www.wikidata.de-de.nina.az
Dieser Artikel oder Absatz stellt die Situation in Deutschland dar Bitte hilf uns dabei die Situation in anderen Staaten zu schildern Die Storung der Totenruhe ist der Rechtsbegriff fur Leichen und Grabschandung Es handelt sich in Deutschland um einen Straftatbestand der in 168 des Strafgesetzbuches StGB geregelt ist Der Versuch ist strafbar 168 III StGB Die Gesetzgebung beruht auf der Annahme erdbestattete Leichname wurden sich innerhalb einer gesetzlich vorgeschriebenen Ruhefrist so weit zersetzen um eine straffreie Umlagerung der verbliebenen Uberreste bei der Neubelegung der Grabstatte zu ermoglichen Aber ein Teil der durch Erdbestattung beigesetzten Toten verhartet in kalten feuchten Grabern bei unzureichender Sauerstoffzufuhr zu Wachsleichen Ein durch Adipocire konservierter Leichnam ist auf naturliche Weise erhalten und wirkt ausserlich als sei er relativ frisch verstorben Um die Totenruhe nicht zu storen durfen diese Leichen die auf einem Viertel von 1 000 befragten Friedhofen vorhanden waren in der Regel nicht ohne Weiteres umgebettet werden 1 2 Inhaltsverzeichnis 1 Deutschland 1 1 Strafgrund 1 2 Tatobjekt und Tathandlung 1 2 1 Wegnahme des Korpers usw 1 2 2 Beschimpfender Unfug am Korper usw 1 2 3 Zerstoren bzw Beschadigen von Statten besonderer Pietat 1 2 4 Veruben von beschimpfendem Unfug an Statten besonderer Pietat 1 3 Strafrahmen und Prozessuales 1 4 Geschichte und kriminalpolitische Bedeutung 1 5 Kritik 1 6 Beispiel 2 Osterreich 2 1 Beispiel 3 Schweiz 4 Literatur 5 EinzelnachweiseDeutschland BearbeitenStrafgrund Bearbeiten Der Strafgrund ist nach herrschender Meinung uberwiegend das Pietatsempfinden von Angehorigen des Verstorbenen 3 Auch wird vertreten dass der Achtungsanspruch des Verstorbenen geschutzt werden soll 4 nach der Rechtsprechung auch das Pietatsempfinden der Allgemeinheit 5 Nach anderer Ansicht soll der offentliche Friede geschutzt sein 6 Die Details sind umstritten Tatobjekt und Tathandlung Bearbeiten Die Vorschrift lasst sich in vier Tatbestande aufspalten namlich die Wegnahme des Korpers usw das Veruben von beschimpfendem Unfug daran das Zerstoren oder Beschadigen von Aufbahrungs Beisetzungs oder offentlichen Totengedenkstatten und den beschimpfenden Unfug dort 7 Wegnahme des Korpers usw Bearbeiten Nach der ersten Alternative des ersten Absatzes macht sich strafbar wer unbefugt aus dem Gewahrsam des Berechtigten den Korper oder Teile des Korpers eines verstorbenen Menschen eine tote Leibesfrucht Teile einer solchen oder die Asche eines verstorbenen Menschen wegnimmt Ein Mensch ist nach ganz herrschender Meinung verstorben wenn er hirntot ist 8 Unter den Begriff Korperteile fallen naturliche Glieder und sonstige Bestandteile des Korpers genauso wie kunstliche fest verbundene Bestandteile die Funktionen des Korpers erfullen etwa kunstliche Gelenke 9 Leibesfruchte sind Embryonen und Foten dabei ist die Entwicklungsphase belanglos 10 Asche sind Verbrennungsreste eines Verstorbenen auch wenn sie nicht vollstandig sind 11 Nach anderer Ansicht ist nur die mit Asche befullte Urne geschutzt da im Gesetzestext Ascheteile nicht erwahnt sind Korperteile jedoch extra aufgefuhrt sind 12 Die Rechtsprechung hat sich ersterer Sicht angeschlossen 13 Geschutzt wird nur der Berechtigte also der der ein begrundetes Obhutsverhaltnis hat Es muss Gewahrsam also die tatsachliche Ubernahme der Fursorge gebrochen werden 14 Beschimpfender Unfug am Korper usw Bearbeiten Nach der zweiten Alternative des ersten Absatzes macht sich strafbar wer die Tatobjekte des letzten Absatzes nicht unbefugt aus dem Gewahrsam des Berechtigten wegnimmt sondern beschimpfenden Unfug daran verubt Beschimpfender Unfug liegt dann vor wenn eine besonders derbe Miss oder Verachtung gegenuber dem Verstorbenen zum Ausdruck gebracht wird Ob Ausserungen ausreichend sind ist fraglich Veruben 15 die Rechtsprechung bejaht dies jedenfalls 16 Sexuelle Handlungen konnen tatbestandsmassig sein das Zerstuckeln zur unauffalligen Entsorgung ist nicht tatbestandsmassig 17 Allerdings soll das Zerstuckeln von Leichen im Zusammenhang mit dem Schlachten und Verspeisen mit Einwilligung den Tatbestand erfullen 18 Das ist umstritten 17 Auch das Einflossen von Schnaps in eine Leiche soll den Tatbestand erfullen 19 Letztlich muss der Eingriff eine Erheblichkeitsschwelle uberschreiten die schwer auszumachen ist Allerdings haben Handlungen die lediglich eine bestimmte Emporung hervorrufen auszuscheiden etwa das Schnapstrinken am Grab oder das Brullen von Kneip und Zotenliedern 15 Weitgehend Anerkennung gefunden hat die Ansicht dass mit Einverstandnis ein Toter plastiniert und danach ausgestellt werden kann 20 Zerstoren bzw Beschadigen von Statten besonderer Pietat Bearbeiten Nach der ersten Alternative des zweiten Absatzes macht sich strafbar wer eine Aufbewahrungsstatte Beisetzungsstatte oder offentliche Totengedenkstatte beschadigt oder zerstort Aufbewahrungsstatte sind Raume zur Aufbahrung des Toten bis zur Beerdigung beispielsweise Leichenhallen Allerdings muss auch tatsachlich eine Leiche aufgebahrt sein Beschadigung einer leeren Leichenhalle genugt nicht Beisetzungsstatten sind die Orte an denen bestimmte Individuen beigesetzt wurden zum Beispiel Erdgrab Offentliche Totengedenkstatten sind Orte an denen Einzelner oder einer Vielzahl von Menschen gedacht wird unabhangig davon ob sie an dem Ort beigesetzt sind Konzentrationslager beispielsweise 21 Beschadigen heisst dass das Eigentum an der Sache durch eine Einwirkung auf deren Substanz verletzt wird Erfasst sind Substanzverletzungen Brauchbarkeitsminderungen oder Substanzveranderungen 22 Zerstoren heisst dass das Eigentum derartig verletzt wird dass die Sachsubstanz vollkommen aufgehoben ist oder keine Funktion mehr erfullen kann 23 Veruben von beschimpfendem Unfug an Statten besonderer Pietat Bearbeiten Nach der zweiten Alternative des zweiten Absatzes macht sich strafbar wer an Aufbewahrungsstatte Beisetzungsstatte oder offentliche Totengedenkstatte beschimpfenden Unfug verubt Die schon genannten Definitionen gelten auch hier Allerdings ist zu betonen dass der beschimpfende Unfug nicht an den Statten stattfinden muss sondern nur dort Erfasst sind auch Handlungen die nicht unmittelbar an den schutzenswerten Statten stattfinden sondern nur in enger ortlicher Umgebung befinden 24 Beispielsweise also das Aufhangen von nationalsozialistischen Abzeichen oder Fahnen in Nahe eines judischen Grabes Strafrahmen und Prozessuales Bearbeiten Die Tat wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft Es handelt sich um ein Offizialdelikt Ein Strafantrag ist folglich nicht erforderlich Geschichte und kriminalpolitische Bedeutung Bearbeiten In der ersten Fassung 168 RStGB waren nur das Wegnehmen einer Leiche das Zerstoren oder Beschadigen von Grabern oder beschimpfender Unfug daran strafbar Durch Gesetzesanderungen wurden die Tatobjekte die Tathandlungen sowie der Strafrahmen ausgedehnt Mit dem 3 StAG vom 4 August 1953 wurden Leichenteile und die Asche des Verstorbenen hinzugefugt der beschimpfende Unfug wurde auf alle Tatobjekte erweitert Ausserdem wurde die Strafbarkeit des Versuchs eingefuhrt und der Strafrahmen nochmals erhoht Nachdem das kommerzielle Nutzen von Foten und Embryonen in der Kosmetikindustrie stark thematisiert wurde fugte der Bundestag mit dem 24 StAG vom 13 Januar 1987 die Leibesfrucht oder Teile hiervon hinzu 25 Das 6 StrRG vom 26 Januar 1998 fuhrte zur bisher letzten Anderung namlich unnotigen sprachlichen Anderungen und dem Einfugen von Aufbahrungsstatten und offentlichen Totengedenkstatten in Absatz 2 26 2011 wurden 21 Personen nach den 167a 168 verurteilt 2012 kam es zu 23 und im Jahr 2013 zu 11 Verurteilungen Die Norm ist daher praktisch unbedeutend 27 Kritik Bearbeiten Kritisiert wird zunachst dass das Rechtsgut das Pietatempfinden schutzt Ob ein Gefuhlsschutz im Strafrecht zulassig ist ist umstritten Die Ansicht die dies ablehnt mochte auf das postmortale Personlichkeitsrecht des Betroffenen abstellen Allerdings ist die Auslegung der Norm der derzeitigen herrschenden Meinung damit nicht zu vereinbaren So musste beispielsweise bei pramortalem Einverstandnis etwa in sexuelle Handlungen oder das Zerstuckeln die Strafbarkeit in jedem Fall ausscheiden Auch wird angemerkt dass der Schutz des Pietatsempfindens der Angehorigen schwerlich geschutzt sein kann da auch Personen ohne Angehorige geschutzt sind Auch wird insbesondere Abschnitt 2 kritisiert der sich in das Konzept schwer einfuge 28 Auch wird kritisiert dass ein Gewahrsamsbruch stattfinden muss Dies konne zu Tatbestandslosigkeit von vermeintlich strafwertem Verhalten fuhren 29 Der Begriff des beschimpfenden Unfugs wird zudem als Anachronismus kritisiert 30 Beispiel Bearbeiten Der Fall des Kannibalen von Rotenburg der 2001 sein Opfer auf dessen Wunsch hin totete und zerstuckelte erregte besondere mediale Aufmerksamkeit Osterreich BearbeitenIn Osterreich ist die Strafbarkeit in 190 des Strafgesetzbuches geregelt Die Strafbarkeit ist sehr ahnlich Unterschiede bestehen nur hinsichtlich der Tathandlung misshandeln statt beschimpfenden Unfugs beim Strafrahmen maximal 6 Monate Freiheitsstrafe oder Geldstrafe der zusatzlichen Alternative des Schmuckentwendens und dem Fehlen von Leibesfruchten Beispiel Bearbeiten 1991 offnete ein selbsternannter Privathistoriker gewaltsam die Gruft der 1889 verstorbenen Mary Vetsera und entwendete ihre Uberreste um ihre Todesursache ermitteln und das Ergebnis vermarkten zu konnen Da die Tat bei Bekanntwerden bereits verjahrt war wurde er nicht strafrechtlich belangt Schweiz BearbeitenIn der Schweiz ist die Strafbarkeit in Art 262 des Strafgesetzbuches geregelt Hierbei uberschneiden sich die schweizerische und die deutsche Version in vielen Punkten Auch nach schweizerischem Strafrecht ist das Wegnehmen von Leichen Leichenteilen oder der Asche strafbar Auch gleicht es dem deutschen dahingehend dass gegen den Willen des Berechtigten gehandelt werden muss Auch wird wie in Deutschland zwischen der Leiche einerseits und der Grabstatte andererseits unterschieden Der Strafrahmen ist der Gleiche Ein Unterschied existiert hinsichtlich der Tathandlung des beschimpfenden Unfugs In der Schweiz ist das verunehren oder boswillige beschimpfen die Tathandlung Auch ist in dem Artikel das Storen des Leichenzuges oder der Leichenfeier geregelt die in Deutschland unter 167a StGB Storen einer Bestattungsfeier fallen wurde Auch ist die Leibesfrucht im Schweizer Paragrafen nicht erwahnt Literatur BearbeitenBerthold Stentenbach Der strafrechtliche Schutz der Leiche Shaker Verlag Aachen 1995 ISBN 3 8265 5069 2 zugl Dissertation Universitat Koln 1992 Stellenpflug Martin Der strafrechtliche Schutz des menschlichen Leichnams 1996 Diss Freiburg Einzelnachweise Bearbeiten Keine Ruhe fur die Toten Christian Albrechts Universitat zu Kiel aufgerufen am 8 Dezember 2021 Endbericht zur Studie Bodenbeschaffenheit und Zersetzungsproblematik auf Friedhofen S 26 ff Institut fur Pflanzenernahrung und Bodenkunde Christian Albrechts Universitat aufgerufen am 8 Dezember 2021 OLG Frankfurt Beschluss vom 29 11 1974 2 Ws 239 74 Stephan Stubinger Strafgesebuch Hrsg Kindhauser Neumann Paeffgen 5 Auflage Band 2 Nomos 2017 168 2 BGH 2 StR 310 04 Urteil vom 22 April 2005 Thomas Fischer Strafgesetzbuch 67 Auflage C H Beck 2020 168 2 Bosch Schittenhelm Strafgesetzbuch Hrsg Schonke Schroder 30 Auflage C H Beck 2019 168 1 Stephan Stubinger Strafgesetzbuch Hrsg Kindhauser Neumann Paeffgen 5 Auflage Band 2 Nomos 2017 168 4 Stephan Stubinger Strafgesetzbuch Hrsg Kindhauser Neumann Paeffgen 5 Auflage Band 2 Nomos 2017 168 5 Stephan Stubinger Strafgesetzbuch Hrsg Kindhauser Neumann Paeffgen 5 Auflage Band 2 Nomos 2017 168 6 Thomas Fischer Strafgesetzbuch 67 Auflage C H Beck 2020 168 7 Stephan Stubinger Strafgesetzbuch Hrsg Kindhauser Neumann Paeffgen 5 Auflage Band 2 Nomos 2017 168 7 BGH 30 6 2015 5 StR 71 15 Stephan Stubinger Strafgesetzbuch Hrsg Kindhauser Neumann Paeffgen 5 Auflage Band 2 Nomos 2017 168 8 a b Stephan Stubinger Strafgesetzbuch Hrsg Kindhauser Neumann Paeffgen 5 Auflage Band 2 Nomos 2017 168 12 Thomas Fischer Strafgesetzbuch 67 Auflage C H Beck 2020 168 16 a b Bosch Schittenhelm Strafgesetzbuch Hrsg Schonke Schroder 30 Auflage C H Beck 2019 168 10 BGH 2 StR 310 04 Urteil vom 22 4 2005 RGSt 71 323 LK Dippel 17 Thomas Fischer Strafgesetzbuch 67 Auflage C H Beck 2020 168 19 Rainer Zaczyk Strafgesetzbuch Hrsg Kindhauser Neumann Paeffgen 5 Auflage Band 2 Nomos 2017 303 6 Rainer Zaczyk Strafgesetzbuch Hrsg Kindhauser Neumann Paeffgen 5 Auflage Band 2 Nomos 2017 303 9 Thomas Fischer Strafgesetzbuch 67 Auflage C H Beck 2020 168 22 Tatjana Hornle Munchener Kommentar zum Strafgesetzbuch Hrsg Joecks Miebach 3 Auflage Band 3 C H Beck 2017 168 4 Tatjana Hornle Munchener Kommentar zum Strafgesetzbuch Hrsg Jeocks Miebach 3 Auflage Band 3 C H Beck 2017 168 5 Tatjana Hornle Munchener Kommentar zum Strafgesetzbuch Hrsg Joecks Miebach 3 Auflage Band 3 C H Beck 2017 169 6 Tatjana Hornlie Munchener Kommentar zum Strafgesetzbuch Hrsg Joecks Miebach 3 Auflage Band 3 C H Beck 2017 168 1 Tatjana Hornle Munchener Kommentar zum Strafgesetzbuch Hrsg Joecks Miebach 3 Auflage Band 3 C H Beck 2017 168 15 Stephan Stubinger Strafgesetzbuch Hrsg Kindhauser Neumann Paeffgen 5 Auflage Band 2 Nomos 2017 167 11 Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Normdaten Sachbegriff GND 4241775 2 lobid OGND AKS Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Storung der Totenruhe amp oldid 232916724