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Bei meldepflichtigen Krankheiten bzw anzeigepflichtigen Krankheiten handelt es sich um bestimmte ubertragbare Infektionen des Menschen die einer Meldepflicht bzw Anzeigepflicht unterliegen und somit offentlichen Behorden gemeldet werden mussen Das bedeutet dass Erreger nachweis Infektions verdacht Erkrankung oder Tod durch die im Gesetz genannten Krankheiten an das Gesundheitsamt den Kantonsarzt oder die Bezirksverwaltungsbehorde bzw auch an ubergeordnete Gesundheits behorden gemeldet werden mussen Also gibt es streng genommen auch meldepflichtige bzw anzeigepflichtige Erreger fur die der Nachweis Laborbefund eine Meldepflicht bzw Anzeigepflicht auslost Fur die Verhutung und Bekampfung ubertragbarer Krankheiten sind Kenntnisse uber das Vorkommen der Krankheiten Voraussetzung Hierbei sind behandelnde Arzte und die mit der Diagnostik beauftragten Labore wichtige Quelle Die Auswahl der Erkrankungen wird bestimmt durch die Gefahrlichkeit der Krankheit Schwere Haufigkeit eines todlichen Ausgangs und Gefahr der Verbreitung der Notwendigkeit behordlicher Reaktionen sowie hinweis gebend fur Hygienemangel Zur Meldung verpflichtet sind feststellender Arzt und Leitung von Laboratorien in bestimmten Fallen aber beispielsweise auch Angehorige anderer Heil oder Pflegeberufe oder Leiter von Pflege einrichtungen Justiz vollzugs anstalten Heimen Lagern und ahnlichen Einrichtungen Inhaltsverzeichnis 1 Deutschland 1 1 6 IfSG Meldepflichtige Krankheiten 1 1 1 Namentlich zu melden 1 1 1 1 Krankheitsverdacht Erkrankung und Tod 1 1 1 2 Erkrankung und Tod tw Behandlungsabbruch 1 1 1 3 Krankheitsverdacht und Erkrankung 1 1 1 4 Verdacht 1 1 1 5 Verletzung eines Menschen Beruhrung eines Tieres 1 1 2 Nichtnamentlich zu melden 1 1 3 Auffangtatbestand fur nicht benannte Krankheiten 1 2 7 IfSG Meldepflichtige Nachweise von Krankheitserregern 1 2 1 Namentlich zu melden 1 2 2 Nichtnamentlich zu melden 1 2 3 Auffangtatbestand fur nicht benannte Erreger 1 3 Rechtsverordnungen des Bundes nach 15 Abs 1 und 2 IfSG 1 4 Rechtsverordnungen und Gesetze der Lander nach 15 Abs 3 IfSG 1 4 1 Bayern 1 4 2 Berlin 1 4 3 Brandenburg 1 4 4 Mecklenburg Vorpommern 1 4 5 Rheinland Pfalz 1 4 6 Saarland 1 4 7 Sachsen 1 4 7 1 Namentliche Meldepflicht bezuglich Erkrankung und Tod 1 4 7 2 Ausscheider 1 4 7 3 Ausdehnung der Meldepflicht auf andere Krankheitserreger namentlich 1 4 7 4 Ausdehnung der Meldepflicht auf andere Krankheitserreger nichtnamentlich 1 4 7 5 Erweiterung der Meldepflicht fur Krankheitserreger namentlich 1 4 7 6 Erweiterung der Meldepflicht fur Krankheitserreger nichtnamentlich 1 4 8 Sachsen Anhalt 1 4 9 Thuringen 1 5 34 IfSG Gesundheitliche Anforderungen fur Schulen und sonstige Gemeinschaftseinrichtungen 1 5 1 34 Abs 1 Verbot des Aufenthaltes und Arbeitens in Gemeinschaftseinrichtungen 1 5 2 34 Abs 2 Zustimmung durch das Gesundheitsamt zum Aufenthalt in Gemeinschaftseinrichtungen 1 5 3 34 Abs 3 Entsprechendes Verbot fur Personen in Wohngemeinschaft mit Verdachtigen nach arztlichem Urteil 1 5 4 34 Abs 6 Benachrichtigungspflichten durch Leitung der Gemeinschaftseinrichtung 1 6 Weblinks Deutschland 2 Osterreich 2 1 Allgemeines 2 2 Anzeigepflichtige Krankheiten nach dem Epidemiegesetz 2 3 Meldepflicht nach dem Tuberkulosegesetz 2 4 Meldepflicht nach dem AIDS Gesetz 2 5 Beschrankt meldepflichtige Krankheiten nach dem Geschlechtskrankheitengesetz 2 6 Weblinks Osterreich 3 Schweiz 3 1 Meldungen klinischer Befunde 3 2 Meldungen laboranalytischer Befunde 3 3 Einstufung des neuartigen Coronavirus SARS CoV 2 3 4 Weblinks Schweiz 4 Literatur 5 Siehe auch 6 EinzelnachweiseDeutschland BearbeitenDie Meldewege sind im 3 Abschnitt des Infektionsschutzgesetzes IfSG Deutschlands beschrieben Die Meldung erfolgt namentlich mit Namen und Vornamen mit Daten nach 9 IfSG zunachst an das Gesundheitsamt nichtnamentlich ohne Namen der betroffenen Person mit Daten nach 10 IfSG an das Gesundheitsamt oder direkt an das Robert Koch Institut Sowohl namentliche als auch nichtnamentliche Meldungen mussen unverzuglich erfolgen spatestens aber nach 24 Stunden vorliegen Es wird zwischen Krankheiten und Erregern unterschieden Wer melden muss richtet sich danach was gemeldet wird Meldepflichtige Krankheiten sind in 6 IfSG verzeichnet Fur Krankheiten besteht in der Regel eine Meldepflicht fur den feststellenden Arzt Meldepflichtige Erreger sind in 7 IfSG verzeichnet Eine Meldepflicht fur deren Nachweis besteht in der Regel durch die Leitung des Labors Auffangtatbestande fur nicht ausdrucklich genannte Krankheiten und Nachweise von nicht ausdrucklich genannten Erregern stehen in 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 IfSG und 7 Absatz 2 Satz 1 IfSG Die Zahl der meldepflichtigen Erreger ist dabei erheblich hoher als die der schon vorher meldepflichtigen Krankheitsbilder Dies ist zum einen darin begrundet dass bei den Krankheiten auch Sammelbegriffe verwendet werden zum anderen sind Krankheiten aber oft im Grunde erst mit dem labordiagnostischen Nachweis sicher feststellbar 1 Mit den zur Meldung verpflichteten Personen Meldepflichtigen beschaftigt sich 8 IfSG Neben dem feststellenden Arzt und den Leitungen der Labore Medizinaluntersuchungsamtern sind es auch Arzte in Leitungspositionen bzw der behandelnde Arzt Aber auch Leitungen von Pathologien Heilpraktiker und bei Tollwut und deren Erregern auch Tierarzte Mit der Weiterleitung der Daten vom Gesundheitsamt an die zustandige Landesbehorde und dann an das Robert Koch Institut befasst sich 11 IfSG Ubermittlung an die zustandige Landesbehorde und an das Robert Koch Institut Aufgrund der Ermachtigung nach 15 Absatz 1 und 2 IfSG kann das Bundesministerium fur Gesundheit zu Anpassung der Meldepflicht an die epidemische Lage per Rechtsverordnung die Meldepflichten nach 6 und 7 IfSG zu andern insbesondere zu erganzen Hiervon hatte der Bund mit der Verordnung uber die Ausdehnung der Meldepflicht nach 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 7 Absatz 1 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes auf Infektionen mit dem erstmals im Dezember 2019 in Wuhan Volksrepublik China aufgetretenen neuartigen Coronavirus 2019 nCoV Gebrauch gemacht 2 Soweit der Bund dies nicht getan hat konnen nach 15 Absatz 3 die Bundeslander die Pflichten erganzen Mit Aufenthaltsverboten in Gemeinschaftseinrichtungen z B Kindertagesstatten fur Erkrankte und Ausscheider sowie mit der Meldepflicht bzw Benachrichtigungspflicht durch die Leitungen dieser Einrichtungen beschaftigt sich 34 IfSG 6 IfSG Meldepflichtige Krankheiten Bearbeiten Fur die Aufnahme in den Katalog der meldepflichtigen Krankheiten war ausschlaggebend wie gefahrlich eine Erkrankung ist ob die Gesundheitsbehorden sofort reagieren sollten und wieweit die Krankheit als Indikator fur Hygienemangel anzusehen ist 3 Nach 6 IfSG bestehen fur die in 8 IfSG genannten Personen insbesondere die feststellenden Arzte folgende Pflichten Namentlich zu melden Bearbeiten Krankheitsverdacht Erkrankung und Tod Bearbeiten Botulismus Cholera Coronavirus Krankheit 2019 COVID 19 Diphtherie humane spongiforme Enzephalopathie ausser familiar hereditarer Formen Siehe Creutzfeldt Jakob Krankheit und andere Formen von Transmissible spongiforme Enzephalopathie akute Virus hepatitis enteropathisches hamolytisch uramisches Syndrom HUS virusbedingtes hamorrhagisches Fieber Keuchhusten Pertussis Masern Meningokokken Meningitis oder Sepsis Milzbrand Mumps durch Orthopockenviren verursachte Krankheiten Paratyphus Pest Poliomyelitis der fruhere Klammerzusatz ist entfallen 4 Roteln einschliesslich Rotelnembryopathie Tollwut Typhus abdominalis Windpocken zoonotische InfluenzaErkrankung und Tod tw Behandlungsabbruch Bearbeiten behandlungsbedurftige Tuberkulose auch wenn ein bakteriologischer Nachweis nicht vorliegt 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a Buchstabe a IfSG Dem Gesundheitsamt ist daruber hinaus zu melden wenn Personen die an einer behandlungsbedurftigen Lungentuberkulose erkrankt sind eine Behandlung verweigern oder abbrechen 6 Absatz 1 Satz 2 IfSG Clostridioides difficile Infektion mit klinisch schwerem Verlauf klinisch schwerer Verlauf wird in den Doppelbuchstaben zu 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a Buchstabe a IfSG definiert an einer subakuten sklerosierenden Panenzephalitis SSPE infolge einer Masern infektion 6 Absatz 2 Satz 1 IfSG Diese Meldung hat gemass 8 IfSG Absatz 1 Nummer 1 9 IfSG Absatz 1 und 3 Satz 1 oder 3 zu erfolgen Krankheitsverdacht und Erkrankung Bearbeiten mikrobiell bedingte Lebensmittelvergiftung oder akute infektiose Gastroenteritis wenn eine Person betroffen ist die eine Tatigkeit in lebensmittelverarbeitenden Betrieben Kuchen etc ausubt zwei 5 oder mehr gleichartige Erkrankungen auftreten bei denen ein epidemischer Zusammenhang 6 wahrscheinlich ist oder vermutet wird Ein solcher epidemischer Zusammenhang besteht wenn sich aus den Gesamtumstanden schliessen lasst dass das Auftreten von gleichen Krankheitsbildern bei verschiedenen Patienten miteinander in Verbindung steht 7 oder entsprechend wenn medizinisch die verschiedenen Falle eine gemeinsame mogliche Ursache haben konnen 8 Verdacht Bearbeiten einer uber das ubliche Ausmass einer Impfreaktion hinausgehenden gesundheitlichen Schadigung Nach 2 Nr 11 Infektionsschutzgesetz ist ein Impfschaden die gesundheitliche und wirtschaftliche Folge einer uber das ubliche Ausmass einer Impfreaktion hinausgehenden gesundheitlichen Schadigung durch die Schutzimpfung ein Impfschaden liegt auch vor wenn mit vermehrungsfahigen Erregern geimpft wurde und eine andere als die geimpfte Person geschadigt wurde Verletzung eines Menschen Beruhrung eines Tieres Bearbeiten Verletzung durch ein Tollwut krankes verdachtiges oder ansteckungsverdachtiges Tier sowie die Beruhrung eines solchen Tieres oder Tierkorpers 6 Absatz 1 Nummer 4 IfSG Nichtnamentlich zu melden Bearbeiten Auftreten von zwei oder mehr nosokomialen Infektionen bei denen ein epidemischer Zusammenhang wahrscheinlich ist oder vermutet wird 6 Absatz 3 IfSG Ein solcher epidemischer Zusammenhang besteht wenn sich aus den Gesamtumstanden schliessen lasst dass das Auftreten von gleichen Krankheitsbildern bei verschiedenen Patienten miteinander in Verbindung steht 7 oder entsprechend wenn medizinisch die verschiedenen Falle eine gemeinsame mogliche Ursache haben konnen 8 Dies kann also beispielsweise in Krankenhausern Pflegeeinrichtungen oder Arztpraxen erfolgen 9 Eine nosokomiale Infektion wird in 2 Nummer 8 IfSG definiert als eine Infektion mit lokalen oder systemischen Infektionszeichen als Reaktion auf das Vorhandensein von Erregern oder ihrer Toxine die im zeitlichen Zusammenhang mit einer stationaren oder einer ambulanten medizinischen Massnahme steht soweit die Infektion nicht bereits vorher bestand Wie die Meldung in diesem Fall zu erfolgen hat ergibt sich aus Satz 6 Absatz 3 in Verbindung mit 8 Absatz 1 Nummer 1 3 oder 5 10 Absatz 1 InfSG Auffangtatbestand fur nicht benannte Krankheiten Bearbeiten Nach der dem Auffangtatbestand 10 11 12 des 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 IfSG besteht eine namentliche Meldepflicht fur der Verdacht einer Erkrankung die Erkrankung sowie der Tod in Bezug auf eine bedrohliche ubertragbare Krankheit die nicht bereits nach den Nummern 1 bis 4 meldepflichtig ist Eine bedrohliche ubertragbare Krankheit wird im Gesetz definiert als eine ubertragbare Krankheit die auf Grund klinisch schwerer Verlaufsformen oder ihrer Ausbreitungsweise eine schwerwiegende Gefahr fur die Allgemeinheit verursachen kann 2 Nr 3a IfSG Eine ubertragbare Krankheit ist eine durch Krankheitserreger oder deren toxische Produkte die unmittelbar oder mittelbar auf den Menschen ubertragen werden verursachte Krankheit 2 Nr 3 IfSG 7 IfSG Meldepflichtige Nachweise von Krankheitserregern Bearbeiten Meldepflichtige Nachweise sind nach bestimmten Begrundungen kategorisiert Die namentliche Meldepflicht beschrankt sich dabei auf diejenigen Krankheitserreger bei denen ein sofortiges Eingreifen oder eine sofortige Entwarnung des Gesundheitsamtes geboten ist 13 Nach 7 IfSG bestehen fur die in 8 IfSG genannten Personen insbesondere Laborleitungen folgenden Pflichten Namentlich zu melden Bearbeiten Den direkten oder indirekten Nachweis von Krankheitserregern bei akuter Infektion soweit nicht anders geschrieben mit Adenoviren Meldepflicht nur fur den direkten Nachweis im Augenabstrich siehe auch Humane Adenoviren Bacillus anthracis Erreger des Milzbrandes Bordetella pertussis Erreger des Keuchhustens Bordetella parapertussis humanpathogene Bornaviren z B Virus der Bornaschen Krankheit Meldepflicht nur fur den direkten Nachweis Borrelia recurrentis Erreger des Lauseruckfallfiebers Brucella alle Spezies Erreger der Brucellose Campylobacter alle darmpathogenen Spezies Chikungunya Virus Erreger des Chikungunyafiebers Chlamydophila psittaci Chlamydia psittaci Erreger der Ornithose aus der Familie der Chlamydien Clostridium botulinum oder Botulinumtoxinnachweis Erreger des Botulismus jedes toxinbildende Corynebacterium einschliesslich Corynebacterium diphtheriae Erreger der Diphtherie Coxiella burnetii Erreger des Q Fiebers Severe Acute Respiratory Syndrome Coronavirus SARS CoV Erreger von SARS Severe Acute Respiratory Syndrome Coronavirus 2 SARS CoV 2 Erreger von COVID 19 humanpathogene Cryptosporidium sp siehe Kryptosporidien Dengue Virus Erreger des Denguefiebers Ebolavirus Erreger der Ebola enterohamorrhagische Escherichia coli Stamme EHEC Escherichia coli sonstige darmpathogene Stamme Francisella tularensis Erreger der Tularamie FSME Virus Erreger der Fruhsommer Meningoenzephalitis Gelbfiebervirus Erreger des Gelbfiebers Giardia lamblia Erreger der Giardiasis Haemophilus influenzae Hantaviren Erreger einer hamorrhagischen Fiebererkrankung Hepatitis A Virus Hepatitis B Virus Meldepflicht fur alle Nachweise Hepatitis C Virus Meldepflicht fur alle Nachweise Hepatitis D Virus Meldepflicht fur alle Nachweise Hepatitis E Virus Influenzaviren Meldepflicht nur fur den direkten Nachweis Erreger der Grippe Lassavirus Erreger des Lassafiebers Legionella alle Spezies u a Erreger der Legionarskrankheit humanpathogene Leptospira sp Erreger der Leptospirose Listeria monocytogenes Erreger der Listeriose Meldepflicht nur fur den direkten Nachweis aus Blut Liquor cerebrospinalis oder anderen normalerweise sterilen Substraten sowie aus Abstrichen von Neugeborenen Marburgvirus Erreger des Marburgfiebers Masernvirus Erreger der Masern MERS CoV Erreger der Erkrankung Middle East respiratory syndrome Mumpsvirus Erreger von Mumps Mycobacterium leprae Erreger der Lepra Mycobacterium tuberculosis Mycobacterium africanum und Mycobacterium bovis Meldepflicht fur den direkten Erregernachweis sowie nachfolgend fur das Ergebnis der Resistenzbestimmung vorab auch fur den Nachweis saurefester Stabchen im Sputum Neisseria meningitidis Meldepflicht nur fur den direkten Nachweis aus Liquor cerebrospinalis Blut hamorrhagischen Hautinfiltraten oder anderen normalerweise sterilen Substraten Norovirus vgl Humane Noroviren Orthopockenviren Poliovirus Erreger der Kinderlahmung Rabiesvirus Erreger der Tollwut Rickettsia prowazekii Erreger des Fleckfiebers vgl Rickettsien Rotavirus siehe Humane Rotaviren Rubellavirus Erreger der Roteln Salmonella paratyphi Erreger des Paratyphus Meldepflicht fur alle direkten Nachweise Salmonella typhi Erreger des Typhus Meldepflicht fur alle direkten Nachweise sonstige Salmonellen Erreger von Salmonellosen Shigella alle Spezies Erreger der Shigellenruhr Streptococcus pneumoniae Meldepflicht nur fur den direkten Nachweis aus Liquor Blut Gelenkpunktat oder anderen normalerweise sterilen Substraten Staphylococcus aureus Methicillin resistente Stamme siehe unten Trichinella spiralis Erreger der Trichinellose auch Trichinose oder Trichininenkrankheit Varizella Zoster Virus Erreger der Windpocken sowie als Zweiterkrankung des Herpes Zoster Gurtelrose Vibrio spp humanpathogen soweit ausschliesslich eine Ohrinfektion vorliegt nur bei Vibrio cholerae Erreger der Cholera West Nil Virus Erreger des West Nil Fiebers Yersinia pestis Erreger der Pest Yersinia spp darmpathogen Zika Virus und sonstige Arboviren andere Erreger des hamorrhagischen FiebersDen direkten Nachweis folgender Krankheitserreger 7 Abs 1 Nr 52 IfSG Staphylococcus aureus Methicillin resistente Stamme MRSA Meldepflicht nur fur den Nachweis aus Blut oder Liquor Enterobacterales bei Nachweis einer Carbapenemase Determinante vgl Carbapeneme oder mit verminderter Empfindlichkeit gegenuber Carbapenemen ausser bei naturlicher Resistenz Meldepflicht nur bei Infektion oder Kolonisation Acinetobacter spp bei Nachweis einer Carbapenemase Determinante oder mit verminderter Empfindlichkeit gegenuber Carbapenemen ausser bei naturlicher Resistenz Meldepflicht nur bei Infektion oder Kolonisation Die Meldung aller oben genannten Erreger hat gemass 8 Absatz 1 Nummer 2 3 4 oder Absatz 4 9 Absatz 1 2 3 Satz 1 oder 3 IfSG zu erfolgen In 8 IfSG geht es dabei um die zur Meldung verpflichteten Personen also die Meldepflichtigen Anhand von 9 IfSG Namentliche Meldung bestimmt man welche Daten alle bei einer namentlichen Meldung zu ubermitteln sind bzw ubermittelt werden durfen Nichtnamentlich zu melden Bearbeiten Direkter oder indirekter Nachweis von Krankheitserregern Treponema pallidum Erreger der Syphilis HIV Erreger von AIDS Echinococcus alle Spezies u a Fuchsbandwurm und Hundebandwurm Plasmodium alle Spezies Erreger der Malaria Toxoplasma gondii Erreger der Toxoplasmose Meldepflicht nur bei Neugeboreneninfektionen Neisseria gonorrhoeae Erreger der Gonorrho Tripper Chlamydia trachomatis sofern es sich um einen der Serotypen L1 bis L3 handelt Severe Acute Respiratory Syndrome Coronavirus SARS CoV Severe Acute Respiratory Syndrome Coronavirus 2 SARS CoV 2 Auffangtatbestand fur nicht benannte Erreger Bearbeiten Nach der Generalklausel bzw dem Auffangtatbestand 14 des 7 Absatz 2 IfSG sind ebenfalls namentlich in Bezug auf Infektionen und Kolonisationen Nachweise von in dieser Vorschrift nicht genannten Krankheitserregern zu melden wenn unter Berucksichtigung der Art der Krankheitserreger und der Haufigkeit ihres Nachweises Hinweise auf eine schwerwiegende Gefahr fur die Allgemeinheit bestehen Meldepflicht und Art und Weise der Meldung folgen dabei 8 Absatz 1 Nummer 2 3 oder Absatz 4 9 Absatz 2 3 Satz 1 oder 3 Rechtsverordnungen des Bundes nach 15 Abs 1 und 2 IfSG Bearbeiten In 15 Absatz 1 und 2 IfSG wird dem Bundesministerium fur Gesundheit die Moglichkeit eingeraumt per Rechtsverordnung die Meldepflichten nach 6 und 7 IfSG zu andern insbesondere zu erganzen Hiervon hatte der Bund mit der Verordnung uber die Ausdehnung der Meldepflicht nach 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 7 Absatz 1 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes auf Infektionen mit dem erstmals im Dezember 2019 in Wuhan Volksrepublik China aufgetretenen neuartigen Coronavirus 2019 nCoV Gebrauch gemacht Durch das Zweite Gesetz zum Schutz der Bevolkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite wurden diese Verordnung mit Wirkung zum 23 Mai 2020 aufgehoben und die entsprechenden Meldepflichten weitgehend in das Infektionsschutzgesetz aufgenommen insbesondere als 6 Abs 1 Nr 1 lit t 7 Abs 1 Nr 44a und 7 Abs 4 Nr 1 IfSG Ein fruheres Beispiel war die Verordnung des Bundesgesundheitsministeriums vom 18 Marz 2016 IfSG Meldepflicht Anpassungsverordnung 15 mit der aufgrund 15 IfSG der Kreis der meldepflichtigen Krankheiten und Krankheitserreger nach 6 7 IfSG ausgeweitet wurde Die Meldepflichten aus dieser Verordnung wurden durch das Masernschutzgesetz 16 in das IfSG integriert 17 und die IfSG Meldepflicht Anpassungsverordnung aufgehoben 18 Rechtsverordnungen und Gesetze der Lander nach 15 Abs 3 IfSG Bearbeiten Den Bundeslandern wird in 15 Absatz 3 IfSG unter bestimmten Voraussetzungen das Recht eingeraumt die Listen der Erkrankungen 6 IfSG bzw Erregern 7 IfSG zu erganzen Hiervon haben wenigstens die folgenden Lander 19 Gebrauch gemacht Bayern Berlin Brandenburg Mecklenburg Vorpommern Rheinland Pfalz das Saarland Sachsen Sachsen Anhalt und Thuringen Teilweise sind diese Meldepflichten aber unwirksam soweit schon gleiche oder umfangreichere Meldepflichten nach Bundesrecht existieren siehe 15 Abs 3 IfSG Art 31 Grundgesetz Bundesrecht bricht Landesrecht Hinzuweisen ist aber insbesondere auf landesgesetzliche Meldepflichten fur Borreliosen bzw der Nachweise fur Borrelia burgdorferi Bayern Bearbeiten In Bayern besteht nach der Verordnung zur Erweiterung der Meldepflicht auf andere ubertragbare Krankheiten oder Krankheitserreger 20 eine nichtnamentliche Meldepflicht hinsichtlich der Erkrankung und des Todes an einer Borreliose in Form eines Erythema migrans einer akuten Neuroborreliose und einer akuten Lyme Arthritis Berlin Bearbeiten In Berlin besteht nach der Verordnung uber die Ausdehnung der Meldepflicht fur Krankheiten und Krankheitserreger nach dem Infektionsschutzgesetz 21 eine namentliche Meldepflicht entsprechend 6 IfSG fur die Erkrankung oder den Tod an Lyme Borreliose Zudem besteht in Berlin auch die namentliche Meldepflicht 21 fur den direkten und indirekten Nachweis des der Krankheitserreger s Borrelia burgdorferi sensu lato soweit der Nachweis auf eine akute Infektion hinweist Brandenburg Bearbeiten In Brandenburg ist nach der Verordnung uber die Erweiterung der Meldepflicht fur Infektionskrankheiten 22 namentlich meldepflichtig die Erkrankung und der Tod an Borreliose Mumps Pertussis Roteln sowie Varizellen und Herpes Zostersowie ebenfalls namentlich meldepflichtig der direkte oder indirekte Nachweis von Borrelia burgdorferi sp Mumpsvirus Bordetella pertussis Streptococcus pneumoniae Fur den Krankheitserreger Streptococcus pneumoniae bezieht sich die Meldepflicht auf die Erregerisolierung durch kulturellen Nachweis sowie auf den Antigen Nachweis aus Blut Liquor oder anderen normalerweise sterilen Substraten Rubellavirus und Varicella Zoster Virussoweit die Nachweise auf eine akute Infektion hinweisen Mecklenburg Vorpommern Bearbeiten In Mecklenburg Vorpommern besteht nach dem Gesetz zur Ausfuhrung des Infektionsschutzgesetzes 23 die Pflicht zur namentlichen Meldung fur den direkten oder indirekten Nachweis von Entamoeba histolytica Streptococcus pneumoniae und diePflicht zur nichtnamentlichen Meldung bezuglich von Erkrankung und Tod an Borreliose direkter oder indirekter Nachweis von Borrelia burgdorferi Erkrankung und Tod an Tetanus direkter oder indirekter Nachweis von Clostridium tetani Rheinland Pfalz Bearbeiten In Rheinland Pfalz besteht nach der Landesverordnung uber die Erweiterung der Meldepflicht fur ubertragbare Krankheiten 24 eine unverzugliche nichtnamentliche Meldepflicht fur die Erkrankung an und der Tod durch Borreliose in Form eines Erythema migrans akuter Neuroborreliose oder akuter Lyme Arthritis Saarland Bearbeiten Im Saarland besteht nach der Verordnung uber die Erweiterung der Meldepflicht fur ubertragbare Krankheiten MPflVO 25 die unverzugliche nichtnamentliche Meldepflicht bezuglich Erkrankung an und der Tod durch Borreliose in Form eines Erythema migrans akuter Neuroborreliose oder akuter Lyme Arthritis Sachsen Bearbeiten Nach dem Recht Sachsens bestehen nach der Verordnung des Sachsischen Staatsministeriums fur Soziales und Verbraucherschutz uber die Erweiterung der Meldepflicht fur ubertragbare Krankheiten und Krankheitserreger nach dem Infektionsschutzgesetz ausserst umfangreiche Meldepflichten 26 Diese beziehen sich unter anderem auf Borreliose und Borrelia burgdorferi species aber beispielsweise auch auf Ausscheider bestimmter Krankheitserreger oder auf Tetanus Daruber hinaus ist der Tod infolge jeder in 6 IfSG genannten Krankheiten zu melden 1 Abs 2 der soeben genannten Verordnung Im Einzelnen gilt Namentliche Meldepflicht bezuglich Erkrankung und Tod Bearbeiten Uber 6 Abs 1 Satz 1 IfSG hinaus sind dem zustandigen Gesundheitsamt namentlich zu melden die Erkrankung sowie der Tod an angeborener Cytomegalie Listeriose Lues Toxoplasmose Rotelnembryopathie Varizellenerkrankung einschliesslich des kongenitalen VarizellensyndromsBorreliose Brucellose Echinokokkose Enteritis infectiosa spezifiziert nach Erregern Fleckfieber Gasbrand Gasodem Gelbfieber Herpes zoster Influenza Legionellose Lepra Leptospirose Listeriose Malaria Meningitis Enzephalitis invasive Erkrankungen durch Pneumokokken Mumps Ornithose Pertussis Q Fieber Roteln Ruckfallfieber Scharlach Shigellenruhr Tetanus Toxoplasmose Trichinose Tularamie WindpockenAusscheider Bearbeiten Uber 6 Abs 1 Satz 1 IfSG hinaus ist dem zustandigen Gesundheitsamt namentlich zu melden jeder Ausscheider von Campylobacter species Cryptosporidium parvum Entamoeba histolytica Escherichia coli ausschliesslich darmpathogene Stamme das heisst enteropathogene enterotoxische enteroinvasive enterohamorrhagische enteroaggregierende und diffusadharente Stamme Giardia lamblia Noroviren Rotaviren Salmonella species Shigella species toxinbildenden Corynebacterium diphtheriae Stammen Vibrio cholerae Yersinia enterocoliticaAusdehnung der Meldepflicht auf andere Krankheitserreger namentlich Bearbeiten Uber 7 Abs 1 Satz 1 IfSG hinaus ist bei folgenden Krankheitserregern soweit nicht anders bestimmt der direkte oder indirekte Nachweis dem zustandigen Gesundheitsamt namentlich zu melden wenn die Nachweise auf eine akute Infektion hinweisen Acinetobacter spp mit erworbenen Carbapenemasen oder erworbener eingeschrankter Carbapenem Empfindlichkeit Meldepflicht bei Infektion oder Kolonisation Astroviren vgl Mamastrovirus Bordetella pertussis Borrelia burgdorferi species Clostridium tetani community acquired Methicillin resistente Staphylococcus aureus Panton Valentine Leukozidin PVL bildend Cytomegalievirus Entamoeba histolytica Enterobacteriaceae mit erworbenen Carbapenemasen oder erworbener eingeschrankter Carbapenem Empfindlichkeit Meldepflicht bei Infektion oder Kolonisation Enterovirus species Gruppe B Streptokokken GBS Meldepflicht nur fur den direkten Nachweis bei Schwangeren und Neugeborenen Mumpsvirus Mycoplasma species Parainfluenzavirus Parvovirus B 19 Pseudomonas aeruginosa mit erworbenen Carbapenemasen oder bei gleichzeitigem Vorliegen von phanotypischer Resistenz gegen Acylureido Penicilline Cephalosporine der 3 und 4 Generation Carbapeneme und Fluorchinolone Meldepflicht bei Infektion oder Kolonisation RS Virus Streptococcus pneumoniae Meldepflicht nur fur den direkten Nachweis aus sterilen Korperflussigkeiten Varicella Zoster VirusAusdehnung der Meldepflicht auf andere Krankheitserreger nichtnamentlich Bearbeiten Uber 7 Abs 1 Satz 1 IfSG hinaus ist bei folgenden Krankheitserregern soweit nicht anders bestimmt der direkte oder indirekte Nachweis dem zustandigen Gesundheitsamt nichtnamentlich zu melden soweit die Nachweise auf eine akute Infektion hinweisen Chlamydia trachomatis Neisseria gonorrhoeae Meldepflicht nur fur den direkten NachweisErweiterung der Meldepflicht fur Krankheitserreger namentlich Bearbeiten Uber 7 Abs 1 Satz 1 IfSG hinaus ist bei folgenden Krankheitserregern der direkte oder indirekte Nachweis dem zustandigen Gesundheitsamt namentlich zu melden Adenoviren Meldepflicht bei akuter Infektion fur Nachweise aus allen Korpermaterialien Hepatitis B Virus Meldepflicht bei chronischer Infektion oder Carrierstatus Hepatitis C Virus Meldepflicht bei chronischer Infektion oder Carrierstatus Uber 7 Abs 3 Satz 1 IfSG hinaus ist bei folgenden Krankheitserregern soweit nicht anders bestimmt der direkte oder indirekte Nachweis dem zustandigen Gesundheitsamt namentlich zu melden soweit die Nachweise auf eine akute oder konnatale Infektion hinweisen Echinococcus species Plasmodium species Meldepflicht nur fur den direkten Nachweis Rubellavirus Toxoplasma gondiiErweiterung der Meldepflicht fur Krankheitserreger nichtnamentlich Bearbeiten Uber 7 Abs 3 Satz 1 IfSG hinaus ist bei folgendem Krankheitserreger Treponema pallidum der direkte oder indirekte Nachweis dem zustandigen Gesundheitsamt nichtnamentlich zu melden wenn der Nachweis auf eine akute Infektion hinweist Sachsen Anhalt Bearbeiten In Sachsen Anhalt sind zusatzliche Meldepflichten in der Verordnung uber die erweiterte Meldepflicht bei ubertragbaren Krankheiten 27 geregelt Folgende Krankheiten sind nach der Rechtsverordnung von Sachsen Anhalts namentlich meldepflichtig der Verdacht auf und die Erkrankung an Keratoconjunctivitis epidemica die Erkrankung an und der Tod durch Mumps Pertussis Roteln Virusmeningitis Varizellen Windpocken auch konnatale Die Nachweise folgender Erreger sind nach der Rechtsverordnung von Sachsen Anhalt bis auf eine Ausnahme namentlich meldepflichtig Bordetella pertussis Borrelia burgdorferi nichtnamentlich Mumpsvirus Rotelnvirus Streptococcus pneumoniae nur fur den direkten Nachweis aus Blut Liquor oder anderen sterilen Substraten Varizellenvirus Varizella Zoster Virus auch im Zusammenhang mit konnatalen Infektionen Thuringen Bearbeiten In Thuringen sind zusatzliche Meldepflichten geregelt in der Thuringer Verordnung uber die Anpassung der Meldepflicht fur Infektionskrankheiten Thuringer Infektionskrankheitenmeldeverordnung ThurIfKrMVO 28 1 ThurIfKrMVO Ausdehnung der Meldepflicht fur ubertragbare KrankheitenMeldepflichtig sind danach bezuglich der Krankheiten mit namentlicher Meldepflicht die Erkrankung und der Tod an Mumps Pertussis Roteln Scharlach chronischer Hepatitis B chronischer Hepatitis C ubrige Formen der Meningitis Encephalitis Borreliose Windpocken Keratoconjunctivitis epidemica mit nichtnamentlicher Meldepflicht die Erkrankung und der Tod an Gasbrand Tetanus sowie das gehaufte Auftreten gleichartiger Erkrankungen ab funf Erkrankungen innerhalb von 48 Stunden bei denen eine gemeinsame Ursache vermutet wird auch wenn der ubertragbare Charakter der Erkrankung nicht offensichtlich ist 1 Nr 3 ThurIfKrMVO 2 ThurIfKrMVO Ausdehnung der Meldepflicht fur Nachweise von KrankheitserregernZudem sind namentlich die Nachweise folgender Krankheitserreger zu melden Beta hamolysierende Streptokokken der Gruppe A Bordetella pertussis Entamoeba histolytica Hepatitis B Virus Hepatitis C Virus Mumpsvirus Rubellavirus ubrige Erreger der Meningitis Encephalitis Varicella Zoster Virus 34 IfSG Gesundheitliche Anforderungen fur Schulen und sonstige Gemeinschaftseinrichtungen Bearbeiten 34 Abs 1 Verbot des Aufenthaltes und Arbeitens in Gemeinschaftseinrichtungen Bearbeiten In Gemeinschaftseinrichtungen wie Kindergarten Schulen Heimen oder Ferienlagern gilt nach 34 Absatz 1 IfSG das Verbot bei Verdacht auf und Erkrankung an folgenden Infektionen Cholera Diphtherie Enteritis durch enterohamorrhagische Escherichia coli EHEC virusbedingtes hamorrhagisches Fieber Haemophilus influenzae Typ b Meningitis Impetigo contagiosa ansteckende Borkenflechte Keuchhusten Lause ansteckungsfahige Lungentuberkulose Masern Meningokokken Infektion Mumps Paratyphus Pest Poliomyelitis Roteln Skabies Kratze Scharlach oder sonstige Streptococcus pyogenes Infektionen Shigellose Typhus abdominalis Hepatitis A oder Hepatitis E Windpocken 34 Abs 2 Zustimmung durch das Gesundheitsamt zum Aufenthalt in Gemeinschaftseinrichtungen Bearbeiten ist nach 34 Absatz 2 IfSG notwendig fur Ausscheider folgender Erreger Vibrio cholerae O 1 und O 139 Erreger der Cholera Toxinbildendes Corynebacterium diphtheriae Erreger der Diphtherie Salmonella paratyphi Erreger des Paratyphus Salmonella typhi Erreger des Typhus Shigella alle Spezies Erreger der Shigellenruhr Enterohamorrhagische Escherichia coli Stamme EHEC Ausscheider ist dabei eine Person die Krankheitserreger ausscheidet und dadurch eine Ansteckungsquelle fur die Allgemeinheit sein kann ohne krank oder krankheitsverdachtig zu sein 2 Nummer 6 IfSG 34 Abs 3 Entsprechendes Verbot fur Personen in Wohngemeinschaft mit Verdachtigen nach arztlichem Urteil Bearbeiten Das oben genannte Verbot des Aufenthaltes und Arbeitens in Gemeinschaftseinrichtungen gilt nach 34 Absatz 3 IfSG sinngemass fur Personen in Wohngemeinschaft mit Personen bei denen arztlichem Urteil eine Erkrankung an oder ein Verdacht auf fur folgende Krankheiten besteht Cholera Diphtherie Enteritis durch Enterohamorrhagische Escherichia coli EHEC virusbedingtes hamorrhagisches Fieber Haemophilus influenzae Typ b Meningitis Hepatitis A Hepatitis E Masern Meningokokken Infektion Mumps Paratyphus Pest Poliomyelitis Roteln Shigellose ansteckungsfahige Lungen Tuberkulose Typhus abdominalis Windpocken 34 Abs 6 Benachrichtigungspflichten durch Leitung der Gemeinschaftseinrichtung Bearbeiten Nach 34 Abs 6 IfSG hat die Leitung der Gemeinschaftseinrichtung umfassende Benachrichtigungspflichten Dabei reichen schon Tatsachen die sich auf die Sachverhalte nach den oben genannten Absatzen 1 bis 3 beziehen Werden Tatsachen bekannt die das Vorliegen einer der in den Absatzen 1 2 oder 3 aufgefuhrten Tatbestande annehmen lassen so hat die Leitung der Gemeinschaftseinrichtung das Gesundheitsamt in dessen Bezirk sich die Gemeinschaftseinrichtung befindet unverzuglich zu benachrichtigen und krankheits und personenbezogene Angaben zu machen Nach dem Auffangtatbestand des nachsten Satzes gilt das auch fur unbenannte Krankheiten bei mehreren Fallen Dies gilt auch beim Auftreten von zwei oder mehr gleichartigen schwerwiegenden Erkrankungen wenn als deren Ursache Krankheitserreger anzunehmen sind Die Leitung hat nur dann keine Benachrichtigungspflicht wenn ihr ein Nachweis uber die Meldung durch den Arzt vorliegt Satz 3 Weblinks Deutschland Bearbeiten Meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger vom Robert Koch Institut umfassend mit weiteren Links insbesondere Infografik zum Meldesystem gemass Infektionsschutzgesetz PDF 1 MB Datei ist nicht barrierefrei In Apotheken Umschau 12 2017 Abgerufen am 8 Marz 2020 rki de und Meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger Ubersichtstabelle PDF 102 KB Datei ist nicht barrierefrei Stand September 2017 In rki de Abgerufen am 5 April 2020 Gesetz fur den Schutz vor Masern und zur Starkung der Impfpravention PDF 3 MB Datei ist nicht barrierefrei In Epidemiologisches Bulletin 10 2020 Robert Koch Institut 5 Marz 2020 abgerufen am 9 Marz 2020 EpidemiologischesBulletin 17 2017 PDF 312 KB Datei ist nicht barrierefrei Anderungen des Infektionsschutzgesetzes Juli 2017 Robert Koch Institut 3 August 2017 S 309 310 abgerufen am 10 Marz 2020 EpidemiologischesBulletin 16 2016 PDF 308 KB Datei ist nicht barrierefrei IfSG Meldepflicht Anpassungsverordnung Zur Umsetzung der neuen Meldepflichten Robert Koch Institut 25 April 2016 S 135 136 abgerufen am 9 Marz 2020 Gesetzentwurf der Bundesregierung PDF 622 KB Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung seuchenrechtlicher Vorschriften Seuchenrechtsneuordnungsgesetz SeuchRNeuG In BT Drs 14 2530 19 Januar 2000 abgerufen am 10 Marz 2020 Falldefinitionen des Robert Koch Instituts zur Ubermittlung von Erkrankungs oder Todesfallen und Nachweisen von Krankheitserregern PDF 938 KB 150 Seiten Ausgabe 2019 gemass 11 Abs 2 des Gesetzes zur Verhutung und Bekampfung von Infektionskrankheiten beim Menschen Infektionsschutzgesetz IfSG Robert Koch Institut abgerufen am 24 Marz 2020 deutsch Arzt Meldeformular Meldepflichtige Krankheiten gemass Infektionsschutzgesetz IfSG 6 8 9 und der sachsischen IfSGMeldeVO 1 4 In sachsen de Abgerufen am 17 November 2020 Osterreich BearbeitenAllgemeines Bearbeiten Derzeit bestehen in Osterreich vier verschiedene Bundesgesetze in denen die Meldepflicht teilweise auch Anzeigepflicht verschiedener Krankheiten geregelt wird das Epidemiegesetz 1950 29 das Tuberkulosegesetz 30 das AIDS Gesetz 1993 31 das Geschlechtskrankheitengesetz 32 Zudem beschaftigt sich auch noch die Absonderungsverordnung 33 mit dem Umgang mit Erkrankten an solchen Krankheiten Anzeigepflichtige Krankheiten nach dem Epidemiegesetz Bearbeiten In 1 Abs 1 Epidemiegesetz 29 werden jene Krankheiten aufgezahlt die einer Anzeigepflicht unterliegen Dabei wird eine Unterscheidung dahingehend getroffen ob sowohl Verdachts Erkrankungs als auch Todesfalle einer Krankheit Erkrankungs und Todesfalle oder nur Todesfalle von Krankheiten gemeldet werden mussen Laut 2 Epidemiegesetz muss Anzeige an die jeweilige Bezirksverwaltungsbehorde in Statutarstadten der Magistrat in den ubrigen Bezirken die Bezirkshauptmannschaft erfolgen Dies hat binnen 24 Stunden nachdem der Verdachts Krankheits oder Todesfall eingetreten ist zu erfolgen Dabei ist der Name des Erkrankten Verstorbenen das Alter sowie die Adresse anzugeben Die zustandige Bezirksverwaltungsbehorde hat sich anschliessend unverzuglich mit der jeweiligen Gemeindeverwaltung in Verbindung zu setzen um weitere notwendige Massnahmen einzuleiten Gemass 5 Epidemiegesetz mussen Erhebungen uber das Auftreten der Krankheit vorgenommen werden d h es mussen mogliche Infektionswege Art und Herkunft des Erregers andere moglicherweise erkrankte Personen usw ausfindig gemacht werden um einer weiteren Verbreitung der Krankheit vorzubeugen Zur Anzeige ist in erster Linie der behandelnde Arzt der Leiter einer Krankenanstalt jedes Labor das den Erreger einer meldepflichtigen Krankheit diagnostiziert aber auch zahlreiche andere Personengruppen bis hin zum Wohnungsinhaber verpflichtet 3 Epidemiegesetz Daneben enthalt das osterreichische Epidemiegesetz noch weitere umfangreiche Regelungen uber das Vorgehen bei Auftreten anzeigepflichtiger Krankheiten Absonderung Kranker Desinfektion Absperrung von Wohnungen Beschrankung des Lebensmittelverkehrs Umgang mit Leichen von Opfern von Infektionskrankheiten Uberwachung bestimmter Personen Schliessung von Schulen Lehranstalten und Betrieben Verkehrsbeschrankungen usw die je nach Umfang und Verbreitung der Krankheit getroffen werden mussen Von folgenden Krankheiten mussen sowohl Verdachts Erkrankungs als auch Todesfalle angezeigt werden 1 Abs 1 Z1 Epidemiegesetz Cholera COVID 19 Erkrankungen durch das Virus SARS CoV 2 nach dem Epidemiegesetz 1950 34 zusammen mit einer Verordnung 35 Gelbfieber jegliches virusbedingtes hamorrhagisches Fieber infektiose Hepatitis Hepatitis A B C D E G Hundebandwurm Echinococcus granulosus und Fuchsbandwurm Echinococcus multilocularis Infektionen mit dem Influenza A Virus H5N1 oder einem anderen Vogelgrippevirus vgl Vogelgrippe Kinderlahmung Poliomyelitis jede bakterielle oder virale Lebensmittelvergiftung Lepra Leptospiren Erkrankungen Masern MERS CoV Milzbrand Psittakose Papageienkrankheit Paratyphus Pest Pocken Rickettsiose Fleckfieber sofern durch Rickettsia prowazekii hervorgerufen Rotz Amobenruhr SARS transmissible spongiforme Enzephalopathien Tularamie Typhus Puerperalfieber Kindbettfieber Wochenbettfieber Tollwut Lyssa dabei nicht nur Verdachts Krankheits und Todesfalle sondern zusatzlich auch jede Bissverletzung die durch ein tollwutkrankes oder zumindest verdachtiges Tier hervorgerufen wurdeVon folgenden Krankheiten mussen zwar Erkrankungs und Todesfalle nicht aber blosse Verdachtsfalle angezeigt werden 1 Abs 1 Z2 Epidemiegesetz Bang sche Krankheit vgl Brucellose Chikungunyafieber Denguefieber Diphtherie Infektion mit Hantaviren virusbedingte Meningoenzephalitiden vgl Meningitis und Enzephalitis invasive bakterielle Erkrankungen Meningitiden und Sepsis z B durch Meningokokken Pneumokokken Haemophilus influenzae 36 Keuchhusten Legionarskrankheit Malaria Roteln Scharlach Ruckfallfieber Trachom Trichinose West Nil Fieber schwer verlaufende Clostridium difficile assoziierte Erkrankungen Infektion mit Zika VirusDaruber hinaus raumt das osterreichische Epidemiegesetz in 1 Abs 2 dem Gesundheitsminister jederzeit das Recht ein bei besonderen epidemiologischen Grunden oder auch zur Wahrnehmung internationaler Verpflichtungen die Liste der anzeigepflichtigen Krankheiten durch eine Verordnung zu erweitern 34 Dies geschah in Bezug auf das 2019 neuartige Coronavirus nun SARS CoV 2 durch Verordnung im Januar 2020 37 Die Pflicht zur Anzeige bestand fur Verdachts Erkrankungs und Todesfalle aufgrund dieses Virus Mit Ablauf des 30 Juni 2023 wurde diese Verordnung hinsichtlich SARS CoV 2 durch aufgehoben 38 Daher besteht keine Anzeigepflicht hinsichtlich SARS CoV 2 mehr Meldepflicht nach dem Tuberkulosegesetz Bearbeiten Gemass osterreichischem Tuberkulosegesetz 30 ist jeder Nachweis eines Tuberkuloseerregers jede aktive oder ansteckende Tuberkuloseerkrankung sowie jeder darauf zuruckzufuhrende Todesfall der zustandigen Bezirksverwaltungsbehorde zu melden Weiters ist jeder Verdacht auf eine Tuberkuloseerkrankung meldepflichtig wenn sich die krankheitsverdachtige Person der endgultigen diagnostischen Abklarung entzieht 3 Tuberkulosegesetz Die Meldung ist in erster Linie auch hier vom behandelnden Arzt dem Leiter einer Krankenanstalt oder dem Totenbeschauer zu erstatten 4 Tuberkulosegesetz Sie hat binnen drei Tagen nach Diagnosestellung zu erfolgen 5 Tuberkulosegesetz Auch hier sind Name Geburtsdatum und die Anschrift des Erkrankten zu melden um auch Untersuchungen an anderen potentiell einer Infektionsgefahr ausgesetzten Personen veranlassen zu konnen Meldepflicht nach dem AIDS Gesetz Bearbeiten Eine AIDS Erkrankung ist nach dem AIDS Gesetz 31 definiert wenn sowohl der Nachweis einer Infektion mit dem HI Virus als auch zumindest eine Indikatorerkrankung 39 vorliegt 1 AIDS Gesetz Eine solche Erkrankung sowie jeder dadurch verursachte Todesfall ist meldepflichtig 2 AIDS Gesetz Die Meldung muss binnen einer Woche ab Diagnosestellung an das Gesundheitsministerium in Wien gestellt werden Dabei sind allerdings nur die Initialen Anfangsbuchstabe des Vor und Familiennamens Geschlecht und Geburtsdatum und relevante anamnestische und klinische Angaben zu ubermitteln 3 AIDS Gesetz Beschrankt meldepflichtige Krankheiten nach dem Geschlechtskrankheitengesetz Bearbeiten Nach dem osterreichischen Geschlechtskrankheitengesetz 32 sind folgende Krankheiten beschrankt meldepflichtig Tripper Syphilis Weicher Schanker Lymphogranuloma inguinale vgl Chlamydien Fur an diesen Erkrankungen leidende Personen besteht eine Behandlungspflicht Daneben gibt es eine Untersuchungspflicht fur Personen von denen mit Grund angenommen werden kann dass sie geschlechtskrank sind und nicht in arztlicher Behandlung stehen Eine Meldepflicht an die Behorde durch den behandelnden Arzt besteht allerdings nur wenn eine Weiterverbreitung der Krankheit zu befurchten ist oder sich der Erkrankte der arztlichen Behandlung entzieht 4 in Verbindung mit 1 Geschlechtskrankheitengesetz Weblinks Osterreich Bearbeiten Rechtliche Grundlagen und Meldung ubertragbarer Krankheiten vom Bundesministerium fur Soziales Gesundheit Pflege und Konsumentenschutz umfassend mit weiteren Links insbesondere Anzeigenpflichtige Krankheiten in Osterreich vom Bundesministerium fur Soziales Gesundheit Pflege und Konsumentenschutz Stand Janner 2020 PDF 4 Seiten tabellarische Darstellung Schweiz BearbeitenIn der Schweiz richtet sich die Meldepflicht nach dem Epidemiengesetz 40 EpG in Verbindung mit der Epidemienverordnung 41 und der Verordnung des EDI uber die Meldung von Beobachtungen ubertragbarer Krankheiten des Menschen 42 Wer melden muss richtet sich nach Art 12 Epidemiengesetz Nach Satz 1 sind das einerseits Arztinnen und Arzte Spitaler und andere offentliche oder private Institutionen des Gesundheitswesens mit Beobachtungen zu ubertragbaren Krankheiten insbesondere klinische Befunde Nach Satz 2 sind das andererseits Laboratorien mit laboranalytischen Befunden Hinzu kommen nach Satz 5 aber auch diejenigen die Schiffe oder Flugzeuge fuhren mit Beobachtungen die auf eine Gefahr fur die offentliche Gesundheit hinweisen Was generell in Meldungen zu klinischen Befunden zu melden ist richtet sich nach Art 6 Epidemienverordnung Hinzu kommen noch unter Umstanden die Erganzungsmeldungen von klinischen Befunden Art 7 EpV Was generell in Meldungen von laboranalytischen Befunden zu melden ist richtet sich nach Art 8 Epidemienverordnung Meldungen von epidemiologischen Befunden zu richten sich generell nach Art 9 Epidemienverordnung Aufgezahlt sind die aktuell meldepflichtigen Krankheiten bzw meldepflichtigen Erreger und was man jeweils speziell dazu melden muss im Einzelnen in den Anhangen 1 5 der Verordnung des EDI uber die Meldung von Beobachtungen ubertragbarer Krankheiten des Menschen Meldungen klinischer Befunde Bearbeiten In Anhang 1 der Verordnung des EDI uber die Meldung von Beobachtungen ubertragbarer Krankheiten des Menschen finden sich dabei die Krankheiten und Erreger von denen Befunde durch Arztinnen und Arzte Spitaler und andere offentliche und private Institutionen des Gesundheitswesens an die zustandigen Kantonsarztinnen und Kantonsarzten ubermittelt werden mussen Meldungen laboranalytischer Befunde Bearbeiten In Anhang 3 der Verordnung des EDI uber die Meldung von Beobachtungen ubertragbarer Krankheiten des Menschen findet sich die Liste der laboranalytischen Befunde die Laboratorien den zustandigen Kantonsarztinnen und Kantonsarzten und dem Bundesamt fur Gesundheit BAG melden mussen Einstufung des neuartigen Coronavirus SARS CoV 2 Bearbeiten Am 29 Januar definierte das Eidgenossische Departement des Innern EDI den qualifizierten Verdacht einer Erkrankung sowie den positiven und negativen Nachweis am Neuartige n Coronavirus 2019 nCoV jetzt SARS CoV 2 als meldepflichtig Das EDI anderte dazu die Verordnung des EDI uber die Meldung von Beobachtungen ubertragbarer Krankheiten des Menschen mit Wirkung zum 1 Februar 2020 43 Weblinks Schweiz Bearbeiten Meldepflichtige Infektionskrankheiten vom Bundesamt fur Gesundheit BAG umfassend mit weiteren Links insbesondere Meldepflichtige ubertragbare Krankheiten und Erreger PDF 114 kB Ubersicht Meldepflicht 2020 Bundesamt fur Gesundheit BAG Abteilung Ubertragbare Krankheiten 23 Januar 2020 abgerufen am 8 Marz 2020 Flyer mit tabellarischer Ubersicht Meldepflichtige ubertragbare Krankheiten und Erreger PDF 4 MB Leitfaden zur Meldepflicht 2020 Bundesamt fur Gesundheit BAG Abteilung Ubertragbare Krankheiten 23 Februar 2020 abgerufen am 8 Marz 2020 Ausfuhrliche Broschure Meldeformulare Meldeformulare fur meldepflichtige Infektionskrankheiten Bundesamt fur Gesundheit BAG 13 Marz 2020 abgerufen am 17 Marz 2020 Literatur BearbeitenMarianne Abele Horn Antimikrobielle Therapie Entscheidungshilfen zur Behandlung und Prophylaxe von Infektionskrankheiten Unter Mitarbeit von Werner Heinz Hartwig Klinker Johann Schurz und August Stich 2 uberarbeitete und erweiterte Auflage Peter Wiehl Marburg 2009 ISBN 978 3 927219 14 4 S 331 333 Meldepflicht an die Gesundheitsbehorde Gerard Krause Meldepflicht fur Infektionskrankheiten In Deutsches Arzteblatt Nr 104 2007 S A 2811 Volltext mit Links zu Abbildungen und Literatur Markus Schimmelpfennig Das Infektionsschutzgesetz IfSG Wissen fur die Praxis In RDG 2008 S 224 230 Siehe auch BearbeitenMeldepflichtige Tierkrankheiten Deutschland Anzeigepflichtige Tierseuchen Deutschland Einzelnachweise Bearbeiten Stefan Bales Norbert Schnitzler Neues Infektionsschutzgesetz Melde und Aufzeichnungspflicht fur Krankheiten und Krankheitserreger In Dtsch Arztebl 2000 97 51 52 A 3501 B 2943 C 2621 25 Dezember 2000 archiviert vom Original am 25 Juli 2021 abgerufen am 16 Marz 2020 nbsp Info Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht gepruft Bitte prufe Original und Archivlink gemass Anleitung und entferne dann diesen Hinweis 1 2 Vorlage Webachiv IABot cdn aerzteblatt de Text der Verordnung uber die Ausdehnung der Meldepflicht nach 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 7 Absatz 1 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes auf Infektionen mit dem erstmals im Dezember 2019 in Wuhan Volksrepublik China aufgetretenen neuartigen Coronavirus 2019 nCoV Gesetzentwurf der Bundesregierung PDF 622 KB Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung seuchenrechtlicher Vorschriften Seuchenrechtsneuordnungsgesetz SeuchRNeuG In BT Drs 14 2530 19 Januar 2000 S 48 abgerufen am 10 Marz 2020 Bei der Auswahl der zu meldenden ubertragbaren Krankheiten sind berucksichtigt die Gefahrlichkeit der Erkrankung gemessen an der Schwere des Krankheitsverlaufs Haufigkeit eines todlichen Ausgangs und akuter Gefahr der Ausbreitung in der Bevolkerung das Erfordernis sofortiger Reaktionen durch die Gesundheitsbehorden Bedeutung der Krankheit als Indikator fur Hygienemangel Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung der epidemiologischen Uberwachung ubertragbarer Krankheiten BT Drs 18 10938 S 48 von 88 In Bezug auf Poliomyelitis Buchstabe n neu ist der Klammerzusatz als Verdacht gilt jede akute schlaffe Lahmung ausser wenn traumatisch bedingt weggefallen Der Zusatz diente dazu die WHO bei der Durchfuhrung der Surveillance fur akute schlaffe Lahmungen acute flaccid paralysis AFP zu unterstutzen die als Instrument zum Nachweis der Unterbrechung der Zirkulation von Polioviren dient Dies wurde zwischenzeitlich durch eine Enterosurveillance zum Nachweis der Poliofreiheit ersetzt Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung der epidemiologischen Uberwachung ubertragbarer Krankheiten PDF In BT Drs 18 10938 23 Januar 2017 S 49 von 88 abgerufen am 13 Marz 2020 Der bisherige Meldetatbestand fur die Meldung von Ausbruchen nosokomialer Infektionen wird hinsichtlich der Anzahl der Infektionen dahingehend konkretisiert dass es um ein Auftreten von zwei oder mehr nosokomialen Infektionen geht Der bisherige Begriff gehauftes Auftreten wurde als eine relative u a von der Anzahl der in der jeweiligen Einrichtung vorhandenen Patientinnen und Patienten und der Art der bei ihnen behandelten Erkrankungen abhangige Zahl interpretiert und konnte im Einzelfall daher auch eine grossere Anzahl als zwei bedeuten Insoweit bedeutet die nunmehrige Bestimmung im Tatbestand dass zwei nosokomiale Infektionen die Meldepflicht bereits auslosen wenn sie in einem wahrscheinlichen oder vermuteten epidemischen Zusammenhang stehen eine Ausdehnung der Meldepflicht Lebensmittelbedingte Ausbruche In rki de Robert Koch Institut 13 November 2019 abgerufen am 8 Marz 2020 Seit 2004 werden im Rahmen der integrierten Ausbruchserfassung in SurvNet RKI auch Daten zur Bedeutung von Lebensmitteln als Infektionsvehikel in Ausbruchen erhoben Diese Daten sind wichtig fur die epidemiologische Betrachtung lebensmittelbedingter Ausbruche in Deutschland sowie fur die Identifizierung des hieraus resultierenden Praventions und Forschungsbedarfs a b Markus Schimmelpfennig Das Infektionsschutzgesetz IfSG Wissen fur die Praxis In RDG 2008 S 224 230 225 Von Bedeutung ist daneben die Verpflichtung zur Meldung von zwei oder mehr gleichartigen Erkrankungen zwischen denen ein Ubertragungszusammenhang wahrscheinlich ist oder vermutet werden kann 6 Abs 3 IfSG Ein epidemiologischer Zusammenhang in diesem Sinne ist dann gegeben wenn sich aus den Gesamtumstanden schliessen lasst dass das Auftreten von gleichen Krankheitsbildern bei verschiedenen Patienten miteinander in Verbindung steht a b Jens Gerhardt Infektionsschutzgesetz Kommentar Schriftenreihe ODG 3 Auflage 27 Februar 2020 6 Randnummer 10 Google Books abgerufen am 15 Marz 2020 Nosokomiale Ausbruche In rki de Robert Koch Institut 7 Dezember 2016 abgerufen am 8 Marz 2020 Unter einer nosokomialen Infektion versteht man eine Infektion die Patientinnen und Patienten im Zusammenhang mit einer medizinischen Massnahme erwerben die zum Beispiel in Krankenhausern Pflegeeinrichtungen oder auch in ambulanten Praxen erfolgt ist Das Risiko fur das Auftreten von nosokomialen Infektionen ist dabei je nach Einrichtung oder Fachrichtung unterschiedlich und steht mit der Art der jeweiligen medizinischen Massnahmen und zugrundliegenden Erkrankungen der betroffenen Patientinnen und Patienten zusammen sogenannte Risikobereiche Mit die hochsten Infektionsraten sind auf Intensivstationen zu beobachten wo die Patientinnen und Patienten aufgrund der Schwere ihrer Erkrankung und der damit verbundenen intensiven und haufig auch invasiven Behandlung einem hohen Infektionsrisiko ausgesetzt sind Von einem nosokomialen Ausbruchsgeschehen im Sinne des Infektionsschutzgesetzes spricht man wenn bei zwei oder mehr Personen nosokomiale Infektionen im zeitlichen Zusammenhang mit einer stationaren oder einer ambulanten medizinischen Massnahme bei denen ein epidemischer Zusammenhang wahrscheinlich ist oder vermutet wird auftreten Peter Haberle Erbs Kohlhaas Strafrechtliche Nebengesetze Hrsg Peter Haberle Becksche Kurz Kommentare IfSG 6 Rn 7 227 Erganzungslieferung November 2019 e Auffangtatbestand Abs 1 Nr 5 Die Vorschrift begrundet als Auffangtatbestand eine Meldepflicht bei gehauftem Auftreten einer bedrohlichen ubertragbaren Krankheit zum Begriff vgl 2 Nr 3a Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung der epidemiologischen Uberwachung ubertragbarer Krankheiten In BT Drs 18 10938 23 Januar 2017 S 48 von 88 abgerufen am 15 Marz 2020 Der bisherige Auffangtatbestand fur die Meldepflicht bei Auftreten einer bedrohlichen Krankheit oder Haufungen von gleichartigen Erkrankungen mit wahrscheinlichem oder vermutetem epidemischem Zusammenhang wird neugefasst Es wird klargestellt dass es sich bei der bedrohlichen Krankheit um eine ubertragbare Krankheit handeln muss Der bisher in Buchstabe b geregelte Tatbestand des Auftretens von mehreren gleichartigen Erkrankungen mit einem wahrscheinlichen oder vermuteten epidemischen Zusammenhang kann entfallen weil dieser Aspekt bereits in der Definition der bedrohlichen Krankheit berucksichtigt ist Stefan Bales Norbert Schnitzler Neues Infektionsschutzgesetz Melde und Aufzeichnungspflicht fur Krankheiten und Krankheitserreger In Dtsch Arztebl 2000 97 51 52 A 3501 B 2943 C 2621 25 Dezember 2000 archiviert vom Original am 25 Juli 2021 abgerufen am 16 Marz 2020 Fur diese Falle wurde bei den meldepflichtigen Krankheiten in 6 IfSG ein Auffangtatbestand eingefuhrt der auch solche neuen Phanomene erfasst die auf eine schwerwiegende Gefahr fur die Allgemeinheit hinweisen Beispiele hierfur sind vollig neue Erkrankungen wie Aids oder vCJK in der Vergangenheit oder die Einschleppung bekannter Krankheitserreger zum Beispiel des Nipah oder West Nil Virus nach Deutschland nbsp Info Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht gepruft Bitte prufe Original und Archivlink gemass Anleitung und entferne dann diesen Hinweis 1 2 Vorlage Webachiv IABot cdn aerzteblatt de Gesetzentwurf der Bundesregierung PDF 622 KB Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung seuchenrechtlicher Vorschriften Seuchenrechtsneuordnungsgesetz SeuchRNeuG In BT Drs 14 2530 19 Januar 2000 S 48 abgerufen am 10 Marz 2020 Zu 7 Meldepflichtige Nachweise von Krankheitserregern Durch 7 wird eine prazisierte Meldepflicht fur den direkten oder indirekten Nachweis der genannten Krankheitserreger eingefuhrt Dabei wird zwischen namentlichen und nichtnamentlichen Meldungen unterschieden Die namentliche Meldepflicht ist auf solche Krankheitserreger beschrankt deren direkter oder indirekter Nachweis eine unmittelbare Reaktion des Gesundheitsamtes erfordert um Massnahmen zur Eindammung einer akuten Weiterverbreitungsgefahr ergreifen zu konnen oder z B nach vorheriger Meldung des Verdachts einer akuten Virushepatitis durchden behandelnden Arzt bei nachfolgender Meldung einer Hepatitis B Infektion durch das Labor die Massnahmen auszusetzen die nur im Falle der Bestatigung einer Hepatitis A oder E angezeigt sind Peter Haberle Erbs Kohlhaas Strafrechtliche Nebengesetze Hrsg Peter Haberle Becksche Kurz Kommentare IfSG 7 Randnummer 3 in Verbindung mit 6 Randnummer 7 227 Erganzungslieferung November 2019 Verordnung zur Anpassung der Meldepflichten nach dem Infektionsschutzgesetz an die epidemische Lage IfSG Meldepflicht Anpassungsverordnung IfSGMeldAnpV vom 18 Marz 2016 BGBl I S 515 Gesetz fur den Schutz vor Masern und zur Starkung der Impfpravention Masernschutzgesetz PDF In BGBl I 2020 S 148 10 Februar 2020 abgerufen am 12 Marz 2020 Artikel 3 Aufhebung der IfSG Meldepflicht Anpassungsverordnung Die IfSG Meldepflicht Anpassungsverordnung vom 18 Marz 2016 BGBl I S 515 wird aufgehoben Jens Gerhardt Infektionsschutzgesetz Kommentar Schriftenreihe ODG 3 Auflage 27 Februar 2020 6 Randnummer 4a 1 abgerufen am 15 Marz 2020 Christian Jakel Bericht aus Berlin PharmR 2019 S 686 687 686 beck online Meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger Bundeslandspezifische Meldepflichten In rki de Robert Koch Institut 1 Februar 2020 abgerufen am 8 Marz 2020 Hinzu kommen in den einzelnen Bundeslandern Gesetze und Verordnungen die die Meldepflichten nach dem Infektionsschutzgesetz erweitern Links siehe unten Bayerisches Staatsministerium fur Gesundheit und Pflege Verordnung zur Erweiterung der Meldepflicht auf andere ubertragbare Krankheiten oder Krankheitserreger Meldepflichtverordnung MeldePflV In gesetze bayern de Bayrische Staatskanzlei 14 Februar 2018 abgerufen am 8 Marz 2020 GVBl S 69 a b Senatsverwaltung fur Gesundheit und Soziales Verordnung uber die Ausdehnung der Meldepflicht fur Krankheiten und Krankheitserreger nach dem Infektionsschutzgesetz IfSG MeldepflichtV In gesetze berlin de juris GmbH 19 Marz 2013 abgerufen am 8 Marz 2020 IfSG MeldepflichtV Fundstelle GVBl 2013 91 Ministerin fur Arbeit Soziales Gesundheit und Familie Verordnung uber die Erweiterung der Meldepflicht fur Infektionskrankheiten InfKrankMV In bravors brandenburg de Brandenburg 23 Januar 2009 abgerufen am 8 Marz 2020 GVBl II 09 Nr 05 S 83 zuletzt geandert durch Artikel 2 Absatz 13 des Gesetzes vom 25 Januar 2016 GVBl I 16 Nr 5 Landtag Gesetz zur Ausfuhrung des Infektionsschutzgesetzes Infektionsschutzausfuhrungsgesetz IfSAG M V In landesrecht mv de 3 Juni 2006 abgerufen am 8 Marz 2020 Fundstelle GVOBl M V 2006 S 524 Stand letzte berucksichtigte Anderung zuletzt geandert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 16 Mai 2018 GVOBl M V S 183 184 Ministerin fur Soziales Arbeit Gesundheit und Demografie Landesverordnung uber die Erweiterung der Meldepflicht fur ubertragbare Krankheiten Vom 10 Juni 2011 IfSGMeldpflV RP In landesrecht rlp de juris GmbH abgerufen am 8 Marz 2020 Fundstelle GVBl 2011 171 Verordnung uber die Erweiterung der Meldepflicht fur ubertragbare Krankheiten MPflVO Vom 9 August 2011 Fundstelle Amtsblatt 2011 S 276 Nicht mehr online verfugbar In sl juris de Archiviert vom Original am 13 Mai 2020 abgerufen am 8 Marz 2020 geandert durch die Verordnung vom 12 September 2016 Amtsbl I S 856 nbsp Info Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht gepruft Bitte prufe Original und Archivlink gemass Anleitung und entferne dann diesen Hinweis 1 2 Vorlage Webachiv IABot sl juris de Staatsministerin fur Soziales Verordnung des Sachsischen Staatsministeriums fur Soziales und Verbraucherschutz uber die Erweiterung der Meldepflicht fur ubertragbare Krankheiten und Krankheitserreger nach dem Infektionsschutzgesetz Vollzitat Verordnung des Sachsischen Staatsministeriums fur Soziales und Verbraucherschutz uber die Erweiterung der Meldepflicht fur ubertragbare Krankheiten und Krankheitserreger nach dem Infektionsschutzgesetz vom 3 Juni 2002 SachsGVBl S 187 die zuletzt durch die Verordnung vom 9 November 2012 SachsGVBl S 698 geandert worden ist In revosax sachsen de Abgerufen am 8 Marz 2020 Fassung gultig ab 16 Dezember 2012 Minister fur Gesundheit und Soziales des Landes Sachsen Anhalt Verordnung uber die erweiterte Meldepflicht bei ubertragbaren Krankheiten Vom 12 April 2005 Fundstelle GVBl LSA 2005 200 In landesrecht sachsen anhalt de Abgerufen am 9 Marz 2020 IfSGMeldpflV ST 2005 Thuringer Verordnung uber die Anpassung der Meldepflicht fur Infektionskrankheiten Thuringer Infektionskrankheitenmeldeverordnung ThurIfKrMVO Vom 15 Februar 2003 Fundstelle GVBl 2003 107 Abgerufen am 9 Marz 2020 Zum 9 Marz 2020 aktuellste verfugbare Fassung der Gesamtausgabe Stand letzte berucksichtigte Anderung zuletzt geandert durch Verordnung vom 4 Februar 2015 GVBl S 3 a b Gesamte Rechtsvorschrift des Epidemiegesetzes 1950 in der geltenden Fassung a b Gesamte Rechtsvorschrift des Tuberkulosegesetzes in der geltenden Fassung a b Gesamte Rechtsvorschrift des AIDS Gesetzes in der geltenden Fassung a b Gesamte Rechtsvorschrift des Geschlechtskrankheitengesetzes in der geltenden Fassung Absonderungsverordnung Absonderung Kranker Krankheitsverdachtiger und Ansteckungsverdachtiger und Bezeichnung von Hausern und Wohnungen Fassung vom 6 Marz 2020 In RIS Bundesrecht konsolidiert 31 Januar 2020 abgerufen am 6 Marz 2020 a b Epidemiegesetz 1950 Bundesrecht konsolidiert Gesamte Rechtsvorschrift In RIS 14 Juni 2018 abgerufen am 6 Marz 2020 2 Der Bundesminister fur Gesundheit und Frauen kann wenn dies aus epidemiologischen Grunden gerechtfertigt oder auf Grund internationaler Verpflichtungen erforderlich ist durch Verordnung weitere ubertragbare Krankheiten der Meldepflicht unterwerfen oder bestehende Meldepflichten erweitern 15 Verordnung des Bundesministers fur Arbeit Soziales Gesundheit und Konsumentenschutz betreffend anzeigepflichtige ubertragbare Krankheiten 2020 In Bundesgesetzblatt fur die Republik Osterreich 26 Januar 2020 abgerufen am 4 Marz 2020 Der Anzeigepflicht nach dem Epidemiegesetz1950 unterliegen Verdachts Erkrankungs und Todesfalle an 2019 nCoV 2019 neuartiges Coronavirus Anzeigenpflichtige Krankheiten in Osterreich vom Bundesministerium fur Soziales Gesundheit Pflege und Konsumentenschutz Stand Janner 2020 PDF 4 Seiten tabellarische Darstellung 15 Verordnung des Bundesministers fur Arbeit Soziales Gesundheit und Konsumentenschutz betreffend anzeigepflichtige ubertragbare Krankheiten 2020 In Bundesgesetzblatt fur die Republik Osterreich 26 Januar 2020 abgerufen am 4 Marz 2020 Der Anzeigepflicht nach dem Epidemiegesetz1950 unterliegen Verdachts Erkrankungs und Todesfalle an 2019 nCoV 2019 neuartiges Coronavirus Bundesgesetzblatt fur die Republik Osterreich Ausgegeben am 1 Juni 2023 Teil II Abgerufen am 30 Juli 2023 2 Infektionsnachweis und Indikatorerkrankungen fur AIDS Epidemiengesetz EpG Bundesgesetz uber die Bekampfung ubertragbarer Krankheiten des Menschen vom 28 September 2012 Stand am 1 Januar 2017 Bundeskanzlei abgerufen am 6 Marz 2020 Epidemienverordnung EpV Verordnung uber die Bekampfung ubertragbarer Krankheiten des Menschen vom 29 April 2015 Stand am 1 Marz 2019 Bundeskanzlei abgerufen am 6 Marz 2020 Verordnung des EDI uber die Meldung von Beobachtungen ubertragbarer Krankheiten des Menschen vom 1 Dezember 2015 Stand am 1 Februar 2020 Bundeskanzlei abgerufen am 6 Marz 2020 Eidgenossisches Departement des Innern EDI Verordnung des EDIuber die Meldung von Beobachtungen ubertragbarer Krankheiten des Menschen Anderung vom 29 Januar 2020 PDF 4 Seiten In bundesrecht admin ch 29 Januar 2020 abgerufen am 12 Marz 2020 Dieser Artikel behandelt ein Gesundheitsthema Er dient nicht der Selbstdiagnose und ersetzt nicht eine Diagnose durch einen Arzt Bitte hierzu den Hinweis zu Gesundheitsthemen beachten Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Normdaten Sachbegriff GND 4398178 1 lobid OGND AKS Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Meldepflichtige Krankheit amp oldid 235955921