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Die Kirchensteuer in der Schweiz ist eine Steuer die Landeskirchen zur Finanzierung ihrer Kosten erheben Gemass Schweizer Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft regeln die Kantone im Rahmen der Glaubens und Gewissensfreiheit das Verhaltnis zwischen Kirche und Staat Art 72 Abs 1 BV 1 Aus diesem Grund steht diesen auch die Regelung der Kirchensteuern zu Die Kantone definieren erkennen an in ihren Verfassungen welche Kirchen in Genuss eines besonderen Rechtsstatus kommen Mit diesem gehen bestimmte Privilegien einher welche Kirchen letztlich von Vereinen unterscheiden Ein solches Privileg erlaubt es den Kirchen ihre Mitgliederbeitrage uber die Steuererklarung einzufordern das heisst der Staat ubernimmt das Inkasso fur diese Kirchen Kirchensteuerpflichtig sind naturliche Personen die Mitglied in einer vom Kanton anerkannten Kirche sind Weiter haben in 18 von 26 Kantonen juristische Personen diese Steuer ebenfalls zu entrichten 2 was das Bundesgericht im Gegensatz zur Mehrheit der juristischen Lehre als verfassungsmassig erachtet 3 Inhaltsverzeichnis 1 Ubersichten 1 1 Gegenstand der Kirchensteuer 1 2 Kirchensteuer fur juristische Personen 1 3 Entscheidungsinstanzen 1 4 Erhebungsinstanzen 1 5 Steuersatze 2 Kritik und Problemfelder 3 Regelungen in Kantonen 3 1 Zurich 3 2 Bern 3 3 Luzern 3 4 Uri 3 5 Schwyz 3 6 Obwalden 3 7 Nidwalden 3 8 Glarus 3 9 Zug 3 10 Freiburg 3 11 Solothurn 3 12 Basel Stadt 3 13 Basel Landschaft 3 14 Schaffhausen 3 15 Appenzell Ausserrhoden 3 16 Appenzell Innerrhoden 3 17 St Gallen 3 18 Graubunden 3 19 Aargau 3 20 Thurgau 3 21 Tessin 3 22 Waadt 3 23 Wallis 3 24 Neuenburg 3 25 Genf 3 26 Jura 4 Siehe auch 5 EinzelnachweiseUbersichten BearbeitenAlle Angaben in der folgenden Ubersicht sind wenn nicht anders vermerkt folgender Publikation entnommen Eidg Steuerverwaltung Steuerinformationen Die Kirchensteuern Schweizerische Steuerkonferenz 2009 4 Grundsatzlich werden bis auf eine einzige Ausnahme Kanton Waadt in allen Kantonen Kirchensteuern in der einen oder anderen Form erhoben In zwei weiteren Kantonen werden nur in einigen Gemeinden Kirchensteuern erhoben Kantone Wallis und Tessin Die erhobenen Kirchensteuern sind immer zu bezahlen nur in den drei Kantonen Genf Neuenburg und Tessin ist die Bezahlung fakultativ im Tessin muss aber angekundigt werden dass nicht bezahlt werden wird Gegenstand der Kirchensteuer Bearbeiten Kirchensteuern fur naturliche Personen Gegenstand KantonEinkommenssteuer alleVermogenssteuer alle ausser BS BL christkath Grundstuckgewinnsteuer BE OW SO SH TG JULotteriegewinnsteuer BE SH AG JULiegenschaftssteuer AI VSLiquidationsgewinnsteuer BE OW FR SH JUKopfsteuer UR SO manche Gemeinden VS Kirchensteuern fur juristische Personen Gegenstand KantonGewinn amp Kapitalsteuer alle ausser BS SH AR AGGrundstuckgewinnsteuer BE SO JULiegenschaftssteuer AI VSLiquidationsgewinnsteuer BE OW FR BL JUMinimalsteuer LU OW NW FR TG VS Kirchensteuer fur juristische Personen Bearbeiten Werden juristische Personen in einem Kanton besteuert so sind diese in allen Fallen kirchensteuerpflichtig Das Bundesgericht bestatigte diese Rechtspraxis in mehreren Fallen Die Glaubens und Gewissensfreiheit Bundesverfassung Art 15 5 konne fur juristische Personen nicht geltend gemacht werden juristische Personen haben kein Gewissen sogar bei Einzelfirmen deren Eigentumer keiner anerkannten Religionsgemeinschaft angehoren 6 7 Der Argumentation des Bundesgerichts kann leicht entgegnet werden dass fur juristische Personen ohne Gewissen demnach auch keine Rechtfertigung fur die Finanzierung von Kultushandlungen gegeben ist es wird fur Leistungen bezahlt die nicht erfullt werden kein Seelenheil fur juristische Personen Anmerkung zu den Kantonen Solothurn und St Gallen Beide Kantone kennen keine explizite Kirchensteuer fur juristische Personen anstelle dieser tritt eine Finanzausgleichssteuer 8 9 welche just juristische Personen besteuert und diese Einnahmen den anerkannten Religionsgemeinschaften ubertragt 4 Kirchensteuerpflicht fur juristische Personen Ausnahmen Kirchensteuer fur jur Pers KantonKeine BS SH AR AG GEuber allgemeine Steuer VD VS in Gemeinden ohne Kirchensteuernteilweise VS nur in Gemeinden mit KirchensteuernZahlung fakultativ TI NE Kirchensteuerpflichtige juristische Personen Form KantonKapitalgesellschaften Genossenschaften Vereine amp Stiftungen alleHolding amp Domizilgesellschaften alle ausser GLoffentlich rechtlicheKorperschaften SZ NW GRAlle juristischen Personen ZH SO TG JUAnlagefonds mit direktemGrundbesitz SZ Entscheidungsinstanzen Bearbeiten Folgenden Tabellen ist zu entnehmen welche Instanzen zustandig fur die Bestimmung des Steuersatzes oder Steuerfusses sind In den meisten Fallen ist dies ein Organ der steuererhebenden Kirche selbst in manchen Fallen entscheidet jedoch eine politische Instanz Religiose Instanzen Religiose Instanz KantonKirchgemeindeversammlung ZH BE LU UR SZ OW ZG FR SH AR AI AG GR TG FR israel nur fur nat Pers nur bei nat Pers JU NW SO BL SGKirchenrat Kirchgemeinderat BS TIOekumenische Kommission GEKirchensynode Synodalrat BS rom kath und ev ref NE ev ref Kirchliches Exekutivkomitee NE rom kath und christkath Bei Gemeindeverbanden wird die Kirchensteuer gemass Beschluss der Zentralkirchenpflege festgesetzt Politische Instanzen Politische Instanz KantonGemeindeversammlung VSKantonsparlament nur fur jur Pers NW SO BL SG GRDirektion des Innern FR fur jur Pers und Quellensteuerder israel Kultusgemeinde Erhebungsinstanzen Bearbeiten Die erhebende Instanz unterscheidet sich von Kanton zu Kanton naturliche Personen Veranlagung BezugKanton KtSV KSV SK KG Gmd KtSV KSV SK KG Gmd ZH x A 1 x A 1 BE x x A 2 x A 2 LU x A 3 x A 3 xUR x xSZ x xOW x xNW x xGL x xZG x xFR x x A 4 x x A 4 SO x A 5 x A 5 BS x xBL x A 2 x A 2 x A 2 x A 2 SH x x A 6 x A 7 AR x xAI x xSG x A 8 x A 9 x A 8 x A 9 GR x xAG x x A 2 x A 2 TG x x xTI x xVS x xNE x xGE x xJU x x A 10 x A 11 Legende KtSV Kantonale Steuerverwaltung KSV Kommunale Steuerverwaltung SK Staatskasse KG Kirchgemeinde Gmd Gemeinde a b Kanton ZH Die Steuerfaktoren werden teilweise durch das kantonale Steueramt teilweise durch das Gemeindesteueramt festgesetzt Der Entscheid uber Bestand und Umfang der Kirchensteuerpflicht erfolgt in unbestrittenen Fallen faktisch durch das Gemeindesteueramt andernfalls entscheidet die zustandige Kirchbehorde a b c d e f g h Teilweise a b Je nach Personenkategorie und Gemeinde a b Nach Vereinbarung a b Teilweise auch durch die Einwohnergemeinde Quellenbesteuerte Selbststandig Erwerbende a b Ohne israel Kultusgemeinde a b Nur israel Kultusgemeinde Periodische Steuer Nicht periodische SteuerDie Waadt erhebt keine Kirchensteuer und wird deshalb nicht aufgefuhrt juristische Personen Veranlagung BezugKanton KtSV KSV SK KG Gmd KtSV KSV SK KG Gmd ZH x B 1 x B 1 BE x x B 2 x B 2 LU x xUR x xSZ x xOW x xNW x xGL x xZG x xFR x xSO x xBL x xAI x xSG x xGR x xTG x xTI x xVS x xNE x xJU x x B 3 x B 4 Legende KtSV Kantonale Steuerverwaltung KSV Kommunale Steuerverwaltung SK Staatskasse KG Kirchgemeinde Gmd Gemeinde a b Kanton ZH Die Steuerfaktoren werden teilweise durch das kantonale Steueramt teilweise durch das Gemeindesteueramt festgesetzt Der Entscheid uber Bestand und Umfang der Kirchensteuerpflicht erfolgt in unbestrittenen Fallen faktisch durch das Gemeindesteueramt andernfalls entscheidet die zustandige Kirchbehorde a b Teilweise Periodische Steuer Nicht periodische SteuerDie Kantone BS SH AR AG und GE erheben keine Kirchensteuern fur juristische Personen und werden deshalb nicht aufgefuhrt Die Waadt erhebt keine Kirchensteuer und wird deshalb nicht aufgefuhrt Steuersatze Bearbeiten Die meisten Kantone drucken die Kirchensteuern in Vielfachen der einfachen oder geschuldeten Steuer aus mit einer Prozentzahl oder einem Faktor Die Steuersatze fur naturliche Personen fallen je nach Konfession unterschiedlich aus jene fur juristische Personen sind Einheitssatze Vergleiche uber Kantonsgrenzen hinweg sind kaum moglich da die Kantone ihre Steuern unterschiedlich festlegen und berechnen so konnten beispielsweise 10 Kirchensteuern auf ein Einkommen in einem Kanton betragsmassig hoher ausfallen als in einem anderen Kanton Dazu konnen die Kirchensteuersatze auch innerhalb eines Kantons von Gemeinde zu Gemeinde unterschiedlich hoch festgelegt sein Folgende Tabelle gibt eine Ubersicht uber die Kirchensteuersatze in allen Kantonshauptorten im Jahr 2009 Ausgedruckt ist der Steuersatz als Vielfaches der einfachen Steuer Abweichungen davon sind in den Anmerkungen benannt Kirchensteuersatze in den Hauptorten 2009 Kanton Hauptort naturliche Personen juristische Personenev ref rom kath christkath ZH Zurich 10 11 14 10 01 BE Bern 0 1840 0 2070 0 2760 0 1919LU Luzern 0 25 0 25 0 31 0 25UR Altdorf Eink Gewinn 120 A 1 92 A 1 0 94 A 2 Altdorf Verm Kapital 120 A 1 92 A 1 SZ Schwyz 28 28 28 OW Sarnen 0 54 0 54 A 3 NW Stans 0 26 0 35 A 4 GL Glarus 8 9 5 8 705 ZG Zug 9 5 7 7 586 A 5 FR Freiburg Eink Gewinn 9 7 10 Freiburg Verm Kapital 10 20 10 SO Solothurn 16 21 19 10 A 6 BS A 7 Basel 8 A 8 8 A 8 8 A 8 BL Liestal Einkommen 0 55 A 9 6 75 A 8 0 7 A 8 5 A 9 Liestal Vermogen 0 5 A 9 7 A 8 0 5 A 9 5 A 8 SH Schaffhausen 13 13 5 12 5 AR Herisau 0 50 0 45 AI Appenzell 12 11 SG A 10 St Gallen 25 26 24 A 11 GR Chur 14 5 11 10 5 AG Aarau 15 19 23 TG Frauenfeld 14 16 14 9 TI Bellinzona 3 A 12 3 A 12 VD Lausanne VS Sitten 3 A 13 3 A 13 3 A 13 NE Neuenburg 11 A 8 A 14 11 A 8 A 14 11 A 8 A 14 12 A 8 A 14 GE Genf Einkommen 16 A 14 16 A 14 16 A 14 Genf Vermogen 6 A 14 6 A 14 6 A 14 JU Delsberg 8 1 A 8 6 4 A 8 8 1 A 8 a b c d In Prozent der einfachen Steuer In Prozent der einfachen Steuern gewichtet mit konfessionellen Anteilen der Bevolkerung 6 vom Gewinnsteuerertrag gehen an die Kirchen Die Kirchgemeinden sind am Ertrag der Gewinnsteuer mit 12 beteiligt Abhangig vom Verhaltnis rom kath zu ev ref Einwohner Finanzausgleichssteuer Israelit Gemeinde 12 des geschuldeten Kantonssteuerbetrages min 50 max 20 400 Franken a b c d e f g h i j k l m n In Prozent des geschuldeten Kantonssteuerbetrages a b c d Effektive Ansatze Israel Gemeinde Eigene Veranlagung und Bezug auf Grund der vom kantonalen Steueramt gelieferten Steuerdaten Der Kanton erhebt einen jahrlichen Zuschlag von 220 der einfachen Kantonssteuer aus den Zuschlagen werden 22 5 der einfachen Steuer fur den Finanzausgleich unter den Kirchgemeinden verwendet a b Bezahlung freiwillig a b c In Prozent des geschuldeten Gemeindesteuerbetrages a b c d e f g h i j Bezahlung fakultativ zusatzlich wird fur nat Pers ein Pauschalbetrag von 10 Fr erhoben Kritik und Problemfelder BearbeitenDer vielfaltigen Realitat in den Kantonen entsprechend muss auch die Kritik differenziert ausfallen An den Kirchensteuern im eigentlichen Sinn wird an zwei Punkten immer wieder Anstoss genommen Die Kirchensteuerpflicht fur juristische Personen ohne Moglichkeit fur Nicht Mitglieder Konfessionslose oder Andersglaubige jene zu vermeiden Die Situation im Wallis und in der Waadt wo Kirchen direkt aus allgemeinen Steuern finanziert werden und Nicht Mitglieder ihren Anteil erst nach aktiver Ruckforderung und nur teilweise zuruckbekommen Im weiteren Sinne der allgemeinen Kirchenfinanzierung ist ein weiterer Konfliktfall anzufuhren sowie eine grundsatzliche Fragestellung Die Finanzierung des Kirchenpersonals aus allgemeinen Steuergeldern im Kanton Bern Soll der Staat uberhaupt gewisse Kirchen bevorteilen gegenuber anderen Kirchen und gegenuber Vereinen anderer Art und ihr Inkasso ubernehmen Zu 1 muss angemerkt werden dass die restriktive Schweizer Haltung bezuglich des Stimmrechts fur die auslandische Wohnbevolkerung und die restriktive Einburgerungspraxis dazu fuhren dass in der Wohnbevolkerung weitaus mehr Menschen gezwungen werden wider ihren Willen Kirchensteuern an Religionsgemeinschaften zu zahlen welchen sie nicht angehoren als in der stimmberechtigten Bevolkerung die sich politisch aussern kann So ist ein Grossteil der muslimischen Bevolkerung nicht stimmberechtigt ebenso wenig ein zunehmender Anteil des haufig konfessionslosen auslandischen Kaderpersonals des Bankenplatzes und des Rohstoffhandels Regelungen in Kantonen BearbeitenZurich Bearbeiten Im Kanton Zurich sind die evangelisch reformierte sowie die romisch katholische Kirche anerkannt dazu kommt die christkatholische Kirchengemeinde der Stadt Zurich Kantonsverfassung Art 130 Abs 1 10 11 Neu anerkannt wurden die israelitische Cultusgemeinde und die judische liberale Gemeinde Art 131 Abs 1 12 Die Kirchensteuer fliesst zugunsten dieser Kirchen Im Kanton mussen juristische Personen ebenfalls die Kirchensteuer bezahlen Unternehmen zahlen rund 80 Millionen Franken pro Jahr an die Kirche 12 Bis zur Revision des Kirchengesetzes 2009 Inkrafttreten 2010 wurden die reformierten und christkatholischen Pfarrer des Kantons Zurichs vom Staat besoldet wie in Bern seit 2010 werden die Pfarrer nun aber von den Kirchgemeinden entlohnt 13 Eine von den Jungfreisinnigen lancierte Volksinitiative zur Abschaffung der Kirchensteuer von juristischen Personen mit dem Titel Weniger Steuern furs Gewerbe Kirchensteuerinitiative wurde von den Stimmberechtigten des Kantons Zurich in der Volksabstimmung vom 18 Mai 2014 deutlich verworfen Die Initiative erreichte lediglich einen Ja Stimmenanteil von 28 16 14 Bern Bearbeiten Die Kantonsverfassung Art 121 15 anerkennt die ev ref die rom kath und die christkath Kirche als Landeskirchen mit offentlichrechtlicher Rechtspersonlichkeit dazu werden die israelitische Gemeinde Biel und die judische Gemeinde Bern als offentlichrechtliche Korperschaft mit eigener Rechtspersonlichkeit anerkannt Art 126 Abs 1 16 Im Kanton Bern mussen naturliche Personen die Mitglied einer Landeskirche sind an diese die Kirchensteuer entrichten Juristische Personen sind in jedem Fall kirchensteuerpflichtig wobei ihre Steuer anteilsmassig auf die Landeskirchen aufgeteilt wird Auf Lotteriegewinne wird eine achtprozentige Kirchensteuer entrichtet 17 2006 wurden 200 Millionen Franken Kirchensteuern eingenommen davon 28 Millionen von juristischen Personen 18 Umstritten ist die Besoldung von Geistlichen durch den Staat auch der Gebaudeunterhalt ihrer Amtshauser aus allgemeinen Steuergeldern diese Praxis wurde 2011 vom Bundesgericht erneut fur korrekt befunden 19 Bern ist der letzte Kanton der zwar Kirchensteuern erhebt aber Kirchenpersonal dennoch aus der Staatskasse entlohnt Zurich gab diese Form 2010 auf Bis 2025 werden weiterhin die gleichen Mittel zur Verfugung gestellt welche ab 2026 auf einen Sockelbeitrag reduziert werden 20 21 Luzern Bearbeiten Im Gegensatz zu allen anderen Kantonsverfassungen fehlte in jener des Kantons Luzerns eine Verfassungsnorm die bestimmt welche Religionsgemeinschaften offentlichrechtlich anerkannt sind Explizit verfassungsrechtlich gewahrleistet sind nur die Kirchgemeinden einer Konfession nicht aber die kantonalkirchlichen Organisationen selbst Kantonsverfassung 91 Abs 1 16 Im Gemeindegesetz werden auf Gesetzesstufe der rom kath der ev ref und der christkath Kirchengemeinde den Status einer offentlichrechtliche Korperschaft verliehen 22 In der neuen Verfassung von 2007 wird der Status der Religionsgemeinschaften nun aber wie sonst ublich in der Schweiz behandelt Die romisch katholische die evangelisch reformierte und die christkatholische Landeskirche sind anerkannte Korperschaften des offentlichen Rechts Art 79 Abs 1 23 Es sind naturliche wie juristische Personen kirchensteuerpflichtig 4 Uri Bearbeiten Es sind die rom kath und die ev ref Kirchen als Landeskirchen offentlich rechtlich anerkannt Kantonsverfassung Art 7 Abs 1 24 16 In Uri sind sowohl naturliche als auch juristisch Personen kirchensteuerpflichtig Veranlagt werden alle durch die Kantonale Steuerverwaltung der Bezug findet bei juristischen Personen aber durch die Staatskasse bei naturlichen Personen durch die Kirchengemeinde statt 4 Schwyz Bearbeiten Anerkannt sind die rom kath und ev ref Kirche als Kantonalkirchen und offentlicherechtliche Korperschaften mit eigener Rechtspersonlichkeit Kantonsverfassung 91 Abs 1 25 16 Naturliche Personen die einer anerkannten Kirche angehoren mussen Kirchensteuern zahlen juristische Personen sind allgemein kirchensteuerpflichtig Dazu sind auch offentlich rechtliche Korperschaften explizit kirchensteuerpflichtig daruber hinaus gilt dies auch fur Anlagefonds mit direktem Grundbesitz 4 Obwalden Bearbeiten Die Kantonsverfassung Art 3 Abs 1 26 erkennt die rom kath Konfession als Mehrheitsbekenntnis und die mit der ev ref Konfession als Kirchen mit offentlichrechtlicher Selbstandigkeit und eigener Rechtspersonlichkeit an 16 Es sind naturliche wie juristische Personen kirchensteuerpflichtig 4 Nidwalden Bearbeiten Die Kantonsverfassung stellt klar Die rom kath Kirche ist Landeskirche Art 34 Abs 1 27 Artikel 35 erganzt Die ev ref Kirche ist offentlich rechtlich anerkannt 16 Es sind naturliche wie juristische Personen kirchensteuerpflichtig weiter sind auch offentlich rechtliche Korperschaften explizit kirchensteuerpflichtig 4 Glarus Bearbeiten Als Landeskirchen offentlichrechtlich anerkannt sind die ev ref und die rom kath Kirche Kantonsverfassung Art 135 Abs 1 28 16 In Glarus sind juristische wie auch naturliche Personen kirchensteuerpflichtig wobei Holding und Domizilgesellschaften davon befreit sind 4 Zug Bearbeiten Die Zuger Verfassung nennt keine explizite offentlichrechtliche Anerkennung von Religionsgemeinschaften Es liegt uberhaupt kein kantonales Kirchengesetz vor Erst im Gemeindegesetz werden zehn katholische und eine reformierte Gemeinde genannt die damit als offentlich rechtliche Korperschaften anerkannt sind Eine kantonalkirchliche Struktur ist im Zuger Staatskirchenrecht nicht explizit vorgesehen Die Kirchengemeinden haben allerdings die Moglichkeit Zweckverbande zur gemeinsam Erfullung ihrer Aufgaben zu grunden diese Zweckverbande sind als offentlichrechtliche Korperschaften mit eigener Rechtssubjektivitat organisiert 29 16 Kirchensteuerpflichtig sind in Zug sowohl naturliche als auch juristische Personen Veranlagung und Bezug aller Kirchensteuern wird durch die Kantonale Steuerverwaltung vorgenommen 4 Freiburg Bearbeiten Die alte Kantonsverfassung Art 2 Abs 2 erkennt der rom kath und der ev ref Kirche eine offentlich rechtliche Stellung zu 16 Die neue Kantonsverfassung von 2004 halt in Artikel 140 grundsatzlich fest Staat und Gemeinden anerkennen die gesellschaftliche Bedeutung der Kirchen und Religionsgemeinschaften Weiter werden die ev ref und die rom kath Kirche offentlich rechtlich anerkannt Art 141 30 In einem Gesetz wurde 1990 der israelitischen Kultusgemeinde eine offentlich rechtliche Stellung zuerkannt 31 Kirchensteuerpflichtig sind sowohl juristische als auch naturliche Personen Interessant sind hier die Aufteilung der Veranlagung und des Bezugs dieser Steuern Bei juristischen Personen wird die Steuer durch die kantonale Steuerverwaltung veranlagt und bezogen bei naturlichen Personen hingegen nimmt der Kanton nur die Veranlagung vor den Bezug nehmen die Kirchgemeinden wahr 4 Solothurn Bearbeiten Als Korperschaften des offentlichen Rechts anerkannt sind laut Kantonsverfassung die rom kath ev ref und christkath Kirchen Kantonsverfassung Art 53 Abs 1 32 16 Naturliche Personen sind als Mitglieder einer anerkannten Kirche kirchensteuerpflichtig Juristische Personen haben eine Finanzausgleichssteuer 33 zu entrichten entspricht einer verschleierten Kirchensteuer 4 Basel Stadt Bearbeiten Anerkannt werden die ev ref die rom kath und die christkath Kirche sowie die israelitische Gemeinde als offentlich rechtliche Personlichkeiten Kantonsverfassung Art 126 34 16 Es sind nur naturliche Personen mit Mitgliedschaft in einer anerkannten Religionsgemeinschaft kirchensteuerpflichtig juristische Personen also nicht 4 Basel Landschaft Bearbeiten Als Landeskirchen werden die ev ref die rom kath und die christkath Kirche anerkannt als offentlichrechtliche Korperschaften mit eigener Rechtspersonlichkeit Kantonsverfassung 136 Abs 1 amp 2 35 16 Die Steuer wird von Kirchenangehorigen sowie von steuerpflichtigen juristischen Personen erhoben letztere haben 5 des Staatssteuerbetrages zu entrichten 36 Schaffhausen Bearbeiten Die ev ref die rom kath und die christkath Kirche sind als offentlichrechtliche Korperschaften mit eigener Rechtspersonlichkeit anerkannt Kantonsverfassung Art 108 Abs 1 37 16 In Schaffhausen sind nur naturliche Personen als Mitglieder einer anerkannten Religionsgemeinschaft kirchensteuerpflichtig 4 Appenzell Ausserrhoden Bearbeiten Appenzell a R anerkennt die ev ref und die rom kath Kirche als selbstandige Korperschaften des offentlichen Rechts mit weitgehender Autonomie Kantonsverfassung 109 Abs 1 38 16 In Appenzell a R sind juristische Personen nicht kirchensteuerpflichtig wohl aber naturliche Personen die Mitglied einer anerkannten Kirche sind 4 Appenzell Innerrhoden Bearbeiten Hier liegt eine spezielle Formulierung in der Kantonsverfassung Art 3 Abs 1 39 vor Die rom kath Religion geniesst als die Religion des Volkes Gewahrleistung und Schutz seitens des Staates Es besteht also keine offentlichrechtliche kantonalkirchliche Organisation sondern nur ein Verein Katholische Kirchgemeinden Innerrhodens 16 Die ev ref Kirchgemeinde Innerrhoden wurde 1925 offentlich rechtlich anerkannt sie umfasst aber nur den inneren Landesteil des Kantons 40 Es werden sowohl von naturlichen als auch von juristischen Personen Kirchensteuern erhoben St Gallen Bearbeiten Die offentlichrechtlich anerkannten Korperschaften sind a Der katholische Konfessionsteil und seine Kirchgemeinden b die evangelische Kirche und ihre Kirchgemeinden c die christkatholische Kirchgemeinde und d die judische Gemeinde Kantonsverfassung Art 109 ff 41 16 Naturliche Personen die einer anerkannten Religionsgemeinschaft angehoren sind kirchensteuerpflichtig juristische Personen haben eine Finanzausgleichsteuer 42 zu entrichten entspricht einer verschleierten Kirchensteuer 4 Graubunden Bearbeiten Die alte Verfassung von 1892 halt fest Die bisher bestandenen zwei Landeskirchen werden als offentliche Religionsgenossenschaften anerkannt Art 11 Abs 2 16 Gemeint sind die ev ref und die rom kath Kirchengemeinden Die neue Verfassung von 2003 druckt sich eindeutiger aus Die evangelisch reformierte Kirche und die romisch katholische Kirche sind offentlich rechtlich anerkannt Art 98 Abs 1 43 In Graubunden sind sowohl naturliche als auch juristische Personen kirchensteuerpflichtig weiter sind auch offentlich rechtliche Korperschaften explizit kirchensteuerpflichtig 4 Die Steuer betragt in reformierten Kirchen aus der Ausgleichssteuer von 3 5 der einfachen Kantonssteuer Zusatzlich kommt die Steuer der ortlichen Kirchengemeinde dazu die je nach Gemeinde zwischen 8 und 17 betragen kann 44 In der Volksabstimmung vom 9 Februar 2014 wurde die Volksinitiative Weniger Steuern fur das Gewerbe mit einem Nein Stimmen Anteil von 73 64 deutlich abgelehnt 45 Sie wollte die Kirchensteuerpflicht der juristischen Personen aufheben Aargau Bearbeiten Anerkannte Landeskirchen sind die evangelisch reformierte ev ref romisch katholische rom kath und christkatholische christkath Kirche als Landeskirchen mit offentlichrechtlicher Selbstandigkeit und eigener Rechtspersonlichkeit Kantonsverfassung 109 Abs 1 46 16 Nur naturliche Personen die Mitglied einer anerkannten Religionsgemeinschaft sind sind kirchensteuerpflichtig Juristische Personen sind nicht kirchensteuerpflichtig 4 Thurgau Bearbeiten Es sind die ev ref und die rom kath Kirche anerkannt als Landeskirchen des offentlichen Rechts Kantonsverfassung 91 47 16 Es sind sowohl naturliche als auch juristische Personen kirchensteuerpflichtig 4 Tessin Bearbeiten Anerkannt sind die rom kath und die ev ref Kirche als offentlichrechtlich Korperschaften Kantonsverfassung Art 24 Abs 1 48 16 Im Tessin erheben nur 40 von 247 Gemeinden eine Kirchensteuer In den Gemeinden welche eine Kirchensteuer erheben wird diese sowohl fur naturliche als auch fur juristische Personen erhoben dennoch bleibt die Zahlung vorgangige Bekanntmachung bei der Gemeinde vorausgesetzt in beiden Fallen fakultativ Dabei ist die veranlagende und beziehende Instanz in allen Fallen nur die Kirchgemeinde was in der Schweiz einmal ist 4 Waadt Bearbeiten Die Waadt erkennt die ev ref und die rom kath Kirche als offentlichrechtliche Institutionen mit eigener Rechtspersonlichkeit Kantonsverfassung Art 170 Abs 1 49 an Bis zur Inkrafttretung der revidierten Verfassung 2003 war die katholische Kirche Federation vaudoise des paroisses catholiques lediglich privatrechtlich organisiert Die Kantonsverfassung halt ausserdem in Artikel 169 fest 1 Der Staat tragt der spirituellen Dimension des Menschen Rechnung 2 Er der Staat berucksichtigt den Beitrag der Kirchen und Religionsgemeinschaften zum sozialen Zusammenhalt und zur Vermittlung von Grundwerten Ausdrucklich wird in Artikel 170 Absatz 2 festgehalten dass der Staat die Mittel fur die Erfullung ihrer der Kirchen Dienste an allen Einwohnern bereitstellt In Artikel 171 wird auch die israelitische Gemeinschaft als Institution des offentlichen Interesses anerkannt verbleibt somit also im Privatrecht auch eine finanzielle Unterstutzung seitens des Staates bleibt ausgeschlossen 16 Die Waadt kennt uberhaupt keine Kirchensteuern Die anerkannten Kirchen werden aus den allgemeinen Steuern finanziert die Kultusauslagen der anerkannten Kirchen sind also durch die allgemeinen von Kanton und Gemeinden erhobenen Steuern gedeckt Personen juristische wie naturliche welche nicht Mitglied einer anerkannten Religionsgemeinschaft sind konnen den prozentualen Anteil ihrer bezahlten Gemeindesteuern der fur die Kirchen bestimmt ist zuruckfordern gleiches ist laut Bundesgericht bei den Staatssteuern jedoch nicht zulassig 4 Wallis Bearbeiten Die Kantonsverfassung erkennt die rom kath und die ev ref Kirche als offentlichrechtliche Institutionen mit eigener Rechtspersonlichkeit Art 2 Abs 3 50 an Weiter wird mit dem Gesetz uber das Verhaltnis zwischen Kirchen und Staat Art 4 Abs 1 die Rechtspersonlichkeit der rom kath Teilkirchen auf Kantonsgebiet und deren rom kath Pfarreien sowie der ev ref Kirche des Wallis samt ihren Kirchgemeinden anerkannt Dies bedeutet dass im Kanton Wallis direkt Institutionen des kanonischen Rechts im kantonalen offentlichen Recht anerkannt werden damit entspricht das Staatskirchenrecht des Kantons Wallis nicht dem fur alle anderen Kantonen typischen Dualismus von kanonischer und staatskirchenrechtlicher Institution bezuglich der rom kath Konfession 16 Die Kultusauslagen obliegen im Wallis den Gemeinden diese werden unterschiedlich bestritten Nur funf von 141 Gemeinden erheben uberhaupt Kirchensteuern Anniviers Saviese Sitten Torbel und Vouvry hier entscheidet die Gemeindeversammlung uber die Erhebung einer solchen Kultussteuer was in der Schweiz eine einmalige Regelung ist Im restlichen Kantonsgebiet ubernimmt die Gemeinde das Defizit der Kirchgemeinde Die Kirchen werden aus den allgemeinen Steuern der Gemeindesteuern finanziert dies wird explizit schon in der Kantonsverfassung so festgehalten Art 2 Abs 4 Personen juristische wie naturliche welche keiner anerkannten Religionsgemeinschaft angehoren konnen den prozentualen Anteil ihrer bezahlten Gemeindesteuern der fur die Kirchen bestimmt ist zuruckfordern 4 Weiter soll darauf hingewiesen werden dass ubergeordnete Kirchenstrukturen des Kantons v a das Bistum aufgrund der Regelung auf Gemeindeebene anderweitig finanziert werden mussen hauptsachlich durch Spenden Bistumopfer und durch Zuschusse des Kantons aus allgemeinen Steuern 51 Neuenburg Bearbeiten Der neben Genf einzige laizistische Staat der Schweiz nimmt Anerkennungen vor ohne die betroffenen Religionsgemeinschaften ins offentliche Recht zu erheben Die Kantonsverfassung Art 98 Abs 1 52 anerkennt die ev ref die rom kath und die christkath Kirche als Institutionen des offentlichen Interesses eine blosse Wertschatzung losgelost von einem offentlich rechtlichen Organisationsakt Dennoch leiten sich aus dieser Anerkennung gewisse Rechte ab Die Beziehungen des Staates zu den anerkannten Kirchen sind seit 2002 in einem einzigen Kirchenvertrag Konkordat geregelt 16 Neuenburg erhebt zwar sowohl fur naturliche als auch fur juristische Personen Kirchensteuern die Bezahlung ist jedoch in beiden Fallen fakultativ 4 Der lokale Ableger des Tabakkonzerns Philipp Morris in Neuenburg macht seit 2010 von dieser Moglichkeit Gebrauch und entrichtet keine Kirchensteuern mehr was den Kirchen des Kantons 10 bis 20 weniger Einnahmen bringt 53 Genf Bearbeiten In Genf als laizistischem Staat ist keine Religionsgemeinschaft offentlich rechtlich anerkannt Die Kantonsverfassung Art 165 Abs 2 54 erlaubt den Kirchen nur die Organisation und Erlangung der Rechtspersonlichkeit im Rahmen des Zivilrechts ermoglicht aber auch die Organisation als Stiftungen 16 Dennoch sprach der Conseil d Etat 1944 die offentliche nicht offentlich rechtliche Anerkennung der ev ref der rom kath und der christkath Kirche zu Weiter sind die anerkannten Kirchen berechtigt vom Staat gegen Entschadigung die Erhebung eines kirchlichen Beitrags zu verlangen Genf kennt keine Kirchensteuer fur juristische Personen weiter ist auch fur naturliche Personen die Bezahlung der erhobenen Kirchensteuern fakultativ 4 Jura Bearbeiten Anerkannt werden die rom kath und die ev ref Kirche als offentlichrechtliche Korperschaften Kantonsverfassung Art 130 Abs 1 55 16 Es sind naturliche wie juristische Personen kirchensteuerpflichtig 4 Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Siehe auch BearbeitenKirchensteuer Kirchenfinanzierung Kirchenbeitrag Osterreich Kirchensteuer Deutschland KirchenaustrittEinzelnachweise Bearbeiten Bundesverfassung Artikel 72 Memento des Originals vom 11 September 2012 im Internet Archive nbsp Info Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht gepruft Bitte prufe Original und Archivlink gemass Anleitung und entferne dann diesen Hinweis 1 2 Vorlage Webachiv IABot www admin ch kipa 20060823133808 PDF 43 kB Nicht mehr online verfugbar Ehemals im Original abgerufen am 18 Dezember 2011 1 2 Vorlage Toter Link www kath ch Seite nicht mehr abrufbar Suche in Webarchiven nbsp Info Der Link wurde automatisch als defekt markiert Bitte prufe den Link gemass Anleitung und entferne dann diesen Hinweis Ulrich Hafelin Walter Haller Schweizerisches Bundesstaatsrecht 6 Auflage Schulthess Zurich 2005 S 127 ISBN 3 7255 4907 9 a b c d e f g h i j k l m n o p q r s t u v w x Eidg Steuerverwaltung Steuerinformationen Die Kirchensteuern Memento des Originals vom 24 September 2015 im Internet Archive nbsp Info Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht gepruft Bitte prufe Original und Archivlink gemass Anleitung und entferne dann diesen Hinweis 1 2 Vorlage Webachiv IABot www estv admin ch Schweizerische Steuerkonferenz 2009 PDF Bundesverfassung Artikel 15 Memento des Originals vom 27 April 2009 im Internet Archive nbsp Info Der Archivlink wurde 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Kirchensteuerinitiative 18 Mai 2014 abgerufen am 16 Juni 2018 KV Bern Artikel 121 a b c d e f g h i j k l m n o p q r s t u v w x y Cattacin et al Staat und Religion in der Schweiz Anerkennungskampfe Anerkennungsformen Memento des Originals vom 15 Juli 2013 im Internet Archive nbsp Info Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht gepruft Bitte prufe Original und Archivlink gemass Anleitung und entferne dann diesen Hinweis 1 2 Vorlage Webachiv IABot www ekr admin ch Schweizerisches Forum fur Migrations und Bevolkerungsstudien Anhang II 2003 PDF Erlass der Bernischen Systematischen Gesetzessammlung BSG Acte legislatif du Recueil systematique des lois bernoises RSB Nicht mehr online verfugbar Archiviert vom Original am 18 September 2011 abgerufen am 18 Dezember 2011 nbsp Info Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht gepruft Bitte prufe Original und Archivlink gemass Anleitung und entferne dann diesen Hinweis 1 2 Vorlage Webachiv IABot www sta be ch kipa 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