 17 Marz 1921 im Art 114 eine besondere Nahe zwischen dem Staat und der romisch katholischen Kirche verankert indem diese als fuhrende unter den gleichberechtigten Konfessionen bezeichnet wurde Artikel 54 schrankte durch den Wortlaut der Vereidigungsformel die Zuganglichkeit zum Amt des Prasidenten auf trinitaristische Christen implizit ein 39 Dies wurde im Artikel 19 der Verfassung vom 23 April 1935 sinngemass beibehalten daruber hinaus galten gemass dem Art 81 Abs 3 auch die Bestimmungen des Art 114 der fruheren Verfassung fort 40 Die Novelle vom 19 Februar 1947 setzte die vorgenannten Bestimmungen ausser Kraft und setzte sich ansonsten nicht mit dem Verhaltnis des Staates und der Kirche auseinander 41 In der Volksrepublik Polen war von 1952 bis 1997 eine ausdruckliche Trennung von Kirche und Staat im Art 70 Abs 2 Satz 1 der Verfassung vom 22 Juli 1952 verankert 42 Mit dem Inkrafttreten der Verfassung vom 2 April 1997 wurde die Trennung von Kirche und Staat zugunsten den im Artikel 25 Abs 3 formulierten im gegenseitigen Verhaltnis wirkenden Grundprinzipien der Autonomie poln autonomia Souveranitat niezaleznosc und des Zusammenwirkens wspoldzialanie aufgehoben 43 Erganzt werden diese durch ein einseitiges Gebot zur Unparteilichkeit bezstronnosc des Staates in Bezug auf Religion und Weltanschauung Art 25 Abs 2 Es wird in der Verfassung zwischen Kirchen und anderen Religionsgemeinschaften unterschieden diese geniessen jedoch gemass Art 25 Abs 1 gleiche Rechte nichtreligiose Weltanschauungsgemeinschaften sind allerdings diesen nicht im Verfassungsrecht gleichgestellt Daruber hinaus wird dem besonderen Verhaltnis zwischen dem Staat und der romisch katholischen Kirche mittels der Hervorhebung des gegenseitigen Verhaltnisses durch den Art 25 Abs 4 Rechnung getragen Der Artikel 53 der Verfassung regelt neben den religiosen und weltanschaulichen Rechte der Burger weitere Sachverhalte zum Verhaltnis des Staates und der Kirche Im Abs 2 ist dort das Recht zum Besitz von Tempeln sowie anderen Kultuseinrichtungen und im Abs 4 der Religionsunterricht verankert Demnach ist es zulassig dass die Religion der Kirchen und anderen offentlich anerkannten Glaubensgemeinschaften nicht jedoch die Weltanschauung der nichtreligiosen Weltanschauungsgemeinschaften in den Schulen unterrichtet wird Dabei lasst der Artikel 53 Abs 4 offen ob der Religionsunterricht auch zu einem ordentlichen bzw pflichtigen Fach erklart werden darf Gleichzeitig legt er nicht fest ob den Kirchen und Glaubensgemeinschaften ein Anspruch auf Religionsunterricht zusteht 43 Der Staat ubt keine Hoheit uber die Unterrichtsinhalte und Ausbildung der Lehrer aus und uberlasst diese den Konfessionen Aus dem Artikel 53 Abs 7 der Verfassung ergibt sich dass die Kirchenmitgliedschaft nicht von der staatlichen Seite personenbezogenen registriert werden darf daher wird sie nur von den Kirchen und anderen Religionsgemeinschaften erfasst Die kirchlich eingetragene Mitgliedschaft ergibt fur die betroffenen Personen dass das gegenseitige Verhaltnis zwischen denen und der Kirche z B bezogen auf den Datenschutz vom Staat als eine innerkirchliche Angelegenheit angesehen wird Neuere Rechtsprechung 44 45 erlautert dass die romisch katholische Kirche vielmehr selber bestimmen darf wer ihr Mitglied ist und wer nicht Dadurch betroffen sind auch Personen welche ihren Austritt erklaren und ihre Mitgliedschaft verneinen Aus kirchlicher Sicht die bezogen auf den Datenschutz vom polnischen Staat explizit mitgetragen wird 45 ist der Kirchenaustritt nicht moglich Die Zulassigkeit einer Verfassungsklage durch die Betroffenen wurde vom Gericht verneint Mit einer weiteren Anordnung des Verwaltungsgerichts Oppeln vom 21 Januar 2013 wurde ausdrucklich darauf hingewiesen dass auch eine gemass dem kanonischen Recht durchgefuhrte Apostasie keinen fur die staatliche Seite wirksamen Kirchenaustritt mit offentlich rechtlichen z B datenschutzrechtlichen Folgen darstellt 46 Das am 28 Juli 1993 von Krzysztof Skubiszewski Aussenminister des geschaftsfuhrenden Kabinetts Suchocka unterschriebene jedoch wegen der verfassungsrechtlichen Bedenken erst 1998 unter den neuen Verfassung ratifizierte Konkordat raumt der romisch katholischen Kirche besondere Rechte ein 47 die nur teilweise auf Grundlage von Gesetzen auf andere Kirchen und andere Religionsgemeinschaften ausgeweitet wurden Unter anderem werden neben der Finanzierung des Religionsunterrichtes dem polnischen Staat die Unterhaltung der katholischen theologischen Lehrstuhle in Krakau und Lublin sowie des romisch katholischen neben dem orthodoxen und evangelischen Militarordinariats auferlegt Die Alleinstellung der romisch katholischen Kirche manifestiert sich auch dadurch dass die romisch katholisch kirchliche Eheschliessung nicht jedoch die anderer Konfessionen zivilrechtliche Folgen entfaltet und die romisch katholischen Priester in dieser Hinsicht mit den Standesbeamten gleichgestellt sind Aufgrund einer Verordnung des Bildungsministeriums durfen in Polen in allen offentlichen Schulen Kreuze aufgehangt werden 48 und diese sind meistens auch vorhanden In der Nacht vom 19 auf 20 Oktober 1997 wurde von den nationalkonservativen Abgeordneten Tomasz Wojcik und Piotr Krutul im Plenarsaal des Sejm ein Kruzifix aufgehangt Es befindet sich dort bis heute allerdings nach wie vor ohne Rechtsgrundlage 49 Ferner enthalt das Parlamentsgebaude eine romisch katholische Kapelle Portugal Bearbeiten 1910 fiel in Portugal die Monarchie die Erste Portugiesische Republik 1910 1926 entstand Mit dem Gesetz der Trennung lei da separacao wurde die Trennung von Staat und Kirche festgeschrieben Das Gesetz versuchte die romisch katholische Kirche der Aufsicht des Staates zu unterstellen und fuhrte so in den Gegensatz mit dem Vatikan Am 24 Mai 1911 verdammte der Vatikan in der Enzyklika Iam dudum in Portugal das neue Gesetz Spater wurden die diplomatischen Beziehungen zum Vatikan abgebrochen Die Kirchenfrage sollte die ganze Politik der fruhen Republik bestimmen Russland bzw Sowjetunion Bearbeiten nbsp Militar und Klerus in Russland 2006 In Russland kam es nach der Oktoberrevolution zu einer radikalen Trennung von Staat und Kirche Der Rat der Volkskommissare verfasste unter Lenin am 5 Februar 1918 ein Dekret Uber die Trennung der Kirche vom Staat und der Schule von der Kirche 50 Diese Trennung war eine einseitige Trennung der Kirche vom Einfluss auf den Staat und ging nicht einher mit einer Trennung des Staates vom Einfluss auf die Religionen also einer freien Religionsausubung Vielmehr gab es bis zum Zweiten Weltkrieg eine weltanschaulich motivierte intensive Verfolgung jeglicher Religion Christenverfolgung Sowjetunion An die Stelle der russisch orthodoxen Staatsreligion trat die Staatsweltanschauung des Marxismus Leninismus Seit dem Zerfall der Sowjetunion 1990 91 ist die Trennung von Staat und Religion oder Weltanschauung weitgehend durchgefuhrt Aus der christlich orthodoxen Pragung Russlands und der Eigenschaft einer Nationalkirche ergibt sich eine gemessen an westeuropaischen Standards hohe Identifikation des russischen Staates mit der russisch orthodoxen Kirche Eine hohe Identifikation lasst sich auch in anderen Staaten mit orthodoxer Pragung beobachten Turkei Bearbeiten Die Republik Turkei ist seit ihrer Grundung im Oktober 1923 formal laizistisch und kemalistisch gepragt Die Trennung von Staat und Religion wird in Art 2 die Religionsfreiheit in Art 24 der Verfassung festgehalten 51 Seit der Machtubernahme der islamisch konservativen AKP 2002 kommt es jedoch zu einer starkeren Reislamisierung der Gesellschaft in der Turkei 52 In der Praxis gibt es auch schon lange vor der AKP Regierungszeit enge Verbindungen zwischen dem Staat und dem sunnitischen Islam Die Verwaltung der sunnitischen Einrichtungen obliegt einer dem Amt des turkischen Ministerprasidenten angegliederten und damit dem jeweils amtierenden Ministerprasidenten unterstehenden staatlichen Religionsbehorde dem mit weitreichenden Befugnissen ausgestatteten Prasidium fur religiose Angelegenheiten de facto ist der sogenannte Laizismus der Turkei seit den Zeiten Ataturks eine Unterwerfung der Religion unter den Primat der herrschenden Politik Von den christlichen Konfessionen werden allein die griechisch orthodoxe Kirche und die Armenische Apostolische Kirche anerkannt Die von Staates wegen erfolgte Schliessung der beiden theologischen Seminare des Seminars von Chalki und des Surp Hac Ermeni Lisesi verunmoglicht die Ausbildung christlicher Geistlicher im Land Siehe auch Religionen in der Turkei Christentum in der Turkei und Judentum in der Turkei nbsp Die 10 Gebote vor dem County Seat von Bradford County Florida davor ein Denkmal der American Atheists fur die Trennung von Staat und ReligionUSA Bearbeiten In den USA geht die Trennung von Kirche und Staat englisch Separation of church and state auf die Baptisten zuruck Puritanische Glaubensfluchtlinge besiedelten Neu England in ihren Siedlungsgebieten dominierten sie Staat und Kirche So verwehrte Massachusetts Andersglaubigen wie den Quakern die Niederlassung Diesen wurde von England ein Koloniegebiet weiter im Westen zugewiesen woraus Pennsylvania entstand Der Jurist und Geistliche Roger Williams 1603 1683 pladierte in Boston gegen die Einmischung des Staates in die Kirche und umgekehrt Er wandte sich vom Alt Puritanismus ab und war einer der Grunder des Baptismus Williams grundete 1636 Rhode Island dort wurde die Glaubensfreiheit und damit die Niederlassungsfreiheit ungeachtet der Konfession eines Siedlers von Beginn an konsequent umgesetzt Dieses Vorbild ubernahmen alle Staaten der spateren USA und auch viele andere Staaten Konkreter Anlass fur die Umsetzung der Toleranz waren die Zuwanderungswellen von Evangelischen verschiedener Kirchen wie auch Katholiken als Folge der Verarmung grosser Bevolkerungsschichten in Europa unter anderem durch Bevolkerungswachstum Missernten und politische Unzufriedenheit die sich z B 1848 49 entlud und dem Voranschreiten der Industrialisierung und dem damit verbundenen Strukturwandel 53 Einerseits ist in den USA die strikte Trennung von Staat und Kirche im Artikel VI der Verfassung und im ersten Verfassungszusatz First Amendment festgeschrieben Daruber hinaus gibt es weder Religionsunterricht in staatlichen Schulen noch staatliche finanzielle Unterstutzung noch Steuereinzug fur Kirchen oder religiose Privatschulen Weihnachten ist dort der einzige staatliche Feiertag mit christlichem Ursprung Andererseits ist das offentliche Leben von einer akonfessionellen aber christlich orientierten Zivilreligion gepragt auf den Geldscheinen steht seit 1955 In God we trust Heftige stark politisierte Diskussionen und Rechtsstreitigkeiten uber die Grenzen der Trennung hat es in der amerikanischen Offentlichkeit haufig gegeben Dass die Bush Regierung Bildungsgutscheine auf Kosten der Steuerzahler fur den Besuch von privaten oftmals kirchlichen Schulen ausgab und Sozialprogramme in kirchlicher Tragerschaft sog faith based initiatives staatlich subventionierte wurde von Teilen der Offentlichkeit und von Organisationen wie der American Civil Liberties Union heftig kritisiert Siehe auch BearbeitenSakularisation Staat und KircheLiteratur BearbeitenAxel von Campenhausen Heinrich de Wall Staatskirchenrecht Eine systematische Darstellung des Religionsverfassungsrechts in Deutschland und Europa 4 uberarbeitete und erganzte Auflage C H Beck Munchen 2006 ISBN 3 406 51734 X insbesondere S 338ff Kurzlehrbucher fur das juristische Studium Ahmet Cavuldak Gemeinwohl und Seelenheil Die Legitimitat der Trennung von Religion und Politik in der Demokratie Transcript Verlag Bielefeld 2015 ISBN 978 3 8376 2965 1 Claus Dieter Classen Religionsrecht Mohr Siebeck Tubingen 2006 ISBN 3 16 149034 7 Mohr Lehrbuch Gerhard Czermak Religions und Weltanschauungsrecht Eine Einfuhrung Springer Berlin u a 2007 ISBN 978 3 540 72048 5 Springer Lehrbuch Erwin Fischer Volkskirche ade Trennung von Staat und Kirche Die Gefahrdung der Religions und Weltanschauungsfreiheit in der Bundesrepublik Deutschland 4 vollig neu bearbeitete Auflage IBDK Berlin u a 1993 ISBN 3 922601 17 0 Zaccaria Giacometti Quellen zur Geschichte der Trennung von Staat und Kirche Scientia Verlag Aalen 1974 Nachdruck der Ausgabe Tubingen 1926 Burkhard Kamper Hans Werner Thonnes Hrsg Die Trennung von Staat und Kirche Modelle und Wirklichkeit in Europa Essener Gesprache zum Thema Staat und Kirche 40 Aschendorff Munster 2007 ISBN 978 3 402 04371 4 Quirin Weber Rahmenbedingungen fur eine friedliche Koexistenz der Religionen in der Schweiz In Zeitschrift fur Evangelisches Kirchenrecht 60 2015 S 409 419 Mohr Siebeck Volker Wick Die Trennung von Staat und Kirche Jungere Entwicklungen in Frankreich im Vergleich zum deutschen Kooperationsmodell Mohr Siebeck Tubingen 2007 ISBN 3 16 149342 7 Jus ecclesiasticum 81 Zugleich Univ Diss Bochum 2006 Weblinks BearbeitenRalph Ghadban Staat und Religion in Europa im Vergleich Grossbritannien Frankreich und die Niederlande Bundeszentrale fur politische Bildung November 2002 veroffentlicht am 11 Februar 2003 Christentum und politische Kultur Uber das Verhaltnis des demokratischen Rechtsstaates zum Christentum EKD Texte 63 Evangelischen Kirche in Deutschland Hannover Oktober 1997 Rolf Heinrich Einen Schritt vor und zwei zuruck Trennung von Staat und Kirche im Programm der F D P Internationaler Bund der Konfessionslosen und Atheisten e V IBKA 1994 Edgar Baeger u a Trennung von Staat und Kirche Thesen der Humanistischen Union HU Schriften 21 Eigenverlag Munchen 1995 ISBN 3 930416 07 7 PDF 443 kB Kristina Stockl Die enge Verzahnung von Kirche und Staat 8 April 2022 orf at zur russischen Situation Einzelnachweise Bearbeiten Christoph Kahler Bericht des Landesbischofs Gebt dem Kaiser was des Kaisers ist Mk 12 17 Zum begrenzten politischen Mandat der Kirchen pdf 183 kB In ekmd de 20 Oktober 2005 S 1 abgerufen am 1 Juni 2022 Jung Dietrich Religion und Politik in der islamischen Welt Abgerufen am 21 Juni 2022 a b Gerhard Czermak Religions und Weltanschauungsrecht Springer Berlin Heidelberg 2008 ISBN 978 3 540 72049 2 S 2 Christoph Kahler Bericht des Landesbischofs Gebt dem Kaiser was des Kaisers ist Mk 12 17 Zum begrenzten politischen Mandat der Kirchen pdf 183 kB In ekmd de 20 Oktober 2005 S 5 abgerufen am 1 Juni 2022 Denis Diderot Observations sur le Nakaz 1774 freie Ubersetzung Ulrich Stutz Die papstliche Diplomatie unter Leo XIII nach den Denkwurdigkeiten des Kardinals Domenico Ferrata Berlin 1926 S 54 Gerhard Czermak Religios weltanschauliche Neutralitat Zur rechtsdogmatischen Klarung und zur deutschen Realitat Schriften zum Weltanschauungsrecht Band 4 Nomos Verlag Baden Baden 2023 ISBN 978 3 7560 1201 5 Das deutsche Staat Kirche Modell steht unter Druck Abgerufen am 17 Juli 2023 Priesterdokument der Romischen Bischofssynode 1971 Nr 18 5 Michael Rottmann Warum katholische Priester keine Politiker werden durfen In Kirche Leben 9 September 2020 abgerufen am 23 Mai 2022 Felix Neumann ZdK Wahl Diese 27 Kandidaten wurden ins Katholikenkomitee gewahlt In katholisch de 20 April 2021 abgerufen am 24 Mai 2022 Christian Gehrke Annelie Naumann Papst im Parlament Benedikt spaltet den Bundestag In spiegel de 20 September 2011 abgerufen am 23 Juni 2022 Soder Bayerns Kreuzerlass amtlich In Handelsblatt 22 Mai 2018 abgerufen am 22 Mai 2018 Kreuz Debatte Mehrheit der Bayern befurwortet Beschluss zu Kreuzen In Bayernkurier 2 Mai 2018 abgerufen am 8 Mai 2018 Die meisten Deutschen lehnen Kreuze in Behorden ab In Zeit online 29 April 2018 abgerufen am 29 April 2018 Tanja Duckers Kirche und Staat Religion muss privat sein In Zeit Online 4 September 2012 abgerufen am 23 Juni 2022 Religion besitzt und zwar unabhangig von der Konfession fast immer einen nicht verhandelbaren intoleranten Kern Wertesystem der Volkspartei wurzelt in einer christlich abendlandischen und humanistischen Tradition und die OVP versteht sich als christdemokratische Partei Die Geschichte der OVP Grundsatze und Werte Memento vom 15 April 2016 imInternet Archive oevp at abgerufen am 14 April 2016 sie wurde aber 1945 in expliziter Abgrenzung zur primar katholisch christlichsozialen Partei CS der Vorkriegszeit gegrundet siehe hierzuLisa Nimmervoll Spurensuche nach einem OVP Erbe Die christliche Soziallehre Essay in Der Standard online 8 November 2014 Robert Prantner Nicht mehr christlich Die OVP lauft dem Zeitgeist hinterher couleurstudent at o D abgerufen 14 April 2016 Herabwurdigung religioser Lehren 188 Storung einer Religionsubung 189 hier im Kontext auch Storung der Totenruhe 190 Robert Zikmund 188 StGB Herabwurdigung religioser Lehren fm4 orf at 9 Januar 2015 Siehe religion orf at insb etwa Alle Religionssendungen des ORF Fernsehens ORF Stories Peter Gilg Kirche und Staat 1 In Historisches Lexikon der Schweiz 16 Oktober 2006 abgerufen am 5 Juni 2019 a b Peter Gilg Kirche und Staat 2 In Historisches Lexikon der Schweiz 16 Oktober 2006 abgerufen am 5 Juni 2019 Marco Jorio Ausnahmeartikel In Historisches Lexikon der Schweiz 20 Juli 2008 abgerufen am 5 Juni 2019 Website der Schweiz Eidgenossenschaft Volksabstimmung vom 2 Marz 1980 admin ch http www frei denken ch de 2008 04 geschichte der freidenker abgerufen am 30 Januar 2012 18 39 Urban Fink Schweizer Staatskirchenrecht verwirrliche Vielfalt auf kleinstem Raum In Schweizerische Kirchenzeitung 169 Jahrgang Nr 22 23 2001 ISSN 1420 5041 kath ch Volksinitiative Gegen den Bau von Minaretten vorlaufige Ergebnisse admin ch Urs Brosi Einfuhrung in das Staatskirchenrecht der Schweiz PDF 399 kB Luzern 2002 archiviert vom Original am 28 September 2011 abgerufen am 27 September 2017 Gesetz uber die bernischen Landeskirchen Fassung vom 5 April 2011 Grosser Rat des Kantons Bern 6 Mai 1945 archiviert vom Original am 13 Juli 2015 abgerufen am 27 September 2017 Loi sur les relations entre l Etat et les Eglises reconnues de droit public Waadtlander Grosser Rat 9 Januar 2007 abgerufen am 27 September 2017 franzosisch Kirchengesetz Zurcher Kantonsrat 9 Juli 2007 abgerufen am 27 September 2017 PDF 174 kB Michael Meier Es wird einen zweiten Fall Roschenz geben In Tages Anzeiger 10 Juli 2009 archiviert vom Original am 7 Januar 2014 abgerufen am 27 September 2017 Einzelne Steuern Die Kirchensteuern Eidgenossische Steuerverwaltung ESTV Dossier Steuerinformationen Stand der Gesetzgebung 1 Januar 2013 abgerufen am 27 September 2017 pdf 393 kB Zwei Gemeinden namlich die als Einheitsgemeinde konzipierte Israelitische Cultusgemeinde Zurich und die Judische liberale Gemeinde wunschten eine Anerkennung wogegen sich die strikt orthodox ausgerichteten Gemeinden Israelitische Religionsgesellschaft Zurich und Agudas Achim dagegen aussprachen um eine grosstmogliche Unabhangigkeit zu bewahren Andrea Kucera Der Islam auf der Suche nach Anerkennung Neue Zurcher Zeitung 24 Mai 2016 abgerufen am 27 September 2017 Zeitweilig stand auch im Kanton Luzern die offentlich rechtliche Anerkennung des Islams zur Diskussion siehe Kanton Luzern will Islam zur Landeskirche machen SDA Artikel in der Neuen Zurcher Zeitung 11 September 2009 abgerufen am 27 September 2017 Concordat entre l Etat de Neuchatel et l Eglise reformee evangelique du canton de Neuchatel l Eglise catholique romaine l Eglise catholique chretienne vom 2 Mai 2001 franzosisch PDF 17 kB LES LOIS SCOLAIRES DE JULES FERRY Senat Abgerufen am 13 Juni 2020 Comite Inter Mouvements aupres des evacues etwa Gemeinsame Arbeitsgemeinschaft fur Fluchtlingshilfe Ustawa z dnia 17 marca 1921 r Konstytucja Rzeczypospolitej Polskiej In Dziennik Ustaw auf der Website des ISAP Kanzlei des Sejm 17 Marz 1921 abgerufen am 13 Oktober 2012 polnisch PDF Datei s Tekst ogloszony Ustawa Konstytucyjna z dnia 23 kwietnia 1935 r In Dziennik Ustaw auf der Website des ISAP Kanzlei des Sejm 23 April 1935 abgerufen am 13 Oktober 2012 polnisch PDF Datei s Tekst ogloszony Ustawa Konstytucyjna z dnia 19 lutego 1947 r o ustroju i zakresie dzialania najwyzszych organow Rzeczypospolitej Polskiej In Dziennik Ustaw auf der Website des ISAP Kanzlei des Sejm 19 Februar 1947 abgerufen am 13 Oktober 2012 polnisch PDF Datei s Tekst ogloszony Konstytucja Polskiej Rzeczypospolitej Ludowej uchwalona przez Sejm Ustawodawczy w dniu 22 lipca 1952 r In Dziennik Ustaw auf der Website des ISAP Kanzlei des Sejm 22 Juli 1952 abgerufen am 13 Oktober 2012 polnisch PDF Datei s Tekst ogloszony a b Verfassung der Republik Polen In sejm gov pl 2 April 1997 abgerufen am 12 Oktober 2012 Die Religion einer Kirche oder einer anderen rechtlich anerkannten Glaubensgemeinschaft darf in der Schule unterrichtet werden wobei die Gewissens und Religionsfreiheit anderer Personen nicht beruhrt werden darf II SA Wa 2026 11 Wyrok WSA w Warszawie Urteil des Verwaltungsgerichts Warschau 11 Januar 2012 abgerufen am 31 Januar 2013 polnisch a b II SA Wa 2767 11 Wyrok WSA w Warszawie Urteil des Verwaltungsgerichts Warschau 7 Mai 2012 abgerufen am 31 Januar 2013 polnisch P rzetwarzanie tych danych wynika z faktu ze akt chrztu sporzadzony zgodnie z wymogami prawa kanonicznego jest dowodem przyjetego chrztu W mysl prawa kanonicznego W G pozostaje katolikiem czlonkiem Kosciola katolickiego Dt Ubersetzung Das Verarbeiten dieser Daten ergibt sich aus der Tatsache dass die entsprechend den Anforderungen des kanonischen Rechts ausgefertigte Taufurkunde ein Nachweis uber die angenommene Taufe ist Entsprechend den Bestimmungen des kanonischen Rechts verbleibt W G ein Katholik Mitglied der Katholischen Kirche II SAB Op 59 12 Postanowienie WSA w Opolu Anordnung des Verwaltungsgerichts Oppeln 21 Januar 2013 abgerufen am 12 Februar 2013 polnisch Dzialanie lub bezczynnosc biskupa diecezji w sprawach dotyczacych wystapienia z Kosciola wiaze sie natomiast ze sfera wladzy koscielnej ktorej jest organem regulowana przez prawo kanoniczne W odniesieniu do aktu apostazji bedacej wewnetrzna procedura Kosciola nie wkracza on tym samym w sfere nalezaca do zakresu administracji publicznej Deutsche Ubersetzung Tatigkeit oder Untatigkeit des Diozesanbischofs hinsichtlich des Kirchenaustritts gehort aber zum Bereich der kirchlichen Machtausubung deren Behorde er ist und die vom kanonischen Recht geregelt ist In Bezug auf den Akt der Apostasie die eine innerkirchliche Angelegenheit ist greift er somit nicht in den Bereich der offentlicher Verwaltung ein Konkordat miedzy Stolica Apostolska i Rzeczapospolita Polska podpisany w Warszawie dnia 28 lipca 1993 r In Dziennik Ustaw auf der Website des ISAP Kanzlei des Sejm 23 Februar 1998 abgerufen am 1 Oktober 2012 polnisch PDF Datei s Tekst ogloszony Rozporzadzenie Ministra Edukacji Narodowej z dnia 14 kwietnia 1992 r w sprawie warunkow i sposobu organizowania nauki religii w szkolach publicznych In Dziennik Ustaw auf der Website des ISAP Kanzlei des Sejm 14 April 1992 abgerufen am 12 Oktober 2012 polnisch PDF Datei s Tekst ogloszony Rozmawial Jacek Harlukowicz Krzyz w Sejmie religijna bomba z opoznionym zaplonem In Gazeta pl 29 Oktober 2011 abgerufen am 12 Oktober 2012 Susanne Janssen Vom Zarenreich in den amerikanischen Westen Deutsche in Russland und Russlanddeutsche in den USA 1871 1928 Die politische Sozio okonomische und kulturelle Adaption einer ethnischen Gruppe im Kontext zweier Staaten Studien zur Geschichte Politik und Gesellschaft Nordamerikas 3 LIT Verlag Berlin Hamburg Munster 1997 ISBN 978 3 8258 3292 6 S 190 Verfassung der turkischen Republik Memento vom 22 September 2011 im Internet Archive Charlotte Joppien Die turkische Adalet ve Kalkinma Partisi AKP Eine Untersuchung des Programms Muhafazakar Demokrasi Studien zum Modernen Orient 11 Schwarz Berlin 2011 ISBN 978 3 87997 389 7 S 101 103 111 f Timothy L Hall Separating Church and State Roger Williams and Religious Liberty University of Illinois Press Urbana Chicago 1998 Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Trennung zwischen Staat und religiosen Institutionen amp oldid 238508304