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Das Bundesgesetz uber die Bekampfung ubertragbarer Krankheiten des Menschen Epidemiengesetz EpG ist ein Bundesgesetz der Schweizerischen Eidgenossenschaft uber die Bekampfung ubertragbarer Krankheiten des Menschen Es hat zum Ziel den Menschen vor ubertragbaren Krankheiten zu schutzen und den Ausbruch und die Verbreitung ubertragbarer Krankheiten zu verhuten und zu bekampfen Das derzeit geltende Epidemiengesetz ist das Ergebnis der Totalrevision vom 28 September 2012 Die Revision sei notwendig geworden weil sich das Umfeld in dem Infektionskrankheiten auftreten und die offentliche Gesundheit gefahrden verandert hat und das Gesetz den Bedingungen angepasst werden musste BasisdatenTitel Bundesgesetz uber die Bekampfung ubertragbarer Krankheiten des MenschenKurztitel EpidemiengesetzAbkurzung EpGArt BundesgesetzGeltungsbereich SchweizRechtsmaterie StaatsrechtSystematische Rechtssammlung SR 818 101Ursprungliche Fassung vom 18 Dezember 1970Inkrafttreten am 1 Juli 1974Letzte Neufassung vom 28 September 2012Inkrafttreten derNeufassung am 1 Januar 2016Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten Gegen diese Totalrevision wurde das fakultative Referendum ergriffen von der EDU dem Verein Burger fur Burger sowie dem Komitee Wahre Demokratie und das Quorum von 50 000 Unterschriften in 100 Tagen wurde erreicht Aufgrund dessen fand eine Volksabstimmung am 22 September 2013 statt bei der das Volk die Totalrevision mit 60 Ja Stimmen guthiess Inhaltsverzeichnis 1 Entwicklung des Epidemiengesetzes 2 Zweck des Gesetzes 3 Inhalt 3 1 Erkennung und Uberwachung 3 2 Verhutung 3 2 1 Impfungen 3 2 2 Biologische Sicherheit 3 3 Bekampfung 3 4 Organisation und Verfahren 3 5 Vollzug 4 Totalrevision des Epidemiengesetzes vom 28 September 2012 4 1 Ausgangslage 4 2 Verfahren 4 3 Anderungen zum vorherigen Gesetz 4 4 Fakultatives Referendum 4 5 Volksabstimmung 4 5 1 Haltungen 4 6 Ergebnisse 5 Anwendung wahrend der COVID 19 Pandemie 6 Verfassungsmassigkeit und Delegation 7 Weblinks 8 EinzelnachweiseEntwicklung des Epidemiengesetzes Bearbeiten nbsp Das alte Bundesgesetz betreffend Massnahmen gegen gemeingefahrliche Epidemien war von 1887 bis 1974 in Kraft Das derzeit geltende Bundesgesetz vom 28 September 2012 uber die Bekampfung ubertragbarer Krankheiten des Menschen stellt eine Totalrevision des Bundesgesetzes vom 18 Dezember 1970 dar Dieses ging wiederum aus dem Bundesgesetzes vom 2 Juli 1886 betreffend Massnahmen gegen gemeingefahrliche Epidemien hervor Das Epidemiengesetz von 1886 behandelte lediglich die Pocken Cholera Flecktyphus und Pest sogenannte gemeingefahrliche Epidemien Der Rest war Sache der Kantone Der Ausbruch einer Typhusepidemie 1963 in Zermatt mit ca 400 Erkrankungen und mehreren Todesfallen fuhrte zur Totalrevision des Epidemiengesetzes von 1886 Das Aufkommen weiterer Krankheiten wie Tuberkulose hatte schon zuvor zu einer Anderung der Bundesverfassung gefuhrt Zwischen der Totalrevision vom 18 Dezember 1970 und der des 28 September 2012 kam es zu verschiedenen kleineren Gesetzesrevisionen die letzte im Jahre 2006 bei denen mehr oder weniger alle zur Folge hatten dass die Kompetenzen des Bundes signifikant ausgebaut wurden 1 Zweck des Gesetzes BearbeitenDer Zweck des revidierten Epidemiengesetzes ist die rasche und unburokratische Koordination samtlicher Infrastrukturen die zum Ziel der Uberwachung Verhutung und Bekampfung ubertragbarer Krankheiten beim Menschen beitragen konnen Drei Stufen konnen vom Bund per sofort gemass EpG ausgerufen werden die normale Lage die besondere Lage und die ausserordentliche Lage Wahrend der normalen Lage haben die Kantone den Vollzug des Epidemiengesetzes und der Epidemienverordnung EpV inne Der Bund hat sehr wenige Kompetenzen die sich auf Informationen und Empfehlungen die Kontrolle von Ein und Ausreise sowie die Koordination falls von den Kantonen gewunscht beschranken In einer besonderen Lage Art 6 EpG kann der Bundesrat Quarantane fur Einzelpersonen anordnen Kapazitatsbeschrankungen fur Veranstaltungen verhangen oder diese gar absagen er ist ermachtigt Schulen zu schliessen Arzte und weitere Gesundheitsfachpersonen durfen verpflichtet werden an der Bekampfung der zu diesem Zeitpunkt grassierenden Krankheit mitarbeiten zu mussen und er darf Impfungen fur obligatorisch erklaren Diese Regelungen konnen in Form einer konkreten Verfugung zum Beispiel das Verbot einer spezifischen Veranstaltung oder einer Verordnung zum Beispiel das Verbot von Veranstaltungen in der gesamten Schweiz erlassen Die besondere Lage ist als epidemiologische Notlage definiert und kann mit einer moderaten Influenzapandemie der SARS Pandemie und H1N1 verglichen werden Wahrend der besonderen Lage koordiniert das EDI die Massnahmen des Bundes Die besondere Lage liegt vor wenn die ordentlichen Vollzugsorgane nicht in der Lage sind den Ausbruch und die Verbreitung ubertragbarer Krankheiten zu verhuten und zu bekampfen und eine der folgenden Gefahren besteht Art 6 Abs 1 Bst a EpG Zudem muss noch eine der folgenden Bedingungen erfullt sein erhohte Ausbreitungs und Ansteckungsgefahr besondere Gefahrdung der offentlichen Gesundheit Gefahr von schwerwiegenden Auswirkungen auf die Wirtschaft oder auf andere Lebensbereiche In der ausserordentlichen Lage Art 7 EpG kann der Bundesrat gestutzt auf Art 185 Abs 3 der Bundesverfassung Notverordnungen erlassen die keine Grundlage in einem Bundesgesetz haben das durch das Parlament beschlossen und dem fakultativen Referendum des Volkes unterstellt ist Weil der Bundesrat zum Erlass dieser Verordnungen schon von Verfassungs wegen ermachtigt ist hat Art 7 EpG deklaratorischen Charakter Aufgrund der Unvorhersehbarkeit einer akuten schweren Bedrohung der offentlichen Gesundheit sind fur die ausserordentliche Lage keine spezifischen Massnahmen vorgesehen Im Falle eines Eintretens erlaubt das konstitutionelle Notstandsrecht dem Bundesrat adaquate Massnahmen anordnen zu konnen Gemass Art 7d des Regierungs und Verwaltungsorganisationsgesetzes RVOG treten diese Verordnungen ausser Kraft wenn der Bundesrat nicht spatestens nach sechs Monaten dem Parlament den Entwurf eines Bundesgesetzes oder einer parlamentarischen Notverordnung unterbreitet die jene des Bundesrates ersetzt Damit eine ausserordentliche Lage eintreten kann ist eine nationale Bedrohungslage erforderlich die die aussere oder innere Sicherheit der Schweiz bedroht Hierfur kommen nur sogenannte Worst Case Pandemien in Frage wie zum Beispiel die Spanische Grippe oder die Covid 19 Pandemie 2 Inhalt BearbeitenErkennung und Uberwachung Bearbeiten Art 11 EpG raumt dem BAG die Kompetenz ein Systeme zur fruhzeitigen Erkennung und Uberwachung von potenziellen Gefahrdungssituationen zu errichten und zu betreiben Dies geschieht in enger Zusammenarbeit zwischen BAG und Kantonen aber auch dem BVET oder dem BAFU Diese enge Zusammenarbeit zwischen dem BAG weiteren Bundesstellen und den Kantonen ist von grosser Bedeutung Die Kantone bringen die Nahe zum epidemiologischen Geschehen und den gesundheitsrelevanten Ereignissen sowie die Vollzugszustandigkeit ein das BAG sorgt fur einheitliche Melde und Beurteilungskriterien eine professionelle epidemiologische Datenaufbereitung und die internationale Vernetzung Der Einbezug weiterer Bundesstellen ermoglicht eine einheitliche Situationsbeurteilung und damit einen einheitlichen Vollzug Hierbei stellt die Meldepflicht Art 12 EpG das zentrale Instrument dar Sie verpflichtet die Arzteschaft Krankenhauser aber auch Rehabilitationszentren Pflegeheime Ambulatorien Organisationen oder telefonische medizinische Beratungsdienste und Apotheken ubertragbare Krankheiten dem BAG oder der zustandigen kantonalen Behorde zu melden Uberwacht werden diejenigen Krankheiten die mit einer Epidemiengefahr oder einem schweren Krankheitsverlauf einhergehen Dies gilt ebenso fur Ereignisse die neuartig oder unerwartet sind oder deren Uberwachung international vereinbart ist Die Meldepflicht wird in Art 12 EpG aufgefuhrt Die diagnostizierenden Arzte mussen Beobachtungen zu ubertragbaren Krankheiten an die kantonsarztlichen Dienste melden die ihrerseits diese Meldungen an das BAG weiterleiten Die Meldungen erfolgen grundsatzlich zuerst an diejenige Behorde die fur Sofortmassnahmen zustandig ist In bestimmten Fallen insbesondere wenn kantonsubergreifende Sofortmassnahmen und eine internationale Benachrichtigung erforderlich sind sollen Meldungen zusatzlich direkt an das BAG erfolgen Zudem kann der Bundesrat anordnen dass Verhutungs und Bekampfungsmassnahmen sowie deren Wirkung gemeldet und Proben sowie Untersuchungsergebnisse an die von den zustandigen Behorden bestimmten Laboratorien gesendet werden Verhutung Bearbeiten Impfungen Bearbeiten Das BAG sowie die Eidgenossische Kommission fur Impffragen regeln die Strategien und Ziele im Zusammenhang mit Impfungen Zur Umsetzung dieser sprechen beide Organe konkrete Impfempfehlungen aus Art 20 EpG Art 20 Absatz 2 halt fest Arztinnen Arzte und weitere Gesundheitsfachpersonen tragen im Rahmen ihrer Tatigkeit zur Umsetzung des nationalen Impfplans bei Gemass Art 22 EpG konnen die Kantone Impfungen von gefahrdeten Bevolkerungsgruppen von besonders exponierten Personen und von Personen die bestimmte Tatigkeiten ausuben fur obligatorisch erklaren sofern eine erhebliche Gefahr besteht Wahrend einer besonderen und ausserordentlichen Lage darf auch der Bundesrat eine Impfpflicht anordnen Ein sogenanntes Impfobligatorium schweizerisch fur Impfpflicht kann somit lediglich fur vulnerable Gruppen verhangt werden und nicht allgemein fur die gesamte Bevolkerung Des Weiteren ist diese Massnahme fur jene Situationen vorbehalten in denen alle Mittel ausgeschopft sind Das liegt daran dass eine obligatorische Impfung einen Eingriff in die personliche Freiheit darstellt Art 10 Abs 2 Bundesverfassung BV Solche Grundrechtsbeschrankungen sind nach Art 36 BV nur zulassig wenn sie 1 auf einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage beruhen 2 durch ein offentliches Interesse gerechtfertigt sind bei hoch ansteckenden Krankheiten mit potenziell sehr schwerem Verlauf und 3 verhaltnismassig sind Eine Impfpflicht fur bestimmte Personenkreise konnte sich bei einer schweren sich rasch verbreitenden und in vielen Fallen todlich endenden Infektionskrankheit aufdrangen Die Entschadigung und Genugtuung bei Schaden aus Impffolgen sind in Art 64 ff EpG geregelt Biologische Sicherheit Bearbeiten Das Epidemiengesetz verlangt die Einhaltung einer Sorgfaltspflicht von Personen die mit Erregern oder ihren toxischen Produkten umgehen Sie sieht vor dass alle Massnahmen getroffen werden mussen damit aus dieser Tatigkeit keine Schaden an Menschen entstehen Art 25 EpG Diese Sorgfaltspflicht des Anwenders erfasst auch den Umgang mit genetischem Material oder mit Mikroorganismen die infolge einer gentechnischen Veranderung Krankheiten verursachen konnten Art 28 EpG halt weitergehend fest Wer Krankheitserreger in Verkehr bringt muss Abnehmer uber die gesundheitsrelevanten Eigenschaften und Gefahren sowie uber die erforderlichen Vorsichts und Schutzmassnahmen informieren Der Bundesrat ist ebenso autorisiert den Umgang mit bestimmten Erregern einzuschranken oder zu verbieten Ebenfalls im Rahmen des WHO Aktionsplans zur Ausrottung der Poliomyelitis konnte langfristig eine Vernichtung von Polio infektiosen Materialien bzw ein Verbot und oder eine Einschrankung fur den Umgang mit Polioviren in geschlossenen Systemen notwendig sein Die Kompetenz des Bundesrates steht zudem auf dem Gebiet der Biowaffen im Kontext der volkerrechtlichen Verpflichtungen siehe Ubereinkommen uber das Verbot der Entwicklung Herstellung und Lagerung bakteriologischer biologischer Waffen und von Toxinwaffen sowie uber die Vernichtung solcher Waffen der Schweiz Bekampfung Bearbeiten Mehr oder weniger alle Massnahmen zum Schutz der offentlichen Gesundheit tangieren die verfassungrechtlich garantierten Freiheitsrechte Deswegen haben die zustandigen Behorden Verantwortung zu ubernehmen Sie haben auch Entscheidungen zu fallen in denen eine adaquate wissenschaftliche Beurteilung erschwert ist Weil samtliche Gefahren nicht abschliessend definiert werden konnen haben die zustandigen Behorden einen grossen Ermessensspielraum wie sie Massnahmen treffen wollen Entsprechend dem Verhaltnissmassigkeitsprinzip sind diese Massnahmen nur dann rechtmassig wenn alle weniger einschneidenden ausgeschopft worden sind Der Bundesrat bezeichnet ausgehend von der unterschiedlichen Intensitat der Massnahmen eine Stufenfolge die das Gesetz vorsehe Als mildeste Massnahme sei die medizinische Uberwachung Art 34 EpG vorgesehen Eine starkere Eingriffswirkung entfalte das Berufsausubungs oder Tatigkeitsverbot Art 38 EpG Die Absonderung in einem Krankenhaus bzw in einer anderen geeigneten Institution Art 35 EpG sei neben der Anordnung einer arztlichen Behandlung Art 37 EpG die scharfste Massnahme Das Gesetz unterscheidet zwischen Absonderung und Quarantane Erstere bezeichnet die Isolation von Kranken und Angesteckten Quarantane meint diejenige von Ansteckungs oder Krankheitsverdachtigten Beide Massnahmen haben zum Ziel Infektionsketten zu unterbrechen Beide Massnahmen mussen vorgangig im Domizil des Betroffenen angeordnet werden Die Unterbringung in einer anderen Institution ist nur dann zulassig wenn die Unterbringung zu Hause zur effektiven Verhutung der Weiterverbreitung der Krankheit nicht ausreicht oder nicht moglich ist Das Epidemiengesetz stellt den kantonalen Behorden ein breites Instrumentarium zur Verfugung mit dem sie die Ausbreitung ubertragbarer Krankheiten verhindern konnen So sieht Art 40 vor dass Veranstaltungen verboten oder eingeschrankt Schulen und andere offentliche Institutionen geschlossen das Betreten und Verlassen bestimmter Gebaude und Gebiete sowie bestimmte Aktivitaten an definierten Orten verboten werden konnen Nach Art 41 Abs 2 ist das BAG dazu ermachtigt Personen die in die Schweiz einreisen oder aus der Schweiz ausreisen zu verpflichten ihre Identitat Reiseroute und Kontaktdaten bekannt zu geben eine Impf oder Prophylaxebescheinigung vorzulegen Auskunft uber ihren Gesundheitszustand zu geben einen Nachweis einer arztlichen Untersuchung vorzulegen sich arztlich untersuchen zu lassen Um die Verschleppung einer Krankheit zu verhindern darf das BAG Individuen die Ausreise verweigern Diese Massnahme ist jedoch als Ultima Ratio zu verwenden Organisation und Verfahren Bearbeiten Das Epidemiengesetz sieht zwei Organe vor das Einsatzorgan und das Koordinationsorgan Das Einsatzorgan existiert nur temporar und kann bei besonderen und ausserordentlichen Lagen ausgerufen werden Art 55 EpG Geschieht dies wird ein allfalliger Sonderstab Art 4 IPV der im Zuge der epidemiologischen Not Lage eingesetzt worden ist aufgelost und in das Einsatzorgan uberwiesen Die Aufgaben des Einsatzorgans sind die Beratung des Bundesrates und die Unterstutzung bei der Koordination der Massnahmen Seit der Totalrevision vom 28 September 2012 existiert ein Koordinationsorgan KOr EpG das seine gesetzliche Grundlage in Art 54 EpG hat Es hat die Aufgabe die Zusammenarbeit zwischen Bund und Kantonen auf fachlicher Ebene zu koordinieren ihm stehen aber keine Entscheidungs oder Vollzugskompetenz zu dies obliegt Bund und Kantonen Das Koordinationsorgan kann bei Bedarf Unterorgane bilden fur den Bereich der Zoonosen ist eine vorgesehen Diese Unterorgane sind insbesondere mit Mitgliedern des BAG und der Kantonsarzteschaft zu besetzen Im Koordinationsorgan ist der Bund federfuhrend es handelt sich jedoch nicht um eine ausserparlamentarische Kommission im Sinne von Art 57a RVOG Im Gesetz sind auch noch die Eidgenossische Kommission fur Impffragen Art 56 EpG und die Eidgenossische Fachkommission fur biologische Sicherheit Art 57 EpG vorgesehen Erstere hat den Bundesrat beim Erlass von Vorschriften und die Behorden von Bund und Kantonen beim Vollzug zu beraten Die Eidgenossische Fachkommission fur biologische Sicherheit berat die Behorden beim Schutz von Mensch und Umwelt im Bereich der Bio und Gentechnologie Vollzug Bearbeiten Der Vollzug des Epidemiengesetzes obliegt den Kantonen soweit nicht der Bund zustandig ist Art 75 EpG Dies leitet sich auch aus der Bundesverfassung ab die in Art 118 Abs 2 vorsieht dass der Bund nur in spezifischen Bereichen des Gesundheitsschutzes operativ tatig wird Trotzdem ist die Gesetzgebung bei ubertragbaren Erkrankungen alleinige Sache des Bundes und er wacht auch daruber dass das Bundesrecht von den Kantonen eingehalten wird Art 186 Abs 4 BV Nach Art 77 Abs 2 koordiniert der Bund die Vollzugsmassnahmen der Kantone soweit ein Interesse an einem einheitlichen Vollzug besteht Hierfur kann er z B den Kantonen Massnahmen fur einen einheitlichen Vollzug vorschreiben oder sie zwingen bestimmte Massnahmen umzusetzen sollte eine Gefahrdung der offentlichen Gesundheit indiziert sein 3 Totalrevision des Epidemiengesetzes vom 28 September 2012 Bearbeiten nbsp Gesetzliche Regelung beim Auftreten einer Infektionskrankheit Bundesamt fur Gesundheit Ausgangslage Bearbeiten Der Bundesrat war in seiner Botschaft der Ansicht dass das zuvor geltende Epidemiengesetz den Anforderungen nicht mehr genuge Seit dem Erlass des Epidemiengesetzes von 1970 habe sich derartig viel verandert dass eine Totalrevision unabdingbar sei und zwar sowohl in rechtlicher als auch in fachlicher Hinsicht Seiner Meinung nach sei die Rechtslage zu ungenau gewesen um sich adaquat auf den Ausbruch und die Verbreitung einer Erkrankung vorbereiten zu konnen Man habe sich zu oft auf Notlagenartikel Art 10 aEpG 4 stutzen mussen deren Wirkungsbereich aber wiederum unscharf definiert sei wie die SARS Pandemie gezeigt habe Ebenso habe sich das geltende Recht auf gesundheitspolizeiliche Massnahmen beschrankt und Massnahmen zur Verhutung weitgehend aussen vor gelassen Zuletzt habe ein sogenannter Zweckartikel gefehlt aus dem ersichtlich geworden sei welchen offentlichen Interessen die gesetzlichen Anweisungen dienen Dies ist deswegen wichtig weil alles Handeln des Staates dem offentlichen Interesse dienen muss Das Fehlen eines Zweckartikels habe das Spektrum der gesetzlichen Handlungsmoglichkeiten eingeschrankt da sich die Massnahmen nicht auf einen Gesetzeszweck stutzen konnten Verfahren Bearbeiten Dass eine Revision des Epidemiengesetzes notig ist war wahrend der Verhandlungen unbestritten Im Nationalrat war beim Eintreten lediglich die Frage nach der vom Bundesrat vorgeschlagenen Impfpflicht umstritten Fur die Gegner stand eine Impfpflicht ausser Frage denn sie stelle einen zu tiefgreifenden Eingriff in die personliche Freiheit dar Die Wirksamkeit und die Nebenwirkungen von neuen Impfstoffen konne oft erst nach Jahren nachgewiesen werden Die Befurworter dagegen fuhrten an dass im Falle einer ausserordentlichen Lage die offentliche Gesundheit hoher gewichtet werden musse als die individuelle Freiheit Es handle sich zudem lediglich um eine Pflicht und nicht einen Zwang niemand werde unter Anwendung von Gewalt gegen seinen Willen geimpft Wer der Impfpflicht nicht nachkomme musse aber eventuell mit arbeitsrechtlichen Massnahmen rechnen Ein Antrag der Gegner der auf eine Relativierung der Impfpflicht abzielte wurde mit 94 zu 69 Stimmen bzw mit 105 zu 51 Stimmen abgelehnt Hingegen wurde ein anderer Antrag von Seiten der SP und der SVP mit 103 zu 62 Stimmen angenommen Demnach sollen die Kantone Impfungen nicht mehr wie bis anhin anordnen durfen sondern nur noch vorschlagen und empfehlen Im Standerat wurde mit sieben zu elf Stimmen die Kompetenz der Kantone befurwortet unter gewissen Umstanden Impfungen fur bestimmte Personengruppen fur obligatorisch erklaren zu konnen Da dieser Beschluss dem des Nationalrats entgegenstand fand eine Differenzbereinigung statt in dem sich der Nationalrat dem Beschluss des Standarates beugte und somit annahm mit 88 zu 78 Stimmen dass Kantone Impfpfungen fur verpflichtend erklaren durfen In den Schlussabstimmungen wurde das neue Bundesgesetz im Nationalrat mit 149 zu 14 Stimmen bei 25 Enthaltungen und im Standerat mit 40 zu zwei Stimmen bei drei Enthaltungen angenommen 5 Anderungen zum vorherigen Gesetz Bearbeiten Im Vergleich zum Gesetz von 1970 haben sich einige Aspekte im Zuge der Totalrevision geandert ein Stufenmodell von normaler besonderer und ausserordentlicher Lage wurde neu eingefuhrt um die Arbeitsteilung zwischen Bund und Kantonen in Krisensituationen zu verbessern eine Impfpflicht darf nicht mehr allgemein sondern lediglich fur bezeichnete Personen verhangt werden Neu darf der Bundesrat auch eine Impfpflicht wahrend einer besonderen bzw ausserordentlichen Lage verhangen bei der aber dieselben Kriterien wie bei den Kantonen gelten es wurden explizite gesetzliche Bestimmungen geschaffen um die Krisenpravention und bewaltigung zu verbessern ebenso wurde die Fuhrungsrolle des Bundes im neuen Gesetz ausgebaut So obliegen ihm die Festlegung der nationalen Ziele und Strategien bei der Bekampfung ubertragbarer Krankheiten sowie die Oberaufsicht uber den Vollzug des Epidemiengesetzes und das Koordinationsorgan KOr EpG wurde neu geschaffen 6 Fakultatives Referendum Bearbeiten Am 28 September 2012 fasste die Bundesversammlung den Beschluss das revidierte Gesetz anzunehmen Nach der Publikation durch die Bundeskanzlei im Bundesblatt begann die Referendumsfrist 100 Tage Zeit fur 50 000 Unterschriften Art 141 BV Am 17 Januar 2013 wurden die Unterschriften durch das Referendumskomitee eingereicht 7 Die Bundeskanzlei gab am 19 Februar 2013 das Zustandekommen des Referendums mit 77 360 gultigen Unterschriften bekannt 8 Am 22 September 2013 fand dann die Volksabstimmung statt bei der die Gegner des Gesetzes unterlagen und das Gesetz mit 60 00 vom Volk angenommen wurde 9 Das Gesetz trat am 1 Januar 2016 in Kraft Volksabstimmung Bearbeiten Haltungen Bearbeiten Pro BDP CSP CVP EVP FDP glp GPS MCG SD SPContra EDU SVP FPS KVP 10 Ergebnisse Bearbeiten Anderung des Epidemiengesetzes amtliche Endergebnisse 11 Kanton Ja Nein Beteiligung Zurich Kanton Zurich nbsp Zurich 60 5 39 5 49 28 Bern Kanton Bern nbsp Bern 54 9 45 1 44 77 Luzern Kanton Luzern nbsp Luzern 59 5 40 5 47 56 Uri Kanton Uri nbsp Uri 49 5 50 5 44 85 Schwyz Kanton Schwyz nbsp Schwyz 45 5 54 5 49 67 Obwalden Kanton Obwalden nbsp Obwalden 51 4 48 6 49 71 Nidwalden Kanton Nidwalden nbsp Nidwalden 56 1 43 9 50 00 Glarus Kanton Glarus nbsp Glarus 51 3 48 7 38 27 Zug Kanton Zug nbsp Zug 57 4 42 6 50 35 Fribourg Kanton Freiburg nbsp Freiburg 66 0 34 0 46 59 Solothurn Kanton Solothurn nbsp Solothurn 58 3 41 7 45 04 Basel Stadt Kanton Basel Stadt nbsp Basel Stadt 67 7 32 3 47 15 Basel Landschaft Kanton Basel Landschaft nbsp Basel Landschaft 62 3 44 13 44 12 Schaffhausen Kanton Schaffhausen nbsp Schaffhausen 50 0 50 0 63 71 Appenzell Aussenrrhoden Kanton Appenzell Ausserrhoden nbsp Appenzell Ausserrhoden 44 9 55 1 50 66 Appenzell Innerrhoden Kanton Appenzell Innerrhoden nbsp Appenzell Innerrhoden 46 0 54 0 41 10 St Gallen Kanton St Gallen nbsp St Gallen 50 6 49 4 45 89 Graubunden Kanton Graubunden nbsp Graubunden 55 8 44 2 43 08 Aargau Kanton Aargau nbsp Aargau 55 9 44 1 47 41 Thurgau Kanton Thurgau nbsp Thurgau 50 3 49 7 45 54 Tessin Kanton Tessin nbsp Tessin 64 4 35 6 46 96 Waadt Kanton Waadt nbsp Waadt 73 6 26 4 45 99 Wallis Kanton Wallis nbsp Wallis 61 9 38 1 47 53 Neuenburg Kanton Neuenburg nbsp Neuenburg 67 0 33 0 42 74 Genf Kanton Genf nbsp Genf 77 8 22 2 47 48 Jura Kanton Jura nbsp Jura 59 5 40 5 36 67 nbsp UUU Schweizerische Eidgenossenschaft 60 0 40 0 46 76 Anwendung wahrend der COVID 19 Pandemie Bearbeiten Hauptartikel COVID 19 Pandemie in der Schweiz Am 25 Februar 2020 wurde der erste bestatigte Fall einer Sars Cov 2 Infektion in der Schweiz gemeldet Gestutzt auf Art 6 Abs 2 Bst b erliess der Bundesrat am 28 Februar 2020 die Verordnung vom 28 Februar 2020 uber Massnahmen zur Bekampfung des Coronavirus COVID 19 Mit dieser Verordnung verbot er offentliche und private Veranstaltungen bei denen sich gleichzeitig mehr als 1000 Personen aufhalten Ebenso am 13 Marz desselben Jahres erliess der Bundesrat eine auf das Epidemiengesetz gestutzte Verordnung Anders als bei der ersten hatte jene ihre rechtliche Grundlage nicht nur im Epidemiengesetz sondern direkt in der Bundesverfassung es handelte sich somit um eine und zwar die erste Notverordnung selbststandige Verordnung Am 16 Marz stufte er die Situation in der Schweiz als ausserordentliche Lage ein Aufgrund zweier Motionen 20 3168 und 20 3144 war der Bundesrat beauftragt die fur die Einfuhrung der Covid 19 App 12 notwendigen gesetzlichen Grundlagen auszuarbeiten und sie dem Parlament zur Absegnung zu unterbreiten Er schlug vor das Epidemiengesetz dringlich zu andern was die Bundesversammlung annahm Die Anderung trat am 27 Juni 2020 in Kraft und wird am 30 Juni 2022 ausser Kraft treten 13 Am 25 September 2020 beschloss die Bundesversammlung das Bundesgesetz uber die gesetzlichen Grundlagen fur Verordnungen des Bundesrates zur Bewaltigung der COVID 19 Epidemie Covid 19 Gesetz 14 hat es fur dringlich erklart und auf den 26 September 2020 in Kraft gesetzt Siehe auch Chronologie der Reaktionen und Massnahmen infolge der COVID 19 Pandemie in der SchweizVerfassungsmassigkeit und Delegation BearbeitenDie wichtigste Verfassungsgrundlage fur das Epidemiengesetz stellt Art 118 Abs 2 BV Buchstabe b dar Dieser halt fest Er der Bundesrat erlasst Vorschriften uber die Bekampfung ubertragbarer stark verbreiteter oder bosartiger Krankheiten von Menschen und Tieren Die genannten Merkmale ubertragbar stark verbreitet oder bosartig mussen nicht kumulativ erfullt sein sondern lediglich alternativ Artikel 118 Abs 2 Buchstabe b sagt aber nichts uber das staatliche Instrumentarium zur Bekampfung besagter Krankheiten aus Bekampfung meint hier auch nicht nur gesundheitspolizeiliche Massnahmen zur Abwehr sondern ebenso praventive oder gesundheitsfordernde Massnahmen Weil bei der Revision des Epidemiengesetzes vom 21 Dezember 1995 Bestimmungen zu gentechnisch veranderten Erregern aufgenommen wurden stehen im Ingress des Epidemiengesetzes auch die Art 119 Abs 2 und Art 120 Abs 2 BV die genau dieses Thema behandeln Art 40 Abs 2 bildet die Grundlage fur Massnahmen zugunsten von Auslandschweizern Das Epidemiengesetz enthalt Delegationsnormen zum Erlass von unselbststandigen Verordnungen d h dass gewisse Rechtsetzungsbefugnisse von der Legislative an die Exekutive delegiert werden sofern sie nicht von der Bundesverfassung ausgeschlossen sind Art 164 Abs 2 BV Diese Delegationen betreffen Regelungen deren Details den Konkretisierungsgrad der Gesetzesebene wesentlich uberschreiten wurden Verfassungsrechtlich mussen sich Delegationsermachtigungen auf einen bestimmten Regelungsgegenstand beschranken durfen also nicht unbegrenzt sein Im Epidemiengesetz betrifft dies zum Beispiel die Meldepflicht die selber nicht umfassend im Gesetz festgeschrieben werden kann weil sie dem wissenschaftlichen Fortschritt unterliegt Weblinks BearbeitenGesetzestext auf admin chEinzelnachweise Bearbeiten Botschaft zur Revision des Bundesgesetzes uber die Bekampfung ubertragbarer Krankheiten des Menschen Epidemiengesetz EpG In Bundesblatt Bundeskanzlei S 17 18 abgerufen am 7 Mai 2022 Schweizer Hochdeutsch Gesetzgebung Ubertragbare Krankheiten Epidemiengesetz EpG Abgerufen am 7 Mai 2022 Mit weiterfuhrenden Dokumenten Botschaft zur Revision des Bundesgesetzes uber die Bekampfung ubertragbarer Krankheiten des Menschen Epidemiengesetz EpG In Bundesblatt Bundeskanzlei abgerufen am 7 Mai 2022 Bundesgesetz vom 18 Dezember 1970 uber die Bekampfung ubertragbarer Krankheiten des Menschen Epidemiengesetz In Bundesblatt Bundeskanzlei abgerufen am 27 Mai 2022 Verhandlungen In Curia Vista Parlamentsdienste abgerufen am 2 Juni 2022 Gesetzgebung Ubertragbare Krankheiten Epidemiengesetz EpG Bundesamt fur Gesundheit BAG abgerufen am 4 Juni 2022 Bundeskanzlei BK Bundesgesetz uber die Bekampfung ubertragbarer Krankheiten des Menschen Epidemiengesetz EpG Chronologie In Politische Rechte Bundeskanzlei abgerufen am 7 Juni 2022 Referendum gegen das Bundesgesetz vom 28 September 2012 uber die Bekampfung ubertragbarer Krankheiten des Menschen Epidemiengesetz EpG Zustandekommen In Bundesblatt Bundeskanzlei 19 Februar 2013 abgerufen am 7 Juni 2022 Bundesratsbeschluss uber das Ergebnis der Volksabstimmung vom 22 September 2013 Volksinitiative Ja zur Aufhebung der Wehrpflicht Bundesgesetz uber die Bekampfung ubertragbarer Krankheiten des Menschen Epidemiengesetz EpG Anderung des Bundesgesetzes uber die Arbeit in Industrie Gewerbe und Handel Arbeitsgesetz ArG In Bundesblatt Bundeskanzlei 18 November 2013 abgerufen am 7 Juni 2022 Epidemiengesetz In swissvotes ch Institut fur Politikwissenschaft der Universitat Bern abgerufen am 24 April 2022 Vorlage Nr 573 Resultate in den Kantonen Bundeskanzlei abgerufen am 19 Juli 2022 Botschaft zu einer dringlichen Anderung des Epidemiengesetzes im Zusammenhang mit dem Coronavirus Proximity Tracing System In Bundesblatt Bundeskanzlei 20 Mai 2020 abgerufen am 27 Juni 2022 Die Bundesversammlung und die Covid 19 Krise Ein chronologischer Uberblick In parlament ch Parlamentsdienste 18 Juni 2021 abgerufen am 12 Juni 2022 Schweizer Hochdeutsch SR 818 102 Bundesgesetz uber die gesetzlichen Grundlagen fur Verordnungen des Bundesrates zur Bewaltigung der COVID 19 Epidemie Covid 19 Gesetz Normdaten Werk GND 4324763 5 lobid OGND AKS Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Epidemiengesetz amp oldid 233172596