www.wikidata.de-de.nina.az
Mit der Verordnung uber die Ausdehnung der Meldepflicht nach 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 7 Absatz 1 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes auf Infektionen mit dem erstmals im Dezember 2019 in Wuhan Volksrepublik China aufgetretenen neuartigen Coronavirus 2019 nCoV vom 30 Januar 2020 wurde in Deutschland die Meldepflicht fur COVID 19 Erkrankungs und Verdachtsfalle und SARS CoV 2 Nachweise eingefuhrt BasisdatenTitel Verordnung uber die Ausdehnung der Meldepflicht nach 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 7 Absatz 1 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes auf Infektionen mit dem erstmals im Dezember 2019 in Wuhan Volksrepublik China aufgetretenen neuartigen Coronavirus 2019 nCoV Kurztitel Coronavirus Meldepflichtverordnung nicht amtlich Abkurzung CoronaVMeldeV nicht amtlich Art BundesrechtsverordnungGeltungsbereich DeutschlandErlassen aufgrund von 15 Abs 1 und 2 InfektionsschutzgesetzRechtsmaterie GefahrenabwehrrechtFundstellennachweis 2126 13 8Erlassen am 30 Januar 2020 BAnz AT 31 01 2020 V1 Inkrafttreten am 1 Februar 2020Ausserkrafttreten 23 Mai 2020 Art 18 G vom 19 Mai 2020 BGBl I S 1018 1036 GESTA M040Weblink Text der VerordnungBitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten Die Verordnung war vom 1 Februar 2020 bis zur gesetzlichen Regelung in Kraft Die Meldepflicht fur COVID 19 und das Virus SARS CoV 2 ist seit dem 23 Mai 2020 gesetzlich geregelt insbesondere durch 6 Abs 1 Nr 1 lit t und 7 Abs 1 Nr 44a des Infektionsschutzgesetzes Nach der Verordnung mussten Arzte folgende Falle an die Gesundheitsamter melden Verdacht einer Erkrankung Erkrankung Tod Nichtbestatigung des ErkrankungsverdachtsVoraussetzung war in allen Fallen dass ein Bezug zu SARS CoV 2 besteht oder bestehen konnte Verdachtsfalle sollten nur gemeldet werden wenn der Verdacht nach dem Stand der Wissenschaft sowohl durch das klinische Bild als auch durch einen wahrscheinlichen epidemiologischen Zusammenhang begrundet ist Dabei ist die Empfehlung 1 zu berucksichtigen die das Robert Koch Institut veroffentlicht 1 Abs 2 der Verordnung Labore bzw deren Leitungen mussten melden direkter oder indirekter Nachweis des Erregers soweit der Nachweis auf eine akute Infektion hinweistDie Gultigkeit der Verordnung war zunachst bis 1 Februar 2021 befristet Ihre Geltung hatte mit Zustimmung des Bundesrats verlangert werden konnen Durch Artikel 18 Abs 1 Satz 2 des Zweiten Gesetzes zum Schutz der Bevolkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite wurde die Verordnung jedoch schon mit Wirkung zum 23 Mai 2020 aufgehoben Siehe auch BearbeitenListe der infolge der COVID 19 Pandemie erlassenen deutschen Gesetze und VerordnungenEinzelnachweise Bearbeiten Empfehlungen des Robert Koch Instituts zur Meldung von Verdachtsfallen von COVID 19 Robert Koch Institut 14 Februar 2020 abgerufen am 20 Marz 2020 Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Coronavirus Meldepflichtverordnung amp oldid 227475741